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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Fluggesellschaft,
stellte in den Streitjahren (1999 bis 2001) auf
grenzüberschreitenden Flügen ihren Fluggästen
Speisen und Getränke zur Verfügung, die die Kunden durch
den Flugpreis vergüteten. Darüber hinaus stellte sie den
Fluggästen gegen gesondertes Entgelt weitere Speisen und
Getränke wie z.B. Snacks, Süßigkeiten und
(alkoholische) Getränke zur Verfügung. Die Klägerin
war der Auffassung, dass auch die Abgabe von Speisen und
Getränken gegen gesondertes Entgelt nicht der Umsatzsteuer
unterliege.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass die Abgabe von Speisen und
Getränken gegen gesondertes Entgelt nicht steuerfrei sei und
erließ für die Streitjahre nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung geänderte Steuerbescheide. Der Einspruch hatte
keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) gab in seinem in EFG
2013, 973 = SIS 13 13 05 veröffentlichten Urteil der Klage
insoweit statt, als die Klägerin Speisen und Getränke
gegen gesondertes Entgelt bei Flügen in Drittstaaten im Inland
als nichtsteuerbare Leistung abgegeben habe. Demgegenüber sei
die Abgabe von Speisen und Getränken gegen gesondertes Entgelt
bei Flügen im Gemeinschaftsgebiet gemäß § 3e
des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden
Fassung (UStG) steuerbar und auch steuerpflichtig gewesen. Die
entgeltliche Abgabe von Süßigkeiten und (alkoholischen)
Getränken an Bord eines Flugzeugs sei - anders als die sog.
inkludierte Restauration - nicht als unselbständige
Nebenleistung Teil eines Flugbeförderungsgeschäfts, das
gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 UStG von der
Umsatzbesteuerung auszunehmen sei. Es handele sich um
eigenständige Lieferungen von Gegenständen, nicht aber -
auch unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme von
Klapptischen - um sonstige Leistungen. § 4 Nr. 6 Buchst. e
UStG sei nicht anzuwenden.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer Revision, für die sie Verletzung materiellen Rechts
anführt. Die Abgabe der Speisen und Getränke zum Verzehr
an Bord der Flugzeuge gegen gesondertes Entgelt unterliege als Teil
der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im
Luftverkehr nicht der Umsatzsteuer. Zumindest sei § 4 Nr. 6
Buchst. e UStG analog anzuwenden. Die eigenständige Bestellung
und Bezahlung der Speisen und Getränke stehe der Annahme einer
Nebenleistung nicht entgegen. Es sei nicht zwischen einer
Grundversorgung mit Nahrungsmitteln an Bord und einer darüber
hinausgehenden Genussbefriedigung zu unterscheiden. Eine derartige
Differenzierung stehe nicht mit der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) in Einklang. Der Verzehr der Speisen und
Getränke sei örtlich und zeitlich an den Flug gebunden.
Zwischen Schiffs- und Flugreisen sei nicht zu differenzieren. Auf
die Preisgestaltung komme es nicht an.
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Die Klägerin beantragt, unter
teilweiser Aufhebung des Urteils des FG und unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 1.4.2009 und unter Abänderung der
Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 vom 6.9.2006 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 1.4.2009 die Umsatzsteuer 1999 auf ...
EUR, die Umsatzsteuer 2000 auf ... EUR und die Umsatzsteuer 2001
auf ... EUR festzusetzen.
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Das FA beantragt,die Revision
zurückzuweisen.
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Es lägen gesonderte Lieferungen vor,
die gegenüber der Flugbeförderung eigenständig
seien. Die Lieferungen seien nicht steuerfrei.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht
entschieden, dass es sich bei den von der Klägerin erbrachten
Leistungen um Lieferungen i.S. von § 3 Abs. 1 UStG handelte,
die bei den im Revisionsverfahren noch streitigen
Beförderungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets
gemäß § 3e UStG als am Abgangsort des jeweiligen
Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet erbracht gelten.
Diese Lieferungen sind nicht steuerfrei und unterliegen auch keinem
Besteuerungsverzicht.
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1. Die Klägerin hat mit der Abgabe von
Speisen und Getränken im Inland steuerbare Lieferungen
ausgeführt.
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a) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes,
in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer
Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, gilt
gemäß § 3e Abs. 1 UStG der Abgangsort des
jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort
der Lieferung.
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Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf
Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG). Für den Fall, dass die Lieferung von
Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in
einer Eisenbahn und während des innerhalb der Gemeinschaft
stattfindenden Teils einer Beförderung erfolgt, gilt danach
als Ort der Lieferung der Abgangsort des
Personenbeförderungsmittels.
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Unter Berücksichtigung der
unionsrechtlichen Vorgaben ist entgegen der Auffassung der
Klägerin nicht ersichtlich, dass § 3e Abs. 1 UStG im
Widerspruch zu seinem eindeutigen Wortlaut, der nicht nach der Art
der gelieferten Gegenstände unterscheidet, auf bestimmte Arten
von Lieferungen wie etwa der Lieferung „abgabenfreier
Ware“ zu beschränken sein könnte.
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b) Die von der Klägerin ausgeführten
Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich als Lieferungen i.S. des
§ 3 Abs. 1 UStG und nicht als sonstige Leistungen
anzusehen.
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Nach § 3 Abs. 1 UStG sind Lieferungen
eines Unternehmers Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag
ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten
befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu
verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
Demgegenüber war gemäß § 3 Abs. 9 Sätze 4
und 5 UStG die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an
Ort und Stelle eine sonstige Leistung, wobei Speisen und
Getränke in diesem Sinne zum Verzehr an Ort und Stelle
abgegeben wurden, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu
bestimmt waren, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem
Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang stand, und
besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle
bereitgehalten wurden.
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Da der Wortlaut dieser Regelungen nicht in
vollem Umfang richtlinienkonform war (BFH-Urteil vom 18.12.2008 V R
55/06, BFHE 223, 539, BFH/NV 2009, 673 = SIS 09 08 71, unter
II.4.a), bestimmten § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG nicht
abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe von
Speisen als sonstige Leistung zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom
12.10.2011 V R 66/09, BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250 = SIS 11 41 23, unter II.2.c), d.h. allein der Umstand, dass Speisen und
Getränke zum „Verzehr an Ort und Stelle abgegeben
werden“, rechtfertigt nicht die Annahme einer sonstigen
Leistung (BFH-Urteil in BFHE 223, 539, BFH/NV 2009, 673 = SIS 09 08 71). Vielmehr liegt bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und
sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenzubereitung bei der
Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum
sofortigen Verzehr eine Lieferung vor, wenn es sich um die Abgabe
von „Standardspeisen“ als Ergebnis einer
„einfachen, standardisierten Zubereitung“
handelt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH
- vom 10.3.2011 Bog u.a. in den verbundenen Rechtssachen C-497/09,
C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457 = SIS 11 06 35).
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Soweit es sich bei den von der Klägerin
verkauften Snacks überhaupt um frisch zubereitete Speisen
gehandelt hat, hat es sich jedenfalls um Standardspeisen in diesem
Sinn gehandelt, bei deren Verkauf von einer Lieferung auszugehen
ist.
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Im Streitfall erfolgte die Abgabe von Snacks,
kleinen Süßigkeiten und Getränken als Lieferung
i.S. von § 3 Abs. 1 UStG. Es handelt sich insbesondere nicht
um die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum
sofortigen Verzehr, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen die
Annahme einer sonstigen Leistung in Betracht kommen kann (vgl.
hierzu allgemein EuGH-Urteil Bog u.a. in Slg. 2011, I-1457, und
BFH-Urteil in BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250 = SIS 11 41 23).
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Das Vorliegen einer sonstigen Leistung ergibt
sich schließlich auch nicht daraus, dass die Klägerin
Speisen und Getränke an die von ihr sitzend beförderten
Fluggäste abgab. Denn als Dienstleistungselement ist
bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nicht zu
berücksichtigen, wenn es - wie im Streitfall die Sitze und die
an ihnen angebrachten Klapptische - nicht ausschließlich dazu
bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern
(BFH-Urteil vom 30.6.2011 V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013,
241 = SIS 11 33 73, Leitsatz 2).
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c) Bei den Lieferungen der Klägerin
handelte es sich nicht um Nebenleistungen zur
Flugbeförderung.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist in
der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung eine eigene,
selbständige Leistung. Bei einem Umsatz, der ein Bündel
von Einzelleistungen umfasst, ist aber im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte
Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind
unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die
charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit
darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht
künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere
formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher
Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (BFH-Urteil
vom 10.1.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352 = SIS 13 07 90, unter II.1.a aa). Danach liegt eine einheitliche Leistung
insbesondere dann vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine
Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen
Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das
steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist
insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für
die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt,
um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen
Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a.
in Slg. 2011, I-1457, Rdnr. 54, und Senatsurteil in BFHE 240, 380,
BStBl II 2013, 352 = SIS 13 07 90, unter II.1.a bb (1).
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Nach der Rechtsprechung des BFH sind bei einer
auch Unterkunft und Verpflegung umfassenden Pauschalreise auf einem
Schiff Übernachtung und Verpflegung Nebenleistungen zur
Beförderung als Hauptleistung (BFH-Urteile vom 1.8.1996 V R
58/94, BFHE 181, 208, BStBl II 1997, 160 = SIS 97 04 25, unter
III.2.a bb; vom 29.8.1996 V R 103/93, BFH/NV 1997, 383 = SIS 97 10 39, und vom 19.9.1996 V R 129/93, BFHE 181, 216, BStBl II 1997, 164
= SIS 97 04 26). Hiervon geht der BFH auch bei einer
mehrtägigen Hochseeangelreise aus (BFH-Urteil vom 2.3.2011 XI
R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737 = SIS 11 20 07,
Leitsatz).
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bb) Im Streitfall waren die Lieferungen der
Speisen und Getränke keine Nebenleistungen zur
Flugbeförderung.
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Es ist nicht ersichtlich, aus welchen
Gründen die Abgabe dieser Gegenstände, die der
Befriedigung eigenständiger Konsum- und Verbrauchszwecke
dient, ein Mittel ist, um die Flugbeförderung als
Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Welche Bedeutung vollwertigen Mahlzeiten an Bord eines Flugzeugs
zukommt, deren Abgabe im Hinblick auf die Flugdauer erforderlich
sein kann, ist im Streitfall nicht zu entscheiden.
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Gegen die Behandlung als Nebenleistung spricht
zudem die eigenständige Preisbildung. Insoweit ist zu
berücksichtigen, „dass die Rechnungsstellungs- und
Preisbildungsmodalitäten Hinweise auf die Einheitlichkeit
einer Leistung liefern können (...) ... und eine gesonderte
Rechnungsstellung und eine eigenständige Bildung des
Leistungspreises für das Vorliegen selbständiger
Leistungen [sprechen], ohne dass diesen Faktoren allerdings eine
entscheidende Bedeutung zukäme“ (EuGH-Urteil vom
17.1.2013 C-224/11, BGZ Leasing, UR 2013, 262 = SIS 13 11 64, Rdnr.
44).
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2. Die Lieferungen der Klägerin sind
nicht steuerfrei.
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a) Steuerfrei waren gemäß § 4
Nr. 6 Buchst. e UStG „die Abgabe von Speisen und
Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 3 Abs. 9 Satz
4) im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt
zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen
und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. ...“
Für die Vorschrift besteht im Unionsrecht keine
Rechtsgrundlage.
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b) Im Streitfall sind die Lieferungen der
Klägerin nicht nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG steuerfrei,
da sie Speisen und Getränke nicht im Verkehr mit
Wasserschiffen, sondern im Flugverkehr geliefert hat. Eine
über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dieser Vorschrift
kommt im Hinblick auf ihre Unionsrechtswidrigkeit nicht in
Betracht. Hierfür spricht neben dem allgemeinen Grundsatz
enger Auslegung von Ausnahmetatbeständen, dass Vorschriften
des nationalen Rechts auch dann eng auszulegen sind, wenn sie
ansonsten nicht der Richtlinie entsprechen (BFH-Urteil vom 8.3.2012
V R 14/11, BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630 = SIS 12 15 33, unter
II.2.c bb).
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3. Die Klägerin kann im Streitfall auch
keinen Besteuerungsverzicht beanspruchen.
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Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 UStG kann das
Bundesministerium der Finanzen unbeschadet der Vorschriften der
§§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, daß die
Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von
Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum
Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit
gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat. Da
es sich hierbei um eine besonders geregelte Billigkeitsentscheidung
handelt, ist hierüber nicht im Besteuerungsverfahren, sondern
in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu entscheiden.
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