Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift als außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind zwangsläufig i.S. des § 33 EStG. Sie sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten geltenden Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen. - Urt.; BFH 14.11.2013, VI R 20/12; SIS 14 08 63

Kapitel:
Privatbereich > Außergewöhnliche Belastungen (allgemeine)
Fundstellen
  1. BFH 14.11.2013, VI R 20/12
    BStBl 2014 II S. 456
    DStR 2014 S. 738
    BFHE 244 S. 285
    NJW 2014 S. 1695

    Anmerkungen:
    AK in DStZ 10/2014 S. 333
    St.Sch. in BFH/PR 6/2014 S. 187
    E.H. in HFR 5/2014 S. 415
    U.D. in StC 7/2014 S. 9
    M.M. in AktStR 2/2014 S. 291
    KAM in Stbg 7-8/2014 S. M 20
Normen
[EStG] § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 2 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 21.02.2012, SIS 12 19 90, Unterbringungskosten, Verpflegung, Pflegeheim, Seniorenwohnanlage, Angemessenheit, Notwendigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 6.8.2024, SIS 24 18 07, Aufwendungen für während der Corona-Pandemie angeschaffte Raumluftfilter: 1. Aufwendungen für während der...
  • BFH 29.2.2024, SIS 24 07 64, Aufwendungen für PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung einer nicht verheirateten und gesunden Fra...
  • BFH 10.8.2023, SIS 23 16 79, Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Wohngemeinschaft: Aufwendungen für die krankheits...
  • BFH 10.8.2023, SIS 23 15 78, Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft: Aufwen...
  • FG München 27.10.2022, SIS 23 19 09, Mieterhöhung infolge behindertengerechter (Um-)Baumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung: 1. Mehraufwen...
  • FG Berlin-Brandenburg 8.11.2021, SIS 22 00 07, Anmietung einer zweiten Wohnung am Arbeitsort in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte, um die an Parkinso...
  • BFH 16.12.2020, SIS 21 05 53, § 35 a EStG in Bezug auf zumutbare Belastung und Haushaltsersparnis: 1. Die Steuerermäßigung nach § 35 a ...
  • FG München 15.12.2020, SIS 21 02 65, Aufwendungen für im Jahr 2016 wegen eines Lipödems im Stadium II durchgeführte Liposuktion (Fettabsaugung...
  • FG Köln 30.9.2020, SIS 21 04 82, Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft: 1. Die Unterbringung eines 50-jährige...
  • FG Münster 24.6.2020, SIS 20 13 49, Kosten der künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung: 1. Kosten der künstlichen Befruchtung ...
  • Niedersächsisches FG 19.4.2018, SIS 18 07 66, Aufwendungen für Unterbringung in Seniorenheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG: 1. I...
  • FG Münster 11.12.2017, SIS 18 03 15, Kosten für einen privaten Sicherheitsdienst als außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für einen priv...
  • BFH 4.10.2017, SIS 17 21 51, Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim, Ansatz einer Haushaltsersparnis für be...
  • Niedersächsisches FG 20.9.2017, SIS 17 25 89, Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung abzieh...
  • FG München 20.7.2017, SIS 17 19 86, Unterbringung in einem Pflegeheim, Berücksichtigung der Haushaltsersparnis bei Beibehaltung des bisherige...
  • FG Baden-Württemberg 30.11.2016, SIS 17 04 81, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterbringung eines Epilepsie- ...
  • FG Baden-Württemberg 21.6.2016, SIS 16 16 25, Pflegeaufwendungen für die eigene häusliche Pflege einer Steuerpflichtigen mit Pflegestufe II als außerge...
  • FG Nürnberg 4.5.2016, SIS 16 17 93, Kürzung der Heimunterbringungskosten um einen Haushaltsersparnisbetrag: Werden Heimunterbringungskosten a...
  • FG Düsseldorf 5.4.2016, SIS 16 29 14, Außergewöhnliche Belastung, Berechnung angemessener, krankheitsbedingter Unterbringungskosten, übliche Wo...
  • FG Düsseldorf 5.4.2016, SIS 16 13 65, Unterbringung in einem Seniorenstift, Aufwendungen außerhalb des Rahmens des Üblichen, offensichtliches M...
  • Niedersächsisches FG 15.12.2015, SIS 16 06 36, Zu den Voraussetzungen des Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG: 1. Krank...
  • FG München 26.10.2015, SIS 16 08 22, Medizinische Notwendigkeit einer Fettabsaugung: 1. Bei den im Streitfall vorgenommenen Liposuktionen hand...
  • FG München 20.10.2015, SIS 15 29 86, Keine Berücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung privater Pflegekräfte als außergewöhnliche Belast...
  • BFH 18.6.2015, SIS 15 18 89, Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden: 1. Maßgeblic...
  • BFH 17.7.2014, SIS 14 24 95, Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen: 1. Mehrkosten für die Ans...
Fachaufsätze
  • LIT 02 93 98 W. Bergkemper, FR 13/2014 S. 610: Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift als außergewöhnliche Belastungen - Kommentar zum ...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist die Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenwohnstift als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

 

2

Die am 12.6.1929 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde in den Streitjahren 2004 und 2005 mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann der Klägerin ist am 26.2.2005 verstorben. Er wurde von seinen Kindern zu je einem Drittel beerbt. Im Dezember 1997 hatte die Klägerin eine Gehirnblutung erlitten, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte. Ihr wurden deshalb mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 24.11.1998 ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, B und H zuerkannt. Zudem wurde sie aufgrund ihrer Erkrankung als pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe III anerkannt.

 

 

3

Die Klägerin und ihr Ehemann wohnten zunächst weiterhin gemeinsam in der Ehewohnung. Am 26.3.2003 schlossen sie mit der X Seniorenstift GmbH (X GmbH) einen sog. Wohnstiftsvertrag über die Vermietung eines aus drei Zimmern bestehenden Apartments mit 74,54 qm Wohnfläche. Der Vertrag beinhaltet u.a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, gelegentliche Hausmeistertätigkeiten, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege im Apartment bei leichten vorübergehenden Erkrankungen bis zu 14 Tage im Jahr). Der Umzug in das Seniorenwohnstift erfolgte im November 2003. Das monatliche Entgelt betrug zunächst 3.532,65 EUR und setzte sich aus den Bestandteilen Wohnen (2.527 EUR), Verpflegung (400 EUR) sowie Betreuung (605,65 EUR) zusammen.

 

 

4

Zusätzlich schloss die Klägerin mit der X GmbH einen Pflegevertrag, in dem sich die X GmbH zur Erbringung von Pflegesachleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - und zur häuslichen Krankenpflege nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - verpflichtete. Die Entgelte wurden der Klägerin nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt.

 

 

5

Die Klägerin machte in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2004 und 2005 die Aufwendungen, die mit dem Aufenthalt im Seniorenwohnstift und ihrer Pflegebedürftigkeit in Zusammenhang standen, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Aufwendungen beliefen sich für das Streitjahr 2004 insgesamt auf 41.272 EUR und für 2005 insgesamt auf 49.235,22 EUR. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erkannte - vor Abzug der zumutbaren Belastung - Aufwendungen in Höhe von 4.101 EUR für das Streitjahr 2004 und in Höhe von 18.828 EUR für das Streitjahr 2005 als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG an. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.6.2010 änderte das FA die angefochtenen Bescheide u.a. dahingehend, dass es für die Unterbringung der Klägerin in der Senioreneinrichtung einen Tagessatz in Höhe von 50 EUR berücksichtigte und von den so errechneten Aufwendungen eine Haushaltsersparnis in Höhe von 7.680 EUR abzog. Vor Abzug der zumutbaren Belastung ergaben sich danach Beträge in Höhe von 13.747 EUR (2004) bzw. 17.634 EUR (2005).

 

 

6

Mit der Klage begehrte die Klägerin den vollen Abzug der Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung im Seniorenwohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis. Sie vertrat die Auffassung, von den Entgelten seien lediglich die Zuschläge für die zweite Person in Abzug zu bringen, soweit sie noch mit ihrem später verstorbenen Ehemann zusammen im Stift gewohnt habe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG 2012, 1347 = SIS 12 19 90 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

 

 

7

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 33 EStG.

 

 

8

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 21.2.2012 10 K 2504/10 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 21.11.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25.6.2010 dahingehend zu ändern, dass Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 34.821 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden, sowie den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 19.12.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25.6.2010 dahingehend zu ändern, dass Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 38.708 EUR berücksichtigt werden.

 

 

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung). Die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung im Wohnstift sind dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG. Sie sind nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen zu berücksichtigen, soweit sie im Rahmen des Üblichen liegen.

 

 

11

1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 18.4.2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70 = SIS 02 85 76; vom 10.5.2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764 = SIS 07 25 17; vom 25.7.2007 III R 64/06, BFH/NV 2008, 200 = SIS 08 07 56).

 

 

12

2. In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Dies gilt auch für Aufwendungen für die Pflege eines Steuerpflichtigen infolge einer Krankheit. Entsprechend sind auch krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen (z.B. Senatsurteile vom 22.10.2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280 = SIS 09 39 18; vom 15.4.2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794 = SIS 10 18 72; vom 9.12.2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011 = SIS 11 08 87; vom 5.10.2011 VI R 88/10, BFH/NV 2012, 35 = SIS 11 38 91), und zwar unabhängig davon, ob neben dem Pauschalentgelt gesondert Pflegekosten in Rechnung gestellt werden (Senatsurteile vom 13.10.2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, BStBl II 2011, 1010 = SIS 10 42 46; in BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011 = SIS 11 08 87). Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (Senatsurteil in BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011 = SIS 11 08 87). Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, erwachsen hingegen nicht zwangsläufig (Senatsurteil in BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794 = SIS 10 18 72).

 

 

13

Zu den Krankheitskosten gehören die Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung der Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, wie insbesondere Kosten für die eigentliche Heilbehandlung und eine krankheitsbedingte Unterbringung (z.B. BFH-Urteil vom 26.6.1992 III R 83/91, BFHE 169, 43, BStBl II 1993, 212 = SIS 92 22 06). Solche Aufwendungen werden von der Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.1996 III R 240/94, BFHE 181, 468, BStBl II 1997, 346 = SIS 97 06 02). Erfasst wird nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung. Dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig sind vielmehr die medizinisch indizierten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen, die in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sind, es sei denn, der erforderliche Aufwand steht zum tatsächlichen in einem offensichtlichen Missverhältnis (Senatsurteile vom 17.7.1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711 = SIS 81 22 55; vom 12.5.2011 VI R 37/10, BFHE 234, 25, BStBl II 2013, 783 = SIS 11 25 95; vom 5.10.2011 VI R 20/11, BFH/NV 2012, 38 = SIS 11 38 92). In einem solchen Fall fehlt es an der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlichen Angemessenheit (Senatsurteil in BFHE 234, 25, BStBl II 2013, 783 = SIS 11 25 95). Ob die Aufwendungen diesen Rahmen übersteigen, hat das FG anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

 

 

14

3. Die im Streitfall angefallenen Aufwendungen sind dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen, soweit sie die Klägerin betreffen. Anlass und Grund für den Umzug der Klägerin in das Wohnstift war ihre durch Krankheit eingetretene Pflegebedürftigkeit; es lag somit eine krankheitsbedingte Unterbringung im Wohnstift vor. Für die Entscheidung des Streitfalls kann offen bleiben, ob Voraussetzung für die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen ist, dass der Steuerpflichtige in einem Heim i.S. des § 1 des Heimgesetzes (HeimG) untergebracht ist. Denn nach den Bestimmungen des Wohnstiftvertrags wird nicht lediglich Wohnraum überlassen; vielmehr wird auch Betreuung und Verpflegung zur Verfügung gestellt bzw. vorgehalten, so dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HeimG erfüllt sind. Aus diesem Grund sind neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Wohnung im Wohnstift als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794 = SIS 10 18 72).

 

 

15

Abziehbar sind im Streitfall diejenigen Beträge, die bei Unterbringung nur einer Person im Apartment angefallen wären. Denn dies sind die aufgrund der Krankheit der Klägerin entstandenen Aufwendungen, in denen nicht nur ein Wohnkostenanteil, sondern wesentlich auch der Kostenbeitrag für eine krankheitsbedingte Grundversorgung enthalten ist.

 

 

16

Die zu berücksichtigenden Aufwendungen sind um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Eine zusätzliche Gewährung des Pauschbetrags nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG ist ausgeschlossen, da dies zu einer doppelten Berücksichtigung der in den Heimunterbringungskosten enthaltenen Kosten für Dienstleistungen führen würde (BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294 = SIS 00 07 50).

 

 

17

4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Pflegeversicherung (Pflegestufe III) einen Anteil an den geltend gemachten Heimunterbringungskosten übernommen hat. Denn außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG sind nur insoweit abziehbar, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst tragen muss (z.B. Senatsbeschluss vom 14.4.2011 VI R 8/10, BFHE 233, 241, BStBl II 2011, 701 = SIS 11 16 62). Sollte das FG in seiner ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Streitfalls weiter zu dem Ergebnis kommen, dass die von der Klägerin krankheitshalber getragenen Unterbringungskosten (beispielsweise aufgrund der Größe des Apartments) in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten Aufwand stehen, hat es die Aufwendungen der Klägerin entsprechend zu kürzen. Abziehbar sind die üblichen Kosten für eine krankheitsbedingte Unterbringung. Wegen des Ansatzes einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten kommt im Hinblick auf das beim BFH unter dem Az. VI R 33/13 anhängige Verfahren eine vorläufige Steuerfestsetzung in Betracht (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung).

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH betont deutlich, dass es sich bei Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit um Krankheitskosten handelt, die – wie allgemein bei Krankheitskosten anerkannt – nicht nur im Rahmen des medizinisch Notwendigen, sondern darüber hinaus entsprechend der medizinisch indizierten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Die Aufwendungen sind um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Der Höchstbetrag bei Heimunterbringung nach § 33 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. bis 2008 steht der Klägerin nicht zu, da dies zu einer doppelten Berücksichtigung der in den Unterbringungskosten enthaltenen Kosten für Dienstleistungen führen würde. Entsprechendes gilt ab 2009 für Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG n.F., soweit sie im Rahmen der krankheitsbedingten Heimkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind (§ 35 a Abs. 5 Satz 1 EStG).

Die gesetzliche Grenze der Angemessenheit nach § 33 Abs. 2 EStG ist erst bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen tatsächlichem und erforderlichem Aufwand überschritten. Bei den Unterbringungskosten kann dies etwa bei einem zu groß bemessenen Apartment der Fall sein. Soweit der BFH in einem Nachsatz und ebenso im Leitsatz allerdings ausführt, abziehbar seien die üblichen Kosten für eine krankheitsbedingte Unterbringung, scheint er nicht auf das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses abzustellen, sondern eher einem Durchschnittsvergleich zuzuneigen. Diese Beurteilung stände jedoch in Widerspruch zu dem eingangs aufgestellten Grundsatz, dass Krankheitskosten stets und allenfalls beschränkt durch die Grenze des offensichtlichen Missverhältnisses abziehbar sind.