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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist neben seiner Schwester (S) zur Hälfte
Miterbe seines am 24.12.2010 verstorbenen Vaters (V).
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Zum Nachlass gehörte neben weiteren
Grundstücken das mit einem Zweifamilienhaus bebaute
Grundstück R. Eine Wohnung in dem Zweifamilienhaus wurde von V
und S gemeinsam und nach dem Tod des V von S alleine genutzt; Ende
2011 zog der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in diese
Wohnung ein. Die andere Wohnung in dem Gebäude war
fremdvermietet.
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Mit notariell beurkundetem
Erbauseinandersetzungs- und
Grundstücksübertragungsvertrag vom 23.3.2012 hoben der
Kläger und S die Erbengemeinschaft an dem von V erworbenen
Grundbesitz in der Weise auf, dass der Kläger das
Grundstück R und S die restlichen Grundstücke (u.a.
Grundstück X und Grundstück Y) jeweils als
Alleineigentümer erhielten. Die festgestellten Bedarfswerte
betrugen für das Grundstück R 326.996 EUR und für
die Grundstücke X und Y insgesamt 336.128 EUR.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) setzte mit Bescheid vom 15.6.2012 gegen den
Kläger Erbschaftsteuer fest, wobei die Steuerbefreiungen nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der ab 2009 geltenden Fassung (ErbStG)
für die selbst genutzte Wohnung und nach § 13c ErbStG
für die vermietete Wohnung entsprechend der Beteiligung des
Klägers als Miterbe jeweils ausgehend vom hälftigen Wert
des Grundstücks R berechnet wurden.
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Der Einspruch, mit dem der Kläger
geltend machte, die Steuerbefreiungen seien wegen des im Rahmen der
Erbauseinandersetzung erhaltenen Alleineigentums am Grundstück
R unter Berücksichtigung des gesamten Grundstückswerts zu
gewähren, blieb ohne Erfolg. Das FA setzte in der
Einspruchsentscheidung die Erbschaftsteuer auf ... EUR
fest.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Zur Begründung führte es aus, dass die Begünstigung
des bei der Nachlassteilung erworbenen Vermögens nach §
13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 und § 13c Abs. 2 Satz 3 ErbStG nicht
von einer zeitnahen Auseinandersetzung über den Nachlass
innerhalb eines halben Jahres nach dem Erbfall abhängig sei.
Das Urteil ist in EFG 2013, 2032 = SIS 14 14 24
veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung von § 13 Abs. 1 Nr. 4c und § 13c
ErbStG.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass sich das nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c und § 13c ErbStG
steuerbefreite Vermögen des Klägers aufgrund des bei der
Erbauseinandersetzung erworbenen Alleineigentums am Grundstück
R erhöht und die Steuerbefreiungen ausgehend vom gesamten Wert
dieses Grundstücks zu berücksichtigen sind.
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1. Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c
Satz 1 ErbStG u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder
Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück
i.S. des § 181 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes (in
der ab 2009 geltenden Fassung - BewG - ) durch Kinder i.S. der
Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder der
Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall
eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus
zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen
Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur
Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim)
und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht
übersteigt.
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Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr.
4c Satz 1 ErbStG erfasst - unter weiteren Voraussetzungen - u.a.
eine Wohnung in einem mit einem Zweifamilienhaus bebauten
Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG, wenn die
Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu
eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Begünstigt ist der Erwerb
von Todes wegen, bei einem Miterben also der Erwerb entsprechend
seiner Erbquote.
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Das FA hat die zunächst von V und
später vom Kläger selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung
auf dem Grundstück R als Familienheim angesehen und die
Steuerbefreiung für den hälftigen Anteil des Klägers
am Wert des Familienheims beschränkt für eine
Wohnfläche von 200 qm gewährt.
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2. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1
Nr. 4c ErbStG kann der Kläger auch insoweit beanspruchen, als
er im Rahmen der Erbauseinandersetzung über seine Beteiligung
als Miterbe hinaus das Alleineigentum an dem Familienheim erhalten
hat.
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a) Überträgt ein Erbe erworbenes
begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des
Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem
Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom
Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des
begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des
hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des
übertragenen Vermögens (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4
ErbStG).
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Diese Regelung ermöglicht einen
Begünstigungstransfer beim Erwerber von begünstigtem
Vermögen (vgl. Kobor, in Fischer/ Jüptner/Pahlke/Wachter,
ErbStG, 5. Aufl., § 13 Rz 43; Steiner, Der
Erbschaftsteuer-Berater - Erb-StB - 2009, 123, 128; St.
Viskorf/Haag, DStR 2012, 219, 223). Unter den in der Vorschrift
bestimmten Voraussetzungen erhöht sich der Wert des
begünstigten (steuerbefreiten) Vermögens. Der Dritte, der
für den Erwerb des begünstigten Vermögens anderes
aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingibt, soll so
gestellt werden, als habe er von Anfang an begünstigtes
Vermögen erhalten (BTDrucks 16/11107, S. 9). Entsprechendes
gilt auch, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses
seinen erworbenen Anteil am begünstigten Vermögen auf
einen Miterben überträgt (BTDrucks 16/11107, S. 9); der
Miterbe wird so behandelt, als habe er insoweit von Anfang an
begünstigtes Vermögen erhalten.
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b) § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG steht
im Zusammenhang mit den Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4c
Sätze 2 und 3 ErbStG. Danach kann ein Erwerber die
Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das
begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen
Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen
Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen
muss (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 2 ErbStG). Gleiches gilt, wenn
ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes
Vermögen auf einen Miterben überträgt (§ 13
Abs. 1 Nr. 4c Satz 3 ErbStG).
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Dies bedeutet, dass bei einer Übertragung
des begünstigten Vermögens aufgrund einer vom Erblasser
begründeten Verpflichtung oder im Rahmen der Teilung des
Nachlasses die Steuerbefreiung nicht dem Ersterwerber zusteht. Die
Steuerbefreiung kann vielmehr nur der nachfolgende Erwerber
beanspruchen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c
Satz 4 ErbStG erfüllt sind (Viskorf in
Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 13 ErbStG
Rz 80).
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c) Die Erhöhung des Werts des
begünstigten Vermögens nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz
4 ErbStG beim Dritten ist von mehreren Voraussetzungen
abhängig.
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aa) Im Rahmen der Teilung des Nachlasses muss
ein Erbe begünstigtes Vermögen, das er vom Erblasser
erworben hat, auf einen Dritten übertragen. Dritter in diesem
Sinne ist auch ein Miterbe (vgl. Steiner, Erb-StB 2009, 123, 128).
Begünstigtes Vermögen ist das Eigentum an einem
Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG.
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bb) § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG
setzt weiter voraus, dass der Dritte (Miterbe) dem Erben (Miterben)
nicht begünstigtes, vom Erblasser erworbenes Vermögen
überträgt. Nicht begünstigtes Vermögen sind
diejenigen Vermögensgegenstände, für deren Erwerb
vom Erblasser dem Dritten (Miterben) keine Steuerbefreiung für
ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG
zusteht. Dazu gehören z.B. Bankguthaben oder zu Wohnzwecken
vermietete Grundstücke. Ob Vermögen begünstigt oder
nicht begünstigt ist, bestimmt sich nach den
Verhältnissen beim Dritten, der im Rahmen der Nachlassteilung
Vermögensgegenstände erwirbt.
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cc) Für den Begünstigungstransfer
nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG ist erforderlich, dass
für das bei der Nachlassteilung erworbene Vermögen die
Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG greift.
Der Erwerb muss deshalb eine Wohnung betreffen, die beim Erwerber
unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist (Familienheim).
Dabei ist - wie sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG
ergibt - für die unverzügliche Bestimmung zur
Selbstnutzung die zeitliche Nähe zum Erbfall
maßgebend.
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aaa) Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu
eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat,
die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese
Absicht auch tatsächlich umsetzt (vgl. Kobor, a.a.O., §
13 Rz 42). Die Absicht des Erwerbers zur Selbstnutzung des Hauses
lässt sich als eine innere Tatsache nur anhand
äußerer Umstände feststellen. Dies erfordert, dass
der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim
für eigene Wohnzwecke nutzt (vgl. Jülicher, in
Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13 Rz 70; Viskorf,
a.a.O., § 13 ErbStG Rz 73; Geck in Kapp/Ebeling, § 13
ErbStG Rz 40.7; Meincke, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 13 Rz 28).
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bbb) Der Erwerber muss die Wohnung
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. §
121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur
Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen (vgl. Jochum in
Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 13
Rz 91, 83; Jülicher, a.a.O., § 13 ErbStG Rz 70; Viskorf,
a.a.O., § 13 ErbStG Rz 73). Unverzüglich erfolgt eine
Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des
Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit
vorgenommen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.6.2012
VII ZR 130/11, NJW 2012, 3305, m.w.N.). Dies bedeutet, dass ein
Erwerber zur Erlangung der Steuerbefreiung für ein
Familienheim innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die
Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich
umsetzen muss.
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Angemessen ist regelmäßig ein
Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Zieht der Erwerber
innerhalb dieses Zeitraums in die Wohnung ein, kann in der Regel
davon ausgegangen werden, dass eine unverzügliche Bestimmung
der Wohnung zur Selbstnutzung als Familienheim vorliegt. Den durch
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG begünstigten Erwerbern
ist eine gewisse Zeit einzuräumen, damit sie prüfen
können, ob sie in die Wohnung einziehen. Hat der Erwerber nach
der ihm zuzubilligenden Bedenkzeit den Entschluss zum Einzug
gefasst, benötigt er weitere Zeit für eine eventuelle
Renovierung bzw. Gestaltung der Wohnung für eigene Wohnzwecke
sowie für die notwendige Durchführung des Umzugs. Unter
Berücksichtigung dieser gesamten Umstände erscheint ein
Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach dem Erbfall als
erforderlich. Ein kürzerer Zeitraum von nur ein paar Wochen
mag im Einzelfall unter günstigen Bedingungen ausreichend
sein. Im Regelfall wird aber der Erwerber, der die Wohnung bis zum
Ableben des Erblassers noch nicht für eigene Wohnzwecke
genutzt hat, nicht in der Lage sein, die Wohnung schon innerhalb
einiger Wochen nach dem Erbfall zu nutzen.
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Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach
Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ebenfalls eine
unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen.
Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft
machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung
für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen
Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht
früher möglich war und warum er diese Gründe nicht
zu vertreten hat. Solche Gründe können z.B. vorliegen,
wenn sich der Einzug wegen einer Erbauseinandersetzung zwischen
Miterben oder wegen der Klärung von Fragen zum Erbanfall und
zu den begünstigten Erwerbern über den
Sechsmonatszeitraum hinaus um einige weitere Monate verzögert.
Umstände im Einflussbereich des begünstigten Erwerbers,
die nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums zu einer längeren
Verzögerung des Einzugs führen (wie z.B. eine Renovierung
der Wohnung), sind nur unter besonderen Voraussetzungen nicht dem
Erwerber anzulasten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn
sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn
der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung
entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss. Je
größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und
dem tatsächlichen Einzug des Erwerbers in die Wohnung ist,
umso höhere Anforderungen sind an die Darlegung des Erwerbers
und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der
Wohnung für eigene Wohnzwecke zu stellen.
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dd) Nutzt der erwerbende Dritte (Miterbe) die
vormals vom Erblasser genutzte Wohnung innerhalb angemessener Zeit
für eigene Wohnzwecke, ist der Begünstigungstransfer nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG unabhängig davon zu
gewähren, ob die Erbauseinandersetzung zeitnah zum Erbfall
erfolgt (St. Viskorf/Haag, DStR 2012, 219, 223; a.A. R E 13.4 Abs.
5 Satz 11 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 - ErbStR 2011 - ;
Geck, a.a.O., § 13 ErbStG, Rz 40.11). Eine zeitliche Nähe
zum Erbfall ist für die Teilung des Nachlasses nicht
vorgeschrieben. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann
deshalb bei einer freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
eine Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG
auch zu gewähren sein, wenn die
Auseinandersetzungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten
nach dem Erbfall geschlossen wird (entgegen H E 13.4
„Freie Erbauseinandersetzung“ Hinweise zu den
ErbStR 2011).
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d) § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG
führt zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für
die Steuerbefreiung und nicht zu einer Veränderung der
Zurechnung der Erwerbsgegenstände (vgl. Geck, a.a.O., §
13 ErbStG, Rz 40.12; R E 13.4 Abs. 5 Satz 9 ErbStR 2011). Für
die Erbschaftsteuer gilt nach § 11 ErbStG das
Stichtagsprinzip; maßgebend für die Wertermittlung ist
der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also regelmäßig
der Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG). Werden nach dem Tod des Erblassers
Nachlassgegenstände im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf
einen Miterben übertragen, beeinflusst dies weder die
Zurechnung der Gegenstände zum Nachlass noch den anteiligen
der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb der jeweiligen Miterben.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG wird nur
ursprünglich nicht begünstigtes Vermögen eines
Miterben als zum Zeitpunkt des Erbfalls begünstigtes
Vermögen behandelt.
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e) Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob die
Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
verfassungsgemäß ist (vgl. Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.9.2012 II R 9/11, BFHE 238, 241,
BStBl II 2012, 899 = SIS 12 26 99, Rz 150; vom 18.7.2013 II R
35/11, BFHE 242, 153, BStBl II 2013, 1051 = SIS 13 30 02, zu §
13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vor 2009; vom 3.6.2014 II R 45/12, BFHE
245, 374, BStBl II 2014, 806 = SIS 14 21 66, Rz 26, zu § 13
Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG, m.w.N.).
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Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes zur Einholung einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die
Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil das BVerfG mit
Beschluss vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45) trotz festgestellter Verfassungsverstöße durch
§ 13a und § 13b jeweils i.V.m. § 19 Abs. 1 ErbStG
die Weitergeltung des ErbStG bis zu einer Neuregelung angeordnet
hat und die Neuregelung spätestens bis zum 30.6.2016 zu
treffen ist (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 242, 153, BStBl II 2013,
1051 = SIS 13 30 02, Rz 12).
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f) Im Streitfall erhöht sich das nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerbegünstigte Vermögen
des Klägers. Der Kläger hat im Rahmen der Teilung des
Nachlasses das Alleineigentum am Grundstück R und damit auch
am Familienheim erworben. Im Gegenzug war er damit einverstanden,
dass S das Alleineigentum an den Grundstücken X und Y
erhält, wobei deren hälftiger Wert insgesamt (= Wert des
vom Kläger hingegebenen Vermögens) den hälftigen
Wert des Grundstücks R (= Wert des an den Kläger
übertragenen Vermögens) übersteigt.
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Die selbstgenutzte Wohnung im Grundstück
R erfüllt die Voraussetzungen eines Familienheims. Der
Kläger hat die Wohnung unverzüglich nach dem Ableben des
V am 24.12.2010 zur Selbstnutzung zu Wohnzwecken bestimmt. Er ist
zusammen mit seiner Ehefrau Ende 2011 in die Wohnung eingezogen.
Das FG hat im Einzelnen die Umstände gewürdigt, die dazu
geführt haben, dass die Selbstnutzung erst zu diesem Zeitpunkt
erfolgen konnte. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden. Auch das FA hat für den von Todes wegen
erworbenen Anteil des Klägers die Steuerbegünstigung
für ein Familienheim gewährt; es ist also ersichtlich
davon ausgegangen, dass eine unverzügliche Bestimmung der
Wohnung zur Selbstnutzung vorliegt. Unmaßgeblich ist, dass
die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung erst am
23.3.2012 und damit nach Ablauf von ca. 15 Monaten nach dem Erbfall
abgeschlossen wurde.
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3. Dem Kläger steht der verminderte
Wertansatz für die vermietete Wohnung auf dem Grundstück
R nach § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG auch insoweit zu, als er im
Rahmen der Erbauseinandersetzung über seinen Anteil als
Miterbe hinaus das Alleineigentum am Zweifamilienhaus auf dem
Grundstück R erhalten hat.
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a) Nach § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG sind
bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs bebaute
Grundstücke oder Grundstücksteile mit 90 % ihres Werts
anzusetzen, wenn sie 1. zu Wohnzwecken vermietet werden, 2. im
Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und
3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder
begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft i.S. des § 13a ErbStG gehören.
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Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz
nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke
aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder
einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder
Schenkers auf einen Dritten übertragen muss (§ 13c Abs. 2
Satz 1 ErbStG). Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung
des Nachlasses Vermögen i.S. des § 13c Abs. 3 ErbStG auf
einen Miterben überträgt (§ 13c Abs. 2 Satz 2
ErbStG). Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes
Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen
Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht
begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben
hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten
Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen
Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des
übertragenen Vermögens (§ 13c Abs. 2 Satz 3
ErbStG).
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b) Die Regelungen in § 13c Abs. 2
Sätze 1 bis 3 ErbStG zum verminderten Wertansatz eines zu
Wohnzwecken vermieteten Grundstücks entsprechen den
Bestimmungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4c Sätze 2 bis 4 ErbStG
zur Steuerbefreiung für ein Familienheim. Aus diesem Grund
gelten die Ausführungen unter II.2. zu den Voraussetzungen und
Folgen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Sätze 2 bis 4 ErbStG
entsprechend für die Anwendung des § 13c Abs. 2
Sätze 1 bis 3 ErbStG.
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c) Eine Erhöhung des Werts des
begünstigten Vermögens nach § 13c Abs. 2 Satz 3
ErbStG ist insbesondere möglich, wenn bei einer - wie im
Streitfall - aus zwei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft ein
Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an
einem vermieteten Grundstück i.S. des § 13c Abs. 3
ErbStG, also begünstigtes Vermögen erhält und
hierfür dem übertragenden Miterben das Alleineigentum an
einem anderen Grundstück überlässt. Das gilt selbst
für den Fall, dass das andere Grundstück ebenfalls ein zu
Wohnzwecken vermietetes Grundstück i.S. des § 13c Abs. 3
ErbStG ist. Nach der Überlassung des Grundstücks im
Rahmen der Teilung des Nachlasses an einen Miterben kann der
überlassende Miterbe die Begünstigung nicht mehr in
Anspruch nehmen (§ 13c Abs. 2 Satz 2 ErbStG); insoweit ist das
Grundstück nunmehr nicht begünstigtes Vermögen des
überlassenden Miterben.
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38
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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