Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 24.4.2013 4 K 422/12
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) erzielte in den Streitjahren 2007 bis 2009
gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Apotheke. Sie war
nach §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB)
buchführungspflichtig und verwendete ein speziell für
Apotheken entwickeltes PC-gestütztes
Erlöserfassungssystem mit integrierter
Warenwirtschaftsverwaltung der Firma X (X). Die Tageseinnahmen
wurden über modulare PC-Registrierkassen der Firma X erfasst,
dann durch Tagesendsummenbons (Z-Bons) mit anschließender
Nullstellung ausgewertet und als Summe in ein manuell
geführtes Kassenbuch eingetragen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) ordnete für die Streitjahre eine
Außenprüfung bei der Klägerin an. Zusammen mit der
Prüfungsanordnung bat es um die Vorlage der ggf. in
elektronischer Form gefertigten Buchhaltung auf einem maschinell
verwertbaren Datenträger. Zur Prüfungsvorbereitung
forderte der Prüfer zudem, bestimmte Daten aus dem
Warenwirtschaftssystem der X - u.a. die „Einzeldaten der
Registrierkasse (Journal der EDV-Kasse sowie Daten der
Z-Bons)“ und die „Einzeldaten des Warenverkaufs“
- in elektronisch verwertbarer Form vorzulegen.
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Die Klägerin übersandte daraufhin
eine CD mit von der Firma X bereitgestellten Daten des
Kassensystems. Die Datei mit der Einzeldokumentation der
Verkäufe hatte sie zuvor entfernt, da sie der Ansicht war, das
FA habe kein entsprechendes Zugriffsrecht.
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Der Prüfer forderte die Klägerin
mit Schreiben vom 28.10.2011 u.a. auf, die von der Firma X
gelieferten Daten über die Warenverkäufe
(vk_verkaeufe…csv) bereitzustellen, weil diese als
Bestandteil der Grundaufzeichnungen dem Datenzugriff nach §
147 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 der Abgabenordnung (AO)
unterlägen.
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Die Klägerin berief sich weiter
darauf, die vorhandenen Daten zum Warenverkauf seien vom
Datenzugriffsrecht des FA nicht umfasst, da sie nicht zur
Einzelaufzeichnung verpflichtet sei. Nachdem der Prüfer die
Anforderung der Daten über die Warenverkäufe nochmals
wiederholt hatte, legte die Klägerin hiergegen Einspruch
ein.
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Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA war
der Ansicht, die Klägerin sei als buchführungspflichtiger
Kaufmann grundsätzlich zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen
verpflichtet. Im Gegensatz zu den Verhältnissen zur Zeit des
Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.5.1966 IV 472/60 (BFHE
86, 118, BStBl III 1966, 371 = SIS 66 02 31) stelle sich die Frage
der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen nicht, da die
Klägerin zur Erfüllung ihrer Einzelaufzeichnungspflicht
entsprechende Grundaufzeichnungen tatsächlich technisch,
betriebswirtschaftlich und praktisch getätigt habe. Zwar
obliege der Klägerin keine gesonderte Aufzeichnung des
Warenausgangs nach § 144 AO. Daraus folge indes nicht, dass
jegliche Einzelaufzeichnungspflicht des Warenausgangs für
Einzelhändler wie sie entfalle. Es gelte vielmehr die
grundsätzliche Einzelaufzeichnungspflicht (§ 238 Abs. 1
Satz 3 HGB, § 145 Abs. 1 Satz 2 AO), die in der Vergangenheit
lediglich aus Gründen der Zumutbarkeit für
bargeldintensive Betriebe des Einzelhandels aufgeweicht worden sei.
Da die Klägerin die Aufzeichnungen in elektronischer Form
geführt habe, sei das FA berechtigt, hierauf nach § 147
Abs. 6 AO zuzugreifen.
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Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht
(FG) war mit den in EFG 2013, 1186 = SIS 13 21 12
veröffentlichten Gründen im Wesentlichen der Ansicht, das
FA sei - insbesondere unter Berücksichtigung der
Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 86, 118, BStBl III 1966,
371 = SIS 66 02 31 - nicht berechtigt gewesen, Einsicht in die
angeforderte Verkaufsdatei zu nehmen, da die Klägerin trotz
ihrer Eigenschaft als Istkaufmann (§ 1 HGB) nicht verpflichtet
gewesen sei, die von ihr getätigten Verkäufe im Einzelnen
manuell oder auf einem Datenträger aufzuzeichnen. Die
Datenanforderung lasse sich auch nicht damit begründen, dass
es sich um sonstige Unterlagen handele, die gemäß §
147 Abs. 1 Nr. 5 AO „für die Besteuerung von
Bedeutung“ seien. Zwar seien die gespeicherten Einzeldaten
für eine rückschauende Verprobung des Kassenbuchs und der
Tagesabschlussbons von großem Interesse. Bei
abstrakt-genereller Betrachtung sei dies allerdings nicht der Fall,
da die Tagesabschlussbons die Einzelaufzeichnungen gerade ersetzen
sollten.
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Seine Revision begründet das FA mit
der Verletzung materiellen Rechts, insbesondere von § 147 Abs.
6 AO. Als nach handelsrechtlichen Vorschriften
buchführungspflichtiger Kaufmann sei die Klägerin auch
als Apothekerin zur Einzelaufzeichnung ihrer Verkäufe
verpflichtet. Die Frage der Zumutbarkeit einer Einzelaufzeichnung
der Kassenvorgänge stelle sich in der heutigen Zeit allgemein
und angesichts der tatsächlich geführten Aufzeichnungen
im Streitfall insbesondere auch konkret nicht. Bei den
Einzelaufzeichnungen handele es sich um Grundaufzeichnungen i.S.
des § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, deren Überlassung auf einem
Datenträger daher zu Recht verlangt worden sei.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, der BFH habe mit Urteil
vom 24.6.2009 VIII R 80/06 (BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452 = SIS 09 29 08) entschieden, dass der Datenzugriff der Finanzverwaltung
sich nur auf solche nach § 147 Abs. 1 AO
aufbewahrungspflichtigen Daten erstrecke, für die eine - an
anderer Stelle normierte - Aufzeichnungspflicht bestehe. Für
Einzelhändler sehe die AO indes keine Pflicht zur
Einzelaufzeichnung vor. „Freiwillige“ Aufzeichnungen
wie die vorliegend von ihr gespeicherten Kasseneinzeldaten
unterfielen deshalb nicht dem Datenzugriffsrecht in § 147 Abs.
6 AO. Dass sie Aufzeichnungen tatsächlich geführt habe,
könne entgegen der Ansicht des FA nicht ausreichen. Im
Übrigen sei das FA auch nicht berechtigt,
„Dateien“ anzufordern, da der Finanzverwaltung der
Zugriff nur auf „Daten“ offenstehe. Davon abgesehen sei
die Datenanforderung zudem nicht hinreichend bestimmt bzw.
jedenfalls zu weitgehend.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FA durfte die Klägerin
zur Überlassung der Kassendaten in elektronisch verwertbarer
Form auffordern, da sie zur Aufzeichnung der einzelnen
Verkäufe sowie zur Aufbewahrung der Aufzeichnung verpflichtet
war.
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1. Zu Recht hat das FG angenommen, dass die
Aufforderung zur Datenüberlassung vom 28.10.2011 ein
Verwaltungsakt ist (§ 118 Satz 1 AO), gegen den sich die
Klägerin mit dem Einspruch und der Anfechtungsklage zur Wehr
setzen konnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452
= SIS 09 29 08).
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2. Das FG geht weiter zutreffend davon aus,
dass Voraussetzung für die Datenanforderung das Bestehen einer
Aufzeichnungspflicht ist. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO
stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf solche Unterlagen
zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO
aufzubewahren hat. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in
§ 147 Abs. 1 AO wird wiederum grundsätzlich begrenzt
durch die Reichweite der zugrunde liegenden Aufzeichnungspflicht
(ausführlich BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452 =
SIS 09 29 08, m.w.N.).
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Im Streitfall ist die Klägerin zur
Aufzeichnung ihrer einzelnen Geschäftsvorfälle
einschließlich der Kassenvorgänge verpflichtet.
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a) Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder
Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen
seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
(GoB) ersichtlich zu machen. Über § 140 AO gelten die
Kaufleuten obliegenden handelsrechtlichen
Buchführungspflichten auch für die Besteuerung (vgl.
Klein/Rätke, AO, 12. Aufl., § 140 Rz 1 und 4;
BFH-Beschluss vom 26.9.2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II
2008, 415 = SIS 08 00 17). Die handelsrechtlichen Pflichten werden
zu solchen des Steuerrechts transformiert (Görke in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 140 AO Rz 34).
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b) Die Buchführung muss so beschaffen
sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb
angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens
vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die
Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung
und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die
Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen
Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht
und geordnet vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB).
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c) Aus der Pflicht zur Ersichtlichmachung der
Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens unter
Beachtung der GoB hat der BFH gefolgert, dies bedeute, dass
grundsätzlich jedes einzelne Handelsgeschäft -
einschließlich der sich auf die jeweiligen
Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgänge - einzeln
aufzuzeichnen sei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966,
371 = SIS 66 02 31). Mit der Buchführung wird u.a. der Zweck
verfolgt, zu jedem Zeitpunkt einen zuverlässigen Einblick in
den Ablauf aller Geschäfte zu geben. Deswegen muss es zu einem
späteren Zeitpunkt für einen
buchführungsmäßig vorgebildeten Dritten leicht und
im Rahmen eines angemessenen Zeitaufwands möglich sein, den
Inhalt und den Ablauf aller Geschäfte der Vergangenheit zu
überprüfen. Dies erfordert in der Regel die Aufzeichnung
jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine
Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner
Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Dafür bedarf
es prinzipiell nicht nur der Aufzeichnung der in Geld bestehenden
Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des
Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III
1966, 371 = SIS 66 02 31). Es ist auch in der Literatur allgemein
anerkannt, dass die GoB grundsätzlich eine einzelne Erfassung
eines jeden Geschäftsvorfalls erfordern und zusammengefasste
oder verdichtete Buchungen demzufolge voraussetzen, dass sie
eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert werden können
(vgl. z.B. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und
Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 239 Rz 12;
Quick/Wolz in Baetge/ Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 238 HGB Rz
42 und § 239 HGB Rz 23; MünchKommHGB/Ballwieser, 3.
Aufl., § 239 Rz 2; Baetge/Kirsch/Thiele in
Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung,
Einzelabschluss, Kap. 4 Rz 51 und 56).
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Für bar erlangte Kasseneinnahmen hat der
BFH in diesem Zusammenhang unmissverständlich klargestellt,
dass der nach den GoB aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall
gerade nicht nur der am Ende eines Tages insgesamt vereinnahmte
Betrag (Tageslosung) ist, weil die Tatsache der sofortigen
Bezahlung der Leistung es nicht rechtfertigt, die einzelnen
Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln mit Benennung des
Kunden, der Art der Tätigkeit und der Bareinnahme
aufzuzeichnen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 =
SIS 66 02 31).
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d) Da die GoB indes nur eine
Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge im Rahmen des nach Art
und Umfang des Geschäftes Zumutbaren verlangen, hat der BFH
die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte
- in Betrieben, in denen Waren von geringerem Wert an eine
unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer
Personen verkauft werden - dahingehend eingeschränkt, dass die
baren Betriebseinnahmen in der Regel nicht einzeln aufgezeichnet zu
werden brauchen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 =
SIS 66 02 31). Ausschlaggebend für den BFH war insoweit, dass
es technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch unmöglich
war, an die Aufzeichnung der einzelnen zahlreichen baren
Kassenvorgänge in Einzelhandelsgeschäften gleiche
Anforderungen wie bei anderen Handelsgeschäften zu stellen,
nämlich zur Identifizierung und zur Bestimmung des Inhalts des
Geschäfts Namen und Anschrift des Kunden und den Gegenstand
des Kaufvertrages festzuhalten.
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e) Die Frage, ob die nach den vorstehenden
Ausführungen grundsätzlich gegebene Verpflichtung zur
Einzelaufzeichnung eines jeden Geschäftsvorfalls aus
Gründen der Unzumutbarkeit einzuschränken ist, ist -
anders als im BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 = SIS 66 02 31 - im Streitfall zu verneinen.
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aa) Eine den GoB entsprechende
Buchführung setzt voraus, dass die Eintragungen in die
Bücher und sonst erforderliche Aufzeichnungen
vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen
werden (§ 239 Abs. 2 HGB, § 146 Abs. 1 Satz 1 AO). Es
besteht jedoch keine gesetzliche Vorgabe, wie
(Kassen-)Aufzeichnungen zu führen sind. So können
Handelsbücher und sonst erforderliche Aufzeichnungen
grundsätzlich auch in der geordneten Ablage von Belegen
bestehen oder auf Datenträgern geführt werden (§ 239
Abs. 4 Satz 1 HGB, § 146 Abs. 5 Satz 1 AO). Der
Steuerpflichtige ist in der Wahl des Aufzeichnungsmittels somit
frei und kann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell
oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel - wie eben einer
elektronischen Registrier- oder PC-Kasse - erfasst.
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Entscheidet der Steuerpflichtige sich - wie im
Streitfall - für ein modernes PC-Kassensystem, das zum einen
sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert
aufzeichnet (mithin insbesondere die in Geld bestehende
Gegenleistung sowie den Inhalt des Geschäfts) und zum anderen
auch eine langfristige Aufbewahrung (Speicherung) der
getätigten Einzelaufzeichnungen ermöglicht, kommt er
gerade damit der ihm obliegenden Verpflichtung zur Aufzeichnung der
einzelnen Verkäufe nach. Er kann sich in diesem Fall nicht
(mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung
berufen. Bei Verwendung einer PC-Kasse ist die mit ihr bewirkte
Einzelaufzeichnung auch zumutbar (so auch Harle/Olles, Die
steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 2013, 333, 335).
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bb) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der
Ansicht der Klägerin - weder aus dem BFH-Urteil vom 26.2.2004
XI R 25/02 (BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 = SIS 04 21 06) noch
aus den Senatsbeschlüssen vom 16.2.2006 X B 57/05 (BFH/NV
2006, 940 = SIS 06 17 37) sowie vom 7.2.2008 X B 189/07 = SIS 08 45 23 (nicht veröffentlicht).
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(1) Im Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004,
599 = SIS 04 21 06 hat der BFH zwar auf die Ausnahme von der
Pflicht zur Einzelaufzeichnung hingewiesen, hierüber aber - da
es um einen nicht buchführungspflichtigen, im Taxigewerbe
tätigen Gewerbetreibenden ging - nicht tragend
entschieden.
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(2) Im Beschluss in BFH/NV 2006, 940 = SIS 06 17 37 ermittelte die dortige Klägerin ihren Gewinn durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ) und nicht durch
Betriebsvermögensvergleich. Aus der Entscheidung ergibt sich
lediglich, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn
zulässigerweise durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
ermitteln, zwar über § 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
i.V.m. §§ 63 bis 68 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zu Einzelaufzeichnungen,
nicht aber deshalb auch zur Führung eines Kassenbuches
verpflichtet sind; dies ergebe sich weder aus § 4 Abs. 3 EStG
noch aus §§ 145, 146 AO oder § 22 UStG.
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(3) Zwar ging es in dem dem Beschluss vom
7.2.2008 X B 189/07 = SIS 08 45 23 zugrunde liegenden Fall um einen
Lebensmitteleinzelhändler. Dieser war indes nicht
buchführungspflichtig, sondern ermittelte seinen Gewinn durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, was
voraussetzt, dass sein Betrieb keinen nach Art oder Umfang in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erforderte. Der Senat hat zwar - wenn auch unter Verweis auf das
BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 = SIS 66 02 31 -
ausgeführt, dem Kläger sei eine
Einzelaufzeichnungspflicht nicht zuzumuten. Hieraus kann jedoch
nicht geschlossen werden, dass er generell auch für
buchführungspflichtige Einzelhändler an der Befreiung von
der Pflicht zur Einzelaufzeichnung festhalten wollte.
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f) Entgegen der Ansicht der Klägerin
ergibt sich aus den §§ 143 ff. AO nichts anderes.
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aa) Wie oben bereits ausgeführt, werden
die handelsrechtlichen Pflichten über § 140 AO zu solchen
des Steuerrechts. § 145 AO hat demzufolge für diejenigen
Steuerpflichtigen, die - wie die Klägerin - bereits nach den
handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig sind,
keine eigene Bedeutung, da diese den handelsrechtlichen GoB
unmittelbar unterworfen sind (Görke in HHSp, § 145 AO Rz
6). Durch § 145 AO wird die Geltung der GoB im Steuerrecht
nicht eingeschränkt. Die steuerrechtlichen Anforderungen an
eine ordnungsgemäße Buchführung sind vielmehr mit
den handelsrechtlichen GoB abgestimmt (Koenig/Coester,
Abgabenordnung, 3. Aufl., § 145 Rz 5).
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Von daher geht auch der Verweis der
Klägerin auf das BFH-Urteil vom 11.8.1992 VII R 90/91 (BFH/NV
1993, 346) ins Leere. Zwar führt der VII. Senat dort (unter
3.b) aus, die §§ 145, 146 AO könnten
Aufzeichnungspflichten nicht begründen, da die Anwendung
dieser Vorschriften gerade eine ausdrückliche gesetzliche
Aufzeichnungsverpflichtung zur Voraussetzung habe. Die
Klägerin verkennt jedoch, dass sie als Ist-Kaufmann bereits
aufgrund der GoB ausdrücklich gesetzlich zu Aufzeichnungen
verpflichtet ist, während der Steuerpflichtige in dem der
Entscheidung in BFH/NV 1993, 346 zugrunde liegenden Fall gerade
nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen
und regelmäßig Abschlüsse machen musste (vgl.
BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 346, unter 3.a).
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bb) Auch die §§ 143, 144 AO stehen
einer Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhändler nicht
von vornherein entgegen.
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Die Klägerin ist insoweit der Ansicht, da
§ 143 AO alle gewerblichen Unternehmer zur gesonderten
Aufzeichnung des Wareneingangs, § 144 AO dagegen nur
Großhändler zur gesonderten Aufzeichnung des
Warenausgangs in Gestalt der zur gewerblichen Weiterverwendung
bestimmten Waren verpflichte, ergebe sich aus deren Zusammenschau
der Wille des Gesetzgebers, Einzelhändler wie sie von einer
Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung auszunehmen.
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Dem vermag der erkennende Senat nicht zu
folgen. § 144 AO statuiert - wie § 143 AO - eine
selbständige, von sonstigen Buchführungspflichten
unabhängige (gesonderte) Aufzeichnungspflicht und nimmt den
Aufzeichnungspflichtigen speziell zur Überprüfung der
steuerlichen Verhältnisse Dritter in Dienst (Görke in
HHSp, § 144 AO Rz 2). Hierzu gehört der Kundenkreis eines
Einzelhändlers gerade nicht. Wesentlich für die in §
144 AO geregelte Aufzeichnungspflicht des Warenausgangs ist
demzufolge u.a. auch die Aufzeichnung des Namens oder der Firma und
der Anschrift des Abnehmers (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 AO), was von
einem Einzelhändler regelmäßig nur dann gefordert
werden kann, wenn es für ihn zumutbar ist.
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Aus der gesonderten Aufzeichnungspflicht
für Großhändler nach § 144 AO kann nicht der
Schluss gezogen werden, Einzelhändler hätten hinsichtlich
ihrer Ausgangsleistungen keine Aufzeichnungspflichten zu
erfüllen. Vielmehr entbindet die Aufzeichnung des
Warenausgangs nach § 144 AO den Großhändler auch
dann nicht von weiteren Aufzeichnungspflichten (generelle Pflicht
zur Einzelaufzeichnung aller Geschäftsvorfälle,
Aufzeichnungen nach § 22 UStG), wenn sich insoweit
Überschneidungen ergeben. Dies berechtigt ihn allenfalls dazu,
die verschiedenen Aufzeichnungen ggf. in einer Datensammlung
technisch zusammenzufassen, sofern dies sämtlichen
Aufzeichnungsanforderungen genügt (Görke in HHSp, §
144 AO Rz 2 i.V.m. § 143 AO Rz 5).
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g) Mit den vorstehenden Ausführungen
weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung in BFHE 86,
118, BStBl III 1966, 371 = SIS 66 02 31 ab. Dem steht schon
entgegen, dass die damalige, vom IV. Senat des BFH entschiedene
Fallkonstellation, die sich auf das Streitjahr 1956 bezog,
angesichts veränderter technischer Möglichkeiten nicht
mit dem vorliegend zu entscheidenden, mehr als 50 Jahre später
liegenden Fall vergleichbar ist.
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h) Klarstellend weist der Senat darauf hin,
dass die nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich
auch für Einzelhändler geltende Pflicht zur
Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen nicht bedeutet, dass diese
künftig einzeln gebucht werden müssen. Ausreichend ist
insoweit - wie bisher - die Verbuchung der zusammengefassten
Tageslosung. Entscheidend ist, dass diese sich auf die einzeln
erfassten Verkäufe zurückführen lässt und -
ggf. unter Zuhilfenahme des Warenwirtschaftssystems - nachweisbar
sind.
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3. Als Folge der Pflicht, die baren
Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen, unterliegen die von der
Klägerin mittels der PC-Kasse gefertigten Aufzeichnungen der
Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO.
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a) Der sachliche Umfang der
Aufbewahrungspflicht wird - wie oben bereits ausgeführt -
grundsätzlich begrenzt durch die Reichweite der zugrunde
liegenden Aufzeichnungspflicht. Die Pflicht zur Aufbewahrung von
Unterlagen ist akzessorisch. Das heißt, sie setzt stets eine
Aufzeichnungspflicht voraus und besteht grundsätzlich nur im
Umfang der Aufzeichnungspflicht (grundlegend BFH-Urteil in BFHE
225, 302, BStBl II 2010, 452 = SIS 09 29 08, mit umfangreichen
Nachweisen). Eine eigenständige Pflicht zur Aufbewahrung von
Unterlagen, die nicht mit einer Pflicht zur Aufzeichnung von Daten
in Zusammenhang stehen, ist § 147 Abs. 1 AO nicht zu
entnehmen.
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Zutreffend geht das FA davon aus, dass es sich
bei den vorliegend mit Hilfe einer PC-Kasse einzeln aufgezeichneten
Bareinnahmen (Umsätze/Warenverkäufe) um
Grundaufzeichnungen i.S. des § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO und
keineswegs um „freiwillige“ Aufzeichnungen
handelt. Zu „freiwilligen“ Aufzeichnungen kommt
es auch nicht etwa deshalb, weil die Anschaffung der Kasse mit den
damit verbundenen Aufzeichnungsmöglichkeiten primär aus
betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt ist.
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b) Davon unabhängig sind gemäß
§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO insbesondere auch die Tagesendsummenbons
(Z-Bons) als Beleg über die Buchung der verdichteten
Tagessummen aufzubewahren.
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c) Zu Unrecht meint die Klägerin, sie sei
in den Streitjahren 2007 bis 2009 jedenfalls im Hinblick auf das
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9.1.1996 IV
A 8 - S 0310 - 5/95 (BStBl I 1996, 34 = SIS 96 04 17) nur zur
Aufbewahrung und Speicherung der Z-Bons verpflichtet gewesen. Es
handelt sich bei diesem BMF-Schreiben um eine norminterpretierende
Verwaltungsvorschrift, die als solche keine Rechtsnormqualität
besitzt und die Gerichte nicht bindet (vgl. BFH-Urteil vom
24.9.2013 VI R 48/12, BFH/NV 2014, 341 = SIS 14 03 96).
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Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen,
die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts
sichern sollen, können im Allgemeinen weder eine einer
Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine
Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen.
Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung
besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz
eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des
Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der
Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung
(BFH-Urteile vom 26.4.1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995,
754 = SIS 95 17 45, und vom 7.12.2005 I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097
= SIS 06 21 23). Um einen solchen Fall handelt es sich bei der
Gewährung von Aufbewahrungserleichterungen für
Kassengrundaufzeichnungen indes nicht.
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4. Da die Klägerin zur Aufzeichnung der
einzelnen Verkäufe und zur Aufbewahrung der entsprechenden
Aufzeichnungen verpflichtet war, durfte das FA im Rahmen der
Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 6 Satz 2
Alternative 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AO, die mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem
maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung
anfordern.
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a) Unschädlich ist zunächst, dass
die Daten mittels eines der eigentlichen Buchführung
vorgelagerten (Kassen-)Systems erstellt wurden, da dem Datenzugriff
grundsätzlich auch die Daten aus vorgeschalteten Systemen oder
Nebensystemen unterfallen (z.B. Schüßler, Der
Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen der (digitalen)
Außenprüfung, S. 76, m.w.N.; vgl. auch Jochum, Die
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen in der
Außenprüfung, S. 195 ff.). Dies ist jedenfalls dann der
Fall, wenn die in einem Vorsystem - wie einem Kassensystem -
erzeugten (steuerrelevanten und aufbewahrungspflichtigen) Daten in
verdichteter Form in das eigentliche Buchführungssystem
übergeben werden (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom
14.11.2014 IV A 4 - S 0316/13/10003, BStBl I 2014, 1450 = SIS 14 30 79, insb. Rz 20).
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b) Soweit die Klägerin meint, die
Anforderung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie zu unbestimmt
sei bzw. weil das FA keine Daten, sondern eine Datei angefordert
habe, greift dieser Einwand nicht durch.
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aa) Bei verständiger Würdigung ist
zunächst davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch eine
„Datei“ - also einen Bestand inhaltlich
zusammengehöriger Daten, der auf einem Datenträger oder
Speichermedium abgelegt und gespeichert ist - meint, wenn er in
§ 147 Abs. 6 AO von „Daten“ spricht.
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Die Datenzugriffsmöglichkeit der
Finanzverwaltung setzt zwingend voraus, dass die zunächst
„flüchtigen“ Daten (im Streitfall die
Informationen im Zusammenhang mit den einzelnen
Verkaufsvorgängen) systematisch in einer Datei abgelegt werden
und so erhalten bleiben. Dass die Datei ggf. für den
Datenzugriff „neu“ erzeugt werden muss, ist
ebenfalls kein Hinderungsgrund, sondern vielmehr Folge der der
Finanzverwaltung in § 147 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 AO
eingeräumten Möglichkeit der Anforderung eines
Datenträgers (sog. „Z3 Zugriff“; zu den
Datenzugriffsmöglichkeiten der Finanzverwaltung vgl. z.B.
Burchert, Die Information für Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer, 2006, 744, 745 f.).
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bb) Dem FA war zudem bekannt, dass das von der
Klägerin verwandte Apothekenkassensystem des Anbieters X
vorsah, die Daten des Warenverkaufsjournals zur Ermöglichung
des Datenzugriffs der Finanzverwaltung in einer speziellen Datei
(„vk_verkaeufe…csv“) abzulegen.
Dementsprechend durfte das FA davon ausgehen, in dieser Datei
befänden sich die steuerrelevanten Kassendaten
(Grundaufzeichnungen).
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Der Senat hat keine Bedenken, dass das FA in
diesem Fall zur Bestimmung der Datenanforderung den vom System
vorgegebenen Dateinamen verwandt hat, zumal das FA mehrfach
unmissverständlich klargestellt hat, es gehe um die
„Einzeldaten der Registrierkasse (Journal der
EDV-Kasse)“ bzw. um die „von der Firma X
gelieferten Daten über die Warenverkäufe“ und
der Bestandteil „vk_verkaeufe“ die
Steuerrelevanz der (Grund-)Aufzeichnungen impliziert. Zweifel,
worauf sich das Datenanforderungsverlangen des FA bezog, konnten
bei der Klägerin nicht entstehen.
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Eine - wie die Klägerin fordert -
detaillierte Auflistung der einzelnen Datensätze würde
dagegen voraussetzen, dass die Finanzverwaltung nicht nur den
Anbieter sowie das System bzw. Programm mit seinem Inhalt und der
jeweiligen Arbeitsweise, sondern bspw. auch die Programmversion im
Einzelnen kennt. Bei der Vielzahl der auf dem Markt vorhandenen
unterschiedlichen Systeme und Programme sowie ihrer
Schnelllebigkeit wird der Finanzverwaltung dies
regelmäßig nicht möglich sein. Die Anforderungen an
die Verwaltung würden überspannt.
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cc) Mit der Anforderung der
„Einzeldaten der Registrierkasse (Journal der
EDV-Kasse)“ und der „von der Firma X gelieferten
Daten über die Warenverkäufe“
verstößt das FA auch nicht gegen das
Übermaßverbot.
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Mit der Bereitstellung der standardisierten
Datei „vk_verkaeufe“ im csv-Format für den
Datenexport im Rahmen der digitalen Außenprüfung hat X
für die Klägerin die dieser obliegende Qualifizierung der
steuerlich relevanten Kassendaten übernommen. Soweit die
Klägerin der Ansicht sein sollte, einzelne in der Datei
enthaltene Daten seien nicht steuerrelevant, obliegt es ihr, diese
zu selektieren (sog. Erstqualifikationsrecht, vgl. z.B.
BMF-Schreiben vom 14.11.2014 IV A 4 –S0316/13/10003, BStBl I
2014, 1450 = SIS 14 30 79, Rz 160 f.; Institut der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. - IDW -, FN-IDW 2012
[Beiheft zu Nr. 11], B 12). Hat sie bspw. in der Datei
patientenbezogene Daten abgelegt, deren Herausgabe sie nach §
102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c AO verweigern darf (vgl. BFH-Urteil vom
28.10.2009 VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455 = SIS 10 02 72, unter II.4.g dd für einen Rechtsanwalt/Steuerberater
als Berufsgeheimnisträger), kann sie diese aus der Datei
entfernen. Ist ihr dies nicht möglich, kann sie den Zugriff
auf die Datei „vk_verkaeufe…csv“ mit den
Kasseneinzeldaten nicht verweigern (zutreffend Bellinger, StBp
2011, 305, 308; ders. StBp 2013, 278, 279; vgl. auch BFH-Beschluss
in BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415 = SIS 08 00 17, unter II.4.).
Sie trägt die Verantwortung und damit auch das Risiko, wenn
sie steuerrelevante und nicht steuerrelevante Daten
ununterscheidbar vermengt haben sollte.
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c) Anzeichen, dass das FA sein Ermessen, ob
und in welcher Form es auf Daten Zugriff nehmen möchte,
fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
Ermessensfehler werden von der Klägerin auch nicht geltend
gemacht.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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