I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union
wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der
Arzneimittel liefert, auf Grundlage der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Elida Gibbs vom
24.10.1996 C-317/94, EU:C:1996:400, Slg. 1996, I-5339 = SIS 97 04 27, Rz 28, 31) und unter Berücksichtigung des
unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer
Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der Richtlinie des
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
2006/112/EG berechtigt, wenn
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
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I. Zum Sachverhalt
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das
Arzneimittel herstellt und sie (auch im Jahr 2011, dem Streitjahr)
steuerpflichtig über Großhändler an Apotheken
liefert.
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Diese geben die Arzneimittel an gesetzlich
Krankenversicherte aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem
Spitzenverband der Krankenkassen ab. Die Arzneimittel werden an die
Krankenkassen geliefert und von diesen ihren Versicherten zur
Verfügung gestellt. Die Apotheken gewähren den
Krankenkassen einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis. Die
Klägerin als pharmazeutisches Unternehmen muss den Apotheken
oder - bei Einschaltung von Großhändlern - den
Großhändlern diesen Abschlag erstatten. Die
Finanzverwaltung behandelt den Abschlag umsatzsteuerrechtlich als
Entgeltminderung (vgl. Erlass des Bundesministeriums der Finanzen -
BMF - vom 14.11.2012, BStBl I 2012, 1170 = SIS 12 30 43, unter
I.1.).
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Arzneimittel für privat
Krankenversicherte geben die Apotheken aufgrund von
Einzelverträgen mit diesen Personen ab. Das Unternehmen der
privaten Krankenversicherung ist nicht selbst Abnehmer der
Arzneimittel, sondern erstattet lediglich die ihren Versicherten
entstandenen Kosten. In diesem Fall muss die Klägerin dem
Unternehmen der privaten Krankenversicherung einen Abschlag auf den
Arzneimittelpreis gewähren. Die Finanzverwaltung erkennt
diesen Abschlag umsatzsteuerrechtlich nicht als Entgeltminderung an
(vgl. BMF-Erlass in BStBl I 2012, 1170 = SIS 12 30 43, unter
I.2.).
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Im Ausgangsverfahren ist
ausschließlich die Behandlung von Abschlägen an
Unternehmen der privaten Krankenversicherung streitig. Die
Klägerin gewährte im Streitjahr solche Abschläge und
berücksichtigte sie in ihrer Umsatzsteuererklärung als
Änderung der Bemessungsgrundlage für die von ihr an
Arzneimittelhändler ausgeführten Arzneimittellieferungen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - )
erließ aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung einen
geänderten Umsatzsteuerbescheid, in dem die Abschläge
nicht mehr entgeltmindernd berücksichtigt waren. Der dagegen
eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
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Die daraufhin erhobene Klage hatte vor dem
Finanzgericht (FG) Erfolg. Das FG änderte mit seinem in EFG
2015, 2243 = SIS 15 25 22 abgedruckten Urteil den
Umsatzsteuerbescheid dahingehend, dass die Umsätze
gemäß der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angesetzt
wurden. Gegen dieses Urteil wendet sich das FA mit der
Revision.
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II. Entscheidungsgründe
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1. Rechtlicher Rahmen
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a) Unionsrecht
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Die Steuerbemessungsgrundlage bei der
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht
unter die Art. 74 bis 77 der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG
(MwStSystRL) fallen, umfasst alles, was den Wert der Gegenleistung
bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese
Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder
von einem Dritten erhält oder erhalten soll,
einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser
Umsätze zusammenhängenden Subventionen (Art. 73
MwStSystRL).
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Im Falle der Annullierung, der
Rückgängigmachung, der Auflösung, der
vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des
Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die
Besteuerungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage) unter von den
Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert
(Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL).
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b) Nationales Recht
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aa) Umsatzsteuerrecht
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Entgelt ist alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des
Umsatzsteuergesetzes - UStG - ).
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Ändert sich die Bemessungsgrundlage
für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der
den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten
Steuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG).
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bb) Krankenversicherungsrecht
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Die Krankenkassen stellen nach § 2 Abs. 1
Satz 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ihren
Versicherten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur
Verfügung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten die
Versicherten die Leistungen grundsätzlich als Sach- und
Dienstleistungen. Über die Erbringung der Sach- und
Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach § 2
Abs. 2 Satz 3 SGB V Verträge mit den Leistungserbringern. Nach
§ 129 SGB V besteht zwischen dem Spitzenverband der
Krankenkassen und dem Spitzenverband der Apotheken ein
Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung.
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Die Krankenkassen erhalten nach § 130a
Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SGB V von Apotheken für zu ihren
Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von
grundsätzlich 7 vom Hundert des Abgabepreises des
pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Pharmazeutische
Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu
erstatten. Soweit pharmazeutische Großhändler bestimmt
sind, sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, den Abschlag
den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten.
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Weitere Vorschriften des § 130a SGB V
regeln die Zahlungsfrist sowie die Höhe des Abschlags in
Sonderfällen.
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Private Krankenversicherte und Personen mit
beamtenrechtlichem Kostenerstattungsanspruch schließen
hingegen selbst privatrechtliche Verträge mit den
Leistungserbringern ab. Sie bezahlen die in Anspruch genommenen
Leistungen selbst, können aber die Erstattung ihrer Kosten
durch Unternehmen der privaten Krankenversicherung (vgl. § 192
Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in der Fassung des
Streitjahrs - VVG - ) und den beamtenrechtlichen Kostenträger
(vgl. § 80 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit der
Bundesbeihilfeverordnung und entsprechendes Landesrecht)
verlangen.
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Nach § 1 des Gesetzes über Rabatte
für Arzneimittel vom 22.12.2010 (AMRabG) haben die
pharmazeutischen Unternehmer den Unternehmen der privaten
Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-,
Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften
für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese
ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der
Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a,
2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren. Dies gilt auch für
sonstige Träger von Kosten in Krankheitsfällen, die diese
im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall tragen, durch die
eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG und
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen wird.
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2. Zur Vorlagefrage
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a) Bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union (EuGH)
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Wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der
zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber
das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von
Umsätzen bildet, dem Endverbraucher einen Preisnachlass
gewährt, muss nach der Rechtsprechung des EuGH die
Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen
Nachlass vermindert werden (EuGH-Urteile Elida Gibbs vom 24.10.1996
C-317/94, EU:C:1996:400, Slg. 1996, I-5339 = SIS 97 04 27, Rz 28,
31; Ibero Tours vom 16.1.2014 C-300/12, EU:C:2014:8, HFR 2014, 274
= SIS 14 00 62, Rz 29). Der EuGH hat aber eine Minderung abgelehnt,
wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus
eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis
der vermittelten Leistung gewährt, die von dem
Reiseveranstalter erbracht wird (EuGH-Urteil Ibero Tours,
EU:C:2014:8, HFR 2014, 274 = SIS 14 00 62, Rz 33). Dies beruht
darauf, dass das Reisebüro außerhalb einer
Leistungskette vom Reiseveranstalter zum Endverbraucher steht.
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b) Bisherige Rechtsprechung des erkennenden
Senats
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Bei der Bemessungsgrundlage, deren
Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berichtigung
führt, handelt es sich um das Entgelt i.S. von § 10 Abs.
1 UStG (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 28.5.2009 V R 2/08, BFHE
226, 166, BStBl II 2009, 870 = SIS 09 26 34, unter II.3.a; vom
17.12.2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869 = SIS 10 27 73, unter II.1.,
und vom 11.2.2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765 = SIS 10 14 81, unter II.1.).
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Rabatte im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung mindern die umsatzsteuerrechtliche
Bemessungsgrundlage. Für die Ermittlung der
umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1
UStG und ggf. deren nachträglicher Erhöhung oder
Minderung sind allein umsatzsteuerrechtliche Grundsätze
maßgeblich. § 130a SGB V enthält keine Regelung zu
den umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem aufgrund
dieser Vorschrift tatsächlich zurückgezahlten
„Abschlag“ ergeben (Senatsurteil in BFHE 226,
166, BStBl II 2009, 870 = SIS 09 26 34, unter II.4.a).
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Die Bemessungsgrundlage ändert sich aber
nicht, wenn sich ein pharmazeutisches Unternehmen an einer
freiwilligen Zahlung an die gesetzlichen Krankenkassen beteiligt,
die die sonstige Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung
zur Abwendung einer Preisreglementierung zum Zweck hat und allein
für die Zukunft wirken soll (Senatsurteil vom 30.1.2014 V R
1/13, BFH/NV 2014, 911 = SIS 14 13 69).
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c) Beurteilung im Streitfall
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Der Senat versteht die bisherige
Rechtsprechung des EuGH dahingehend, dass Nachlässe, die ein
Unternehmer einem Dritten gewährt, der nicht vertraglich mit
ihm verbunden ist, die Besteuerungsgrundlage für die
Mehrwertsteuer auf die von dem Unternehmer ausgeführte
Leistung nur dann mindern, wenn eine Kette von Umsätzen von
dem Unternehmen zu dem abschlagsberechtigten Dritten führt.
Danach würden im Streitfall die Abschläge an Unternehmen
der privaten Krankenversicherung die Bemessungsgrundlage für
die von der Klägerin erbrachten Lieferungen nicht mindern, da
die abschlagsberechtigten Unternehmen der privaten
Krankenversicherung außerhalb der Leistungskette von der
Klägerin zum Endverbraucher stehen.
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d) Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz
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Der Senat hält es für unvereinbar
mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union - EUGrdRCh - ), wenn
Abschläge an Unternehmen der privaten Krankenversicherung
anders als Abschläge im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung die Besteuerungsgrundlage nicht mindern, obwohl
der pharmazeutische Unternehmer durch beide Abschläge in
gleicher Weise belastet wird. Bei den Abschlägen handelt es
sich um vergleichbare Sachverhalte; eine objektive Rechtfertigung
für die Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar.
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aa) Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz
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Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich (Art.
20 EUGrdRCh).
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Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz
gehört zu den Grundprinzipien des Unionsrechts. Er verlangt,
dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und
unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei
denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist
(EuGH-Urteile Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Ströh vom
19.10.1977 117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Slg. 1977, 1753, Rz 7;
Jetair und BTWE Travel4you vom 13.3.2014 C-599/12, EU:C:2014:144,
HFR 2014, 466 = SIS 14 08 12, Rz 53; bpost vom 11.2.2015 C-340/13,
EU:C:2015:77, Rz 27). Allein die unterschiedliche Rechtsform
mehrerer Unternehmen rechtfertigt nicht deren Ungleichbehandlung
(EuGH-Urteil Serrantoni Srl und Consorzio stabile edili Scrl vom
23.12.2009 C-376/08, EU:C:2009:808, Rz 37, Slg. 2009, I-12169, Rz
37).
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Im Mehrwertsteuerrecht kommt der Grundsatz der
Gleichbehandlung auch im Grundsatz der steuerlichen
Neutralität zum Ausdruck (EuGH-Urteile Zimmermann vom
15.11.2012 C-174/11, EU:C:2012:716, HFR 2013, 84 = SIS 13 02 30, Rz
46 ff.; Jetair und BTWE Travel4you, EU:C:2014:144, HFR 2014, 466 =
SIS 14 08 12, Rz 53). Dieser Grundsatz kann es erfordern, das
Mehrwertsteuerrecht unabhängig davon anzuwenden, welche
Rechtsform die Beteiligten gewählt haben (vgl. EuGH-Urteile
BBL vom 21.10.2004 C-8/03, EU:C:2004:650, Slg. 2004, I-10157 = SIS 05 02 21, Rz 36; HE vom 21.4.2005 C-25/03, EU:C:2005:241, Slg 2005,
I-3123, Rz 39; Linneweber und Akritidis vom 17.2.2005 C-453/02 und
C-462/02, EU:C:2005:92, Slg. 2005, I-1131 = SIS 05 16 75, Rz 25,
29; The Rank Group vom 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10,
EU:C:2011:719, Slg. 2011, I-10947 = SIS 11 39 83, Rz 46). Er
lässt es nicht zu, dass Wirtschaftsteilnehmer, die
gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der
Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteile JP
Morgan u. a. vom 28.6.2007 C-363/05, EU:C:2007:391, Slg. 2007,
I-5517 = SIS 07 28 60, Rz 29; A vom 19.7.2012 C-33/11,
EU:C:2012:482, HFR 2012, 1016 = SIS 12 25 01, Rz 32, m.w.N.).
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Während aber ein Verstoß gegen den
Grundsatz der steuerlichen Neutralität nur zwischen
konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern in Betracht gezogen werden
kann, kann ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der
Gleichbehandlung im Steuerbereich durch andere Arten der
Diskriminierung gekennzeichnet sein, die Wirtschaftsteilnehmer
betreffen, die nicht zwangsläufig miteinander konkurrieren,
aber sich trotzdem in einer in anderer Beziehung vergleichbaren
Situation befinden (EuGH-Urteile Marks und Spencer vom 10.4.2008
C-309/06, EU:C:2008:211, HFR 2008, 775 = SIS 08 20 61, Rz 49;
Kommission/Schweden vom 25.4.2013 C-480/10, EU:C:2013:263, HFR
2013, 545 = SIS 13 20 10, Rz 17). Daraus folgt, dass der Grundsatz
der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Steuern nicht mit dem
Grundsatz der steuerlichen Neutralität deckungsgleich ist
(EuGH-Urteil Kommission/Schweden, EU:C:2013:263, HFR 2013, 545 =
SIS 13 20 10, Rz 17 f.).
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bb) Vergleichbarkeit der Sachverhalte
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Die Abschläge an Unternehmen der privaten
Krankenversicherung und die Abschläge im Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung dienen dem gleichen Zweck. Die
Zahlungen an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung
sollen die Regelung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
wirkungsgleich in die übrigen Bereiche der Absicherung im
Krankheitsfall übertragen. Die Arzneimittelhersteller sollen
in beiden Fällen in gleichem Umfang zur Entlastung derjenigen
Stellen herangezogen werden, die im Ergebnis die Kosten der
Arzneimittelversorgung tragen. Der nationale Gesetzgeber erachtete
es für sachlich nicht gerechtfertigt, für den
Gesundheitsschutz außerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung abweichende Abschläge vorzusehen (BTDrucks
17/3698, S. 60).
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cc) Keine objektive Rechtfertigung einer
unterschiedlichen Behandlung
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Der objektive Unterschied zwischen beiden
Abschlägen rechtfertigt keine unterschiedliche
umsatzsteuerrechtliche Behandlung.
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(1) Der Unterschied betrifft nur die
technische Ausgestaltung der Abschläge. Er geht zurück
auf die sozialrechtlich andersgeartete Grundordnung der
gesetzlichen Krankenversicherung einerseits sowie der privaten
Krankenversicherung und der beamtenrechtlichen Kostenerstattung
andererseits.
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(2) Angesichts der bisherigen Rechtsprechung
des EuGH zu rechtsformabhängigen Ungleichbehandlungen erlaubt
diese Differenz keine ungleiche mehrwertsteuerrechtliche
Behandlung.
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Diese Rechtsprechung betrifft zwar teilweise
den Grundsatz der Neutralität, ist aber auch bei der Auslegung
des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu
berücksichtigen. Im Grundsatz der Neutralität kommt im
Mehrwertsteuerrecht der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zum
Ausdruck. Daher konkretisieren die zum Grundsatz der
Neutralität entwickelten Maßstäbe zugleich die
Bedeutung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes für das
Mehrwertsteuerrecht.
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Der Anwendung dieser Rechtsprechung steht auch
nicht entgegen, dass der EuGH bisher nur die Ungleichbehandlung
unterschiedlicher Leistender zu beurteilen hatte.
Ungleichbehandlungen können sowohl an die Person des
Leistenden als auch an die Person des Leistungsempfängers
anknüpfen und sich in beiden Fällen ähnlich
auswirken.
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3. Zur Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage
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Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich
für die Frage, ob sich die Besteuerungsgrundlage für die
Mehrwertsteuer der Klägerin wegen der an Unternehmen der
privaten Krankenversicherung gewährten Abschläge mindert.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat diese Abschläge
nicht einem Endverbraucher gewährt, zu dem von ihr aus eine
Kette von Umsätzen führte, sondern Versicherern und
anderen Kostenträgern, die dem Endverbraucher den Kaufpreis
für die Produkte der Klägerin erstattet haben. Die
Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer der Klägerin
mindert sich daher nur dann, wenn die Vorlagefrage zu bejahen
ist.
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4. Zum Rechtsgrund der Vorlage
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Die Vorlage beruht auf Art. 267 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
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5. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf
§ 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung.
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