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I. Streitig ist, ob für die Ermittlung
des Körperschaftsteuerguthabens der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) die § 36, § 37
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8.12.2010 (BGBl I 2010,
1768, BStBl I 2010, 1394) - KStG 2002 n.F. - anzuwenden sind, was
zu einer Erhöhung des bisher festgesetzten Guthabens
führen würde.
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Die Klägerin ist eine eingetragene
Genossenschaft. Sie ist in Folge von in den Jahren 2003 und 2005
vollzogenen Verschmelzungen Rechtsnachfolgerin der ... .
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erließ in den Jahren 2006 bis 2008
für die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der ... Bescheide
über die gesonderte Feststellung der Endbestände (im
Folgenden: Endbestände-Feststellungsbescheid) gemäß
§ 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F.
des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I
2000, 1428) - KStG 1999 - . Hierbei hatte das FA nach Maßgabe
des § 36 Abs. 3 KStG 1999 insbesondere die jeweils mit 45
Prozent Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge des
verwendbaren Eigenkapitals - vEK - (EK 45) durch Erhöhung der
mit 40 Prozent Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge
des vEK (EK 40) bei gleichzeitiger Minderung der nicht mit
Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge des vEK (EK 02)
umgegliedert. Sämtliche Feststellungsbescheide wurden nicht
angefochten.
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Auf der Grundlage der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.11.2009 1 BvR 2192/05
(BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74), mit der die Umgliederung des EK 45
gemäß § 36 Abs. 3 und 4 KStG 1999 für
verfassungswidrig erklärt worden war, beantragte die
Klägerin als Rechtsnachfolgerin der ... die erstmalige
gesonderte Feststellung des Endbestands des EK 45, ggf. durch
Erlass von Ergänzungsbescheiden gemäß § 179
Abs. 3 der Abgabenordnung (AO). Weder das FA noch das daraufhin
angerufene Finanzgericht (FG) sahen die Änderungsbegehren als
begründet an. Das FG ging in den jeweiligen Urteilen
insbesondere davon aus, dass die Feststellungsbescheide nicht
lückenhaft seien und daher der Erlass von
Ergänzungsbescheiden nicht in Betracht komme. Die parallel
geführten Klageverfahren sind noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen, da Nichtzulassungsbeschwerden beim erkennenden Senat
anhängig gemacht wurden.
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Das FA erließ außerdem auf die
Stichtage 31.12.2002, 2003, 2004 und 2005 Bescheide über die
gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 4, §
38 Abs. 1 KStG 1999, mit denen unter anderem das verbleibende
Körperschaftsteuerguthaben festgestellt wurde. Auf den
Stichtag 31.12.2006 wurde Letzteres nicht festgestellt, sondern
lediglich ermittelt.
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Mit unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Bescheid über die Festsetzung des
Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens wurde
dieser Anspruch am 10.10.2008 gemäß § 37 Abs. 5
KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes über steuerliche
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I
2007, 4) auf ... EUR festgesetzt (im Folgenden:
Auszahlungsbescheid).
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Mit Schreiben vom 28.12.2010 stellte die
Klägerin den Antrag, den Auszahlungsbescheid zu ändern
und das Guthaben zu erhöhen. Zur Begründung führte
sie den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74, und
die daraufhin ergangene gesetzliche Neuregelung (§ 36, §
37 Abs. 1 KStG 2002 n.F.) an. Das FA lehnte den
Änderungsantrag ab und wies den anschließend eingelegten
Einspruch zurück. Auch die Klage blieb erfolglos. Das FG ging
davon aus, dass der Endbestände-Feststellungsbescheid und die
ergangenen Feststellungsbescheide gemäß § 37 Abs. 2
Satz 4 KStG 1999 eine ununterbrochene Kette bilden, die für
die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens zum 31.12.2006
und die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs gemäß
§ 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG bindend sind
(Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.6.2013 6 K
139/12).
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin
ihr Änderungsbegehren weiter.
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Sie beantragt (sinngemäß), das
Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Bescheid über die
Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des
Körperschaftsteuerguthabens vom 10.10.2008 unter Aufhebung des
Ablehnungsbescheids vom 2.2.2012 und der Einspruchsentscheidung vom
7.3.2012 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Anspruch
auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in Höhe
von ... EUR festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend
auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) zurückzuweisen. Es kann dahinstehen, ob die begehrte
Änderung des Auszahlungsbescheids an der von anderen
Bescheiden ausgehenden Bindungswirkung scheitert. Das angegriffene
FG-Urteil erweist sich jedenfalls aus einem anderen Grund als
zutreffend (§ 126 Abs. 4 FGO). Das materielle Recht sieht im
Streitfall keinen höheren als den bereits festgesetzten
Anspruch vor. Für eine Bescheidänderung gemäß
§ 164 Abs. 2 AO ist daher kein Raum.
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1. Nach § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002
i.d.F. des SEStEG hat die Körperschaft innerhalb eines
Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf
Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen
Jahresbeträgen. Nach Satz 3 wird der Anspruch für den
gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt.
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Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KStG
1999 beträgt das Körperschaftsteuerguthaben 1/6 des
Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent
belasteten Teilbetrages. Für die Ermittlung des Guthabens ist
ein Bestand an EK 45 nicht heranzuziehen. Ein positiver belasteter
Teilbetrag an EK 45 ist allerdings nach § 36 Abs. 3 KStG 1999
in Höhe von 27/22 seines Bestands dem Bestand an EK 40
hinzuzurechnen (sog. Umgliederung) und kann - in Abhängigkeit
von den übrigen Umrechnungsschritten des § 36 Abs. 2 bis
6 KStG 1999 - somit mittelbar das Körperschaftsteuerguthaben
erhöhen.
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Nach § 37 Abs. 1 KStG 2002 n.F.
beträgt das Körperschaftsteuerguthaben 15/55 des
Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent
belasteten Teilbetrages zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit
einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten
Teilbetrages. Diese Fassung des § 37 Abs. 1 KStG 2002 n.F. ist
nach § 34 Abs. 13g KStG 2002 n.F. in den Fällen des
Absatzes 13f anzuwenden. „Fälle des Absatzes
13f“ sind solche, in denen die
Endbestände i.S. des § 36 Abs. 7 KStG 2002 noch nicht
bestandskräftig festgestellt sind und § 36 KStG 2002 in
einer Fassung anzuwenden ist, in der Absatz 3 (Umgliederung des EK
45) gestrichen und durch einen Absatz 6a ersetzt wurde (§ 34
Abs. 13f KStG 2002 n.F.). Die Regelung in Absatz 6a kann zu einem
positiven Endbestand des EK 45 führen, der unmittelbar das
Körperschaftsteuerguthaben erhöht (§ 37 Abs. 1 Satz
2 KStG 2002 n.F.).
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Die gesetzlichen Regelungen in § 34 Abs.
13f und 13g KStG 2002 n.F. schließen an den Beschluss des
BVerfG in BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74 an, mit dem § 36 Abs.
3 und 4 KStG 1999 als mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
unvereinbar erklärt wurde, soweit sich daraus ein Verlust von
in EK 45 enthaltenem Körperschaftsteuerminderungspotenzial
ergibt. Der Gleichheitsverstoß betraf die in § 36 Abs. 3
KStG 1999 bestimmte Umgliederung von EK 45 in EK 40
einschließlich ihrer sich ggf. aus § 36 Abs. 4 KStG 1999
ergebenden Folgen (Senatsurteil vom 20.4.2011 I R 65/05, BFHE 234,
385, BStBl II 2011, 983 = SIS 11 37 54). Das BVerfG hat den
Gesetzgeber zugleich aufgefordert, für die noch nicht
bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu
treffen. Dem entsprechend hat der Gesetzgeber mit dem
Jahressteuergesetz 2010 die Geltung der neu gefassten § 36,
§ 37 Abs. 1 KStG 2002 n.F. (nur) in denjenigen Fällen
angeordnet, in denen die Endbestände i.S. des § 36 Abs. 7
KStG 1999 noch nicht bestandskräftig festgestellt sind.
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2. Selbst unter der Prämisse, dass, wie
von der Revision vertreten, das Körperschaftsteuerguthaben im
Rahmen der Festsetzung des Auszahlungsanspruchs gemäß
§ 37 Abs. 5 Satz 3 KStG i.d.F. des SEStEG ohne jede Bindung an
frühere Feststellungen gemäß § 36 Abs. 7,
§ 37 Abs. 2 Satz 4 KStG 1999 eigenständig zu ermitteln
ist, kann nach den soeben dargestellten Maßstäben kein
Körperschaftsteuerguthaben in der von der Klägerin
beantragten Höhe festgesetzt werden, weil die jeweils
ergangenen Endbestände-Feststellungsbescheide bereits vor
Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 in Bestandskraft
erwachsen waren und die Neufassung der § 36, § 37 Abs. 1
KStG 2002 n.F. folglich nicht angewendet werden kann.
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a) Das Begehren der Klägerin ist auf den
Erlass eines sie begünstigenden steuerlichen Verwaltungsakts
gerichtet. Eine steuerliche Begünstigung dürfen
Verwaltungsbehörden und Gerichte nach dem Grundsatz des
Vorbehalts des Gesetzes (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 7.11.1990 II R 17/86, BFHE 162, 450, BStBl II 1991, 163 = SIS 91 13 64, m.w.N.; abweichend Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13.
Aufl., Art. 20 Rz 51: Vorrang des Gesetzes) grundsätzlich aber
nur dann zusprechen, wenn im materiellen Recht eine entsprechende
Anspruchsgrundlage existiert. Ausnahmen können dann bestehen,
wenn dem materiellen Recht widersprechende Verwaltungs- oder
Gerichtsentscheidungen in Bestands- oder Rechtskraft erwachsen sind
und von ihnen bindende Wirkungen ausgehen. In diesem Fall kann eine
Begünstigung, die das materielle Recht nicht vorsieht, wegen
der Bestands- und Rechtskraft staatlicher Entscheidungen zu
gewähren sein.
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b) Im Streitfall sind die § 36, § 37
Abs. 1 KStG 1999 - also die Altfassung des Gesetzes - anzuwenden.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich kein höheres als das
bereits vom FA ermittelte Körperschaftsteuerguthaben.
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aa) Die Klägerin strebt eine
Erhöhung des bereits festgesetzten
Körperschaftsteuerguthabens um ... EUR an. Der
Erhöhungsbetrag stellt die Differenz dar zwischen der
Höhe des auf der Grundlage der § 36, § 37 Abs. 1
KStG 1999 ermittelten Körperschaftsteuerguthabens, das Eingang
in die vom FA erlassenen Bescheide fand, und der Höhe des auf
der Grundlage der § 36, § 37 Abs. 1 KStG 2002 n.F.
ermittelten Guthabens.
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bb) Bezogen auf den nach § 36 KStG 1999
maßgeblichen Stichtag des 31.12.2000 (hierzu
Streck/Binnewies, KStG, 8. Aufl., § 36 Rz 53 f.) steht der
Klägerin materiell-rechtlich das begehrte
Körperschaftsteuerguthaben von ... EUR aber nicht zu, weil die
für sie günstigere Regelung der § 36, § 37 Abs.
1 KStG 2002 n.F. im Streitfall nicht gilt. Die einschlägige
Anwendungsbestimmung in § 34 Abs. 13f und 13g KStG 2002 n.F.
ist eindeutig. Unerheblich ist danach, ob der Feststellungsbescheid
gemäß § 36 Abs. 7 KStG 1999 bindende Wirkung hat
und er den Ausgangspunkt einer ununterbrochenen Feststellungskette
bildet. Abzustellen ist allein auf seine Bestandskraft. Im
Streitfall waren aber die Endbestände i.S. des § 34 Abs.
13f KStG 2002 n.F. - vollständig - bereits vor Inkrafttreten
des Jahressteuergesetzes 2010 (dazu Art. 32 Abs. 1 JStG 2010)
bestandskräftig festgestellt gewesen.
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Denn die Klägerin beziehungsweise ihre
Rechtsvorgängerinnen hatten die streitgegenständlichen
Endbestände-Feststellungsbescheide nicht angefochten. Sie
standen auch nicht (mehr) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Schließlich enthielten sie inhaltlich auch sämtliche
Feststellungen, auf die § 34 Abs. 13f KStG 2002 n.F. abstellt.
Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung
(Kasperczyk/Hübner, DStR 2011, 1446; Graf, Jahrbuch der
Fachanwälte für Steuerrecht 2012/2013, S. 273) bedurfte
es insbesondere keiner Feststellung des Endbestands des EK 45 in
einem anderen - ggf. ergänzenden (vgl. § 179 Abs. 3 AO) -
Bescheid. Die von dieser Meinung für notwendig erachtete
Feststellung des Endbestands des EK 45 mit 0 DM kommt unter keinem
denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht: War die
Feststellung des Endbestands des EK 45 unzulässig, weil das
frühere EK 45 als Folge der von § 36 Abs. 3 KStG 1999
angeordneten Umrechnung in EK 40 und EK 02 rechtlich nicht mehr
fortbestand (so Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock,
Die Körperschaftsteuer, § 36 KStG Rz 29), dann kommt eine
Ergänzung von vornherein nicht in Betracht. Eine
Ergänzung scheidet aber auch dann aus, wenn die
Rechtsfolgenanordnung des § 36 Abs. 3 KStG 1999 so verstanden
werden muss, dass das EK 45 im EK 40 und im EK 02
„aufgegangen“ und jener ehemals
getrennt auszuweisende Teilbetrag des vEK folglich in der
Feststellung der Endbestände anderer Teilbeträge (hier:
EK 40 und EK 02) materiell mitenthalten ist. Schließlich kann
der im Wege der Auslegung (zur Bedeutung der Auslegung in diesem
Zusammenhang BFH-Urteil vom 3.3.2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649 =
SIS 11 29 25, m.w.N.) zu bestimmende Inhalt der im Streitfall
ergangenen Endbestände-Feststellungsbescheide - nur - dahin
verstanden werden, dass jeweils ein Endbestand an EK 45 nicht mehr
vorhanden war. In der Anlage zu den jeweiligen Bescheiden wurden
die Umgliederungsschritte anhand einer Tabelle im Einzelnen
dargestellt. Hieraus ergab sich für die Klägerin bzw.
deren Rechtsvorgängerinnen, auf deren Perspektive als
Bescheidadressaten es bei der Auslegung maßgeblich ankommt,
zweifelsfrei, dass der EK
45-„Topf“ vollständig
entleert und sein Inhalt in andere „Töpfe
umgefüllt“ worden war.
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cc) Den Einwand der Klägerin, es sei
„letztlich unerheblich“, ob der
Feststellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 7 KStG 1999
bereits bestandskräftig sei, vermag der Senat angesichts der
eindeutigen gegenteiligen Aussage des Gesetzes nicht
nachzuvollziehen. Wenn die Klägerin außerdem meint, dass
es in Anbetracht der von ihr dargestellten Systembrüche nicht
tragfähig sei, auf die Bestandskraft dieses Bescheids
abzustellen, verkennt sie, dass Kritik am Gesetz und seiner
vermeintlichen Unsystematik nichts an dessen Geltungsanspruch
ändert. Der Steuergesetzgeber hat mit § 34 Abs. 13g und
13f KStG 2002 n.F. materiell-rechtliche Folgerungen aus dem
verfassungsgerichtlichen Beschluss dem Grundsatz des § 79 Abs.
2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
(BVerfGG) entsprechend nur für die noch anfechtbaren
Entscheidungen gezogen. Er hat damit den notwendigen Ausgleich
zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit
herbeigeführt. Eine andere Entscheidung (Erstreckung des
günstigeren Rechts auf rechts- und bestandskräftig
geregelte Sachverhalte) wäre ihm ohne Weiteres möglich
gewesen (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), von Verfassungs
wegen war er hierzu aber nicht verpflichtet (BVerfG-Beschluss vom
12.3.1996 1 BvR 609/90, BVerfGE 94, 241, 266).
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Da somit die Anknüpfung der Neuregelung
an die fehlende Bestandskraft der Feststellung der Endbestände
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, war die von der
Klägerin hilfsweise beantragte Durchführung eines
Normenkontrollverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht
geboten.
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c) Das Verfahrensrecht könnte dem
materiell-rechtlichen Mangel des Klagebegehrens nur dann abhelfen,
wenn ein bestandskräftiger Bescheid ergangen wäre, der
das materielle Recht zugunsten der Klägerin fehlerhaft
umgesetzt hat und dieser Bescheid zwingend bei der Festsetzung des
Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens zu
beachten wäre. Im Streitfall liegt, wenn man der angegriffenen
FG-Entscheidung folgt, wonach die Feststellung der Endbestände
gemäß § 36 Abs. 7 KStG 1999 den Anfang einer
ununterbrochenen Feststellungskette markiert, genau die umgekehrte
Situation vor.
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