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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) versandte im Januar 2011
Gasöl des Codes der Kombinierten Nomenklatur 2710 19 41 unter
Verwendung eines elektronischen Verwaltungsdokuments im
innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren aus einem in den
Niederlanden gelegenen Steuerlager an ein in Deutschland gelegenes
Steuerlager. Nach Ankunft des für den Transport eingesetzten
Motorschiffs wurde das Gasöl in einen Tank der deutschen
Steuerlagerinhaberin, einer GmbH & Co. KG (KG), gepumpt. Bei
der Mengenermittlung durch Bestimmung der Peilhöhe stellte die
KG eine gegenüber den Angaben im elektronischen
Verwaltungsdokument geringere Menge fest. Die ermittelte Fehlmenge
betrug 0,202 % der angemeldeten Menge. Die festgestellte
Mengendifferenz teilte die KG dem Beklagten und Revisionsbeklagten
(Hauptzollamt - HZA - ) mit. Aufgrund der Überschreitung der
von der deutschen Finanzverwaltung generell akzeptierten
Toleranzgröße von 0,2 % setzte das HZA gegenüber
der Klägerin Energiesteuer für denjenigen Teil der
Fehlmenge fest, der die Toleranzgröße
überstieg.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Energiesteuer sei aufgrund
einer im Steuergebiet eingetretenen Unregelmäßigkeit
nach § 14 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG)
entstanden, weshalb der angefochtene Steuerbescheid
rechtmäßig sei. Der streitgegenständliche Teil der
Sendung sei eine Fehlmenge, die auf eine
Unregelmäßigkeit i.S. des § 14 Abs. 1 EnergieStG
zurückzuführen sei, denn hinsichtlich eines Teils der
Beförderungsmenge sei das Steueraussetzungsverfahren nicht
ordnungsgemäß beendet worden. Dabei könne
ausgeschlossen werden, dass die Unregelmäßigkeit erst
nach der Beförderung eingetreten sei. Die Mengenermittlung im
Rahmen des Löschvorgangs gehöre zur Aufnahme im Lager des
Empfängers i.S. des § 11 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG.
Gemäß § 14 Abs. 3 EnergieStG gelte die
Unregelmäßigkeit als im Steuergebiet eingetreten. Im
Streitfall seien darüber hinaus die Voraussetzungen des Art.
10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG (Richtlinie 2008/118/EG) des
Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (Amtsblatt der
Europäischen Union 2009 Nr. L 9/12) erfüllt, weil die
Beförderung der Fehlmenge nicht i.S. des Art. 20 Abs. 2
Richtlinie 2008/118/EG beendet worden sei und die
Unregelmäßigkeit trotz der unbekannten Ursache der
Fehlmenge eine Überführung des Gasöls in den
steuerrechtlich freien Verkehr nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a
Richtlinie 2008/118/EG zur Folge gehabt habe. Da die Klägerin
keine weiteren Erläuterungen zum Entstehen der Fehlmenge
abgegeben habe, sei der ihr obliegende Nachweis einer
Zerstörung oder eines Verlustes i.S. des Art. 7 Abs. 4
Richtlinie 2008/118/EG nicht geführt worden. Da die zur
Beförderung angemeldete Sendung unstreitig am Bestimmungsort
eingetroffen sei, könne Art. 14 Abs. 4 Richtlinie 2008/118/EG
keine Anwendung finden.
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Gegen das Urteil des FG hat die
Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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II. Der Senat setzt das bei ihm anhängige
Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der
Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
die im Tenor bezeichneten Fragen zur Vorabentscheidung vor.
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III. Nach Auffassung des Senats sind für
die Lösung des Streitfalls die folgenden unionsrechtlichen und
nationalen Bestimmungen von Bedeutung:
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Unionsrecht
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Art. 10 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6
Richtlinie 2008/118/EG:
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(2) Wurde bei der Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der
Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die
eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich
freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte,
und kann der Ort, an dem die Unregelmäßigkeit begangen
wurde, nicht bestimmt werden, so gilt die
Unregelmäßigkeit als in dem Mitgliedstaat und zu dem
Zeitpunkt eingetreten, in dem bzw. zu dem sie entdeckt wurde.
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(4) Sind verbrauchsteuerpflichte Waren, die in
einem Verfahren der Steueraussetzung befördert werden, nicht
an ihrem Bestimmungsort eingetroffen und wurde während der
Beförderung keine Unregelmäßigkeit festgestellt,
die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich
freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte,
so gilt eine Unregelmäßigkeit als im
Abgangsmitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem die
Beförderung begonnen hat, es sei denn, dass den
zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats innerhalb
von vier Monaten nach Beginn der Beförderung gemäß
Artikel 20 Absatz 1 ein hinreichender Nachweis über die
Beendigung der Beförderung nach Artikel 20 Absatz 2 oder
über den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit begangen
wurde, erbracht wird.
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(6) Als Unregelmäßigkeit im Sinne
dieses Artikels gilt ein während der Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der
Steueraussetzung eintretender Fall - mit Ausnahme des in Artikel 7
Absatz 4 genannten Falls -, aufgrund dessen eine Beförderung
oder ein Teil einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren nicht nach Artikel 20 Absatz 2 beendet wurde.
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Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2008/118/EG:
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(2) Die Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der
Steueraussetzung endet in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffern i, ii und iv und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten
Fällen, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen
Waren übernommen hat, und in den in Artikel 17 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer iii genannten Fällen, wenn die Waren das
Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
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Nationales Recht:
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§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2
EnergieStG:
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(1) Energieerzeugnisse im Sinne des § 4
dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer
oder Drittgebiete, befördert werden
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1. ...
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2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten
oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen
Mitgliedstaaten
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a) in Steuerlager
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...
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im Steuergebiet;
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(4) ... In den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der
Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager
...
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§ 14 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1
EnergieStG:
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(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein
während der Beförderung unter Steueraussetzung
eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a
geregelten Fälle, aufgrund dessen die Beförderung oder
ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß
beendet werden kann.
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(3) Wird während der Beförderung
unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen
Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen
Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine
Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht
ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten
ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der
Feststellung eingetreten.
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(4) Sind Energieerzeugnisse unter
Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen
Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1,
§ 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen,
ohne dass während der Beförderung eine
Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die
Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum
Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei
denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier
Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden
Nachweis, dass die Energieerzeugnisse
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1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die
Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
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2. aufgrund einer außerhalb des
Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am
Bestimmungsort eingetroffen sind.
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§ 8 Absatz 1a Satz 1 EnergieStG:
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(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn die
Energieerzeugnisse aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge
unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
vollständig zerstört oder unwiderbringlich verloren
gegangen sind ..
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IV. Die rechtliche Würdigung des
Streitfalls ist unionsrechtlich zweifelhaft. Die Entscheidung
über die Revision hängt zunächst von der Frage ab,
ob die Entladung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Ankunft
des Transportmittels am Bestimmungsort - im Streitfall das Umpumpen
des aus den Niederlanden beförderten Gasöls aus dem
Tankschiff in das Tanklager des in Deutschland ansässigen
Empfängers - noch als Teil der Beförderung i.S. des Art.
10 Abs. 2 Richtlinie 2008/118/EG angesehen werden kann, so dass
dabei ermittelte Fehlmengen als während der Beförderung
festgestellte Unregelmäßigkeiten gelten könnten.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob in Fällen, in
denen zwar das Transportmittel und die Sendung am Bestimmungsort
angekommen sind, jedoch nach den am Bestimmungsort getroffenen
Feststellungen ein Teil der im elektronischen Verwaltungsdokument
angegebenen Menge nicht eingetroffen ist, ohne weitere
Feststellungen davon ausgegangen werden kann, dass die Fehlmenge
auf einer Unregelmäßigkeit beruht, es sei denn, es wird
der in Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/118/EG geregelte Nachweis der
vollständigen Zerstörung oder des unwiederbringlichen
Verlustes der nicht am Bestimmungsort eingetroffenen Waren
geführt. Mit Fragen zur Auslegung des Art. 10 Absatz 2 und 4
Richtlinie 2008/118/EG hat sich bereits eine Expertengruppe der
Europäischen Kommission befasst (vgl. Empfehlungen der
„Arbeitsgruppe 2“ CED Nr. 844
taxud.c.2(2014)1684121), wobei in den Mitgliedstaaten
unterschiedliche Auslegungen dieser Bestimmungen festgestellt
werden konnten.
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1. Sofern die aus einem anderen Mitgliedstaat
im Steuerversandverfahren beförderten Energieerzeugnisse nicht
an bestimmte bezugsberechtigte Personen in Deutschland abgegeben
worden sind, entsteht nach § 14 Abs. 2 EnergieStG die
Energiesteuer, wenn während der Beförderung von
Energieerzeugnissen nach § 11 EnergieStG - d.h. aus einem in
einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Steuerlager - im Steuergebiet
eine Unregelmäßigkeit eintritt. Als
Unregelmäßigkeit gilt nach § 14 Abs. 1 EnergieStG
ein Fall, der nicht unter § 8 Abs. 1a EnergieStG fällt
und aufgrund dessen die Beförderung oder ein Teil der
Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden
kann. Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung
aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat im
Steuergebiet der Eintritt einer Unregelmäßigkeit
festgestellt, ohne dass der Ort des Eintritts der
Unregelmäßigkeit ermittelt werden kann, gilt diese nach
§ 14 Abs. 3 EnergieStG als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt
der Feststellung als eingetreten, so dass Deutschland hinsichtlich
der danach im Steuergebiet entstandenen Energiesteuer die
Erhebungskompetenz zusteht.
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2. Im Streitfall ist fraglich, ob die
Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 EnergieStG, mit dem
Deutschland die Vorgaben in Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2008/118/EG
in nationales Recht umgesetzt hat, erfüllt sind. Zwar wurde
das Gasöl aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen
Steuerlager im Steueraussetzungsverfahren nach Deutschland
befördert, doch wurde nach der Ankunft des Tankschiffs am
Bestimmungsort in Deutschland vom Empfänger der Ware eine
Mengendifferenz festgestellt. Eine Erhebungskompetenz stünde
Deutschland nur dann zu, wenn im Streitfall auch die
Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2008/118/EG
erfüllt wären, d.h. wenn die Feststellung der Fehlmenge
als Feststellung einer Unregelmäßigkeit bei der
Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung angesehen
werden könnte. Für eine solche Auslegung des Art. 10 Abs.
2 Richtlinie 2008/118/EG spräche die in Art. 20 Abs. 2
Richtlinie 2008/118/EG getroffene Regelung, nach der die
Beförderung in den in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i
Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen erst in dem Zeitpunkt
endet, in dem der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtige Ware
übernommen hat. Ist davon auszugehen, dass die Ware erst mit
Abschluss des Vorgangs der Entladung übernommen wird, bildete
die Löschung einer Fracht den letzten Teil der
Beförderung, so dass Fehlmengen noch bei der Beförderung
festgestellt wären. Nach den Empfehlungen der von der
Europäischen Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe soll
für die Beendigung des Beförderungsvorgangs
gemäß Art. 16 Abs. 2 Buchstabe d und Art. 19 Abs. 2
Buchstabe b Richtlinie 2008/118/EG die Übermittlung der
Eingangsmeldung und die Erfassung der verbrauchsteuerpflichtigen
Waren in den Büchern des Empfängers maßgeblich
sein. Andererseits ließe sich die Auffassung vertreten, dass
es lediglich darauf ankommt, dass das Transportmittel am
Bestimmungsort angekommen ist und dem Empfänger die
Zugriffsmöglichkeit auf die Ware verschafft wird. In diesem
Fall wäre die Beförderung bereits mit der Ankunft des
Beförderungsmittels am Bestimmungsort und evtl. mit dem
Übergang der Gefahr eines Verlustes der Ware auf den
Empfänger beendet, so dass sich die Entladung als ein der
Beförderung nachgelagerter Vorgang darstellte.
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3. Bei Anwendung des Art. 10 Abs. 2 Richtlinie
2008/118/EG wäre auch fraglich, ob aus dem Umstand der
Feststellung einer Fehlmenge nach Art. 10 Abs. 6 Richtlinie
2008/118/EG bereits auf den Eintritt einer
Unregelmäßigkeit und einer Entstehung der Steuer nach
Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2008/118/EG durch Entnahme der
verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Verfahren der
Steueraussetzung geschlossen werden kann oder ob für die von
Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2008/118/EG geforderte Entnahme i.S. des
Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2008/118/EG zusätzliche
Voraussetzungen/Feststellungen erforderlich sind. Nach der
Systematik der unionsrechtlichen Regelungen ist die Feststellung
einer Unregelmäßigkeit lediglich in den Fällen des
Art. 10 Abs. 4 Richtlinie 2008/118/EG entbehrlich, der die Fiktion
des Eintritts einer Unregelmäßigkeit lediglich von dem
Umstand abhängig macht, dass die Waren nicht am Bestimmungsort
eingetroffen sind.
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Nach Art. 10 Abs. 6 Richtlinie 2008/118/EG
liegt eine Unregelmäßigkeit vor, wenn während der
Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem
Verfahren der Steueraussetzung ein Fall eintritt, der dazu
führt, dass eine Beförderung oder ein Teil derselben
nicht nach Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2008/118/EG beendet wurde.
Diese Vorschrift kann dahin gedeutet werden, dass bereits die
Feststellung einer Fehlmenge am Bestimmungsort und damit der
Nachweis, dass die Beförderung hinsichtlich dieses Teils der
Sendung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, ausreichen,
um die Annahme einer Unregelmäßigkeit zu rechtfertigen.
Reicht dagegen die bloße Feststellung einer Fehlmenge durch
den Empfänger nicht aus, um zugleich von der Feststellung
einer Unregelmäßigkeit auszugehen, stellte sich die
Frage nach der Beweislastverteilung. Einerseits hätte die
zuständige Behörde den Nachweis der Entstehung der Steuer
nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2008/118/EG zu führen;
andererseits hätte der Inhaber des Steuerversandverfahrens
nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Richtlinie 2008/118/EG die besonderen
Umstände nachzuweisen, die der Annahme einer Steuerentstehung
entgegenstünden (z.B. vollständige Zerstörung oder
unwiederbringlicher Verlust der Waren). Nur wenn sich nach diesen
Grundsätzen eine Unregelmäßigkeit nicht feststellen
ließe, bliebe Raum für einen Rückgriff auf Art. 10
Abs. 4 Richtlinie 2008/118/EG, von dessen Auslegung die
Entscheidung des Streitfalls ebenfalls abhängt.
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4. Art. 10 Abs. 4 Richtlinie 2008/118/EG
regelt den Fall, dass im Steueraussetzungsverfahren beförderte
Waren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, wobei
während der Beförderung unter Steueraussetzung keine
Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist. In seinen
Schlussanträgen vom 21.3.2002 in der Rechtssache C-395/00
(Distillerie Fratelli Cipriani SpA gegen Ministro delle Finanze)
hat Generalanwalt Mischo die Ansicht vertreten, dass sich die
Absätze 1 und 2 des Artikels 20 der Richtlinie 92/12/EWG
(Richtlinie 92/12/EWG) des Rates vom 25.2.1992 über das
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 76/1) - die die
Vorgängervorschrift des Art. 10 Richtlinie 2008/118/EG ist -
auf Fälle beziehen, in denen die Zuwiderhandlung oder
Unregelmäßigkeit während der Beförderung
begangen worden ist, so dass ein Nachweis der
Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs von der Logik dieser
Absätze ausgeschlossen ist, weshalb Art. 20 Abs. 2 Richtlinie
92/12/EWG keine Anwendung finden könne, wenn die betreffenden
Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind. Aus diesen
Ausführungen könnte geschlossen werden, dass von Art. 10
Abs. 4 Richtlinie 2008/118/EG alle Fälle erfasst werden, bei
denen Teile der jeweiligen Sendung oder die Sendung als solche
nicht am Bestimmungsort eintreffen und bei denen - aufgrund
fehlender Überprüfungsmöglichkeiten - der Eintritt
einer Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann.
Andererseits wäre auch eine Auslegung der Bestimmung
dahingehend denkbar, dass das Unionsrecht die Erhebungskompetenz
dem Abgangsmitgliedstaat nur dann zuweist, wenn eine Sendung als
solche den Bestimmungsort nicht erreicht.
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Hierfür könnten der Wortlaut und die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift sprechen, die der
Vorgängervorschrift des Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 92/12/EWG
nachgebildet ist. Nach dieser Vorschrift gilt die Zuwiderhandlung
oder die Unregelmäßigkeit als in dem
Abgangsmitgliedstaat begangen, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen
Waren nicht am Bestimmungsort eintreffen und der Ort der
Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit nicht
festgestellt werden kann. Der Hinweis auf „die
verbrauchsteuerpflichtigen Waren“ könnte darauf
hindeuten, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift nur auf
den Fall erstreckt, dass sämtliche unter Steueraussetzung
beförderten Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.
In diese Richtung könnten die Erwägungsgründe
gedeutet werden, nach denen es angebracht ist, dass die
Verbrauchsteuer im Fall einer Zuwiderhandlung oder einer
Unregelmäßigkeit u.a. „bei Nichtvorführung
im Bestimmungsmitgliedstaat von dem Ausgangsmitgliedstaat erhoben
wird“. Im ersten Richtlinienvorschlag der Kommission
für die Verbrauchsteuersystemrichtlinie waren die Regelungen
des Art. 20 Richtlinie 92/12/EWG in Art. 14 enthalten, zu dessen
Begründung ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass er
den vergleichbaren Bestimmungen des gemeinschaftlichen
Versandrechts entspreche (KOM (90) 431 endg. vom 7.11.1990, S. 12).
Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom
17.9.1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABlEG
Nr. L 262/1) regelte den Fall, dass die Sendung nicht der
Bestimmungszollstelle gestellt worden ist und dass der Ort der
Zuwiderhandlung nicht zu ermitteln war. In diesem Fall galt die
Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Abgangsstelle gehörte. Die ausdrückliche Bezugnahme auf
das gemeinschaftliche Versandverfahren deutet darauf hin, dass der
Unionsgesetzgeber bei der Ausgestaltung des steuerlichen
Versandverfahrens den Fall der Nichtgestellung der Sendung mit der
in Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 92/12/EWG getroffenen Regelung
erfassen wollte. Das könnte erklären, dass er in den
Erwägungsgründen die „Nichtvorführung im
Bestimmungsland“ angesprochen und in Art. 20 Abs. 3
Richtlinie 92/12/EWG die Formulierung „die
verbrauchsteuerpflichtigen Waren“ verwendet hat. Dieselbe
Formulierung findet sich auch in Abs. 11 Satz 2 der
Erwägungsgründe zur Richtlinie 2008/118/EG. Darin wird
der Regelungsgehalt des Art. 10 Abs. 4 Richtlinie wie folgt
beschrieben: „Treffen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren
nicht an ihrem Bestimmungsort ein und wurde keine
Unregelmäßigkeit festgestellt, so gilt die
Unregelmäßigkeit als im Abgangsmitgliedstaat
begangen.“ Nach dem Wortlaut des Erwägungsgrundes
bezieht sich dieser nicht auf den Fall, dass eine bestimmte Menge
der im Steuerversandverfahren beförderten Waren nicht
eintrifft, sondern darauf, dass die Waren insgesamt nicht
eintreffen, weshalb die Annahme gerechtfertigt erschiene, dass nur
der Fall der vollständigen Nichterledigung des
Versandverfahrens angesprochen wird.
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Wäre davon auszugehen, dass Art. 10 Abs.
4 Richtlinie 2008/118/EG nur den Fall erfasst, dass die gesamte
Sendung an verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort
eintrifft, ohne dass während der Beförderung eine
Unregelmäßigkeit festgestellt werden konnte,
bestünde eine Regelungslücke für die Fälle, in
denen unter dieser Voraussetzung nur ein Teil der Sendung am
Bestimmungsort nicht eingetroffen ist. Denn auf die in Art. 10 Abs.
2 Richtlinie 2008/118/EG geregelte Erhebungskompetenz könnte
nur dann zurückgegriffen werden, wenn bei der Beförderung
eine Unregelmäßigkeit festgestellt werden konnte.
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Wegen der bestehenden Zweifel an der
zutreffenden Auslegung des Art. 10 Richtlinie 2008/118/EG hält
es der Senat für erforderlich, den EuGH um eine
Vorabentscheidung zu den im Tenor bezeichneten Fragen zu
ersuchen.
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