1
|
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) erzielte im Streitjahr 2006 mit einem
Einzelunternehmen (Großhandel mit Fensterzubehör)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Einzelunternehmen war Teil
einer Firmengruppe (A-Gruppe); Obergesellschaft der zur
Firmengruppe gehörenden Gesellschaften war im Streitjahr die
... Holding GmbH (später umfirmiert in ... GmbH; im Folgenden:
Holding GmbH). Zum 1.12.2006 brachte der Kläger sein
Einzelunternehmen gegen Gewährung eines neuen
Geschäftsanteils in die ... GmbH - später ... GmbH -
ein.
|
|
|
2
|
Am 16.3.2005 schloss die Holding GmbH mit
der X Bank einen strukturierten EUR-Zinsswap mit
CMS-Spread-Koppelung (CMS Spread Ladder Swap) über 2,5 Mio.
EUR (Bezugsbetrag) und einer Laufzeit von drei Jahren. Danach
sollte die X Bank vierteljährlich 3 % p.a. an die Holding GmbH
zahlen. Die Holding GmbH musste in der ersten bis vierten
Drei-Monats-Periode 1,5 % p.a. und in der fünften bis
zwölften Periode einen variablen Zinssatz, der sich nach der
Differenz (Spread) zwischen dem Zehnjahres- und dem
Zweijahres-EUR-Swapsatz auf Euribor-Basis richtete, an die X Bank
zahlen. Je größer die Differenz zwischen diesen beiden
Sätzen war, desto niedriger war der an die X Bank zu zahlende
Betrag. Dabei wurde der Zinssatz der Vorperiode zum Zinssatz der
laufenden Periode hinzugerechnet, so dass sich ein sog.
Ladder-(Leiter-)Effekt ergab.
|
|
|
3
|
Am 22.3.2005 schloss die Holding GmbH eine
Vereinbarung mit der Einzelfirma des Klägers sowie zwei
Gesellschaften der A-Gruppe, wonach der Zinsswap der
Zinsverbilligung der in der Firmengruppe beanspruchten
Betriebsmittelkredite diene und daher vereinbart werde, dass
anfallende Zinsüberschüsse bzw. durch eine eventuelle
negative Marktentwicklung entstehende Zinsunterdeckungen zu je 1/3
auf die beiden operativen Gesellschaften sowie das
Einzelunternehmen aufgeteilt würden. Am 13.2.2006 wurde der
Zinsswap geändert, womit eine Verlängerung um ein Jahr
und - aus Sicht der A-Gruppe - bessere Konditionen
einhergingen.
|
|
|
4
|
Im Jahr 2005 erzielte die Holding GmbH aus
dem Zinsswap einen Überschuss in Höhe von 28.400 EUR, im
Jahr 2006 hingegen überstieg der Aufwand aus dem Zinsswap den
Ertrag um 31.200 EUR. Diese Ergebnisse wurden nicht an die
Untergesellschaften und das Einzelunternehmen weitergegeben bzw.
von diesen ausgeglichen.
|
|
|
5
|
Anlässlich der für die A-Gruppe
negativen Marktentwicklung wurde der Zinsswap zum 30.11.2006
aufgelöst. Als Konsequenz hatte die Holding GmbH eine
Ausgleichszahlung in Höhe von 675.000 EUR an die X Bank zu
leisten. Entsprechend der Vereinbarung vom 22.3.2005 belastete die
Holding GmbH das Einzelunternehmen des Klägers mit einem
Betrag von 225.000 EUR.
|
|
|
6
|
In seiner Feststellungserklärung
für 2006 erklärte der Kläger Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für das Einzelunternehmen in Höhe von
111.428 EUR. Die Gewinn- und Verlustrechnung vom 1. Januar bis zum
30.11.2006 wies den an die Holding GmbH gezahlten Betrag von
225.000 EUR als „sonstige Aufwendungen im Rahmen der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ aus. Der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - )
veranlagte zunächst erklärungsgemäß, jedoch
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
|
|
|
7
|
Im Jahr 2009 führte das
zuständige Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung eine steuerliche
Außenprüfung durch, die auch die Verhältnisse des
Einzelunternehmens für die Jahre 2005 und 2006 umfasste. Dabei
vertrat der Prüfer die Auffassung, die an das
Einzelunternehmen von der Holding GmbH weiterberechnete anteilige
Ausgleichszahlung in Höhe von 225.000 EUR sei als Verlust aus
einem Termingeschäft i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG) anzusehen, der weder innerhalb der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkünften verrechnet werden
könne; die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien daher um
diesen Betrag zu erhöhen.
|
|
|
8
|
Auf der Grundlage der Feststellungen der
Außenprüfung erließ das FA einen nach § 164
Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Feststellungsbescheid
für 2006 und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
nunmehr mit 336.428 EUR gesondert fest. Den Einspruch wies es als
unbegründet zurück.
|
|
|
9
|
Die hiergegen gerichtete Klage hatte mit
den in EFG 2012, 1547 = SIS 12 20 12 veröffentlichten
Gründen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war im Wesentlichen der
Ansicht, zwar handele es sich bei der im Zusammenhang mit der
Auflösung des Zinsswaps geleisteten Ablösezahlung um
einen Verlust aus einem Termingeschäft. Einen Verlust aus
einem Termingeschäft habe jedoch nicht der Kläger
erlitten, sondern nur die Holding GmbH als Vertragspartnerin der X
Bank.
|
|
|
10
|
Hiergegen wendet sich das FA mit seiner
Revision.
|
|
|
11
|
Es ist der Ansicht, das FG sei zu Unrecht
davon ausgegangen, dass die Verluste aus dem Zinsswap nicht dem
Einzelunternehmen zuzurechnen seien. Dies ergebe sich aus der bei
der Auslegung des § 15 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 EStG zu
beachtenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Der danach bei dem
Einzelunternehmen des Klägers zu berücksichtigende
Verlust sei nicht ausgleichsfähig, da keine Ausnahme i.S. des
§ 15 Abs. 4 Satz 4 EStG einschlägig sei.
|
|
|
12
|
Das FA beantragt, das angefochtene
FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
|
|
|
13
|
Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
|
|
|
14
|
Er hält das FG-Urteil für
zutreffend.
|
|
|
15
|
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Es handelt sich um ein
Termingeschäft (unter 1.). Das FG ist indes zu Unrecht davon
ausgegangen, der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sei
allein von der Holding GmbH, nicht dagegen vom Kläger
erfüllt (unter 2.). Ein Ausnahmefall i.S. des § 15 Abs. 4
Satz 4 EStG liegt nicht vor (unter 3.).
|
|
|
16
|
1. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG gilt die Verlustausgleichsbeschränkung in den Sätzen
1 und 2 entsprechend für Verluste aus Termingeschäften,
durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen
durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße
bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Diese können
deshalb weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch
mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden;
sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen
werden.
|
|
|
17
|
Das FG ist zunächst zutreffend davon
ausgegangen, dass es sich bei dem in Frage stehenden CMS Spread
Ladder Swap um ein unter die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG fallendes Termingeschäft handelt. Dies wird vom
Kläger auch nicht mehr bestritten.
|
|
|
18
|
a) Der Begriff des Termingeschäfts in
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG entspricht demjenigen in § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007,
1912) - seitdem § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG - . Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt der
steuerrechtliche Begriff des Termingeschäfts zunächst dem
des Zivilrechts (BFH-Urteil vom 26.9.2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95,
BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23, unter II.2.b). Der Gesetzgeber
orientierte sich, indem er den Begriff des Differenzgeschäfts
durch den Begriff des Termingeschäfts ersetzte (vgl. BTDrucks
14/443, S. 28 zu Nr. 31), an den Regelungen in § 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom
9.9.1998 (BGBl I 1998, 2708) und an § 1 des
Kreditwesengesetzes (KWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9.9.1998 -
BGBl I 1998, 2776 - (grundlegend BFH-Urteil vom 17.4.2007 IX R
40/06, BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608 = SIS 07 19 57).
|
|
|
19
|
Mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
(FMRL-UmsG) vom 16.7.2007 (BGBl I 2007, 1330) hat der Gesetzgeber
mit Wirkung ab dem 1.11.2007 (Art. 14 Abs. 3 FMRL-UmsG) sowohl in
§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 KWG (aktuell: § 1 Abs. 11 Satz 3
Nr. 1 KWG) als auch in § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG eine
gleichlautende Legaldefinition des Termingeschäfts geschaffen.
Danach sind Termingeschäfte solche Festgeschäfte oder
Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen
sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder
Maß eines Basiswerts ableitet. Da nichts dafür spricht,
dass der Gesetzgeber im Jahr 2007 den Begriff des
Termingeschäfts inhaltlich hat ändern wollen, kann diese
Definition bereits im Streitjahr zugrunde gelegt werden (im
Ergebnis ebenso BFH-Urteil in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 =
SIS 12 28 23).
|
|
|
20
|
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG erfasst
einschränkend nur solche Termingeschäfte, durch die der
Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten
Geldbetrag oder Vorteil erlangt.
|
|
|
21
|
b) Unabhängig von der Frage, wie das
Termingeschäft im vorstehenden Sinn im Einzelnen abzugrenzen
ist (vgl. hierzu z.B. Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -,
§ 15 EStG Rz 1541 ff.; Haisch/Danz, DStZ 2005, 850; Ebel, FR
2013, 882), besteht Einigkeit, dass Zinsswap-Geschäfte zu den
Termingeschäften zählen (HHR/Intemann, § 15 EStG Rz
1554; Reiß in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 15 Rz 418a;
Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar,
§ 15 Rz 183a; Herrmann in Frotscher, EStG, Freiburg 2011,
§ 15 Rz 534; Feyerabend in Erle/Sauter, KStG, § 15 EStG
Rz 36; Haisch/Danz in Haisch/ Helios, Rechtshandbuch
Finanzinstrumente, § 5 Rz 63; Ebel, FR 2013, 882, 884).
|
|
|
22
|
2. Entgegen der Ansicht des FG findet die
Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung nicht auf Ebene der
Holding GmbH, sondern auf der des Klägers statt.
|
|
|
23
|
a) Zwar war die Holding GmbH im
Außenverhältnis aus dem Swap-Vertrag gegenüber der
X Bank als deren zivilrechtlicher Vertragspartner berechtigt bzw.
verpflichtet. Diese Berechtigung bzw. Verpflichtung im
Außenverhältnis kann indes vorliegend nicht isoliert
betrachtet werden. Entscheidend ist vielmehr, dass aufgrund der
weiteren zivilrechtlichen - gruppeninternen - Vereinbarung vom
22.3.2005 im Innenverhältnis allein die beiden
Untergesellschaften sowie der Kläger aus dem Swap-Vertrag
berechtigt bzw. verpflichtet waren. So sollten anfallende
Zinsüberschüsse bzw. durch eine negative Marktentwicklung
entstehende Zinsunterdeckungen zu je 1/3 auf die beiden
Gesellschaften und den Kläger verteilt werden. Die
Vertragsparteien waren sich zudem einig, dass die Holding GmbH den
Swap-Vertrag nicht im eigenen Interesse abgeschlossen hatte,
sondern der Abschluss vielmehr letztlich für die beiden
Gesellschaften und den Kläger erfolgt war, um die dortigen
hohen Zinsaufwendungen aus Betriebsmittelkrediten - so die
Erwartungen - teilweise kompensieren zu können. Als Folge
dieser internen Vereinbarung konnte die Holding GmbH wirtschaftlich
nicht von einer positiven Entwicklung des Spreads profitieren, da
die erhofften Zinsüberschüsse zu 100 % an die beiden
Gesellschaften und den Kläger weiterzuleiten waren. Bei einer
negativen Entwicklung war das Risiko der Holding GmbH ebenfalls
begrenzt. Grundsätzlich waren der Kläger und die beiden
Untergesellschaften zu 100 % mit einer negativen Marktentwicklung
des CMS Spread Ladder Swap belastet. Bei der Holding GmbH verblieb
lediglich das Risiko, dass ihre Rückgriffsforderungen
gegenüber dem Kläger oder den Untergesellschaften ganz
oder teilweise ausfallen konnten. Insoweit handelt es sich nicht um
ein dem CMS Spread Ladder Swap anhaftendes Risiko.
|
|
|
24
|
b) Diese wirtschaftliche Betrachtung
führt dazu, dass die Verlustausgleichs- und
-abzugsbeschränkung im Streitfall allein bei dem aus dem
Swap-Vertrag belasteten Steuerpflichtigen Anwendung findet (so auch
Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 15 Rz 418c; a.A. Bitz in
Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 15 Rz 183).
|
|
|
25
|
Etwas anderes wäre schon deshalb nicht
sachgerecht, weil sich der Vorgang auf Ebene der Holding GmbH
infolge der Vereinbarung vom 22.3.2005 neutral darstellte und
allein auf Ebene des Klägers ein gewinnmindernder Aufwand
entstand. Der im Außenverhältnis gegenüber der X
Bank aus der Vertragsauflösung zur Zahlung verpflichteten
Holding GmbH standen aus der Umlagevereinbarung diese
Verbindlichkeit neutralisierende Forderungen gegen die beiden
Gesellschaften sowie den Kläger gegenüber. Zu einem
Verlust aus Termingeschäften führte die
Vertragsauflösung demzufolge bei der Holding GmbH von
vornherein nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers bedingt die
Anwendung von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf seiner Ebene deshalb
auch kein zweifaches Abzugsverbot.
|
|
|
26
|
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass
die Holding GmbH entgegen der Vereinbarung vom 22.3.2005 weder den
Überschuss für das Jahr 2005 an die Untergesellschaften
bzw. den Kläger weitergeleitet noch die bis zur
Vertragsbeendigung entstandene Unterdeckung von diesen eingefordert
hat. Dies ändert zunächst nichts daran, dass
entsprechende Forderungen bzw. Verbindlichkeiten entstanden waren
und in die jeweiligen Bilanzen hätten Eingang finden
müssen. Das weitere Schicksal der einzelnen Positionen ist
für die in diesem Rechtsstreit zu beantwortende Frage
unerheblich.
|
|
|
27
|
3. Der Verlust aus dem Swap-Vertrag unterliegt
beim Kläger im Streitjahr der
Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG. Ein Ausnahmefall i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG liegt
nicht vor. Das FG hat diese Frage zwar offengelassen, die von ihm
getroffenen Feststellungen reichen jedoch aus, so dass der
erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden kann.
|
|
|
28
|
Nach dieser Norm gilt die Verlustausgleichs-
und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht
für solche Geschäfte, die zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des
KWG gehören oder die der Absicherung von Geschäften des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.
|
|
|
29
|
a) Zutreffend ist das FA davon ausgegangen,
dass die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative
1 EStG von vornherein nicht einschlägig ist.
|
|
|
30
|
Nach den Ausführungen unter II.2.b
führt die interne Umlagevereinbarung zur Anwendbarkeit der
Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung allein auf Ebene
des Einzelunternehmens. Bei diesem handelte es sich zweifelsfrei
nicht um ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut bzw.
Finanzunternehmen im Sinne des KWG. Auf die Frage, ob es sich bei
der Holding GmbH um ein begünstigtes Finanzunternehmen
handelte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.1.2009 I R 36/08, BFHE 224,
242, BStBl II 2009, 671 = SIS 09 09 85) kommt es infolge der im
Streitfall maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtung nicht
an. Führt der Umstand, dass die Chancen und Risiken aus dem
Swap-Vertrag allein bei den Untergesellschaften und dem Kläger
lagen, dazu, dass die Verlustausgleichs- und
-abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG erst auf
deren Ebene zur Anwendung gelangt, so kommt es auch für die
Frage, ob einer der in § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG genannten
Ausnahmefälle vorliegt, einzig darauf an, dass die
Voraussetzungen für die Ausnahme in der Person des
Klägers (bzw. der Untergesellschaften) vorliegen.
|
|
|
31
|
b) Auch die Voraussetzungen der Alternative 2
sind nicht erfüllt.
|
|
|
32
|
aa) Danach unterliegen Verluste aus
Termingeschäften nicht den Beschränkungen des § 15
Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn die zugrunde liegenden Geschäfte der
Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs dienen (sog. Hedge-Geschäfte).
|
|
|
33
|
Hintergrund dieser funktionalen Ausnahme sind
die in der Wirtschaft üblichen Sicherungsgeschäfte zur
Ausschaltung oder Minimierung von Zins-, Preis-, Kurs- und
Währungsrisiken des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs
durch den Einsatz von Finanzinstrumenten (vgl. HHR/Intemann, §
15 EStG Rz 1561). Derartige Sicherungsgeschäfte werden
erkennbar nicht in Spekulationsabsicht abgeschlossen und sollen aus
diesem Grund nicht durch die Beschränkungen der
Verlustverrechnung behindert werden (vgl. BTDrucks 14/443, S. 28 zu
Nr. 25). Sie dienen vielmehr dazu, Risiken aus dem
Grundgeschäft auszuschließen bzw. zumindest zu
minimieren. Erforderlich ist deshalb sowohl ein objektiver
Nutzungs- und Funktionszusammenhang als auch ein subjektiver
Sicherungszusammenhang (z.B. HHR/Intemann, § 15 EStG Rz 1561;
Haisch/Danz in Haisch/Helios, a.a.O., § 5 Rz 32). Der
Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft muss nicht
nur gewollt, das Sicherungsgeschäft muss vielmehr auch
geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren
(Haisch, DStZ 2004, 511, 514). Letzteres setzt eine
gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und
Sicherungsgeschäft voraus (Ebel, FR 2013, 882, 887;
Schmittmann/Wepler, DStR 2001, 1783, 1786).
|
|
|
34
|
bb) Bei Zugrundelegung dieser
Maßstäbe ist das FA zu Recht davon ausgegangen, der CMS
Spread Ladder Swap sei objektiv nicht zur Absicherung einzelner in
der Firmengruppe beanspruchten Betriebsmittelkredite geeignet
gewesen.
|
|
|
35
|
Die Entwicklung der Betriebsmittelkredite
(Kontokorrentkredite des Klägers) und des CMS Spread Ladder
Swaps standen in keiner Korrelation zueinander. Die aus den
Krediten resultierende Zinsbelastung wurde zwar im ersten Jahr des
Swap-Vertrags teilweise kompensiert, weil dem insoweit von der X
Bank zu zahlenden Festzins von 3 % p.a. in den ersten vier
Zahlungsperioden ein Festzins von nur 1,5 % p.a.
gegenüberstand. Ab der fünften Zahlungsperiode bedeutete
eine negative Entwicklung der Kontokorrentzinsen jedoch nicht, dass
diese durch den CMS Spread Ladder Swap aufgefangen oder zumindest
minimiert werden würde. Im Gegenteil konnte es durchaus dazu
kommen, dass sich sowohl die nach der Vorstellung des Klägers
abgesicherten Zinsrisiken aus dem Grundgeschäft als auch der
CMS Spread Ladder Swap zu seinem Nachteil entwickelten. Allein die
Erwartung, die Differenz zwischen den Zwei- und Zehnjahres-Zinsen
werde sich entsprechend der Vergangenheitswerte wieder deutlich
auseinander entwickeln, um so einen Vorteil aus dem CMS Spread
Ladder Swap zu erzielen, reicht nicht aus, um den Swap-Vertrag als
Sicherungsgeschäft zu qualifizieren. Auch der Umstand, dass
dem CMS Spread Ladder Swap als Berechnungsgrundlage ein Betrag
zugrunde lag, der den als belastend angesehenen Krediten der
A-Gruppe entsprach, führt noch nicht zu dem erforderlichen
Sicherungszusammenhang.
|
|
|
36
|
Damit geht einher, dass die X Bank den CMS
Spread Ladder Swap im Streitfall nicht zur Absicherung bestehender
Zinsrisiken verkauft hat, sondern allein zur
„Zinsoptimierung“. Versprochen wurden
mögliche Zinseinsparungen, die davon abhingen, dass sich
„der Markt“ in die erwartete Richtung bewegte.
Andernfalls drohten Mehrbelastungen. Im Ergebnis sollten damit
über eine „Zinsoptimierung“ aus einer
eigenen „Marktmeinung“ Gewinne erzielt werden,
was gerade das Wesen einer Spekulation ist (Fichtner/Hartlieb, DB
2013, 2519, 2521).
|
|
|
37
|
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof einen
vergleichbar strukturierten CMS Spread Ladder Swap als hoch
riskantes Produkt in Form einer Zinswette eingestuft (vgl. Urteil
vom 22.3.2011 XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13, unter II.2.d aa). Insoweit
handelte es sich bei dem vorliegenden Swap-Geschäft um ein
reines Spekulationsgeschäft, das nach dem Willen des
Gesetzgebers gerade von dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4
Satz 3 EStG erfasst werden sollte (einen Anwendungsfall des §
15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG bei Vorliegen eines rein
spekulativen Swaps verneinend auch Haisch, DStZ 2004, 511,
514).
|
|
|
38
|
4. Auch wenn beim Kläger die - bisher
unterbliebene - Einbuchung einer Forderung gegen die Holding GmbH
für das Jahr 2005 (9.467 EUR) und einer Verbindlichkeit
für das Jahr 2006 (10.400 EUR) nachgeholt würde (vgl.
oben unter II.2.b), ergäbe sich kein für den Kläger
günstigeres Ergebnis. Denn der Aufwand aus der Einbuchung der
Verbindlichkeit fiele gleichfalls unter § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG und könnte den Gewinn des Klägers daher nicht
mindern.
|