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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine Stadt, erbrachte in den Streitjahren 2003 und
2004 sowie 2006 bis 2008 Leistungen an andere Unternehmer durch die
Überlassung von Standflächen bei Wochenmärkten und
Kirmessen. Die Nutzungsüberlassung erfolgte durch einen
Mustervertrag („Vertrag über die Zusage eines
Standplatzes für die ... Kirmessen“).
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In der nicht zustimmungsbedürftigen
Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 vom 10.3.2004 sowie der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 vom 18.4.2005, der der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) am
3.5.2005 zustimmte, erfasste die Klägerin keine Umsätze
im Zusammenhang mit der Überlassung von Standflächen bei
Wochenmärkten und Kirmesveranstaltungen. Am 12.4.2007
erließ das FA für beide Jahre nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen es
die steuerpflichtigen Leistungen um Umsätze aus der
Standflächenüberlassung bei Wochenmärkten und
Kirmesveranstaltungen um 14.926 EUR (2003) und um 21.841 EUR (2004)
erhöhte sowie zusätzliche Vorsteuerbeträge von 1.950
EUR (2003) und von 1.419,60 EUR (2004) berücksichtigte. Der
hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
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In der nicht zustimmungsbedürftigen
Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 vom 24.5.2007 erklärte
die Klägerin nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) steuerfreie Umsätze in Höhe von 41.322 EUR (26.477
EUR aus Markt- und 14.845 EUR aus Kirmesveranstaltungen). Das FA
sah die Umsätze aus den Standgeldern bei Kirmesveranstaltungen
in voller Höhe als umsatzsteuerpflichtig sowie die
Umsätze aus den Standgeldern bei Märkten zu 25 % als
umsatzsteuerpflichtig an und erließ am 14.2.2008 einen
geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid 2006, gegen den die
Klägerin gleichfalls erfolglos Einspruch einlegte.
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In der nicht zustimmungsbedürftigen
Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 vom 14.4.2008 erklärte
die Klägerin nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie
Umsätze in Höhe von 40.304 EUR (30.332 EUR aus Markt- und
9.972 EUR aus Kirmesveranstaltungen). Das FA behandelte auch die
Umsätze aus der Standplatzüberlassung auf
Kirmesveranstaltungen in voller Höhe sowie die Umsätze
aus der Standplatzüberlassung bei Marktveranstaltungen in
Höhe von 25 % als umsatzsteuerpflichtig und erließ am
21.5.2008 einen geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid 2007,
gegen den die Klägerin ohne Erfolg Einspruch einlegte.
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In der ebenfalls nicht
zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuerjahreserklärung 2008
erfasste die Klägerin nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie
Umsätze in Höhe von 39.748 EUR (26.904 EUR aus Markt- und
12.844 EUR aus Kirmesveranstaltungen). Das FA sah für dieses
Jahr lediglich die Umsätze aus der Standplatzüberlassung
auf Kirmesveranstaltungen in voller Höhe als
umsatzsteuerpflichtig an und erließ am 10.7.2009 einen
geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid 2008. Auch insoweit
legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein.
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In ihren Umsatzsteuerjahreserklärungen
machte die Klägerin keine Vorsteuerbeträge im
Zusammenhang mit Umsätzen aus Marktveranstaltungen und
Kirmessen geltend.
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Am 3.9.2009 erließ das FA für
die Streitjahre 2003, 2004, 2006 und 2007 geänderte
Umsatzsteuerjahresbescheide, in denen es die Umsätze aus den
Wochenmärkten nunmehr als steuerfreie Umsätze erfasste.
Für die Jahre 2003 und 2004 kürzte das FA entsprechend
die abziehbaren Vorsteuerbeträge.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
dem in EFG 2013, 729 = SIS 13 13 40 veröffentlichten Urteil
statt. Danach seien die Leistungen der Klägerin bei der
Standplatzüberlassung auf Kirmessen nach § 4 Nr. 12
Buchst. a UStG steuerfrei, wie sich aus einer unionsrechtlichen
Auslegung unter Berücksichtigung der Sechsten Richtlinie des
Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG) sowie der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) und
der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH)
ergebe. Wesentliches Merkmal der Grundstücksvermietung wie
auch der Grundstücksverpachtung sei es, dass dem Mieter
(Pächter) vom Vermieter (Verpächter) eines
Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das
Recht eingeräumt werde, dieses Grundstück so in Besitz zu
nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere
Person von diesem Recht auszuschließen. Die Überlassung
der Standplätze durch die Klägerin an die sog. Beschicker
der jeweiligen Kirmes entspreche dem. Es handele sich insoweit um
eine gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie
Vermietung, die nicht in einen steuerpflichtigen und einen
steuerfreien Leistungsteil aufzuteilen sei. Die Überlassung
der Standplätze sei das wesentliche Element der Leistung an
die sog. Platzbewerber gewesen. Die Standgelder seien nach § 1
und § 3 des Mustervertrages nach der jeweils in Anspruch
genommenen Platzgröße (2 EUR/qm bzw. 1,50 EUR/qm)
berechnet worden. Die darüber hinaus erbrachten Leistungen wie
die Festsetzung des Termins und die Organisation der jeweiligen
Kirmes, ggf. Werbung, sowie die Be- und Entwässerung stellten
nur Nebenleistungen zur Vermietung dar. Nach der maßgeblichen
Perspektive der Platzbewerber als Durchschnittsverbraucher
hätten die Organisationsleistungen sowie die
Zurverfügungstellung von Be- und Entwässerung keinen
eigenen Zweck, sondern stellen lediglich das Mittel dar, um die
Überlassung der Standplätze als Hauptleistung unter
optimalen Bedingungen nutzen zu können. Dem jeweiligen
Platzbewerber sei es gerade darauf angekommen, unter Ausschluss
anderer, für die Dauer der Kirmes eine Standfläche zu
erhalten, auf der er sein jeweiliges Geschäft
(Fahrgeschäft, Vertrieb von Waren, Imbiss- bzw.
Getränkestand) betreiben konnte. Insoweit bestehe kein
Unterschied zur Überlassung von Standplätzen auf
Wochenmärkten durch die Klägerin, die später auch
vom FA als insgesamt steuerfreie Vermietung angesehen worden sei.
Die Klägerin habe bei der Überlassung von
Standplätzen auf Wochenmärkten auf der gleichen
Rechtsgrundlage gehandelt. Nach ihrem unwidersprochenen Vortrag
habe sie bei den Wochenmärkten sogar noch weitere Leistungen
erbracht, wie die Zurverfügungstellung von Strom, für den
der jeweilige Platzbewerber bei den Kirmesveranstaltungen selbst
habe sorgen müssen. Dass eine Kirmes eine straffere
Organisation und einen höheren Aufwand erfordere, sei
unerheblich.
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Hiergegen richtet sich die Revision des FA.
Das FG habe seinem Urteil nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens
zugrunde gelegt, da Teile des Akteninhalts nicht hinreichend
berücksichtigt worden seien. Es komme den Platzbewerbern nicht
entscheidend auf die Überlassung eines Grundstücksteils
zum Gebrauch für gewerbliche Zwecke, sondern darauf an, die
Veranstaltungsbedingungen für ihre jeweilige gewerbliche
Betätigung zu nutzen. Die Ausführungen des FA seien nicht
ausreichend gewürdigt worden. Auch die vertraglich vorgesehene
Möglichkeit, Standplatzinhaber von der Kirmes
auszuschließen, zeige, dass kein Entgelt für eine
Grundstücksvermietung vorliege. Hierfür sprächen
auch die besonderen Regelungen für das Schaustellergewerbe.
Die Kirmesveranstaltungen hätten zudem auf Straßen,
nicht aber auf Marktplätzen stattgefunden. Gegenstand der von
der Klägerin erbrachten Leistung sei die Zulassung zur
Teilnahme an einer Kirmesveranstaltung gewesen. Zu
berücksichtigen sei der Vergnügungs- und Eventcharakter
einer Kirmes.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FA wende sich nur gegen die
Tatsachenwürdigung des FG. Ein Verfahrensfehler liege nicht
vor.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die Leistungen der Klägerin bei der Überlassung von
Standplätzen bei Kirmessen insgesamt steuerfrei sind.
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1. Die Klägerin war bei der
Standplatzüberlassung als Unternehmerin tätig.
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a) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist
eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei
richtlinienkonformer Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG
i.V.m. § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
entsprechend Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG Unternehmer,
wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige
Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen
(wirtschaftliche Tätigkeit) ausübt, die sich innerhalb
ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf
privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere
Voraussetzungen nicht an. Gestattet z.B. eine Gemeinde gegen
Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie
gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG
als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf
zivilrechtlicher Grundlage oder - im Wettbewerb zu Privaten - auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt (vgl. z.B. zuletzt
Senatsurteile vom 10.11.2011 V R 41/10, BFHE 235, 554 = SIS 12 04 24, und vom 1.12.2011 V R 1/11, BFHE 236, 235 = SIS 12 04 14). Der
Senat hält an dieser Rechtsprechung fest (vgl. zur bislang
unterbliebenen Veröffentlichung der BFH-Rechtsprechung zu
§ 2 Abs. 3 UStG im BStBl z.B. Lohse/Zanzinger, DStR 2013, 1105
ff., 1109).
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b) Im Streitfall war die Klägerin bei der
Leistungserbringung als Unternehmerin tätig, da sie die
Standplätze nach dem vom FG ausdrücklich in Bezug
genommenen Mustervertrag „über die Zusage eines
Standplatzes“ auf zivilrechtlicher Rechtsgrundlage, nicht
aber öffentlich-rechtlich überließ. Im Hinblick auf
die Höhe der von der Klägerin vereinnahmten Entgelte ist
auch von einem Herausheben aus der wirtschaftlichen
Gesamtbetätigung der Klägerin auszugehen.
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2. Wie das FG zutreffend entschieden hat,
erbrachte die Klägerin bei der Standplatzüberlassung
ausschließlich steuerfreie Leistungen.
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a) Steuerfrei ist gemäß § 4
Nr. 12 Buchst. a UStG die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken.
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aa) Ob eine Vermietungs- oder
Verpachtungstätigkeit vorliegt, richtet sich
umsatzsteuerrechtlich aufgrund richtlinienkonformer Auslegung nicht
nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts (BFH-Urteile vom
7.7.2011 V R 41/09, BFHE 234, 513, BStBl II 2014, 73 = SIS 11 31 05, unter II.2.b, und vom 8.11.2012 V R 15/12, BFHE 239, 509, BStBl
II 2013, 455 = SIS 13 11 18, unter II.1.a). Das grundlegende
Merkmal des umsatzsteuerrechtlichen Begriffs der
„Vermietung von Grundstücken“ i.S. von Art.
13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG - seit 1.1.2007 Art.
135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL - besteht vielmehr darin, dem
Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das
Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen,
als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von
diesem Recht auszuschließen (vgl. EuGH-Urteile vom 16.12.2010
C-270/09, MacDonald Resorts Ltd., Slg. 2010, I-13179 = SIS 11 00 41
Rdnr. 46; vom 6.12.2007 C-451/06, Walderdorff, Slg. 2007, I-10637 =
SIS 08 07 29 Rdnr. 17; vom 12.6.2003 C-275/01, Sinclair Collis,
Slg. 2003, I-5965 = SIS 03 29 11 Rdnr. 25; vom 4.10.2001 C-326/99,
Goed Wonen, Slg. 2001, I-6831 = SIS 01 13 24 Rdnr. 55; vom
9.10.2001 C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001,
I-7257 = SIS 01 13 22 Rdnr. 21; vom 9.10.2001 C-409/98, Mirror
Group, Slg. 2001, I-7175 = SIS 01 13 25 Rdnr. 31).
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bb) Entgegen der früheren
BFH-Rechtsprechung kann nach dem Senatsurteil vom 24.1.2008 V R
12/05 (BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60 = SIS 08 14 79) die
Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von
Wochenmärkten an Markthändler nach den vorstehenden
Grundsätzen als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen
sein. Entscheidend ist hierfür, ob eine einheitliche Leistung
vorliegt, bei der das Vermietungselement prägend ist.
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Dies stimmt mit der EuGH-Rechtsprechung
überein. So hat der EuGH mit Urteil vom 27.9.2012 C-392/11,
Field Fischer Waterhouse (UR 2012, 964 = SIS 12 33 69) entschieden,
dass eine Vermietung von Grundstücken und die mit dieser
Vermietung zusammenhängenden Dienstleistungen eine
einheitliche Leistung darstellen können, wobei z.B. der
Umstand, dass Dienstleistungen grundsätzlich von einem Dritten
erbracht werden könnten, nicht den Schluss zulässt, dass
diese keine einheitliche Leistung darstellen.
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cc) Die Rechtsprechungsänderung durch das
BFH-Urteil in BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60 = SIS 08 14 79 wirkt
sich auch auf die Standplatzüberlassung bei
Kirmesveranstaltungen aus. Wie das FG zutreffend entschieden hat,
ist eine derartige Standplatzüberlassung in vollem Umfang
steuerfrei und nicht in eine steuerpflichtige und eine steuerfreie
Leistung aufzuteilen. Der Senat hält daher auch insoweit an
seiner dem entgegenstehenden Rechtsprechung (BFH-Urteile vom
7.4.1960 V 142/58 U, BFHE 71, 41, BStBl III 1960, 261 = SIS 60 01 52, und vom 25.4.1968 V 120/64, BFHE 93, 393, BStBl II 1969, 94 =
SIS 69 00 69) nicht mehr fest.
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Das Vorliegen einer insgesamt steuerfreien
Leistung ergibt sich im Streitfall nach dem Urteil des FG, das
seiner Beurteilung die Rechtsprechung des erkennenden Senats
zugrunde gelegt hat, daraus, dass die Überlassung der
Standplätze das wesentliche Leistungselement war. Die
darüber hinaus erbrachten Leistungen hat das FG zutreffend
lediglich als Nebenleistungen angesehen, da es dem jeweiligen
Händler gerade darauf ankommt, unter Ausschluss anderer
Händler für die Dauer der Kirmes eine Standfläche zu
erhalten, von der aus er sein Warensortiment vertreiben kann. Die
Organisationsleistung der Klägerin sowie die Bereitstellung
von Strom und die Reinigung sind danach für die Händler
nur im Hinblick auf die Verkaufsmöglichkeit im Rahmen ihres
Standplatzes von Interesse. Die besondere Bedeutung der
Standplätze für die Händler sowie die
Abhängigkeit der „Serviceleistungen“ von
der Überlassung der Standplätze rechtfertigen es, diese
auch dann als Nebenleistung zu einer dann einheitlichen
steuerfreien Leistung anzusehen, wenn die Attraktivität
einzelner Wochenmärkte durch vereinzelte
„Sonderveranstaltungen“ gesteigert wird.
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b) Das FG hat bei seiner Entscheidung auch
nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens unberücksichtigt
gelassen und damit nicht gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO
verstoßen. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Diese Vorschrift verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm
vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu
berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 14.11.2001 II B 29/00,
BFH/NV 2002, 512). Die Rüge eines derartigen
Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das FG
seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem
schriftlichen oder protokollierten Vorbringen des Beteiligten nicht
entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache
unberücksichtigt gelassen habe (BFH-Beschluss vom 9.7.2012 III
B 66/11, BFH/NV 2012, 1631 = SIS 12 24 66). Hieran fehlt es im
Streitfall, in dem sich das FA letztlich nur gegen eine aus seiner
Sicht fehlerhafte Vertragsauslegung wendet (vgl. BFH-Beschluss vom
13.12.2012 X B 209/11, BFH/NV 2013, 722 = SIS 13 10 63).
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