Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 19.12.2012 9 K 2399/07 K wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Streitpunkt ist, inwiefern Einnahmen
eines gemeinnützigen Sport-Dachverbands aus dem Betrieb von
Bundesligen als solche aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
körperschaftsteuerpflichtig sind. Streitjahre sind 2000 bis
2002.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger), ein eingetragener Verein, war in den Streitjahren
als Fachsportverband für den X-Sport die allein
zuständige Instanz für alle Fragen zu dieser Sportart und
der zuständige Vertreter des deutschen X-Sports im In- und
Ausland. Ordentliche Mitglieder des Klägers waren die
deutschen Landesorganisationen (LO), deren Mitglieder den X-Sport
betreiben. Der Kläger war Mitglied des Internationalen
X-Sport-Verbands, des Deutschen Sportbunds und des Nationalen
Olympischen Komitees für Deutschland.
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3
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Gemäß seiner Satzung verfolgt
der Kläger ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der in den Streitjahren geltenden Fassung (AO),
insbesondere durch Pflege und Förderung des X-Sports. Er ist
danach außerdem selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Zu den Aufgaben des Klägers heißt es in der
Satzung:
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„Der (Kläger) fördert und
unterstützt seine Verbände und Vereine in allen
fachlichen Fragen.
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Seine Aufgaben sind:
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1. Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern
und Übungsleitern, soweit dies nicht von den LO wahrgenommen
wird.
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2. Förderung und Pflege der
Jugendarbeit.
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3. Vertretung des deutschen (X-Sports) im
In- und Ausland und Regelung aller damit im Zusammenhang stehenden
Fragen ...
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4. Gewährleistung einer einheitlichen
Regelauslegung für alle den (X-Sport) pflegenden
Mitgliederverbände ...
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5. Ansetzung der Wettkämpfe der
Bundesligen, Festlegung der Termine für die Endwettkämpfe
um die ‘Deutsche
Mannschaftsmeisterschaft’ im (X-Sport) der
Männer und der Jugend. Termingestaltung für die
Aufstiegskämpfe zur Bundesliga.
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6. Durchführung der Deutschen
Einzelmeisterschaften sowie nationaler und internationaler Turniere
und Veranstaltungen.
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7. Wahrnehmung der internationalen
Turniere.
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8. Durchführung von
Länderkämpfen im In- und Ausland.
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9. Schulung der Kader-Athleten.
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10. Koordinierung der Aufgaben zwischen
(Kläger) und LO und deren Vereine und
Mitglieder.“
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Der Kläger erhob in den Streitjahren
von den LO, deren Vereinen und Einzelmitgliedern Beiträge.
Außerdem erzielte er Einnahmen in Form von Erlösen aus
abgabepflichtigen Veranstaltungen, Startgeldern der Bundesligen und
Einzelmeisterschaften, Kontrollmarken, Lizenzmarken,
Ordnungsgeldern und Gebühren, Stiftungen, Zuschüssen,
sonstigen Einnahmen und Aufnahmebeiträgen. Die Grundlagen
für diese Einnahmen sind in der Beitragsordnung des
Klägers geregelt. Danach hatte in den Streitjahren jeder
Verein für jede an den Wettkämpfen teilnehmende aktive
Mannschaft für jedes Sportjahr einen Grundbeitrag zu
entrichten. Die ab dem 1.1.2002 geltende Beitragsordnung sah
außerdem einen Mindestbeitrag für bestimmte Vereine in
Höhe von 100 EUR vor. Die vorgenannten Einnahmen sollten zu 50
% dem Kläger und zu 50 % den LO zustehen. Daneben wurden
Sonderbeiträge erhoben für die Deutschen
Mannschaftsmeisterschaften, für die Aufstiegskämpfe zur
ersten Bundesliga (zu entrichten vom veranstaltenden Verein
für jeden Heimkampf), für die Aufstiegskämpfe zur
zweiten Bundesliga (zu entrichten vom veranstaltenden Verein
für jeden Heimkampf), für Freundschaftskämpfe mit
ausländischen Mannschaften, für die Ausrichtung von
nationalen und internationalen Schüler- und Jugendturnieren,
sowie Startgebühren für Mannschaftskämpfe bzw.
Lizenzgebühren betreffend Vereine der ersten und zweiten
Bundesliga, wobei die vorgenannten Sonderbeiträge zu 100 % dem
Kläger zustehen sollten. Des Weiteren erzielte der Kläger
Einnahmen aus Ordnungsgeldern für Bundesligen, aus
Startgenehmigungsgebühren (u.a. für Bundesliga-Sportler
und Kampfrichter), aus Protestgebühren und aus Beiträgen
für die Übertragung der Deutschen Meisterschaften. Die
Beitragsordnung regelte außerdem Startgelder je Teilnehmer
bei den Deutschen Meisterschaften bzw. je Mannschaft bei den
Deutschen Mannschaftsmeisterschaften, sowie einen -
grundsätzlich dem letzten Verein zustehenden - Kostenersatz
bei Vereinswechsel. Bei einem Wechsel vom Ausland zu einem Verein
in Deutschland musste von den neuen Vereinen für
ausländische und deutsche sowie eingebürgerte Deutsche
und statusdeutsche Sportler ein festgelegter Aufnahmebeitrag an den
Kläger und an die LO gezahlt werden.
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Die Richtlinien des Klägers zur
Erteilung von Lizenzen an Vereine zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb
der Lizenzligen (Bundesligen) bestimmten u.a., dass die bezahlte
Ausübung des X-Sports
„(Arbeitsmarkt)“ nur in den Lizenzligen
als Verbandseinrichtungen des Klägers möglich ist. Die
von den Vereinen der Lizenzligen an den Kläger zu
entrichtenden Beiträge sind der Höhe nach so zu bemessen,
dass der Gesamtaufwand des Klägers für die Abwicklung des
Wettkampfbetriebs gedeckt ist.
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8
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In seinen Steuererklärungen für
die Streitjahre bezifferte der Kläger die Gewinne aus
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit
324,32 DM (2000), 162,57 DM (2001) und 10,64 EUR (2002). Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ging
demgegenüber davon aus, dass der Kläger Gewinne aus
insgesamt drei steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben erzielt habe:
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Gewinne aus einem Ausrüstungs- und
Promotionsvertrag (Trikotwerbung) mit dem Sportartikelhersteller Y
in Höhe von geschätzt 75 % der Einnahmen (2000 und 2001:
je 38.821 DM, 2002: 18.930 EUR). Im Rahmen einer tatsächlichen
Verständigung einigten sich die Beteiligten im ersten
Rechtszug vor dem Finanzgericht (FG), dass die Gewinne aus der
Trikotwerbung mit lediglich 15 % der Einnahmen anzusetzen seien, so
dass insoweit noch 7.764 DM (2000 und 2001) bzw. 3.786 EUR (2002)
verblieben.
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Einnahmen aus der Überlassung von
Fernsehrechten, die jedoch nach Ansicht des FA für die
Streitjahre nicht zu erfassen sind, weil sie aufgrund einer
verbindlichen Auskunft des ehemals für den Kläger
örtlich zuständigen Finanzamts S (FA S) als aus einem
steuerbefreiten Zweckbetrieb stammend behandelt werden
müssen.
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Einnahmen aus Wettkampfgenehmigungen,
Startgeldern, Ordnungs- und Strafgeldern usw., soweit sie mit dem
bezahlten Sport (Profisport) in Zusammenhang stünden. Die
diesbezüglichen Gesamteinnahmen seien mehreren
Tätigkeitsbereichen des Klägers zuzuordnen und deshalb im
Wege der Schätzung aufzuteilen. Mangels gegenteiligen
Nachweises müsse davon ausgegangen werden, dass an jedem
einzelnen Wettkampf eines Bundesligavereins in den Streitjahren
mindestens ein bezahlter Sportler teilgenommen habe. Da der
Kläger die Anzahl der Bundesligavereine mit ca. 50 von 500
Vereinen beziffert habe, sei grundsätzlich ein Anteil von 10 %
der Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb „Bundesliga“
zuzuordnen. Andere Aufteilungsmaßstäbe seien den
Einnahmen aus Vereinswechseln (60 % steuerpflichtig) und den
Beiträgen ausländischer Sportler (75 % steuerpflichtig)
zugrunde zu legen. Insgesamt errechnete das FA auf dieser Basis
steuerpflichtige Gewinne aus dem Betrieb
„Bundesliga“ in Höhe von 52.574 DM
(2000), 68.725 DM (2001) und 46.514 EUR (2002).
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Da auf dieser Grundlage der Kläger mit
seinen Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben die in den Streitjahren geltenden
Besteuerungsgrenzen des § 64 Abs. 3 AO von 60.000 DM (2000 und
2001) bzw. 30.678 EUR (2002) überschritt, setzte das FA die
Körperschaftsteuer auf zuletzt (Änderungsbescheid vom
21.5.2012) 17.256 DM (2000), 14.080 DM (2001) und 9.501 EUR (2002)
fest.
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Die deswegen erhobene Klage hatte teilweise
Erfolg. Das FG Münster hat die angefochtenen Bescheide mit
Urteil vom 19.12.2012 9 K 2399/07 K dahin geändert, dass die
steuerpflichtigen Gewinne aus dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb
„Bundesligen/Mannschaftsmeisterschaften“
- vor Abzug der Gewerbesteuerrückstellung - mit lediglich
37.874 DM (2000), 53.803 DM (2001) und 38.021 EUR (2002) anzusetzen
sind. Im Übrigen hat es die Klage als unbegründet
abgewiesen.
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
Verletzung materiellen Rechts und auf eine unzureichende
Aufklärung des Sachverhalts gestützte Revision des
Klägers.
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Der Kläger beantragt
(sinngemäß), das FG-Urteil und die angefochtenen
Bescheide aufzuheben, bei der Festsetzung der
Körperschaftsteuer für 2000 und 2001 als Gewinne aus
steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb lediglich
die Erlöse aus dem Ausrüstungsvertrag mit Y in Höhe
von jeweils 7.764,31 DM (15 % von 51.762,05 DM) anzusetzen, die
Körperschaftsteuer für 2002 auf 0 EUR festzusetzen sowie
die Zuziehung des steuerlichen Beraters für das
außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren für notwendig
zu erklären.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der Kläger hatte im Rahmen des
Revisionsverfahrens einen Antrag auf Verlängerung der
Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 2 Satz 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt, der von
Steuerfachangestellten K gestellt und von diesem „i.A.
K“ unterschrieben worden war. Die beantragte
Fristverlängerung wurde durch den Vorsitzenden des Senats
eingeräumt.
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II. Die Revision ist zulässig. Sie ist
jedoch unbegründet und deshalb gemäß § 126
Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht und ohne
Verfahrensfehler entschieden, dass der Kläger neben dem
Bereich Trikotwerbung einen weiteren steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Bundesligen/Mannschaftsmeisterschaften unterhalten hat.
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1. Die Revision ist zulässig, obschon der
Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist
nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht, wie nach § 62 Abs. 4
FGO aber erforderlich (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20.10.1982 I R
61/82, BFHE 136, 575, BStBl II 1983, 134 = SIS 83 01 43), von einem
hiernach qualifizierten Berufsangehörigen als
vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten gestellt und
unterschrieben worden ist, sondern von Steuerfachangestellten K.
Der Verlängerungsantrag war damit unbeachtlich, was die
Unzulässigkeit der Revision insgesamt zur Folge hätte.
Eine Heilung des Vertretungsmangels durch nachträgliche
Genehmigung der Prozessführung durch einen zugelassenen
Vertreter wäre nur innerhalb der Rechtsmittelfrist
möglich, weil die Genehmigung nur für die Zukunft wirkt
(s. dazu Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl.,
§ 62 Rz 74, m.w.N. zur Rechtsprechung); an einer solchen
nachträglichen Genehmigung innerhalb des regulären
Fristenlaufs fehlt es hier. Dennoch wirkt sich der Verfahrensfehler
im Ergebnis nicht aus, weil dem Antrag auf Fristverlängerung
von dem dafür zuständigen Vorsitzenden (vgl. § 120
Abs. 2 Satz 3 FGO) entsprochen worden ist. Diese
Verfahrensverfügung ist trotz des Verstoßes gegen den
Vertretungszwang nicht nichtig, sie behält deswegen für
den Fortgang des weiteren Verfahrens Bestand. Der Senat folgt
insoweit der einschlägigen Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs
- BGH - (vgl. z.B. BGH-Beschlüsse vom 22.10.1997 VIII ZB
32/97, NJW 1998, 1155; vom 18.11.2003 VIII ZB 37/03, NJW 2004,
1460; dem folgend auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
22.4.2002 6 C 15/01, HFR 2003, 414).
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2. In der Sache ist die damit im Ergebnis
zulässige Revision aber unbegründet.
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a) Nach den von den Beteiligten nicht
angegriffenen und den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO
bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger in den
Streitjahren nach seiner Satzung und tatsächlichen
Geschäftsführung unmittelbar einen gemeinnützigen
Zweck verfolgt (Förderung des Sports, § 52 Abs. 2 Nr. 2
Satz 1 AO) und ist deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9
Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999/2002) von der
Körperschaftsteuer befreit. Steuerpflichtig ist er gleichwohl
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG 1999/2002 mit
seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, soweit es sich
nicht um Zweckbetriebe i.S. der §§ 65 bis 68 AO handelt
(§ 64 Abs. 1 AO).
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b) Die streitbefangenen Aktivitäten des
Klägers im Zusammenhang mit dem Bereich
Bundesligen/Mannschaftsmeisterschaften sind als wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb zu beurteilen.
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aa) Für den Begriff des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs in diesem Zusammenhang ist auf die
Definition in § 14 AO zurückzugreifen. Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist danach eine
selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen
oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die
über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht
(Satz 1). Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich
(Satz 2).
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bb) Die organisatorischen Dienstleistungen
bzw. die Erarbeitung, Zurverfügungstellung und Durchsetzung
des Ordnungsrahmens für den reibungslosen Ablauf der von den
Vereinen veranstalteten Bundesliga-Wettkämpfe sind nachhaltige
selbständige Tätigkeiten des Klägers, die über
eine Vermögensverwaltung hinausgehen und für die der
Kläger die streitigen Entgelte und Gebühren (Einnahmen
i.S. von § 14 AO) bezogen hat. Letztere unterscheiden sich von
nach § 8 Abs. 5 KStG 1999/2002 steuerfreien
Mitgliedsbeiträgen dadurch, dass sie nach den den Senat
wiederum bindenden Feststellungen der Vorinstanz als
Gegenleistungen für bestimmte Tätigkeiten des
Klägers gezahlt worden sind (s. zur Unterscheidung von
Mitgliedsbeiträgen und Entgelten z.B. Senatsurteil vom
15.10.1997 I R 2/97, BFHE 184, 222, BStBl II 1998, 175 = SIS 98 07 63).
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cc) Der Beurteilung als wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb steht nicht entgegen, wenn sich der
Kläger - wie nach dessen Vorbringen der Fall - in den
Streitjahren als (einziger) nationaler Dachverband für den
X-Sport mit der Organisation nicht in einem konkreten oder auch
bloß potentiellen Wettbewerb mit anderen, nicht
steuerbegünstigten Unternehmen befunden hätte.
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Zwar hat die Besteuerung der wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften
ihren wesentlichen Beweggrund im Wettbewerbsgedanken, der eine
Gleichbehandlung der begünstigten Körperschaften mit
konkurrierenden erwerbswirtschaftlichen Unternehmen fordert
(vgl. z.B. Senatsurteile vom 21.8.1985 I
R 3/82, BFHE 145, 40 = SIS 86 02 02, BStB1 II 1986, 92; vom
7.5.2014 I R 65/12, BFHE 245, 517 = SIS 14 22 29; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und
Spendenrecht, 3. Aufl., Rz 6.69, jeweils m.w.N.). Dennoch
gehört die Möglichkeit von
Wettbewerbsbeeinträchtigungen ausdrücklich nicht zu den
gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs. Sie gehört dazu auch nicht als
ungeschriebene Voraussetzung, die jeweils
zusätzlich zu den gesetzlichen Tatbestandmerkmalen des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geprüft und bejaht
werden müsste, um dessen Steuerpflicht zu bejahen. Das zeigt
sich z.B. an der Regelung des § 65 Nr. 3 AO, der das Privileg
der Steuerfreiheit des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen oder
mildtätigen Körperschaft an die Bedingung knüpft,
dass der betreffende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht
begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht
in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als bei der
Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Die Statuierung dieser Wettbewerbsklausel wäre nicht
erklärlich, wenn als steuerpflichtige wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe nur solche Betriebe in Betracht kämen,
bei denen ein konkretes oder potentielles
Wettbewerbsverhältnis zu nicht begünstigten Unternehmen
festgestellt werden kann.
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c) Der beschriebene wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb nach § 67a AO.
Nach Auffassung von FA und FG sind die vom Kläger entfalteten
Aktivitäten keine sportlichen Veranstaltungen i.S. von §
67a AO. Die Vorinstanz hat dies aus dem Umstand gefolgert, dass
nicht der Kläger, sondern die Vereine die wesentlichen
Leistungen bei den Veranstaltungen der Bundesligen und der
Mannschaftsmeisterschaften erbrächten. Der Kläger schaffe
lediglich den organisatorischen Rahmen und übernehme
unterstützende verwaltungstechnische Funktionen. Dies
genüge nicht, um ihn als den veranstaltenden Sportverein i.S.
des § 67a AO anzusehen (u.U. weitergehend Unger in
Beermann/Gosch, AO § 67a Rz 10).
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26
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Diese Beurteilung ist zutreffend. Unter
sportlichen Veranstaltungen sind organisatorische Maßnahmen
eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern
ermöglichen, Sport zu treiben; eine bestimmte
Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor
(vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.7.1996 V R 7/95,
BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154 = SIS 97 05 20; vom 2.3.2011 XI R
21/09, BFHE 233, 269 = SIS 11 19 84, jeweils zu dem gleichlautenden
Begriff in § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes
1999). Auch wenn die Leistungen des Klägers die
ordnungsgemäße und einheitliche Durchführung der
einzelnen Bundesliga-Wettkämpfe durch die Vereine erst
ermöglichen mögen, sind sie doch nicht auf Organisation
oder Durchführung konkreter sportlicher Veranstaltungen
gerichtet. Nach den Feststellungen des FG werden vielmehr die
konkreten Organisationsmaßnahmen von den Vereinen erbracht,
denen allein auch die Einnahmen aus den Wettkämpfen zustehen
und die allein die finanziellen Risiken der Veranstaltungen tragen.
Auch entsendet nicht der Kläger, sondern entsenden die Vereine
die Sportler zu den jeweiligen Veranstaltungen.
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27
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d) Das angefochtene Urteil hält der
revisionsrechtlichen Prüfung auch insoweit stand, als das FG
für die mit dem Bundesligabetrieb zusammenhängenden
Einnahmen des Klägers die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs
nach § 65 AO verneint hat.
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aa) Ein Zweckbetrieb nach § 65 AO ist
gegeben, wenn (u.a.) der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in
seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten
gemeinnützigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen
(§ 65 Nr. 1 AO). An dieser Voraussetzung fehlt es, soweit der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen
Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports
dient. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter
den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52
Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO (jetzt § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO i.d.F. des
Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815)
fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen
Zwecken der bezahlten Sportler dient (Bundesministerium der
Finanzen, Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr. 7 zu § 52
AO; Jachmann in Beermann/Gosch, AO § 52 Rz 109). Wenn auch die
neben der Förderung des unbezahlten Sports ausgeübte
Förderung auch des bezahlten Sports durch einen Sportverein
gemäß § 58 Nr. 9 AO (jetzt § 58 Nr. 8 AO
i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.3.2013,
BGBl I 2013, 556, BStBl I 2013, 339) nicht zum Ausschluss der
Steuerbegünstigung insgesamt führt, ist dieser
Teilbereich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
steuerpflichtig. Dies übersieht die Revision bei ihrer
Argumentation mit der aus der Satzung des Klägers abgeleiteten
gemeinnützigen
„Gesamtrichtung“ seiner
Aktivitäten. Ein auf die Förderung auch des bezahlten
Sports gerichteter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines
Sportvereins kann im Hinblick auf diesen Förderzweck lediglich
im Rahmen der Zweckbetriebsvoraussetzungen des § 67a AO
steuerfrei sein. Diese Voraussetzungen liegen hier indes aus den
oben genannten Gründen nicht vor.
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29
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bb) Die dem Kläger mit den streitigen
Einnahmen entgoltenen Leistungen dienten der Förderung des
bezahlten Sports, soweit sie Veranstaltungen betrafen, an denen
auch bezahlte Sportler - d.h. Sportler, die für die Teilnahme
an den Wettkämpfen von ihrem Verein oder einem Dritten
Vorteile erhalten, die über eine Aufwandsentschädigung
hinausgehen - teilgenommen haben. Die bezahlten Sportler
profitieren in ihren Erwerbsabsichten von der Setzung des
Ordnungsrahmens für die Bundesligawettbewerbe (z.B.
Lizenzierung der Vereine und Kampfrichter, Ausstellung von
Startpässen) durch den Kläger, weil sie dadurch in die
Lage versetzt werden, ihre sportlichen Leistungen in einem
einheitlich geregelten, allgemein anerkannten Wettbewerb
darzubieten.
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30
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Wie schon die Vorinstanz hält auch der
erkennende Senat die von der Revision hervorgehobene, von der
Finanzverwaltung z.T. vertretene (die Rechtsprechung nicht
bindende) Auffassung für unzutreffend, nach der Leistungen
eines Dachverbands, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb eines Mitgliedsvereins zugutekommen, als
Zweckbetrieb nach § 65 AO zu beurteilen sein können (z.B.
Abschn. 170 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000,
wonach die von einem Dachverband erteilte Genehmigung von
Trikotwerbung ein Zweckbetrieb sein soll). Ein tragfähiges
Argument für das Vorliegen eines Zweckbetriebs im Streitfall
lässt sich daraus folglich nicht ableiten.
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31
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e) Das FA durfte im Wege der Schätzung
davon ausgehen, dass bei allen Wettkämpfen der
Bundesligavereine in den Streitjahren bezahlte Sportler zum Einsatz
gekommen sind. Soweit die Finanzbehörden die
Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln können, haben sie sie
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AO zu schätzen. Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige
über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu
geben vermag oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO
verletzt (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO). Ein solcher Fall ist hier
gegeben. Denn der Kläger hat keine konkreten Angaben dazu
gemacht, wie viele bezahlte Sportler für die Vereine in den
Streitjahren in wie vielen Bundesligaveranstaltungen angetreten
sind. Die nicht näher konkretisierten Angaben des Klägers
zum Jahr 2007 sind insoweit untauglich. Die objektive
Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die
Gemeinnützigkeit ergibt, trägt grundsätzlich die
Körperschaft (Senatsbeschluss vom 28.10.2004 I B 95/04, BFH/NV
2005, 160 = SIS 05 07 42; Senatsurteil vom 11.4.2012 I R 11/11,
BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146 = SIS 12 16 33). Entsprechendes
gilt für die Darlegung der zur Steuerfreiheit eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führenden
Zweckbetriebsvoraussetzungen. Die unterbliebene Darlegung ist nicht
damit zu rechtfertigen, dass es um die Verhältnisse von
Dritten (nämlich der Vereine und der bezahlten Sportler) geht.
Die Revision hat nicht dargetan, dass der Kläger sich um
Aufklärung bemüht hat, die LO bzw. deren Mitgliedsvereine
ihm gegenüber die entsprechenden Auskünfte jedoch
verweigert haben und er deshalb zu konkreten Darlegungen
außerstande gewesen ist.
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32
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Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge
einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch das FG
(Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geht fehl. Die
Revision legt nicht dar, welche Aufklärungsmaßnahmen das
FG insoweit hätte treffen können und müssen. Im
Übrigen ist die Aufklärungsrüge kein geeignetes
Instrument, die unzureichende eigene Mitwirkung eines Beteiligten
an der Sachverhaltsermittlung zu überspielen.
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33
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f) Das Ergebnis der vom FG vorgenommenen (bzw.
vom FA übernommenen) Schätzung gehört zu den das
Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden
tatsächlichen Feststellungen. Der BFH kann es nur darauf
überprüfen, ob es verfahrensrechtlich einwandfrei
zustande gekommen ist, und ob das FG anerkannte
Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine
Erfahrungssätze beachtet hat, d.h. ob das Ergebnis der
Schätzung schlüssig und plausibel ist (vgl. Senatsurteil
vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171 = SIS 02 01 30; BFH-Urteil vom 24.1.2013 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl
II 2013, 460 = SIS 13 11 19). Diese Voraussetzungen sind hier
gegeben. Das gilt auch im Hinblick auf die Schätzung, zu
welchen Anteilen die einzelnen in Rede stehenden Einnahmepositionen
jeweils auf Bundesligaveranstaltungen entfallen. Die Rüge der
Revision, das FG habe die gesamte wirtschaftliche Betätigung
des Klägers den steuerlichen Auswirkungen des Profisports
unterstellt, trifft nicht zu. Vielmehr hat die Vorinstanz
hinsichtlich jeder Einzelposition den Anteil geschätzt, der
auf den Berufssport entfällt (z.B. 10 % der Positionen
„Lizenzen Kampfrichter“ und
„Beitrag Startausweise“, 60 % der
Position „Beitrag Vereinswechsel“
und 100 % der Position „Lizenzen
Bundesliga“, 0 % der vom FA zu jeweils 10
% angesetzten Positionen „Beitrag
Vereine“ und „Beitrag aktive
Senioren“) und ist damit zu durchaus
differenzierten und jedenfalls vertretbaren Ergebnissen
gelangt.
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34
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g) Entgegen der Annahme der Revision
verstoßen die angefochtenen Bescheide nicht gegen das aus dem
verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot abzuleitende
Rückwirkungsverbot. Die gesetzlichen Regelungen, die den
Steuerfestsetzungen zugrunde liegen, waren in allen Streitjahren
von Beginn an in Kraft. Allein eine etwaig abweichende steuerliche
Behandlung der Sachverhalte durch das in früheren
Veranlagungszeiträumen für den Kläger
zuständige FA S würde ein schützenswertes Vertrauen
des Klägers in die steuerliche Behandlung künftiger
Veranlagungszeiträume nicht begründen können (z.B.
BFH-Urteil vom 29.4.2008 VIII R 75/05, BFHE 221, 136, BStBl II
2008, 817 = SIS 08 29 19). Die Erklärung des FA S im Hinblick
auf die Behandlung der Einnahmen aus der Überlassung von
Fernsehrechten wurde vom FA als auch für die Streitjahre
verbindliche Auskunft behandelt; die diesbezüglichen Gewinne
sind deshalb mit den angefochtenen Bescheiden nicht erfasst worden.
Ebenfalls substanzlos sind die von der Revision ohne nähere
Begründung geltend gemachten Verstöße gegen
Grundrechte des Klägers. Solche Verstöße sind nicht
ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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Der Antrag, die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für
erforderlich zu erklären, betrifft das Verfahren der
Kostenfestsetzung; im hier anhängigen Revisionsverfahren ist
er unzulässig (z.B. BFH-Urteil vom 5.10.2011 VI R 91/10, BFHE
235, 372, BStBl II 2012, 127 = SIS 11 39 44, und Senatsurteil vom
6.6.2012 I R 3/11, BFHE 238, 46, BStBl II 2013, 430 = SIS 12
27 90).
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