Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 7.5.2014 15 K 14/14 E,F wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
1
|
I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob in den Fällen, in denen für die
Einkommensteuerveranlagung die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen
ist und daher ein Einkommensteuerbescheid aus verfahrensrechtlichen
Gründen nicht mehr ergehen kann, § 10d Abs. 4 Satz 4 und
5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom
8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) dem Erlass von Bescheiden über
die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs entgegenstehen,
wenn die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung
des vortragsfähigen Verlusts noch nicht abgelaufen
ist.
|
|
|
2
|
Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) absolvierte in den Streitjahren 2005 bis 2007 eine
berufliche Erstausbildung. Sie reichte am 9.7.2012
Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre sowie
Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden
Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005, 31.12.2006
und 31.12.2007 ein. Die Klägerin machte
Berufsausbildungskosten in Höhe von 3.097 EUR (2005), 7.312
EUR (2006) und 6.960 EUR (2007) als vorab entstandene
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geltend. Einnahmen erzielte die Klägerin in diesem
Zeitraum nicht.
|
|
|
3
|
Mit Einkommensteuerbescheiden vom 6.9.2013
setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -
) die Einkommensteuer auf 0 EUR fest. Die Berufsausbildungskosten
berücksichtigte es als Sonderausgaben mit dem
Höchstbetrag von 4.000 EUR. Eine Verlustfeststellung wurde
unter Hinweis auf das Fehlen ausgleichsfähiger negativer
Einkünfte abgelehnt.
|
|
|
4
|
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch
ein und machte den Werbungskostenabzug für die
Ausbildungskosten geltend. Zudem seien entsprechende
Verlustfeststellungen durchzuführen. Daneben beantragte sie
das Ruhen der Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (BFH) über die unter den Az. VI R 2/12 und VI
R 8/12 anhängigen Revisionsverfahren zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für die
Kosten einer beruflichen Erstausbildung oder eines
Erststudiums.
|
|
|
5
|
Mit Einspruchsentscheidung vom 5.12.2013
hob das FA die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 auf und wies
die Einsprüche im Übrigen als unbegründet
zurück.
|
|
|
6
|
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hob mit der in EFG 2014, 1879 = SIS 14 26 68
veröffentlichten Entscheidung die Einspruchsentscheidung auf.
Nicht betroffen von der Aufhebung war nach der Begründung des
FG die mit der Einspruchsentscheidung zugleich erfolgte und von den
Beteiligten unstreitig gestellte Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007, die angesichts der
Anfechtung dieser Null-Bescheide mit Einsprüchen erfolgen
durfte und wegen des Erlasses der Einkommensteuerbescheide
außerhalb der Festsetzungsfristen auch erfolgen musste. Mit
der Einspruchsentscheidung habe das FA zu Unrecht die Ablehnung der
Verlustfeststellungen für die Streitjahre auf die
Bindungswirkung nach § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. des
JStG 2010 gestützt und sich an einer materiell-rechtlichen
Beurteilung der steuerlichen Behandlung der Aufwendungen für
die Kosten einer Erstausbildung oder eines Erststudiums gehindert
gesehen. Denn eine Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen der
Einkommensteuerbescheide für die Verlustfeststellungen nach
§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 bestehe in
den Streitjahren nicht, da keine Einkommensteuerfestsetzungen
für den Verlustentstehungszeitraum vorliegen und damit
für die streitigen Feststellungszeitpunkte auch keine
Besteuerungsgrundlagen bindend festgelegt worden seien. In der
Folge der Aufhebung der Einspruchsentscheidung ruhe das
Einspruchsverfahren nunmehr automatisch nach § 363 Abs. 2 Satz
2 der Abgabenordnung (AO). Denn zu der streitigen Frage des
Werbungskostenabzugs für eine berufliche Erstausbildung seien
unter den Az. VI R 2/12 und VI R 8/12 Revisionen beim BFH
anhängig.
|
|
|
7
|
Mit seiner Revision bringt das FA vor: Die
Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG
2010 sehe eine inhaltliche Bindung der Feststellungsbescheide an
die der Einkommensteuerfestsetzung zu Grunde gelegten Beträge
vor. Der Einkommensteuerbescheid solle wie ein Grundlagenbescheid
wirken, obwohl er verfahrensrechtlich kein Grundlagenbescheid sei.
Eine Bindungswirkung bestehe auch dann, wenn keine
Einkommensteuerfestsetzung (mehr) vorliege und auch wegen des
Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen
könne. Dies folge auch aus der Gesetzesbegründung
(BTDrucks 17/2249, S. 52). Ein Verlustfeststellungsbescheid
könne daher nicht mehr erlassen werden, wenn der entsprechende
Grundlagenbescheid - hier der jeweilige Einkommensteuerbescheid
für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2007 - nicht mehr
erlassen werden könne.
|
|
|
8
|
Das FA beantragt, das Urteil des FG vom
7.5.2014 15 K 14/14 E,F aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
|
|
|
9
|
Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
|
|
|
10
|
Während der Anhängigkeit des
Revisionsverfahrens hat der VI. Senat des BFH u.a. unter den Az. VI
R 2/12 und VI R 8/12 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die
Frage vorgelegt, ob § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) vom
7.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) insoweit mit dem Grundgesetz (GG)
vereinbar ist, als Aufwendungen für eine erstmalige
Berufsausbildung oder für ein Erststudium außerhalb
eines Dienstverhältnisses vom Werbungskostenabzug
ausgeschlossen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.7.2014 VI R
2/12, BFHE 247, 25, BFH/NV 2014, 1954 = SIS 14 28 41, und VI R
8/12, BFHE 247, 64, BFH/NV 2014, 1970 = SIS 14 28 42).
|
|
|
11
|
II. Die Revision ist unbegründet und
daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
|
|
|
12
|
Zutreffend hat das FG die
Einspruchsentscheidung des FA in dem verbliebenen streitigen Umfang
aufgehoben und damit verfahrensrechtlich der Klägerin eine
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer
auf den 31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007 auf der Grundlage von
§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. durch das JStG 2010
ermöglicht (1.). In der Folge der vom FG ausgesprochenen
Aufhebung der Einspruchsentscheidung befindet sich die
Klägerin wieder im Einspruchsverfahren, so dass das
Einspruchsverfahren im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen
Normenkontrollverfahren kraft Gesetzes ruht (2.).
|
|
|
13
|
1. Zutreffend hat das FG die
Einspruchsentscheidung des FA aufgehoben, soweit diese die
Ablehnung einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
betroffen hat. Denn verfahrensrechtlich ist eine Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den
31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007 auf der Grundlage von §
10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. durch das JStG 2010
möglich.
|
|
|
14
|
a) Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der
am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag
gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei
der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht
ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach
Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge
und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen
Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag
(§ 10d Abs. 4 Satz 2 EStG). Bei der Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu
berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des
Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende
Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in
dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde
gelegt worden sind; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO sowie § 42 FGO gelten
entsprechend (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG). Nach § 10d Abs.
4 Satz 5 EStG dürfen die Besteuerungsgrundlagen bei der
Feststellung des gesonderten Verlustvortrags nur insoweit
abweichend von der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt
werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der
Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die
Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Dies gilt nach
§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 für alle
Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird.
|
|
|
15
|
Mit der Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4
EStG wird eine inhaltliche Bindung des
Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid
erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein
Grundlagenbescheid ist. Die Besteuerungsgrundlagen sind im
Feststellungsverfahren so zu berücksichtigen, wie sie der
letzten bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung zu Grunde
liegen. Die Verlustfeststellung entfällt, wenn der
Einkommensteuerbescheid des betroffenen Veranlagungszeitraums nicht
mehr änderbar ist. Nach der Regelung des § 10d Abs. 4
Satz 5 EStG dürfen die Besteuerungsgrundlagen bei der
Feststellung des gesonderten Verlustvortrags nur insoweit
abweichend von der Einkommensteuerfestsetzung des
Verlustentstehungsjahrs berücksichtigt werden, wie die
Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide
ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der
festzusetzenden Steuer unterbleibt. Ist eine Änderung des
Einkommensteuerbescheids unabhängig von der fehlenden
betragsmäßigen Auswirkung auch verfahrensrechtlich nicht
möglich, bleibt es bei der in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG
angeordneten Bindungswirkung (so auch Meyer/Ball, DStR 2011, 345,
348).
|
|
|
16
|
Die Bindungswirkung greift damit nach dem
Wortlaut des Gesetzes in § 10d Abs. 4 Satz 4 1. Halbsatz EStG
nur ein, wenn die streitigen Besteuerungsgrundlagen „den
Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums (...) zu Grunde
gelegt worden sind“. Die Bindungswirkung setzt daher
voraus, dass eine Einkommensteuerveranlagung (ggf. mit einer
festzusetzenden Steuer von 0 EUR) durchgeführt worden ist.
Wurde für das Verlustentstehungsjahr hingegen keine
Einkommensteuerveranlagung durchgeführt oder wurde die
durchgeführte Veranlagung wegen Ablaufs der
Festsetzungsverjährung wieder aufgehoben, werden keine
Besteuerungsgrundlagen einer Einkommensteuerveranlagung zu Grunde
gelegt, mithin kann daher auch keine Bindungswirkung entstehen, so
dass der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids weiterhin
möglich ist (vgl. Heuermann, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d Rz A 335;
Blümich/Schlenker, § 10d EStG Rz 225; Gassen in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 10d
Rz 87; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Rz
127; Meyer/Ball, DStR 2011, 345, 348; Schmidt/Heinicke, EStG, 33.
Aufl., § 10d Rz 48; Sikorski, Neue Wirtschafts-Briefe 2011,
2191, 2198).
|
|
|
17
|
Dieses Ergebnis folgt entgegen der Auffassung
des FA auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 17/2249,
S. 51 f.). Denn mit der Neufassung von § 10d Abs. 4 Satz 4 und
5 EStG durch das JStG 2010 wollte der Gesetzgeber gezielt die
Rechtsprechung des BFH aushebeln, wonach ein verbleibender
Verlustvortrag auch dann erstmals gemäß § 10d Abs.
4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen ist, wenn der
Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar
bestandskräftig ist, darin aber keine ausgeglichenen negativen
Einkünfte berücksichtigt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom
17.9.2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897 = SIS 08 42 96, m.w.N.). Dieser Rechtsprechung lag aber eine zuvor ergangene
Einkommensteuerfestsetzung zu Grunde. Daher geht auch die
Gesetzesbegründung durchgängig davon aus, dass der Erlass
eines Feststellungsbescheids dann unterbleiben soll, wenn der
entsprechende Einkommensteuerbescheid bestandskräftig ist und
verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden kann. Die hier
einschlägige Fallgestaltung, bei der kein
Einkommensteuerbescheid vorliegt, wird in der
Gesetzesbegründung nicht angesprochen und ist nicht Gegenstand
der Neuregelung (vgl. BTDrucks 17/2249, S. 51 f.; Hallerbach in
Hermann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Rz 127; Meyer/Ball, DStR
2011, 345, 348).
|
|
|
18
|
b) Daran gemessen ist im Streitfall die
Durchführung einer Verlustfeststellung auf die streitigen
Feststellungszeitpunkte 31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007
möglich. Denn eine Einkommensteuerveranlagung, die mit ihrer
Bindungswirkung der Berücksichtigung der streitigen
Besteuerungsgrundlagen entgegensteht, ist mit der Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 nicht mehr vorhanden.
|
|
|
19
|
2. In der Folge der Aufhebung der
Einspruchsentscheidung durch die Entscheidung des FG befindet sich
die Klägerin wieder im Einspruchsverfahren. Damit ruht nach
§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes.
Denn wegen der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 6
EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind unter den Az. 2 BvL 22-27/14
Normenkontrollverfahren beim BVerfG anhängig. In diesen
Verfahren ist streitig, ob der Ausschluss der Aufwendungen für
eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium
außerhalb eines Dienstverhältnisses vom
Werbungskostenabzug mit dem GG vereinbar ist. Sollte sich in diesem
Verfahren die Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F.
des BeitrRLUmsG herausstellen, kann die von der Klägerin
beantragte Verlustfeststellung noch durchgeführt werden.
|
|
|
20
|
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|
|
|
|
|