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Entlastungsantrag nach § 51 Abs. 1 EnergieStG beinhaltet nicht zugleich einen Entlastungsantrag nach § 54 Abs. 1 EnergieStG

Kapitel:
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
Fundstellen
  1. BFH 06.10.2015, VII R 16/14 (NV)
    BFH/NV 2016 S. 561

    Anmerkungen:
    T. Wunderlich in DStRE 14/2016 S. 879
Normen
[EnergieStG] § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 54 Abs. 1, § 54 Abs. 4
[EnergieStV] § 95, § 100
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 30.01.2014, SIS 14 14 51, Energiesteuer, Entlastung, Produzierendes Gewerbe
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 12.1.2023, SIS 23 05 54, Stromsteuer, Entlastungsantrag, Auslegung bzw. Berichtigung trotz Formbedürftigkeit: 1. Da es sich bei ei...
  • FG Hamburg 2.6.2022, SIS 22 21 92, Stromsteuer, Energiesteuer, Verbrauchsteuerentlastung bei Beauftragung eines Subunternehmens: 1. Für die ...
  • FG Hamburg 20.3.2019, SIS 19 09 20, Keine Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung: Im Anschluss an den Beschluss des EuGH vom...
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