Das Bundesministerium der Finanzen wird zum
Beitritt aufgefordert.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist in der
Wohnungswirtschaft tätig; sie errichtet, vermietet, erwirbt
und veräußert u.a. Wohnungen. Vor ihrer Privatisierung
in den Jahren 1998 und 2001 war das Bundesland ... Anteilseigner
der Klägerin gewesen.
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Nach dem Wegfall der früheren
persönlichen Steuerbefreiung für gemeinnützige
Wohnungsunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1984 durch das
Steuerreformgesetz 1990 vom 25.7.1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I
1988, 224) hatte die Klägerin in der letzten steuerlichen
Schlussbilanz auf den 31.12.1990 ihre Wohnungsbestände
gemäß § 13 Abs. 2 und 3 KStG 1984 auf die deutlich
höheren Teilwerte aufgestockt. Der aus der Aufstockung
erzielte Gewinn blieb steuerfrei. In der Gliederungsrechnung
erfasste die Klägerin das hieraus resultierende steuerliche
(Mehr-)Eigenkapital als Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2
KStG 1991 (EK 02) in Höhe von 4.559.859.758 DM. Durch
steuerliche Verluste und Ausschüttungen bestand zum 31.12.2001
ein EK 02 in Höhe von 3.157.559.619 DM (= 1.614.434.598 EUR).
Dieses fortgeschriebene EK 02 betrug aufgrund einer im Jahr 2002
erfolgten Verschmelzung zum 31.12.2006 1.879.691.326 EUR.
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Die Klägerin beantragte im September
2008 unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG 2002 i.d.F.
des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I
2007, 3150, BStBl I 2008, 218) - KStG 2002 n.F. - die
Weiteranwendung der §§ 38, 40 KStG 2002 i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl
I 2007, 28) - KStG 2002 a.F. - sowie des § 10 des
Umwandlungssteuergesetzes 2006 i.d.F. des Gesetzes über
steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der
Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften vom 7.12.2006 (BGBl I 2006, 2782,
BStBl I 2007, 4). Mit dem Antrag sollte eine Feststellung des
Körperschaftsteuererhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 5
und 6 KStG 2002 n.F. mit der daran anschließenden
(abgeltenden) Besteuerung in Höhe von 3/100 dieses Betrages
verhindert werden.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte den
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in Höhe von
56.390.739,78 EUR fest und lehnte zugleich den Antrag nach §
34 Abs. 16 Satz 1 KStG 2002 n.F. ab, da die Klägerin nicht die
gesetzlichen Voraussetzungen der Norm erfülle und ihr deren
persönlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet
sei.
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Die nach vorheriger Abstimmung mit dem FA
erhobene Sprungklage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG)
Berlin-Brandenburg wies die Klage mit Urteil vom 27.8.2013 8 K
8289/10 ab. Es hält die auf § 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002
n.F. beruhende Festsetzung eines
Körperschaftsteuererhöhungsbetrages und auch die
Versagung des Antragsrechts bzw. Wahlrechts nach § 34 Abs. 16
KStG 2002 n.F. nicht für verfassungswidrig.
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Die Klägerin rügt mit ihrer
Revision eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beruft sich u.a.
auf einen Gleichheitsverstoß durch § 34 Abs. 16 KStG
2002 n.F. Satz 1 dieser Vorschrift verletze Art. 3 Abs. l des
Grundgesetzes (GG) insoweit, als nicht allen Wohnungsunternehmen,
bei denen das EK 02 auf eine ehemals gemeinnützige und
steuerbefreite Vermögensbildung zurückzuführen sei,
das Wahlrecht eingeräumt worden sei, das vorher geltende Recht
weiterhin anzuwenden. Sie beantragt sinngemäß, das
Urteil des FG und den Bescheid über die Festsetzung des
Körperschaftsteuererhöhungsbetrages aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung über die Revision
wird von der Beantwortung der nachfolgend erläuterten Fragen
abhängen. Diese Fragen stellen sich vor folgendem
Hintergrund:
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1. a) Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1
KStG 2002 n.F. beträgt der
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3/100 des nach §
38 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 n.F. festgestellten Endbetrages. Der
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist gemäß
§ 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. auf den Betrag begrenzt, der
sich nach den Absätzen 1 bis 3 als
Körperschaftsteuererhöhung ergeben würde, wenn die
Körperschaft ihr am 31.12.2006 bestehendes Eigenkapital laut
Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde.
Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist innerhalb des
Zahlungszeitraumes von 2008 bis 2017 in zehn gleichen
Jahresbeträgen zu entrichten (§ 38 Abs. 6 Satz 1 KStG
2002 n.F.) und wird für den gesamten Zahlungszeitraum
festgesetzt (§ 38 Abs. 6 Satz 4 KStG 2002 n.F.).
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b) Der spiegelbildlich zu dem
Körperschaftsteuerminderungsbetrag nach § 37 Abs. 4 KStG
2002 i.d.F. des Gesetzes über steuerliche
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften vom 7.12.2006 eingeführte § 38 Abs. 5 und 6
KStG 2002 n.F. hat die in den bis dahin in den Absätzen 1 bis
3 enthaltene Regelung abgelöst. Danach führten
Leistungen, für die das gemäß § 36 Abs. 7 KStG
1999 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur
Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000 (BGBl I 2000,
1433, BStBl I 2000, 1428) festgestellte und fortgeschriebene EK 02
als verwendet galt, innerhalb des 15-, später 18-jährigen
Übergangszeitraumes zu einer
Körperschaftsteuererhöhung um 3/7 des Betrages (§ 38
Abs. 2 KStG 2002 a.F.). Dadurch sollte die für diese
Leistungen nach dem alten Recht (sog. körperschaftsteuerliches
Anrechnungsverfahren) geltende Ausschüttungsbelastung von 30
v.H. erreicht werden.
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c) Da dem Gesetzgeber die bisherige Regelung
als zu aufwendig erschien, schuf er mit § 38 Abs. 5 Satz 1 und
2 KStG 2002 n.F. eine Regelung, mittels derer die sonst
während des Übergangszeitraumes eingetretene
Körperschaftsteuererhöhung in Fällen, in denen das
EK 02 als verwendet galt, in pauschalierter Form abgegolten werden
soll. Im Ergebnis wird ausschüttungsunabhängig ein
Zehntel des am 31.12.2006 vorhandenen Endbetrages an EK 02 mit der
zuletzt im körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahren
geltenden Ausschüttungsbelastung von 30 v.H. besteuert. Der
verbleibende restliche Bestand an EK 02 entfällt und löst
keine weitere Körperschaftsteuererhöhung aus.
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d) § 34 Abs. 16 Satz l KStG 2002 n.F.
eröffnet bestimmten Körperschaften die Möglichkeit,
zur Fortgeltung der vorherigen Rechtslage und damit zu einer
ausschüttungsabhängigen Besteuerung des EK 02-Bestandes
zu optieren.
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Antragsberechtigt sind Körperschaften, an
denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 v.H. juristische
Personen des öffentlichen Rechts aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder aus Staaten, auf die das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,
oder gemäß § 5 Abs. l Nr. 9 KStG 2002 von der
Körperschaftsteuer befreite Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind, und
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Weitere Voraussetzung
ist, dass diese Körperschaften ihre Umsatzerlöse
überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu
Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten
oder durch die Errichtung und Veräußerung von
Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen.
Steuerbefreite Körperschaften werden unabhängig von
weiteren Voraussetzungen (Rechtsform, Beteiligungsverhältnisse
oder Unternehmensgegenstand) begünstigt.
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Nicht antragsberechtigt sind damit
Körperschaften, die - wie die Klägerin - zwar die
sachlichen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung
erfüllen - die also unter den genannten Voraussetzungen
Umsatzerlöse aus der Wohnungsbewirtschaftung -, an denen aber
nicht zu mindestens 50 v.H. mittelbar oder unmittelbar juristische
Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
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2. a) Die
„Verschonungsregelung“ des § 34 Abs. 16
KStG 2002 n.F. führt zu einer Besserstellung der genannten
Körperschaften gegenüber sonstigen Körperschaften,
indem diesen Unternehmen das Recht eingeräumt wird, für
die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren, um damit einer
(sofortigen) ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung von
EK 02-Beständen zu entgehen. Es stellt sich dem Senat die
Frage nach der verfassungsrechtlichen Beurteilung der
Besserstellung. Diese steht deshalb in Rede, weil sich die
Optionsmöglichkeit erstens nur auf in der Wohnungswirtschaft
tätige Körperschaften, an denen juristische Personen des
öffentlichen Rechts beteiligt sind, erstreckt und zweitens
diese Beteiligung zu mindestens 50 v.H. mittelbar oder unmittelbar
bestehen muss.
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b) Es ist zu fragen, ob diese Benachteiligung
der sonstigen ebenfalls in der Wohnungswirtschaft tätigen
Körperschaften durch beachtliche Gründe gerechtfertigt
ist. Dabei ist jeweils unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG
zu prüfen, ob es insoweit einen hinreichenden sachlichen Grund
gibt, Wohnungsunternehmen je nach ihren
Beteiligungsverhältnissen unterschiedlich zu besteuern.
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aa) Der allgemeine Gleichheitssatz
belässt dem Gesetzgeber zwar bei der Ausgestaltung von
Verschonungsregelungen im Ausgangspunkt erheblichen Spielraum, der
allerdings mit Rücksicht auf betroffene Freiheitsrechte und
auf das Ausmaß der Ungleichbehandlung Einschränkungen
bis hin zu einer strengen
Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen
kann.
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aaa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für
ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche
Begünstigungen (vgl. zuletzt Urteil des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17.12.2014 1 BvL 21/12,
BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45, m.w.N. aus der Rechtsprechung des
BVerfG). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger
Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem
Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber
vorenthalten wird (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 21.6.2006 2 BvL
2/99, BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60; vom 17.4.2008 2 BvL 4/05,
BVerfGE 121, 108 = SIS 08 32 52; BVerfG-Urteil vom 30.7.2008 1 BvR
3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, BVerfGE 121, 317;
BVerfG-Beschluss vom 21.7.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE
126, 400 = SIS 10 22 40).
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bbb) Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im
Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die
Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein
Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig
belastet werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 5.11.2014 1 BvF 3/11, BGBl
I 2014, 1764, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG). Der
Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weitreichenden
Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des
Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes
(vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 4.2.2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123,
1, BStBl II 2009, 1035 = SIS 09 16 45). Abweichungen von der mit
der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen
Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am
Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen
Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. z.B.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 400 = SIS 10 22 40, m.w.N. zu der
Rechtsprechung des BVerfG). Demgemäß bedürfen sie
eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu
rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 18.7.2012 1
BvL 16/11, BVerfGE 132, 179 = SIS 12 29 52).
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ccc) Führt ein Steuergesetz zu einer
steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen
Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer
Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung vor
dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das
Verhalten der Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls
fördern oder lenken will (ständige Rechtsprechung des
BVerfG, z.B. BVerfG-Beschluss vom 22.6.1995 2 BvL 37/91, BVerfGE
93, 121, BStBl II 1995, 1191 = SIS 95 17 08).
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In der Entscheidung darüber, welche
Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden
sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. z.B.
BVerfG-Urteil vom 20.4.2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274 = SIS 04 28 99). Insbesondere verfügt er über einen großen
Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für
förderungswürdig hält. Allerdings bleibt er auch
hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet zunächst
aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen
Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf.
Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote,
solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung
geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen
Umstände stützt und insbesondere der Kreis der von der
Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl.
BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 274 = SIS 04 28 99).
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bb) Im Schrifttum wird in der vom Gesetzgeber
in § 34 Abs. 16 KStG 2002 n.F. getroffenen Regelung eine
Ungleichbehandlung gesehen, weil nicht allen betroffenen
Unternehmen ein Wahlrecht in Bezug auf eine weitere Anwendung der
bisherigen ausschüttungsabhängigen Besteuerung
eingeräumt wird (Streck/ Binnewies, KStG, 8. Aufl., § 38
Rz 70; Gosch/Bauschatz, KStG, 2. Aufl., 2009, § 38 Rz 116).
Dem folgt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht (vgl.
Senatsurteil vom 10.12.2014 I R 76/12, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt). Ob aber die Begünstigung nur
jener von in der Wohnungswirtschaft tätigen
Körperschaften, an denen juristische Personen des
öffentlichen Rechts zu mindestens 50 v.H. mittelbar oder
unmittelbar beteiligt sind, von einem solchen sachlichen Grund
getragen ist, hält der Senat für fraglich.
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aaa) Ausweislich der Gesetzesmaterialien
wollte der Gesetzgeber den Unternehmen ein Wahlrecht
einräumen, die „regelmäßig einem
öffentlichen oder gesetzlich festgelegten besonderen Zweck
(dienen), der auch strukturelle Auswirkungen auf die
Möglichkeit zur Ausschüttung und das
Ausschüttungsverhalten hat“ (vgl. BTDrucks 16/6290,
S. 74). Die vorstehende Begründung bezog sich allerdings noch
auf den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung,
wonach steuerbefreite Körperschaften und Wohnungsunternehmen,
die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen
und an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich
juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind,
begünstigt sein sollten.
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Diese Gesetzesbegründung wurde im
weiteren Gesetzgebungsverfahren beibehalten, obwohl die
Entwurfsfassung (substantielle) Änderungen erfahren hatte.
Ausweislich der weiteren Gesetzesmaterialien ging der Gesetzgeber
davon aus, dass das Ziel der Regelung auch durch die Erweiterung
des Anwendungsbereiches der Regelung auf Wohnungsgenossenschaften
sowie auf Körperschaften, die ihre Umsatzerlöse
überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu
Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten
oder durch die Errichtung und Veräußerung von
Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen und
an denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 v.H.
juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind,
weiterhin erreicht wird (vgl. BTDrucks 16/7036, S. 21).
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bbb) Durch die Verschonungsregelung des §
34 Abs. 16 KStG 2002 n.F. sollen namentlich (bestimmte) Unternehmen
der Wohnungswirtschaft die bisherige Übergangsregelung
weiterhin in Anspruch nehmen können. Bei dem vom Gesetzgeber
damit offensichtlich verfolgten Ziel der Wohnungsbauförderung
handelt es sich um einen grundsätzlich
förderungswürdigen Sachgrund. Die Schaffung von
ausreichendem und angemessenen Wohnraum und damit einhergehend der
Abbau von Engpässen auf dem Wohnungsmarkt und die angemessene
Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum vermögen
grundsätzlich eine Entlastung der Wohnungswirtschaft zu
legitimieren (vgl. Senatsurteil vom 10.12.2014 I R 76/12, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Die Zweifel des Senats
beziehen sich im Speziellen auf die Begünstigung von
Wohnungsunternehmen, an denen unmittelbar oder mittelbar zu
mindestens 50 v.H. juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder steuerbefreite Körperschaften beteiligt sind. Der
Senat hat Zweifel, ob die Begünstigung dieser Unternehmen
innerhalb der Gruppe der Wohnungsunternehmen einer sachlichen
Rechtfertigung zugänglich ist.
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aaaa) Der Gesetzesbegründung ist dazu
lediglich die Aussage zu entnehmen, dass die Beteiligung von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw.
steuerbefreiten (insbesondere gemeinnützigen)
Rechtsträgern an Wohnungsunternehmen Einfluss auf die
Möglichkeit zur Ausschüttung und das
Ausschüttungsverhalten dieser Unternehmen hat. Dem liegt
möglicherweise die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass
bei Vorliegen derartiger Beteiligungsstrukturen für den
Regelfall die Gewinne der Wohnungsunternehmen (eher) thesauriert
als ausgeschüttet werden. Unklar bleibt jedoch, woher diese
Vorstellung herrührt und worauf sie beruht.
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Bei der Beteiligung eines gemeinnützigen
Rechtsträgers an einem Wohnungsunternehmen erscheint diese
Annahme dem Senat auch nicht zwingend. Denn die Beteiligung einer
von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft an
einer Kapitalgesellschaft ist zwar grundsätzlich der
Vermögensverwaltung zuzurechnen. Eine andere Beurteilung kann
aber dann in Betracht kommen, wenn die Körperschaft
entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der
Kapitalgesellschaft ausübt und damit durch sie unmittelbar
selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (vgl.
zuletzt Senatsurteile vom 25.8.2010 I R 97/09, BFH/NV 2011, 312 =
SIS 11 01 37, m.w.N.). Im Ergebnis würde damit bei einer
Einflussnahme auf das Ausschüttungsverhalten ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 der
Abgabenordnung) bei der gemeinnützigen Körperschaft mit
den entsprechenden steuerlichen Folgen entstehen. Dies spräche
eher gegen die Annahme, dass ein Einfluss auf das
Ausschüttungsverhalten ausgeübt wird.
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bbbb) Es ist daher zu fragen, inwieweit im
Gesetzgebungsverfahren - insbesondere von den einschlägigen
Verbänden - Erkenntnisse vorgetragen worden sind, die ein
besonderes Ausschüttungsverhalten der in § 34 Abs. 16
KStG 2002 n.F. genannten Wohnungsunternehmen aufgrund ihrer
Tätigkeit und Gesellschafterstruktur nahelegen. Zudem ist zu
fragen, ob es weitere sachliche Gründe gibt, warum
Wohnungsunternehmen, die von privaten Anteilseignern gehalten
werden, nicht in das Wahlrecht des § 34 Abs. 16 KStG 2002 n.F.
einbezogen werden sollten.
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Schließlich bleibt unklar, aufgrund
welcher Erkenntnisse auch bei Wohnungsunternehmen der
öffentlichen Hand, an denen (lediglich) eine mittelbare
Beteiligung von mindestens 50 v.H. besteht, von einem anderen
Ausschüttungsverhalten auszugehen ist.
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c) Es erscheint sachgerecht, dass das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu den damit angesprochenen
Fragen Stellung nimmt. Es hat das Gesetzgebungsverfahren begleitet
und kann deshalb möglicherweise Hinweise auf den Hintergrund
der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierungen geben.
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3. Um das BMF in den Entscheidungsprozess
einzubinden, wird dieses aufgefordert, gemäß § 122
Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem
Revisionsverfahren beizutreten und zu den genannten Fragen Stellung
zu nehmen.
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