1
|
I. Die in der Schweiz ansässige
Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist
Gesamtrechtsnachfolgerin der A, die gleichfalls in der Schweiz
ansässig war.
|
|
|
|
|
2
|
Im April 2005 schloss A mit der in der
Schweiz ansässigen B einen „Factoring-Vertrag“
(Vertrag) nach schweizerischem Recht. Darin trat die B
sämtliche bestehenden und künftig entstehenden
Forderungen aus ihren Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen
gegenüber ihren Abnehmern in der Schweiz und im Ausland an die
A ab. Die in dem Vertrag als „Factor“ bezeichnete A
übernahm eine Kreditrisikogarantie, belehnte die ihr genehmen,
unbestrittenen Forderungen unter näher bezeichneten
Bedingungen bis maximal 80 %, bewertete die aktuellen
Debitorenforderungen der B und setzte deren Belehnungswert
täglich neu fest. Der Vertrag enthält ferner Regelungen
zu Gebühren und zum Zinssatz.
|
|
|
|
|
3
|
Dem Vertrag entsprechend finanzierte A, die
aufgrund der vereinbarten Kreditrisikogarantie das Risiko eines
bonitätsbedingten Forderungsausfalls alleine trug, die
abgetretenen Forderungen der B zu 80 % vor. Die restlichen 20 %
zahlte A abzüglich Zinsen, Factoringkommissionen und
-gebühren bei Bezahlung durch die Debitoren an B aus.
|
|
|
|
|
4
|
Dem Inhalt einer
„Abtretungsbestätigung“ vom Februar 2008 zufolge
hat A die ihr im Rahmen des Vertrags vom April 2005 von der B
abgetretenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Bezug
auf deutsche Debitoren weiter an die in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige C abgetreten.
|
|
|
|
|
5
|
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen
des Finanzgerichts (FG) hat A diese - an C zum Zwecke des Inkassos
weiter abgetretenen - Forderungen ausnahmslos und jeweils in voller
Höhe vereinnahmt.
|
|
|
|
|
6
|
Im Januar 2009 wurde das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der B eröffnet.
|
|
|
|
|
7
|
Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) nahm die Klägerin - nach vorheriger
Anhörung - mit Bescheid vom 20.1.2009 in Haftung. Das FA
führte dazu aus, die B schulde für die
Besteuerungszeiträume 2005, 2006 und 2007 (Streitjahre)
Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR, ... EUR bzw. ... EUR. Die
Summe der Umsatzsteuer aus den an die A abgetretenen Forderungen
„diverser deutscher Kunden“ betrage ... EUR (2005), ...
EUR (2006) sowie ... EUR (2007), insgesamt ... EUR, wofür die
Klägerin nach § 13c des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
hafte.
|
|
|
|
|
8
|
Der Einspruch der Klägerin hatte
keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6.8.2010).
|
|
|
|
|
9
|
Das FG gab der Klage statt. Der gegen die
Klägerin erlassene Haftungsbescheid vom 20.1.2009 sei
rechtswidrig. Zum einen lägen die Voraussetzungen des §
13c UStG nicht vor; zum anderen widerspreche der angefochtene
Bescheid dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.
|
|
|
|
|
10
|
Zwar habe A die betreffenden Forderungen
der B „eingenommen“, zumal letztlich alle Debitoren
gezahlt hätten. Auch stehe der Vereinnahmung durch A nicht
entgegen, dass diese die Forderungen zuvor an C zum Inkasso weiter
abgetreten habe. Der B sei es jedoch möglich gewesen, ihre
Umsatzsteuerschulden aus den von der A gezahlten Beträgen zu
entrichten. Der Fall, dass ein Unternehmer seine Forderungen aus
steuerpflichtigen Umsätzen abtrete, der
Abtretungsempfänger diese vereinnahme, so dass dem abtretenden
Unternehmer keine Liquidität mehr verbleibe, um seine
Umsatzsteuerschuld zu tilgen, mithin der Steueranspruch des
Finanzamts gegenüber dem abtretenden Unternehmer
gefährdet sei, sei vorliegend nicht gegeben.
|
|
|
|
|
11
|
Mangels „Vereinnahmung“ i.S.
des § 13c Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1) UStG sei auch
§ 13c Abs. 1 Satz 3 UStG, wonach die Forderung als in voller
Höhe als vereinnahmt gelte, sofern sie der
Abtretungsempfänger (hier die A) an einen Dritten (hier die C)
abgetreten habe, nicht anwendbar. Als
„Missbrauchsverhinderungsvorschrift“ komme § 13c
Abs. 1 Satz 3 UStG nur zur Anwendung, wenn die Abtretung
offensichtlich nur bezwecken solle, die Haftung des
Abtretungsempfängers zu vermeiden, weil dem Finanzamt die
Nachprüfung erschwert oder wie im Falle einer Kettenabtretung
sogar unmöglich gemacht werde zu ermitteln, in welcher
Höhe die Forderungen vereinnahmt worden seien.
|
|
|
|
|
12
|
Ein anderes Ergebnis, nämlich eine
Haftung der Klägerin, verstieße gegen das sowohl
verfassungsrechtlich als auch europarechtlich verankerte
Verhältnismäßigkeitsprinzip. Habe der abtretende
Unternehmer in entsprechendem Umfang Liquidität zur
Entrichtung der anteiligen Umsatzsteuer erhalten, bestehe kein
rechtfertigender Grund für eine Haftung des
Abtretungsempfängers, so dass diese willkürlich
wäre. Ein System einer unbedingten Haftung, das über das
für den Schutz staatlicher Ansprüche Erforderliche
hinausgehe, sei auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil Federation of
Technological Industries u.a. vom 11.5.2006 C-384/04
(EU:C:2006:309, UR 2006, 410 = SIS 06 24 65)
unverhältnismäßig.
|
|
|
|
|
13
|
Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
|
|
|
|
|
14
|
Es bringt im Wesentlichen vor, die
Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme der
Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der A nach § 13c
Abs. 1 Satz 1 UStG lägen im Streitfall vor.
|
|
|
|
|
15
|
Außerdem widerspreche die vom FG
vertretene Auffassung, wonach die Anwendung von § 13c Abs. 1
Satz 3 UStG davon abhänge, ob eine „Vereinnahmung“
einer abgetretenen Forderung nach § 13c Abs. 1 Satz 1 (i.V.m.
Abs. 2 Satz 1) UStG vorliege, sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch
dem Willen des Gesetzgebers. Auch aus dem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.3.2013 XI R 11/12 (BFHE 241, 89,
BFH/NV 2013, 1361 = SIS 13 17 70, Rz 37) ergebe sich, dass in den
Fällen einer weiteren Abtretung an einen Dritten (§ 13c
Abs. 1 Satz 3 UStG) keine Prüfung der Vereinnahmung i.S. von
§ 13c Abs. 1 Satz 1 UStG zu erfolgen habe.
|
|
|
|
|
16
|
Im Übrigen liege zumindest in
Höhe der von A vereinnahmten Gebühren, Zinsen und
Kommissionen entgegen der Ansicht des FG eine
„Vereinnahmung“ i.S. von § 13c Abs. 1 Satz 1
(i.V.m. Abs. 2 Satz 1) UStG vor.
|
|
|
|
|
17
|
§ 13c Abs. 1 UStG - der auch bei einem
Forderungsverkauf anwendbar sei - entspreche dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und verstoße auch nicht
gegen das Rechtsstaatsgebot.
|
|
|
|
|
18
|
Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
|
|
|
|
|
19
|
Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
|
|
|
|
|
20
|
Sie hält die Vorentscheidung für
zutreffend. Die Auslegung des § 13c UStG durch das FG
entspreche dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, stehe mit ihrem
Wortlaut im Einklang und berücksichtige die einschlägigen
Vorgaben des EuGH für die Ausgestaltung nationaler
umsatzsteuerrechtlicher Haftungsvorschriften.
|
|
|
|
|
21
|
Vorliegend sei das FG zu Recht von einem
„echten“ Factoring ausgegangen. Das
bonitätsbedingte Ausfallrisiko sei aufgrund der
Kreditrisikogarantie vollumfänglich auf A als
Abtretungsempfängerin übergegangen. Die Vorfinanzierung
in Höhe von bis zu 80 % der jeweils erworbenen Forderung sei
weder zivil- noch umsatzsteuerrechtlich als Darlehensgewährung
an den Abtretenden zu qualifizieren.
|
|
|
|
|
22
|
Ausschließliches Regelungsziel des
Gesetzgebers sei es gewesen, mit § 13c UStG
Steuerausfälle aufgrund einer abtretungsbedingten
Bevorrechtigung des Abtretungsempfängers als Gläubiger
des Steuerschuldners im Verhältnis zum Fiskus als
Steuergläubiger zu verhindern. Eine solche abtretungsbedingte
Gefährdung des Steueranspruchs des Fiskus sei in dem hier
vorliegenden Fall des „echten“ Factorings
ausgeschlossen.
|
|
|
|
|
23
|
Die erforderliche Kausalität zwischen
Forderungsabtretung und Nichterfüllung umsatzsteuerrechtlicher
Zahlungspflichten sei nicht gegeben. Durch die Zahlung des
Kaufpreises für die abgetretenen Forderungen erhalte der
Abtretende mehr als ausreichende Liquidität, um seine
umsatzsteuerrechtliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem
Steuergläubiger zu erfüllen. Die Entscheidung, wie die
vereinnahmte Gegenleistung zu verwenden sei, liege - was einer
haftungsbegründenden Mitverursachung des Steuerausfalls durch
den Abtretungsempfänger entgegenstehe - ausschließlich
beim Steuerschuldner.
|
|
|
|
|
24
|
§ 13c Abs. 3 UStG sehe neben der in
Abs. 1 geregelten Forderungsabtretung weitere
haftungsbegründende Tatbestände (nur) für die
Fälle der Verpfändung und Pfändung vor. Die Haftung
nach § 13c UStG erfasse mithin nur unterschiedliche Formen der
Kreditbesicherung.
|
|
|
|
|
25
|
Auch die Finanzverwaltung gehe in Abschn.
13c.1 Abs. 27 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) davon
aus, dass eine Haftungsinanspruchnahme des
Abtretungsempfängers beim Forderungskauf nicht geboten
sei.
|
|
|
|
|
26
|
Eine Haftungsinanspruchnahme des
Forderungserwerbers beim „echten“ Factoring sei zudem
nicht mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit
vereinbar.
|
|
|
|
|
27
|
Das FA verkenne den Zusammenhang zwischen
den Regelungen in § 13c Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG. Der
Regelungsgehalt des § 13c Abs. 1 Satz 3 UStG beschränke
sich auf das Verhältnis zwischen dem ersten und zweiten
Abtretungsempfänger und habe keinerlei Auswirkung auf die
Höhe des vereinnahmten Betrags i.S. von § 13c Abs. 1 Satz
1 UStG, was Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche
Haftungsinanspruchnahme sei.
|
|
|
|
|
28
|
Soweit das FA in Höhe der bei der
Durchführung des Factorings angefallenen Gebühren, Zinsen
und Kommissionen eine Vereinnahmung der abgetretenen Forderungen
sehe, habe es nicht dargelegt, ob und inwieweit dies zu einer
Gefährdung des Steueranspruchs des Steuergläubigers
geführt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass diesen
Kosten auch konkrete Vorteile gegenübergestanden hätten,
die die finanzielle und wirtschaftliche Situation der B als
Steuerschuldnerin gestärkt hätten.
|
|
|
|
|
29
|
II. Die Revision des FA ist begründet;
sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
|
|
|
|
|
30
|
Der angefochtene Haftungsbescheid vom
20.1.2009 ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1
FGO).
|
|
|
|
|
31
|
1. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer
haftet (Haftungsschuldner) - wie der Abtretungsempfänger einer
Forderung unter den Voraussetzungen des § 13c UStG -, kann
nach § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) durch
Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
|
|
|
|
|
32
|
2. Soweit der leistende Unternehmer den
Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen
Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen
Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren
Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei
Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat,
haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des §
13c Abs. 2 UStG für die in der Forderung enthaltene
Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist
(§ 13c Abs. 1 Satz 1 UStG). Soweit der
Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten
hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt (§ 13c Abs.
1 Satz 3 UStG).
|
|
|
|
|
33
|
Gemäß § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG
ist der Abtretungsempfänger ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu
nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird,
frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen
Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach § 13c Abs. 2 Satz 1
UStG besteht abweichend von § 191 AO kein Ermessen (§ 13c
Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt
auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer
(§ 13c Abs. 2 Satz 3 UStG). Soweit der
Abtretungsempfänger auf die nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG
festgesetzte Steuer Zahlungen i.S. des § 48 AO geleistet hat,
haftet er nicht (§ 13c Abs. 2 Satz 4 UStG).
|
|
|
|
34
|
a) In der Gesetzesbegründung (BTDrucks
15/1562, S. 46) wird zu der mit Wirkung ab 1.1.2004 durch das
Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 2003) eingeführten Vorschrift u.a.
ausgeführt:
|
|
“§ 13c UStG begründet unter
bestimmten Voraussetzungen einen Haftungstatbestand für die
Fälle, in denen ein Unternehmer eine Kundenforderung abtritt
und der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an
einen Dritten überträgt. Mit der Festsetzung der
Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des
§ 44 AO begründet.
Die Regelung dient der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen,
die dadurch entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig
finanziell nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete
Umsatzsteuer zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger die
Forderung eingezogen hat. Der Abtretungsempfänger war bisher
nicht verpflichtet, diese Umsatzsteuer, die zivilrechtlich
Bestandteil der abgetretenen Forderung ist, an das Finanzamt
abzuführen.
...
|
|
Der Abtretungsempfänger haftet für
die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen:
|
|
-
|
Der Abtretungsempfänger ist Unternehmer.
Nach dem EuGH-Urteil vom 26.6.2003 (C-305/01) ist auch der, der das
Ausfallrisiko für die an ihn abgetretene Forderung
übernimmt (echtes Factoring), Unternehmer.
|
|
|
-
|
...
|
|
|
-
|
Der Abtretungsempfänger muss die
abgetretene Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt haben. Hat er
sie teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die
Umsatzsteuer, die im tatsächlich vereinnahmten Betrag
enthalten ist. Hat er sie ganz oder teilweise an einen Dritten
übertragen, gilt dieses Rechtsgeschäft insoweit als
Vereinnahmung, d. h. der Abtretungsempfänger kann für die
im Gesamtbetrag der weiterübertragenen Forderung enthaltene
Umsatzsteuer in Haftung genommen werden. Dies gilt unabhängig
davon, welche Gegenleistung der ursprüngliche
Abtretungsempfänger für die Übertragung der
Forderung erhalten hat.“
|
|
|
|
|
35
|
b) § 13c UStG beruht - wie (ebenfalls)
aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1562, S. 46)
hervorgeht - auf Art. 21 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie
77/388/EWG), nunmehr Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL).
|
|
|
|
|
36
|
aa) Art. 205 MwStSystRL sieht vor:
„In den in den Artikeln 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204
genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen,
dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer
gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.“ Nach dem
einschlägigen Art. 193 MwStSystRL (vorher Art. 21 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) ist Steuerschuldner
„der Steuerpflichtige, der Gegenstände
steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig
erbringt ...“.
|
|
|
|
|
37
|
bb) Die Mitgliedstaaten dürfen danach
eine gesamtschuldnerische Haftung auch im Anwendungsbereich des
Art. 193 MwStSystRL und damit für den Regelfall anordnen, dass
der Steuerpflichtige (Unternehmer) Steuerschuldner für eine
steuerpflichtige Leistung ist. Wie der EuGH mit Urteil Federation
of Technological Industries u.a. (EU:C:2006:309, UR 2006, 410 = SIS 06 24 65, Rz 29) zu Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG
entschieden hat, muss der Mitgliedstaat, der die Ermächtigung
zur Schaffung einer gesamtschuldnerischen Haftung ausüben
will, die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts und
dabei insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der
Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. dazu BFH-Urteil
vom 21.11.2013 V R 21/12, BFHE 244, 70, BFH/NV 2014, 646 = SIS 14 06 91, Rz 15, m.w.N.).
|
|
|
|
|
38
|
3. Die Voraussetzungen nach § 13c Abs. 1
UStG für eine Haftung der Klägerin als
Gesamtrechtsnachfolgerin der A liegen im Streitfall vor.
|
|
|
|
|
39
|
a) Die A war - wie von § 13c Abs. 1 UStG
vorausgesetzt - „Abtretungsempfängerin“ der
im angefochtenen Haftungsbescheid erfassten Forderungen der B aus
steuerpflichtigen Umsätzen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG.
|
|
|
|
|
40
|
b) Die Haftung ist nach dem Wortlaut des
Gesetzes auf die Fälle beschränkt, in denen eine
Forderung an einen Unternehmer (§ 2 UStG) abgetreten wird.
Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.
|
|
|
|
|
41
|
aa) Ein Abtretungsempfänger, der
Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und
seinen Kunden dafür Gebühren berechnet
(„echtes“ Factoring), übt - wie bereits der
Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1562, S. 46) zu entnehmen ist
- eine wirtschaftliche Tätigkeit aus; er ist Steuerpflichtiger
i.S. des Unionsrechts und Unternehmer i.S. von § 2 UStG (vgl.
dazu EuGH-Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring vom 26.6.2003
C-305/01, EU:C:2003:377, BStBl II 2004, 688 = SIS 03 29 36,
Leitsatz 1; BFH-Urteil vom 4.9.2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl
II 2004, 667 = SIS 03 46 57, unter II.2.c, Rz 24).
|
|
|
|
|
42
|
bb) Vorliegend wurden die betreffenden
Forderungen der B im Rahmen eines „echten“
Factorings abgetreten. Nach den nicht mit zulässigen und
begründeten Revisionsgründen angegriffenen Feststellungen
des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) finanzierte A die abgetretenen,
letztlich von ihr ausnahmslos und jeweils in voller Höhe
vereinnahmten Forderungen zu 80 % vor und zahlte nach
Forderungseinzug die restlichen 20 % abzüglich Zinsen,
Factoringkommissionen und -gebühren an B aus. Hierbei
übernahm A aufgrund der vereinbarten Kreditausfallgarantie das
Risiko eines bonitätsbedingten Forderungsausfalls. Insoweit
liegt im Streitfall keine durch abgetretene Forderungen gesicherte
Darlehensgewährung, sondern jeweils ein
„echtes“ Factoring vor.
|
|
|
|
|
43
|
c) Der Wortlaut des § 13c Abs. 1 Satz 1
UStG, der hinsichtlich der „Abtretung“ keine
Einschränkungen enthält, umfasst nicht nur die
Sicherungsabtretung, sondern alle Formen der Abtretung
einschließlich derjenigen im Rahmen eines
„echten“ Factorings (zur
„Globalzession“ vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 89,
BFH/NV 2013, 1361 = SIS 13 17 70, Rz 35, m.w.N.).
|
|
|
|
|
44
|
d) Ob und in welchem Umfang in Fällen des
Forderungsverkaufs, insbesondere beim sog. „echten
Factoring“, eine Haftung des Forderungskäufers
(Factors) nach § 13c UStG ausscheidet, ist umstritten
(dafür z.B. Stadie in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 13c Rz 20; Lippross, Umsatzsteuer, 23.
Aufl., S. 1211; Haunhorst in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG §
13c Rz 13; a.A. z.B. Bunjes/Leonhard, UStG, 13. Aufl., § 13c
Rz 18; Reiß, Umsatzsteuerrecht, 13. Aufl., S. 364).
|
|
|
|
|
45
|
Jedenfalls dann, wenn der Factor - wie hier -
die abgetretenen, ihm genehmen sowie unbestrittenen und nicht
zahlungsgestörten Forderungen mit 80 % ihres Gegenwerts
vorfinanziert und die restlichen 20 % abzüglich Zinsen,
Factoringkommissionen und -gebühren an den leistenden
Unternehmer auskehrt, kommt auch in Fällen des
„echten“ Factorings eine Haftung des
Abtretungsempfängers nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG in
Betracht. Denn insoweit hat das „echte“
Factoring - ebenso wie eine mit abgetretenen Forderungen gesicherte
Kreditgewährung - eine Finanzierungsfunktion. Zieht der Factor
in diesem Fall die an ihn abgetretenen nicht zahlungsgestörten
Forderungen einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer
ein, um hierdurch wiederkehrend den planmäßigen
Rückfluss der gewährten Bevorschussung sowie die ihm
verbleibenden Zinsen, Kommissionen und Gebühren zu erlangen,
führt dies wie beim Einzug sicherungsabgetretener Forderungen
gleichermaßen zu Umsatzsteuerausfällen, wenn der
abtretende Unternehmer finanziell nicht mehr in der Lage ist, die
von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten.
|
|
|
|
|
46
|
4. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der
Klägerin greifen nicht durch.
|
|
|
|
|
47
|
a) Der Gesetzesbegründung ist nicht zu
entnehmen, dass sich die Haftung nach § 13c Abs. 1 UStG - wie
die Klägerin meint - auf Fälle der Sicherungsabtretung
beschränkt. Vielmehr heißt es dort - wie dargelegt - bei
Aufzählung der Haftungsvoraussetzungen des § 13c Abs. 1
UStG, dass der Abtretungsempfänger Unternehmer sein müsse
und auch der echte Factor Unternehmer sei (BTDrucks 15/1562, S.
46). Dies lässt sich nur so verstehen, dass nach dem Willen
des Gesetzgebers auch der „echte“ Factor vom
Anwendungsbereich des § 13c Abs. 1 UStG erfasst sein soll
(vgl. auch Weymüller/Böllmann, Umsatzsteuergesetz, §
13c Rz 18.2; Slotty-Harms/Jansen, UR 2004, 221[224]).
|
|
|
|
|
48
|
b) Die Haftung des Abtretungsempfängers
in Fällen, in denen - wie hier - dem Factor hinsichtlich des
Rückflusses der gewährten Bevorschussung sowie der
Zinsen, Kommissionen und Gebühren eine abtretungsbedingte
Bevorrechtigung verschafft wird, entspricht dem Regelungszweck des
§ 13c UStG, der darin besteht, Umsatzsteuerausfälle zu
vermeiden, und eine „Garantiehaftung“
begründet (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 244, 70, BFH/NV 2014,
646 = SIS 14 06 91, Rz 16).
|
|
|
|
|
49
|
c) Selbst wenn aus dem gesetzessystematischen
Zusammenhang zwischen der Haftung bei Forderungsabtretung (§
13c Abs. 1 UStG) und der bei Verpfändung und Pfändung von
Forderungen (§ 13c Abs. 3 UStG) folgen sollte, dass - wie die
Klägerin meint - die Haftung nach § 13c UStG nur
unterschiedliche Formen der Besicherung mittels Forderungen
erfasse, ergäbe sich für den Streitfall nichts anderes.
Denn in Fällen wie in diesem dienen die im Rahmen des
„echten“ Factorings abgetretenen Forderungen der
Sicherung sämtlicher Rechte und Ansprüche des
Abtretungsempfängers aus dem Factoringvertrag.
|
|
|
|
|
50
|
d) Die Haftung der Klägerin ist nicht
deshalb ausgeschlossen, weil und soweit - wie hier - der abtretende
Unternehmer (B) 80 % des Nennwerts der betreffenden Forderung
erhalten hat und - wie die Klägerin geltend macht - ihm mithin
die finanziellen Mittel zur Verfügung standen, aus denen er
seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.
|
|
|
|
|
51
|
Dies führt schon deshalb nicht zu einer
Reduktion des Anwendungsbereichs des § 13c Abs. 1 UStG, weil -
wie bei durch abgetretene Forderungen gesicherten Darlehen auch -
eine tatsächliche Verwendung der Mittel für diese Zwecke
nicht sichergestellt ist. Um die Haftung des
Abtretungsempfängers nach § 13c Abs. 1 UStG eintreten zu
lassen, kommt es auf die Handlungsalternativen und das
(nachfolgende) Verhalten des abtretenden Unternehmers nicht an. Es
ist mithin weder darauf abzustellen, ob der
Abtretungsempfänger darüber bestimmen kann, wie der
Abtretende die vereinnahmte Gegenleistung (Bevorschussung)
verwendet, noch ist entscheidend, ob diesem ausreichend
Liquidität zur Verfügung stand, um seine
umsatzsteuerrechtliche Zahlungsverpflichtung zu erfüllen.
|
|
|
|
|
52
|
e) Der Streitfall ist - anders als die
Klägerin ferner meint - nicht vergleichbar mit dem Fall einer
nachträglichen Rückzahlung des vereinnahmten Betrags,
für den der V. Senat des BFH mit Urteil in BFHE 244, 70,
BFH/NV 2014, 646 = SIS 14 06 91 entschieden hat, dass insoweit der
Abtretungsempfänger nicht nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG
haftet.
|
|
|
|
|
53
|
Denn im Streitfall sind der A die aus dem
Forderungseinzug vereinnahmten Beträge einschließlich des
darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrags verblieben.
|
|
|
|
|
54
|
5. Weder das Verfassungs- noch das Unionsrecht
stehen einer Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c
UStG in diesen Fällen entgegen.
|
|
|
|
|
55
|
Die Haftung des Abtretungsempfängers
verstößt entgegen der Vorentscheidung nicht gegen das
sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich verankerte
Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn der abtretende
Unternehmer in entsprechendem Umfang Liquidität zur
Entrichtung der anteiligen Umsatzsteuer erhalten hat. Dies ist,
anders als das FG meint, ebenso wenig
„willkürlich“.
|
|
|
|
|
56
|
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die
Haftung nach § 13c UStG weder gegen höherrangiges Recht
noch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt und
die Vorschrift dem Unionsrecht entspricht (vgl. Senatsurteil in
BFHE 241, 89, BFH/NV 2013, 1361 = SIS 13 17 70, Rz 59 ff.). Dem hat
sich der V. Senat des BFH angeschlossen (vgl. Urteil in BFHE 244,
70, BFH/NV 2014, 646 = SIS 14 06 91, Rz 16; ferner BFH-Beschluss
vom 13.3.2014 V B 47/13, BFH/NV 2014, 827 = SIS 14 13 11, jeweils
m.w.N.).
|
|
|
|
|
57
|
Zwar kommt § 13c UStG somit - wie
dargelegt - der Charakter einer
„Garantiehaftung“ für die Durchsetzbarkeit
fremder Steuerschulden zu. Diese beschränkt sich aber auf den
vom Abtretungsempfänger im vereinnahmten Abtretungsbetrag
enthaltenen Umsatzsteueranteil und ist insoweit im Hinblick auf das
mit der Haftung verfolgte Gesetzesziel, der - wie ausgeführt -
„Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen“,
nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 70, BFH/NV 2014,
646 = SIS 14 06 91, Rz 16).
|
|
|
|
|
58
|
b) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es
zwar legitim, dass von einem Mitgliedstaat - wie hier die
Regelungen nach § 13c UStG - auf der Grundlage von Art. 21
Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 205 MwStSystRL)
erlassene Maßnahmen darauf abzielen, die Ansprüche des
Fiskus möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen
jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist
(vgl. EuGH-Urteile Federation of Technological Industries u.a.,
EU:C:2006:309, UR 2006, 410 = SIS 06 24 65, Rz 30; Macikowski vom
26.3.2015 C-499/13, EU:C:2015:201, UR 2015, 354 = SIS 15 08 42, Rz
48, m.w.N.).
|
|
|
|
|
59
|
aa) Letzteres ist hier hinsichtlich der
Haftung nach § 13c UStG nicht der Fall. Denn der Gesetzgeber
hat durch die Regelung in § 13c Abs. 2 Satz 4 UStG, wonach der
Abtretungsempfänger nicht haftet, soweit er auf die gegen den
Abtretenden festgesetzte Umsatzsteuer (als Dritter) Zahlungen
geleistet hat (§ 48 Abs. 1 AO), die Möglichkeit
eröffnet, die wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten,
einschließlich des Steuergläubigers, zu
berücksichtigen (vgl. dazu Höink in
Offerhaus/Söhn/Lange, § 13c UStG Rz 17).
|
|
|
|
|
60
|
A konnte zur Vermeidung einer
Haftungsinanspruchnahme nach § 13c Abs. 2 Satz 4 UStG
verfahren, d.h. den in den abgetretenen Forderungen enthaltenen
Umsatzsteuerbetrag an das für B zuständige Finanzamt
abführen und B lediglich den um die Umsatzsteuer
gekürzten Restbetrag auszahlen. Es ist ihr zuzurechnen, dass
sie von dieser rechtlichen Möglichkeit, die ihre Haftung
ausgeschlossen hätte, keinen Gebrauch gemacht hat. Die Haftung
nach § 13c UStG ist mithin weder unbedingt noch hängt sie
von Gesichtspunkten ab, auf die der in Anspruch genommene
Abtretungsempfänger keinen Einfluss hätte (vgl. dazu auch
EuGH-Urteil Macikowski, EU:C:2015:201, UR 2015, 354 = SIS 15 08 42,
Rz 48, 50).
|
|
|
|
|
61
|
bb) Die Klägerin bringt zwar vor, dass es
sich bei § 13c Abs. 2 Satz 4 UStG um ein fakultatives
Abführungsrecht handele und die A als
Abtretungsempfängerin nicht über die rechtlichen Mittel
verfügt habe, ohne die Zustimmung der B eine
Haftungsinanspruchnahme nach § 13c Abs. 2 Satz 4 UStG zu
verhindern.
|
|
|
|
|
62
|
Der Abtretungsempfänger trägt jedoch
das Risiko der Haftungsinanspruchnahme, wenn er sich die
betreffenden Forderungen ohne das Recht, nach § 13c Abs. 2
Satz 4 UStG verfahren zu können, abtreten lässt.
|
|
|
|
|
63
|
6. Soweit die Finanzverwaltung in Abschn.
13c.1 Abs. 27 Satz 1 UStAE davon ausgeht, dass in den Fällen
des Forderungsverkaufs die abgetretene Forderung nicht durch den
Abtretungsempfänger i.S. von § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG als
vereinnahmt gilt, „soweit der leistende Unternehmer
für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld
vereinnahmt (z.B. bei entsprechend gestalteten
Asset-Backed-Securities (ABS-)Transaktionen)“, handelt es
sich hierbei um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung, die
- falls mit dieser Regelung auch Fälle der vorliegenden Art
erfasst werden sollen - die Gerichte nicht bindet (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 13.1.2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012,
61 = SIS 11 06 14, Rz 68; vom 5.9.2013 XI R 7/12, BFHE 242, 399,
BStBl II 2014, 37 = SIS 13 29 91, Rz 20, m.w.N.).
|
|
|
|
|
64
|
7. Es kann daher offenbleiben, ob sich - wie
das FA meint - die Haftung der Klägerin im Streitfall (auch)
aus § 13c Abs. 1 Satz 3 UStG ergibt.
|
|
|
|
|
65
|
8. Zweifel an der Auslegung des für die
Entscheidung im Streitfall maßgebenden Unionsrechts bestehen
angesichts der bereits vorliegenden einschlägigen
EuGH-Rechtsprechung nicht. Die von der Klägerin angeregte
Vorlage an den EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. dazu BFH-Urteil vom
18.3.2015 XI R 8/13, BFHE 249, 369, BFH/NV 2015, 1219 = SIS 15 12 90, Rz 57, m.w.N.) ist daher nicht geboten.
|
|
|
|
|
66
|
9. Da die Vorentscheidung von anderen
Grundsätzen ausgegangen ist, ist sie aufzuheben. Die Sache ist
spruchreif im Sinne einer Abweisung der Klage. Die Höhe der im
angefochtenen Haftungsbescheid vom 20.1.2009 vom FA angesetzten
Beträge steht nicht im Streit.
|
|
|
|
|
67
|
10. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
|
|
|
|
|
|
|
|
|