Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.10.2013 6 K
128/11 = SIS 14 01 84 aufgehoben, soweit es die Festsetzung der
Körperschaftsteuer betrifft.
Insoweit wird die Sache an das
Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen (Solidaritätszuschlag und Feststellungen
gemäß § 47 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes) wird die Revision als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird
dem Niedersächsischen Finanzgericht übertragen.
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A. Streitig ist, wie im Streitjahr (2000)
Darlehensforderungen einer Bank, die durch Kreditderivate in Form
sog. Credit Linked Notes (CLN) - mit gegenläufiger
Zinsunterbeteiligung - gesichert waren, steuerbilanziell zu
erfassen waren.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine AG, die im
Streitjahr als Bank tätig war. Sie verfügte über ein
umfangreiches Kreditportfolio, u.a. Forderungen aus
Hypothekendarlehen. Zur Entlastung von aus diesem sog. Kredit- oder
Referenz-Pool resultierenden Kreditrisiken emittierte sie im Jahr
1999 Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von rd. 267 Mio.
EUR. Diese Emission diente zum einen der Refinanzierung der Bank,
zum anderen dazu, sich von den trotz der dinglichen Besicherung
verbleibenden Kreditrisiken des Referenzpools zu entlasten und
diese am Kapitalmarkt zu platzieren. Um dieses Ziel zu erreichen,
gab die Klägerin CLN aus, bei denen es sich um Kombinationen
von Schuldverschreibungen mit sog. Credit Default Swaps handelt.
Bei den CLN sind die emittierten Schuldverschreibungen von der
emittierenden Bank nur dann zum vollen Nennwert
zurückzuzahlen, wenn die in den jeweiligen
Emissionsbedingungen vereinbarten sog. Kreditereignisse des
Referenz-Pools nicht eintreten; bei Eintritt von Kreditereignissen
werden die CLN nur in Höhe des Restwerts der Referenz-Pools
zurückgezahlt. Für die von der Klägerin ausgegebenen
CLN wurde als maßgebliches Kreditereignis der
„Forderungsausfall“ festgelegt. Dieser ist in § 9
Abs. 2 Satz 1 der Emissionsbedingungen für
Schuldverschreibungen der Klasse Y (Emissionsbedingungen) wie folgt
definiert:
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“’Forderungsausfall’ ist
der am Ende des Einzugszeitraums ausstehende Restkapitalbetrag
jeder in diesem Einzugszeitraum zwangsverwerteten
Pool-Darlehensforderung sowie alle begründeten Gebühren,
Auslagen, Kosten und Ausgaben (mit Ausnahme interner Kosten und
Ausgaben der Emittentin), die im Zusammenhang mit der Durchsetzung
dieser Pool-Darlehensforderung gezahlt wurden oder entstanden sind,
wobei auch die Verwertung der Referenzsicherheit mit eingeschlossen
ist, sofern die Treuhänderin gemäß § 9 Abs. (7)
über die betreffende Pool-Darlehensforderung in Kenntnis
gesetzt wurde.“
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Die Klägerin emittierte die CLN in
folgenden Tranchen, die sich nach dem Grad des Ausfallrisikos und
der Zinshöhe unterschieden:
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Betrag in EUR
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Verzinsung
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CLN Klasse ...
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205.800.000
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Euribor + 0,32 v.H.
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CLN Klasse ...
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16.500.000
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Euribor + 0,75 v.H.
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CLN Klasse ...
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5.000.000
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Fest
6,065 v.H.
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CLN Klasse ...
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9.700.000
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Fest
6,670 v.H.
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CLN Klasse ...
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9.000.000
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Fest
6,670 v.H.
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CLN Klasse ...
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5.000.000
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Fest
8,870 v.H.
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CLN Klasse ...
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2.000.000
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Fest
8,870 v.H.
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CLN Klasse ...
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5.000.000
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Euribor + 3,4 v.H.
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CLN Klasse Y
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9.300.000
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Euribor + 0,5 v.H.
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Summe
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267.300.000
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Nach den Emissionsbedingungen sollten
ausfallende Pool-Darlehen auf die CLN - beginnend mit der Tranche Y
aufsteigend - angerechnet werden (§ 9 der
Emissionsbedingungen). Im Ergebnis führen
Forderungsausfälle bei den Inhabern der CLN zu einem Verlust
der Kapitalrückzahlung und danach zum Verlust der Zinsen. Die
Abrechnungen erfolgten und erfolgen bis längstens 2040
quartalsweise jeweils zum 27. Februar, 27. Mai, 27. August und 27.
November, beginnend mit dem 27.2.2000.
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Den Gläubigern der Tranche mit dem
höchsten Ausfallrisiko (CLN Klasse Y), auf die die
gegebenenfalls ausfallenden Darlehen zuerst anzurechnen sind, sagte
die Klägerin nach Maßgabe von § 7 der
Emissionsbedingungen eine eingeschränkte Unterbeteiligung an
bestimmten Zinseinnahmen aus dem Referenz-Pool bis zu einer
maximalen Höhe (fixe Kappungsgrenze) von 9,3 Mio. EUR zu.
Diese Sicherheit soll dann eintreten, wenn ausgefallene Forderungen
nach den Emissionsbedingungen vom Kapitalrückzahlungsbetrag
abzuziehen sind. Die Zinsunterbeteiligung ist außerdem noch
auf einen positiven Saldo zwischen Zinsertrag aus dem Referenzpool
und dem Zinsaufwand auf die CLN in den folgenden Perioden begrenzt
(variable Kappungsgrenze).
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6
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In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2000
passivierte die Klägerin die CLN als Verbindlichkeiten zum
Rückzahlungspreis. Aufgrund drohender Ausfälle der
Rückzahlungsforderungen aus acht einzelnen
Kreditverhältnissen des Referenzpools bildete sie zudem eine
Rückstellung von 5.463.684,37 EUR für die drohende
Inanspruchnahme aus der Zinsunterbeteiligung.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) hielt wegen zweier jener acht
Kreditverhältnisse die Passivierung von bereits entstandenen
Verbindlichkeiten aus der Zinsunterbeteiligung (in Höhe von
116.708 EUR und 110.833 EUR) für gerechtfertigt, erkannte im
Übrigen aber die Rückstellung nicht an und erließ
für das Streitjahr entsprechende Änderungsbescheide zur
Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag und zu den
Feststellungen nach § 47 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1999 (KStG 1999). Nach Auffassung
des FA handelt es sich bei der Rückstellung um eine solche
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die
nach Maßgabe von § 5 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes
1997 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom
24.3.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) - EStG 1997 n.F. -
i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1999 in der Steuerbilanz nicht gebildet
werden dürfe. Die Klägerin war demgegenüber der
Ansicht, hilfsweise müsse anstatt der Passivierung der
Rückstellung eine Teilwertabschreibung auf die
ausfallbedrohten Darlehensforderungen vorgenommen werden. Dem trat
wiederum das FA mit der Begründung entgegen, eine
Teilwertabschreibung dürfe wegen einer zu beachtenden
Bewertungseinheit von Darlehensforderungen und den zur Sicherung
ausgegebenen CLN nicht vorgenommen werden; außerdem fehle es
an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Forderungen.
Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das
Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom
24.10.2013 6 K 128/11 (abgedruckt in EFG 2014, 123 = SIS 14 01 84),
welches der Klägerin am 12.11.2013 zugestellt worden ist, als
unbegründet abgewiesen.
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die - vom
FG zugelassene - am 10.12.2013 eingelegte und am 5.5.2014
begründete, auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision der Klägerin.
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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und den Bescheid für 2000 über
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 19.1.2009
in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 10.3.2011 sowie den Bescheid
über die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG 1999 vom
19.1.2009 dahingehend zu ändern, dass unter
Berücksichtigung der Auswirkungen auf die
Gewerbesteuerrückstellung ein bilanzieller
Risikovorsorgebetrag in Höhe von 5.236.143 EUR
berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. Die Revision ist zulässig und
teilweise begründet.
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I. Die Revision ist ungeachtet des Umstands
zulässig, dass die Revisionsbegründungsschrift erst nach
Ablauf der Zweimonatsfrist des § 120 Abs. 2 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) - die vorliegend am Montag, dem
13.1.2014 geendet hätte - beim Bundesfinanzhof eingegangen
ist. Denn das FG, welches die Revision ausweislich der
Entscheidungsgründe ausdrücklich zugelassen hat, hat
seinem Urteil nicht die Rechtsmittelbelehrung für das
Revisionsverfahren, sondern jene für das Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde beigegeben. Die unrichtige
Rechtsmittelbelehrung hat gemäß § 55 Abs. 1 FGO zur
Folge, dass die Fristen des § 120 FGO für die Einlegung
und auch für die Begründung der Revision nicht zu laufen
begonnen haben, sondern dass stattdessen gemäß § 55
Abs. 2 Satz 1 FGO das Rechtsmittel binnen eines Jahres einzulegen
und zu begründen war (vgl. Senatsbeschluss vom 16.8.2010 I B
132/09, BFH/NV 2010, 2108 = SIS 10 32 58). Diese Ausschlussfrist
hat die Klägerin eingehalten.
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II. In Bezug auf die Festsetzung des
Solidaritätszuschlags und die Feststellungen nach § 47
Abs. 2 KStG 1999 erweist sich die Klageabweisung im Ergebnis als
zutreffend und ist die Revision folglich gemäß § 126
Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen. Die
Einwendungen der Klägerin betreffen ausschließlich die
Ermittlung ihres Bilanzgewinns als Grundlage ihres zu versteuernden
Einkommens. Insoweit ist der Körperschaftsteuerbescheid aber
Grundlagenbescheid sowohl für die Festsetzung des
Solidaritätszuschlags (vgl. § 1 Abs. 5 des
Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 i.d.F. des Gesetzes zur
Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom
21.12.2000, BGBl I 2000, 1978, BStBl I 2001, 38) als auch für
die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG 1999. Die
diesbezüglichen Einwendungen können deshalb
gemäß § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 der
Abgabenordnung nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den
Körperschaftsteuerbescheid als Grundlagenbescheid, nicht aber
in den Verfahren gegen die Folgebescheide geltend gemacht werden
(vgl. z.B. Senatsurteile vom 12.10.2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650
= SIS 11 07 22; vom 20.4.2011 I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II
2011, 761 = SIS 11 19 85; vom 21.10.2014 I R 1/13, BFH/NV 2015, 690
= SIS 15 07 89).
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III. Hinsichtlich der Festsetzung der
Körperschaftsteuer ist die Revision begründet und
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung. Zwar ist die von der Klägerin
gebildete Rückstellung nicht anzuerkennen. Das FG hat aber
Teilwertabschreibungen auf die nach dem Vorbringen der
Klägerin ausfallgefährdeten Darlehensforderungen des
Referenz-Pools mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Um
beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für
Teilwertabschreibungen vorliegen, bedarf es indes noch einer
weiteren Aufklärung des Sachverhalts.
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1. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1999
i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F. hat die
buchführende Klägerin in ihrer Bilanz das
Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
auszuweisen ist. Darlehensforderungen sind in der Steuerbilanz
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n.F. ebenso
wie in der Handelsbilanz gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs i.d.F. vor dem Gesetz zur Modernisierung des
Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG - ) vom
25.5.2009 (BGBl I 2009, 1102, BStBl I 2009, 650) - HGB a.F. -
grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten, d.h. ihrem
Nennwert anzusetzen (Senatsurteil vom 24.10.2006 I R 2/06, BFHE
215, 230, BStBl II 2007, 469 = SIS 07 08 83). Ist jedoch der
Teilwert einer Forderung aufgrund einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung niedriger als ihr Nennwert, so
„kann“ statt des Nennwerts der niedrigere
Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997
n.F.). Er entspricht dem Betrag, den ein Erwerber des ganzen
Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne
Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
EStG 1997 n.F.). Bei Darlehensforderungen einer Bank, die
grundsätzlich dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind (§
340e Abs. 1 Satz 2 HGB a.F.), wird ein niedrigerer Teilwert
regelmäßig jenem niedrigeren Wert entsprechen, der ihnen
gemäß § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB a.F. am
Abschlussstichtag beizulegen ist. In Befolgung des
handelsrechtlichen Niederstwertprinzips „ist“
daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F. auch in
der Steuerbilanz auf diesen Wert abzuschreiben (Senatsurteile vom
20.8.2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941 = SIS 03 49 13, und in BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469 = SIS 07 08 83).
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2. Bei fehlender oder eingeschränkter
Bonität des Darlehensschuldners kann der Teilwert der
Rückzahlungsforderung unter den Nennwert sinken und - wenn es
sich dabei um einen voraussichtlich dauernden Zustand handelt -
eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 EStG 1997 n.F. gerechtfertigt sein. Etwaige vorhandene
Darlehenssicherheiten - wie im Streitfall die Hypotheken - sind bei
der Teilwertbemessung zu berücksichtigen (Senatsurteil in BFHE
215, 230, BStBl II 2007, 469 = SIS 07 08 83).
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3. Bei der Bemessung des Teilwerts der
Darlehensforderungen des Referenzpools sind die - sich
gegenläufig zur Minderung des Forderungswerts ergebenden -
Reduzierungen der Kapitalrückzahlungsforderungen der
Wertpapierinhaber (Credit Default Swap) nach § 9 der
Emissionsbedingungen nicht zu berücksichtigen.
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a) Sowohl für die Handelsbilanz als auch
für die Steuerbilanz gilt gemäß § 252 Abs. 1
Nr. 3 HGB a.F. i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F. sowie
gemäß § 6 Abs. 1 EStG 1997 n.F. der Grundsatz der
Einzelbewertung. Danach ist jedes Wirtschaftsgut für sich zu
bewerten; die einschlägigen Bewertungsregeln sind auf jedes
einzelne Wirtschaftsgut und nicht auf eine Gesamtheit
verschiedener, zusammengefasster Wirtschaftsgüter
anzuwenden.
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b) Die Rechtsprechung lässt es allerdings
unter bestimmten Umständen zu, in die Bewertung eines
Wirtschaftsguts Sicherheiten oder sonstige
„Vorteile“ einer Wertminderung kompensatorisch
einzubeziehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8.11.2000 I R 10/98, BFHE
193, 406, BStBl II 2001, 349 = SIS 01 06 54, zu noch nicht
entstandenen Rückgriffsansprüchen; Senatsurteil in BFHE
215, 230, BStBl II 2007, 469 = SIS 07 08 83, zu voraussichtlichen
Erlösen aus der Verwertung von Kreditsicherheiten; Urteil des
Hessischen FG vom 13.9.2011 4 K 3035/07, EFG 2012, 812 = SIS 12 02 42, zu Ausfallgarantien Dritter). Auf diesem Gedanken beruht auch
die für die Bewertung von Rückstellungen in § 6 Abs.
1 Nr. 3a Buchst. c EStG 1997 n.F. verankerte Pflicht zur
Berücksichtigung künftiger Vorteile, die mit der
Erfüllung der Pflicht voraussichtlich verbunden sein werden
(s. unten B.III.5.).
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c) Diese Rechtsprechung ist jedoch in Bezug
auf die Vorteile des Credit Default Swap nicht einschlägig.
Denn eine kompensatorische Berücksichtigung mit der
Wertminderung verbundener Vorteile kommt nur in Betracht, wenn die
aus jenen Vorteilen resultierenden Ertragschancen selbst nicht
bilanzierungsfähig sind (zutreffend Meinert/Helios, DB 2014,
1697, 1700). Sind die Vorteile hingegen ihrerseits bilanziell
erfassbar, wäre es systematisch verfehlt, sie kompensatorisch
im Rahmen der Wertbemessung eines anderen Wirtschaftsguts zu
berücksichtigen. So liegt der Fall hier: Die mit dem Credit
Default Swap verbundenen Vorteile werden im Falle ihrer
Realisierung bilanziell dadurch abgebildet, dass sich die von der
Klägerin zu passivierenden (und tatsächlich passivierten)
Rückzahlungsverbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen im
Falle von Forderungsausfällen gewinnerhöhend vermindern
(vgl. Haisch/Helios in Haisch/Helios, Rechtshandbuch
Finanzinstrumente, 2011, § 2 Rz 147).
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4. Der begehrten Teilwertabschreibung auf die
Darlehensforderungen des Referenzpools stehen keine Grundsätze
zu Bewertungseinheiten entgegen.
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a) FG und FA leiten ein Verbot der
Teilwertabschreibung aus der mit dem Gesetz zur Eindämmung
missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006 (BGBl I
2006, 1095, BStBl I 2006, 353) in das Einkommensteuergesetz 2002
eingefügten Bestimmung des § 5 Abs. 1a des
Einkommensteuergesetzes 2002 n.F. (EStG 2002 n.F.) ab. Danach sind
die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur
Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten
Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung
maßgeblich. Darüber hinaus stützen FA und FG ihre
Auffassung auf den mit dem BilMoG vom 25.5.2009 (a.a.O.) in das
Handelsgesetzbuch eingefügten § 254 HGB n.F. Nach dessen
Satz 1 sind dann, wenn Vermögensgegenstände, Schulden,
schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit
erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger
Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt
vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst
werden (Bewertungseinheit), § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1
Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a HGB n.F. in
dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die
gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme
sich ausgleichen.
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Auf diese Gesetzesbestimmungen kann aber
für den Streitfall ein Ausschluss der Teilwertabschreibung
nicht gestützt werden. Das folgt schon daraus, dass die
Vorschriften zeitlich nicht auf den Streitfall anwendbar sind, weil
sie erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 2000 in die Gesetze
eingefügt worden sind. Eine Rückwirkung für die Zeit
vor dem Inkrafttreten hat der Gesetzgeber weder § 5 Abs. 1a
EStG 2002 n.F. noch § 254 HGB n.F. beigegeben.
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Außerdem ordnet § 5 Abs. 1a EStG
2002 n.F. nur die Maßgeblichkeit einer „in der
handelsrechtlichen Rechnungslegung gebildeten“
Bewertungseinheit für die steuerliche Bewertung an. Es ist
indes anhand der tatrichterlichen Feststellungen nicht ersichtlich,
dass die Klägerin in ihrer Handelsbilanz eine
Bewertungseinheit aus den Darlehensforderungen und den CLN gebildet
hat. Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO
bindenden Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils
hat die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten und die
Schuldverschreibungen aus den CLN in ihrem Jahresabschluss für
das Streitjahr vielmehr getrennt voneinander bewertet. Auch §
254 HGB n.F. knüpft seine Rechtsfolgen gemäß dem
Gesetzeswortlaut an eine in der Handelsbilanz tatsächlich
gebildete Bewertungseinheit; dies spricht dafür, die Bildung
von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB n.F. als Wahlrecht,
nicht aber als gesetzliche Verpflichtung des Steuerpflichtigen
anzusehen (vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer - IDW -,
Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung
von Bewertungseinheiten [IDW RS HFA 35], Rz 12, Fachnachrichten IDW
2011, 445; Förschle/Usinger in Beck Bil-Komm., 9. Aufl.,
§ 254 Rz 5; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar
Bilanzierung, 7. Aufl., § 254 Rz 11 f.; a.A.
Glaser/Hachmeister, BB 2011, 555).
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b) Auch vor Schaffung des § 254 HGB n.F.
wurde die Möglichkeit der Bildung von Bewertungseinheiten
diskutiert und wurden Bewertungseinheiten vor allem in der
handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis von Kreditinstituten
tatsächlich gebildet. Insbesondere wurden häufig Preis-
und Kurssicherungsgeschäfte mit den abgesicherten
Grundgeschäften zu Bewertungseinheiten zusammengefasst (vgl.
z.B. Meinert, Die Bildung objektübergreifender
Bewertungseinheiten nach Handels- und Steuerrecht, 2010, S. 53 ff.;
Winkeljohann/Geißler in Beck Bil-Komm., 6. Aufl., § 252
Rz 23 ff.; vgl. auch den Fall des Schleswig-Holsteinischen FG in
dessen Urteil vom 15.3.2000 I 714/91, EFG 2000, 1057 = SIS 02 96 03; dazu Christiansen, DStR 2003, 264).
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An diese Praxis wollte der Gesetzgeber mit
Schaffung des § 254 HGB n.F. offenkundig anknüpfen. Denn
in der Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des
Bilanzrechts heißt es, die Neufassung des § 254 HGB diene
der gesetzlichen Verankerung der im Schrifttum als GoB eingestuften
bilanziellen Abbildung von Bewertungseinheiten (BTDrucks 16/10067,
S. 57).
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Diese Ausführungen in der
Gesetzesbegründung bewirken aber - entgegen der Auffassung des
FA und der Vorinstanz - nicht, dass § 254 HGB n.F. gleichsam
rückwirkend für die Vergangenheit als GoB zu gelten hat.
Denn ob und unter welchen Voraussetzungen die Bildung von
Bewertungseinheiten den GoB entspricht und wann gegebenenfalls eine
Pflicht zu einem solchen Vorgehen bestand, war vor Geltung des
Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts weitgehend
ungeklärt (vgl. z.B. Meinert, a.a.O., S. 41 ff.;
Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 235, jeweils m.w.N.).
Konsentiert war allenfalls, dass unter dem Gesichtspunkt des
„True and fair view“ (vgl. § 264 Abs. 2 HGB
a.F.) ein Abgehen vom Einzelbewertungsgrundsatz dann geboten sein
kann, wenn dessen strikte Berücksichtigung in Verbindung mit
dem Imparitätsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB a.F.
dazu führen würde, dass ein den tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens
widersprechendes Bild entsteht (vgl. Christiansen, DStR 2003, 264,
265, m.w.N.).
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c) Ob und inwieweit diese Voraussetzungen im
Verhältnis der aktivierten Darlehensforderungen zu den zu
passivierenden CLN-Schuldverschreibungen grundsätzlich gegeben
sein können, hängt u.a. davon ab, in welcher Weise sich
die Ursachen für die (nach dem Einzelbewertungsgrundsatz) auf
die Darlehensforderungen vorzunehmenden Wertminderungen zu den
gegenläufigen Reduzierungen der Rückzahlungspflichten aus
den Schuldverschreibungen infolge des vereinbarten Credit Default
Swap verhalten. Nur wenn und soweit diese Ursachen einerseits dazu
führen, dass zwar Teilwertabschreibungen auf die
Darlehensforderungen vorzunehmen wären, andererseits jedoch
auf der Passivseite - wegen des Imparitätsprinzips - (noch)
keine Reduzierungen der Kapitalrückzahlungspflichten
vorgenommen werden könnten, wäre grundsätzlich Raum
für die Bildung einer Bewertungseinheit.
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d) Inwiefern diese Gegebenheiten bei den CLN
im Allgemeinen und nach den im Streitfall vereinbarten
Emissionsbedingungen im Besonderen vorliegen (vgl. zur Bilanzierung
von CLN allgemein z.B. IDW, Stellungnahme zur Rechnungslegung:
Bilanzierung von Kreditderivaten [RS BFA 1], Die
Wirtschaftsprüfung 2002, 195; Haisch/Helios, a.a.O., § 2
Rz 145 ff.; Wagner, Steuern und Bilanzen 2004, 1085, 1087 f.;
Geurts, DB 2001, 1163, 1165), bedarf für die hier in Rede
stehenden CLN der Klasse Y keiner Entscheidung. Denn bei diesen
handelt es sich - soweit die Zinsunterbeteiligungsverpflichtung der
Klägerin nach § 7 der Emissionsbedingungen reicht (9,3
Mio. EUR) - nicht um ein kompensatorisches Sicherungsgeschäft,
weil nach den Mechanismen dieser CLN-Tranche das Ausfallrisiko aus
dem Kredit-Pool in diesem Umfang trotz des Credit Default Swap
grundsätzlich bei der Klägerin verblieben ist. Die
Bildung einer Bewertungseinheit scheidet folglich mangels sicheren
Risikoausschlusses insoweit aus.
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aa) Nach § 7 der Emissionsbedingungen
wird den Gläubigern der Schuldverschreibungen der CLN Klasse Y
in dem Umfang, in dem sich ihre Rückzahlungsansprüche
infolge von Forderungsausfällen aus dem Referenzpool
vermindern, ein Ausgleichsanspruch in Form der (begrenzten)
Unterbeteiligung an allen aus dem Referenzpool bei der
Klägerin eingehenden Zinszahlungen eingeräumt. Es handelt
sich bei der Zinsunterbeteiligung demnach um ein gegenläufig
zum Credit Default Swap wirkendes Sicherungsinstrument zugunsten
der Gläubiger der CLN, welches im wirtschaftlichen Ergebnis
dazu führt, dass der Credit Default Swap die Risiken aus den
Forderungsausfällen grundsätzlich erst oberhalb eines
Ausfallvolumens von 9,3 Mio. EUR von der Klägerin auf die
Wertpapierinhaber verlagert. Die Sicherung durch die
Zinsunterbeteiligung erklärt im Übrigen auch den Umstand,
dass die CLN Klasse Y trotz des höchsten Ausfallrisikos zu
einem geringeren Satz verzinst worden sind (Euribor + 0,5 v.H.),
als CLN-Klassen mit formal geringerem Ausfallrisiko, bei denen es
aber an einer Sicherheit wie der Zinsunterbeteiligung gefehlt
hat.
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bb) Das FG hat die Berücksichtigung auch
der Zinsunterbeteiligung im Rahmen der von ihm befürworteten
Bewertungseinheit von Kreditforderungen und CLN mit der
Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für die
Entstehung von Ausgleichsansprüchen der Wertpapierinhaber in
Bezug auf die hier streitigen Kreditforderungen seien noch nicht
gegeben gewesen, weil es noch nicht zu endgültigen
Forderungsausfällen gekommen sei. Die Vorinstanz beachtet
dabei jedoch nicht, dass mangels endgültiger
Forderungsausfälle zum Bilanzstichtag auch die Ansprüche
der Wertpapierinhaber auf Kapitalrückzahlung formal noch nicht
geschmälert waren. Die Annahme einer Bewertungseinheit bietet
keine Rechtfertigung dafür, die noch nicht realisierte
spätere Kürzung der Rückforderungsansprüche als
gegenläufigen Vorteil zur Wertminderung des Darlehens zu
berücksichtigen, den diesem wiederum gegenläufigen, unter
den gleichen Voraussetzungen entstehenden künftigen Nachteil
in Form der Ausgleichsansprüche aus der Zinsunterbeteiligung
hingegen aus der Betrachtung auszuklammern. Eine Bewertungseinheit
erfordert es vielmehr, alle für die Risikobewertung relevanten
Komponenten des Grund- und des Sicherungsgeschäfts in den
Blick zu nehmen.
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cc) Soweit das FA in seiner
Revisionserwiderung versucht, die Sicherungsfunktion der
Zinsunterbeteiligung in Abrede zu stellen und in dieser stattdessen
eine aufschiebend bedingte Zusatzverzinsung des überlassenen
CLN-Kapitals sehen möchte, ist dem nicht zu folgen. Diese
Beurteilung steht im Widerspruch zu den vom FG festgestellten
Gegebenheiten. So knüpft die Zinsunterbeteiligung nicht an die
Überlassung des CLN-Kapitals an, sondern an den Eintritt der
zur Kürzung der Rückzahlungsansprüche führenden
Forderungsausfälle aus dem Referenzpool. Des Weiteren bemisst
sich der Umfang des Anspruchs auf Zinsunterbeteiligung nicht nach
der Höhe und dem Zeitraum der Kapitalüberlassung, sondern
nach dem Grad der Schmälerung der Rückzahlungsforderung.
Und schließlich hat das FG die Sicherungsfunktion der
Zinsunterbeteiligung im Urteilstatbestand ausdrücklich
festgestellt (Urteilsumdruck S. 3), ohne dass das FA dies mit
zulässigen und begründeten Rügen angegriffen
hätte (§ 118 Abs. 2 FGO). Der vom FA hervorgehobene
Umstand, dass es sich bei dem Betrag der fixen Kappungsgrenze von
9,3 Mio. EUR um den Betrag des geschätzten gewöhnlichen
Ausfallrisikos des Darlehens-Pools gehandelt habe, steht der
beschriebenen Sicherungsfunktion der Zinsunterbeteiligung in keiner
Weise entgegen.
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e) Da die Zinseinnahmen aus dem
Gesamtportfolio nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der
Klägerin im Streitjahr ausgereicht haben, um das Gesamtvolumen
der Zinsunterbeteiligung von 9,3 Mio. EUR abzudecken und die
für die in Rede stehende Teilwertabschreibung zum 31.12.2000
relevanten (drohenden) Forderungsausfälle aus dem
Referenz-Pool den Betrag der festen Kappungsgrenze von 9,3 Mio. EUR
nicht überschritten haben, war zum Bilanzstichtag davon
auszugehen, dass die Zinsunterbeteiligung die mögliche
Kürzung der Rückzahlungsverpflichtungen aus den
Schuldverschreibungen der CLN-Klasse Y in vollem Umfang abgedeckt
hat. Insoweit kommt mithin eine Verpflichtung zur Bildung von
Bewertungseinheiten zwischen Darlehensforderungen und
Schuldverschreibungen nicht in Betracht und ist eine
Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderungen nicht
ausgeschlossen.
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5. Neben der sonach bestehenden
Möglichkeit, ggf. Teilwertabschreibungen auf die
ausfallbedrohten Darlehensforderungen vorzunehmen, scheidet die
Bildung von Rückstellungen für die drohende
Inanspruchnahme aus der Zinsunterbeteiligung gemäß §
6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG 1997 n.F. jedenfalls deshalb aus,
weil der aus der Zinsunterbeteiligung drohende Aufwand durch die
aus dem gegenläufigen Credit Default Swap resultierende
Ertragschance - ein künftiger, mit der
Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbundener
Vorteil - kompensiert wird (vgl. Meinert/Helios, DB 2014, 1697,
1702). Die von der Klägerin passivierte
Rückstellung ist deshalb nicht anzuerkennen.
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6. Das FG ist von einer anderen rechtlichen
Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb im Hinblick auf
die Festsetzung der Körperschaftsteuer aufzuheben. Die Sache
ist insoweit noch nicht entscheidungsreif. Das FG hat - aus seiner
rechtlichen Sicht konsequent - keine näheren tatrichterlichen
Feststellungen zur Berechtigung von Teilwertabschreibungen auf die
ausfallbedrohten Darlehensforderungen getroffen. Dies ist im
zweiten Rechtsgang nachzuholen.
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IV. Die Übertragung der
Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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