1
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I. Die mittlerweile geschiedenen
Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) hatten im
Streitjahr 2001 einen inländischen Wohnsitz und wurden zur
Einkommensteuer zusammenveranlagt.
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Die Klägerin arbeitete seit dem
1.7.1988 als Angestellte bei der H-AG in der Schweiz. Als im Inland
ansässige Grenzgängerin (i.S. des Art. 15a des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
11.8.1971 [BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519] in der Fassung
des Änderungsprotokolls vom 21.12.1992 [BGBl II 1993, 1888,
BStBl I 1993, 928] - DBA-Schweiz 1992 - ) stand im Streitjahr
hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin aus
nichtselbständiger Arbeit der Bundesrepublik Deutschland (Art.
15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992) das Besteuerungsrecht
zu.
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3
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Die Klägerin war aufgrund ihres
Arbeitsverhältnisses zur H-AG sowohl Mitglied in deren
Pensionskasse als auch in deren Stiftung für die
Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung (im Folgenden: Anlagestiftung).
Rechtsträger der Pensionskasse war ebenfalls eine Stiftung.
Beide Stiftungen waren auf der Grundlage des schweizerischen
Privatrechts errichtet worden.
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4
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Die Pensionskasse der H-AG bezweckte, die
Arbeitnehmer der Stifterfirma (der H-AG) und der mit dieser
wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen im
Rahmen des Reglements der Pensionskasse gegen die wirtschaftlichen
Folgen des Erwerbsausfalls infolge von Alter, Tod und
Invalidität abzusichern. Die Pensionskasse führte nicht
nur die nach dem schweizer Recht vorgeschriebene obligatorische
betriebliche Altersvorsorge durch, sondern erbrachte als sog.
umhüllende Kasse auch überobligatorische Leistungen.
Rechtsgrundlagen waren für die obligatorischen
Mindestleistungen das schweizerische Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25.6.1982 (BVG), für die überobligatorischen Leistungen
das schweizerische Obligationenrecht.
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5
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Die Klägerin war gestützt auf
ihren Arbeitsvertrag und die schweizerischen gesetzlichen
Vorschriften in der Pensionskasse sowohl im Rahmen der
obligatorischen beruflichen Vorsorge als auch
überobligatorisch versichert. Sowohl die Klägerin als
auch ihre Arbeitgeberin leisteten auf Grundlage des
Stiftungsreglements obligatorische und überobligatorische
Beiträge an die Pensionskasse.
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6
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Die Anlagestiftung war - im Gegensatz zur
Pensionskasse - keine Vorsorgeeinrichtung nach Art. 48 BVG, sondern
als Ergänzung der beruflichen Vorsorge eine
„klassische“ Anlagestiftung, die nicht im Bereich der
gesetzlich verpflichtenden betrieblichen Altersvorsorge nach dem
BVG tätig war. Die Stiftung bezweckte die Ergänzung der
beruflichen Vorsorge der im Stiftungsreglement bezeichneten
Mitarbeiter (sog. Begünstigte) mit den durch die H-AG
zugewandten Mitteln.
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7
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In die Anlagestiftung zahlten die
Arbeitnehmer nicht unmittelbar Beiträge ein. Leistungen an die
Anlagestiftung erbrachte nur die H-AG als Arbeitgeberin aus ihren
Reingewinnen. Aus den insgesamt der Anlagestiftung zugewendeten
Beträgen der H-AG wurde neben den Vermögenswerten des
Anlagestocks das Stiftungsvermögen gebildet. Für die
Klägerin wurde auf einem individuellen Konto ein rechnerischer
„Anteil“ am Stiftungsvermögen geführt, der
fortentwickelt wurde. Zuwendungen der H-AG an die Anlagestiftung
wurden in neue Anteile der Begünstigten an der Anlagestiftung
umgerechnet und den vorhandenen Anteilen gutgeschrieben. Der
Anlagestock der Stiftung bestand aus Obligationen, Festgeldanlagen,
Aktien, Immobilien und Edelmetallen. Die Begünstigten waren
nach dem Stiftungsreglement auch an Erträgen und an
Kapitalgewinnen sowie an Kapitalverlusten beteiligt, die aufgrund
der Anlage des Stiftungsvermögens erzielt wurden. Diese
Beträge wurden ebenfalls den individuellen Anteilen
gutgeschrieben oder belastet.
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Den Begünstigten standen - bezogen auf
den „Wert des Anteils“ zum jeweils relevanten Stichtag
- vermögensrechtliche Ansprüche in Form von
Einmalzahlungen bei Pensionierung, bei Vorversterben oder in
bestimmten Fällen Austrittsleistungen aufgrund eines
vorzeitigen Austritts vor dem Erreichen des Pensionsalters
zu.
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Die Klägerin kündigte das
Arbeitsverhältnis mit der H-AG zum 31. Mai des Streitjahres,
nachdem sie einen neuen Arbeitgeber im Inland gefunden hatte.
Hierdurch schied sie zu diesem Zeitpunkt nach den schweizerischen
gesetzlichen Regelungen und den Reglementen sowohl aus der
Pensionskasse der H-AG als auch aus der Anlagestiftung aus.
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Gegen die Pensionskasse stand der
Klägerin nach deren Reglement und den schweizerischen
gesetzlichen Bestimmungen eine Freizügigkeitsleistung in Form
einer Barauszahlung (sog. Austrittsleistung) zu, da sie die Schweiz
aufgrund des anschließenden inländischen
Arbeitsverhältnisses endgültig verließ. Ihr wurden
aus dem angesammelten Altersguthaben 87.620,10 CHF ausgezahlt. Auf
den Bereich der obligatorischen Vorsorge entfielen 54.442,90 CHF,
auf den Bereich der überobligatorischen Vorsorge 33.178,20
CHF. Hierdurch erloschen sämtliche Ansprüche der
Klägerin gegen die Pensionskasse.
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Ebenso hatte die Klägerin einen
Anspruch auf eine Austrittsleistung gegen die Anlagestiftung nach
deren Reglement. Ihr wurden 38.246,95 CHF als Barauszahlung
gewährt. In dem ausgezahlten Betrag war ein Teilbetrag in
Höhe von 2.825 CHF für einen „unverteilten
Vorschuss“ enthalten, der der auf die Klägerin für
das Streitjahr entfallenden anteiligen Zuwendung der H-AG an die
Anlagestiftung entsprach. Mit Auszahlung der Austrittsleistung
erloschen sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die
Anlagestiftung.
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12
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Im Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr vom 22.10.2002 ließ der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Austrittsleistung
aus der Pensionskasse (87.620,10 CHF = 112.153 DM) bei der
Steuerfestsetzung außer Ansatz. Die Austrittsleistung aus der
Anlagestiftung setzte das FA hingegen in voller Höhe
(38.246,95 CHF = 48.956 DM) als steuerpflichtigen und
gemäß § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in
der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG)
tarifbegünstigten Arbeitslohn an, der für mehrere Jahre
gezahlt worden sei.
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Das folgende Einspruchsverfahren blieb
erfolglos.
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Während des Klageverfahrens kamen die
Beteiligten und das Finanzgericht (FG) zu der gemeinsamen
Auffassung, die anteilig auf die Klägerin entfallenden
kumulierten Beiträge der H-AG an die Anlagestiftung in
Höhe von 23.468 CHF, die mit der Austrittsleistung ausgezahlt
worden waren, seien Zukunftssicherungsleistungen, die bei der
Klägerin zu Arbeitslohn in den Vorjahren geführt
hätten, da sie gegen die Anlagestiftung unentziehbare
Rechtsansprüche gehabt habe. Nur der mit der Austrittsleistung
der Anlagestiftung im Streitjahr ausgezahlte „unverteilte
Vorschuss“ in Höhe von 2.825 CHF war danach nach
übereinstimmender Auffassung des FG und der Beteiligten im
Streitjahr noch als Arbeitslohn der Klägerin zu
erfassen.
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15
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Streitig blieb, ob der Restbetrag in
Höhe von 14.779 CHF (18.917 DM) - als Differenzbetrag zwischen
dem Auszahlungsbetrag und den kumulierten Arbeitgeberbeiträgen
zugunsten der Klägerin - zu Einkünften der Klägerin
aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6
Satz 1 EStG führte.
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16
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Das FG hat der Klage mit Urteil vom
24.9.2009 3 K 14/07 stattgegeben. Die Entscheidung ist in EFG 2011,
461 = SIS 10 25 58 veröffentlicht.
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Das FG behandelte im Einvernehmen mit den
Beteiligten den mit der Austrittsleistung der Anlagestiftung an die
Klägerin im Streitjahr ausgezahlten „unverteilten
Vorschuss“ als Arbeitslohn. Das Rechtsverhältnis
zwischen der Klägerin und der Anlagestiftung qualifizierte es
als eine ausländische fondsgebundene Lebensversicherung und
behandelte den Restbetrag der Austrittsleistung gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 5 EStG als steuerfrei.
Die Austrittleistung aus der Pensionskasse der H-AG, welche schon
das FA nicht in die Steuerfestsetzung einbezogen hatte,
beließ das FG ebenfalls steuerfrei.
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Dagegen richtet sich die Revision des FA,
mit der es die Verletzung materiellen Bundesrechts
rügt.
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19
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Es ist weiterhin der Auffassung, der in der
Austrittsleistung der Anlagestiftung enthaltene Zinsanteil sei
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG
steuerpflichtig, weil es sich aus inländischer Sicht um eine
Kapitalversicherung handele, die nicht für die Dauer von
mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden sei (Hinweis auf
das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
31.8.1979 IV B 4 - S 2252 - 77/79, BStBl I 1979, 592 = SIS 79 24 72, unter Tz. 1.2 und 1.3). Es sei im Reglement der Anlagestiftung
die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst.
dd EStG erforderliche vertragliche Mindestlaufzeit nicht vorgesehen
gewesen. Auch die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
EStG erforderliche Voraussetzung eines erlaubten
Geschäftsbetriebs im Inland sei nicht erfüllt
gewesen.
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20
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In der mündlichen Verhandlung hat das
FA ferner vorgetragen, jedenfalls sei im Wege der Saldierung
entgegen der bisherigen Handhabung bei der Steuerfestsetzung die
als steuerfrei behandelte Austrittsleistung aus der Pensionskasse
der H-AG als steuerpflichtige Auszahlung aus einer
ausländischen Renten- oder Lebensversicherung mit
Kapitalwahlrecht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1
EStG zu behandeln. Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung
gemäß Satz 2 der Regelung lägen nicht vor, da auch
insoweit das Reglement der Pensionskasse weder eine vertragliche
Mindestlaufzeit verlangt noch die Pensionskasse über eine
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland verfügt
habe.
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21
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
der Vorinstanz aufzuheben und die Klage als unbegründet
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Der nicht zur mündlichen Verhandlung
erschienene Kläger hat keinen Antrag gestellt.
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24
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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25
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1. Das FG hat die Austrittsleistung aus der
Anlagestiftung zutreffend als gemäß § 20 Abs. 1 Nr.
6 Satz 2 i.V.m. Satz 5 EStG steuerfreie Auszahlung aus einer
fondsgebundenen Lebensversicherung beurteilt.
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26
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Außerrechnungsmäßige und
rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den
Beiträgen zu „Versicherungen auf den Erlebens- oder
Todesfall“ enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr.
6 Satz 1 EStG steuerpflichtig. Dies gilt gemäß Satz 2
der Regelung unter anderem nicht für „Zinsen aus
Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
EStG“, die im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach
Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt
werden. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG gilt nach § 20 Abs.
1 Nr. 6 Satz 5 EStG entsprechend für Kapitalerträge aus
fondsgebundenen Lebensversicherungen. Im Streitfall ist das
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der
Anlagestiftung als fondsgebundene Lebensversicherung einzuordnen
und die Austrittsleistung aufgrund eines Rückkaufs nach mehr
als zwölfjähriger Zugehörigkeit der Klägerin
zur Anlagestiftung steuerbefreit.
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27
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a) Das Rechtsverhältnis der Klägerin
zur Anlagestiftung, das durch das Stiftungsreglement
ausgefüllt wurde, war nach den Feststellungen des FG zum
schweizerischen Recht ein privatrechtliches Rechtsverhältnis,
das dem überobligatorischen (für den Arbeitgeber
freiwilligen) Bereich der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnen
war und weitgehend auf dem schweizerischen Obligationenrecht
beruhte (Rz 16, 75 des FG-Urteils in EFG 2011, 461 = SIS 10 25 58).
Es handelte sich um eine Vorsorgevereinbarung, die dem Zweck
diente, die Versorgung der Klägerin im Fall des Alters, der
Invalidität oder des Todes zu sichern (Rz 113, 121, 127 der
Vorentscheidung in EFG 2011, 461 = SIS 10 25 58). Nach dem
maßgeblichen schweizerischen Recht (s. Rz 14, 16 und 76 der
Vorentscheidung in EFG 2011, 461 = SIS 10 25 58) war auch die
Anlagestiftung als solche nicht in die gesetzlich vorgeschriebene
(obligatorische) betriebliche Altersvorsorge eingebunden; das
Rechtsverhältnis zur Klägerin unterlag keinen
öffentlich-rechtlichen Bindungen wie im Bereich der
obligatorischen betrieblichen Altersvorsorge, unterstand aber
gleichwohl aufgrund des Vorsorgezwecks der Aufsicht (Rz 114, 115
des FG-Urteils in EFG 2011, 461 = SIS 10 25 58).
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28
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b) Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6
Satz 2 i.V.m. Satz 5 EStG kommt es für die Anwendung der
Steuerbefreiung auf Kapitalerträge aus ausländischen
fondsgebundenen Lebensversicherungen maßgeblich darauf an, ob
der Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr.
2 Buchst. b EStG begünstigten Vertragstypen gehört (s.
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1.3.2005 VIII R 47/01, BFHE
211, 436, BStBl II 2006, 365 = SIS 06 12 77). Zu den dort
begünstigten Vertragstypen gehören unter anderem
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd
EStG „Kapitalversicherungen“ gegen laufende
Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die
Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden
ist.
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29
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Entscheidend ist, dass der ausländische
Vertrag unter den im Gesetz erfassten Typus fällt, die
Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach dieser Vorschrift
müssen hingegen für die Steuerbefreiung gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 und Satz 5 EStG nach dem BFH-Urteil
in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 = SIS 06 12 77 nicht
vollständig erfüllt sein. Denn wie der Senat im Urteil in
BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 = SIS 06 12 77, unter II.2.b bb
ausgeführt hat, lässt die Behandlung von Auszahlungen aus
fondsgebundenen Lebensversicherungen als steuerfrei
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG gerade nicht
darauf schließen, dass der Gesetzgeber von einer
vollständigen Deckungsgleichheit zwischen den nach § 20
Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG begünstigten und den durch den
Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
b EStG begünstigten Lebensversicherungen ausgegangen ist, da
er für fondsgebundene Lebensversicherungen in § 10 Abs. 1
Nr. 2 Satz 4 EStG ausdrücklich den Abzug der Beiträge zu
solchen Versicherungen als Sonderausgaben ausgeschlossen hat.
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aa) Auf dieser Grundlage ist der
privatrechtliche Vorsorgevertrag der Klägerin mit der
Anlagestiftung vom FG ohne Rechtsfehler als eine
Kapitalversicherung angesehen worden, die als „gemischte
Versicherung“ ein Erlebens- oder Todesfallrisiko der
Klägerin abdeckte und vom Typus der in § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG angeführten
Kapitalversicherungen erfasst war.
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31
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Versicherungsfälle waren nach den
Feststellungen des FG gemäß dem Reglement der
Anlagestiftung die Pensionierung oder der Todesfall des
Begünstigten, in anderen Fällen entstanden Ansprüche
nur bei Sachverhalten, die im Reglement ausdrücklich geregelt
waren, wie die hier streitige Austrittsleistung. Ferner gelangte
nach dem Reglement bei Versterben des Arbeitnehmers vor vorzeitiger
Pensionierung, bei Invalidität oder Erreichen des
Pensionsalters ein vermögensrechtlicher Anspruch zur
Auszahlung, mit dem der Wert des individuellen Anteils des
Begünstigten am Stiftungsvermögen zum Stichtag
vollständig ausgekehrt wurde.
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32
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Dies reicht für die Einordnung des
Rechtsverhältnisses der Klägerin mit der Anlagestiftung
unter den Typus einer Kapitalversicherung i.S. des § 10 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG, die das Erlebens- und
Todesfallrisiko abdeckt, aus. Denn nach der Rechtsprechung (vgl.
BFH-Urteile vom 9.11.1990 VI R 164/86, BFHE 163, 53, BStBl II 1991,
189 = SIS 91 04 34; vom 15.6.2005 X R 64/01, BFHE 210, 281, BStBl
II 2006, 245 = SIS 05 42 01, unter II.2.b aa) ist wesentliches
Merkmal einer „Lebensversicherung“ i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
Doppelbuchst. dd EStG, die eine Kapitalauszahlung gewährt, ein
wirtschaftliches Risiko abzudecken, das aus der Unsicherheit und
Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan
des Menschen erwächst. Die durch die Lebensversicherung
typischerweise abgedeckten Gefahren (biometrischen Risiken) sind
der Tod (Todesfallrisiko) oder die ungewisse Lebensdauer als
Rentner (Erlebensfallrisiko), sodass gebräuchlichste Form der
Lebensversicherung die auch im Streitfall vorliegende -
„gemischte“ - Todes- und
Erlebensfallversicherung ist (BFH-Urteil in BFHE 210, 281, BStBl II
2006, 245 = SIS 05 42 01, unter II.2.b aa; vgl. auch BMF-Schreiben
vom 1.10.2009 IV C 1 –S 2252/07/0001, BStBl I 2009, 1172 =
SIS 09 30 17, Tz. 1; Rätke in Herrmann/Heuer/Raupach, §
4b EStG Rz 33).
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33
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Es wurden, wie gemäß § 10 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG erforderlich, auch laufende
Beiträge gezahlt. Die von der H-AG entrichteten
jährlichen Zuwendungen waren als Zukunftssicherungsleistungen
zugleich Arbeitslohn und damit wie eigene Beiträge der
Klägerin an die Anlagestiftung zu behandeln (s. dazu unter
II.2.).
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34
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bb) Da nach den Feststellungen des FG in Rz
130 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461 = SIS 10 25 58 der Wert
der Leistungen der Klägerin im Versicherungsfall
(vermögensrechtlicher Anspruch in Höhe des
„Anteils“ der Klägerin am
Stiftungsvermögen) maßgeblich von der Wertentwicklung
des Stiftungsvermögens (des Anlagestocks) abhing, welches
diversifiziert angelegt wurde und zugleich das Erlebens- und
Todesfallrisiko der Klägerin absicherte, hat das FG diese
gemischte Lebensversicherung auch ohne Rechtsfehler als
fondsgebundene Lebensversicherung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6
Satz 5 EStG eingeordnet.
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35
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Denn fondsgebundene Lebensversicherungen, die
wie konventionelle Lebensversicherungen das Erlebens- oder
Todesfallrisiko des Versicherungsnehmers abdecken, unterscheiden
sich von letzteren darin, dass die Höhe der Leistungen direkt
von der Wertentwicklung der in einem besonderen Anlagestock
angesparten Vermögensanlagen abhängt, wobei
üblicherweise die Sparanteile der Beitragszahler nur in
Investmentanteilen angelegt werden. Mit dem
„Anteil“ partizipiert die Klägerin am
Stiftungsvermögen. Eine der Höhe nach garantierte
Leistung gibt es bei der fondsgebundenen Lebensversicherung in der
Regel nicht; selbst der Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals
ist - wie bei der Klägerin durch Zuweisung auch von Verlusten
- möglich (vgl. zu den allgemeinen Merkmalen auch Tz. 31 und
32 des BMF-Schreibens in BStBl I 2009, 1172 = SIS 09 30 17;
Horlemann, FR 2000, 749, 753; Krain, Steuer und Studium 2009, 75,
77).
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36
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cc) Da nach dem Senatsurteil in BFHE 211, 436,
BStBl II 2006, 365 = SIS 06 12 77 gerade für die
Steuerbefreiung von Kapitalerträgen aus einer fondsgebundenen
Lebensversicherung nicht Voraussetzung ist, dass die
Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG sämtlich
erfüllt sind, sondern es ausreicht, wenn diese - wie hier -
dem Typus der dort geregelten Versicherungen entspricht, steht der
Gewährung der Steuerbefreiung im Streitfall weder entgegen,
dass die Inanspruchnahme der Austrittsleistung nicht für
mindestens zwölf Jahre vertraglich ausgeschlossen war, noch
dass die Anlagestiftung keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
im Inland besaß.
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37
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c) Auch die gesetzlich erforderliche
Mindestlaufzeit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5
i.V.m. Satz 2 EStG wurde eingehalten und die Austrittsleistung
aufgrund eines Rückkaufs im Sinne dieser Vorschrift gezahlt.
Ein solcher Rückkauf liegt vor, wenn der Versicherungsvertrag
vorzeitig ganz oder teilweise beendet wird (ebenso BMF-Schreiben in
BStBl I 2009, 1172 = SIS 09 30 17, Tz. 48; vgl. auch BFH-Beschluss
vom 23.9.2013 VIII B 40/13, BFH/NV 2014, 40 = SIS 13 32 95). Die
Anlagestiftung hat die fondsgebundene Lebensversicherung nach
Ablauf von mehr als zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss
aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
Klägerin nach den Vorschriften des Stiftungsreglements gegen
Zahlung der Austrittsleistung in diesem Sinne zurückgekauft.
Denn die Austrittsleistung war nach dem Stiftungsreglement an den
zwangsweisen Austritt der Klägerin aus der Anlagestiftung
aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und an
deren Ausscheiden aus dem schweizerischen System der betrieblichen
Altersvorsorge geknüpft (vgl. Rz 73 der Vorentscheidung in EFG
2011, 461 = SIS 10 25 58). Ferner hat das FG festgestellt, dass die
Klägerin im Zeitpunkt des Rückkaufs mehr als zwölf
Jahre nach dem Vertragsabschluss (Beitritt der Klägerin zur
Anlagestiftung zum 1.7.1988) Begünstigte der Stiftung war.
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38
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2. Das FG hat auch zutreffend den
„unverteilten Vorschuss“ der H-AG an die
Anlagestiftung, der der Klägerin mit der Austrittsleistung
ausgezahlt wurde, als Lohn der Klägerin im Streitjahr erfasst.
Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des
Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, sind im
Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber Arbeitslohn,
wenn sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt,
als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung
gestellt und der Arbeitnehmer diese
„Eigenbeiträge“ zum Zweck seiner
Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem
Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der
Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer
Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vgl. BFH-Urteile vom
11.12.2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385 = SIS 09 05 70; vom 24.9.2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210 = SIS 13 34 22). Ein
solch unentziehbarer Rechtsanspruch der Klägerin gegen die
Anlagestiftung stand der Klägerin auf Grundlage des
Stiftungsreglements zu. Die anschließende Auszahlung der
Austrittsleistung führte daher im Streitfall nicht zu
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. z.B.
BFH-Entscheidungen vom 6.10.2010 VI R 15/08, BFH/NV 2011, 39 = SIS 10 39 65, zu „Taggeldern“ aus einer
schweizerischen Invalidenversicherung für einen
Grenzgänger; vom 15.11.2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550 = SIS 08 13 99, zu Krankentagegeldern aus einer schweizerischen
Betriebskrankenkasse; vom 13.11.2012 VI R 20/10, BFHE 239, 399,
BStBl II 2013, 405 = SIS 12 34 00, unter II.2.). Dies ist zwischen
den Beteiligten auch nicht mehr streitig und bedarf keiner weiteren
Vertiefung.
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39
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3. Schließlich führt entgegen der
Auffassung des FA die Austrittsleistung der Pensionskasse der H-AG,
die das FA bei der Veranlagung selbst noch als steuerfrei angesehen
hat, nicht zu steuerpflichtigen Einkünften und ist nicht im
Rahmen einer Saldierung gemäß § 177 der
Abgabenordnung (AO) zu Lasten der Kläger zu erfassen.
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40
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a) Nach den Feststellungen des FG in Rz 5 bis
11 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461 = SIS 10 25 58 wurde der
Klägerin die Austrittsleistung auf Grundlage des Reglements
der Pensionskasse gewährt, da sie nach dem Verlust der
Arbeitnehmerstellung bei der H-AG aus der Pensionskasse ausscheiden
musste und die Schweiz endgültig verlassen hat. Die
Austrittsleistung beinhaltete sowohl das angesparte obligatorische
als auch das überobligatorische Altersguthaben zum Zeitpunkt
des Ausscheidens.
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41
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b) Auch diese Austrittsleistung ist nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in voller Höhe steuerfrei,
wenn der Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin - länger
als zwölf Jahre in die Pensionskasse eingezahlt hat.
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42
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aa) Dieser Auffassung war bisher im Ergebnis
auch die Finanzverwaltung (vgl. Verfügung der
Oberfinanzdirektion - OFD - Karlsruhe vom 19.9.2005 S 227.5/16
– St 224, Tz. 4.2), zitiert in Rz 79 der Vorentscheidung in
EFG 2011, 461 = SIS 10 25 58, gefolgt. Danach sind vor dem 1.1.2005
Einmalzahlungen aus einer (schweizerischen) Pensionskasse im
Ergebnis als Auszahlungen aus einer Kapitallebensversicherung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG) zu
beurteilen. Wenn der Arbeitnehmer länger als zwölf Jahre
in die Pensionskasse eingezahlt hatte, wurde die Auszahlung von der
Finanzverwaltung in analoger Anwendung der Regelung in § 20
Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in voller Höhe als steuerfrei
behandelt. Bei einer Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse von
weniger als zwölf Jahren wurde lediglich der Zinsanteil der
deutschen Besteuerung unterworfen. In diesem Zusammenhang hat die
Finanzverwaltung selbst die weiteren Voraussetzungen des
Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG (die vertragliche Mindestlaufzeit
und die Erlaubnis der Pensionskasse zum Geschäftsbetrieb im
Inland) nicht als erforderlich für die Gewährung der
Steuerbefreiung angesehen.
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bb) Der nunmehr vom FA mit der Revision
vertretenen gegenteiligen Auffassung, die Austrittsleistung sei im
Streitfall nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2
EStG steuerfrei, wenn die vorgenannten Voraussetzungen des
Sonderausgabenabzugs nicht erfüllt seien, ist nicht zu
folgen.
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Nach der unter II.1.b dargelegten
Rechtsprechung des Senats in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 =
SIS 06 12 77 ist es für die Steuerfreiheit der
Kapitalerträge ausreichend, dass das Rechtsverhältnis der
Klägerin mit der Pensionskasse unter den Typus einer der in
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG genannten Vertragstypen
fällt und der Rückkauf erst nach zwölfjähriger
Zugehörigkeit zur Pensionskasse erfolgt.
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Nach diesen Maßstäben ist die von
der Klägerin vereinnahmte Austrittsleistung der Pensionskasse
auf Basis der bislang von der Finanzverwaltung vertretenen
Auffassung steuerfrei. Die Pensionskasse gewährte der
Klägerin nach den Feststellungen des FG Leistungen infolge des
Alters, bei Tod und bei Eintritt der Invalidität (Rz 5 der
Vorentscheidung in EFG 2011, 461 = SIS 10 25 58). Die Klägerin
und ihre Arbeitgeberin leisteten laufende Beiträge in die
Pensionskasse (Rz 7 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461 = SIS 10 25 58), sodass das Rechtsverhältnis zur Pensionskasse - bei
Gleichbehandlung des ausgezahlten obligatorischen und
überobligatorischen Altersguthabens - unter den Typus einer
der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG geregelten
Versicherungen fiel. Zudem war die Klägerin bei Ausscheiden
aus der Anlagestiftung für mehr als zwölf Jahre deren
Mitglied gewesen.
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c) Eine Saldierung gemäß § 177
AO zu Lasten der Kläger mit bislang nicht
berücksichtigten steuerpflichtigen Einkünften der
Klägerin aufgrund ihrer Austrittsleistung aus der
Pensionskasse kommt im Streitfall auch dann nicht in Betracht, wenn
man - anders als das FG und das FA - die Rechtsbeziehung der
Klägerin zur Pensionskasse nicht einheitlich als
Kapitallebensversicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
Doppelbuchst. dd EStG einstuft.
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aa) Qualifizierte man das
Rechtsverhältnis der Klägerin zur Pensionskasse wegen des
öffentlich-rechtlichen Charakters der Absicherung im
Obligatorium (vgl. die Feststellungen in Rz 5, 76, 77 der
Vorentscheidung in EFG 2011, 461 = SIS 10 25 58) als einheitlich
öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (so für
Streitjahre ab 2005 die Verfügung der OFD Karlsruhe vom
3.9.2007 S 2255 - St 133, juris, unter Tz. 4.2 Buchst. b
Doppelbuchst. bb), wäre die Pensionskasse einer
„gesetzlichen Rentenversicherung“
gleichzustellen. Bei dieser Einordnung wäre die
Austrittsleistung nicht steuerbar. Denn es gab für die
Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus (ausländischen und
inländischen) gesetzlichen Rentenversicherungen im Rahmen des
§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG vor den Änderungen durch das
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5.7.2004 (BGBl I 2004,
1427, BStBl I 2004, 554) und damit auch im Streitjahr keine
Besteuerungsgrundlage (vgl. zur Änderung der Rechtslage durch
das AltEinkG BFH-Urteil vom 23.10.2013 X R 3/12, BFHE 243, 287,
BStBl II 2014, 58 = SIS 13 32 16, unter Rz 54, 60; s. auch die
Nachweise in Rz 146 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461 = SIS 10 25 58).
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bb) Unterschiede man auf Grundlage einer
„Zweiteilungsbetrachtung“ zwischen der
öffentlich-rechtlich geprägten Absicherung im
Obligatorium und der privatrechtlichen Absicherung im
Überobligatorium, lägen zwei getrennt zu betrachtende
Rechtsverhältnisse vor, die steuerrechtlich eigenständig
zu würdigen wären (s. hierzu zu Streitjahren ab 2005
Senatsentscheidungen vom 26.11.2014 VIII R 38/10 und VIII R 39/10
sowie vom 2.12.2014 VIII R 40/11, alle zur amtlichen
Veröffentlichung vorgesehen). Auch bei dieser Würdigung
ergäbe sich im Streitfall kein Saldierungspotenzial zugunsten
des FA. Der auf das Obligatorium entfallende Teil der
Austrittsleistung wäre nach den Grundsätzen unter II.3.c
aa als Einmalzahlung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung
gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht steuerbar.
Soweit die Austrittsleistung auf das Überobligatorium
entfiele, wäre sie als Auszahlung aus einer
Kapitalversicherung, die dem in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
Doppelbuchst. dd EStG geregelten Typus entspräche, im
Streitfall gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG
steuerfrei (s. unter II.3.a und b).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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