Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts München vom 3.4.2014 14 K 1039/11 =
SIS 14 18 19 sowie der Bescheid des Hauptzollamts vom 24.11.2010 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.3.2011 aufgehoben.
Das Hauptzollamt wird verpflichtet, die
für den Betrieb der Wechselrichter beantragte Erlaubnis zur
steuerfreien Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des
Stromsteuergesetzes zu erteilen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das
Hauptzollamt zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Solarpark zur
Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie. Die elektrische
Nennleistung aller Anlagen zur Stromerzeugung im Solarpark
beträgt ... kW. Zum Betrieb dieser Anlage, insbesondere zum
Hochfahren und zur Bereithaltung der Wechselrichter (Beheizung im
Winter und Kühlung im Sommer) wird externer Strom
benötigt, der über Zähler ermittelt wird. Die
Wechselrichter wandeln den in den Photovoltaik-Modulen (PV-Module)
aus solarer Strahlungsenergie in Gleichspannung erzeugten Strom in
Wechselstrom um, der dann in das allgemeine Leitungsnetz
eingespeist wird.
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Den Antrag der Klägerin vom August
2010 auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von
Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG)
- hier und im Folgenden in der im Streitjahr geltenden Fassung -,
der für den Betrieb der Solarwechselrichter entnommen wird,
lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt -
HZA - ) mit der Begründung ab, bei den Wechselrichtern handele
es sich nicht um Neben- oder Hilfsanlagen, sondern um Einrichtungen
zur geregelten Einspeisung des bereits in den Solarzellen erzeugten
Stroms in das öffentliche Netz.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, der in den
Wechselrichtern insbesondere zum Ausgleich von
Temperaturschwankungen verbrauchte Strom diene nicht der
Stromerzeugung im technischen Sinn, wie dies von § 12 Abs. 1
Nr. 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV), hier
und im Folgenden in der im Streitjahr geltenden Fassung, gefordert
werde. Mit der Erzeugung von Gleichstrom in den PV-Modulen sei der
Vorgang der Stromerzeugung abgeschlossen. Das StromStG unterscheide
nicht zwischen Gleichstrom und Wechselstrom. Ohne Belang sei der
Umstand, ob der erzeugte Strom in das öffentliche Netz
eingespeist werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht
aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG
(EnergieStRL) des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der
Europäischen Union Nr. L 283/51). Richtlinienkonform sei
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG dahin auszulegen, dass die
Steuerbefreiung nur für solchen Strom zu gewähren sei,
der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen werde. Allerdings
könnten die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
11.11.2008 VII R 33/07 (BFH/NV 2009, 610 = SIS 09 09 30)
entwickelten Grundsätze für die Einbeziehung von
Wechselrichtern in die Begünstigung sprechen. Denn wie zum
Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erforderliche
Rauchgasentschwefelungsanlagen seien auch Wechselrichter zum
Betrieb von Stromerzeugungsanlagen notwendig. Dies ergebe sich aus
§ 3 Nr. 5 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG - ). Danach setzt die
Betriebsbereitschaft einer Anlage voraus, dass sie dauerhaft mit
dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen
Zubehör installiert wurde. Nach der Gesetzesbegründung
soll mit dieser Regelung einer lediglich vorübergehenden
Installation von Wechselrichtern entgegengewirkt werden.
Schließlich würde bei einer Besteuerung des zum Betrieb
der Wechselrichter verbrauchten Stroms ein Teil des Inputs
besteuert und somit das im Unionsrecht angelegte System der
Output-Besteuerung durchbrochen.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, das FG habe § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG unzutreffend
ausgelegt und den Begriff der Stromerzeugung in § 12 Abs. 1
Nr. 1 StromStV zu eng gefasst. Wechselrichter bildeten mit den
Modulen der PV-Anlage eine technisch zwingende Einheit, weshalb sie
als Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1
StromStV anzusehen seien. Der in den Generatoren einer PV-Anlage
erzeugte Gleichstrom könne nicht in das Versorgungsnetz
eingespeist und folglich auch noch nicht i.S. des § 5 Abs. 1
StromStG verbraucht werden. Marktfähig sei nur das eigentliche
Endprodukt Wechselstrom. Wie die Gesetzesbegründung (BTDrucks
14/40, S. 11 ff.) belege, sei das StromStG auf die Besteuerung des
Endprodukts ausgerichtet. Dies entspreche auch den Vorgaben der
EnergieStRL, die von einer Output-Besteuerung und von einem weiten
Anlagenbegriff ausgehe. Infolgedessen könne Strom, der
für die Bereitstellung von Wechselstrom in das Leitungsnetz
eingesetzt werden müsse, nicht besteuert werden. Zudem sei
nach § 3 Nr. 5 EEG das Erfordernis eines Wechselrichters eine
gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die technische
Betriebsbereitschaft von PV-Anlagen. Wie der BFH entschieden habe,
werde von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG auch ein Stromverbrauch in
Anlagenteilen - z.B. im Rahmen der Rauchgasreinigung zur
Entwässerung eingesetzte Zentrifugen - erfasst, deren Betrieb
in der Betriebsgenehmigung einer Stromerzeugungsanlage vorgegeben
sei (BFH-Urteil vom 13.12.2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478, ZfZ
2012, 106 = SIS 12 06 38).
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Zur Begründung seiner Auffassung
verweist das HZA auf die einheitliche Definition des
Steuergegenstands Strom in § 1 Abs. 1 StromStG. Da
Wechselrichter nicht der Erzeugung des Steuergegenstands Strom in
Form von Gleichstrom dienten, seien sie keine Neben- und
Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, der eng
auszulegen sei. In einer PV-Anlage, die Strom auch ohne den Betrieb
von Wechselrichtern erzeugen könne, werde kein Strom
verbraucht. Der Stromverbrauch in den Wechselrichtern sei ein vom
Stromerzeugungsprozess separat zu betrachtender steuerlicher
Vorgang, der nach § 5 Abs. 1 StromStG zur Entstehung der
Stromsteuer führe.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Die Klägerin
hat einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs.
1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 StromStG, denn bei den
Wechselrichtern handelt es sich um für die Stromerzeugung
notwendige Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1
StromStV, so dass der zu ihrem Betrieb verbrauchte Strom von der
Steuer zu befreien ist.
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1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist
Strom von der Steuer befreit, der zur Stromerzeugung entnommen
wird. Zur Stromerzeugung entnommen wird Strom, der u.a. in den
Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere
zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung,
Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV).
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Der Wortlaut der Vorschrift, die eine nicht
als abschließend zu betrachtende Aufzählung von Neben-
und Hilfsanlagen enthält, legt nahe, dass nur die Strommengen
von der Steuer befreit sind, deren Verwendung in einem engen
Zusammenhang mit der Stromerzeugung stehen. Deshalb sind solche
Neben- und Hilfseinrichtungen in die Begünstigung mit
einzubeziehen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben
werden kann. Nicht der Stromerzeugung dienen Anlagen, die bei
isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich sind,
um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten. Wie der Senat entschieden
hat, gehören hierzu Anlagen zur Herstellung von
Energieerzeugnissen (z.B. Biogasanlagen), die zur Verstromung
eingesetzt werden sollen (Senatsbeschluss vom 9.9.2011 VII R 75/10,
BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334 = SIS 11 34 45) und Anlagen zur
Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen (Senatsurteil
in BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106 = SIS 12 06 38).
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2. In diese Richtung weisen die
unionsrechtlichen Vorgaben. Das in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
normierte Herstellerprivileg beruht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1
Buchst. a EnergieStRL. Danach besteht eine obligatorische
Steuerbefreiung für bei der Stromerzeugung verwendete
Energieerzeugnisse bzw. verwendeten elektrischen Strom sowie
für elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der
Fähigkeit, Strom zu erzeugen, verwendet wird.
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Wie diese Regelung belegt, hat sich der
Unionsgesetzgeber bei der verbrauchsteuerrechtlichen Behandlung von
Stromerzeugungsanlagen für die sog. output-Lösung
entschieden, nach der die zur Stromerzeugung eingesetzten
Erzeugnisse grundsätzlich von der Steuer zu befreien sind und
eine Steuer nur auf den produzierten Strom erhoben wird. Die in
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EnergieStRL vorgenommene
Differenzierung zwischen der Verwendung eines Erzeugnisses zur
Stromerzeugung und der Verwendung von Strom zur Aufrechterhaltung
der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, beruht auf dem Umstand, dass
Strom im Gegensatz zu den in Art. 2 Abs. 1 EnergieStRL genannten
Energieerzeugnissen nicht selbst zur Wärmegewinnung verheizt
werden kann.
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3. Nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats (Senatsurteil in BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106 = SIS 12 06 38) ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG richtlinienkonform dahin
auszulegen, dass die Steuerbefreiung nur für solchen Strom zu
gewähren ist, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen
wird. In zulässiger Weise hat der Gesetzgeber in § 12
Abs. 1 StromStV nähere Festlegungen getroffen und
Anlagenbestandteile in die Steuerbegünstigung mit einbezogen,
die zur Stromerzeugung notwendig sind. Dass dies für Anlagen
zur Wasseraufbereitung und Wassereinspeisung sowie zur Frischluft-
und Brennstoffversorgung gilt, liegt auf der Hand. Ohne diese
Anlagen ließe sich der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage
nicht aufrechterhalten. In die Begünstigung einzubeziehen sind
jedoch auch solche Einrichtungen, ohne die eine
Stromerzeugungsanlage nach den atomrechtlichen, gewerberechtlichen,
umweltrechtlichen, wasserrechtlichen oder arbeitsrechtlichen
Vorschriften oder Auflagen überhaupt nicht betrieben werden
kann (Teichner in Teichner/Alexander/Reiche, MinöStG,
StromStG, StromStG § 9 Rz 5). Denn auch solche Anlagen sind
zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen,
erforderlich. Entscheidende Kriterien sind zum einen technische
Erfordernisse und zum anderen rechtliche Anforderungen an den
Betrieb einer Stromerzeugungsanlage. Bei dieser Betrachtung
scheiden solche Anlagen oder Anlagenbestandteile aus, denen im
Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung
zukommt. Die Stromverwendung muss den spezifischen Anforderungen
der Stromerzeugungsanlage entsprechen.
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Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass die Stromsteuer im Gegensatz zu den
anderen besonderen Verbrauchsteuern die Besonderheit aufweist, dass
die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr und der
Verbrauch des Stroms zeitlich zusammenfallen (vgl.
Gesetzesbegründung zu § 5 StromStG BTDrucks 14/40, S.
11). Steuergegenstand ist gemäß § 1 Abs. 1 StromStG
elektrischer Strom der Pos. 2716 der Kombinierten Nomenklatur (KN).
Die Bezugnahme auf den Zolltarif belegt, dass es sich bei Strom um
eine Ware handelt und dass der Gesetzgeber bei der näheren
Ausgestaltung der Stromsteuer an eine weitere Differenzierung des
Steuergegenstands, etwa nach verschiedenen Stromarten, nicht
gedacht hat. Eine solche Unterscheidung trifft auch das Zollrecht
nicht, denn die Pos. 2716 KN erfasst sowohl Wechsel- als auch
Gleichstrom (Friedrich, Energiesteuern, StromStG § 1 Rz 8).
Wie der Senat entschieden hat, ist daher der Vorgang der Umwandlung
von Wechsel- oder Gleichstrom in eine andere Stromart kein
Verbrauch des Stroms (Senatsurteil vom 19.6.2012 VII R 33/10, nicht
veröffentlicht), wobei es im Streitfall nicht um den in den
Wechselrichtern umgewandelten Strom, sondern insbesondere um
solchen Strom geht, der zur Kühlung oder zum Erwärmen der
Wechselrichter eingesetzt wird. Ob sich die Ladungsträger
ständig in eine bestimmte Richtung bewegen, oder ob sie - wie
bei Wechselstrom - eine schwingende Bewegung ausführen und
sich hin und her bewegen, ist für die stromsteuerrechtliche
Bestimmung des Steuergegenstands unbeachtlich. Nach der Umwandlung
von Gleich- in Wechselstrom liegt nach wie vor ein Steuergegenstand
der Pos. 2716 KN vor, der zur Erzeugung mechanischer oder
thermischer Energie verwendet und damit einer eliminierenden
Nutzung zugeführt werden kann. Da in § 9 Abs. 1 Nr. 2
StromStG nur die Stromerzeugung als solche angesprochen wird, kann
es sich sowohl um die Erzeugung von Gleichstrom (z.B. durch einen
mit einem Kommutator versehenen Wechselstromgenerator) als auch um
die Erzeugung von Wechselstrom mit einem Wechselstromgenerator
handeln. Jedenfalls lässt sich der Begriff der Stromerzeugung
nicht auf die Gleichstromerzeugung beschränken. Vom Sinn und
Zweck der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG getroffenen Regelung
ist der Umfang des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs nach
dem Produkt zu bestimmen, das der Hersteller in seinem Betrieb
erzeugt und auf dem Markt anbietet. Ist die Produktion darauf
ausgerichtet, als Endprodukt Wechselstrom zur Einspeisung in das
öffentliche Netz zu erzeugen, so erfasst die Steuerbefreiung
sämtliche Strommengen, die in Neben- und Hilfsanlagen zur
Erzeugung des Wechselstroms eingesetzt werden.
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4. Eine Übertragung dieser
Grundsätze auf den Streitfall führt zur
stromsteuerrechtlichen Einstufung der in der Anlage der
Klägerin installierten Wechselrichter als für die
Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen i.S. des
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV. 15
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a) Nach den Feststellungen des FG, gegen die
das HZA keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, ist der
Einsatz der im Solarpark der Klägerin installierten
Wechselrichter notwendig, weil eine Einspeisung des in den
PV-Modulen erzeugten Stroms in das öffentliche, auf der
Grundlage von Wechselstrom betriebene Stromnetz in technischer
Hinsicht nur möglich ist, wenn der Gleichstrom zuvor in
Wechselstrom umgewandelt worden ist. Ohne eine solche Umwandlung
wäre der von der Klägerin erzeugte Strom - in Form von
Gleichstrom - unter Berücksichtigung ihres
Unternehmensgegenstandes nicht marktfähig. Denn die
Klägerin nimmt das Herstellerprivileg als Erzeugerin von
Wechselstrom in Anspruch. Infolgedessen kommt den Wechselrichtern
eine betriebsnotwendige Bedeutung zu. Die mit ihnen einhergehende
Stromverwendung beruht auf den besonderen Gegebenheiten der
streitgegenständlichen Stromerzeugungsanlage. Somit hat die
Klägerin einen Anspruch auf die von ihr begehrte Erlaubnis
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 StromStG. Aufgrund der
abweichenden Auffassung des FG war dessen Urteil aufzuheben.
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b) Bei diesem Befund kann offenbleiben, ob
sich - wie das FG meint - die Notwendigkeit des Betriebs von
Wechselrichtern und damit ihre Eigenschaft als Neben- und
Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV bereits aus
der Definition der Inbetriebnahme in § 3 Nr. 5 EEG in der bis
zum 31.7.2014 geltenden Fassung bzw. in § 5 Nr. 21 des
Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21.7.2014
(EEG 2014) ergibt. Die erweiterte Definition der Inbetriebnahme,
die für den Streitfall noch nicht gilt, wurde erst durch das
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus
solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht
der erneuerbaren Energien vom 17.8.2012 (BGBl I 2012, 1754) in
§ 3 Nr. 5 EEG eingeführt. Danach setzt die technische
Betriebsbereitschaft u.a. voraus, dass die Stromerzeugungsanlage
dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom
erforderlichen Zubehör installiert wurde. Aus der
Gesetzesbegründung geht hervor, dass mit diesem Erfordernis
einer vorgezogenen Inbetriebnahme der Anlage vorgebeugt und einer
Verknappung von Wechselrichtern entgegengewirkt werden sollte
(BTDrucks 17/8877, S. 17). Bedenken gegen eine
uneingeschränkte Übertragung dieser Regelung auf das
Energiesteuerrecht und sämtliche Stromerzeugungsanlagen
bestehen, weil das Erfordernis der Wechselrichterinstallation den
mit der Förderung von Erneuerbaren Energien verbundenen
Besonderheiten Rechnung trägt und grundsätzlich nur
für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas gilt (§ 5 Nr. 1 EEG 2014). Wie der Senat
entschieden hat, ist der Anlagenbegriff aus
verbrauchsteuerrechtlicher Sicht eigenständig auszulegen,
weshalb die im EEG festgelegten Definitionen unmaßgeblich
sind (Senatsentscheidungen vom 23.6.2009 VII R 42/08, BFHE 225,
476, ZfZ 2009, 276 = SIS 09 26 40, und in BFHE 235, 89, ZfZ 2011,
334 = SIS 11 34 45).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
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