Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 28.10.2014 8 K 731/12 = SIS 15 02 10 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. An der Klägerin und
Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Aktiengesellschaft, ist
die S-GmbH zu 54,5 v.H. beteiligt. Zwischen beiden besteht aufgrund
eines seit dem 16.12.1992 bestehenden
Ergebnisabführungsvertrags eine ertragsteuerliche Organschaft
mit der S-GmbH als Organträgerin und der Klägerin als
Organgesellschaft.
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Mit Schreiben vom 20.3.2009 stellten die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin „namens und im
Auftrag“ der S-GmbH und der Klägerin
einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Dem lag
zugrunde, dass die Klägerin einen hohen projektbezogenen
Investitionsbedarf hatte und beabsichtigte, zu dessen Finanzierung
den gesamten Jahresüberschuss über mehrere Jahre nicht an
die S-GmbH abzuführen, sondern in die Gewinnrücklage
einzustellen. Mit dem Antrag sollte geklärt werden, dass
dadurch der für die Anerkennung der Organschaft notwendige
Ergebnisabführungsvertrag gleichwohl weiterhin als
durchgeführt anzusehen sei. Mit verbindlicher Auskunft vom
16.4.2009 bestätigte der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt - FA - ) die im Antrag dargelegte
Rechtsauffassung.
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Mit separaten Bescheiden vom 23.4.2009
setzte das FA eine Gebühr für die Bearbeitung der
Anträge auf verbindliche Auskunft gemäß § 89
Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung i.d.F. vor dem
Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131,
BStBl I 2011, 986) - AO - in Höhe von jeweils 5.056 EUR sowohl
gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der S-GmbH
fest. Das Finanzgericht (FG) Köln gab der wegen zweifacher
Gebührenfestsetzung erhobenen Klage mit Urteil vom 28.10.2014
8 K 731/12 (abgedruckt in EFG 2015, 530 = SIS 15 02 10) statt und
hob den die Klägerin betreffenden Gebührenbescheid auf.
Nach Auffassung des FG darf die Auskunftsgebühr in der
Konstellation des Streitalls nur einmal festgesetzt werden;
richtiger Gebührenschuldner sei die S-GmbH als
Organträgerin.
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des FA.
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist die Gebührenfestsetzung gegenüber der
Klägerin weder dem Grunde noch der Höhe nach zu
beanstanden. Das FA war befugt, eine Auskunftsgebühr sowohl
gegenüber der S-GmbH (dazu Senatsurteil vom 9.3.2016 I R
81/14) als auch gegenüber der Klägerin festzusetzen.
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1. Die Finanzämter und das
Bundeszentralamt für Steuern können gemäß
§ 89 Abs. 2 AO auf Antrag verbindliche Auskünfte
über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch
nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick
auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes
Interesse besteht. Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO
werden für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung
einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 Gebühren nach den
Absätzen 4 und 5 erhoben. Die Gebühren werden
gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich nach
dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den
Antragsteller hat (Gegenstandswert), und bestimmen sich dann in
entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes -
GKG - (§ 89 Abs. 5 Satz 1 AO).
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2. Die Gebührenpflicht, die den
verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl.
Senatsurteil vom 30.3.2011 I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011,
536 = SIS 11 13 59, sowie Senatsbeschluss vom 30.3.2011 I B 136/10,
BFHE 232, 395 = SIS 11 13 57; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 22.4.2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989 = SIS 15 23 05; kritisch z.B. Roser in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz
79), knüpft danach an die Bearbeitung eines Antrags auf
verbindliche Auskunft an und trifft den Antragsteller als
Gebührenschuldner (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung -
AEAO - Nr. 4.1.3 und 4.4.1 zu § 89; Simon, DStR 2007, 557, 558
f., 562; Baum, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - Fach 2, S. 9725,
9728; Fatouros, DStZ 2007, 382, 389; Wagner, EFG 2015, 532). Dabei
ist als Antragsteller derjenige anzusehen, in dessen Namen ein
Antrag gestellt ist (vgl. AEAO Nr. 3.2.1 zu § 89; Söhn in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 89 AO Rz 194).
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3. Die Voraussetzungen der
Gebührenpflicht liegen in der Person der Klägerin
vor.
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a) Die Klägerin ist nach den
Feststellungen des FG - neben der Organträgerin -
Antragstellerin eines vom FA bearbeiteten Antrags auf verbindliche
Auskunft. Der Auskunftsantrag vom 20.3.2009 ist ausdrücklich
namens beider Gesellschaften gestellt worden. Zudem wurden beide in
die Darlegung des steuerlichen Interesses des Antragstellers (vgl.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung von
§ 89 Abs. 2 der Abgabenordnung [Steuer-Auskunftsverordnung -
StAuskV - ] vom 30.11.2007, BGBl I 2007, 2783, BStBl I 2007, 820)
einbezogen und für beide wurde die Versicherung abgegeben,
keinen anderweitigen Antrag über die Frage gestellt zu
haben.
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b) Weitere Anforderungen stellt das Gesetz an
die Gebührenpflicht nicht. Es ist für § 89 Abs. 3
bis 5 AO insbesondere ohne Bedeutung, ob neben dem einzelnen
Antragsteller weitere Antragsteller die Beantwortung der
nämlichen Rechtsfrage beantragt haben (vgl. Wagner, EFG 2015,
532). Die verbindliche Auskunft ist als Verwaltungsakt ausgestaltet
(z.B. Senatsurteil vom 12.8.2015 I R 45/14, BFHE 251, 119 = SIS 15 28 87, m.w.N.) und mit diesem Charakter korrespondiert die
Gebührenpflicht. Die verfahrensrechtliche Selbständigkeit
der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger im Hinblick auf die
Steuerfestsetzung und das hieraus für jeden Adressaten einer
solchen Festsetzung resultierende Erfordernis, für sich eine
Auskunft zu erwirken, um eine Bindungswirkung herbeizuführen,
nimmt der Gebührentatbestand auf, indem gegenüber jedem
Antragsteller eine Gebühr festzusetzen ist, die sich in erster
Linie nach dem Wert der Auskunft für den individuellen
Antragsteller bemisst.
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c) Die gesetzliche Regelung bietet keine
Handhabe, den gesetzlich festgelegten Gebührenanspruch zu
reduzieren oder ganz in Fortfall zu bringen, weil im Einzelfall die
Kostenausgleichsfunktion oder die Vorteilsausgleichsfunktion nicht
vollständig oder gar nicht zum Tragen kommen. Diese beiden
Funktionen sind zwar die verfassungsrechtlich legitimierenden
Sachgründe für den gesetzlichen Gebührentatbestand
(Senatsurteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536 = SIS 11 13 59).
Ohne derartige Gründe dürfen Gebühren neben Steuern
grundsätzlich nicht erhoben werden (vgl. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2003 2 BvL 9-12/98, BVerfGE 108,
1). Das bedeutet aber nicht, dass die Rechtmäßigkeit der
Gebührenerhebung davon abhängig ist, inwieweit im
Einzelfall die Funktionen jeweils einschlägig sind und
ausgeschöpft werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber im
Gebührenrecht wie im Steuerrecht einen erheblichen
Typisierungsspielraum, von dem er im Hinblick auf die
Auskunftsgebühr Gebrauch machen durfte und Gebrauch gemacht
hat. Daher ist für die Rechtmäßigkeit der
Gebührenerhebung im Streitfall auch ohne Belang, inwiefern die
doppelte Antragstellung im Streitfall zur Erreichung der von den
Antragstellern erhofften Rechtssicherheit erforderlich gewesen ist
oder ob eine einheitliche Entscheidung gegenüber beiden
Gesellschaften auch über § 174 AO hätte
herbeigeführt werden können.
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d) Die in AEAO Nr. 4.1.3 zu § 89
niedergelegte Auffassung der Finanzverwaltung, es handele sich
jeweils nur um einen Antrag, soweit sich die rechtliche Beurteilung
eines Sachverhalts auf einen Steuerpflichtigen beziehe (ebenso
Baum, NWB Fach 2, S. 9725, 9739; Schmitz in Schwarz/Pahlke, AO,
§ 89 Rz 87; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, §
89 AO Rz 348), lässt sich für die
streitgegenständliche Konstellation nicht dienstbar machen.
Denn Organträger und Organgesellschaft sind selbständige,
voneinander verschiedene Steuersubjekte.
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e) Der Gebührenpflicht der Klägerin
als Organgesellschaft kann auch nicht § 1 Abs. 2 StAuskV
entgegenhalten werden. Danach kann die verbindliche Auskunft nur
von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich auf
einen Sachverhalt bezieht, der mehreren Personen steuerlich
zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Weder betrifft die
Vorschrift inhaltlich eine Aussage zur Gebührenpflicht noch
wäre Derartiges von ihrer Ermächtigungsgrundlage (§
89 Abs. 2 Satz 4 AO) gedeckt. Darüber hinaus zeichnet sich die
in § 1 Abs. 2 StAuskV mit dem Verweis auf § 179 Abs. 2
Satz 2 AO bezeichnete Konstellation einer gesonderten und
einheitlichen Feststellung dadurch aus, dass der Auskunftsantrag
für nur einen Bescheid von Bedeutung ist, der -
verfahrensrechtlich verselbständigt - gegenüber mehreren
Beteiligten einheitlich zu erlassen ist (vgl. auch § 183,
§ 352 AO, § 48 FGO). Die Verfahren über die
Körperschaftsteuer bzw. den Gewerbesteuermessbetrag der
Klägerin und ihrer Organträgerin stehen demgegenüber
verfahrensrechtlich grundsätzlich unverbunden nebeneinander
und zwar ungeachtet dessen, dass die der Auskunft zugrunde liegende
Rechtsfrage betreffend die ertragsteuerliche Organschaft identisch
ist.
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f) Die Sonderregelung des § 178a Abs. 2
Satz 1 Halbsatz 2 AO lässt sich für die verbindliche
Auskunft nach § 89 AO nicht fruchtbar machen (so aber wohl
Roser in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz 81). Dort ist zur
Gebührenpflicht von Anträgen auf Durchführung eines
sog. Vorabverständigungsverfahrens i.S. des § 178a Abs. 1
Satz 1 AO angeordnet, dass für jeden Antrag eine
(Grund-)Gebühr entsteht, aber der Antrag eines
Organträgers i.S. des § 14 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG), der Geschäfte seiner
Organgesellschaften mit umfasst, als ein Antrag gilt. Eine
Übertragung des Gedankens dieser Vorschrift auf die
verbindliche Auskunft ist schon deshalb nicht möglich, weil
die Regelung (mit dem Jahressteuergesetz - JStG - 2007 vom
13.12.2006, BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) gleichzeitig mit
der Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft eingeführt
worden ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
unterschiedliche Ausgestaltung der Gebührentatbestände in
beiden Regelungsbereichen auf einer bewussten Entscheidung des
Gesetzgebers beruht, eine zu einer Gesetzesanalogie berechtigende
Regelungslücke mithin nicht vorliegt.
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4. Die Festsetzung der Gebühr auf 5.056
EUR entspricht § 89 Abs. 5 Satz 1 AO i.V.m. § 34 GKG. Der
ihr zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 1.176.000 EUR
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Der für die Gebührenfestsetzung
maßgebende Gegenstandswert ist gemäß § 89
Abs. 4 Satz 1 AO der Wert, den die Auskunft für den
Antragsteller hat. Dieser Wert richtet sich nach dem gestellten
Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen,
die sich aus der Gegenüberstellung des Steuerbetrags, der bei
Anwendung der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung
entstehen würde, zu dem Steuerbetrag ergeben, der entstehen
würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte
Rechtsauffassung vertreten würde. Der Gesetzgeber hat sich
insofern für eine typisierende und pauschalierende Regelung
entschieden, die sich an dem bereits bestehenden System zur
Bemessung des Gegenstandswerts im Gerichtskostenrecht nach §
52 Abs. 1 GKG orientiert, sodass der Betrag zahlenmäßig
nach den Grundsätzen für die gerichtliche
Streitwertermittlung bestimmt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250,
295, BStBl II 2015, 989 = SIS 15 23 05). Gemäß § 89
Abs. 4 Satz 3 AO soll die Behörde der Gebührenfestsetzung
den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde
legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden
Ergebnis führt. Dem Antragsteller wird dabei eine
Einschätzungsprärogative für die Bemessung des
Gegenstandswerts eingeräumt, wodurch Auseinandersetzungen
über die zutreffende Höhe der Gebühr vermieden
werden sollen (vgl. wiederum BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II
2015, 989 = SIS 15 23 05).
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b) Im Streitfall ist danach maßgebend,
dass sich das Auskunftsbegehren der Klägerin auf die Annahme
eines Organschaftsverhältnisses richtet, in dessen Konsequenz
ihr Einkommen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG der
S-GmbH zuzurechnen wäre und sie gemäß § 2 Abs.
2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gewerbesteuerrechtlich
als Betriebsstätte der S-GmbH anzusehen wäre. Der sich
hieraus ergebenden Gegenüberstellung der steuerlichen
Auswirkungen entspricht der im Auskunftsantrag mitgeteilte Wert von
1.176.000 EUR als überschlägige ertragsteuerliche
Belastung des durchschnittlichen Gewinns der Klägerin. Der
Senat sieht keine Veranlassung, diesen Wert als solchen in Frage zu
stellen, zumal die Klägerin gegen die Wertermittlung -
jenseits der „doppelten“
Gebührenfestsetzung - keine Einwände erhoben hat.
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c) Gegen die Bestimmung des Gebührenwerts
vorgebrachte Einwände greifen nicht durch. Zwar wird zum
gerichtlichen Gebührenstreitwert angenommen, dass im Fall
einer Streitgenossenschaft (§ 59 FGO) eine Addition der
Streitwerte unterbleibt, wenn und soweit es sich um
„wirtschaftlich identische“
Klagebegehren handelt (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 104, m.w.N.). Im
Auskunftsverfahren fehlt es indessen bereits im Ausgangspunkt an
der Möglichkeit einer kostenrechtlichen Verbindung
verschiedener Anträge. Durch die Bezugnahme auf den
individuellen Gegenstandswert ist gerade kein für mehrere
Antragsteller einheitlich zu bestimmender
„Gesamtgegenstandswert“ zu
bilden, in dessen Rahmen diese Grundsätze berücksichtigt
werden könnten (ebenso Wagner, EFG 2015, 532; a.A.
Dannecker/Werder, BB 2011, 2268, 2270; dieselben, BB 2015, 1687,
1692).
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Auch ordnet das Gesetz nicht an, dass mehrere
Antragsteller für die Gebühr eines gleichlautenden
Antrags auf verbindliche Auskunft gesamtschuldnerisch in Höhe
nur eines Gegenstandswerts aufzukommen haben. Insbesondere
existieren keine den §§ 31 f. GKG entsprechenden
Vorschriften. Aus der Anlehnung des Gegenstandswerts an den
gerichtlichen Streitwert lässt sich dies nicht herleiten.
Soweit die Gesetzesbegründung zum JStG 2007 (BTDrucks 16/3368,
S. 24) auf § 52 Abs. 1 GKG Bezug nimmt, dem zufolge der
gerichtliche Gebührenstreitwert nach der sich aus dem Antrag
des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu
bestimmen ist, beschränkt sich die Bezugnahme auf die
Ermittlung des Gegenstandswerts als solchem.
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Und schließlich trägt auch der
Einwand nicht, dass sich durch die zweifache Antragstellung im
Ergebnis kein doppelter steuerlicher Vorteil einstelle, weil nur
eine alternative steuerliche Erfassung entweder bei der
Organträgerin oder bei der Organgesellschaft in Betracht komme
(in diesem Sinne aber Horst, Die verbindliche Auskunft nach §
89 Abgabenordnung, 2010, S. 196 f.). Die verwaltungsaktbezogene
gesetzliche Gebührenregelung bietet keinen Raum für
derartige Erwägungen. Überdies tritt die bloß
alternative steuerliche Erfassung nur im Fall einer einheitlichen
materiell-rechtlichen Beurteilung ein; eine solche in den
verfahrensrechtlich selbständigen Festsetzungen zu erreichen,
ist aber gerade die Intention einer doppelten Antragstellung.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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