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I. Der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt - FA - ) wendet sich mit der Revision gegen die
Aufhebung eines auf § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m.
§ 25 des Handelsgesetzbuchs (HGB) gestützten
Haftungsbescheids wegen Abgabenrückständen aus den Jahren
2004 bis 2006.
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Frau A betrieb in diesen Jahren - und
darüber hinaus bis 2008 - als Vollkauffrau, aber ohne
Eintragung ins Handelsregister, das Restaurant
„XYZ“.
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Gegenüber ihrem Steuerberater, dem FA,
dem Gewerbeamt, der Brauerei und der Verpächterin trat Frau A
unter ihrem Namen auf. Die Lieferanten adressierten ihre Rechnungen
an „Ausländisches Restaurant XYZ Inh. A“,
„XYZ A X-Land Restaurant“ u.ä.
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Mit Gesellschaftsvertrag vom 8.4.2008 wurde
die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin)
gegründet und am 15.10.2008 mit der Firma „B Speise
GmbH“ ins Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafter
und Geschäftsführer war Herr B. Mit Vertrag vom 20.4.2008
pachtete dieser die Räumlichkeiten des Restaurants samt
Inventar und verpachtete sie am 25.4.2008 an die Klägerin in
Gründung (i.Gr.) weiter.
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Am 10.7.2008 meldete die Klägerin
i.Gr. beim Gewerbeamt ein ausländisches Restaurant an. Mit
Kaufvertrag vom 31.7.2008 erwarb die Klägerin i.Gr., vertreten
durch den Geschäftsführer B, von Frau A Inventar,
Vorräte etc. Die Klägerin i.Gr. beschäftigte ab
August 2008 - mit einer Ausnahme - alle vorhandenen Angestellten
weiter, ebenso Frau A. Ein Hinweis auf die Firma „B Speise
GmbH“ fand sich in der Werbung und auf den Speisekarten
nicht.
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Die Lieferverträge für das
Restaurant wurden von der Klägerin neu abgeschlossen. Die
Lieferanten von Speisen und Getränken, Gas und Heizöl
stellten ihre Rechnungen ab August 2008 an die „B Speise
GmbH“. Einzelne Lieferanten nutzten auch folgende
Bezeichnungen: „YZ Speise GmbH“, „YZ X-Land
Restaurant“ oder „Ausländisches Rest. XYZ“
u.a.
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Das FA nahm die Klägerin wegen der
Betriebsübernahme mit Bescheid vom 15.4.2009 für
Abgaberückstände der Jahre 2004 bis 2008 in Haftung. Nach
erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage
erhoben. Während des Klageverfahrens beschränkte das FA
den Haftungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 AO i.V.m.
§ 25 HGB mit Änderungsbescheid vom 26.10.2011 auf die
rückständige Umsatzsteuer der Frau A der Jahre 2004, 2005
und 2006 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen.
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Das Finanzgericht (FG) hob den
Haftungsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheides vom
26.10.2011 auf.
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Mit der Revision macht das FA geltend, die
Klägerin sei zu Recht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m.
§ 191 Abs. 1 AO für betriebliche Steuerschulden der Frau
A in Anspruch genommen worden.
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Von einer Unternehmensfortführung gehe
der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen
Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert
weitergeführt werde, der Tätigkeitsbereich, die innere
Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und
Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder
Teile des Personals übernommen würden. Für eine
Haftung nach § 25 HGB hinzukommen müsse die
Fortführung der Firma. Aus der - maßgebenden - Sicht der
beteiligten Verkehrskreise sei eine Firmenfortführung
anzunehmen, wenn die vom bisherigen Geschäftsinhaber
tatsächlich geführte und von dem Erwerber
weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitze,
dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetze und in dem
Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma
sehe. Dabei genüge es, dass der prägende Teil der alten
Firma in der neuen beibehalten werde. Die firmenrechtliche
Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der alten oder der neuen
Firma sei irrelevant. Da § 25 HGB nicht ausdrücklich die
bisherige Firma als „erlaubte“ Firma i.S. des § 19
HGB bezeichne, umfasse der Firmenbegriff des § 25 HGB i.V.m.
§ 18 HGB i.d.F. des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22.6.1998
(BGBl I 1998, 1474) auch „unerlaubte“ und
„Phantasiefirmen“ sowie Geschäfts- bzw.
Etablissementbezeichnungen.
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Im Streitfall habe die Klägerin die
Firma, unter der Frau A aufgetreten sei, gegenüber den
Essensgästen fortgeführt. Diese machten den qualitativ
und quantitativ maßgeblichen Verkehrskreis aus, denn dieser
Personenkreis entscheide über den Unternehmenserfolg. Es sei
offensichtlich das Bestreben der Klägerin gewesen, ihrer
Kundschaft das Bild eines unveränderten Restaurants zu
vermitteln, um z.B. Stammkunden zu behalten. Irrelevant sei es,
dass die Veräußerin gegenüber Behörden, dem
Steuerberater, Lieferanten und anderen Vertragspartnern mit ihrem
Namen „A“ und die Klägerin als „B Speise
GmbH“ aufgetreten seien. Die Benutzung des Namens „(X)
YZ – ausländisches Restaurant“ für ein in
denselben Räumlichkeiten mit fast identischem Personal und
unverändertem Konzept betriebenes Restaurant sei als
Firmenfortführung gemäß § 25 HGB zu
werten.
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Die Klägerin trägt vor, das FG
habe zutreffend entschieden, dass im Streitfall eine Haftung nach
§ 191 AO i.V.m. § 25 HGB nicht in Betracht komme. Sie
(die Klägerin) sei im Rechtsverkehr unter ihrer in das
Handelsregister eingetragen Firma - B Speise GmbH - aufgetreten.
Diese Firma weise keinerlei Ähnlichkeit zu der Firma der Frau
A auf.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil entspricht dem
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht
entschieden, dass die Voraussetzungen für eine
Haftungsinanspruchnahme nach § 191 AO i.V.m. § 25 Abs. 1
HGB im Streitfall nicht vorliegen.
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1. Gemäß § 25 Abs. 1 HGB
haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt,
für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten
Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Wesentliche
Voraussetzung für diese Nachfolgehaftung ist nach dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut - neben der
Geschäftsfortführung - die Fortführung des
Handelsgeschäfts unter der „bisherigen
Firma“ (§ 25 Abs. 1 HGB) bzw. die
„Fortführung der Firma“ (vgl. § 26
Abs. 1 Satz 1 HGB). Gemäß § 17 Abs. 1 HGB ist die
Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte
betreibt und die Unterschrift abgibt. Entscheidendes Merkmal einer
Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber
- den Schuldner der Verbindlichkeit - im Rechtsverkehr zu
individualisieren. Eine Geschäfts- oder
Etablissementbezeichnung, die lediglich das Geschäftslokal
oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber
kennzeichnet, ist keine Firma (vgl. Senatsbeschluss vom 11.6.2012
VII B 198/11, BFH/NV 2012, 1572 = SIS 12 24 17, m.w.N.).
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2. Im Streitfall ist das FG zutreffend davon
ausgegangen, dass die Klägerin die Firma der früheren
Inhaberin nicht fortgeführt hat. Frau A hat unter ihrem Namen
und die Klägerin unter der Firma „B Speise
GmbH“ firmiert. Bei der Bezeichnung
„Ausländisches Restaurant (X) YZ“ handelte
es sich im vorliegenden Fall um eine reine Geschäfts- oder
Etablissementbezeichnung, deren Fortführung keine
Firmenfortführung i.S. des § 25 HGB ist.
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Gegenüber Behörden, Lieferanten, der
Verpächterin etc. trat die ursprüngliche
Geschäftsinhaberin, Frau A, unter ihrem Namen auf.
Entsprechendes gilt für die Klägerin, die mit der Firma,
mit der sie ins Handelsregister eingetragen war, tatsächlich
auch im Rechtsverkehr auftrat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 28.11.2005 II ZR 355/03, NJW 2006, 1002; Baumbach/Hopt, HGB,
36. Aufl., § 25 Rz 7). Soweit einzelne Rechnungen an das
Restaurant adressiert waren, handelt es sich ersichtlich um
Ungenauigkeiten der Rechnungssteller.
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Anders als die Revision meint, ist nicht davon
auszugehen, dass im Streitfall der Gaststättenname
„(Ausländisches Restaurant) XYZ“ aus
Gästesicht die Firma der jeweiligen Inhaberin war. Bei
Gaststätten sind Etablissementbezeichnungen weit verbreitet,
die oft über lange Zeit unabhängig von der Person des
Inhabers oder Pächters verwendet werden. Da Speisen und
Getränke regelmäßig als Vorleistung gereicht und in
Gaststätten meist auch sog. „Bargeschäfte des
täglichen Lebens“ abgeschlossen werden, sind
für Restaurantbesucher die Fähigkeiten des Kochs von
größerer Bedeutung als die im Rechtsverkehr verwendete
Firma des Inhabers. Deshalb sehen sie oft über das Fehlen von
Angaben zur Firma hinweg. Im konkreten Fall handelte es sich bei
„XYZ“ um den Namen einer bekannten historischen
Person, so dass es für Restaurantgäste fernlag
anzunehmen, der Inhaber der Gaststätte trage diesen Namen.
Auch wenn gemäß § 18 HGB n.F. sog.
„Phantasiefirmen“ zulässig sind, wurde der
Restaurantname jedoch im Streitfall nicht als Firma geführt.
Entscheidend ist, dass sowohl die frühere Inhaberin des
Restaurants als auch die Klägerin die Bezeichnung
„(ausländisches Restaurant) (X) YZ“ im
rechtsgeschäftlichen Verkehr, in Geschäftsbriefen oder
Verträgen und bei Unterschriften nicht als ihren Namen, d.h.
nicht „firmenmäßig“ verwendet
haben.
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Angaben in der Werbung können im
Einzelfall zwar Indizien sowohl bei der Frage nach der
Geschäftsübernahme als auch der Firmenfortführung
sein. Da Werbeschriften, Anzeigen oder Schilder in der
Außenwerbung nicht im Rechtsverkehr verwendet werden und
insbesondere keine Geschäftsbriefe sind, führt jedoch
allein der werbende Hinweis auf das „Restaurant (X)
YZ“ sowie der fehlende Hinweis auf den jeweiligen Inhaber
nicht dazu, dass aus der Etablissementbezeichnung eine Firma
wurde.
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Die übrigen vom FA angeführten
Umstände - gleichbleibende Geschäftsadresse und
Telefonnummer, unverändertes Personal und Betriebskonzept etc.
- sind Ausdruck der im Streitfall unstreitig gegebenen
Fortführung eines vollkaufmännischen Gewerbebetriebs,
nicht aber der für den Tatbestand des § 25 Abs. 1 HGB
gleichfalls erforderlichen Firmenfortführung.
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