Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3.7.2013 7 K 439/12
Kg = SIS 14 09 64 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Es ist streitig, ob der Kläger und
Revisionskläger (Kläger) im Streitzeitraum (Juli 2007 bis
April 2010) deutsches Kindergeld abzüglich der in Polen
bezogenen Familienleistungen (Differenzkindergeld) beanspruchen
kann.
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Der Kläger ist polnischer
Staatsangehöriger. Seine nicht erwerbstätige Ehefrau
lebte mit den beiden Kindern P (geboren im April 1991) und K
(geboren im Januar 1993) in Polen und bezog dort im Streitzeitraum
polnische Familienleistungen. Der Kläger ist seit Juli 2007 in
der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) selbständig
tätig und hat dort seinen Wohnsitz. Er ist nach seinen Angaben
in Deutschland krankenversichert, im Übrigen jedoch nicht
sozialversicherungspflichtig. Mit jeweils eigenem Bescheid vom
1.6.2011 setzte die Familienkasse ... Kindergeld für die
Kinder P und K für den Streitzeitraum in hälftiger
Höhe fest. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Die
Einsprüche blieben erfolglos (Einspruchsentscheidungen vom
20.12.2011).
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Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher
der Kläger Differenzkindergeld für P und K für den
Streitzeitraum begehrte, hatte keinen Erfolg. Zur Begründung
führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, der
Kläger erfülle zwar die in § 62 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes in der für
den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) niedergelegten
Anspruchsvoraussetzungen, es liege aber auch der
Ausschlusstatbestand nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.
Der Kläger sei nach seinen Angaben in Deutschland
krankenversichert und damit vom persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71)
erfasst. Zudem sei Deutschland nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der VO
Nr. 1408/71 der für die Gewährung der Familienleistungen
zuständige Mitgliedstaat. Im Streitfall werde § 65 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG jedoch nicht durch Vorschriften der VO Nr.
1408/71 verdrängt, weil der Kläger nicht die im Anhang I
Teil I Buchst. D lit. b der VO Nr. 1408/71 genannten
Voraussetzungen erfülle. Denn der Kläger sei weder in
einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen
für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig
noch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
gewesen. Diese Einschränkung sei sachgerecht und entspreche
dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.8.2002 VIII R 54/00
(BFHE 200, 204, BStBl II 2002, 869 = SIS 03 01 44).
Schließlich ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) Hudzinski und Wawrzyniak vom
12.6.2012 C-611, 612/10 (EU:C:2012:339 = SIS 12 24 94) keine
Notwendigkeit, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dahingehend
auszulegen, dass dem Kläger ein Anspruch auf
Differenzkindergeld zustehe. Die in diesem EuGH-Urteil
aufgestellten Grundsätze beträfen Arbeitnehmer und seien
nicht auf Gewerbetreibende übertragbar, weil zwischen diesen
beiden Gruppen gravierende Unterschiede bestünden.
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Der Kläger macht mit seiner Revision
die Verletzung materiellen Rechts geltend. Das angegriffene Urteil
weiche von dem BFH-Urteil vom 16.5.2013 III R 8/11 (BFHE 241, 511,
BStBl II 2013, 1040 = SIS 13 22 91) ab. Der BFH habe entschieden,
dass selbst bei Eingreifen des § 65 EStG ein Anspruch auf
Differenzkindergeld bestehe. Danach dürfe der Anspruch auf
deutsches Kindergeld nach § 65 Abs. 1 EStG nur in
entsprechender Höhe gekürzt, nicht jedoch völlig
ausgeschlossen werden. Diese Rechtsprechung sei durch das
BFH-Urteil vom 12.9.2013 III R 32/11 (BFHE 243, 204 = SIS 13 33 32)
bestätigt worden.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, die Bescheide vom 1.6.2011 und die hierzu
ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 20.12.2011, soweit durch
sie die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt wird, sowie das
angegriffene FG-Urteil aufzuheben und die Beklagte und
Revisionsbeklagte (Familienkasse) zu verpflichten, Kindergeld
für P und K für den Streitzeitraum in voller Höhe
einschließlich eines einmaligen Kinderbonus für das Jahr
2009 unter Anrechnung der in Polen gewährten
Familienleistungen festzusetzen.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Familienkasse führt im
Wesentlichen aus, dass im Streitfall - trotz eröffneten
Anwendungsbereichs der VO Nr. 1408/71 und trotz der
Zuständigkeit Deutschlands für die Gewährung der
Familienleistungen nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der VO Nr. 1408/71
- kein Anspruch auf Differenzkindergeld bestehe, weil die
spezielleren unionsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften (Art.
76 der VO Nr. 1408/71 und Art. 10 der VO (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21.3.1972 über die Durchführung der VO (EWG) Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern - VO Nr. 574/72 - ) nicht eingriffen. Der Streitfall sei
nach der Auffangregelung des Art. 12 der VO Nr. 1408/71 i.V.m. Art.
7 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 zu lösen. Danach sei hälftiges
Kindergeld zu gewähren. Diese unionsrechtlichen Vorschriften
seien unmittelbar anwendbar, so dass eine unionsrechtskonforme
Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht geboten
sei.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Das FG hat zwar zutreffend angenommen, dass
der Kläger nach den §§ 62 ff. EStG für die
beiden in Polen lebenden Kinder P und K (vgl. § 63 Abs. 1 Satz
3 EStG) anspruchsberechtigt ist.
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Nach den für den Senat bindenden
Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ergibt sich
dieser Anspruch aus § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG, für P ab dem Monat
Mai 2009 (wegen Vollendung des 18. Lebensjahres im April 2009) aus
§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; P besuchte in Polen
weiterhin eine Schule.
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2. Es ist aber rechtsfehlerhaft davon
ausgegangen, dass dem Kläger bei eröffnetem
persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 und
Zuständigkeit Deutschlands für die Gewährung der
Familienleistungen (Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71) kein Anspruch
auf Differenzkindergeld zustehe, wenn die Konkurrenz zwischen dem
deutschen Kindergeldanspruch und den polnischen Familienleistungen
nach der nationalen Antikumulierungsvorschrift des § 65 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG zu lösen sei. Entgegen der Rechtsansicht des
FG besteht in einer derartigen Situation ein Anspruch auf
Differenzkindergeld.
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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das
Leistungen zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu
zahlen wären, die im Ausland gewährt werden und dem
Kindergeld oder einer der in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
genannten Leistungen vergleichbar sind.
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b) Der EuGH entschied in dem Urteil Hudzinski
und Wawrzyniak (EU:C:2012:339 = SIS 12 24 94, Rz 85) u.a. für
die den Anspruchsteller Wawrzyniak betreffende Fallkonstellation,
in welcher der persönliche Anwendungsbereich der VO Nr.
1408/71 eröffnet und Deutschland nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a
der VO Nr. 1408/71 (sogar) der unzuständige Mitgliedstaat war,
dass § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgrund der Bestimmungen
der Art. 45 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union - AEUV - (Arbeitnehmerfreizügigkeit)
nicht zum Ausschluss, sondern nur zu einer Kürzung des
deutschen Kindergeldes um die Höhe des Betrags der in dem
anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung führen
darf. Auch wenn dieses Urteil zur Ausübung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit ergangen ist, im Streitfall hingegen
die Ausübung der Niederlassungsfreiheit (Freizügigkeit
der Selbständigen; Art. 49 AEUV) in Rede steht, ist kein
sachlicher Grund dafür ersichtlich, in einem Fall, in dem der
persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet
und Deutschland der nach den Art. 13 ff. zuständige
Mitgliedstaat sein sollte, einen Selbständigen anders zu
behandeln als einen Arbeitnehmer. Der EuGH hat in dem Urteil
Hudzinski und Wawrzyniak (EU:C:2012:339 = SIS 12 24 94, Rz 47) u.a.
auf den ersten Erwägungsgrund der VO Nr. 1408/71 verwiesen,
nach dem die Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen
Regelungen über soziale Sicherheit zur Freizügigkeit von
Personen gehören und zur Verbesserung deren Lebensstandards
und Arbeitsbedingungen beitragen sollen. Dieser Zweck greift
für Selbständige, die dem persönlichen
Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 unterliegen,
gleichermaßen ein (vgl. auch Senatsurteil vom 13.6.2013 III R
63/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711 = SIS 13 25 79, Rz 43). Im
Übrigen hat auch der Senat in seinem Urteil vom 13.11.2014 III
R 1/13 (BFHE 248, 20 = SIS 15 00 68, Rz 17) einen deutschen
Kindergeldanspruch in voller Höhe aus dem Primärrecht
für eine nicht unter den Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71
fallende Person maßgeblich mit dem Argument abgelehnt, dass
der genannte Erwägungsgrund der VO Nr. 1408/71 bei einer nicht
unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung
fallenden Person nicht zum Tragen kommt.
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Danach sind bei eröffnetem
persönlichen Anwendungsbereich die im EuGH-Urteil Hudzinski
und Wawrzyniak (EU:C:2012:339 = SIS 12 24 94) niedergelegten
Grundsätze auf den Streitfall übertragbar, so dass
für den Fall, dass Deutschland nach den Art. 13 ff. der VO Nr.
1408/71 der zuständige Mitgliedstaat und die
Anspruchskonkurrenz nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu
lösen sein sollte, es nur zu einer entsprechenden Kürzung
des deutschen Kindergeldanspruchs in Höhe der in Polen
gewährten Familienleistung kommen darf.
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3. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der
Auffassung der Familienkasse - auch nicht aus Art. 12 Abs. 2 der VO
Nr. 1408/71 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der VO Nr. 574/72.
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a) Art. 12 Abs. 2 der VO Nr. 1408/71 bestimmt
- auf den Streitfall bezogen -, dass die
Antikumulierungsvorschriften eines Mitgliedstaats einem
Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar sind, wenn es sich
bei den (konkurrierenden) Leistungen um solche handelt, die nach
den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben
wurden. Diese Vorschrift enthält eine Gleichstellung
fremdmitgliedstaatlicher mit innerstaatlichen Leistungen, die
(gerade) dann zum Tragen kommt, wenn die nationale
Antikumulierungsvorschrift auf rein innerstaatliche
Leistungsansprüche begrenzt ist (vgl. Schuler in Fuchs,
Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 12 VO Nr. 1408/71, Rz
16, 18). Ergänzend hierzu bestimmt Art. 7 Abs. 1 der VO Nr.
574/72 für Fälle, in denen die nach den
Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten
Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder
entzogen werden können, dass die Beträge, die bei
strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden
Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder
Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der
zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden
Leistungen geteilt werden.
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Art. 12 Abs. 2 der VO Nr. 1408/71 ist nach der
Rechtsprechung des EuGH allerdings nur dann einschlägig, wenn
der Anspruch auf die zu beschränkende Leistung - hier der
Kindergeldanspruch - erst aufgrund der Anwendung der Vorschriften
der VO Nr. 1408/71 entstanden ist. So soll diese Bestimmung
verhindern, dass den unter den persönlichen Anwendungsbereich
der VO Nr. 1408/71 fallenden Personen aus der gleichzeitigen
Anwendung der Sozialrechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten
Vorteile erwachsen, die nach innerstaatlichem Recht als
unangemessen anzusehen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 15.9.1983
C-279/82, EU:C:1983:228, Rz 10 f.; vgl. auch Urteile des
Bundessozialgerichts vom 8.7.1993 7 RAr 64/92, BSGE 73, 10; vom
29.10.1997 7 RAr 10/97, BSGE 81, 134).
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b) Eine derartige Situation ist im Streitfall
jedoch nicht gegeben. Denn der Kindergeldanspruch des Klägers
wird allein durch nationales Recht und nicht erst aufgrund der
Anwendung von Vorschriften der VO Nr. 1408/71 begründet. Im
Übrigen erfasst § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bereits
nach seinem Wortlaut - dem Kindergeld vergleichbare -
fremdmitgliedstaatliche Familienleistungen. Diese Auslegung folgt
auch aus dem EuGH-Urteil Hudzinski und Wawrzyniak (EU:C:2012:339 =
SIS 12 24 94). Dort hat der EuGH trotz eröffnetem
persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 für die
beim Anspruchsteller Wawrzyniak zu lösende Anspruchskonkurrenz
auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abgestellt, ohne Art. 12
Abs. 2 der VO Nr. 1408/71 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 zu
erwähnen.
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Demnach haben die Art. 12 Abs. 2 der VO Nr.
1408/71 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 keinen Einfluss auf
das oben unter 2. aufgezeigte Ergebnis.
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4. Schließlich führt auch das
BFH-Urteil in BFHE 200, 204, BStBl II 2002, 869 = SIS 03 01 44 zu
keiner abweichenden Beurteilung.
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In dieser Entscheidung kam der BFH zu dem
Ergebnis, dass ein niederländischer Staatsangehöriger,
der in den Niederlanden wohnte, in Deutschland als Zahnarzt
selbständig tätig und in dem Versorgungswerk einer
Zahnärztekammer wegen Alters pflichtversichert war, nicht von
dem persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 erfasst
wird. Der BFH begründete dies damit, dass nach Art. 1 Buchst.
j Unterabs. 4 der VO Nr. 1408/71 der Begriff
„Rechtsvorschriften“ nicht die Bestimmungen
für Sondersysteme für Selbständige umfasst, deren
Schaffung der Initiative den Betreffenden überlassen ist oder
deren Geltung auf einen Teil des Gebiets des betreffenden
Mitgliedsstaats beschränkt ist. Wegen der hiervon betroffenen
Sondersysteme, die nicht in den Regelungsbereich der Verordnung
fallen, wird auf den Anhang II verwiesen. Danach waren
gemäß Anhang II Teil I Buchst. C der VO Nr. 1408/71 in
der damals geltenden Fassung (vgl. Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften 1997 Nr. L 28, S. 1 ff.) für Deutschland u.a.
auch die für Zahnärzte „aufgrund von Landesrecht
errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke sowie andere
Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, insbesondere
Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte
Honorarverteilung“ ausgenommen. Folge hiervon war, dass
der niederländische Zahnarzt nicht dem persönlichen
Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 unterlag. Im Streitfall steht
jedoch nicht die Eröffnung des persönlichen
Anwendungsbereichs der VO Nr. 1408/71 wegen der
Versicherungspflicht in einem Sondersystem für
Selbständige wegen Alters, sondern wegen einer
Krankenversicherung in Rede. Unabhängig hiervon ist Anhang II
Teil I Buchst. C (entspricht ab Mai 2004 Buchst. D; vgl. Amtsblatt
der Europäischen Union - ABlEU - 2003 Nr. L 236, S. 179 ff.)
für Deutschland zwischenzeitlich gegenstandslos (vgl. ABlEU
2005 Nr. L 117, S. 1 ff.).
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Sollte sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 200,
204, BStBl II 2002, 869 = SIS 03 01 44 zusätzlich ergeben,
dass der persönliche Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 nur
dann eröffnet ist, wenn die Voraussetzungen des Anhangs I Teil
I Buchst. D (vgl. ABlEU 2003 Nr. L 236, S. 179 ff.; entspricht ab
dem Jahr 2007 Buchst. E; vgl. ABlEU 2006 Nr. L 363, S. 1 ff.)
gegeben sind, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4.8.2011
III R 55/08 (BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619 = SIS 11 37 20, Rz
18) darauf hingewiesen, dass er hieran nicht festhalten
könnte.
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5. Die Sache ist nicht spruchreif. Es liegen
keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des FG vor,
um abschließend beurteilen zu können, ob der Kläger
infolge einer in Deutschland bestehenden Krankenversicherung als
Selbständiger i.S. der VO Nr. 1408/71 von deren
persönlichen Anwendungsbereich erfasst ist.
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Für die Eröffnung des
persönlichen Geltungsbereichs der VO Nr. 1408/71 ist
ausreichend, dass eine Person nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Buchst. a der VO Nr. 1408/71 (Arbeitnehmer oder Selbständiger)
in irgendeinem der von ihrem sachlichen Geltungsbereich erfassten
Zweige der sozialen Sicherheit in irgendeinem Mitgliedstaat der
Europäischen Union versichert ist (vgl. z.B. Senatsurteile in
BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619 = SIS 11 37 20, Rz 19; vom
5.7.2012 III R 76/10, BFHE 238, 87, BStBl II 2013, 1033 = SIS 12 22 10, Rz 12). Zum sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung
gehört auch der Zweig der sozialen Sicherheit betreffend
Leistungen bei Krankheit (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr.
1408/71). Gemäß Art. 5 der VO Nr. 1408/71 geben die
Mitgliedstaaten in Erklärungen u.a. die Rechtsvorschriften und
Systeme an, die unter Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung fallen. Nach
der Erklärung Deutschlands werden vom sachlichen
Geltungsbereich des Art. 4 Abs. 1 die Regelungen der gesetzlichen
Krankenversicherung, insbesondere die des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) erfasst (vgl. die Erklärung in ABlEU
2003 Nr. C 210, S. 1 f.).
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Im Streitfall hat das FG lediglich
ausgeführt, dass der Kläger nach seinen Angaben in
Deutschland krankenversichert sei und „Beiträge zur
deutschen Krankenversicherung“ geleistet habe. Für
hauptberuflich Selbständige besteht jedoch grundsätzlich
keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
(vgl. § 5 Abs. 5 SGB V). Im Übrigen ist dem Senat keine
„deutsche Krankenversicherung“ bekannt.
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Da die Anforderungen an die
Tatsachenfeststellungen und an die Wiedergabe aus ihnen
abgeleiteter Folgerungen in dem Maße steigen, in dem das FG
seiner Entscheidung einen vom Üblichen abweichenden
Geschehensablauf zugrunde legen will (vgl. BFH-Urteil vom 21.9.2005
II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269 = SIS 06 11 09, unter
II.2.b), hätte das FG aufgrund der selbständigen
Tätigkeit des Klägers in tatsächlicher Hinsicht der
Frage, ob und welche Krankenversicherung in Deutschland besteht,
nachgehen müssen und nicht - ohne dies zu hinterfragen - aus
den Angaben des Klägers folgern dürfen, er unterliege dem
persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71.
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Dem FG wird Gelegenheit gegeben, die
erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
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6. Für den zweiten Rechtsgang weist der
Senat auf Folgendes hin:
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a) Sollte der Kläger nicht vom
persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 erfasst
sein, ist das Senatsurteil in BFHE 248, 20 = SIS 15 00 68 zu
beachten. In diesem Urteil hat der Senat entschieden, dass der
Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht für ein im
EU-Ausland lebendes Kind nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
ausgeschlossen ist, wenn für das Kind ein Anspruch auf
ausländische Leistungen besteht, die dem Kindergeld
vergleichbar sind, und der Anspruchsteller nicht vom
Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 erfasst wird, weil er nicht in
einem Sozialversicherungssystem versichert ist. Für diesen
Fall wäre die Klage abzuweisen.
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30
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b) Sollte bei eröffnetem
persönlichen Anwendungsbereich die Anspruchskonkurrenz nicht
nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern nach Art. 10 der
VO Nr. 574/72 zu lösen sein, stünde dem Kläger das
begehrte Differenzkindergeld zu. Dabei wäre unerheblich, ob
dessen Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 574/72 (Deutschland zahlt
vorrangig Kindergeld in voller Höhe) oder dessen Abs. 1
Buchst. b Ziff. i (Deutschland zahlt Differenzkindergeld) eingriffe
(vgl. Senatsurteil vom 19.4.2012 III R 87/09, BFHE 237, 150, BStBl
II 2013, 1030 = SIS 12 17 03, Rz 26 f.). Denn der Kläger
könnte der Höhe nach mindestens das begehrte
Differenzkindergeld beanspruchen.
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Insoweit weist der Senat zur Anwendbarkeit des
Art. 10 der VO Nr. 574/72 darauf hin, dass diese Norm nach der
Rechtsprechung des EuGH auch dann heranzuziehen sein kann, wenn der
nach deutschem Recht Kindergeldberechtigte die Voraussetzungen des
Anhangs I Teil I Buchst. D (ab dem Jahr 2007 Buchst. E) der VO Nr.
1408/71 nicht erfüllt (zur Reichweite der Bestimmungen des
Anhangs I der VO Nr. 1408/71, vgl. EuGH-Urteil Schwemmer vom
14.10.2010 C-16/09, EU:C:2010:605, Rz 38). Dies begründete der
EuGH zum einen damit, dass es trotz der fehlenden
Anwendbarkeitsvoraussetzungen zur Entstehung paralleler
Ansprüche auf Familienleistungen für denselben Zeitraum
kommen könne. Zum anderen verwies er unter Bezugnahme auf das
EuGH-Urteil Kromhout vom 4.7.1985 C-104/84 (EU:C:1985:296, Rz 15)
darauf, dass die Kinder als Familienangehörige des
Elternteils, der Arbeitnehmer (in der Schweiz) ist, in den
persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 fallen (vgl.
zum Ganzen auch Senatsurteil in BFHE 238, 87, BStBl II 2013, 1033 =
SIS 12 22 10, Rz 19 ff.).
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c) Ergänzend bleibt anzumerken, dass
bereits während des erstinstanzlichen Klageverfahrens mit
Wirkung zum 1.5.2013 aufgrund eines Organisationsaktes ein
gesetzlicher Parteiwechsel erfolgt und in die Beteiligtenstellung
der Familienkasse ... nicht die Familienkasse ..., sondern die
Familienkasse ... eingetreten ist (vgl. Beschluss des Vorstands der
Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18.4.2013
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des
Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur
für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2).
Der Senat hat dies im Rubrum berücksichtigt.
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7. Die Kostenentscheidung für das
Verfahren wird gemäß § 143 Abs. 2 FGO dem FG
übertragen.
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