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I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner
(Antragsteller) sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt werden. Sie erzielen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
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Der Antragsgegner und Beschwerdeführer
(das Finanzamt - FA - ) setzte gegenüber den Antragstellern
zuletzt im Änderungsbescheid vom 31.1.2014 den
Solidaritätszuschlag für 2012 auf 738,04 EUR fest. Der
nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge von 714,72 EUR
verbleibende Solidaritätszuschlag für 2012 von 23,32 EUR
wurde entrichtet.
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Gegen die Festsetzung des
Solidaritätszuschlags für 2012 legten die Antragsteller
Einspruch ein und verwiesen zur Begründung auf den Beschluss
des Finanzgerichts (FG) vom 21.8.2013 7 K 143/08 (DStRE 2014, 534 =
SIS 14 14 67, betreffend Solidaritätszuschlag für das
Jahr 2007), mit dem das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit vorgelegt wurde (Az. beim BVerfG 2
BvL 6/14). Über den Einspruch hat das FA noch nicht
entschieden.
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Den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung
des Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012
lehnte das FA mit Verfügung vom 22.4.2014 ab. Der beim FG
gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung hatte Erfolg. Das FG
hob mit dem in EFG 2016, 63 = SIS 15 29 69 veröffentlichten
Beschluss die Vollziehung des Bescheids über den
Solidaritätszuschlag für 2012 vom 31.1.2014 in voller
Höhe auf.
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Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde
macht das FA geltend, dass vorläufiger Rechtsschutz nicht zu
gewähren sei, weil dem Interesse der Antragsteller an der
Aufhebung der Vollziehung das öffentliche Interesse an einer
geordneten Haushaltsführung entgegenstehe. Denn eine Aufhebung
der Vollziehung würde dazu führen, den Vollzug des SolZG
völlig außer Kraft zu setzen.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag auf Aufhebung der
Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag
für 2012 vom 31.1.2014 abzulehnen.
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Die Antragsteller beantragen
sinngemäß, die Beschwerde als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Beschwerde ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Ablehnung des
Antrags auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über den
Solidaritätszuschlag für 2012. Dem öffentlichen
Interesse am Vollzug des SolZG kommt entgegen der Auffassung des FG
der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu.
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1. Bestehen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts, hat
das FG im Regelfall dessen Vollziehung auszusetzen oder im Falle
eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder
aufzuheben (§ 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz
2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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2. Beruhen die ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen
die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt
zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift, setzt die Aussetzung bzw.
Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell
verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes
zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse
des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem
öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt
(ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.3.2014 III B 74/13, BFH/NV 2014,
1032 = SIS 14 15 77; vom 15.4.2014 II B 71/13, BFH/NV 2015, 7 = SIS 14 32 49; vom 25.11.2014 VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015,
207 = SIS 14 33 33; jeweils m.w.N.).
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a) Bei der Prüfung, ob ein solches
berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses
mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt
es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere
des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids
eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf
die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung
hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen
Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an
(BFH-Beschlüsse vom 21.11.2013 II B 46/13, BFHE 243, 162,
BStBl II 2014, 263 = SIS 13 32 64, und in BFHE 247, 182, BStBl II
2015, 207 = SIS 14 33 33). Dem bis zu einer gegenteiligen
Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell
verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der
Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der
Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen
Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die
Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des
angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim
Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff
keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschlüsse
vom 1.4.2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558 = SIS 10 08 14, und in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207 = SIS 14 33 33).
Die Kompetenz, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, steht nach
§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht allein dem BVerfG zu, das von dieser
Möglichkeit nur bei Vorliegen besonders gewichtiger
Gründe Gebrauch machen darf (BVerfG-Beschluss vom 22.5.2001 2
BvQ 48/00, BVerfGE 104, 23, 27 f.).
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b) Die Rechtsprechung, nach der
vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO bei geltend
gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm oder eines Gesetzes eine
Interessenabwägung bzw. ein berechtigtes Interesse des
Steuerpflichtigen erfordert, ist mit dem Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vereinbar,
solange die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung die Regel,
die sofortige Vollziehung hingegen die Ausnahme bleibt
(BVerfG-Beschluss vom 6.4.1988 1 BvR 146/88, Steuerrechtsprechung
in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 283).
Überwiegende öffentliche Belange können es jedoch
rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen
zurückzustellen (BVerfG-Beschluss vom 3.4.1992 2 BvR 283/92,
HFR 1992, 726).
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c) Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein
Finanzgericht im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das BVerfG zur
Klärung der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm
oder eines Steuergesetzes angerufen hat.
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Die Anrufung des BVerfG durch ein
Finanzgericht führt nicht dazu, dass der BFH im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes von ernstlichen Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit eines auf die vorgelegte Norm
gestützten Verwaltungsakts auszugehen hat (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 6.5.2013 1 BvR 821/13, HFR 2013, 639 = SIS 13 24 82). Das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Gebot der
Gewährung effektiven Rechtsschutzes begründet für
den BFH keine Bindung an die finanzgerichtliche Überzeugung
von der Verfassungswidrigkeit einer Norm, selbst wenn sie durch
einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG geäußert
ist (BVerfG-Beschluss in HFR 2013, 639 = SIS 13 24 82). Der BFH ist
deshalb aufgrund des Vorlagebeschlusses eines Finanzgerichts nicht
gehindert, bei der vor der Gewährung des einstweiligen
Rechtsschutzes erforderlichen Interessenabwägung dem
öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug den Vorrang
einzuräumen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 247, 182, BStBl II
2015, 207 = SIS 14 33 33, Rz 18).
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3. Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich
aufgrund der Vorlage des FG (Beschluss in DStRE 2014, 534) im
Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom
21.7.2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43 = SIS 11 25 93, und II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685 = SIS 11 29 45)
überhaupt ernstliche Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des SolZG und damit zugleich an der
Rechtmäßigkeit des gegenüber den Antragstellern
erlassenen Bescheids über den Solidaritätszuschlag
für 2012 ergeben könnten. Der Vorlagebeschluss des FG (in
DStRE 2014, 534) enthält jedenfalls keine neuen, in den
Entscheidungen des BFH bisher nicht berücksichtigten
Gesichtspunkte von wesentlicher Bedeutung, die eine
Verfassungswidrigkeit des SolZG begründen könnten. Die
gegen die Entscheidungen des BFH (in BFHE 234, 250, BStBl II 2012,
43 = SIS 11 25 93, und in BFH/NV 2011, 1685 = SIS 11 29 45)
erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur
Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10.6.2013
2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11).
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Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des
Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ist
schon deshalb abzulehnen, weil das öffentliche Interesse am
Vollzug des SolZG gegenüber dem Interesse der Antragsteller an
einer Aufhebung der Vollziehung vorrangig ist.
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a) Das SolZG ist formell
ordnungsgemäß zustande gekommen und kann daher bis zu
einer Entscheidung des BVerfG Geltung beanspruchen. Am Vollzug des
SolZG besteht wegen der Sicherung einer geordneten
Haushaltsführung ein öffentliches Interesse. Eine
Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Bescheide über
den Solidaritätszuschlag würde zu einer faktischen
Außerkraftsetzung des SolZG und damit zu
Einnahmeausfällen in Milliardenhöhe führen. Nach der
vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Statistik
über das Steueraufkommen beliefen sich die Einnahmen aus dem
Solidaritätszuschlag 2009 auf ca. 11,92 Mrd. EUR, 2010 auf
11,71 Mrd. EUR, 2011 auf 12,78 Mrd. EUR, 2012 auf 13,62 Mrd. EUR,
2013 auf 14,37 Mrd. EUR, 2014 auf 15,04 Mrd. EUR und 2015 auf 15,93
Mrd. EUR. Der vorläufige Rechtsschutz könnte nicht auf
einzelne Steuerpflichtige oder Jahre beschränkt werden.
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Die Einnahmeausfälle bei einer
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würden zwar
durch § 361 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung und § 69
Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO begrenzt werden. Danach sind
bei Steuerbescheiden die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung
auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden
Steuerabzugsbeträge und um die festgesetzten Vorauszahlungen,
beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung und Aufhebung
der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
erscheint. Dies hat zur Folge, dass die Vollziehung der Bescheide
über den Solidaritätszuschlag regelmäßig nicht
auszusetzen oder aufzuheben ist, soweit der
Solidaritätszuschlag - wie bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit - im Wege des Steuerabzugs nach
§ 1 Abs. 2 SolZG i.V.m. §§ 38 ff. des
Einkommensteuergesetzes einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt wurde oder Vorauszahlungen auf den
Solidaritätsabschlag nach § 1 Abs. 4 SolZG festgesetzt
wurden. Die damit verbundene Einschränkung der Aufhebung bzw.
Aussetzung der Vollziehung (AdV) schließt es aber nicht aus,
dass aufgrund der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
insgesamt erhebliche, eine geordnete Haushaltsführung
beeinträchtigende Einnahmeausfälle entstehen können.
Das gilt insbesondere deshalb, weil auch die Lohnsteuer-Anmeldung
des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer angefochten werden kann, soweit
sie ihn betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 20.7.2005 VI R 165/01, BFHE
209, 571, BStBl II 2005, 890 = SIS 05 37 93), und sich ein
Steuerpflichtiger damit zugleich gegen den Einbehalt des
Solidaritätszuschlags vom Arbeitslohn wenden kann. Bescheide
über die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag
sind ebenfalls mit Einspruch anfechtbar, mit der Folge, dass
insoweit eine AdV möglich ist. Letztlich können
Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung des Steuerausfalls bei
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und
ausreichenden summarischen Prüfung auf sich beruhen (vgl.
BFH-Beschluss in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207 = SIS 14 33 33,
Rz 30).
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b) Das öffentliche Interesse am Vollzug
des SolZG überwiegt das Interesse der Antragsteller an der
Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über den
Solidaritätszuschlag für 2012, das sich nur darauf
richtet, den Solidaritätszuschlag nicht entrichten zu
müssen.
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Im Streitfall kommt hinzu, dass nach
Anrechnung der Steuerabzugsbeträge von 714,72 EUR nur ein zu
entrichtender Solidaritätszuschlag von 23,32 EUR verblieb und
die Zahlung zu keiner signifikanten Belastung der Antragsteller
führte.
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c) Eine Aufhebung der Vollziehung des
Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012
hinsichtlich der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge von 714,72
EUR ist auch deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht zur Abwendung
wesentlicher Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2
FGO nötig erscheint. Der Begriff der wesentlichen Nachteile
i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist i.S. der Rechtsprechung zu
§ 114 FGO zu verstehen (BFH-Beschluss vom 23.4.2012 III B
183/11, BFH/NV 2012, 1173 = SIS 12 16 04, m.w.N.). Wesentliche
Nachteile sind gegeben, wenn durch die Vollziehung der
angefochtenen Steuerbescheide die wirtschaftliche oder
persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und
ausschließlich bedroht sein würde (BFH-Beschluss vom 22.12.2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39,
BStBl II 2004, 367 = SIS 04 05 91,
m.w.N.). Die in § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 1 FGO festgelegte
Beschränkung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung bei
anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen bzw. bei Vorauszahlungen
ist mit dem GG vereinbar und nicht im Wege verfassungskonformer
Auslegung zu korrigieren (BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39,
BStBl II 2004, 367 = SIS 04 05 91, und in BFH/NV 2012, 1173 = SIS 12 16 04, m.w.N.).
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aa) Im Streitfall sind keine wesentlichen
Nachteile erkennbar, die den Antragstellern drohen könnten,
wenn die Vollziehung des Bescheids über den
Solidaritätszuschlag für 2012 nicht aufgehoben wird.
Insbesondere wird die wirtschaftliche oder persönliche
Existenz der Antragsteller durch die Vollziehung des angefochtenen
Bescheids nicht unmittelbar und ausschließlich bedroht.
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bb) Eine Aufhebung der Vollziehung ist auch
nicht geboten, um eine erhebliche Verletzung von Grundrechten zu
vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr
beseitigt werden könnte. Denn selbst schwerwiegende Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit des SolZG allein rechtfertigen
eine Aufhebung der Vollziehung wegen wesentlicher Nachteile nicht
(vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367 = SIS 04 05 91, und in BFH/NV 2012, 1173 = SIS 12 16 04). Die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache führen nur dann zur
Bejahung wesentlicher Nachteile, wenn die Rechtslage klar und
eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine
abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden
Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist. Danach
erscheint eine Aufhebung der Vollziehung erst dann geboten, wenn
das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer
Norm überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100
Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat
(BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367 = SIS 04 05 91, und in BFH/NV 2012, 1173 = SIS 12 16 04). Ein solcher
Vorlagebeschluss ist jedoch durch den BFH nicht ergangen.
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4. Eine Aufhebung der Vollziehung kommt auch
nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO wegen
einer unbilligen Härte in Betracht. Anhaltspunkte hierfür
sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst aus
den Akten ersichtlich.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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