Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.7.2013 4 K 2435/12
Z = SIS 13 24 53 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Nacherhebung von Antidumpingzoll.
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Mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
91/2009 (VO Nr. 91/2009) des Rates vom 26.1.2009 zur
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit
Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - Nr. L 29/1) wurde auf die
Einfuhren vorgenannter Waren (u.a. Waren der Unterpos. 7318 14 91
der Kombinierten Nomenklatur - KN - ) ein endgültiger
Antidumpingzoll eingeführt.
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Mit Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010
(VO Nr. 966/2010) der Kommission vom 27.10.2010 zur Einleitung
einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der
mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter
Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der
Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren
bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als
Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur
zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABlEU Nr. L 282/29) wurde
eine Untersuchung gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1225/2009 (VO Nr. 1225/2009) des Rates vom 30.11.2009
über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABlEU
Nr. L 343/51) eingeleitet, um festzustellen, ob mit den Einfuhren
aus Malaysia versandter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in
die Union (u.a. Waren der Unterpos. 7318 14 91 KN) die mit der VO
Nr. 91/2009 eingeführten Maßnahmen umgangen werden. Nach
Art. 2 Satz 1 VO Nr. 966/2010 wurden die Zollbehörden
angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Art. 1 VO
Nr. 966/2010 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu
erfassen.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) meldete im Januar 2011
Spanplattenschrauben der Unterpos. 7318 14 91 KN (Waren aus Eisen
oder Stahl / Waren mit Gewinde / gewindeformende Schrauben / andere
/ Blechschrauben) mit Ursprung in sowie Versand aus Malaysia unter
Angabe des Taric-Codes 7318 14 91 90 00 zur Überführung
in den freien Verkehr an und beantragte unter Vorlage des
Ursprungszeugnisses Formblatt A den Zollsatz „frei“.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA - )
fertigte die Sendung antragsgemäß ab, erfasste sie aber
gemäß Art. 2 Satz 1 VO Nr. 966/2010 unter dem Taric-Code
7318 14 91 91 (Versand aus Malaysia).
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Nachdem mit Art. 1 Abs. 1 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 (VO Nr. 723/2011)
des Rates vom 18.7.2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG)
Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl
mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte
Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob
als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABlEU Nr.
L 194/6) der auf „alle übrigen Unternehmen“ im
Sinne der VO Nr. 91/2009 anwendbare Antidumpingzoll auf die aus
Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus
Eisen oder Stahl (u.a. Waren der Unterpos. 7318 14 91 KN)
ausgeweitet worden war, erhob das HZA den auf die Einfuhrsendung
der Klägerin entfallenden Antidumpingzoll mit
Einfuhrabgabenbescheid vom 18.8.2011 nach.
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Die hiergegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der sich die Klägerin
auf den malaysischen Ursprung der Waren beruft, wies das
Finanzgericht (FG) aus den in der ZfZ 2013, Beilage 4, 54
veröffentlichten Gründen ab.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, Art. 1 VO Nr. 723/2011 sei mit den Grundrechten der
Unternehmensfreiheit, der Freiheit der Berufsausübung und dem
Diskriminierungsverbot gemäß der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (Grundrechtecharta) sowie mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar,
soweit er die Erhebung eines Antidumpingzolls auf Waren erstrecke,
die ihren Ursprung in Malaysia hätten. Als
verhältnismäßig könne eine gegen die Umgehung
des verhängten Antidumpingzolls gerichtete Maßnahme nur
angesehen werden, soweit sie Waren erfasse, die ihren Ursprung in
China hätten, jedoch über Malaysia ausgeführt
würden. Außerdem widerspreche es rechtsstaatlichen
Grundsätzen sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass die
Union sich auf die Rechtmäßigkeit der Vorschriften
berufe, obwohl es feststehe, dass sie mit WTO-Vorschriften nicht
vereinbar seien. Im Rahmen eines WTO-Verfahrens sei festgestellt
worden, dass Art. 9 Abs. 5 VO Nr. 1225/2009 mit dem
WTO-Übereinkommen und dem WTO-Antidumpingübereinkommen
unvereinbar sei.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid ist
rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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1. Auf die zur Unterpos. 7318 14 91 KN
gehörenden Einfuhrwaren ist zu Recht Antidumpingzoll
festgesetzt worden. Nach Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 723/2011 ist der mit
Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 91/2009 für (u.a.) Waren der vorliegenden
Art eingeführte endgültige, auf „alle
übrigen Unternehmen“ anwendbare Antidumpingzoll auf
die aus Malaysia versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse
Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet worden. Wie das FG zu
Recht entschieden hat, kommt es nach dem klaren Wortlaut der
Vorschrift nicht darauf an, dass die aus Malaysia versandten
Einfuhrwaren des Streitfalls - wie die Klägerin geltend macht
- Ursprungserzeugnisse Malaysias sind. Zu den gemäß Art.
1 Abs. 1 VO Nr. 723/2011 von der Ausweitung des Antidumpingzolls
ausgenommenen Unternehmen gehört der malaysische Lieferant der
Klägerin nicht. Nach Art. 1 Abs. 3 VO Nr. 723/2011 wird der
ausgeweitete Antidumpingzoll auch auf die aus Malaysia versandten
Einfuhren erhoben, die - wie im Streitfall - gemäß Art.
2 VO Nr. 966/2010 zollamtlich erfasst wurden. Die Voraussetzungen
des Art. 220 des Zollkodex für die nachträgliche
buchmäßige Erfassung der bei der Einfuhr zunächst
nicht erhobenen Einfuhrabgaben sind erfüllt.
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2. Die Revision stellt dies nicht in Abrede,
meint aber, die VO Nr. 723/2011 sei ungültig, soweit sie die
Erhebung des Antidumpingzolls auf Waren ausweite, die ihren
Ursprung in Malaysia hätten. Dem ist nicht zu folgen.
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a) Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO
Nr. 1225/2009 können Antidumpingzölle (u.a.) auf die
Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern ausgeweitet
werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen
stattfindet. Nach Satz 3 der Vorschrift ist als Umgehung eine
Veränderung des Handelsgefüges zwischen den
Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen
Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der
Gemeinschaft anzusehen, die sich aus einer Praxis, einem
Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es
außer der Einführung des Zolls keine hinreichende
Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn
Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen,
dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise
und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn
erforderlichenfalls im Einklang mit Art. 2 VO Nr. 1225/2009
ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den
Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher
festgestellt wurden, vorliegen. Als eine
„Praxis“ im vorstehenden Sinn gilt nach Art. 13
Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 1225/2009 (u.a.) der Versand der von
Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer.
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Wie sich aus den Erwägungsgründen
Nrn. 22 ff. und 31 ff. der VO Nr. 723/2011 ergibt, ist nach dem
Ergebnis der dem Erlass dieser Verordnung vorangegangenen
Untersuchung eine Umgehung des mit der VO Nr. 91/2009
eingeführten Antidumpingzolls i.S. des Art. 13 Abs. 1 VO Nr.
1225/2009 durch den Versand der betroffenen Waren über
Malaysia festgestellt worden. Anhaltspunkte für die Annahme,
diese Feststellungen seien unzutreffend oder die festgestellten
Tatsachen seien fehlerhaft beurteilt worden, sind weder vorgetragen
noch ersichtlich. Der Rat war somit nach Art. 13 Abs. 1 VO Nr.
1225/2009 berechtigt, die geltenden Maßnahmen auf die
Einfuhren gleichartiger Waren aus Malaysia auszuweiten.
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b) Wird eine Umgehung geltender
Antidumping-Maßnahmen festgestellt, ist der Rat im Rahmen der
ihm nach der VO Nr. 1225/2009 zur Verfügung stehenden
Gegenmaßnahmen nicht auf bestimmte Maßnahmen
beschränkt. Vielmehr verfügt er in diesem Bereich
handelspolitischer Schutzmaßnahmen nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
wegen der Komplexität der zu prüfenden wirtschaftlichen,
politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites
Ermessen (EuGH-Urteil Simon, Evers & Co. vom 4.9.2014 C-21/13,
EU:C:2014:2154 Rz 29, ZfZ 2015, 38).
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aa) Den Regelungen in Art. 13 VO Nr. 1225/2009
über die Möglichkeiten der Ausweitung eines
eingeführten Antidumpingzolls im Fall seiner Umgehung durch
den Versand der betroffenen Waren über Drittländer
lässt sich nichts für die seitens der Revision
vertretenen Ansicht entnehmen, der Ermessensrahmen des
Verordnungsgebers sei insoweit beschränkt, als der
Antidumpingzoll nur auf Einfuhren bisher betroffener Ursprungswaren
ausgeweitet werden dürfe, die über andere
Drittländer in die Union ausgeführt werden, nicht aber
auf Ursprungswaren dieser anderen Drittländer. Vielmehr ist
auch die Ausweitung des Antidumpingzolls auf Einfuhren der
gleichartigen Ware mit Herkunft aus einem anderen Drittland nach
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 1225/2009 möglich (vgl. Lux in
Dorsch C6 AntidumpingVO, Art. 13 Rz 19.1).
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bb) Auch in Anbetracht der seitens der
Revision angeführten Freiheits- bzw. Gleichheitsrechte
gemäß der Grundrechtecharta i.V.m. dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit kann nicht angenommen werden,
der Verordnungsgeber habe sein Ermessen missbraucht, indem er den
Antidumpingzoll „auf die aus Malaysia versandten Einfuhren
(...), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder
nicht“ ausweitete.
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Der Revision kann schon nicht gefolgt werden,
soweit sie der Ansicht ist, die Ausweitung des Antidumpingzolls
greife „in den Schutzbereich der (...) Grundrechte auf
Unternehmensfreiheit, Berufsfreiheit sowie in das
Diskriminierungsverbot ein, ohne dass dies weiterer
Ausführungen bedarf“. Da die Revision offenbar nicht
geltend machen will, der malaysische Ausführer sei Träger
dieser Grundrechte und werde in diesen Rechten verletzt, hätte
es durchaus „weiterer Ausführungen“
bedurft, weshalb die Klägerin durch die Erhebung des
Antidumpingzolls in unzulässiger Weise diskriminiert wird
(Art. 21 Grundrechtecharta) oder in ihrer Berufsfreiheit (Art. 15
Grundrechtecharta) bzw. unternehmerischen Freiheit (Art. 16
Grundrechtecharta) unzulässig beeinträchtigt wird. Dass
die Einführer der vom Antidumpingzoll betroffenen aus Malaysia
bezogenen Waren diese Abgabe wegen eines in Art. 21
Grundrechtecharta aufgeführten unzulässigen
Differenzierungsmerkmals entrichten müssen, ist ebenso wenig
erkennbar wie eine berufsregelnde bzw. auf die Unternehmensfreiheit
zielende Tendenz der Ausweitung des Antidumpingzolls. Die
Einführung sowie die Ausweitung eines Antidumpingzolls sind
handelspolitische Maßnahmen, die sich gegen unfaire, zu
Marktverzerrungen in der Union führende Handelspraktiken
bestimmter Hersteller/Ausführer in bestimmten nicht zur
Union gehörenden Ländern richten, die von dort ihre Waren
zu Dumpingpreisen in die Union ausführen. Das Ziel von
Antidumpingzöllen ist die Erhöhung der Einfuhrpreise
für gedumpte Waren auf ihren sog. Normalwert, um
Schädigungen eines Wirtschaftszweigs der Union durch
eingeführte Dumpingwaren zu vermeiden. Eingriffe in die
Berufs- bzw. Unternehmensfreiheit in der Union ansässiger
Importeure sind weder das Ziel noch die unvermeidbare Folge von
Antidumpingzöllen. Weder das Recht auf Berufsfreiheit noch das
Recht auf unternehmerische Freiheit schützen davor, auf
gesetzlicher Grundlage erhobene Abgaben entrichten zu müssen,
es sei denn, diese haben eine sog. erdrosselnde Wirkung, wovon im
Fall eines die Einfuhrpreise auf einen Normalwert anhebenden
Antidumpingzolls jedoch keine Rede sein kann.
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cc) Jedenfalls ist die Ausweitung des
Antidumpingzolls durch die VO Nr. 723/2011 keine
unverhältnismäßige Maßnahme i.S. des Art. 52
Abs. 1 Satz 2 Grundrechtecharta, wie die Revision meint.
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Der Verordnungsgeber hätte zwar Ausnahmen
vom ausgeweiteten Antidumpingzoll für Fälle vorsehen
können, in denen der Nachweis erbracht wird, dass die
Einfuhrwaren nicht von einem chinesischen, sondern einem
malaysischen Unternehmen hergestellt wurden. Um die Ausweitung des
Antidumpingzolls auf das zur Verhinderung von Umgehungspraktiken
Notwendige zu beschränken, besteht allerdings nach Art. 13
Abs. 4 VO Nr. 1225/2009 auch die Möglichkeit, Unternehmen des
Ausfuhrlands, die nicht an Umgehungspraktiken beteiligt sind, auf
Antrag Befreiung zu gewähren. Von dieser Möglichkeit ist
sowohl mit der VO Nr. 966/2010 als auch mit der VO Nr. 723/2011 in
nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht worden.
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Wie sich aus den Erwägungsgründen
Nrn. 22 bis 26 bzw. Nrn. 31 ff. der VO Nr. 723/2011 ergibt, waren
seit der Einführung der Antidumpingmaßnahme im Jahr 2009
die Einfuhren betroffener Waren aus China erheblich
zurückgegangen, während die Einfuhren solcher Waren aus
Malaysia um das Zehnfache gestiegen waren, und es hatten
während der Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung des
Antidumpingzolls einige malaysische Ausführer nicht kooperiert
bzw. andere malaysische Ausführer über ihre
Geschäftsbeziehungen zu chinesischen Herstellern, über
Einfuhren aus China und über den Ursprung von Ausfuhren der
untersuchten Ware irreführende Angaben gemacht und den
Ursprung der aus der Volksrepublik China nach Malaysia
eingeführten Waren bei deren Wiederausfuhr in
betrügerischer Weise verschleiert. Unter diesen Umständen
sowie unter Berücksichtigung der Regelungen des Art. 18 VO Nr.
1225/2009 handelte der Verordnungsgeber nicht
unverhältnismäßig, indem er den Antidumpingzoll auf
alle aus Malaysia versandte Verbindungselemente aus Eisen oder
Stahl ohne Rücksicht auf ihren Ursprung ausweitete und es den
malaysischen Ausführern überließ, Anträge auf
Befreiung zu stellen und dabei nachzuweisen, nicht an
Umgehungspraktiken beteiligt zu sein (vgl. zu einer der VO Nr.
723/2011 entsprechenden Antidumpingverordnung: EuGH-Urteil Simon,
Evers & Co., EU:C:2014:2154 Rz 33-37, ZfZ 2015, 38).
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c) Soweit die Revision einen Verstoß
gegen rechtsstaatliche Grundsätze sowie den Grundsatz von Treu
und Glauben mit der Begründung geltend macht, ein
Streitbeilegungsgremium der WTO habe die Unvereinbarkeit des Art. 9
Abs. 5 VO Nr. 1225/2009 mit dem WTO-Übereinkommen und dem
WTO-Antidumpingübereinkommen festgestellt, bezieht sie sich
offenbar auf einen Bericht des Streitbeilegungsgremiums, der zu der
Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13.6.2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren
aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden
Ländern (ABlEU Nr. L 237/1) geführt hat. Inwieweit die
Änderung des Art. 9 Abs. 5 VO Nr. 1225/2009 durch vorgenannte
Verordnung Bedeutung für die im vorliegenden Fall streitige
Ausweitung des Antidumpingzolls durch die VO Nr. 723/2011 hat, ist
allerdings nicht erkennbar.
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Jedenfalls gehören nach ständiger
Rechtsprechung des EuGH die Übereinkünfte der WTO wegen
ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den
Normen, an denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der
Unionsorgane zu messen ist. Eine Antidumpingverordnung kann daher
grundsätzlich nicht im Hinblick auf das
Antidumping-Übereinkommen, wie es durch Empfehlungen des
Streitbeilegungsgremiums ausgelegt wurde, geprüft werden
(EuGH-Urteile vom 27.9.2007 Ikea Wholesale, C-351/04,
EU:C:2007:547; vom 14.6.2012 CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, ZfZ
2012, 185, sowie zuletzt: vom 18.12.2014 LVP, C-306/13,
EU:C:2014:2465, ZfZ 2015, 120).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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