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I. Streitig ist die Abziehbarkeit von
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenwohnstift
als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Die am 12.6.1929 geborene Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) wurde in den Streitjahren
2004 und 2005 mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. Der Ehemann der Klägerin ist am 26.2.2005
verstorben. Er wurde von seinen Kindern zu je einem Drittel beerbt.
Im Dezember 1997 hatte die Klägerin eine Gehirnblutung
erlitten, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen
führte. Ihr wurden deshalb mit Bescheid des Versorgungsamtes
vom 24.11.1998 ein Grad der Behinderung von 100 sowie die
Merkzeichen G, aG, B und H zuerkannt. Zudem wurde sie aufgrund
ihrer Erkrankung als pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe
III anerkannt.
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Die Klägerin und ihr Ehemann wohnten
zunächst weiterhin gemeinsam in der Ehewohnung. Am 26.3.2003
schlossen sie mit der X Seniorenstift GmbH (X GmbH) einen sog.
Wohnstiftsvertrag über die Vermietung eines aus drei Zimmern
bestehenden Apartments mit 74,54 qm Wohnfläche. Der Vertrag
beinhaltet u.a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen
sowie allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden
am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft,
gelegentliche Hausmeistertätigkeiten, Vermittlung
ärztlicher Versorgung, Grundpflege im Apartment bei leichten
vorübergehenden Erkrankungen bis zu 14 Tage im Jahr). Der
Umzug in das Seniorenwohnstift erfolgte im November 2003. Das
monatliche Entgelt betrug zunächst 3.532,65 EUR und setzte
sich aus den Bestandteilen Wohnen (2.527 EUR), Verpflegung (400
EUR) sowie Betreuung (605,65 EUR) zusammen.
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Zusätzlich schloss die Klägerin
mit der X GmbH einen Pflegevertrag, in dem sich die X GmbH zur
Erbringung von Pflegesachleistungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - und zur
häuslichen Krankenpflege nach dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - verpflichtete.
Die Entgelte wurden der Klägerin nach Abzug der anzurechnenden
Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in
Rechnung gestellt.
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Die Klägerin machte in den
Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2004 und
2005 die Aufwendungen, die mit dem Aufenthalt im Seniorenwohnstift
und ihrer Pflegebedürftigkeit in Zusammenhang standen, als
außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Aufwendungen
beliefen sich für das Streitjahr 2004 insgesamt auf 41.272 EUR
und für 2005 insgesamt auf 49.235,22 EUR. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erkannte - vor Abzug der
zumutbaren Belastung - Aufwendungen in Höhe von 4.101 EUR
für das Streitjahr 2004 und in Höhe von 18.828 EUR
für das Streitjahr 2005 als außergewöhnliche
Belastung i.S. des § 33 EStG an. Mit Einspruchsentscheidung
vom 25.6.2010 änderte das FA die angefochtenen Bescheide u.a.
dahingehend, dass es für die Unterbringung der Klägerin
in der Senioreneinrichtung einen Tagessatz in Höhe von 50 EUR
berücksichtigte und von den so errechneten Aufwendungen eine
Haushaltsersparnis in Höhe von 7.680 EUR abzog. Vor Abzug der
zumutbaren Belastung ergaben sich danach Beträge in Höhe
von 13.747 EUR (2004) bzw. 17.634 EUR (2005).
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Mit der Klage begehrte die Klägerin
den vollen Abzug der Aufwendungen für die krankheitsbedingte
Unterbringung im Seniorenwohnstift abzüglich einer
Haushaltsersparnis. Sie vertrat die Auffassung, von den Entgelten
seien lediglich die Zuschläge für die zweite Person in
Abzug zu bringen, soweit sie noch mit ihrem später
verstorbenen Ehemann zusammen im Stift gewohnt habe. Das
Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG 2012, 1347 = SIS 12 19 90 veröffentlichten Gründen als unbegründet
ab.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung von § 33 EStG.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG Düsseldorf vom 21.2.2012 10 K 2504/10 E aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 21.11.2008 in der Fassung
der Einspruchsentscheidung vom 25.6.2010 dahingehend zu
ändern, dass Krankheitskosten in Höhe von insgesamt
34.821 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach §
33 EStG berücksichtigt werden, sowie den
Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 19.12.2008 in der Fassung
der Einspruchsentscheidung vom 25.6.2010 dahingehend zu
ändern, dass Krankheitskosten in Höhe von insgesamt
38.708 EUR berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung). Die Aufwendungen der Klägerin für
ihre Unterbringung im Wohnstift sind dem Grunde nach
außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG.
Sie sind nach den für Krankheitskosten geltenden
Grundsätzen zu berücksichtigen, soweit sie im Rahmen des
Üblichen liegen.
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1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die
Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands
erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen
erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den
Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag
nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind
Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer
Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach
außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen
Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des
Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind
aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B.
BFH-Urteile vom 18.4.2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II
2003, 70 = SIS 02 85 76; vom 10.5.2007 III R 39/05, BFHE 218, 136,
BStBl II 2007, 764 = SIS 07 25 17; vom 25.7.2007 III R 64/06,
BFH/NV 2008, 200 = SIS 08 07 56).
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2. In ständiger Rechtsprechung geht der
BFH davon aus, dass Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Dies
gilt auch für Aufwendungen für die Pflege eines
Steuerpflichtigen infolge einer Krankheit. Entsprechend sind auch
krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür
vorgesehenen Einrichtung aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig und daher dem Grunde nach als
außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG zu
berücksichtigen (z.B. Senatsurteile vom 22.10.2009 VI R 7/09,
BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280 = SIS 09 39 18; vom 15.4.2010 VI
R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794 = SIS 10 18 72; vom
9.12.2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011 = SIS 11 08 87; vom 5.10.2011 VI R 88/10, BFH/NV 2012, 35 = SIS 11 38 91),
und zwar unabhängig davon, ob neben dem Pauschalentgelt
gesondert Pflegekosten in Rechnung gestellt werden (Senatsurteile
vom 13.10.2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, BStBl II 2011, 1010 = SIS 10 42 46; in BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011 = SIS 11 08 87). Es
gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit
von Krankheitskosten (Senatsurteil in BFHE 232, 343, BStBl II 2011,
1011 = SIS 11 08 87). Aufwendungen eines nicht
pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem
pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt,
erwachsen hingegen nicht zwangsläufig (Senatsurteil in BFHE
229, 206, BStBl II 2010, 794 = SIS 10 18 72).
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Zu den Krankheitskosten gehören die
Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung der Krankheit
oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit
erträglicher zu machen, wie insbesondere Kosten für die
eigentliche Heilbehandlung und eine krankheitsbedingte
Unterbringung (z.B. BFH-Urteil vom 26.6.1992 III R 83/91, BFHE 169,
43, BStBl II 1993, 212 = SIS 92 22 06). Solche Aufwendungen werden
von der Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33
Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit
dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Erforderlich ist
lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der zu ihrer
Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem
adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des
Üblichen liegen (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.1996 III R 240/94,
BFHE 181, 468, BStBl II 1997, 346 = SIS 97 06 02). Erfasst wird
nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer
Mindestversorgung. Dem Grunde und der Höhe nach
zwangsläufig sind vielmehr die medizinisch indizierten
diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen, die in einem
Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sind, es sei denn, der
erforderliche Aufwand steht zum tatsächlichen in einem
offensichtlichen Missverhältnis (Senatsurteile vom 17.7.1981
VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711 = SIS 81 22 55; vom
12.5.2011 VI R 37/10, BFHE 234, 25, BStBl II 2013, 783 = SIS 11 25 95; vom 5.10.2011 VI R 20/11, BFH/NV 2012, 38 = SIS 11 38 92). In
einem solchen Fall fehlt es an der nach § 33 Abs. 2 Satz 1
EStG erforderlichen Angemessenheit (Senatsurteil in BFHE 234, 25,
BStBl II 2013, 783 = SIS 11 25 95). Ob die Aufwendungen diesen
Rahmen übersteigen, hat das FG anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
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3. Die im Streitfall angefallenen Aufwendungen
sind dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen,
soweit sie die Klägerin betreffen. Anlass und Grund für
den Umzug der Klägerin in das Wohnstift war ihre durch
Krankheit eingetretene Pflegebedürftigkeit; es lag somit eine
krankheitsbedingte Unterbringung im Wohnstift vor. Für die
Entscheidung des Streitfalls kann offen bleiben, ob Voraussetzung
für die Anerkennung von außergewöhnlichen
Belastungen ist, dass der Steuerpflichtige in einem Heim i.S. des
§ 1 des Heimgesetzes (HeimG) untergebracht ist. Denn nach den
Bestimmungen des Wohnstiftvertrags wird nicht lediglich Wohnraum
überlassen; vielmehr wird auch Betreuung und Verpflegung zur
Verfügung gestellt bzw. vorgehalten, so dass die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HeimG erfüllt sind. Aus
diesem Grund sind neben den konkret angefallenen und in Rechnung
gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die
Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Wohnung
im Wohnstift als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 206, BStBl II
2010, 794 = SIS 10 18 72).
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Abziehbar sind im Streitfall diejenigen
Beträge, die bei Unterbringung nur einer Person im Apartment
angefallen wären. Denn dies sind die aufgrund der Krankheit
der Klägerin entstandenen Aufwendungen, in denen nicht nur ein
Wohnkostenanteil, sondern wesentlich auch der Kostenbeitrag
für eine krankheitsbedingte Grundversorgung enthalten ist.
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Die zu berücksichtigenden Aufwendungen
sind um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Eine
zusätzliche Gewährung des Pauschbetrags nach § 33a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG ist ausgeschlossen, da dies zu einer
doppelten Berücksichtigung der in den Heimunterbringungskosten
enthaltenen Kosten für Dienstleistungen führen würde
(BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II
2000, 294 = SIS 00 07 50).
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4. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher
aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten
Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Pflegeversicherung
(Pflegestufe III) einen Anteil an den geltend gemachten
Heimunterbringungskosten übernommen hat. Denn
außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 2
Satz 1 EStG sind nur insoweit abziehbar, als der Steuerpflichtige
die Aufwendungen endgültig selbst tragen muss (z.B.
Senatsbeschluss vom 14.4.2011 VI R 8/10, BFHE 233, 241, BStBl II
2011, 701 = SIS 11 16 62). Sollte das FG in seiner ihm obliegenden
tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Streitfalls
weiter zu dem Ergebnis kommen, dass die von der Klägerin
krankheitshalber getragenen Unterbringungskosten (beispielsweise
aufgrund der Größe des Apartments) in einem
offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten
Aufwand stehen, hat es die Aufwendungen der Klägerin
entsprechend zu kürzen. Abziehbar sind die üblichen
Kosten für eine krankheitsbedingte Unterbringung. Wegen des
Ansatzes einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten kommt im
Hinblick auf das beim BFH unter dem Az. VI R 33/13 anhängige
Verfahren eine vorläufige Steuerfestsetzung in Betracht
(§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung).
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