Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.6.2013 4 K 80/12 = SIS 13 26 77 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) versandte Gasöl der
Pos. 2710 19 41 der Kombinierten Nomenklatur unter Verwendung eines
elektronischen Verwaltungsdokuments im innergemeinschaftlichen
Steueraussetzungsverfahren aus einem in den Niederlanden gelegenen
Steuerlager an ein in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
gelegenes Steuerlager. Nach Ankunft des für den Transport
eingesetzten Motorschiffs wurde das Gasöl in einen Tank der
deutschen Steuerlagerinhaberin, einer GmbH & Co. KG (KG), gepumpt.
Bei der Mengenermittlung durch Bestimmung der Peilhöhe stellte
die KG eine gegenüber den Angaben im elektronischen
Verwaltungsdokument geringere Menge fest, die 0,202 % der
angemeldeten Menge entsprach. Die festgestellte Mengendifferenz
teilte die KG dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt -
HZA - ) mit. Aufgrund der Überschreitung der von der deutschen
Finanzverwaltung generell akzeptierten Toleranzgröße von
0,2 % setzte das HZA gegenüber der Klägerin Energiesteuer
für den Teil der Fehlmenge fest, der diese Grenze
überstieg.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Energiesteuer sei aufgrund
einer im Steuergebiet eingetretenen Unregelmäßigkeit
nach § 14 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG)
entstanden, weshalb der angefochtene Steuerbescheid
rechtmäßig sei. Der streitgegenständliche Teil der
Sendung sei eine Fehlmenge, die auf eine
Unregelmäßigkeit i.S. des § 14 Abs. 1 EnergieStG
zurückzuführen sei, denn hinsichtlich eines Teils der
Beförderungsmenge sei das Steueraussetzungsverfahren nicht
ordnungsgemäß beendet worden. Dabei könne
ausgeschlossen werden, dass die Unregelmäßigkeit erst
nach der Beförderung eingetreten sei. Die Mengenermittlung im
Rahmen des Löschvorgangs gehöre zur Aufnahme im Lager des
Empfängers i.S. des § 11 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG.
Gemäß § 14 Abs. 3 EnergieStG gelte die
Unregelmäßigkeit als im Steuergebiet eingetreten. Im
Streitfall seien darüber hinaus die Voraussetzungen des Art.
10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG (Richtlinie 2008/118/EG) des
Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (Amtsblatt der
Europäischen Union 2009 Nr. L 9/12) erfüllt, weil die
Beförderung hinsichtlich der Fehlmenge nicht i.S. des Art. 20
Abs. 2 Richtlinie 2008/118/EG beendet worden sei und die
Unregelmäßigkeit trotz der unbekannten Ursache der
Fehlmenge eine Überführung des Gasöls in den
steuerrechtlich freien Verkehr nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a
Richtlinie 2008/118/EG zur Folge gehabt habe. Da die Klägerin
keine weiteren Erläuterungen zum Entstehen der Fehlmenge
abgegeben habe, sei der ihr obliegende Nachweis einer
Zerstörung oder eines Verlusts i.S. des Art. 7 Abs. 4
Richtlinie 2008/118/EG nicht geführt worden. Da die zur
Beförderung angemeldete Sendung unstreitig am Bestimmungsort
eingetroffen sei, könne Art. 14 Abs. 4 Richtlinie 2008/118/EG
keine Anwendung finden. Für ein derartiges Verständnis
der Vorschrift spreche, dass sie sich auf „die Waren“
beziehe, die im Steueraussetzungsverfahren befördert worden
seien; ansonsten könne sich für ein einheitliches
Versandverfahren eine gespaltene Verwaltungszuständigkeit
ergeben.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
eine Verletzung des § 14 EnergieStG geltend. Fehlerhaft habe
das FG das Tatbestandsmerkmal der Unregelmäßigkeit
ausgelegt. Im Streitfall, bei dem die Ursache für die
Entstehung der Fehlmenge nicht habe festgestellt werden
können, sei das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit
nur eine von mehreren Erklärungsmöglichkeiten. Eine
Fehlmenge an sich könne keine Unregelmäßigkeit
darstellen. Darauf deute auch die Regelung in § 8 Abs. 1a
EnergieStG hin. Die bloße Feststellung einer Fehlmenge und
der Rückschluss auf unbekannt gebliebene
Unregelmäßigkeiten als deren Ursache reichten zur
Begründung des Besteuerungsrechts nicht aus. Die Rechtsansicht
des FG verstoße gegen Art. 10 Abs. 6 Richtlinie 2008/118/EG.
Da die Ursache der Fehlmenge unbekannt sei, könne nicht von
einer Entnahme des Gasöls aus dem Verfahren der
Steueraussetzung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie
2008/118/EG ausgegangen werden. Zu Unrecht habe das FG von
vornherein die Möglichkeit des Eintritts einer
Unregelmäßigkeit vor dem Beförderungsbeginn
ausgeschlossen. Auch die Annahme der Fiktion des Eintritts einer
Unregelmäßigkeit im Steuergebiet nach § 14 Abs. 3
EnergieStG begegne Bedenken. Eine Erhebungskompetenz Deutschlands
lasse sich aus § 14 Abs. 3 EnergieStG nicht ableiten. Vielmehr
stehe die Erhebungskompetenz im Streitfall den Niederlanden zu,
denn weder die für die Fehlmenge ursächliche
Unregelmäßigkeit noch der Ort und der Zeitpunkt der
Fehlmengenentstehung hätten festgestellt werden können,
so dass weder § 14 Abs. 3 noch § 14 Abs. 4 EnergieStG
Anwendung finden könnten. In allen Fällen, in denen die
Feststellung einer Unregelmäßigkeit während der
Beförderung nicht möglich sei, sei der Abgangsstaat
für die Besteuerung zuständig. Daher finde im Streitfall
Art. 10 Abs. 4 Richtlinie 2008/118/EG Anwendung, denn in Höhe
der festgestellten Fehlmenge sei das Gasöl am Bestimmungsort
nicht eingetroffen. Folge man der Auffassung des FG, müsse man
von einer Lückenhaftigkeit der in Art. 10 Richtlinie
2008/118/EG getroffenen Regelungen ausgehen. Darüber hinaus
wäre der deutsche Fiskus in allen Einfuhrfällen für
die Erhebung der Energiesteuer zuständig.
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Das HZA macht geltend, entgegen der Ansicht
der Klägerin sei eine Fehlmenge eine
Unregelmäßigkeit i.S. des Art. 10 Abs. 6 Richtlinie
2008/118/EG. Im Streitfall sei die Feststellung der Fehlmenge
während der Beförderung unter Steueraussetzung erfolgt,
so dass die Unregelmäßigkeit nach § 14 Abs. 3
EnergieStG als im deutschen Steuergebiet eingetreten gelte.
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Mit Beschluss vom 11.11.2014 VII R 40/13
(BFHE 248, 277, ZfZ 2015, 105 = SIS 15 03 07) hat der Senat das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
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„1. Ist Art. 10 Abs. 4 Richtlinie
2008/118/EG dahingehend auszulegen, dass dessen Voraussetzungen nur
dann erfüllt sind, wenn die gesamte Menge der in einem
Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren nicht an
ihrem Bestimmungsort eingetroffen ist, oder kann die Regelung unter
Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 6 Richtlinie 2008/118/EG
auch auf Fälle angewendet werden, bei denen nur eine Teilmenge
der unter Steueraussetzung beförderten
verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort
eintrifft?
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2. Ist Art. 20 Abs. 2 Richtlinie
2008/118/EG dahingehend auszulegen, dass die Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der
Steueraussetzung erst dann endet, wenn der Empfänger das bei
ihm eingetroffene Transportmittel vollständig entladen hat, so
dass die Feststellung einer Fehlmenge während des
Entladevorgangs noch während der Beförderung
erfolgt?
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3. Steht Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs.
2 Buchstabe a Richtlinie 2008/118/EG einer nationalen Vorschrift
entgegen, nach der die Erhebungskompetenz des
Bestimmungsmitgliedstaats (neben dem Ausschluss der in Art. 7 Abs.
4 Richtlinie 2008/118/EG geregelten Fälle) allein von der
Feststellung des Eintritts einer Unregelmäßigkeit und
der Unmöglichkeit der Ermittlung des Orts, an dem die
Unregelmäßigkeit begangen worden ist, abhängig
gemacht wird, ohne dass eine Feststellung erforderlich ist, dass
die verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch ihre Entnahme aus dem
Verfahren der Steueraussetzung in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführt worden sind?
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4. Ist Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a Richtlinie
2008/118/EG dahingehend auszulegen, dass bei der Feststellung einer
Unregelmäßigkeit nach Art. 10 Abs. 2 Richtlinie
2008/118/EG eine Überführung der in einem Verfahren der
Steueraussetzung beförderten und am Bestimmungsort nicht
eingetroffenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den
steuerrechtlich freien Verkehr in sämtlichen Fällen
anzunehmen ist, in denen der in Art. 7 Abs. 4 Richtlinie
2008/118/EG vorgesehene Nachweis der vollständigen
Zerstörung oder des unwiederbringlichen Verlustes der
festgestellten Fehlmenge nicht erbracht werden kann?“
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In seinem Urteil BP Europa SE vom 28.1.2016
C-64/15 (EU:C:2016:62 = SIS 16 03 01) hat der EuGH auf diese Fragen
wie folgt geantwortet:
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„1. Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie
2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine
Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG
ist dahin auszulegen, dass die Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der
Steueraussetzung im Sinne dieser Bestimmung in einem Fall wie dem
des Ausgangsverfahrens dann endet, wenn der Empfänger dieser
Waren nach vollständiger Entladung des sie befördernden
Transportmittels festgestellt hat, dass die Warenmenge geringer ist
als die Menge, die ihm tatsächlich hätte geliefert werden
sollen.
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2. Art. 7 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 ist dahin auszulegen,
dass
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- zu den von ihnen geregelten Fällen
der von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erfasste Fall nicht
gehört und
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- der Umstand, dass in einer nationalen
Vorschrift zur Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118
wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht ausdrücklich
erwähnt wird, dass die Unregelmäßigkeit im Sinne
dieser Richtlinienbestimmung die Überführung der
betreffenden Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge
gehabt haben muss, der Anwendung dieser nationalen Vorschrift bei
der Feststellung von Fehlmengen, die notwendigerweise eine solche
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nach
sich ziehen, nicht entgegenstehen kann.
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3. Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118
ist dahin auszulegen, dass er nicht nur dann anwendbar ist, wenn
die gesamte Menge der in einem Verfahren der Steueraussetzung
beförderten Waren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen
ist, sondern auch dann, wenn nur eine Teilmenge dieser Waren nicht
am Bestimmungsort eintrifft.“
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Nach Auffassung der Klägerin verbleibt
nach dem Urteil des EuGH für Art. 10 Abs. 4 Richtlinie
2008/118/EG nahezu kein Anwendungsbereich mehr. Im Ergebnis werde
eine Fehlmenge, die stets spätestens bei der Entladung des
Transportmittels durch den Empfänger der Sendung festgestellt
werde, auch stets als während der Beförderung
festgestellt anzusehen sein. Da die Fehlmenge zudem auch als eine
Unregelmäßigkeit qualifiziert werde, die bei nicht
widerlegter Vermutungsregelung eine Überführung der im
Steueraussetzungsverfahren beförderten Waren in den
steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge habe, werde man im
Ergebnis auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung für
festgestellte Fehlmengen stets die Voraussetzungen des
Besteuerungsrechts des Empfangsstaats bzw. des HZA gemäß
§ 14 Abs. 3 EnergieStG als erfüllt ansehen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil entspricht Bundesrecht
(§ 118 Abs. 1 FGO). Zu Recht hat das FG geurteilt, dass im
Streitfall die Energiesteuer nach § 14 Abs. 2 EnergieStG
entstanden ist und Deutschland gemäß § 14 Abs. 3
EnergieStG die Erhebungskompetenz zusteht.
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1. Sofern die im Steuerversandverfahren
beförderten Energieerzeugnisse nicht an bestimmte
bezugsberechtigte Personen abgegeben worden sind, entsteht nach
§ 14 Abs. 2 EnergieStG die Energiesteuer, wenn während
der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§
10, 11 und 13 EnergieStG im Steuergebiet eine
Unregelmäßigkeit eintritt. Als
Unregelmäßigkeit gilt nach § 14 Abs. 1 EnergieStG
ein Fall, aufgrund dessen die Beförderung oder ein Teil der
Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden
kann. Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung
aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat im
Steuergebiet der Eintritt einer Unregelmäßigkeit
festgestellt, ohne dass der Ort des Eintritts der
Unregelmäßigkeit ermittelt werden kann, gilt diese nach
§ 14 Abs. 3 EnergieStG als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt
der Feststellung als eingetreten, so dass Deutschland hinsichtlich
der danach im Steuergebiet entstandenen Energiesteuer die
Erhebungskompetenz zusteht.
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a) Im Streitfall liegen hinsichtlich der von
der KG bei der Entladung des Tankschiffs ermittelten Fehlmenge, die
die Toleranzgrenze von 0,2 % des Ladevolumens übersteigt, die
Voraussetzungen für eine Entstehung der Energiesteuer im
Steuergebiet vor. Denn nur in den Fällen, in denen die
Toleranzgrenze, die jeder Mitgliedstaat nach Art. 7 Abs. 5
Richtlinie 2008/118/EG selbst festlegen kann, nicht
überschritten worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass
die von ihr erfassten Energieerzeugnisse aufgrund ihrer
Beschaffenheit als unwiederbringlich verloren gegangen anzusehen
sind oder wegen Messtoleranzen eine Fehlmenge tatsächlich
nicht vorliegt (Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung -
VSF - V 99 53 Abs. 176 Satz 2 i.V.m. VSF V 82 15 Abs. 5 Buchst.
g).
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Im Streitfall liegt hinsichtlich der die
Toleranzgrenze übersteigenden Fehlmenge auch eine zur
Steuerentstehung führende Unregelmäßigkeit vor. Vom
Eintritt einer solchen ist nach § 14 Abs. 1 EnergieStG
auszugehen, wenn die Beförderung oder ein Teil davon nicht
ordnungsgemäß beendet werden konnte. Die
streitgegenständlichen Energieerzeugnisse sind mit einem
elektronischen Verwaltungsdokument aus einem in den Niederlanden
gelegenen Steuerlager unter Steueraussetzung in das Steuergebiet
befördert worden. Im Steuergebiet ist die im
Verwaltungsdokument angegebene Menge Gasöl unstreitig nicht
vollständig angekommen, so dass hinsichtlich der
festgestellten Mengendifferenz eine ordnungsgemäße
Beendigung des Steuerversandverfahrens durch Aufnahme der
Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager (§ 11 Abs. 4
Satz 2 EnergieStG) nicht möglich gewesen ist. Aus den
Umständen, dass ein Teil der Beförderung nicht
ordnungsgemäß beendet werden konnte und dass eine
Fehlmenge festgestellt worden ist, lässt sich auf einen
während der Beförderung eingetretenen Fall
schließen, der von § 14 Abs. 1 EnergieStG als
Unregelmäßigkeit definiert wird. Dies gilt jedenfalls in
den Fällen, in denen wie im Streitfall keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die am Bestimmungsort festgestellte
Fehlmenge darauf zurückzuführen ist, dass ein Teil der im
Verwaltungsdokument angegebenen Menge tatsächlich nicht im
Steuerversandverfahren befördert wurde, weil sie z.B.
versehentlich im Steuerlager verblieben oder weil die geladene
Menge unzutreffend ermittelt worden ist, oder dass die
Energieerzeugnisse aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge
unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren
gegangen sind. Den Nachweis für einen solchen Geschehensablauf
zu führen, würde den am Steueraussetzungsverfahren
Beteiligten - insbesondere dem Inhaber des Steuerversandverfahrens
- obliegen (§ 8 Abs. 1a Satz 3 EnergieStG). Im Streitfall hat
die Klägerin lediglich vorgebracht, es sei denkbar, dass die
Fehlmenge nie befördert worden sei, ohne jedoch konkrete
Anhaltspunkte dafür zu geben, worauf im Streitfall eine solche
Annahme beruhen könnte. Auch andere Umstände, wie das
Auftreten ungewöhnlich hohen Schwunds oder einen Fall
höherer Gewalt, hat sie nicht substantiiert geltend
gemacht.
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b) Zu Recht hat das FG geurteilt, dass die
Aufnahme der Energieerzeugnisse in das Steuerlager, d.h. der
Vorgang des Löschens der auf dem Transportmittel befindlichen
Ware, noch während der Beförderung unter Steueraussetzung
stattfindet. Da nach den gesetzlichen Vorgaben in § 11 Abs. 4
EnergieStG die Beförderung erst mit der Aufnahme der
Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager endet (§ 11
Abs. 4 Satz 2 EnergieStG), kann das Umpumpen von Gasöl aus dem
jeweiligen Transportmittel (z.B. Tankschiff oder Tankfahrzeug) in
das Tanklager des Empfängers nicht als ein der Beendigung des
Beförderungsverfahrens nachgelagerter Vorgang angesehen
werden. Vielmehr ist das Löschen der Fracht der
abschließende Teil des Beförderungsvorgangs, der zur
körperlichen Aufnahme in das Steuerlager führt und erst
die Möglichkeit zur Feststellung von Mengendifferenzen
eröffnet (Soyk, Energie- und Stromsteuerrecht, Kapitel 9, Rz
153; Jatzke in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg,
EnergieStG, StromStG, § 14 EnergieStG Rz 21). Diese
Rechtsauffassung entspricht auch der Auslegung des Art. 20 Abs. 2
Richtlinie 2008/118/EG durch den EuGH.
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c) Im Streitfall wurde beim Abladen des aus
den Niederlanden unter Steueraussetzung versandten Gasöls im
Steuergebiet auf dem Firmengelände der KG eine Fehlmenge
festgestellt, die wie bereits ausgeführt als Nachweis
dafür herangezogen werden kann, dass zumindest ein Teil der
Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden
konnte. Hinsichtlich der Fehlmenge, die die akzeptierte
Toleranzgröße von 0,2 % übersteigt und somit nicht
auf eine vollständige Zerstörung oder einen
unwiederbringlichen Verlust i.S. des § 8 Abs. 1a EnergieStG
zurückgeführt werden kann, ist somit ein Fall
eingetreten, der als eine Unregelmäßigkeit nach §
14 Abs. 1 EnergieStG gilt. Da der Ort des Eintritts der
Unregelmäßigkeit unstreitig nicht ermittelt werden
konnte, gilt nach § 14 Abs. 3 EnergieStG die
Unregelmäßigkeit als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt
ihrer Feststellung als eingetreten. Nach § 14 Abs. 2
EnergieStG führt im Fall einer Beförderung nach § 11
EnergieStG der Eintritt einer Unregelmäßigkeit im
Steuergebiet zur Entstehung der Energiesteuer, so dass das HZA die
Klägerin zu Recht als Steuerschuldnerin der in Deutschland
entstandenen Energiesteuer in Anspruch genommen hat.
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2. Trotz der unvollständigen Umsetzung
des Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2008/118/EG in nationales Recht steht
das Unionsrecht einer Anwendung des § 14 Abs. 3 EnergieStG auf
den Streitfall nicht entgegen.
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a) Die in § 14 EnergieStG getroffenen
Regelungen dienen der Umsetzung des Art. 10 Richtlinie 2008/118/EG.
Diese Vorschrift regelt die Erhebungskompetenz der Mitgliedstaaten
im Fall von Unregelmäßigkeiten, die bei der
Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem
Verfahren der Steueraussetzung eingetreten sind und die zur
Entstehung der Verbrauchsteuer nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a
Richtlinie 2008/118/EG durch Entnahme der Ware aus dem
Steueraussetzungsverfahren geführt haben. Sie dient damit der
Verhinderung von Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten
(vgl. Rz 74 der Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in
der Rechtssache Cipriani C-395/00, EU:C:2002:209). Als
Unregelmäßigkeit gilt nach Art. 10 Abs. 6 Richtlinie
2008/118/EG ein während der Beförderung eintretender
Fall, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer
Beförderung nicht nach Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2008/118/EG -
insbesondere durch Übernahme der Ware durch den Empfänger
- beendet wurde.
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b) Der Fall, dass lediglich ein Teil der
Sendung nicht am Bestimmungsort eintrifft, ohne dass sich der Ort
der Unregelmäßigkeit feststellen lässt, wird von
Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2008/118/EG geregelt. In diesem Fall gilt
die Unregelmäßigkeit als in dem Mitgliedstaat und zu dem
Zeitpunkt eingetreten, in dem bzw. zu dem sie entdeckt wurde,
weshalb dem feststellenden Mitgliedstaat die Erhebungskompetenz
zusteht. Allerdings ist diese Fiktion an die Voraussetzung
geknüpft, dass die Unregelmäßigkeit die
Überführung der betreffenden Waren in den steuerrechtlich
freien Verkehr nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2008/118/EG
zur Folge gehabt haben muss. Wie der EuGH ausgeführt hat, muss
eine nationale Vorschrift, die der Umsetzung des Art. 10 Abs. 2
Richtlinie 2008/118/EG dient, diese Voraussetzung enthalten, was
jedoch bei § 14 Abs. 3 EnergieStG nicht der Fall ist. Trotz
der mangelhaften Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts kann
§ 14 Abs. 3 EnergieStG in richtlinienkonformer Auslegung auf
den Streitfall Anwendung finden, weil der EuGH entschieden hat,
dass der Umstand, dass in einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung
des Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2008/118/EG nicht ausdrücklich
erwähnt wird, dass die Unregelmäßigkeit die
Überführung der betreffenden Waren in den steuerrechtlich
freien Verkehr zur Folge gehabt haben muss, der Anwendung der
nationalen Vorschrift nicht entgegensteht. Nach den
unionsrechtlichen Vorgaben ist § 14 Abs. 3 EnergieStG dahin
auszulegen, dass die Unregelmäßigkeit - mit der Folge
der Steuerentstehung - nur dann als im Steuergebiet eingetreten
gilt, wenn sie die Überführung der Fehlmengen in den
steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge gehabt hat.
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Diese Voraussetzung ist im Streitfall mit der
Feststellung der Fehlmenge noch während des Entladevorgangs
erfüllt. Denn nach Ansicht des EuGH muss eine
Unregelmäßigkeit, die während der Beförderung
unter Steueraussetzung festgestellt wird, notwendigerweise zur
Entnahme der Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung und damit
zu deren Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2008/118/EG
geführt haben. Somit kann dem Argument der Revision nicht
gefolgt werden, eine Anwendung des § 14 Abs. 3 EnergieStG im
Streitfall scheide allein deshalb aus, weil die Ursache der
Fehlmenge unbekannt ist, und weil das HZA die Entnahme des
Energieerzeugnisses aus dem Verfahren der Steueraussetzung nach
Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2008/118/EG und den Ort der
Entnahme nicht nachgewiesen hat.
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c) Entgegen der vor der EuGH-Entscheidung
vertretenen Auffassung der Revision kann im Streitfall Art. 10 Abs.
4 Richtlinie 2008/118/EG keine Anwendung finden, so dass den
Niederlanden keine Erhebungskompetenz hinsichtlich der
festgestellten Fehlmenge zusteht. Diese Bestimmung regelt den Fall,
dass im Steueraussetzungsverfahren beförderte Waren nicht an
ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, wobei während der
Beförderung unter Steueraussetzung keine
Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist. Zwar ist nach
der Rechtsauffassung des EuGH Art. 10 Abs. 4 Richtlinie 2008/118/EG
auch auf Fälle anwendbar, in denen nur eine Teilmenge der
Waren nicht am Bestimmungsort eintrifft, doch kann auf das
Erfordernis der fehlenden Feststellung einer
Unregelmäßigkeit vor der Beendigung der Beförderung
nicht verzichtet werden. Wie bereits ausgeführt, ist im
Streitfall noch vor der Beendigung der vollständigen Entladung
des Tankschiffs eine Fehlmenge und damit auch eine
Unregelmäßigkeit festgestellt worden, so dass die
Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 4 Richtlinie 2008/118/EG nicht
erfüllt sind. Es muss daher bei der Anwendung des Art. 10 Abs.
2 Richtlinie 2008/118/EG bzw. des § 14 Abs. 3 EnergieStG und
damit bei der Erhebungskompetenz Deutschlands bleiben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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