Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.4.2013 3 K 2972/12
Erb = SIS 14 11 91 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Eltern des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) unterhielten bis Anfang 2004
Gemeinschaftskonten bei der S-Bank in der Schweiz und zwei Banken
in Luxemburg, für die sie jeweils Einzelvollmacht hatten. Die
Mutter des Klägers (M) erteilte der S-Bank schriftlich den
Auftrag, sämtliche Salden und Zinsen des Gemeinschaftskontos
auf das Konto des Klägers bei der S-Bank zu überweisen.
Auf dem Auftrag war als Unterzeichnungsdatum der 10.11.2003
vermerkt. Am 9.1.2004 wurde dem Konto des Klägers ein Betrag
in Höhe von ... EUR gutgeschrieben.
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Auch die Guthaben auf den Konten der Eltern
bei den Luxemburger Banken in Höhe von ... EUR und ... EUR
wurden aufgrund schriftlicher Aufträge der M, die als
Unterzeichnungsdatum den 20.9.2003 bzw. den 10.11.2003 aufweisen,
auf jeweils neu eröffnete Konten des Klägers bei diesen
Banken umgebucht. Die Gutschriften erfolgten am 6.2.2004 bzw. am
20.2.2004.
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Am 25.11.2003 ist der Vater des
Klägers (V) verstorben. Alleinerbin war M.
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Im August 2010 zeigten der Kläger und
M u.a. die Übertragung des Kontoguthabens bei der S-Bank dem
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) an. Wegen der
Schenkung des Guthabens setzte das FA unter Zugrundelegung eines
Erwerbs von ... EUR im Bescheid vom 3.8.2011 gegen den Kläger
Schenkungsteuer von ... EUR fest. Es ging davon aus, dass 1/3 des
Guthabens auf dem Konto der Eltern dem Kläger bereits vor der
Überweisung auf sein eigenes Konto zuzurechnen gewesen sei.
Das restliche Kontoguthaben habe ihm allein M am 9.1.2004
zugewendet. Zu diesem Zeitpunkt sei das Vermögen des V, also
auch dessen Anteil am Kontoguthaben bei der S-Bank, bereits im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge auf M übergegangen gewesen. Ein
wirksames Schenkungsversprechen der Eltern gegenüber dem
Kläger habe es bis dahin nicht gegeben.
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2014, 779 = SIS 14 11 91 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Zur Begründung führt er
aus, dass er das Kontoguthaben bei der S-Bank vor dem Ableben des V
durch freigebige Zuwendungen des V und der M erhalten habe.
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Der Kläger hat erst kurz vor der
mündlichen Verhandlung vom 23.6.2015 einen ausdrücklichen
Revisionsantrag gestellt. Er beantragt, die Vorentscheidung und den
Schenkungsteuerbescheid vom 3.8.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 15.8.2012 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist zulässig und
begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
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1. Die Revision ist zulässig, obwohl der
Kläger bis zum Ablauf der Begründungsfrist (§ 120
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) keinen ausdrücklichen
Revisionsantrag gestellt hat.
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Nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO muss die
Revisionsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit
das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird. Ein
förmlicher Revisionsantrag in der Revisionsbegründung ist
jedoch entbehrlich, wenn sich aus dem Vorbringen des
Revisionsklägers eindeutig ergibt, inwieweit er sich durch das
angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er dessen
Aufhebung oder Änderung erstrebt (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.1.2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225 =
SIS 14 07 74, m.w.N.).
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Das vom Kläger mit der Revision verfolgte
Ziel ist der Revisionsbegründungsschrift hinreichend deutlich
zu entnehmen. Der Kläger wendet sich gegen die dem Urteil
zugrunde liegende Rechtsauffassung des FG und begehrt damit
inzidenter die Aufhebung des Urteils und des vom FA erlassenen
Schenkungsteuerbescheids (vgl. BFH-Urteil vom 30.1.2008 X R 1/07,
BFHE 220, 403, BStBl II 2008, 520 = SIS 08 16 52).
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2. Die Revision ist begründet. Entgegen
der Auffassung des FG wurde das Kontoguthaben bei der S-Bank dem
Kläger nicht deshalb allein von M zugewendet, weil V zum
Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bereits verstorben war
und bis zum Ableben des V ein formwirksames Schenkungsversprechen
des V nicht vorlag.
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a) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung
unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt in
objektiver Sicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung
des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die
Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht
den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (BFH-Urteil vom
27.8.2014 II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241 = SIS 14 29 69, Rz 37, m.w.N.). Erforderlich ist eine
Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf
der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der
Seite des Bedachten (BFH-Urteil vom 18.9.2013 II R 29/11, BFHE 243,
385, BStBl II 2014, 261 = SIS 14 00 93, Rz 11).
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b) Welche Personen als Zuwendender und als
Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt
sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage (BFH-Urteil in
BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241 = SIS 14 29 69, Rz 37, m.w.N.).
Grundsätzlich ist Zuwendender derjenige, der Vermögen
zugunsten eines anderen hingibt, also die steuerbare Zuwendung aus
seinem Vermögen erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009 II R
32/08, BFH/NV 2010, 893 = SIS 10 12 14, m.w.N.).
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So ist eine Schenkung des verstorbenen
Schenkers anzunehmen, wenn er vor seinem Tod ein
Schenkungsversprechen formwirksam erteilt hat und die Schenkung
erst nach seinem Tode ausgeführt wird; der Erbe als
Gesamtrechtsnachfolger muss die Zuwendung aufgrund der auf ihn
übergegangenen Verpflichtung erfüllen (vgl. BFH-Urteil
vom 14.7.1982 II R 16/81, BFHE 136, 501, BStBl II 1983, 19 = SIS 82 22 09). Der Vermögensübergang auf den Erben führt
nicht zu einer Änderung der Person des Zuwendenden, obwohl zum
Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, zu dem auch die
Schenkungsteuer entsteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), das
Vermögen dem Erben und nicht mehr dem verstorbenen Schenker
gehört.
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c) Hat ein Erblasser einem Bedachten eine
Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür
erforderliche Form nach § 518 Abs. 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einzuhalten, und wird das
formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Ableben durch
Bewirkung der versprochenen Leistung aus seinem Vermögen
vollzogen, ist der Erblasser Zuwendender i.S. von § 7 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG.
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aa) Nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur
Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise
versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens
erforderlich. Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der
versprochenen Leistung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Dabei steht
es der Heilung eines formnichtigen Schenkungsversprechens nicht
entgegen, wenn die Leistung erst nach dem Tode des Schenkers aus
dessen Vermögen bewirkt wird (vgl. Urteile des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5.3.1986 IVa ZR 141/84, NJW 1986,
2107; vom 18.5.1988 IVa ZR 36/87, NJW 1988, 2731). Mit der
Bewirkung der Leistung wird die Schenkung des verstorbenen
Schenkers wirksam (vgl. BGH-Urteil in NJW 1986, 2107, unter II.).
Der BGH geht insoweit von einer Zuwendung des verstorbenen
Schenkers (Erblasser) aus (vgl. BGH-Beschluss vom 10.6.2010 Xa ZR
110/09, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2011, 211 = SIS 10 36 13, Rz 21).
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bb) Dementsprechend ist auch der verstorbene
Schenker (Erblasser) schenkungsteuerrechtlich Zuwendender i.S. von
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn er vor seinem Ableben ein
formnichtiges Schenkungsversprechen gegenüber dem Bedachten
abgegeben hat und dieses nach seinem Ableben durch Bewirken der
Leistung aus dem von ihm stammenden Vermögen geheilt wird. Die
Heilung betrifft das vom Erblasser abgegebene
Schenkungsversprechen, das mit dem Bewirken der versprochenen
Leistung wirksam wird. Reicht das Vermögen des Erblassers zum
Vollzug seines zu Lebzeiten erklärten Schenkungsversprechens
aus, ist mit der Bewirkung der Leistung keine Schenkung des
Gesamtrechtsnachfolgers verbunden. Unerheblich ist, dass bis zum
Vollzug des formnichtigen Schenkungsversprechens keine
Verpflichtung des Erblassers bzw. seiner Erben bestanden hat.
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cc) Macht ein Bedachter geltend, die Zuwendung
stamme von dem Erblasser, der die Leistung mündlich
versprochen habe, und nicht von dem Erben, der die Leistung bewirkt
hat, trägt der Bedachte die Feststellungslast dafür, dass
die zu seinen Gunsten erfolgte Vermögensmehrung auf einem
Schenkungsversprechen des Erblassers und einer den Formmangel
heilenden Leistungserbringung des Erben gemäß § 518
Abs. 2 BGB beruht.
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dd) Das FG erforscht den Sachverhalt von Amts
wegen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind (§ 76 Abs. 1
Sätze 1 und 2 FGO). Die Beteiligten haben ihre
Erklärungen über tatsächliche Umstände
vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und
sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen
Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären (§ 76
Abs. 1 Satz 3 FGO).
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Kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt
trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren
Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig
aufgeklärt werden, ist unter Anwendung der Beweislastregeln zu
entscheiden, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit von
maßgeblichen Tatsachen geht. Nach ständiger
Rechtsprechung liegt die Feststellungslast (objektive Beweislast)
für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger
und für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen (vgl.
BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BFHE 237, 179, BStBl II 2012,
473 = SIS 12 11 02, Rz 26, m.w.N.).
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Das Finanzamt trägt die Feststellungslast
für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung
erforderlich sind. Demgegenüber trägt der Bedachte die
Feststellungslast für die Tatsachen, die der Annahme einer
freigebigen Zuwendung entgegenstehen, also auch für solche
Tatsachen, die belegen sollen, dass Zuwendender nicht die vom
Finanzamt angenommene Person ist.
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d) Danach kann im Streitfall auch V einen Teil
des Guthabens auf dem Konto bei der S-Bank dem Kläger
zugewendet haben, soweit die von M veranlasste Umbuchung des
Kontoguthabens auf einem dem Kläger gegenüber
mündlich erklärten Schenkungsversprechen des V beruht und
als Bewirkung der von V versprochenen Leistung anzusehen ist.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
noch Feststellungen dazu nachzuholen, ob und in welcher Höhe V
vor seinem Tod, also vor dem 25.11.2003, dem Kläger die
Übertragung des Guthabens auf dem Konto bei der S-Bank
versprochen hat. Das FG hat in den Entscheidungsgründen zwar
dargelegt, dass „die Schenkung noch nicht mit den zwischen
den Eltern und dem Kläger im Lauf des Jahres 2004 getroffenen
Schenkungsabreden ausgeführt“ und allein mit den
innerfamiliären Abreden eine Vermögensmehrung beim
Kläger nicht eingetreten sei. Daraus können aber die
erforderlichen Feststellungen nicht entnommen werden.
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Ein Indiz für ein Schenkungsversprechen
des V könnte das Ausfüllen und Absenden des
Überweisungsträgers an die S-Bank durch M vor dem Tod des
V sein. Das FG wird insoweit die Aussage der M bei ihrer Vernehmung
als Zeugin zu würdigen haben, dass sie einen
Überweisungsträger an eine Auslandsbank schon im
September 2003 fertig gemacht, dann aber alles zusammen verschickt
habe; das sei vor dem Tod des V geschehen. Bei der Würdigung
wird auch zu berücksichtigen sein, dass zumindest der Auftrag
an eine der Luxemburger Banken - wie aus dem von der Bank
angebrachten Eingangsstempel ersichtlich ist - erst am 9.1.2004 und
damit erst ca. sechs Wochen nach dem Ableben des V bei der Bank
eingegangen ist.
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Das FG hat insbesondere auch festzustellen,
welchen Betrag der V vor seinem Tod dem Kläger versprochen
haben soll. Sollte die Einlassung des Klägers im
Klageverfahren, dass er, V und M jeweils zu 1/3 an dem Guthaben
beteiligt gewesen seien, zutreffen, und V dem Kläger seinen
Anteil am Guthaben versprochen haben, wäre der
steuerpflichtige Erwerb des Klägers um ... EUR zu mindern und
der angefochtene Steuerbescheid entsprechend zu ändern.
Für die vom Kläger beantragte Aufhebung des
Steuerbescheids sind keine Gründe erkennbar.
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4. Die Übertragung der Entscheidung
über die Kosten des Revisionsverfahrens auf das FG beruht auf
§ 143 Abs. 2 FGO.
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