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I. Streitig ist, ob im Zusammenhang mit im
Ausland gelegenen Hotels erbrachte Verpflegungsleistungen im Inland
ausgeführt werden.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, stellte im Streitjahr Leistungspakete
zusammen, die sie an Busreiseunternehmer verkaufte, die
Pauschalreisen anbieten. Die Leistungspakete umfassten
Übernachtungsleistungen mit Verpflegung (Halb- oder
Vollpension) sowie ergänzende Leistungen.
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Nach den Berechnungen der Klägerin
entfielen von den im Zusammenhang mit ausländischen Hotels
erbrachten Leistungen 2/3 auf den Hotelbereich und 1/3 auf die
ergänzenden Leistungen. Innerhalb des Bereichs Hotel ordnete
die Klägerin 87,5 % der Aufwendungen dem Bereich
Übernachtungen und 12,5 % der Aufwendungen dem Bereich
Verpflegung im Rahmen von Voll- oder Halbpension zu.
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In der am 26.11.2007 beim Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) eingegangenen
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 behandelte die
Klägerin die im Rahmen der Leistungspakete im Zusammenhang mit
im Ausland gelegenen Hotels erbrachten Verpflegungsleistungen
zunächst als steuerbar und steuerpflichtig. Dieser
Erklärung stimmte das FA zu.
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Mit Schreiben vom 6.4.2009 beantragte die
Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs
(BFH) vom 15.1.2009 V R 9/06 (BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 =
SIS 09 10 11) die steuerpflichtigen Umsätze um 52.159,66 EUR
zu mindern, da in dieser Höhe Nebenleistungen zu
Übernachtungsleistungen vorlägen, die gemäß
§ 3a Abs. 2 Nr. 1 der im Streitjahr gültigen Fassung des
Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) in der Bundesrepublik Deutschland
nicht steuerbar seien.
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Mit Bescheid vom 26.10.2009 lehnte das FA
den Antrag der Klägerin ab. Die streitigen
Verpflegungsleistungen seien selbständige Leistungen, deren
Leistungsort sich nach § 3a Abs. 1 UStG richte. Das Urteil des
BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 = SIS 09 10 11 könne
im Streitfall nicht angewendet werden.
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Die mit Zustimmung des FA zum Finanzgericht
(FG) gemäß § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
erhobene Sprungklage hatte Erfolg. Das FG führte zur
Begründung im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen der
Leistungspakete im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels
erbrachten Verpflegungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht
steuerbar seien. Entsprechend der Rechtsprechung des BFH in BFHE
224, 166, BStBl II 2010, 433 = SIS 09 10 11 und des Gerichtshofs
der Europäischen Union (EuGH) vom 22.10.1998 C-94/97 (Slg.
1998, 6229 = SIS 98 23 41) handele es sich bei der Verpflegung von
Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die
als Teil der Gesamtleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort
des Hotels steuerbar sei. Soweit das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) in seinem Schreiben vom 4.5.2010 (BStBl I 2010, 490 = SIS 10 11 53) eine andere Auffassung vertrete, binde dies das FG
nicht.
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Das FA habe keine Umstände ermittelt,
die es - abweichend von den im Urteil des BFH in BFHE 224, 166,
BStBl II 2010, 433 = SIS 09 10 11 aufgestellten Grundsätzen -
rechtfertigen würden, die streitigen Verpflegungsleistungen
als selbständige Leistungen zu bewerten. Es habe auch nicht
eingewandt, dass es den Busreiseunternehmern, die die
Leistungspakete erworben haben, nicht darauf angekommen sei,
Pauschalpakete aus Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen
zu erwerben, um diese als einheitliche Leistung gegenüber den
Reisenden anbieten zu können.
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Ein Steueranspruch ergebe sich auch nicht
aus § 25 UStG. Für Reiseleistungen eines Unternehmers an
andere Unternehmer sei § 25 UStG nicht anwendbar. Ob Art. 26
der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) eine Margenbesteuerung
auch bei solchen Geschäften gebiete, könne dahinstehen,
da eine richtlinienkonforme Auslegung ihre Grenzen in dem
eindeutigen Wortlaut des Gesetzes finde und eine unmittelbare
Anwendung zu Lasten der Klägerin nicht in Betracht
komme.
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Mit seiner Revision macht das FA Verletzung
materiellen Rechts geltend. Das FG habe § 3a UStG unzutreffend
angewandt, indem es den Ort der Verpflegungsleistungen nach §
3a Abs. 2 Nr. 1 UStG und nicht nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG
bestimmt habe. Es handele sich bei den zu beurteilenden
Verpflegungsleistungen nicht um Nebenleistungen zur
Hotelübernachtung. In der Regel sei davon auszugehen, dass die
Verpflegungsleistung - beginnend beim Frühstück,
über Halb- und Vollpension bis hin zur
„all-inclusive“-Verpflegung - für den
Leistungsempfänger einen eigenen Zweck habe.
Übernachtungsleistungen würden häufig ohne
Verpflegungsleistungen angeboten. Art und Umfang der
Verpflegungsleistungen seien in der Regel vom Hotelgast frei
wähl- und buchbar. Sie dienten nicht nur dazu, die
Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch
zu nehmen. Keineswegs könne es aus Sicht des
Durchschnittsverbrauchers unterstellt werden, dass gerade mit der
Buchung einer Pauschalreise neben der Übernachtung auch
sämtliche Verpflegungsleistungen zum Leistungsumfang
gehörten. Der durchschnittliche Endverbraucher suche das Hotel
zu Übernachtungszwecken aus, plane aber ansonsten seinen
Tagesablauf individuell, versorge sich selbst oder gehe bewusst
außerhalb des Hotels essen. Insbesondere bei Busrundreisen
werde allenfalls das Frühstück im Hotel eingenommen. Die
weitere Verpflegung sei sodann üblicherweise individuell durch
den Verbraucher zu planen.
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Das FA beantragt sinngemäß, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Sie beruft sich auf das Urteil des BFH in
BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 = SIS 09 10 11, in dem ein
identischer Fall entschieden worden sei.
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Die Beteiligten haben auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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II. Die durch Beschluss des Senats vom
19.7.2012 entsprechend § 74 FGO erfolgte Aussetzung des
Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen
C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11 und
C-309/11 ist durch die Urteile des EuGH vom 26.9.2013 (UR 2013,
835) beendet. Zur Fortführung des Verfahrens bedarf es keines
gesonderten Beschlusses (BFH-Beschluss vom 23.10.2003 II B 131/00,
BFH/NV 2004, 237 = SIS 04 05 25; BFH-Urteil vom 27.9.1990 I R
143/87, BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101 = SIS 91 11 27; zum Ruhen
des Verfahrens: BFH-Beschluss vom 8.1.2013 V B 23/12, BFH/NV 2013,
748 = SIS 13 10 83).
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III. Die Revision ist unbegründet und
gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG
geht zutreffend davon aus, dass es sich bei den von der
Klägerin erbrachten Verpflegungsleistungen um Nebenleistungen
zur Unterbringung handelt, die nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG im
übrigen Gemeinschaftsgebiet am Belegenheitsort des jeweiligen
Hotels steuerbar sind. Ein Steueranspruch ergibt sich auch weder
aus § 25 UStG noch aus Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. Dabei wird gemäß § 3a
Abs. 1 Satz 1 UStG eine sonstige Leistung vorbehaltlich der
§§ 3b und 3f UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus
der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon wird
gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG eine sonstige Leistung
im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo
das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang
mit einem Grundstück sind insbesondere sonstige Leistungen der
in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art anzusehen (§ 3a Abs.
2 Nr. 1 Buchst. a UStG). Hierzu gehört gemäß §
4 Nr. 12 Satz 2 UStG auch die Vermietung von Wohn- und
Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithält.
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a) Die von der Klägerin erbrachten
Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zu den am
Belegenheitsort des jeweiligen Hotels ausgeführten
Übernachtungsleistungen. Dienstleistungen, die gewöhnlich
mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zu den
Umsätzen, die die Unterbringung betreffen, geringen Teil des
Pauschalbetrags ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben
eines Hoteliers gehören, stellen für die Kundschaft
lediglich das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers
unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen und sind deshalb
reine Nebenleistungen (EuGH-Urteil vom 22.10.1998 C-308/96 und
C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229 = SIS 98 23 41,
Rdnr. 24). Der Senat hat im Anschluss daran mit Urteil in BFHE 224,
166, BStBl II 2010, 433 = SIS 09 10 11 in einem Fall, in dem - wie
hier - Leistungspakete bestehend aus Übernachtungsleistungen
mit Halb- oder Vollpension sowie ergänzende Leistungen an
Busreiseunternehmer verkauft wurden, bereits entschieden, dass es
sich bei den Verpflegungsleistungen um Nebenleistungen zur
Hotelunterbringung handelt. Die Verpflegung von Hotelgästen
gehört zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers und bei
einem auf die Verpflegung entfallenden Anteil von nur 12,5 % macht
die Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung einen nur geringen
Teil des Pauschalbetrags aus. An dieser Rechtsprechung, der sich
der XI. Senat des BFH angeschlossen hat (Urteil vom 3.6.2009 XI R
34/08, BFHE 226, 369, BStBl II 2010, 857 = SIS 09 33 69), hält
der Senat trotz des zum Urteil in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433
= SIS 09 10 11 ergangenen Nichtanwendungserlasses des BMF in BStBl
I 2010, 490 = SIS 10 11 53 fest.
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b) Gegen die Annahme einer Nebenleistung
spricht - entgegen der Auffassung des FA - nicht, dass
Übernachtungsleistungen auch ohne Verpflegung in Anspruch
genommen werden können. Für die Annahme einer
Nebenleistung ist es nicht erforderlich, dass beide Leistungen
derart miteinander verbunden sind, dass die eine Leistung nicht
ohne die andere erbracht werden könnte. Maßgeblich ist
vielmehr, ob die zu beurteilende Leistung aus der Sicht des
Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zur Hauptleistung
nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich
gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt
und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil
vom 15.1.2009 V R 91/07, BFHE 224, 172, BStBl II 2009, 615 = SIS 09 10 12).
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2. Das FG ist im Ergebnis auch zu Recht davon
ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Besteuerung der
Reiseleistungen nach § 25 UStG nicht erfüllt sind.
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a) § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG setzt nach
seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass die vom Unternehmer
erbrachten Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des
Leistungsempfängers erbracht werden. Für Reiseleistungen
an andere Unternehmer (sog. Kettengeschäft) ist § 25 UStG
daher nicht anwendbar (BFH-Urteil in BFHE 224, 166, BStBl II 2010,
433 = SIS 09 10 11). Da die Klägerin nach den bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) die streitigen
Reiseleistungen an andere Unternehmer erbracht hat, liegen die
Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 UStG nicht vor.
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b) Auch Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG (ab
1.1.2007 Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) gebietet im
vorliegenden Fall keine andere Beurteilung.
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Zwar hat inzwischen der EuGH mit Urteil vom
26.9.2013 C-189/11, Kommission/Spanien (UR 2013, 835 = SIS 13 27 58) entschieden, dass Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG über
die Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen
unabhängig von der Unternehmereigenschaft des
Leistungsempfängers anzuwenden ist. Die Klägerin hat sich
jedoch auf diese Vorschrift nicht berufen, sodass es ohne die
Anwendung des § 25 UStG bei der Einzelbetrachtung der
Leistungen verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.2013 V R 33/10,
BFH/NV 2014, 800 = SIS 14 08 42).
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