Auf die Revision des Hauptzollamts wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.12.2010 4 K
1695/10 VE aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
1
|
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) befasst sich mit der Herstellung und dem Verkauf
von Titanpigmenten sowie Titanverbindungen. Sie stellt unter
Einsatz von Toluol im Chloridverfahren Titandioxidpulver her, das
sie als sog. Weißpigment verkauft. Die Titandioxidpigmente
werden in einem Synthesereaktor in drei Schritten hergestellt. Der
erste Schritt ist die Reduktion von Titantetrachlorid
(TiCl4) zu TiCl3 in einer
Sauerstoffatmosphäre. Der Sauerstoff verbindet sich mit dem
Titan, während das Chlor teilweise als Chlorgas und teilweise
als Chlorwasserstoff entsteht. Die Einleitung der
Titandioxidsynthese erfolgt bei sehr hohen Temperaturen.
Titantetrachlorid und Sauerstoff werden vor ihrer
Zusammenführung stark erhitzt. Da Sauerstoff mit einer
Erdgasflamme nur bis ca. 950° C erhitzt werden kann, der Beginn
der chemischen Reaktion jedoch eine Erhitzung des Sauerstoffs auf 1
650° C erfordert, wird das Toluol zur Schließung der
„Energielücke“ direkt in den 950° C
heißen Sauerstoffstrom eingesprüht, wo es verdampft und
anschließend verbrennt. In einem zweiten Schritt kondensieren
die Titandioxideinzelmoleküle unter Hitzeeinwirkung zu
Nanopartikeln, die in einem dritten Schritt durch Kollision
miteinander und anschließender Versinterung zu Mikropartikeln
heranwachsen. Das gewonnene Titandioxid weist eine instabile
Struktur und eine nicht sehr hohe Beständigkeit auf. Deshalb
verarbeitet die Klägerin das Titandioxid in einem Trockner und
in einem Temperofen weiter. Dabei wird die Oberfläche der
Titandioxidgrundkörper durch einen Überzug mit
keramischen Mikropartikeln aus Aluminium, Zirkon oder Siliciumoxid
oder Mischungen hiervon stabilisiert. Ferner werden
Kristallgitterfehler beseitigt. Der Trockner und der Temperofen
werden jeweils durch eine Erdgasflamme erhitzt.
|
|
|
2
|
Mit Schreiben vom 19.12.2006 beantragte die
Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 2
Satz 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) zur steuerfreien
Verwendung von Toluol zur Herstellung von Titandioxid im
Chloridverfahren. Mit der Begründung, das Toluol werde in
diesem Verfahren verheizt, lehnte der Beklagte und
Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA - ) die Erteilung der
Erlaubnis ab. In ihrer Steueranmeldung vom 21.12.2007 legte die
Klägerin ihrer Berechnung der Abgabenschuld den für
gekennzeichnetes Gasöl vorgesehenen Steuersatz zu Grunde. Mit
Steuerbescheid vom 2.1.2008 setzte das HZA unter Anwendung des in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG für schwefelarmes
Benzin festgelegten Steuersatzes Energiesteuer fest. Gegen die
Bescheide vom 17.12.2007 und 2.1.2008 legte die Klägerin
ebenso Einsprüche ein, wie gegen ihre Steueranmeldungen
für die Monate Januar 2008 bis Juni 2010, in denen sie die
Steuer unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
EnergieStG vorgesehenen Steuersatzes berechnete. Die gegen die
Bescheide vom 17.12.2007 und 2.1.2008 gerichteten Einsprüche
wies das HZA mit Bescheiden vom 22.4.2010 als unbegründet
zurück. Dabei vertrat es die Auffassung, das Toluol stehe nach
seiner Dichte und seinem Siedeverhalten Leichtöl der Unterpos.
2710 11 der Kombinierten Nomenklatur (KN) am nächsten. Eine
Versteuerung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG
scheide aus, weil das von der Klägerin verwendete Toluol nicht
gekennzeichnet gewesen sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 8.7.2010
wies das HZA auch den gegen die Energiesteueranmeldung für das
Kalenderjahr 2007 vom 12.2.2008 eingelegten Einspruch als
unbegründet zurück.
|
|
|
3
|
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht
(FG) urteilte, die Klage sei nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Das HZA habe über
die Einsprüche gegen die für die Monate Januar 2008 bis
Juni 2010 abgegebenen Steueranmeldungen in angemessener Frist
sachlich nicht entschieden. Einem Ruhen des Verfahrens habe die
Klägerin nicht zugestimmt. Zwar sei hinsichtlich des gegen die
Steueranmeldung für den Monat Juni 2010 eingelegten Einspruchs
zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Frist des §
46 Abs. 1 Satz 2 FGO noch nicht verstrichen gewesen, doch sei
aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls ausnahmsweise
eine kürzere Frist geboten (§ 46 Abs. 1 Satz 2
FGO).
|
|
|
4
|
Die für die Monate Januar 2008 bis
Juni 2010 abgegebenen Steueranmeldungen seien aufzuheben, soweit
die Energiesteuer unter Anwendung eines höheren Steuersatzes
als 25 EUR/1.000 kg gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
EnergieStG festgesetzt worden sei. Im Streitfall sei die Steuer
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entstanden. Da Toluol in
§ 2 Abs. 1 und 3 EnergieStG nicht genannt sei, unterliege es
nach § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG der gleichen Steuer wie das
Energieerzeugnis, dem es am nächsten stehe. Der im Streitfall
anzuwendende Steuersatz könne in richtlinienkonformer
Auslegung des Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie
2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27.10.2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) nur § 2
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EnergieStG entnommen
werden. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben bestimme sich der
Steuersatz nach der Verwendung des jeweiligen Energieerzeugnisses.
Demgegenüber ordne § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG die
Anwendung des Steuersatzes für Energieerzeugnisse an, denen
die zu beurteilenden Energieerzeugnisse nach ihrer Beschaffenheit
und ihrem Verwendungszweck am nächsten stünden. Insoweit
enthalte § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG eine im Streitfall leer
laufende Verweisung auf § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG. Da das
Toluol zum Verheizen verwendet worden sei, könne der
anzuwendende Steuersatz nur § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG
entnommen werden. Nach seiner konkreten Verwendung stehe das Toluol
dem Heizöl der Unterpos. 2710 19 61 bis 2710 19 69 KN gleich,
so dass ein Steuersatz von 25 EUR je 1.000 kg anzuwenden sei. In
§ 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG sei kein dem Toluol mit einem
Preis von ca. 1,42 EUR/l gleichwertiger Heizstoff aufgeführt.
Die fehlende Kennzeichnung des Toluols stehe einer Anwendung des
Steuersatzes des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG nicht
entgegen, weil eine solche nur für nach dem in § 2 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 EnergieStG festgelegten Steuersatz versteuerte
Energieerzeugnisse vorgesehen sei.
|
|
|
5
|
In der mündlichen Verhandlung vor dem
FG hob das HZA den Steuerbescheid vom 2.1.2008 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung auf (ZfZ 2011, Beilage 2, 31).
|
|
|
6
|
Mit seiner Revision rügt das HZA einen
Verstoß gegen § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO sowie eine
unzutreffende Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG, der
mit dem Unionsrecht in Einklang stehe. Da die Voraussetzungen des
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht gegeben seien, hätte das FG
die Klage als unzulässig abweisen müssen. Die
Klägerin habe erst mit Schriftsatz vom 23.9.2010 beantragt,
auch die für die Monate Januar 2008 bis Juni 2010 abgegebenen
Steueranmeldungen zu ändern. Nicht berücksichtigt habe
das FG, dass das HZA schon vor diesem Datum über eine
Steueranmeldung musterhaft entschieden hatte. Damit seien die
Voraussetzungen für eine Klage nach § 44 Abs. 1 FGO
geschaffen worden. Der Klägerin sei mit Schreiben vom
22.4.2010 mitgeteilt worden, dass aufgrund der Musterentscheidung
von weiteren Einspruchsentscheidungen abgesehen werde. Am 8.7.2010
sei dann eine weitere Einspruchsentscheidung zum Einspruch vom
12.2.2008 gegen eine Steueranmeldung vom selben Tag erlassen
worden, über die das FG in einem Parallelverfahren entschieden
habe. Weitere Einspruchsentscheidungen seien daher
überflüssig gewesen. Zwar habe man sich nicht am Wortlaut
des § 46 Abs. 1 FGO orientiert, doch darauf komme es nicht an.
Für die Klägerin sei ersichtlich gewesen, dass das HZA
nicht dreißig weitere Einspruchsentscheidungen habe erlassen
wollen. Mit Schriftsatz vom 24.11.2010 habe die Klägerin zum
Ausdruck gebracht, dass es ihr nur um Prozesszinsen nach § 236
der Abgabenordnung gehe. Aufgrund ihrer rechtsmissbräuchlichen
Erhebung sei die Klage daher unzulässig. In einem Fall sei
nicht einmal die in § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO festgelegte Frist
abgelaufen gewesen.
|
|
|
7
|
Im Übrigen sei die Steuer für das
von der Klägerin verwendete Toluol nach § 67 Abs. 4
i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entstanden, denn es sei
von der Klägerin als Heizstoff verwendet worden, weshalb eine
Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG nicht
in Betracht komme. Für die in § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG
nicht genannten Energieerzeugnisse richte sich der anzuwendende
Steuersatz nach der Beschaffenheit und dem Verwendungszweck des
Energieerzeugnisses. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die
Absätze 1 und 2 des § 2 EnergieStG den an die
Beschaffenheit der Erzeugnisse ausgerichteten Grundtatbestand des
Steuertarifs darstellten. Dieses Verständnis der Regelungen
belege die durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer-
und Stromsteuergesetzes vom 1.3.2011 (BGBl I 2011, 282)
eingeführte Entlastungsmöglichkeit, die Sachverhalte wie
den des Streitfalls erfasse. Auch wenn Benzine oder mittelschwere
Öle verheizt würden, sei der entsprechende Steuersatz
nach § 2 Abs. 1 EnergieStG anzuwenden. Demgegenüber sei
§ 2 Abs. 3 EnergieStG als Spezialregelung für bestimmte
Verwendungszwecke (einschließlich des Verheizens) anzusehen.
Deshalb sei die Frage des Verwendungszwecks nur für diejenigen
Energieerzeugnisse zu klären, deren am nächsten stehendes
Energieerzeugnis sowohl in § 2 Abs. 1 und 2 EnergieStG als
auch in § 2 Abs. 3 EnergieStG genannt sei. Die in Art. 2 Abs.
3 EnergieStRL getroffene Regelung bedeute nicht, dass neben einem
Kraftstoffsteuersatz zwingend auch ein ermäßigter
Heizstoffsteuersatz festgelegt werden müsse. Insoweit bleibe
den Mitgliedstaaten ein Spielraum bei der Umsetzung des
Richtlinienrechts.
|
|
|
8
|
Unter Berücksichtigung des
Siedepunktes, der bei 111° C liege, sei das Toluol einem
Leichtöl, und unter Berücksichtigung der Gehalte an Blei
und Schwefel einem bleifreien und schwefelarmen Benzin am
nächsten stehend anzusehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
EnergieStG). Die Gleichwertigkeit eines Energieerzeugnisses
könne nicht aufgrund des Preises beurteilt werden. Im
Übrigen bleibe das FG die Begründung schuldig, warum
Toluol, das zu Heizzwecken eingesetzt werde, schwerem Heizöl
und nicht anderen Energieerzeugnissen, wie z.B. leichtem
Heizöl oder Flüssiggasen, gleichwertig sein soll. Der
Preis für leichtes Heizöl liege dem Preis für Toluol
näher als der Preis für schweres Heizöl.
|
|
|
9
|
Die Klägerin trägt vor, die
Untätigkeitsklage sei nicht lediglich deshalb erhoben worden,
um den Anspruch auf Prozesszinsen zu sichern. Vielmehr sollte
für den Fall vorgebeugt werden, dass aufgrund eines
Verfahrenshindernisses eine Entscheidung über die Musterfrage
nicht hätte getroffen werden können. Entgegen der
Auffassung des HZA sei die Klage abweichend von § 44 FGO
zulässig. Mit Schreiben vom 22.4.2010 habe das HZA lediglich
eine Einspruchsentscheidung erlassen. Dem damit verbundenen
Vorschlag, die weiteren Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, habe
sie nicht zustimmen müssen. Auch sei darin nicht die
Mitteilung eines zureichenden Grundes zu erblicken. Zudem wäre
das vom HZA angeregte Musterverfahren aufgrund der eingetretenen
Festsetzungsverjährung zur Klärung der anstehenden
Rechtsfragen ungeeignet gewesen. Das HZA habe nie mitgeteilt, dass
es die Klage vom 27.7.2010 gegen den Bescheid für 2007 als
Musterprozess ansehe. Die Zahlung von Prozesszinsen könne
nicht willkürlich durch das Schwebenlassen von Musterverfahren
verhindert werden.
|
|
|
10
|
Hinsichtlich seiner Beschaffenheit
könne nicht nur auf das Siedeverhalten oder die Dichte von
reinem Toluol abgestellt werden. Von Bedeutung sei auch, dass
Toluol für eine Verwendung als Kraftstoff ungeeignet sei. Ein
wesentlicher Unterschied zu Benzin liege auch in dem hohen Preis
von Toluol in Höhe von 1,42 EUR/l. Demgegenüber koste 1
Liter Benzin ohne Energiesteuern ca. 0,40 EUR. Das bei der
Herstellung von Titandioxid verwendete Toluol weise gegenüber
Heizöl eine größere Umweltverträglichkeit auf.
Wenn Toluol wie Motorbenzin besteuert werde, würden
Wettbewerber in diskriminierender Weise bevorzugt, die das
billigere Heizöl verwendeten. Den unterschiedlichen
Sprachfassungen des Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL sei zu entnehmen,
dass es entscheidend auf den Verwendungszweck, nicht jedoch auf die
Beschaffenheit des zu besteuernden Erzeugnisses ankomme. Die
EnergieStRL erlaube es nicht, bei gleichem Verwendungszweck andere
Energieerzeugnisse gegenüber den in den Tabellen A und C des
Anhangs I EnergieStRL genannten Erzeugnissen zu diskriminieren. Im
Streitfall lasse sich für das apothekenreine Toluol ein
gleichwertiger Heizstoff schwerlich finden. Weder auf den Preis,
noch auf das Siedeverhalten oder die chemische Ähnlichkeit
könne abgestellt werden. Es sei daher auf den
Mindeststeuersatz für schweres Heizöl in Höhe von 25
EUR/1.000 l abzustellen. Wenn aufgrund der Ähnlichkeit von
Toluol zu Gasölen ein Steuersatz von 61,35 EUR/1.000 l
anzuwenden sei, müsse von der Erfüllung der
Kennzeichnungspflicht abgesehen werden, denn eine solche bestehe
für reines Toluol nicht.
|
|
|
11
|
Der Senat hat das Parallelverfahren VII R
6/11 = SIS 13 14 06 mit Beschluss vom 14.11.2012 (BFH/NV 2013, 934)
ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 2 Abs. 3
EnergieStRL verlangt, bei der Besteuerung anderer
Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie
ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der
im nationalen Recht für die Verwendung eines
Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes
andere Energieerzeugnis ebenfalls als Heizstoff verwendet wird, und
ob, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als
Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der
für dieses Energieerzeugnis im nationalen Recht festgelegte
Steuersatz angewandt werden kann, auch wenn es sich dabei um einen
einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als
Kraftstoff oder als Heizstoff handelt.
|
|
|
12
|
In seinem Urteil vom 3.4.2014 C-43/13 und
C-44/13 (ZfZ 2014, 167 = SIS 14 10 49) hat der EuGH auf diese Frage
geantwortet, Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL sei dahin auszulegen, dass
in einem ersten Schritt zu bestimmen ist, ob das fragliche
Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet wird, bevor in
einem zweiten Schritt festgestellt wird, an die Stelle welches der
Kraft- oder der Heizstoffe, die in der entsprechenden Tabelle in
Anhang I dieser Richtlinie jeweils aufgeführt sind, das
fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich tritt
oder in Ermangelung eines solchen, welcher dieser Kraft- oder
dieser Heizstoffe ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem
Verwendungszweck am nächsten steht.
|
|
|
13
|
Nach Auffassung der Klägerin kommt
nach der Entscheidung des EuGH die Besteuerung des
streitgegenständlichen Toluols, das einen sehr hohen
Reinheitsgrad aufweise, nur nach einem für Heizstoffe
festgelegten Steuersatz in Betracht. Aufgrund der für den
Bundesfinanzhof bindenden Feststellungen des FG, nach denen das
Toluol nach seiner konkreten Verwendung dem Heizöl der
Unterpos. 2710 19 61 bis 2710 19 69 KN gleichsteht, sei daher der
in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG festgelegte Steuersatz
von 25 EUR je 1.000 kg anzuwenden. Im Rahmen des anzustellenden
Beschaffenheitsvergleichs könne nicht allein auf das
Siedeverhalten eines Energieerzeugnisses abgestellt werden,
vielmehr seien in einer Gesamtbetrachtung auch andere Merkmale, wie
z.B. der Schwefel- oder Bleigehalt, und insbesondere der
Verwendungszweck zu berücksichtigen. Zudem bestehe keine
Vergleichbarkeit des Siedepunktes von Toluol mit den
Siedeverläufen von Kerosin und Motorbenzin. Dem Kerosin stehe
Toluol deshalb nicht nahe, weil Kerosin in der Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) und anderen Mitgliedstaaten nahezu
ausschließlich als Kraftstoff eingesetzt werde. Im Ergebnis
führe eine Besteuerung von Toluol mit dem für Kerosin
vorgesehenen Steuersatz dazu, dass ein als Heizstoff verwendetes
Energieerzeugnis mit der Folge von Marktverzerrungen mit einem
für einen Kraftstoff vorgesehenen Steuersatz belegt werde.
Demgegenüber vertritt das HZA die Auffassung, das Toluol stehe
nach seinem Siedeverhalten nicht einem Gas- oder Schweröl,
sondern dem Kerosin am nächsten, weshalb der in § 2 Abs.
1 Nr. 3 EnergieStG festgelegte Steuersatz zur Anwendung gelangen
müsse, der gleichermaßen für Kraft- und Heizstoffe
gelte.
|
|
|
14
|
II. Die Revision des HZA ist begründet.
Zu Unrecht hat das FG die Beschaffenheitsmerkmale von Toluol und
schwerem Heizöl unberücksichtigt gelassen und damit
hinsichtlich der Auslegung des Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL eine von
der Entscheidung des EuGH abweichende Rechtsauffassung vertreten.
Das Urteil des FG ist daher aufzuheben und zur Nachholung der
versäumten Feststellungen an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
|
|
|
15
|
1. Die Klage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1
FGO zulässig. Das HZA hat über die von der Klägerin
eingelegten Einsprüche gegen die für die Monate Januar
2008 bis Juni 2010 abgegebenen Steueranmeldungen ohne Mitteilung
eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden. Im Schreiben vom 22.4.2010 hat das HZA der
Klägerin den Vorschlag unterbreitet, dass die Versteuerung des
Toluols nach einem Steuersatz von 654,50 EUR für 1.000 l auf
der Grundlage der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2008 gerichtlich
geprüft werden könne, während alle weiteren
Einspruchsverfahren bis zur Bestandskraft der Entscheidung mit der
Zustimmung der Klägerin ruhen könnten. Dem vom HZA
angeregten Ruhen des Verfahrens hat die Klägerin jedoch
ausdrücklich nicht zugestimmt. Infolgedessen konnte sie davon
ausgehen, dass das HZA über die eingelegten Einsprüche
nunmehr entscheiden werde. Das Schreiben des HZA kann daher nicht
als Mitteilung eines hinreichenden Grundes i.S. des § 46 Abs.
1 Satz 1 FGO angesehen werden. Eine solche Mitteilung muss klar und
deutlich sein und eine Nichtbescheidung erkennen lassen (Steinhauff
in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 46 FGO Rz
177).
|
|
|
16
|
Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass aufgrund der eingetretenen
Festsetzungsverjährung die Streitfrage in dem vom HZA in Bezug
genommenen Verfahren nicht hätte entschieden werden
können, so dass es zu einem Musterverfahren nicht gekommen
wäre. Den Einspruch gegen die Steueranmeldung vom 12.2.2008
hat das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 8.7.2010 mit dem Hinweis
zurückgewiesen, dies erfolge entgegen der bisherigen
Vorgehensweise, die weiteren Einsprüche bis zum Abschluss des
Klageverfahrens ruhen zu lassen. Mit seiner Entscheidung über
einen einzelnen Einspruch hat das HZA zu erkennen gegeben, es messe
der fehlenden Zustimmung der Klägerin zum Ruhen der noch
anhängigen Einspruchsverfahren keine Bedeutung bei und werde
insoweit weiterhin untätig bleiben. Die Zustimmung ist jedoch
notwendige Voraussetzung für eine Anordnung des Ruhens
(Birkenfeld in HHSp, § 363 AO Rz 163). Zudem waren weitere
Sachverhaltsermittlungen aus der Sicht des HZA nicht mehr
erforderlich, so dass ohne Weiteres sämtliche Einsprüche
mit identischer Begründung hätten beschieden werden
können. Bei dieser Sachlage liegt eine Ausnahme von der
Sechs-Monate-Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht vor.
|
|
|
17
|
2. Bei der Festlegung der Steuersätze und
der Ausgestaltung des Steuertarifs ist der Gesetzgeber der
Systematik des Anhangs I EnergieStRL nicht gefolgt, sondern hat in
§ 2 Abs. 1 und 2 EnergieStG allgemein geltende
Steuersätze für die dort genannten Energieerzeugnisse
unabhängig davon festgelegt, ob das jeweilige Energieerzeugnis
als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird. In § 2 Abs. 3
EnergieStG hat er in Abweichung von den Absätzen 1 und 2
ermäßigte Steuersätze für bestimmte
Energieerzeugnisse festgelegt, die zum Verheizen oder in
begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a EnergieStG
verwendet werden. Die Ausgestaltung der Steuertarife begegnet nach
Auffassung des erkennenden Senats keinen unionsrechtlichen
Bedenken. In seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen
C-43/13 und C-44/13 hat Generalanwalt Jääskinen darauf
hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind,
beide Verwendungsarten eines Energieerzeugnisses mit demselben
Steuersatz zu besteuern, sofern sie dies für sachdienlich
erachten und der Steuersatz die von der EnergieStRL vorgegebenen
Mindeststeuerbeträge einhält. Von dieser Möglichkeit
hat Deutschland Gebrauch gemacht und z.B. für Kerosin in
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG einen Steuersatz in Höhe von
654,50 EUR für 1.000 l unabhängig davon festgelegt, ob
dieses verheizt oder als Kraftstoff verwendet wird.
|
|
|
18
|
3. Bei dem von der Klägerin im
Chloridverfahren zur Herstellung von Titandioxid eingesetzten
Toluol (Methylbenzol) handelt es sich um ein Erzeugnis, das der
Unterpos. 2902 30 00 KN zuzuweisen ist. Dies ist unter den
Beteiligten unstreitig. Ein Steuersatz ist für dieses
Erzeugnis weder in § 2 Abs. 1 bis 2 EnergieStG noch in §
2 Abs. 3 EnergieStG festgelegt, so dass dieser nach § 2 Abs. 4
Satz 1 EnergieStG zu bestimmen ist. Danach unterliegen andere als
die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse der
gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer
Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten
stehen.
|
|
|
19
|
Für Toluol ist auch in Anhang I
EnergieStRL kein Mindeststeuerbetrag festgelegt. Nach den Vorgaben
des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStRL werden zum Verbrauch als Heiz-
oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene
bzw. verwendete andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für
die in der EnergieStRL (Anhang I Tabellen A, B und C) ein
Steuerbetrag festgelegt wurde, je nach Verwendung zu dem für
einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz
besteuert.
|
|
|
20
|
Nach dem Urteil des EuGH in ZfZ 2014, 167 ist
in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob das fragliche Erzeugnis -
für das ein Steuerbetrag gesucht wird - als Heiz- oder
Kraftstoff verwendet wird. Dabei ergibt sich der Vorrang der
konkreten Verwendung des Erzeugnisses gegenüber dessen
Gleichwertigkeit mit anderen Energieerzeugnissen aus den Zielen der
EnergieStRL, das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarkts zu gewährleisten. In einem zweiten Schritt ist
nach der Rechtsprechung des EuGH zu bestimmen, an die Stelle
welches der in Anhang I EnergieStRL (ausdrücklich)
aufgeführten Kraft- und Heizstoffe das fragliche Erzeugnis bei
seiner Verwendung tatsächlich tritt. Der Begründung der
Entscheidung lässt sich entnehmen, dass bei diesem Schritt zu
prüfen ist, welches der in Anhang I EnergieStRL
aufgeführten Energieerzeugnisse als Ersatz für das
tatsächlich eingesetzte Energieerzeugnis hätte verwendet
werden können. Ist eine Substitution - z.B. aufgrund
technischer Anforderungen an einen bestimmten Produktionsprozess -
nicht möglich, ist nach den Vorgaben des EuGH in einem dritten
Schritt festzustellen, welcher der in Anhang I EnergieStRL
aufgeführten Kraft- oder Heizstoffe dem Energieerzeugnis, dem
ein Mindeststeuerbetrag zugeordnet werden soll, nach seiner
Beschaffenheit und seinem konkreten Verwendungszweck am
nächsten steht. Dass bei dieser Prüfung auch der
allgemein übliche Verwendungszweck der in Anhang I EnergieStRL
aufgeführten Energieerzeugnisse eine Rolle spielen soll,
lässt sich dem EuGH-Urteil nicht entnehmen.
|
|
|
21
|
4. Nach den dargestellten Grundsätzen
erweist sich die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 Satz 1
EnergieStG getroffene Regelung zumindest als
auslegungsbedürftig. In richtlinienkonformer Auslegung ist bei
der Anwendung der Vorschrift, die der Umsetzung des Art. 2 Abs. 3
EnergieStRL dient, entsprechend der Vorgaben des EuGH zunächst
auf den Verwendungszweck abzustellen (Verwendung des nicht mit
einem Steuersatz versehenen Erzeugnisses als Heiz- oder
Kraftstoff). Im Streitfall handelt es sich um ein Energieerzeugnis,
das in einem industriellen Produktionsprozess ausschließlich
als Heizstoff verwendet wird. Zur Herstellung von Titandioxid wird
es in einem Synthesereaktor zur Wärmegewinnung in einen
950° C heißen Sauerstoffstrom eingesprüht, in dem es
verbrennt.
|
|
|
22
|
5. Da die Verwendung des streitigen
Energieerzeugnisses als Heizstoff feststeht, ist nach der durch das
EuGH-Urteil in ZfZ 2014, 167 vorgegebenen Reihenfolge zu
prüfen, ob das zur Herstellung von Titandioxidpulver im
Chloridverfahren eingesetzte apothekenreine Toluol durch ein
anderes in der Tabelle C des Anhangs I EnergieStRL
aufgeführtes Energieerzeugnis ersetzt werden kann.
Hierfür erforderliche tatsächliche Feststellungen hat das
FG nicht getroffen. Sie werden im zweiten Rechtsgang nachzuholen
sein. Ließe sich danach kein Ersatzerzeugnis finden,
wäre in einem dritten Schritt zu prüfen, welchem in
Tabelle C des Anhangs I EnergieStRL genannten Heizstoff das von der
Klägerin verwendete Toluol nach seiner Beschaffenheit und
seinem konkreten Verwendungszweck am nächsten steht. Da es dem
EuGH nach der Begründung seines Urteils in ZfZ 2014, 167
ausdrücklich darauf ankommt, dass dasselbe Energieerzeugnis in
allen Mitgliedstaaten einheitlich als Kraft- oder Heizstoff
behandelt wird, kommt es sowohl in Schritt 2 als auch in Schritt 3
nicht darauf an, ob die entsprechenden Energieerzeugnisse auch in
§ 2 Abs. 3 EnergieStG genannt werden.
|
|
|
23
|
6. Der konkrete Verwendungszweck ergibt sich
im Streitfall aus dem Einsatz des Toluols zur Erzeugung einer
für eine chemische Reaktion benötigten sehr hohen
Temperatur von 1 650° C, wobei das Toluol in einen bereits auf
950° C aufgeheizten Sauerstoffstrom eingesprüht wird.
Gegebenenfalls spielt für den konkreten Produktionsprozess
auch der Reinheitsgrad des Toluols eine Rolle. Aufgrund des
dargestellten Verwendungszwecks kann entgegen der Auffassung des
HZA das Siedeverhalten von Toluol im Rahmen der Feststellung der
Gleichwertigkeit im Fall einer fehlenden Substituierbarkeit nicht
als vorrangiges oder allein entscheidendes Merkmal angesehen
werden. Eine solche Sichtweise würde bereits deshalb nicht mit
dem Unionsrecht übereinstimmen, weil sie die konkrete
Verwendung des Energieerzeugnisses in den Hintergrund treten, wenn
nicht sogar gänzlich unberücksichtigt ließe.
Geboten ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung, wobei die bei
Erzeugnissen der Erdölverarbeitung anzutreffenden
Beschaffenheitsmerkmale wie. z.B. der Aggregatzustand, der
Siedebereich, das Verhältnis von Kohlenstoff- und
Wasserstoffatomen, der Reinheitsgrad, die Viskosität, der
Flammpunkt oder die Dichte der zu vergleichenden Erzeugnisse zu
berücksichtigen und unter Berücksichtigung des jeweiligen
konkreten Verwendungszwecks zu gewichten sind.
|
|
|
24
|
Da das FG die Ansicht vertreten hat, es komme
aufgrund des Vorrangs der konkreten Verwendung auf die
Beschaffenheit von Toluol und desjenigen Energieerzeugnisses, das
ihm am nächsten steht, nicht an, war das erstinstanzliche
Urteil aufzuheben. An einer Entscheidung ist der erkennende Senat
jedoch gehindert, weil das FG keine Feststellungen zu den
Beschaffenheitsmerkmalen von apothekenreinem Toluol und dem in
Betracht kommenden Energieerzeugnis getroffen hat, das Toluol im
Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck am nächsten steht.
Diese Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen
haben.
|
|
|
25
|
7. Kein Beschaffenheitsmerkmal, sondern eine
Maßnahme der Steueraufsicht ist die Kennzeichnung eines
Energieerzeugnisses. Dies bedeutet für den Anwendungsbereich
des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG, dass eine fehlende
Kennzeichnung bei der Ermittlung des Steuersatzes außer
Betracht zu bleiben hat. Denn würde eine solche bei der
Anwendung der für ordnungsgemäß gekennzeichnete
Gasöle (vgl. § 2 Abs. 1 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung) festgelegten
Steuersätze gefordert, würde die Gewährung eines
ermäßigten Steuersatzes wesentlich erschwert oder sogar
unmöglich gemacht. Dies gilt auch für das
streitgegenständliche Toluol, das in gekennzeichneter Form im
Handel nicht ohne Weiteres erhältlich ist. Darüber hinaus
wäre eine Kennzeichnungspflicht mit erheblichem technischen
Aufwand verbunden, den inländische und insbesondere
ausländische Händler nicht gewillt sein dürften,
für ein relativ kleines Marktsegment zu betreiben. Auch das
HZA räumt unter Hinweis auf die in § 49 Abs. 2a
EnergieStG mit Wirkung vom 1.1.2011 getroffene Regelung ein, dass
sich eine Kennzeichnung wie beim Gasöl im Fall von Toluol
nicht rechtfertigen ließe.
|
|
|
26
|
8. Auf die in § 49 Abs. 2a EnergieStG
getroffene Regelung, die eine Möglichkeit eröffnet, auf
die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EnergieStG genannten
Energieerzeugnisse den für schwefelarmes Gasöl geltenden
Steuersatz anzuwenden, kann nicht zurückgegriffen werden, da
die Vorschrift erst mit Wirkung zum 1.1.2011 eingeführt worden
ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/3055, S.
14) soll die Ausweitung der Entlastungsmöglichkeit auch auf
Leichtöle und mittelschwere Öle dem Bedürfnis der
Industrie Rechnung tragen, diese Erzeugnisse in Heizprozessen
steuerbegünstigt zu verwenden. Da die Vorschrift im Streitfall
noch keine Anwendung findet, bedarf es keiner Entscheidung
darüber, ob mit dieser Regelung den Vorgaben des Unionsrechts
und des EuGH Genüge getan ist.
|
|
|
27
|
9. Der Kostenvorbehalt ergibt sich aus §
143 Abs. 2 FGO.
|