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I. Streitig ist, ob die Vorsteuern auf
Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten
Gebäudes in den Streitjahren (2004 und 2005) nach dem
Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden
konnten.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GbR, ihr Unternehmensgegenstand der Bau
und die Vermietung von Gebäuden. Auf einem von ihr erworbenen
Grundstück ließ sie ein gemischt genutztes Gebäude
errichten, das im Erdgeschoss durch zwei Ladengeschäfte
(steuerpflichtige Vermietung) und im ersten und zweiten
Obergeschoss als Wohnung (steuerfreie Vermietung) genutzt werden
sollte.
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Die auf die Herstellungskosten entfallenden
Vorsteuerbeträge betrugen 2004 insgesamt 20.947,53 EUR und
2005 insgesamt 100.632,98 EUR. Die abzugsfähigen Vorsteuern
berechnete sie nach dem Verhältnis der voraussichtlich
steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen
(Umsatzschlüssel). Dies ergab ein Verhältnis von 51,54 %
(Erdgeschoss/steuerpflichtige Vermietungsumsätze) zu 48,46 %
(Obergeschoss/steuerfreie Vermietungsumsätze). Nach dem sog.
Flächenschlüssel dagegen entfielen in den Streitjahren
auf das Erdgeschoss 23,35 % und auf die Obergeschosse 76,65
%.
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Nachdem die Klägerin die
Umsatzsteuer-Erklärung 2004 und die
Umsatzsteuer-Voranmeldungen Januar bis April 2005 eingereicht
hatte, führte der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Die
Prüferin hielt den von der Klägerin angewandten
Umsatzschlüssel ab dem 1.1.2004 für unzulässig und
kürzte die geltend gemachten Vorsteuern unter Anwendung des
sog. Flächenschlüssels. Nach Maßgabe der
Prüfungsfeststellungen erließ das FA hierauf am
26.7.2005 eine nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
geänderte Umsatzsteuerfestsetzung 2004 und am 27.7.2005 einen
ebenfalls nach § 164 Abs. 2 AO geänderten
Vorauszahlungsbescheid für April 2005, in dem die
Änderungen von Januar 2005 bis April 2005 kumulativ
berücksichtigt wurden.
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Den Einspruch gegen die geänderte
Umsatzsteuerfestsetzung 2004 wies das FA am 6.3.2006 als
unbegründet zurück. Während des Klageverfahrens
wegen Umsatzsteuer 2004 und Umsatzsteuer April 2005 erließ
das FA am 4.4.2006 einen - von der zwischenzeitlich eingereichten
Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2005 abweichenden -
Jahressteuerbescheid 2005 über ./. 22.332,56 EUR, in dem die
Vorsteueraufteilung nach dem sog. Flächenschlüssel
erfolgte. Dieser Bescheid ist nach § 68 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens
geworden.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
dem in „Steuerrecht kurzgefasst“ 2010, 171
veröffentlichten Urteil statt. Die Klägerin sei zur
Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel berechtigt. Die
Anwendung des Umsatzschlüssels sei zwar nach § 15 Abs. 4
Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.d.F. des
Steueränderungsgesetzes 2003 ab dem 1.1.2004 ausgeschlossen,
diese Norm stehe aber nicht mit dem Unionsrecht in Einklang, sodass
sich die Klägerin unmittelbar auf die Regelungen der
Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen könne, die als
Regelaufteilungsmaßstab den Umsatzschlüssel
vorsehen.
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Mit der Revision macht das FA Verletzung
materiellen Rechts geltend. Aufgrund der Neuregelung des § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG sei die Aufteilung der streitbefangenen
Vorsteuern nach dem sog. Umsatzschlüssel ab dem 1.1.2004
ausgeschlossen. Diese Norm stehe nicht im Widerspruch zum
Unionsrecht, sondern beruhe auf Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst.
c der Richtlinie 77/388/EWG.
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Die in dem Umsatzsteuerbescheid 2005 vom
4.4.2006 festgesetzte Umsatzsteuer (./. 22.332,56 EUR)
berücksichtige nicht abzugsfähige Vorsteuern von 41,19
EUR. Dabei handele es sich um den fehlenden Anteil des bisher nur
quotal berücksichtigten Vorsteuerbetrags von 80 EUR, der
unstreitig der steuerpflichtigen Vermietung direkt zuzuordnen und
somit in voller Höhe zu berücksichtigen sei.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Münster vom 8.12.2009 15 K 1271/06 U aufzuheben und die
Umsatzsteuer 2004 auf ./. 4.891,27 EUR und die Umsatzsteuer 2005
auf ./. 22.373,75 EUR festzusetzen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Zutreffend habe das FG entschieden, dass
§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar
sei und sich die Klägerin unmittelbar auf die Richtlinie
berufen könne.
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Mit Zustimmung der Beteiligten hatte der
Senat durch Beschluss vom 8.12.2010 ein Ruhen des Verfahrens bis
zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10 = SIS 12 33 74)
angeordnet. Der EuGH entschied mit Urteil vom 8.11.2012 (UR 2012,
968).
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Die Klägerin trägt ergänzend
vor, dass sie nur eine einzige Tätigkeit (Vermietung)
ausübte und sich im Unternehmen nur ein einziges
Vermietungsobjekt befinde. Im Falle eines Ein-Objektunternehmens
müsse keine Präzisionsabwägung zwischen Umsatz- und
Flächenschlüssel getroffen werden. Jedenfalls könne
in diesem Fall der Gesamtumsatzschlüssel nicht als
„pauschal“ bezeichnet werden.
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In der mündlichen Verhandlung bringt
die Klägerin vor, dass sich die gewerblich vermieteten
Räume im Erdgeschoss von den privat vermieteten Räumen im
Obergeschoss durch die unterschiedliche Höhe der Räume
(3,45 m im Erd-, 2,62 m im Obergeschoss) unterschieden,
außerdem entfielen auf die gewerblich vermieteten Räume
im Erdgeschoss höhere Eingangsleistungen für Brandschutz
und die Stahlbetonbauweise sowie für Verglasung,
zusätzliche Fluchtwege, Stellplätze und eine
aufwändigere Trockenbauweise.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
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Das Urteil ist aufzuheben, weil die
Vorentscheidung § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG i.d.F. des
Steueränderungsgesetzes 2003 nicht angewandt und die
Vorsteuern, um die es hier geht, stattdessen unmittelbar nach Art.
17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG zugeordnet hat. Die Sache ist
nicht spruchreif, weil Feststellungen des FG dazu fehlen, ob die
Anwendung des Flächenschlüssels im Streitfall zu einer
präziseren Bestimmung des Pro-rata-Satzes führt.
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1. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils
der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der
Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den
Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist
gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in
richtlinienkonformer Auslegung nur zulässig, wenn keine andere
- präzisere - Zurechnung möglich ist. Bei der Errichtung
eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die
Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen
Flächenschlüssel. Zur weiteren Begründung verweist
der Senat auf die Ausführungen in Rz 16 ff. seines
Grundsatzurteils vom 7.5.2014 V R 1/10, DStR (DStR) 2014, 1162.
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Das Urteil des FG widerspricht diesen
Maßstäben und ist deshalb aufzuheben. Das FG ist bei
seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass §
15 Abs. 4 Satz 3 UStG bei der Errichtung eines gemischt genutzten
Gebäudes wegen Richtlinienwidrigkeit nicht anwendbar ist und
sich der Unternehmer daher auf die für ihn günstigere
Anwendung des Umsatzschlüssels nach Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Art.
19 der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann. Demgegenüber ist
§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG bei richtlinienkonformer Auslegung
anwendbar, sodass die Klägerin grundsätzlich zu einer
Aufteilung nach dem Flächenschlüssel verpflichtet
ist.
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2. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb
zum Nachholen der erforderlichen Feststellungen an das FG
zurückzuverweisen.
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a) Vorsteuerbeträge sind dann nach dem
(objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn die
Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken
dienen (z.B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der
Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung)
erhebliche Unterschiede aufweist. Zur weiteren Begründung
verweist der Senat auf Rz 32 seiner Ausführungen im
Grundsatzurteil in DStR 2014, 1162 = SIS 14 15 59.
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b) Ob dies der Fall ist, hat das FG auf der
Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht geprüft. Im zweiten
Rechtsgang hat das FG daher festzustellen, ob die in der
mündlichen Verhandlung genannten Ausstattungsunterschiede
tatsächlich vorliegen und sodann zu würdigen, ob die
Ausstattung der gewerblich vermieteten Räume erheblich von der
Ausstattung der privat genutzten Räume abweicht, sodass die
Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt
werden können, wofür insbesondere die unterschiedliche
Raumhöhe sprechen könnte. Da es sich vorliegend um ein
Ein-Objekt-Unternehmen handelt, unterscheidet sich der
objektbezogene Umsatzschlüssel nicht von dem
gesamtunternehmensbezogenen Umsatzschlüssel.
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