Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.3.2014 4 K 1355/12 = SIS 14 20 00 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) sowie A und B waren Gesellschafter einer im Juni
2005 von ihnen gegründeten GmbH. Die GmbH war ohne
Kapitalbeteiligung Komplementärin einer grundbesitzenden KG,
deren Kommanditisten zu gleichen Teilen die Klägerin, A und B
waren. Die KG wird nach dem Gesellschaftsvertrag beim Ausscheiden
eines Gesellschafters von den verbleibenden Gesellschaftern
fortgesetzt.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
23.11.2011 übertrugen A und B ihre Geschäftsanteile an
der GmbH mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2011 auf die
Klägerin. Ferner wurde in dem Vertrag vereinbart, dass A und B
mit Wirkung zum selben Zeitpunkt aus der KG ausscheiden und die
Klägerin als alleinige Kommanditistin in der KG verbleibt. Als
Gegenleistung für die Übertragung der GmbH-Anteile und
zur Erfüllung der Ansprüche von A und B gegen die KG auf
Ausscheidungsguthaben vereinbarten die Gesellschafter, dass der aus
mehreren Eigentumswohnungen bestehende Grundbesitz der KG in S, F
und N auf A und B übertragen werde. Soweit für die
Übertragung der Eigentumswohnungen nach § 12 des
Wohnungseigentumsgesetzes Verwalterzustimmungen erforderlich waren,
wurden diese vor dem 31.12.2011 erteilt. Der Grundbesitz der KG in
Sch sollte in der KG verbleiben.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt ... - FA - ) stellte mit Bescheid vom 21.12.2011 die
Besteuerungsgrundlagen für die am 23.11.2011
„beurkundete und verwirklichte Übertragung“ von
mindestens 95 % der Anteile der KG gemäß § 17 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gesondert
fest. Er berücksichtigte dabei auch den Grundbesitz in S, F
und N als Grundstücke, deren Werte der Bemessung der
Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen seien, und stellte ferner fest,
dass der Erwerb gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG zu Anteilen
in Höhe von 33,34 % steuerbegünstigt ist. Der Bescheid
erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung.
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Den Antrag der Klägerin vom 27.4.2012,
den Bescheid vom 21.12.2011 aufzuheben, lehnte das FA mit Bescheid
vom 3.5.2012 ab. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA vertrat
weiterhin die Ansicht, am 23.11.2011, an dem der Tatbestand des
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht worden sei, habe der
Grundbesitz in S, F und N noch zum Vermögen der KG
gehört.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
der Begründung statt, durch den Vertrag vom 23.11.2011 habe
die Klägerin zwar die Tatbestandsmerkmale einer
Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht.
Der Grundbesitz in S, F und N sei aber bei der Bemessung der
Grunderwerbsteuer nicht zu berücksichtigen. Die
Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsbescheids
nach § 17 Abs. 3 GrEStG seien somit nicht erfüllt. Das
Urteil des FG ist in EFG 2014, 1499 = SIS 14 20 00
veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Mit der Unterzeichnung
der notariellen Urkunde vom 23.11.2011 sei der Tatbestand der
Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht
worden. Zu diesem für die Besteuerung maßgebenden
Zeitpunkt habe auch der Grundbesitz in S, F und N zum Vermögen
der KG gehört.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2, 4 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat den Ablehnungsbescheid
vom 3.5.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 1.8.2012 im
Ergebnis zu Recht aufgehoben und das FA verpflichtet, den
Feststellungsbescheid vom 21.12.2011 aufzuheben.
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1. Der Feststellungsbescheid ist bereits
deshalb rechtswidrig, weil der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG durch den Abschluss des Vertrags vom 23.11.2011 nicht
verwirklicht wurde.
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a) Nach dieser Vorschrift unterliegt u.a. ein
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines
oder mehrerer Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft
begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die
Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der
Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt
werden würden. Die Vereinbarung, dass ein Gesellschafter einer
Personengesellschaft aus dieser gegen eine von der
Personengesellschaft zu leistende Abfindung ausscheidet,
erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Eine
solche Vereinbarung begründet keinen Anspruch auf
Übertragung eines Anteils an der Personengesellschaft.
Vielmehr wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters
am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern mit
dem Ausscheiden gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ggf. i.V.m. § 105 Abs. 3, §
161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs kraft Gesetzes zu. Dies kann zur
Verwirklichung des Tatbestands der Anteilsvereinigung
gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ohne vorausgegangenes
schuldrechtliches Geschäft i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG führen. Ein Anspruch auf Übertragung eines Anteils
an einer Personengesellschaft wird demgegenüber
begründet, wenn die Übertragung der Beteiligung eines
Gesellschafters an der Personengesellschaft auf einen anderen
Gesellschafter oder einen Dritten vereinbart wird (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.11.2015 II R 35/14 = SIS 16 00 88,
abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de).
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b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr.
1 GrEStG sind somit aufgrund des Vertrags vom 23.11.2011 nicht
erfüllt. Durch diesen Vertrag wurde kein Anspruch der
Klägerin auf Übertragung der Beteiligungen von A und B an
der KG begründet. Vielmehr sollten A und B gegen eine von der
KG zu leistende Abfindung aus dieser ausscheiden. Das FA hat daher
zu Unrecht auf diesen Zeitpunkt eine gesonderte Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 GrEStG vorgenommen. Der Feststellungsbescheid kann nicht
dahingehend ausgelegt werden, dass die gesonderte Feststellung auf
den Zeitpunkt erfolgen sollte, zu dem A und B aus der KG
ausgeschieden sind. Zum einen wird in dem Bescheid lediglich das
Datum 23.11.2011 erwähnt. Zum anderen ist das FA sowohl in der
Einspruchsentscheidung als auch im gerichtlichen Verfahren davon
ausgegangen, dass die gesonderte Feststellung auf diesen Tag
erfolgt ist. Es hat daher im Einzelnen seine Ansicht
begründet, dass die Grundstücke in S, F und N zu diesem
Zeitpunkt der KG im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn noch
zuzurechnen gewesen seien.
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c) Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 GrEStG für den Erlass eines
Feststellungsbescheids auf den Zeitpunkt, zu dem A und B aus der KG
ausgeschieden sind, sind im Übrigen nicht gegeben. Von dem
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG wird kein
außerhalb des Bezirks des FA liegendes Grundstück
betroffen. Die Grundstücke in S, F und N sind bei der
Bemessung der Grunderwerbsteuer für den Erwerbsvorgang nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG nicht zu berücksichtigen.
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aa) Ob ein Grundstück i.S. des § 1
Abs. 3 GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft
„gehört“, richtet sich weder nach
Zivilrecht noch nach § 39 AO. Maßgebend ist vielmehr die
grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung. Ein Grundstück
„gehört“ der Gesellschaft i.S. des § 1
Abs. 3 GrEStG, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der
Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter
§ 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder nunmehr auch 3a GrEStG fallenden
Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.
Umgekehrt folgt daraus, dass ein Grundstück nicht mehr zum
Vermögen der Gesellschaft „gehört“,
wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht bzw. ihr
bewertungsrechtlich zuzurechnen ist, es aber vor Entstehung der
Steuerschuld Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs i.S.
des § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG war (BFH-Urteil vom
11.12.2014 II R 26/12, BFHE 247, 343, BStBl II 2015, 402 = SIS 14 33 40, Rz 18).
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bb) Bei der Verwirklichung des Tatbestands des
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG war der Grundbesitz in S, F und N der
KG grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr zuzurechnen. Bei dem durch
den Vertrag vom 23.11.2011 begründeten Anspruch von A und B
auf Übertragung der Grundstücke handelt es sich um einen
Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (Fischer in
Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 1 Rz 110;
Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 1 Rz
40; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 1
Rz 153). Die für die Übertragung der Eigentumswohnungen
erforderlichen Verwalterzustimmungen waren bereits vor dem
31.12.2011 erteilt worden.
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Im Hinblick auf den in der KG verbleibenden
Grundbesitz in Sch sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 GrEStG für den Erlass eines
Feststellungsbescheids nicht erfüllt, weil sich dieser
Grundbesitz nicht außerhalb des Bezirks des FA befindet. Das
FA ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Anlage 3 lfd. Nr. 53
Buchst. e der Verordnung über Organisation und
Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom
1.12.2005 (BStBl I 2006, 167) u.a. für die Grunderwerbsteuer
für den Bezirk des Finanzamts Sch zuständig. Der
Grundbesitz in Sch befindet sich somit nicht außerhalb des
Bezirks des FA (vgl. Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 17 Rz 21).
Eine widersprüchliche Beurteilung der nach § 17 Abs. 3
GrEStG gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen durch
mehrere Finanzämter ist ausgeschlossen. Auf die
Zuständigkeit für die Feststellung der Grundbesitzwerte
gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 151 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes
kommt es im Hinblick auf die Frage, ob von dem Erwerbsvorgang nach
§ 1 Abs. 3 GrEStG ein Grundstück betroffen ist, das
außerhalb des Bezirks des Finanzamts liegt, in dessen Bezirk
sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, nicht an.
Diese Werte sind nach § 17 Abs. 3a GrEStG nicht in die
gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG
aufzunehmen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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