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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) hat Ende der 1990er Jahre in
der Schweiz befindliches Vermögen mit einem Gegenwert von
insgesamt 548.578 DM (285.596 EUR) auf ein auf den Namen ihrer
Stieftochter (T) lautendes Konto mit Depot (Konto T) bei einer
Schweizer Bank übertragen. Für dieses Konto T erhielt die
Klägerin durch T im April 1998 eine Vollmacht.
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Das Konto T wurde im ... 2001 geschlossen
und der Gegenwert von 707.722 DM (361.852 EUR) auf ein auf den
Namen der Klägerin lautendes Konto mit Depot (Konto K) bei
einer anderen Schweizer Bank übertragen.
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Mit Schreiben vom ... 2010 wurde der
Sachverhalt der für die Einkommensteuerveranlagung der
Klägerin zuständigen Finanzbehörde
mitgeteilt.
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Mit Bescheiden vom ... 2011 setzte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
gegenüber der Klägerin Schenkungsteuer fest, u.a.
für die Vermögensübertragung auf T Ende der 1990er
Jahre in Höhe von 17.435 DM (8.914 EUR) und die
Vermögensübertragung von T zurück auf die
Klägerin im Januar 2001 in Höhe von 151.294 DM (77.355
EUR). Die Bescheide wurden bestandskräftig.
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Mit Bescheid vom ... 2011 setzte das FA
gegenüber der Klägerin Hinterziehungszinsen in Höhe
von 45.249 EUR wegen Hinterziehung der Schenkungsteuer aus der
freigebigen Zuwendung von T an die Klägerin im ... 2001
fest.
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Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte
hinsichtlich der Höhe der Hinterziehungszinsen Erfolg. Mit
Einspruchsentscheidung vom ... 2012 setzte das FA die
Hinterziehungszinsen auf 44.476 EUR herab. Im Übrigen wurde
der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Klage blieb erfolglos. In seinem Urteil
führte das Finanzgericht (FG) zur Begründung im
Wesentlichen aus, die Hinterziehungszinsen seien
rechtmäßig festgesetzt worden. Der objektive Tatbestand
der Steuerhinterziehung sei erfüllt. Eine freigebige Zuwendung
von T an die Klägerin sei gegeben. In der
(Rück-)Übertragung des Vermögens von dem Konto T auf
das Konto K liege eine Entreicherung von T und eine Bereicherung
der Klägerin, da Letztere über das Vermögen
tatsächlich und rechtlich frei habe verfügen können.
Zuvor habe Ende der 1990er Jahre die Klägerin T das
Vermögen geschenkt, da es auf ein allein auf den Namen der T
lautendes Konto übertragen worden sei und T somit über
das Vermögen tatsächlich und rechtlich frei habe
verfügen können. Daran habe auch die der Klägerin
eingeräumte Vollmacht nichts geändert. Zudem habe die
Klägerin ein materiell beabsichtigtes Treuhandverhältnis
nicht nachgewiesen. Für das Vorliegen eines solchen trage die
Klägerin die Feststellungslast.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, das FG habe für die Frage, ob eine
Steuerhinterziehung vorliege, zu Unrecht die Beweislastregeln des
materiellen Steuerrechts für die Entstehung von
Schenkungsteuer herangezogen und § 159 Abs. 1 der
Abgabenordnung (AO) angewendet. Die objektiven und subjektiven
Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung müssten mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es
gelte der Grundsatz in dubio pro reo. Außerdem habe das FG zu
strenge Anforderungen an den Nachweis eines
Treuhandverhältnisses gestellt. Hohe formalistische
Anforderungen an ein Treuhandverhältnis seien seit der
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.11.2011 II R 33/10
(BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473 = SIS 12 11 02) nicht mehr
vertretbar.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung und den Bescheid vom ... 2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom ... 2012 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG
hat zu Unrecht seine Entscheidung, dass eine Steuerhinterziehung
vorliegt und deshalb die Festsetzung von Hinterziehungszinsen
rechtmäßig ist, darauf gestützt, dass der
Klägerin die Feststellungslast für das Vorliegen eines
die Steuerhinterziehung ausschließenden
Treuhandverhältnisses obliegt.
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1. Nach § 235 Abs. 1 Sätze 1 und 2
AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Voraussetzung des
Zinsanspruchs ist eine vollendete Steuerhinterziehung. Der
objektive und der subjektive Tatbestand des § 370 AO
müssen erfüllt sein. Der Steuerschuldner muss eine der in
§ 370 Abs. 1 AO beschriebenen Tathandlungen mit Vorsatz
begangen und dadurch Steuern verkürzt haben.
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2. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen
von Normen des materiellen Strafrechts - hier des § 370 AO -
bei der Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften wie § 235
Abs. 1, § 169 Abs. 2 Satz 2 oder § 71 AO von den
Finanzbehörden und den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
festzustellen, sind verfahrensrechtlich die Vorschriften der AO und
der FGO maßgebend und nicht die Strafprozessordnung. Auch im
Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren ist zwar der
strafverfahrensrechtliche Grundsatz in dubio pro reo zu beachten.
Dies bedeutet aber keine Übernahme von Grundsätzen des
Strafverfahrensrechts, sondern lässt sich daraus ableiten,
dass die Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren die
objektive Beweislast (Feststellungslast) für
steueranspruchsbegründende Tatsachen trägt (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5.3.1979 GrS 5/77,
BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570, 573 = SIS 79 02 89, unter
C.II.1.; BFH-Beschluss vom 21.4.2016 II B 4/16, BFH/NV 2016, 1130 =
SIS 16 09 48; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 71 AO
Rz 8; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
§ 71 AO Rz 8).
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Danach hat das FG gemäß § 96
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO aufgrund seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu
entscheiden, ob für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen
diejenigen Tatsachen vorliegen, die den Tatbestand des § 370
AO ausfüllen. Dies gilt auch bei der Verletzung der sog.
erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach
§ 90 Abs. 2 AO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO (BFH-Urteil
vom 1.10.2014 II R 6/13, BFHE 247, 115, BStBl II 2015, 164 = SIS 14 29 70, m.w.N.). Es ist kein höherer Grad von Gewissheit
erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen,
für die die Finanzbehörde die Feststellungslast
trägt (BFH-Urteile vom 14.8.1991 X R 86/88, BFHE 165, 458,
BStBl II 1992, 128 = SIS 92 02 47, m.w.N., und vom 7.11.2006 VIII R
81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364 = SIS 07 06 44;
BFH-Beschluss vom 18.6.2013 VIII B 92/11, BFH/NV 2013, 1448 = SIS 13 22 32). Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast
zu Lasten des Steuerpflichtigen ist hinsichtlich der
Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung jedoch nicht
zulässig. Vielmehr muss das FG von dem Vorliegen der
Tatsachen, die den objektiven und den subjektiven Tatbestand des
§ 370 AO bilden, vollständig überzeugt sein.
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3. Welche Anforderungen gemäß
§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO im Einzelfall an die
richterliche Überzeugungsbildung im Hinblick auf die
Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gestellt werden
müssen, entzieht sich weitgehend abstrakter Festlegung. Das FG
hat das Gesamtergebnis des Verfahrens quantitativ vollständig
zu berücksichtigen. Das Vorbringen der Beteiligten muss es
vollständig zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in
Erwägung ziehen. Grundsätzlich muss sich das FG die volle
Überzeugung vom Vorliegen der entscheidungserheblichen
Tatsachen bilden. Zu den entscheidungserheblichen Tatsachen
können auch in das Verfahren eingeführte
tatsächliche Behauptungen gehören (Gräber/Ratschow,
Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 96 Rz 38). Der Tatrichter
muss von den entscheidungserheblichen Tatsachen ohne Bindung an
gesetzliche Beweisregeln und nur seinem persönlichen Gewissen
unterworfen persönliche Gewissheit in einem Maße
erlangen, dass er an sich mögliche Zweifel überwindet und
sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen
kann, wobei der Richter nicht eine von allen Zweifeln freie
Überzeugung anstreben darf, sich in tatsächlich
zweifelhaften Fällen vielmehr mit einem für das
praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen
muss (BFH-Urteil vom 15.1.2013 VIII R 22/10, BFHE 240, 195, BStBl
II 2013, 526 = SIS 13 10 41).
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4. Nach § 118 Abs. 2 FGO ist der BFH an
die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen
Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese
Feststellungen zulässige und begründete
Revisionsgründe vorgebracht sind. Die Feststellung oder
Nichtfeststellung von Tatsachen durch das FG ist danach der
revisionsrechtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen. Sie ist
grundsätzlich nur insoweit revisibel, als Verstöße
gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze vorgekommen sind (BFH-Urteil in BFHE 240, 195,
BStBl II 2013, 526 = SIS 13 10 41; Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 11.11.2015 1 StR 235/15, Zeitschrift für Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht 2016, 78). Ein revisionsrechtlich beachtlicher
Verstoß gegen die rechtlichen Anforderungen an die
Überzeugungsbildung oder das erforderliche Maß von
Überzeugung kann deshalb nur angenommen werden, wenn das FG
die in § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO angeordneten
gesetzlichen Maßstäbe für die
Überzeugungsbildung in grundlegender Weise verkannt hat
(BFH-Urteil in BFHE 240, 195, BStBl II 2013, 526 = SIS 13 10 41).
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5. Nach diesen Maßstäben war das
angefochtene Urteil aufzuheben. Das FG hat zu Unrecht entschieden,
dass die Nichterweislichkeit des von der Klägerin behaupteten
Treuhandverhältnisses zu ihren Lasten gehe, da sie für
das Vorliegen eines die Steuerhinterziehung ausschließenden
Treuhandverhältnisses die Feststellungslast trage.
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a) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gilt als
Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht
voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf
Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv
unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des
Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine
Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf
der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der
Seite des Bedachten.
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Für die Tatsachen, die zur Annahme einer
freigebigen Zuwendung erforderlich sind, trägt das Finanzamt
die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 23.6.2015 II R 52/13, BFHE
250, 215, BStBl II 2015, 960 = SIS 15 20 52). Führt der
Steuerpflichtige aus, der Annahme einer freigebigen Zuwendung stehe
entgegen, dass er als Zuwendungsempfänger durch die Zuwendung
nicht bereichert sei, da ihm der Zuwendungsgegenstand schon zuvor
gehört und der Zuwender den Zuwendungsgegenstand für ihn
lediglich als Treuhänder gehalten habe, gehört bei einer
Steuerhinterziehung das Nichtvorliegen eines
Treuhandverhältnisses zu den Tatsachen, für welche das
Finanzamt im Rahmen der Annahme einer freigebigen Zuwendung die
Feststellungslast trägt. Das FG muss ein solches Vorbringen
des Steuerpflichtigen zur Kenntnis nehmen und nach den gesetzlichen
Maßstäben für die Überzeugungsbildung in seine
Entscheidung miteinbeziehen. Eine Ausnahme hiervon ist gegeben,
wenn es sich um eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen
handelt, für deren Richtigkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich
sind. Wird die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer
Steuerhinterziehung mithin u.a. darauf gestützt, eine
freigebige Zuwendung sei gegeben, weil der Zuwendender den
Zuwendungsgegenstand nicht lediglich als Treuhänder für
den Zuwendungsempfänger gehalten habe, muss das FG nach dem
Gesamtergebnis des Verfahrens neben den anderen
Tatbestandsvoraussetzungen einer freigebigen Zuwendung auch von dem
Nichtvorliegen eines Treuhandverhältnisses überzeugt
sein. § 159 Abs. 1 AO ermächtigt das FG weder zu einer
eigenen Ermessensentscheidung noch zu einer Entscheidung nach den
Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Klägers und
Steuerpflichtigen, sondern das FG hat auch in Bezug auf das
Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treuhandverhältnisses
gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung
zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 6.10.2009 IX R 14/08, BFHE 228,
10, BStBl II 2010, 460 = SIS 10 05 38).
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b) Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen
an das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses verbleibt es bei
den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätzen, dass bei der Prüfung, ob ein
Treuhandverhältnis tatsächlich vorliegt, ein strenger
Maßstab anzulegen ist (BFH-Urteile vom 4.12.2007 VIII R
14/05, BFH/NV 2008, 745 = SIS 08 17 22, und vom 21.5.2014 I R
42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4 = SIS 14 23 83). Hieran
ändert - entgegen der Auffassung der Klägerin - das
BFH-Urteil in BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473 = SIS 12 11 02
nichts. Es trifft lediglich eine Entscheidung zu der Frage, wie die
Beweislast hinsichtlich der Berechtigung von Ehegatten an einem
Gemeinschaftskonto vor dem Hintergrund einer freigebigen Zuwendung
- ohne Annahme einer Steuerhinterziehung - verteilt ist.
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6. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen.
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a) Wie sich aus der Begründung des
Urteils ergibt, war das FG hinsichtlich der Verwirklichung des
objektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung zwar
überzeugt, dass die Klägerin durch die
(Rück-)Übertragung des Vermögens von T auf sie
bereichert worden sei, da sie über das Vermögen rechtlich
und tatsächlich frei habe verfügen können. Zuvor sei
T durch die Übertragung des Vermögens von der
Klägerin Ende der 1990er Jahre bereichert und die
Klägerin entreichert gewesen, da das Konto allein auf den
Namen der T gelautet habe und T über das Vermögen somit
rechtlich und tatsächlich frei habe verfügen können.
Auch die Einräumung einer Vollmacht habe die Entreicherung der
Klägerin nicht verhindert, da die Vermögenssubstanz der
Klägerin gemindert gewesen und T als Gläubigerin des
Guthabens ausgewiesen worden sei.
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b) Hingegen ist der Begründung des
Urteils nicht zu entnehmen, dass das FG nach dem Gesamtergebnis des
Verfahrens davon überzeugt war, dass nach der Übertragung
des Guthabens auf T Ende der 1990er Jahre kein
Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin als Treugeberin
und T als Treuhänderin vorgelegen hat und demzufolge die
Klägerin das Guthaben weiterhin beanspruchen konnte. Das FG
stützte seine Auffassung vielmehr darauf, dass die
Klägerin das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses
zwischen ihr und T nicht nachgewiesen habe und die
Nichterweislichkeit zu ihren Lasten gehe, da sie bei der
Festsetzung von Hinterziehungszinsen - insbesondere unter Anwendung
der Beweislastregel des § 159 Abs. 1 AO - die
Feststellungslast für das Vorliegen eines die
Steuerhinterziehung ausschließenden
Treuhandverhältnisses trage.
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Das FG durfte seine Entscheidung nicht zu
Lasten der Klägerin auf der Grundlage der Regelungen zur
Feststellungslast treffen. Da das FG selbst ausführt,
praktisch habe T selbst (wohl) Ende der 1990er Jahre nicht
über das Konto T verfügt, entsprach das Vorbringen der
Klägerin hinsichtlich des Treuhandverhältnisses nicht
einer bloßen Behauptung ohne irgendwelche Anhaltspunkte. Das
FG hätte dies zum Anlass nehmen müssen, den Sachverhalt
weiter aufzuklären.
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7. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat
kann - mangels Tatsachenfeststellungen, die für oder gegen das
Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen der
Klägerin und T sprechen - keine eigene Würdigung, ob ein
Treuhandverhältnis vorlag, vornehmen.
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8. Die Übertragung der Entscheidung
über die Kosten des Revisionsverfahrens auf das FG beruht auf
§ 143 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche
Verhandlung nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO.
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