1
|
I. Die Geschäftsanteile der am
6.4.2000 errichteten Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin), einer GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr zum
30. September, wurden vom 11.5.2000 bis zum 30.9.2001, den beiden
Streitjahren, von einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft
(A-LLC) gehalten. Die letztere hielt in jenen Jahren desgleichen
sämtliche Anteile an einer irischen Kapitalgesellschaft
(A-Ltd). Die Klägerin verfügte zunächst über
ein Stammkapital von 25.000 EUR, das durch Gesellschafterbeschluss
vom 31.8.2000 auf 2,5 Mio. EUR erhöht wurde.
|
|
|
2
|
Im Zuge einer Umstrukturierung der
international tätigen Unternehmensgruppe erwarb die
Klägerin am 28.7.2000 von einer inländischen GmbH, der
L-GmbH, aufgrund eines Betriebskaufvertrags („Company
Purchase Agreement“) zum 1.8.2000 den
Geschäftsbereich „Erbringung von Dienstleistungen im
Softwarebereich“ („Enterprise
Network“) einschließlich aller Rechte
und Pflichten aus Kunden-, Lieferanten- und sonstigen
Verträgen, materiellen Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens sowie Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen, Verbindlichkeiten und Mitarbeiter. Der Kaufpreis von
23.189.634 DM (11.856.671 EUR) war binnen zwei Wochen seit dem
1.8.2000 fällig. Zusätzlich sollte die Klägerin
sämtliche Beträge erhalten, die von der L-GmbH aus den
verkauften Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vereinnahmt
wurden. Die Wirtschaftsgüter des erworbenen
Geschäftsbereichs aktivierte die Klägerin mit insgesamt
11.259.000 EUR. Den Unterschiedsbetrag in Höhe von 597.740 EUR
zu dem vereinbarten Kaufpreis erfasste sie im Jahresabschluss zum
30.9.2000 als außerordentlichen Aufwand. In der davon
abweichenden Steuerbilanz aktivierte die Klägerin in Höhe
des Unterschiedsbetrags einen Firmenwert, der in den Streitjahren
auf der Grundlage einer Nutzungsdauer von 15 Jahren linear
abgeschrieben wurde. Ein weiter gehender Firmenwert oder sonstiger
Mehrwert der erworbenen Wirtschaftsgüter wurde nicht
aktiviert.
|
|
|
3
|
Mit sog. „Master Loan
Agreement“ vom 11.8.2000 gewährte die
A-Ltd. der Klägerin eine Kreditlinie bis zu 16,5 Mio. EUR. Das
von der Darlehensgeberin jederzeit kündbare Agreement hatte
eine Laufzeit bis zum 10.8.2001. Als Zinssatz war LIBOR-EUR 12month
zuzüglich 0,65 v.H.-Punkte vereinbart, was einem Zinssatz von
zunächst 5,84 v.H. entsprach. Sicherheiten zugunsten der
A-Ltd. und sonstige Nebenbedingungen oder Verpflichtungen der
Klägerin waren nicht vorgesehen.
|
|
|
4
|
Auf Grundlage dieses Vertrags zahlte die
A-Ltd. der Klägerin am 14.8.2000 einen Darlehensbetrag in
Höhe von 16,5 Mio. EUR aus, mit dem die Klägerin den der
L-GmbH geschuldeten Kaufpreis für den Erwerb des erworbenen
Geschäftsbetriebs beglich. Der den Kaufpreis
übersteigende Teil der Darlehensmittel (von 4.643.329 EUR)
verblieb bei der Klägerin. Im Wirtschaftsjahr 2000/2001 zahlte
diese einen Teil des Darlehens (14,5 Mio. EUR) an die A-Ltd.
zurück. Zum 30.9.2001 waren noch der ausstehende Teilbetrag
des Darlehens (2 Mio. EUR) sowie Zinsen in Höhe von ca.
464.000 EUR als kurzfristige Verbindlichkeit gegenüber der
A-Ltd. ausgewiesen.
|
|
|
5
|
Abweichend von der Klägerin rechnete
das seinerzeit für deren Besteuerung zuständige Finanzamt
die in den Streitjahren verausgabten Zinsen von 133.000 EUR (in
2000) und 333.499 EUR (in 2001) dem Einkommen gemäß
§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. § 34 Abs. 1a) des
Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F. bis zur Änderung
durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform
der Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433,
BStBl I 2000, 1428) - KStG 1999 a.F. - in Höhe von 259.063 DM
(2000) sowie von 131.559 DM (2001) hinzu und setzte die Steuern
hiernach fest. Die dagegen und gegen die anschließende
Einspruchsentscheidung des nunmehr - nach Sitzverlegung - für
die Besteuerung der Klägerin zuständig gewordenen
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) gerichtete
Klage blieb erfolglos; das Urteil des Hessischen Finanzgerichts
(FG) vom 25.1.2012 4 K 611/08 ist in EFG 2012, 1305 = SIS 12 26 11
abgedruckt.
|
|
|
6
|
Ihre Revision stützt die Klägerin
auf Verletzung materiellen Rechts. Zum einen verstoße §
8a KStG 1999 a.F. gegen die unionsrechtliche
Kapitalverkehrsfreiheit, zum anderen gegen das abkommensrechtliche
Diskriminierungsverbot in Art. 24 Abs. 4 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und einigen anderen Steuern vom 29.8.1989 (BGBl
II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) - DBA-USA 1989 - . Überdies
halte das gegenständliche Darlehen einem Drittvergleich stand
und erfülle damit den Umqualifizierungsvorbehalt in § 8a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. § 8 Abs. 1) KStG 1999 a.F. Sie
beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die
angefochtenen Bescheide über Körperschaftsteuer 2000 und
2001 dahin abzuändern, dass die Körperschaftsteuer auf
1.021.139,18 EUR (2000) sowie 329.476,71 EUR (2001) festgesetzt
wird.
|
|
|
7
|
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
8
|
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zu anderweitigen
Steuerfestsetzungen. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 a.F.
verstößt gegen das abkommensrechtliche
Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 und bleibt
deswegen unangewandt. Das FG hat das zu Unrecht anders gesehen.
|
|
|
9
|
1. Nach der - wegen des abweichenden
Wirtschaftsjahrs der Klägerin nach § 34 Abs. 1a KStG 1999
a.F. für beide Streitjahre maßgebenden - Vorschrift des
§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. § 8 Abs. 1) KStG 1999
a.F. gelten Vergütungen für Fremdkapital, das eine
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von einem
nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigten
Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im
Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt
gewesen ist, dann als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA),
wenn eine in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung
vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des
Wirtschaftsjahrs das Dreifache des anteiligen Eigenkapitals des
Anteilseigners übersteigt; die Hinzurechnung als vGA
unterbleibt, wenn die Kapitalgesellschaft dieses Fremdkapital bei
sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten
erhalten hätte. Satz 1 der Vorschrift ist nach deren Satz 2
auch bei Vergütungen für Fremdkapital anzuwenden, das die
Kapitalgesellschaft von einer dem Anteilseigner nahestehenden
Person i.S. des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG), die nicht zur
Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigt ist, oder von
einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine
diesem nahestehende Person zurückgreifen kann. Eine
wesentliche Beteiligung liegt nach § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG
1999 a.F. vor, wenn der Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital
der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist.
|
|
|
10
|
2. Die Beteiligten gehen übereinstimmend
davon aus, dass die Voraussetzungen dieser Regelungen im Grundsatz
erfüllt sind. Der Senat hat keine Veranlassung, etwas anderes
anzunehmen. Kontrovers ist lediglich, ob es der Klägerin
gelungen ist nachzuweisen, dass der gezahlte Zins
fremdvergleichsgerecht vereinbart worden ist. Die Klägerin
nimmt solches an, FA und FG haben das verneint. Letzteres kann aber
dahinstehen, weil die Revision schon aus anderen Gründen
spezielleren Rechts erfolgreich bleibt.
|
|
|
11
|
a) Denn die Umqualifizierungsregelung
verstößt mit den Gründen des Senatsurteils vom
8.9.2010 I R 6/09 (BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186 = SIS 10 39 00)
gegen das abkommensrechtliche Gleichbehandlungsgebot nach Art. 24
Abs. 4 DBA-USA 1989. Dass jenes Urteil zu Art. 25 Abs. 3 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 11.8.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 518)
- DBA-Schweiz 1971 - ergangen ist, ändert an diesem Ergebnis
nichts, weil Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 und Art. 24 Abs. 4
DBA-USA 1989 - ebenso wie Art. 24 Abs. 5 des Musterabkommens der
Organisation for Economic Cooperation and Development -
(OECDMustAbk) inhaltlich vollumfänglich übereinstimmen.
Auf das zitierte Senatsurteil, an welchem uneingeschränkt
festzuhalten ist, ist deshalb im Einzelnen, um Wiederholungen zu
vermeiden, zu verweisen (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil
vom 30.8.2012 6 K 4519/10, nicht veröffentlicht - n.v. -, dort
zum DBA-Russland). Das Urteil ist zwischenzeitlich auch ohne
irgendwelche verwaltungsseitigen Anwendungsvorbehalte im
Bundessteuerblatt veröffentlicht worden, das allerdings erst,
nachdem in das DBA-Schweiz 1971 durch das Revisionsprotokoll vom
27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092, BStBl I 2012, 512) für die
Abzugsfähigkeit (u.a.) von Zinsen eine Art. 24 Abs. 4
OECDMustAbk entsprechende Vorschrift zum Diskriminierungsschutz
eingefügt worden ist, an welcher es zuvor fehlte, und nachdem
§ 8a KStG 1999 a.F./2002 zwischenzeitlich ohnehin aufgehoben
worden war (s. dazu Wichmann in Geißler/Lehner/Sunde, IStR
2013, 641, 642 f.).
|
|
|
12
|
b) Mit den Einwendungen, die vom FA nochmals
gegen das zitierte Senatsurteil vorgebracht worden sind, hat sich
der Senat gerade bezogen auf die hier in Rede stehende Normfassung
des § 8a KStG 1999 a.F. bereits seinerzeit intensiv
auseinandergesetzt, insbesondere dazu, dass die von § 8a KStG
1999 a.F. geforderte Nichtanrechnungsberechtigung der Anteilseigner
der Sache nach eine „offene“
steuerliche Andersbehandlung nichtinlandsansässiger
Anteilseigner herbeiführt; die Einwendungen bringen nichts
Neues und geben keinen Anlass für eine Neuorientierung der
Rechtsprechung.
|
|
|
13
|
c) Das gilt auch für den seitens der
Finanzverwaltung schon seinerzeit erwogenen und in Tz 19 des
Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.12.1994
(BStBl I 1995, 25 = SIS 95 03 34) dokumentierten Einwand, die
Anwendung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG 1999
a.F. auf Konzernsachverhalte hänge nicht unbedingt davon ab,
dass der Anteilseigner selbst (nicht-)anrechnungsberechtigt sei,
sondern (nur) davon, dass die das Darlehen gewährende
nahestehende Person (hier die A-Ltd.) nicht über eine
Anrechnungsberechtigung verfüge. Das ergebe sich daraus, dass
§ 8a Abs. 1 Satz 2 KStG 1999 a.F. auf § 1 Abs. 2 AStG
verweise. Eine dem (nichtanrechnungsberechtigten) Darlehensgeber
nahestehende Person könne deswegen durchaus ein
inländischer Gesellschafter sein. Denn (auch) § 1 Abs. 2
AStG setze gerade nicht voraus, dass der das Nahestehen
vermittelnde Gesellschafter im Ausland ansässig sei. Mit
dieser Lesart des Gesetzes überdehnen FA und FG indessen den
Anwendungsbereich von § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG 1999 a.F.: Ziel
des § 8a KStG 1999 a.F. ist es zwar, die Einmalbesteuerung der
(übermäßigen) Fremdkapitalvergütung
sicherzustellen, das aber (nur) dann, wenn der Anteilseigner
nichtanrechnungsberechtigt, in der Regel also Steuerausländer
ist. Inlandskonstellationen werden hingegen nicht einbezogen. Denn
§ 8a Abs. 1 Satz 2 KStG 1999 a.F. verknüpft die
entsprechende Anwendung von Satz 1 (nur) mit der
Fremdkapitalvergabe an die unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft durch eine dem Anteilseigner nahestehende
Person. Die durch Satz 1 der Vorschrift vorgegebenen Begriffe
werden also hier wie dort vorausgesetzt. Das gilt für den
Begriff der Kapitalgesellschaft, aber eben auch für den dort
bestimmten Anteilseigner („dem“),
einschließlich des persönlichen Erfordernisses dessen
Nichtanrechnungsberechtigung. § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG 1999
a.F. gewährleistet damit lediglich, dass Satz 1 nicht mittels
Einschaltung einer dem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner
nahestehenden und ebenfalls nichtanrechnungsberechtigten Person
„umgangen“ werden kann. Dass
§ 1 Abs. 2 AStG, der in § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG 1999 a.F.
in Bezug genommen wird, auch ein anderweitiges Verständnis
ermöglichen könnte, ist unbeachtlich, weil der Verweis
allein dazu dient, den Begriff des Nahestehenden als solchen im
Kontext des § 8a KStG 1999 a.F. zu qualifizieren. Nur mit der
so verstandenen Einschränkung findet Satz 1 der Vorschrift bei
Einschaltung einer darlehensgebenden nahestehenden Person die in
§ 8a Abs. 1 Satz 2 KStG 1999 a.F. angeordnete
„entsprechende“ Anwendung
(einhellige Rechtsauffassung im Schrifttum, s. z.B.
Pung/Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 8a KStG n.F. Rz 208 ff.;
Kröner in Ernst & Young, KStG, Stand 12/05, § 8a Rz 115;
Altheim, IStR 1995, 409, 412. Janssen, Internationale
Wirtschafts-Briefe Fach 3, Gruppe 4, 375; Meilicke, BB 1994, 117;
Prinz in Herrmann/Heuer/Raupach, Stand 02/95, § 8a KStG Rz
125; Ammelung, DB 1996, 600; Wassermeyer, IStR 1995, 105;
Regnery/Scherer, IStR 1994, 528; s.a. Gosch, KStG, 1. Aufl., §
8a Rz 168 ff., 177, m.w.N.). Bestätigt wird das nicht zuletzt
durch die Nachfolgeregelung des § 8a KStG 1999 i.d.F. des
Steuersenkungsgesetzes nach Abschaffung des
körperschaftsteuerrechtlichen Vollanrechnungsverfahrens;
(erst) seitdem werden vergleichbare Inländerkonstellationen
erklärtermaßen miteinbezogen (s. Timmermans, IStR 2001,
169). Soweit der Senat Letzteres in seinem Urteil in BFHE 231, 75,
BStBl II 2013, 186 = SIS 10 39 00 beiläufig anders gesehen
haben sollte, stellt er das davon abweichend klar.
|
|
|
14
|
d) Auch die von der Vorinstanz hervorgehobenen
Unterschiede in den tatsächlichen Gegebenheiten rechtfertigen
eine anderweitige Einschätzung der Abkommenslage nicht:
|
|
|
15
|
aa) Zwar trifft es zu, dass seinerzeit
über Zinsvergütungen zu entscheiden war, welche für
eine Darlehensgewährung der in der Schweiz ansässigen
Muttergesellschaft gezahlt wurden. Im Streitfall liegt es insoweit
anders; die Zinsen wurden an die in Irland ansässige A-Ltd.
als darlehensgewährende Schwester-Kapitalgesellschaft
geleistet, nicht an die in den USA ansässige A-LLC als
gemeinsame Muttergesellschaft. Doch setzt der Tatbestand von Art.
24 Abs. 4 DBA-USA 1989 an diesem Unterschied nicht an.
Ausschlaggebend ist hiernach allein, dass ein im Inland
ansässiges Unternehmen (nur deshalb) einer Besteuerung
unterworfen wird, die „anders oder
belastender“ ist als die Besteuerung eines
anderen im Inland ansässigen Unternehmens, weil das Kapital
des betreffenden Unternehmens ganz oder teilweise unmittelbar oder
mittelbar einer in dem anderen Vertragsstaat (hier in den USA)
ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört
oder ihrer Kontrolle unterliegt. Anders gewendet: Gegen Art. 24
Abs. 4 DBA-USA 1989 wird verstoßen, wenn die Zahlung bei
unterstellter Ansässigkeit der Anteilseigner im Inland an
dieselbe nach wie vor im Ausland ansässige Gesellschaft
abzugsfähig wäre (vgl. Rust in Vogel/Lehner, DBA, 5.
Aufl., Art. 24 Rz 165a). Genau das aber ist die Situation sowohl
des Streitfalls als auch der Revision, über die der Senat im
Urteil in BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186 = SIS 10 39 00 zu
befinden hatte; die tatbestandlich mit der
körperschaftsteuerrechtlichen Nichtanrechnungsberechtigung der
Anteilseigner verknüpfte Umqualifizierung der Zinsen ist hier
wie dort letztlich eine solche der fehlenden
Inlandsansässigkeit der Anteilseigner.
|
|
|
16
|
bb) Gleichermaßen spielt auch ein
weiterer Unterschied zu jenem Revisionsverfahren keine
streitentscheidende Rolle: Art. 25 DBA-Schweiz 1971 in seiner
damaligen Fassung kannte keine besondere Regelung zum
Diskriminierungsschutz für die steuerliche
Abzugsfähigkeit u.a. von Zinsen. Im DBA-USA 1989 ist das
anders: Die betreffende (und mit Art. 24 Abs. 4 OECDMustAbk
wortgleiche) Regelung in Art. 24 Abs. 3 Satz 1 DBA-USA 1989
gebietet es, Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die
ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der
steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen
Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat
ansässige Person zum Abzug zuzulassen; dieses Gebot gilt
allerdings nur, sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 oder
Art. 12 Abs. 4 DBA-USA 1989 (= Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 6 oder
Art. 12 Abs. 6 OECDMustAbk) anzuwenden sind, im Ergebnis also nur
dann, wenn die Entgelte nachweisbar einem Fremdvergleich
standhalten.
|
|
|
17
|
Diese Vorschrift ist insofern für den im
Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt einschlägig, als es um
Zinsen im Rahmen der Kapitalausstattung geht, die es im Falle der
Unangemessenheit nach Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 zu korrigieren
gilt (vgl. Wunderlich in Endres/Jacob/Gohr/Klein, DBA
Deutschland/USA, Art. 24 Rz 42; Rust in Vogel/Lehner, a.a.O., Art.
24 Rz 147). Das FG hat allerdings zutreffend erkannt, dass dieses
Gleichbehandlungsgebot im Streitfall im Ergebnis denn doch nicht
einschlägig ist, weil es an einer - nach den tatbestandlichen
Erfordernissen aber notwendigen - Zahlung der betreffenden
Vergütung an eine im anderen Vertragsstaat (hier also den USA)
ansässige Person fehlt. Denn ansässig in diesem Sinne ist
eine Person nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1
DBA-USA 1989 vorliegen (Rust in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 24 Rz
145; Wunderlich in Endres/Jacob/Gohr/Klein, a.a.O., Art. 24 Rz 35),
und dessen Voraussetzungen erfüllt die A-Ltd. bezogen auf die
USA als den „anderen
Vertragsstaat“ nicht. Das liegt auf der
Hand, und dieses tatbestandliche Manko kann auch nicht dadurch
ersetzt werden, dass es sich bei der A-LLC um die gemeinsame
Muttergesellschaft der Klägerin und der irischen A-Ltd.
handelt. Die dem entgegenstehende Annahme des FA, die A-LLC
„als beherrschendes Unternehmen (handele)
rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich darauf beruft, nicht sie,
sondern das nicht in einem Vertragsstaat ansässige, verbundene
irische Unternehmen habe die Zahlung
erhalten“, ist nicht nachvollziehbar; der
abkommensrechtliche Tatbestand ist unmissverständlich.
|
|
|
18
|
cc) Ist Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 folglich
aber nicht anzuwenden, kommt es auch nicht auf den darin
enthaltenen Regelungsvorbehalt an, wonach die Zinsen den
Fremdvergleichsanforderungen des Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 (hier
i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 a.F.) genügen
müssen; der diesbezügliche Streit unter den Beteiligten,
ob dem in casu genügt ist, kann mithin dahinstehen (erneut
ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.8.2012 6 K 4519/10,
n.v., dort zum DBA-Russland). Denn Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989
enthält einen derartigen Regelungsvorbehalt nicht.
|
|
|
19
|
Ein solcher Vorbehalt lässt sich nicht
ergänzend oder analog in diese Vorschrift hineinlesen.
Allerdings ist die OECD dieser Auffassung, wenn es in ihrem
Musterkommentar (OECDMustKomm) zu Art. 24 (Abs. 5) OECDMustAbk -
unter Nr. 79 (a.E.) und unter Hinweis auf Art. 31 der Wiener
Vertragsrechtskonvention (Wiener Übereinkommen über das
Recht der Verträge vom 23.5.1969, BGBl II 1985, 927) -
heißt, „Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 6
(OECDMustAbk) (sind) Teil des Zusammenhangs (...), in dem Absatz 5
(OECDMustAbk) zu lesen ist“ und deshalb
„könnten Berichtigungen, die mit diesen Vorschriften
vereinbar sind, nicht als Verletzung des Absatz 5 angesehen
werden“. Der Senat hat dazu aber bereits
in seinem Urteil in BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186 = SIS 10 39 00
anklingen lassen, dass er dem nicht folgen könnte. Das ist
nunmehr zu bekräftigen, und das vor allem aus zwei
Gründen: Zum einen aus dem bereits klargestellten Grund, dass
Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 (= Art. 24 Abs. 5 OECDMustAbk) im
Gegensatz zu Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 (= Art. 24 Abs. 4
OECDMustAbk) keinen entsprechenden Anwendungsvorbehalt kennt.
Angesichts dessen würde es einer sachgerechten
Regelungsauslegung geradezu widersprechen, den Vorbehalt trotz
dieses Regelungsunterschieds eins zu eins für Art. 24 Abs. 4
DBA-USA 1989 (= Art. 24 Abs. 5 OECDMustAbk) zu übernehmen. Aus
einem allgemeinen „Zusammenhang“
lässt sich solches entgegen der Annahme der Vorinstanz und des
FA jedenfalls nicht ableiten (ebenso Rust in Vogel/Lehner, a.a.O.,
Art. 24 Rz 165a a.E.). Es ist den abkommensbeteiligten
Vertragsstaaten ebenso wie den Verfassern des Musterabkommens
vielmehr zu unterstellen, dass sie diesen augenfälligen
Unterschied bei der Vereinbarung des Abkommens gesehen haben. Zum
anderen - und mit letzterem zusammenhängend - konnten die
Abkommensbeteiligten des DBA-USA 1989 im Zuge der seinerzeitigen
Abkommensverhandlungen von der nunmehr im OECDMustKomm
geäußerten Regelungsauslegung ohnehin nichts wissen,
weil sie erst im Juli 2008, also rund 20 Jahre nach den
Verhandlungen über das DBA-USA 1989, Eingang in die
Musterkommentierung gefunden hat. Es widerspricht aber der
ständigen, der überwiegenden Schrifttumsmeinung folgenden
Spruchpraxis des Senats, einer späteren (Weiter-)Entwicklung
einschlägiger OECD-Verlautbarungen streitentscheidende
Bedeutung für die Auslegung eines bereits zuvor verhandelten
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beizumessen; es gilt
insofern ein sog. statischer, kein sog. dynamischer Auslegungsmodus
(z.B. Senatsurteile vom 9.2.2011 I R 54, 55/10, BFHE 232, 476,
BStBl II 2012, 106 = SIS 11 11 52; vom 25.5.2011 I R 95/10, BFHE
234, 63 = SIS 11 25 92; vom 8.12.2010 I R 92/09, BFHE 232, 137,
BStBl II 2011, 488 = SIS 11 06 13; vom 23.9.2008 I R 57/07, BFH/NV
2009, 390 = SIS 09 06 03; Senatsbeschluss vom 19.5.2010 I B 191/09,
BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156 = SIS 10 17 73, jeweils m.w.N.).
Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
widerstreitet dem nicht. Dessen Art. 31 Abs. 3 Buchst. a misst zwar
durchaus jeder „späteren
Übereinkunft“ zwischen den
Vertragsparteien und „jeder zwischenstaatlichen
Übung“ maßgebende
Auslegungsrelevanz bei. Doch werden zwischenstaatliche
Verwaltungsübungen nicht durch den OECDMustKomm reflektiert.
Es handelt sich lediglich um das Meinungsbild der beteiligten
Fisci, nicht um irgendwelche
„Übungen“ der
DBA-Vertragsstaaten. Für die Judikative kommt es sonach allein
auf den Abkommenstext und –zusammenhang an (vgl. zu alledem
m.w.N. Gosch, Internationale Steuer-Rundschau 2013, 87).
|
|
|
20
|
dd) Letzteres - die Orientierung an der bei
Vertragsschluss gegenwärtigen Musterkommentierung -
widerspricht nicht der argumentativen Anleihe, welche der Senat in
seinem Urteil in BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186 = SIS 10 39 00 im
Rahmen der dort angestellten diskriminierungsbeachtlichen
Vergleichsbetrachtung bezogen auf das abkommensrechtliche
Ansässigkeitserfordernis aus den unionsrechtlichen
Grundfreiheiten und das dazu ergangene Normverständnis des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (jetzt
Gerichtshof der Europäischen Union) - EuGH - in dessen Urteil
vom 12.12.2002 C-324/00, Lankhorst-Hohorst (Slg. 2002, I-11779 =
SIS 03 09 16) vorgenommen hat. Es ist richtig, dass die
einschlägige Spruchpraxis des EuGH sich erst nach Abschluss
der deutsch-amerikanischen Verhandlungen über das DBA-USA 1989
entwickelt hat. Doch fußt die Beachtung dieser Spruchpraxis
auf den Erkenntnissen, die der EuGH für die Auslegung des
§ 8a KStG 1999 a.F. gewonnen hat, nicht aber auf der
„dynamischen“ Auslegung eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wie sie die
Finanzverwaltung für die Beachtung der OECD-Verlautbarungen
einfordert; der Senat hat sich jener Erkenntnisse des EuGH
lediglich bedient, um für die Regelungsvoraussetzungen von
§ 8a KStG 1999 a.F. den Ansässigkeitsbegriff im Rahmen
von Art. 24 Abs. 5 OECDMustAbk zu qualifizieren (anders Wichmann,
IStR 2013, 641, 643).
|
|
|
21
|
ee) Zu einem von dem Senatsurteil in BFHE 231,
75, BStBl II 2013, 186 = SIS 10 39 00 abweichenden Ergebnis gelangt
man schließlich auch nicht deshalb, weil Art. 24 Abs. 3
DBA-USA 1989 als Spezialvorschrift u.a. für Zinsen
gegenüber Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 in einem die letztere
Vorschrift ausschließendem Verhältnis stünde;
vielmehr können beide Regelungen prinzipiell kumulativ
nebeneinander zur Anwendung gelangen (vgl. z.B. Rust in
Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 24 Rz 165a; Lang in
Gassner/Lang/Lechner, Aktuelle Entwicklungen im Internationalen
Steuerrecht, S. 127, 154 f.; Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art.
24 MA Rz 102; s. auch Hageböke in Strunk/Kaminski/Köhler,
AStG/DBA, Art. 24 OECD-MA Rz 108.1):
|
|
|
22
|
Einerseits kann eine Sperrwirkung der
zinsspezifischen Regelung in Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 nur in
Betracht kommen, wenn dessen Voraussetzungen auch gegeben sind.
Dafür, dass die Sperrwirkung für Zinsen,
Lizenzgebühren und ähnliche Entgelte gegenüber
anderen Leistungsbeziehungen darüber hinausgehend allgemein
und abschließend wirken würde, ergibt sich aus dem
Abkommenstext und dem Abkommenszusammenhang nichts.
|
|
|
23
|
Andererseits - und vor allem - haben beide
Vorschriften ohnehin einen unterschiedlichen Anwendungsbereich:
Werden Zahlungen an irgendeine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person - also nicht nur solche an ausländische
Muttergesellschaften - gegenüber Zahlungen an einen
Steuerinländer steuerlich benachteiligt, ist Art. 24 Abs. 3
DBA-USA 1989 verletzt; das ist nicht die Situation des Streitfalls.
Wären vergleichbare Zahlungen bei unterstellter
Ansässigkeit der Anteilseigner - also nicht
„irgendeiner“ Person - im Inland
steuerlich abzugsfähig, sind sie das bei Ansässigkeit der
Anteilseigner im Ausland aber nicht, wird gegen Art. 24 Abs. 4
DBA-USA 1989 verstoßen; das ist die Situation im Streitfall.
Dass - wie das FA meint - Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 von Art. 24
Abs. 3 DBA-USA 1989 trotz dieser unterschiedlichen Voraussetzungen
„zwangsläufig“
verdrängt werde, erschließt sich nicht.
|
|
|
24
|
3. Ist § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m.
§ 8 Abs. 1) KStG 1999 a.F. damit unanwendbar, kann
offenbleiben, ob die Vorschrift zugleich auch gegen die
unionsrechtlich verbürgte Freiheit des Kapitalverkehrs (Art.
56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung
des Vertrags über die Europäische Union, der
Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender
Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997,
C-340, 1, jetzt Art. 63 des Vertrags über die die Arbeitsweise
der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur
Änderung des Vertrags über die Europäische Union und
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
Amtsblatt der Europäischen Union 2008, C-115, 47)
verstößt und deshalb auch aus jenem Grunde nicht
angewandt werden könnte.
|
|
|
25
|
4. Offenbleiben kann ebenfalls, ob und ggf.
wie sich das auch im Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und
Vermögen sowie der Gewerbesteuer vom 17.10.1962 (BGBl II 1964,
267, BStBl I 1964, 321) enthaltene Diskriminierungsverbot (dort in
Art. XXV) auf den Streitfall auswirken könnte, weil die
darlehensgebende A-Ltd. in Irland ansässig ist.
|
|
|
26
|
5. Das FG hat den sog. Drittvergleich im
Rahmen des § 8a KStG 1999 a.F. angestellt und diesen - wohl
für den Senat in der Tat tatrichterlich bindend - zuungunsten
der Klägerin gewürdigt. Infolge der besonderen
Vergleichsanforderungen in § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999
a.F. hat das FG die Frage nach der Zinshöhe dabei
ausdrücklich (und wohl zu Recht) unbeantwortet lassen
können. Das schließt aber nicht aus, dass in einem
etwaig überhöhten Zins aus Sicht der Klägerin eine
„einfache“ vGA i.S. von § 8
Abs. 3 Satz 2 KStG 1999 angenommen werden könnte. Weder das
angefochtene Urteil noch das Beteiligtenvorbringen gibt dafür
jedoch Veranlassung, so dass insoweit auch kein Prüfungsbedarf
besteht.
|
|
|
27
|
6. Die von der Vorinstanz vertretene
Rechtsauffassung weicht von jener des erkennenden Senats ab. Ihr
Urteil war aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die angefochtenen
Steuerbescheide sind antragsgemäß zu ändern. Die
Ermittlung und Berechnung der festzusetzenden Beträge wird dem
FA nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung
überlassen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ).
|