1
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I. Die Antragstellerin und
Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt ein Kernkraftwerk.
Nachdem sie in den Kernreaktor Brennelemente eingesetzt und
anschließend eine selbsttragende Kettenreaktion
ausgelöst hatte, was zur Steuerentstehung nach § 5 Abs. 1
des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG) führte, gab sie
für den Monat, in dem die Steuer entstanden war, eine
Steueranmeldung ab. Die in der Steueranmeldung berechnete Steuer
ist zunächst bezahlt worden. Der Einspruch hatte keinen
Erfolg, worauf die Antragstellerin Klage erhob. Außerdem
stellte sie einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung
(AdV).
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2
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Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss
die Vollziehung der Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung mit
der Begründung aufgehoben, es sei ernstlich zweifelhaft, ob
die Kernbrennstoffsteuer dem verfassungsrechtlichen Typus einer
Verbrauchsteuer entspreche und ob dem Bund für die
Einführung einer solchen Steuer die Gesetzgebungskompetenz
zustehe. Auf die vom Antragsgegner und Beschwerdeführer
(Hauptzollamt - HZA - ) erhobene Beschwerde hat der
beschließende Senat mit Beschluss vom 9.3.2012 VII B 171/11
(BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418 = SIS 12 07 39) den Beschluss
des FG aufgehoben und den Antrag auf AdV abgelehnt. Zur
Begründung verwies der Senat unter Beachtung der
Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach
§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) auf die Notwendigkeit eines
besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers, welches im
Streitfall nach der gebotenen Interessenabwägung nicht
vorliege, weil die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
einem einstweiligen Außerkraftsetzen des KernbrStG
gleichkäme und mit Einnahmeausfällen in
Milliardenhöhe verbunden sei. Dass der Antragstellerin durch
die sofortige Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung
irreparable Nachteile oder eine unzumutbare Härte drohe, habe
sie nicht schlüssig dargelegt.
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Mit Beschluss vom 29.1.2013 4 K 270/11
(Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft -
EnWZ - 2013, 422) hat das FG das Klageverfahren ausgesetzt und dem
BVerfG die Frage vorgelegt, ob das KernbrStG mit dem Grundgesetz
(GG) unvereinbar und deshalb ungültig sei. Dabei ist das FG zu
der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der
Kernbrennstoffsteuer um eine formell verfassungswidrige Steuer
handele, weil sie keine Verbrauchsteuer sei und infolgedessen dem
Bund zum Erlass des KernbrStG die Gesetzgebungskompetenz gefehlt
habe. Eine Entscheidung des BVerfG in der Sache 2 BvL 6/13 steht
noch aus.
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Ein Parallelverfahren hat das FG mit
Beschluss vom 19.11.2013 4 K 122/13 (EnWZ 2014, 233) ebenfalls
ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
mehrere Fragen zur Vereinbarkeit des KernbrStG mit
unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere mit der Richtlinie
2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27.10.2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - Nr. L 283/51) und
mit Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) gestellt. Dabei hat das FG seine
Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts damit begründet,
dass die EnergieStRL der Einführung einer nationalen Steuer
auf zur gewerblichen Stromerzeugung verwendete Kernbrennstoffe
entgegenstehe und es sich bei der Kernbrennstoffsteuer um eine
Abgabe handeln könnte, die gegen das Beihilfeverbot (Art. 107
Abs. 1 AEUV) und gegen die Regelungen des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
verstoße. Über das Vorabentscheidungsersuchen (C-5/14)
hat der EuGH noch nicht entschieden.
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5
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Nachdem der erneute Antrag auf AdV der
angefochtenen Steueranmeldung vom HZA abgelehnt worden war, hat die
Antragstellerin unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des FG
bei diesem abermals beantragt, die Vollziehung der Steueranmeldung
aufzuheben. Daraufhin hat das FG die Vollziehung der
Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung mit Wirkung ab
Fälligkeit der Steuer aufgehoben und bis zum Ablauf der
Rechtsmittelfrist gegen eine das erstinstanzliche Verfahren der
Hauptsache abschließende Entscheidung ausgesetzt. In seiner
Begründung geht das FG aufgrund der inzwischen gefassten
Vorlagebeschlüsse von veränderten Umständen nach
§ 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus. Da
nicht ausgeschlossen werden könne, dass der EuGH in der
Einführung der Kernbrennstoffsteuer eine Verletzung von
Unionsrecht sehen werde, bestünden ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steueranmeldung. Zudem
sei es sogar wahrscheinlich, dass das KernbrStG gegen die
EnergieStRL und gegen die Richtlinie 2008/118/EG (VStSystRL) des
Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABlEU Nr. L 9/12)
verstoße. Dabei ergebe sich die Unionsrechtswidrigkeit
aufgrund einer analogen Anwendung des einer Input-Besteuerung
entgegenstehenden Art. 14 Abs. 1 EnergieStRL und aufgrund des
Fehlens einer von Art. 1 Abs. 2 VStSystRL geforderten besonderen
Zwecksetzung der als indirekte Steuer auf elektrischen Strom
einzustufenden Kernbrennstoffsteuer. Darüber hinaus sei die
AdV auch wegen ernstlicher Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des KernbrStG zu gewähren,
denn die ursprünglichen Zweifel an dessen
Verfassungskonformität hätten sich nunmehr zur
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des KernbrStG
verdichtet, wie die Vorlage an das BVerfG belege. Zumindest in
Bezug auf die durch das Unionsrecht begründeten Zweifel
bedürfe es keines zusätzlichen besonderen Interesses der
Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zweifel
liege ein solches Interesse aufgrund der Befassung des BVerfG
nunmehr vor. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der
Vorlagebeschluss von einem FG oder vom Bundesfinanzhof (BFH)
gefasst worden sei. Von der Anforderung einer Sicherheitsleistung
sei abzusehen, weil das HZA keine Umstände hinreichend
substantiiert vorgebracht habe, die eine Sicherheitsleistung
geboten erscheinen ließen. Eine hinreichend konkrete
Gefährdungssituation habe das HZA nicht belegt.
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6
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Mit seiner Beschwerde begehrt das HZA die
Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Ablehnung des
Antrags auf AdV der angefochtenen Steueranmeldung, hilfsweise, die
AdV nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen. Da aufgrund der
Vorlagebeschlüsse des FG keine veränderten Umstände
i.S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO vorlägen, sei der Antrag
auf AdV unzulässig. Fehl gehe die Annahme des FG, bereits eine
Vorlage an das BVerfG begründe ernstliche Zweifel i.S. des
§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, so dass aufgrund der Bindungswirkung
in jedem Fall vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden
müsse. Im Übrigen bestünden hinsichtlich der
Verfassungsmäßigkeit des KernbrStG - insbesondere am
Verbrauchsteuercharakter der Kernbrennstoffsteuer und an der
Gesetzgebungskompetenz des Bundes - keinerlei ernstliche Zweifel.
Einstweiliger Rechtsschutz sei auch aufgrund der Vorlage an den
EuGH nicht geboten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die an
ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV zu stellenden
Anforderungen wesentlich geringer seien als die Voraussetzungen
für die Gewährung einer AdV. Ein Gericht könne
bereits bei geringen Zweifeln den EuGH anrufen, während die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein höheres
Maß an Zweifeln erfordere. Nach der Rechtsprechung des BFH
gehe von einem Vorabentscheidungsersuchen eines FG keine
Bindungswirkung aus. Auch im Hinblick auf die Auslegung und
Anwendung des Unionsrechts bestünden keine ernstlichen Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer. In diese
Richtung wiesen auch die in der Rechtssache C-5/14 abgegebenen
schriftlichen Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland, der
Europäischen Kommission und der Republik Finnland sowie die
schriftlichen Erklärungen der Europäischen Kommission in
der Rechtssache C-606/13. Insbesondere sei die Kernbrennstoffsteuer
keine indirekte Steuer auf Strom, die in den Anwendungsbereich der
EnergieStRL falle, und auch keine selektiv begünstigende
staatliche Beihilfe. Auch in Anbetracht der Vorlagebeschlüsse
des FG sei eine Entscheidung unter Abwägung des
Individualinteresses der Antragstellerin und des öffentlichen
Vollzugsinteresses zu treffen. Die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes führe zur vorläufigen Nichtanwendung des
KernBrStG und damit zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe.
Das öffentliche Interesse des Bundes an einer geordneten
Haushaltsführung sei höher zu gewichten als das
Individualinteresse der Antragstellerin. Schließlich habe die
Antragstellerin keine hinreichenden Gründe für die
Annahme vorgetragen, durch die Vollziehung der angefochtenen
Steueranmeldung drohten nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche
Nachteile, so dass von einer Gefährdung ihrer Existenz
ausgegangen werden müsse. Entgegen der Auffassung des FG
bestehe aufgrund der Einkommens- und Vermögenslage der
Antragstellerin - insbesondere unter Berücksichtigung des
Eigenkapitals und der hohen Rückstellungen - ein
Sicherungserfordernis, so dass einstweiliger Rechtsschutz
allenfalls gegen eine entsprechende Sicherheitsleistung
gewährt werden könne.
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Die Antragstellerin ist der Beschwerde
entgegengetreten. Sie schließt sich im Wesentlichen den
Ausführungen des FG an. Allein das Vorabentscheidungsersuchen
des FG an den EuGH begründe ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen
Steueranmeldung, zumal eine inhaltliche Auseinandersetzung des BFH
mit den gegen das KernbrStG erhobenen unionsrechtlichen Bedenken
noch nicht stattgefunden habe. Die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes sei auch unter dem Gesichtspunkt des
effet-utile-Grundsatzes geboten. Da unionsrechtliche Zweifel
bestünden, bedürfe es ihrerseits keines besonderen
Interesses, weshalb auch eine Abwägung mit öffentlichen
Interessen an einer geordneten Haushaltsführung nicht
statthaft sei. Auch komme es auf eine detaillierte
Auseinandersetzung mit den für das Hauptsacheverfahren
bedeutsamen unions- und verfassungsrechtlichen Erwägungen
nicht an. Für eine Gefährdung des Steueranspruchs habe
das HZA keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, so dass die AdV
ohne Sicherheitsleistung zu gewähren sei. Allein die
voraussichtliche Dauer des Verfahrens und die Höhe der
Steuernachforderungen könnten die Anforderung einer
Sicherheitsleistung nicht rechtfertigen. Im Übrigen
bestünden ausweislich des Geschäftsberichts für das
Jahr 2013 auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Anfallen
weiterer Verluste, die zu einer Zahlungsunfähigkeit
führen könnten. Ihre aktuelle wirtschaftliche Situation
sei gut, sie verfüge zudem über ein kurzfristiges
liquides Vermögen und ein Anlagevermögen. In Hinblick auf
die streitgegenständlichen Steuerbeträge und etwa
anfallende Zinsen habe sie durch liquide Konzernforderungen
gesicherte Rückstellungen gebildet, die selbst unter
Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen an die
Endlagerung von Kernbrennstoffen bis Ende 2016 und des
Standortauswahlgesetzes nicht korrigiert werden müssten. Im
Übrigen seien die Stellung einer Bankbürgschaft, die
Hinterlegung von Anleihen oder Barhinterlegungen
unzumutbar.
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II. Die Beschwerde des HZA ist begründet;
sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur
Ablehnung des Antrags auf AdV.
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1. Entgegen der Auffassung des HZA ist der
erneute Antrag auf AdV zulässig. Da die Entscheidung des
Gerichts über einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO nicht in
materielle Rechtskraft erwächst, steht es der Antragstellerin
frei, unter den in § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO festgelegten
Voraussetzungen jederzeit einen neuen Antrag zu stellen. Jedoch
kann sie eine erneute Entscheidung in der Sache nur wegen
veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne
Verschulden nicht geltend gemachter Umstände
herbeiführen. Hinsichtlich der unionsrechtlichen
Fragestellungen liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6
Satz 2 FGO aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des FG vor.
Denn dieses ist an den EuGH erst nach der Entscheidung über
den Antrag auf AdV und dem Senatsbeschluss in BFHE 236, 206, BStBl
II 2012, 418 = SIS 12 07 39 gerichtet worden (vgl. BFH-Beschluss
vom 21.10.2013 V B 68/13, BFH/NV 2014, 173 = SIS 14 00 30, und Seer
in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, FGO, §
69 FGO Rz 166, unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil
des Hessischen FG vom 22.10.2008 7 V 2514/08). Wegen somit
veränderter Umstände ist es unerheblich, ob die im
Unionsrecht begründeten Zweifel bereits zu einem früheren
Zeitpunkt hätten vorgebracht werden können. Auch ist es
unerheblich, dass nicht der BFH, sondern ein erstinstanzliches
Gericht den EuGH angerufen hat. Ob die Voraussetzungen des §
69 Abs. 6 Satz 2 FGO auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluss nach
Art. 100 Abs. 1 GG vorliegen, bedarf aufgrund der Zulässigkeit
des Antrags keiner Entscheidung.
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10
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2. Bestehen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts oder
hätte seine Vollziehung für den Betroffenen eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge, hat das FG im Regelfall
dessen Vollziehung auszusetzen oder im Fall eines bereits
vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder aufzuheben
(§ 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO). Nur in besonders
gelagerten Ausnahmefällen kann trotz Vorliegens solcher
Zweifel die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
abgelehnt werden.
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a) Ein solcher atypischer Fall kommt in
Betracht, wenn die ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen
die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt
zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen (BFH-Beschluss vom
10.2.1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454 = SIS 84 04 01). Ist dies der Fall, setzt die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes wegen des Geltungsanspruchs jedes
formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes
(d.h. im Sinne eines ordnungsgemäßen
Gesetzgebungsvorgangs) zusätzlich ein (besonderes)
berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus
(BFH-Beschlüsse vom 1.4.2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl
II 2010, 558 = SIS 10 08 14; vom 27.8.2002 XI B 94/02, BFHE 199,
566, BStBl II 2003, 18 = SIS 03 01 70; vom 6.11.2001 II B 85/01,
BFH/NV 2002, 508 = SIS 02 58 43; vom 30.1.2001 VII B 291/00, BFH/NV
2001, 1031 = SIS 01 67 11, und vom 17.3.1994 VI B 154/93, BFHE 173,
554, BStBl II 1994, 567 = SIS 94 11 41).
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aa) Bei der Prüfung, ob ein solches
berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses
mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt
es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere
des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids
eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf
die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung
hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen
Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an
(BFH-Beschlüsse vom 21.11.2013 II B 46/13, BFHE 243, 162,
BStBl II 2014, 263 = SIS 13 32 64; in BFHE 199, 566, BStBl II 2003,
18 = SIS 03 01 70; vom 20.7.1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl
II 1991, 104 = SIS 91 01 03, und vom 20.5.1992 III B 100/91, BFHE
168, 174, BStBl II 1992, 729 = SIS 92 15 04). Dem bis zu einer
gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch
jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen
Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw.
Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur
vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen
würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung
des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs
beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der
Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat
(BFH-Beschluss in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558 = SIS 10 08 14).
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Im Streitfall ist zu berücksichtigen,
dass die AdV einer Steueranmeldung wegen der vom FG angenommenen
Verfassungswidrigkeit des KernbrStG nicht nur die konkrete
Steueranmeldung der Antragstellerin im Streitfall betrifft. Sie
wäre vielmehr in gleicher Weise sämtlichen Adressaten des
KernbrStG für jeden Fall einer Steueranmeldung zu
gewähren und bedeutete deshalb im Ergebnis die vorläufige
Außervollzugsetzung des gesamten ordnungsgemäß
zustande gekommenen Steuergesetzes bis zur Entscheidung des BVerfG,
d.h. für einen nicht absehbaren Zeitraum.
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Die Befugnis, eine solche Rechtsfolge
herbeizuführen, steht jedoch nur dem BVerfG zu, dem allein die
Feststellung der Nichtigkeit eines Gesetzes sowie der sich aus der
Nichtigkeit ergebenden Konsequenzen vorbehalten ist und das nach
§ 32 BVerfGG einen streitigen Zustand bis zu seiner
Entscheidung vorläufig regeln, also auch ein Gesetz, über
dessen Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden ist,
vorläufig außer Vollzug setzen kann. Dabei ist nach
ständiger Rechtsprechung des BVerfG ein besonders strenger
Maßstab anzulegen. Ohne Rücksicht auf die für die
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechenden
Gründe sind die Nachteile des Ausbleibens einer
vorläufigen Maßnahme gegen die Nachteile abzuwägen,
die einträten, wenn die Maßnahme des vorläufigen
Rechtsschutzes erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
schließlich ohne Erfolg bliebe (BVerfG-Beschluss vom
27.6.2013 1 BvR 1501/13, NVwZ 2013, 1145, m.w.N.). Von dieser
Möglichkeit ist nach Auffassung des BVerfG nur mit
größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen, denn der
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stellt stets
einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers dar, so dass die Gründe, die für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung sprechen, ein besonderes Gewicht
haben müssen (BVerfG-Beschlüsse in NVwZ 2013, 1145, und
vom 22.5.2001 2 BvQ 48/00, BVerfGE 104, 23, 27 f.).
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Auch wenn die Antragstellerin im konkreten
Normenkontrollverfahren nicht nach § 32 BVerfGG, sondern
allein beim FG gemäß § 69 FGO vorläufigen
Rechtsschutz beantragen kann, ist jedenfalls für den Fall,
dass - wie vorliegend - die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes durch ein Fachgericht gleichbedeutend ist mit der
Außervollzugsetzung eines kompletten Gesetzes, kein Grund
ersichtlich, weshalb das Fachgericht insoweit weniger strengen
Anforderungen unterliegen sollte als das BVerfG.
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bb) Wie das BVerfG entschieden hat,
verstößt eine solche Interessenabwägung - die auch
das öffentliche Interesse an einer geordneten
öffentlichen Haushaltsführung berücksichtigt - nicht
grundsätzlich gegen den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden
Anspruch auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Schutz,
zumindest so lange, wie der sofortige Vollzug des Verwaltungsakts
die Ausnahme bleibt; in Ausnahmefällen können deshalb
überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den
Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen
zurückzustellen (BVerfG-Beschluss vom 6.4.1988 1 BvR 146/88,
Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, §
69, Rz 283; im Ergebnis ebenso BVerfG-Beschlüsse vom 6.5.2013
1 BvR 821/13, NVwZ 2013, 935 = SIS 13 24 82, und vom 24.10.2011 1
BvR 1848/11, HFR 2012, 89 = SIS 12 07 62).
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cc) Entgegen der Auffassung der
Antragstellerin gelten diese Grundsätze auch dann, wenn ein
Instanzgericht im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das BVerfG zur
Klärung der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm
oder eines Steuergesetzes angerufen hat.
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Die Anrufung des BVerfG entfaltet im Hinblick
auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung für den
BFH keine Bindungswirkung. Wie das BVerfG entschieden hat,
begründet das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Gebot der
Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den BFH keine
Bindung an instanzgerichtliche Überzeugungen von der
Verfassungswidrigkeit einer Norm, selbst wenn diese durch einen
Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG geäußert worden
sind (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2013, 935). Ebensowenig wird durch
einen solchen Vorlagebeschluss der Weg für eine
Interessenabwägung versperrt. Mit unterschiedlichen
Ergebnissen hat der BFH eine Interessenabwägung zwischen der
einer Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entgegenstehenden
konkreten Gefährdung der öffentlichen
Haushaltsführung und den für die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden individuellen
Interessen des Steuerpflichtigen selbst in den Fällen
vorgenommen, in denen er selbst eine Entscheidung des BVerfG
eingeholt hat (BFH-Beschlüsse vom 17.7.2003 II B 20/03, BFHE
202, 380, BStBl II 2003, 807 = SIS 03 38 19, und vom 11.6.2003 IX B
16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663 = SIS 03 29 59). Entgegen
der Auffassung des FG ist auch dem Beschluss des BFH in BFHE 243,
162, BStBl II 2014, 263 = SIS 13 32 64 nicht zu entnehmen, das
Rechtsschutzinteresse des Antragstellers habe stets Vorrang, wenn
der BFH in der Sache einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG
gefasst hat. Vielmehr hat der BFH in der Begründung seiner
Entscheidung ausgeführt, im Rahmen der Interessenabwägung
sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes praktisch zu einer einstweiligen
Nichterhebung der gesamten Steuer führen könne und dass
in Ausnahmefällen überwiegende öffentliche Belange
eine Zurückstellung des Rechtsschutzanspruchs des
Grundrechtsträgers rechtfertigen könnten. Im Ergebnis hat
er dem Rechtsschutzanspruch des Erbschaftsteuerpflichtigen nur
deshalb den Vorrang eingeräumt, weil dieser zur Entrichtung
der Erbschaftsteuer eigenes Vermögen hätte einsetzen oder
die im Wege der Erbschaft erworbenen Gegenstände
veräußern oder belasten müssen.
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Daraus folgt, dass - selbst wenn der Senat den
im Vorlagebeschluss des FG und den in der Literatur
geäußerten Zweifeln an der
Verfassungsmäßigkeit des KernbrStG folgen könnte
(Gärditz, Die Richtervorlage des Finanzgerichts Hamburg zum
Kernbrennstoffsteuergesetz, ZfZ 2014, 18; Lüdicke, Es gibt
Grenzen der Besteuerung!, DB 2013, Heft 28 M 1; Fischer,
Kernbrennstoffsteuergesetz mangels Gesetzgebungskompetenz
verfassungswidrig, ZfZ 2013, 192; Hartmann, Ein neuer Blick auf die
Steuergesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes, Deutsche
Steuerzeitung 2012, 205; Drüen, Der Steuertypus der
Verbrauchsteuer – dargestellt am Negativbeispiel der
Kernbrennstoffsteuer, ZfZ 2012, 309; Seer, Vorläufiger
Rechtsschutz bei ernstlichen Zweifeln an der
Verfassungsmäßigkeit eines Steuergesetzes, DStR 2012,
325; Waldhoff, Die Kernbrennstoffsteuer als Verbrauchsteuer und die
steuerrechtliche Typenlehre, ZfZ 2012, 57; Bruch/Greve, Die
Kernbrennstoffsteuer im Fokus der Finanzgerichtsbarkeit, BB 2012,
234) - eine Abwägung des für eine AdV sprechenden
individuellen Interesses der Antragstellerin und des einer solchen
Maßnahme entgegenstehenden öffentlichen Interesses
geboten ist.
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b) Auch in Bezug auf ernstliche Zweifel an der
Unionsrechtskonformität des KernbrStG ist der BFH nicht an die
Rechtsauffassung des FG gebunden. Darüber hinaus ist dem
Aufhebungsinteresse der Antragstellerin nicht allein aufgrund des
Vorabentscheidungsersuchens des FG der Vorrang einzuräumen.
Ist ein komplettes Gesetz betroffen, erfordert die AdV eines darauf
gestützten Verwaltungsakts ebenfalls ein besonderes
Aussetzungsinteresse.
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aa) Wenn der BFH selbst im Fall eines
Vorlagebeschlusses nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht an die
instanzgerichtliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
einer Norm gebunden ist (BVerfG-Beschluss in HFR 2013, 639), kann
schwerlich angenommen werden, dass eine solche Bindungswirkung
hinsichtlich der unionsrechtlichen Beurteilung des FG besteht
(Senatsbeschluss vom 27.2.2009 VII B 186/08, BFH/NV 2009, 942 = SIS 09 15 76), zumal eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV keine
Überzeugung des Gerichts von der Unionsrechtswidrigkeit
erfordert. Sofern die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht
derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen
Zweifel kein Raum bleibt, ist es dem nationalen Gericht unbenommen,
den EuGH anzurufen, wenn es dies für angebracht hält
(EuGH-Urteil vom 6.10.1982 C-283/81 - CILFIT -, Slg. 1982, 3415).
Im Rahmen eines Verfahrens über die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes kann es somit einem Gericht nicht
verwehrt werden, hinsichtlich der Beurteilung unionsrechtlicher
Fragestellungen zu einer anderen Auffassung als das Gericht zu
gelangen, das in einer identischen Rechtsfrage bereits den EuGH
angerufen hat (Entscheidungen des FG Münster vom 18.1.2013 5 V
3800/12 U, EFG 2013, 556 = SIS 13 12 19, und des Hessischen FG vom
17.5.2013 1 V 337/13, nicht veröffentlicht). Nach der
Rechtsprechung des EuGH richtet sich der einstweilige Rechtsschutz
gegen den Vollzug nationaler Gesetze, deren Vereinbarkeit mit dem
Unionsrecht in Frage gestellt wird, allein nach den durch das vom
zuständigen Gericht anzuwendende nationale Recht festgelegten
Kriterien, sofern diese Kriterien weder weniger günstig
ausgestaltet sind als die für entsprechende innerstaatliche
Klagen noch die Ausübung der durch die
Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch
unmöglich machen oder übermäßig erschweren
(EuGH-Urteile vom 22.12.2010 C-279/09 - DEB Deutsche
Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH -, Slg. 2010, I-13849
= SIS 11 09 64, und vom 13.3.2007 C-432/05 - Unibet (London) Ltd
und Unibet (International) Ltd -, Slg. 2007, I-2271). Diesen
Grundsätzen steht es nicht entgegen, wenn erstinstanzlichen
Vorabentscheidungsersuchen keine Bindungswirkung hinsichtlich der
unionsrechtlichen Beurteilung durch andere Gerichte zuerkannt
wird.
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bb) Im Streitfall kann jedoch dahingestellt
bleiben, ob die Ausführungen des FG ernstliche Zweifel i.S.
des § 69 Abs. 2 FGO begründen, wobei der ergänzende
Hinweis geboten erscheint, dass die Europäische Kommission in
ihrer schriftlichen Stellungnahme in der Rechtssache C-5/14 die
Rechtsauffassung des FG nicht geteilt und die Kernbrennstoffsteuer
als mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar angesehen hat.
Denn selbst wenn aufgrund des an den EuGH gerichteten
Vorabentscheidungsersuchens ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit
des KernbrStG mit unionsrechtlichen Vorgaben bestehen sollten (zu
den verschiedenen Rechtsauffassungen hinsichtlich der
sekundärrechtlichen und beihilfenrechtlichen Problemstellungen
vgl. Kube, Kernbrennstoffsteuer und EU-Sekundärrecht, IStR
2012, 553; Englisch, Steuerliche Sonderbelastung als verbotene
Beihilfe – eine unionsrechtliche Achillesverse der
Kernbrennstoffsteuer, Steuer und Wirtschaft 2012, 318;
Kühling, Die beihilfenrechtliche Bewertung der
Kernbrennstoffsteuer – Zeit für eine Ausdehnung der
steuerlichen Kontrolle durch das Europarecht?, Europäisches
Wirtschafts- und Steuerrecht 2013, 113; Jatzke, Grenzen des
mitgliedschaftlichen Steuerfindungsrechts am Beispiel der
Kernbrennstoffsteuer, ZfZ 2012, 150, und Schröer-Schallenberg,
Anmerkung zum Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 19.11.2013 4 K
122/13 zur Vereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit Unionsrecht,
EnWZ 2014, 239), wäre die beantragte AdV unter den besonderen
Umständen des Streitfalls nur dann zu gewähren, wenn
zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse der
Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes bestünde.
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cc) Soweit andere Senate des BFH bei Zweifeln
an der Vereinbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften mit Unionsrecht
die Voraussetzungen für die AdV auf diese Vorschriften
gestützter Steuerbescheide bejaht haben, weicht der
beschließende Senat im Streitfall nicht von den insoweit
vertretenen Rechtsauffassungen ab. Fälle der
Außervollzugsetzung eines kompletten Steuergesetzes lagen den
Entscheidungen anderer Senate bisher nicht zugrunde. Es ging stets
allein um die vorläufige Nichtanwendung einzelner
Steuernormen.
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Zwar hat der BFH entschieden, seine
Rechtsprechung, nach der bei der Aussetzung der Vollziehung von
Steuerbescheiden wegen der Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrunde
liegenden Vorschrift die Geltendmachung eines berechtigten
Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
verlangt wird, könne auf die Geltendmachung von Verletzungen
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(EGV) nicht übertragen werden, weil die Grundfreiheiten in den
Mitgliedstaaten unmittelbares Recht darstellten, das von jedem
Gericht unbeschadet der Möglichkeit der Einleitung eines
Vorabentscheidungsersuchens zu beachten sei (Entscheidungen des BFH
vom 14.2.2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523 =
SIS 06 20 52, und vom 24.3.1998 I B 100/97, BFHE 185, 467 = SIS 98 16 92, entgegen dem Beschluss vom 22.1.1992 I B 77/91, BFHE 166,
350, BStBl II 1992, 618 = SIS 92 12 33, in dem eine
Interessenabwägung unter Beachtung des öffentlichen
Interesses der Bundesrepublik an einer geordneten
Haushaltsführung trotz Vorlagebeschlusses eines FG vorgenommen
worden ist). Im Streitfall geht es aber nicht um die Verletzung
unionsrechtlich garantierter Grundrechte, deren unmittelbare
Geltung der BFH zu beachten hätte. Ungeachtet dessen betrifft
der Streitfall jedenfalls nicht die unionsrechtliche Begutachtung
einer Steuerrechtsnorm im Einzelfall, welche die Geltung des
Gesetzes grundsätzlich nicht in Frage stellt, sondern die
Frage der Vereinbarkeit eines Steuergesetzes insgesamt mit den
unionsrechtlichen Vorgaben.
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Ausweislich des Vorlagebeschlusses ist das FG
selbst nicht zu der Überzeugung gelangt, dass das KernbrStG
gegen geltendes Unionsrecht verstößt, vielmehr hat es
die Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich nur für
möglich bzw. wahrscheinlich gehalten. Nach der Rechtsprechung
des EuGH ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner
Zuständigkeit die unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden
hat, erforderlichenfalls befugt, jede entgegenstehende Bestimmung
des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis
unangewendet zu lassen, ohne dass es die vorherige Beseitigung
dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein
verfassungsrechtliches Verfahren abwarten müsste (EuGH-Urteile
vom 18.7.2013 C-136/12, Europäische Zeitschrift für
Wirtschaftsrecht 2013, 782, Rz 33, und vom 5.10.2010 C-173/09, Slg.
2010, I-8889, Rz 31). Von seiner demnach eingeräumten
Befugnis, § 5 Abs. 1 KernbrStG bzw. das KernbrStG insgesamt
unangewendet zu lassen, hat das FG jedoch keinen Gebrauch gemacht,
sondern seine Zweifel zum Anlass genommen, dem EuGH die
abschließende Beurteilung der unionsrechtlichen
Fragestellungen zu überlassen. Würde in einem solchen
Fall kein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gefordert, so dass
sowohl das vorlegende Gericht als auch der BFH an einer
Interessenabwägung unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses an einer geordneten
Haushaltsführung gehindert wären, müsste ein
ordnungsgemäß zustande gekommenes Gesetz im Vorgriff auf
die noch ausstehende Beurteilung der Rechtslage durch den EuGH
bereits dann zumindest vorläufig außer Kraft gesetzt
werden, wenn vernünftige Zweifel an der
Unionsrechtskonformität bestünden, welche die richtige
Anwendung des Unionsrechts nicht offenkundig erscheinen
ließen. Ein solch schwerwiegender Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei ungewissem Ausgang des
Verfahrens vor dem EuGH ginge jedoch über das hinaus, was zur
Durchsetzung des Unionsrechts erforderlich wäre.
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Soweit im Vorlagebeschluss des FG die Frage
aufgeworfen wird, ob die Erhebung der Kernbrennstoffsteuer gegen
das unionsrechtlich kodifizierte Beihilferecht verstößt,
ist darauf hinzuweisen, dass es dem mitgliedstaatlichen Gericht
nicht obliegt, darüber zu entscheiden, ob eine staatliche
Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Denn nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH ist ausschließlich die
Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von
Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem
Gemeinsamen Markt zuständig (EuGH-Urteile vom 18.7.2007
C-119/05, Slg. 2007, I-6199 = SIS 07 34 65, und vom 22.3.1977 Rs.
78/76, Slg. 1977, 595, Rz 9). Innerstaatlich ist das Beihilfeverbot
des Art. 107 Abs. 1 AEUV, das weder absolut noch unbedingt ist,
nicht unmittelbar anwendbar (BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 82/12,
BFHE 243, 180 = SIS 13 33 31, m.w.N.). Daher lassen sich die
BFH-Entscheidungen in BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523 = SIS 06 20 52 und in BFHE 185, 467 = SIS 98 16 92 nicht auf den Streitfall
übertragen.
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Zudem lässt sich den Entscheidungen des
BFH vom 19.12.2012 V S 30/12 (BFH/NV 2013, 779 = SIS 13 11 04) und
vom 5.5.1994 V S 11/93 (BFH/NV 1995, 368), die sich mit der
umsatzsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Leistungen
(Durchführung ästhetisch-chirurgischer Maßnahmen
bzw. entgeltliche Überlassung eines Wohnmobils) und der
Auslegung von Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG) - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L
145/1 - befassen, kein Rechtssatz entnehmen, nach dem eine
Abwägung der öffentlichen Interessen und der
Individualinteressen des Antragstellers bei der Anhängigkeit
eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH in jedem Fall zu
unterbleiben hat. Vielmehr hat der V. Senat des BFH aufgrund der
von ihm selbst und von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats
an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen - ohne die
Vereinbarkeit der streitentscheidenden Vorschriften des nationalen
Umsatzsteuerrechts mit den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG
in Frage zu stellen - ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide
angenommen und einstweiligen Rechtsschutz gewährt, wobei er
auf die Frage eines berechtigten Interesses des Antragstellers
nicht eingegangen ist. Da sich diese Entscheidungen lediglich auf
die steuerrechtliche Beurteilung einzelner Sachverhalte unter
Beachtung der sekundärrechtlichen Vorgaben und auf eine
entsprechende Auslegung einzelner nationaler Bestimmungen und nicht
auf den Geltungsanspruch eines verfassungsmäßig zustande
gekommenen Steuergesetzes und dessen Vereinbarkeit mit dem
Unionsrecht beziehen, stehen sie der im Streitfall gebotenen
Interessenabwägung nicht entgegen.
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3. Unter Berücksichtigung vorstehender
Grundsätze hat das FG im Streitfall die AdV der angefochtenen
Steueranmeldung zu Unrecht angeordnet. Die gebotene Abwägung
des für eine AdV sprechenden individuellen Interesses der
Antragstellerin und des einer solchen Maßnahme
entgegenstehenden öffentlichen Interesses an einer geordneten
Haushaltsführung sowie die gebotene Beachtung der
Verwerfungskompetenz des BVerfG führen zu dem Ergebnis, dass
vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt werden kann.
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a) Die erforderliche Abwägung der
beiderseitigen Interessen fällt im Streitfall zu Lasten der
Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an einer
geordneten Haushaltsführung sowie an dem Vollzug eines
ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes auch in der
vom Gesetzgeber hierfür bestimmten Zeit überwiegt das
Interesse der Antragstellerin, das allein darin besteht, die
Kernbrennstoffsteuer nicht entrichten zu müssen. Dass die
Antragstellerin bei Entrichtung der angemeldeten Steuer nicht
wiedergutzumachende Nachteile von erheblichem Gewicht erlitte oder
nicht mehr gewinnbringend gewerblich tätig sein könnte,
ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Darüber hinaus führte eine faktische
Außerkraftsetzung des KernbrStG zu Einnahmeausfällen in
Milliardenhöhe. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der
beschließende Senat auf die Ausführungen in seinem
Beschluss in BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418 = SIS 12 07 39.
Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
Statistik über das Steueraufkommen betrug das Aufkommen der
Kernbrennstoffsteuer in 2011 0,92 Mrd. EUR, in 2012 1,57 Mrd. EUR
und in 2013 1,28 Mrd. EUR. Letztlich können Unsicherheiten bei
der exakten Bestimmung des Steuerausfalls bei der im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden
summarischen Prüfung auf sich beruhen. Entscheidend ist, dass
durch eine AdV der angefochtenen Steueranmeldung das gesamte
KernbrStG faktisch mit der Folge drohender hoher
Einnahmeausfälle außer Kraft gesetzt würde. Keiner
entscheidungserheblichen Bedeutung kommen dabei die Gründe zu,
die für die Verfassungswidrigkeit oder Unionsrechtswidrigkeit
des KernbrStG sprechen (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2013, 1145,
m.w.N., und BFH-Beschluss in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558 =
SIS 10 08 14). Von entscheidender Bedeutung sind vielmehr die
Nachteile der Gewährung der beantragten AdV und die
Verwerfungskompetenz des BVerfG. In Anbetracht der zeitlichen
Begrenzung der Erhebung der Kernbrennstoffsteuer und ihrer
wirtschaftspolitischen Zielsetzung hätte die AdV eine so
weitreichende Wirkung, wie sie nur durch eine Entscheidung des
BVerfG herbeigeführt werden könnte.
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b) Dem Vorbringen der Antragstellerin ist
nicht schlüssig zu entnehmen, dass durch die sofortige
Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung irreparable Nachteile
oder eine unzumutbare Härte drohen. Nach der Rechtsprechung
des BFH setzt eine AdV wegen unbilliger Härte voraus, dass der
Betroffene seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen vorträgt
und glaubhaft macht (BFH-Beschlüsse vom 29.3.2001 III B 80/00,
BFH/NV 2001, 1294 = SIS 01 75 73, und vom 27.8.2002 XI B 94/02,
BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18 = SIS 03 01 70). Nach
Einschätzung des Senats ist die (vorläufige) Entrichtung
der Steuer der Antragstellerin durchaus zumutbar. Dies wird auch
durch den Verzicht des FG auf die Anforderung einer
Sicherheitsleistung belegt, den es damit begründet hat, dass
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des - im Streitfall
sehr hohen - Steueranspruchs nicht ersichtlich seien. Im
Übrigen hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, die
aktuelle wirtschaftliche Situation sei gut und sie verfüge
zudem über ein kurzfristig liquides Vermögen und ein
Anlagevermögen, das die Steuerforderungen bei Weitem
übersteige. Zudem seien die Steuerforderungen durch
Rückstellungen gedeckt, denen ausreichend Aktiva
gegenüberstehen.
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