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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG
i.L., wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2001 gegründet.
Unternehmensgegenstand war der „Betrieb eines Seeschiffes
sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und
Tätigkeiten und ggfs. auch die Veräußerung von
Seeschiffen“. Geschäftsführung und Vertretung der
Klägerin oblagen der persönlich haftenden
Gesellschafterin, der V-GmbH. Gründungskommanditistin war die
R-KG. Im Jahr 2004 traten weitere Kommanditisten in die
Klägerin ein. Die Klägerin erstellte ihren
Jahresabschluss jeweils auf den 31. Dezember des Jahres.
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Die R-KG hatte im Jahr 2001 eine Baureihe
von vier Containerschiffen bei einer Werft in China geordert. Die
jeweiligen Bauverträge waren für noch zu benennende
Gesellschaften abgeschlossen worden. Den Schiffsbauvertrag, der der
Klägerin zugeordnet wurde, hatte die R-KG am 12.4.2001
abgeschlossen. Als Lieferdatum war der 31.3.2005 oder früher
vorgesehen. Der vereinbarte Lieferpreis betrug ... US-$. Mit
Vertrag vom 30.8.2001 trat die Klägerin für die R-KG in
den Bauvertrag ein.
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Die erste, in 2001 fällig gewordene
Rate finanzierte die Klägerin über einen Darlehensvertrag
mit der R-KG vom 15.6.2001. Die weitere Finanzierung erfolgte durch
die X-Bank in Hamburg.
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Am 5.1.2004 schloss die Klägerin einen
Time-Chartervertrag mit der RCL über das Schiff. Als
Übernahmedatum war - nach Auslieferung des Schiffs an die
Klägerin von der Werft - der 31.3.2005 vorgesehen. Am
27.9.2004 schloss die Klägerin mit der R-KG einen
Bereederungsvertrag. Im September 2004 wurde das Schiff als
„S“ in das Seeschiffsregister eingetragen.
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Das Schiff wurde am 26.10.2004 an die
Klägerin ausgeliefert und fuhr als „S“ für
den Charterer RCL in Asien im internationalen Verkehr. Im
Streitjahr 2005 wurden Umsatzerlöse von ... EUR
erzielt.
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2005 legte die A-KG einen weiteren
Schiffs-Fonds auf. Am 27.9.2005 wurde zwischen der Klägerin
und der B-KG ein Vereinbarungsprotokoll („Memorandum of
Agreement“) über den Verkauf des Schiffs S
unterschrieben. Der Kaufpreis betrug ... US-$. Das Schiff sollte am
14.10.2005 an die Käuferin übergeben werden. Nach der
Veräußerung des Schiffs wurde die Auflösung der
Klägerin beschlossen. Die Auflösung der Gesellschaft
wurde am ... 2007 im Handelsregister eingetragen; die Firma ist
erloschen.
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Am 22.12.2004 hatte die Klägerin beim
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) den Antrag
gestellt, „den Gewinn für diesen Gewerbebetrieb ab dem
01.01.2004 gemäß § 5a EStG zu
ermitteln“.
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Mit Bescheid vom 28.9.2009 setzte das FA
ausgehend von den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften den
Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr 2005 auf ... EUR
fest.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in EFG 2013, 1096 = SIS 13 15 67 veröffentlichtem Urteil ab. Es entschied, das FA habe
zu Recht den Gewerbeertrag gemäß § 7 Satz 1 des
Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(GewStG) nach §§ 4, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
in der im Streitjahr geltenden Fassung ermittelt. § 7 Satz 3
GewStG komme nicht zur Anwendung, da die Voraussetzungen für
die Anwendung des § 5a EStG nicht vorgelegen hätten. Denn
die Klägerin habe den Antrag auf Gewinnermittlung nach der
Tonnage nicht innerhalb der Frist des § 5a Abs. 3 EStG i.d.F.
des Art. 6 Nr. 1 des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom 9.9.1998
(EStG a.F.) gestellt. Diese Frist beginne nicht erst, wenn alle
Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 EStG gegeben seien, sondern
bereits in dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige erstmals (ggf.
negative) Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr erziele. Danach sei Erstjahr das Jahr 2001
gewesen, denn die Klägerin habe bereits 2001 die erste Rate
für das von ihr angeschaffte Schiff gezahlt und diese Rate
über einen Darlehensvertrag fremdfinanziert, so dass ihr 2001
Zinsaufwand entstanden sei. Die Frist habe danach 2001 begonnen und
sei am 31.12.2003 abgelaufen, so dass der erst im Dezember 2004
gestellte Antrag der Klägerin nicht rechtzeitig gewesen
sei.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung des § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
Satz 1 EStG a.F.
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Entgegen der Auffassung des FA und des FG
könne ein Hilfsgeschäft im Vorfeld des späteren
Schiffsbetriebs die Frist des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F.
nicht auslösen. Zum einen sei Erstjahr im Sinne dieser
Vorschrift erst das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen des
§ 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt seien, d.h. in dem das
Schiff überwiegend in einem inländischen
Seeschiffsregister eingetragen sei und zur Beförderung im
internationalen Verkehr eingesetzt werde. Zudem bestehe kein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schiffsbauvertrag und dem
Betrieb des Schiffs.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den
Gewerbesteuermessbescheid für 2005 vom 28.9.2009, insoweit
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8.12.2010, dahin zu
ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf ... EUR
herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung des FG und
des FA hat die Klägerin die Antragsfrist des § 5a Abs. 3
Satz 1 EStG a.F. nicht versäumt (dazu B.I.). Auf der Grundlage
der bisherigen Feststellungen kann der Senat jedoch nicht
abschließend entscheiden, ob der Gewerbeertrag der
Klägerin im Streitjahr auf der Grundlage des § 7 Satz 3
GewStG i.V.m. § 5a EStG oder auf der Grundlage des § 7
Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu ermitteln war (dazu
B.II.).
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I. Entgegen der Auffassung des FG und des FA
war der von der Klägerin im Dezember 2004 gestellte Antrag auf
Anwendung der Gewinnermittlung nach § 5a EStG nicht
verfristet. Denn die Antragsfrist des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG
a.F. beginnt frühestens ab dem Wirtschaftsjahr, in dem der
Steuerpflichtige erstmals auch die Voraussetzungen des § 5a
Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt. Das war im Streitfall
frühestens das Jahr 2004, denn erst in diesem Jahr hat die
Klägerin ihr Schiff erstmals eingesetzt.
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1. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1
EStG ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im
Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag
des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten
Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im
Inland durchgeführt wird. Der im Wirtschaftsjahr erzielte
Gewinn wird nach Maßgabe des § 5a Abs. 1 Satz 2 EStG pro
Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr
betriebene Handelsschiff berechnet. Nach § 5a Abs. 4a Satz 1
EStG tritt bei Gesellschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG für die Zwecke des § 5a EStG an die Stelle des
Steuerpflichtigen die Gesellschaft.
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Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG werden
Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene
oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr
überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister
eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur
Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder
zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines
ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen
Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. Zum Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören nach §
5a Abs. 2 Satz 2 EStG auch ihre Vercharterung, wenn sie vom
Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit
ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden
Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der
Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem
Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.
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Nach § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. kann
der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 mit
Wirkung ab dem jeweiligen Wirtschaftsjahr bis zum Ende des zweiten
Wirtschaftsjahres gestellt werden, das auf das Wirtschaftsjahr
folgt, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb
erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr erzielt (Erstjahr). § 5a Abs. 3 EStG
wurde zwar durch Art. 9 Nr. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG)
2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) maßgeblich
geändert. Nach § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG i.d.F. des HBeglG
2004 ist die Neufassung jedoch erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.2005 endet. Für
die Klägerin, die ihren Gewinn nicht für ein vom
Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt und den Antrag
auf Gewinnermittlung nach § 5a EStG bereits im Jahr 2004
gestellt hat, ist danach noch § 5a Abs. 3 EStG a.F.
anzuwenden.
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2. Entgegen der Auffassung des FA und des FG
beginnt die dreijährige Antragsfrist des § 5a Abs. 3 Satz
1 EStG a.F. erst mit dem Wirtschaftsjahr, in dem der
Steuerpflichtige erstmals alle Voraussetzungen des § 5a Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt; sie kann nicht schon durch ein
Hilfsgeschäft im Vorfeld des tatsächlichen Einsatzes des
Schiffs ausgelöst werden (Abweichung von Rz 12 ff. des
Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.6.2002 IV A 6
- S 2133 a - 11/02, BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55).
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a) Nach § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F.
beginnt die Antragsfrist mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr, in dem
der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals
Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr erzielt (sog. Erstjahr).
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Zum Betrieb von Handelsschiffen gehören
nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zwar auch Hilfsgeschäfte,
d.h. solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb
üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme,
Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst
ermöglichen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
26.9.2013 IV R 46/10 = SIS SIS 13 34 18, zur amtlichen
Veröffentlichung vorgesehen, unter B.I.6.a der Gründe).
Derartige Hilfsgeschäfte können danach auch schon im
Vorfeld des tatsächlichen Einsatzes des Schiffs liegen.
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b) Aus dem Wortlaut des § 5a Abs. 1 EStG
und dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich jedoch, dass eine
Gewinnermittlung nach der Tonnage frühestens möglich ist,
wenn der Steuerpflichtige Handelsschiffe i.S. des § 5a Abs. 2
Satz 1 EStG betreibt, d.h. wenn (mindestens) ein Schiff bereits
entsprechend eingesetzt wird. Dies ist bei der Auslegung des §
5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. zu berücksichtigen und führt
dazu, dass dort mit dem „Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr“ nur der Betrieb i.S. des § 5a
Abs. 2 Satz 1 EStG gemeint ist und nicht auch die nach § 5a
Abs. 2 Satz 2 EStG zum Betrieb i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 1
EStG gehörenden Hilfsgeschäfte im Vorfeld des
tatsächlichen Schiffseinsatzes.
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aa) Nach dem Wortlaut des § 5a Abs. 1
EStG setzt die Gewinnermittlung nach der Tonnage u.a. voraus, dass
im Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen eine Tonnage geführt
wird, die Bereederung der Handelsschiffe im Inland
durchgeführt wird und es Betriebstage gibt. Danach ist
für die Gewinnermittlung nach der Tonnage u.a. der
tatsächliche Einsatz des (ersten) Schiffs des
Steuerpflichtigen erforderlich. Denn ein Steuerpflichtiger, der
noch über kein Schiff verfügt, führt in seinem
Betrieb weder eine Tonnage, d.h. auch keine Tonnage von Null, noch
hat er Betriebstage, auch nicht in einem Umfang von Null Tagen. Die
Gewinnermittlung nach der Tonnage kommt danach frühestens ab
dem Wirtschaftsjahr in Betracht, in dem der Steuerpflichtige das
(erste) Schiff tatsächlich einsetzt.
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bb) Für diese Auslegung sprechen auch
Sinn und Zweck der Norm. Mit der Einführung der
Gewinnermittlung nach der Tonnage wollte der Gesetzgeber den
Schifffahrtsstandort Deutschland durch eine effektive
Steuerentlastung der Schifffahrtsunternehmen sichern und
stärken (vgl. BTDrucks 13/8023, S. 27; BTDrucks 13/10271, S.
7). Eine Entlastung durch eine steuerlich günstige
Gewinnermittlung setzt aber voraus, dass typischerweise schon
positive Einkünfte erzielt werden, für die eine
Gewinnermittlung nach der Tonnage günstiger ist als eine
Gewinnermittlung nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften
der §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Positive Einkünfte aus dem
Betrieb von Handelsschiffen werden aber typischerweise
frühestens mit dem tatsächlichen Einsatz eines Schiffs
erzielt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden regelmäßig nur
negative Einkünfte erzielt, für deren steuerliche
Berücksichtigung eine Gewinnermittlung nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 Abs. 1, 5 EStG
günstiger ist als die Gewinnermittlung nach der Tonnage nach
§ 5a EStG.
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cc) Dem steht auch nicht entgegen, dass es
sich bei § 5a EStG um eine einkommensteuerrechtliche Regelung
handelt und die Einkommensteuer als Personensteuer bereits
sämtliche betrieblichen Vorgänge von der ersten
Vorbereitungshandlung bis zur Eröffnung eines Betriebs
erfasst. Denn § 5a EStG trifft keine Aussage zum Beginn der
sachlichen Einkommensteuerpflicht, sondern bestimmt lediglich die
Voraussetzungen, die der Steuerpflichtige erfüllen muss, um
seine gewerblichen Einkünfte nach dieser besonderen
Gewinnermittlungsvorschrift ermitteln zu können, statt sie
(weiterhin) nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der
§§ 4 Abs. 1, 5 EStG zu ermitteln.
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c) Dass demnach die Gewinnermittlung nach der
Tonnage nach § 5a Abs. 1 EStG (u.a.) den Einsatz des (ersten)
Schiffs des Steuerpflichtigen voraussetzt, muss auch bei der
Bestimmung des Fristbeginns nach § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F.
berücksichtigt werden. Ist für die Gewinnermittlung nach
§ 5a Abs. 1 EStG ein Antrag erforderlich, so kann dieser
frühestens für das Wirtschaftsjahr gestellt werden, in
dem die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der
Tonnage erstmals vorliegen. Das setzt, wie oben ausgeführt,
jedenfalls den tatsächlichen Einsatz des (ersten) Schiffs des
Steuerpflichtigen voraus. Dann aber kann auch die dreijährige
Antragsfrist des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. frühestens
ab diesem Wirtschaftsjahr zu laufen beginnen.
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Dass der Gesetzgeber die Antragsfrist bereits
ab einem Wirtschaftsjahr beginnen lassen wollte, in dem eine
Gewinnermittlung nach der Tonnage tatsächlich noch nicht
möglich ist, weil der Steuerpflichtige die erforderlichen
Voraussetzungen noch nicht erfüllt und ggf. auch noch
überhaupt nicht erfüllen kann, ist nicht ersichtlich.
Dies ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung, die zu §
34c Abs. 4 EStG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung (§
34c Abs. 4 EStG a.F.) ergangen ist. Wie oben dargelegt, ist die
Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG frühestens ab dem
Wirtschaftsjahr möglich, in dem der Steuerpflichtige erstmals
auch die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG
erfüllt. Für Wirtschaftsjahre, in denen lediglich
Einkünfte aus Hilfsgeschäften im Vorfeld des
tatsächlichen Einsatzes erwirtschaftet werden, kann der Gewinn
nicht nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt werden. Insoweit
unterscheidet sich die Gewinnermittlungsvorschrift des § 5a
EStG von der in § 34c Abs. 4 EStG a.F. geregelten
Tarifbegünstigung. Dementsprechend kann auch die zu § 34c
Abs. 4 EStG a.F. ergangene Rechtsprechung, soweit danach diese Norm
auch auf Hilfsgeschäfte im Vorfeld des tatsächlichen
Schiffseinsatzes anzuwenden war (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1983 IV
R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155 = SIS 84 04 30), nicht
auf § 5a EStG übertragen werden.
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d) Die Antragsfrist des § 5a Abs. 3 Satz
1 EStG a.F. beginnt danach erst mit dem Wirtschaftsjahr, in dem der
Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals Einkünfte
aus dem Betrieb von Handelsschiffen i.S. des § 5a Abs. 2 Satz
1 EStG erzielt. Das war im Streitfall (frühestens) das Jahr
2004, denn erst in diesem Jahr hat die Klägerin ihr (einziges)
Schiff „S“ eingesetzt. Da das FG von anderen
Grundsätzen ausgegangen ist und sich sein Urteil auch nicht im
Ergebnis als richtig erweist, ist es aufzuheben.
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II. Die Sache ist nicht spruchreif. Die
bisherigen Feststellungen des FG ermöglichen dem Senat keine
Entscheidung darüber, ob die Klägerin im Streitjahr 2005
die Voraussetzungen des § 5a EStG erfüllt hat. Davon
hängt jedoch ab, ob der Gewerbeertrag der Klägerin im
Streitjahr - wie von ihr begehrt - nach § 7 Satz 3 GewStG
i.V.m. § 5a EStG zu ermitteln ist oder - wie im angegriffenen
Gewerbesteuermessbescheid zugrunde gelegt - nach § 7 Satz 1
GewStG i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 EStG.
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1. Das FG ist zwar davon ausgegangen, dass -
mit Ausnahme der Rechtzeitigkeit der Antragstellung - die
Voraussetzungen des § 5a EStG vorgelegen haben. Seine
bisherigen Feststellungen tragen diese Aussage allerdings nicht.
Denn wie der Senat in seinen zur amtlichen Veröffentlichung
vorgesehenen Urteilen vom 26.9.2013 IV R 46/10 = SIS 13 34 18 und
IV R 45/11 = SIS 13 34 17 entschieden hat, setzt § 5a EStG die
Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von
Handelsschiffen voraus. Den bisherigen Feststellungen des FG
lässt sich nicht entnehmen, ob die Klägerin diese Absicht
hatte.
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a) Veräußert eine
Einschiffsgesellschaft ihr Schiff, so gibt sie damit zu erkennen,
dass sie das Schiff nicht (mehr) langfristig als Handelsschiff i.S.
des § 5a EStG einsetzen will. Erfolgt die
Veräußerung, d.h. der Abschluss des schuldrechtlichen
Veräußerungsgeschäfts, schon innerhalb eines Jahres
seit dem Zeitpunkt, zu dem erstmals alle übrigen
Voraussetzungen des § 5a EStG vorlagen (Jahresfrist), spricht
eine Vermutung dafür, dass die Einschiffsgesellschaft schon zu
Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG
zusätzlich erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von
Handelsschiffen hatte. Die Einschiffsgesellschaft kann diese
Vermutung widerlegen, indem sie nachweist, dass sie zunächst,
d.h. zu Beginn der Jahresfrist, das Schiff noch in der Absicht
eingesetzt hat, langfristig Handelsschiffe i.S. des § 5a EStG
zu betreiben, und dass sie den Entschluss, das Schiff zu
veräußern, erst später gefasst hat.
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Veräußert die
Einschiffsgesellschaft ihr Schiff erst nach Ablauf der Jahresfrist,
wird vermutet, dass sie das Schiff zunächst in der Absicht
eingesetzt hat, langfristig Handelsschiffe i.S. des § 5a EStG
zu betreiben. In diesem Fall obliegt es der Finanzbehörde,
nachzuweisen, dass die Veräußerung des Schiffs schon bei
Beginn der Jahresfrist beabsichtigt war.
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Die Vermutungsregel gilt nicht, wenn das
Schiff bei Beginn der Jahresfrist schon veräußert ist
oder wenn bei Beginn dieser Frist schon feststeht, dass das Schiff
innerhalb der Frist veräußert werden soll und es auch
innerhalb der Frist veräußert wird. In einem solchen
Fall steht unwiderlegbar fest, dass die Einschiffsgesellschaft
schon bei Beginn der Jahresfrist nicht die Absicht zum
langfristigen Betrieb von Handelsschiffen i.S. des § 5a EStG
hatte.
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b) Den bisherigen Feststellungen des FG
lässt sich nicht entnehmen, ob die Klägerin die für
eine Gewinnermittlung nach § 5a EStG erforderliche Absicht zum
langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr hatte. Das FG hat insoweit lediglich festgestellt, dass das
Schiff am 26.10.2004 an die Klägerin ausgeliefert wurde und
für den Charterer RCL in Asien im internationalen Verkehr
fuhr, und dass die Klägerin das Schiff bereits am 27.9.2005
weiterveräußert hat. Damit steht fest, dass die
Klägerin das Schiff in jedem Fall bereits innerhalb der
Jahresfrist weiterveräußert hat. Durch die
Zurückverweisung erhält das FG die Möglichkeit, die
erforderlichen Feststellungen dazu nachzuholen, ob die
Klägerin gleichwohl die erforderliche Absicht zum
langfristigen Betrieb hatte.
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2. Kommt das FG bei seiner Entscheidung zu dem
Ergebnis, dass der Gewerbeertrag nicht nach § 7 Satz 3 GewStG
i.V.m. § 5a EStG zu ermitteln ist, sondern nach § 7 Satz
1 GewStG i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 EStG, muss es
berücksichtigen, dass nach dem Urteil des Senats vom 26.9.2013
IV R 45/11 = SIS 13 34 17 der auf den Einsatz eines Schiffs als
Handelsschiff im internationalen Verkehr entfallende Teil des
Gewerbeertrags einer Einschiffsgesellschaft auch dann der
Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG unterliegt, wenn die
Gesellschaft vorrangig die Veräußerung des Schiffs
beabsichtigt.
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