Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.9.2012 4 K 21/11 = SIS 13 00 98 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
1
|
I. Die Beteiligten streiten über die
zolltarifliche Einreihung von Aminosäuremischungen.
|
|
|
2
|
Die Aminosäuremischungen werden als
Rohstoff zur Herstellung von Produkten zur therapeutischen
Ernährung von Kuhmilchallergikern verwendet. Sie bestehen aus
weißem Pulver, das jeweils mehrere (18 bzw. 19) verschiedene,
hochrein hergestellte Einzelaminosäuren beinhaltet.
Aminosäuren sind Bestandteile von Eiweißen. Die
Aminosäuremischungen sind dazu bestimmt, vom Menschen oral
aufgenommen zu werden. Die Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) stellt die Aminosäuremischungen nach Vorgaben
ihres Abnehmers her. Aus den Mischungen werden unter Beifügung
von Kohlehydraten und Fetten Waren hergestellt, die als spezielle
Säuglings- und Kindernahrung vertrieben werden. Zielgruppe
dieser Spezialnahrung sind Säuglinge und Kinder mit
Kuhmilch(-protein-)allergie. Durch die Gabe der
Aminosäuremischungen wird die Möglichkeit geschaffen, auf
die Ernährung mit allergenen Stoffen zu verzichten.
|
|
|
3
|
Die Klägerin beantragte am 12.8.2008
die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) zur
Einreihung von Aminosäuremischungen in die Kombinierte
Nomenklatur (KN). Sie schlug die Einreihung in die Unterpos. 3003
90 90 KN „Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position
3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen
oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen,
weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf -
andere“ vor.
|
|
|
4
|
Die von der Bundesfinanzdirektion am
23.10.2008 erteilten vZTA DE M/4995/08-1 und DE M/4993/08-1 reihten
die Waren jeweils in die Unterpos. 2106 90 92 KN ein. Es handele
sich um „Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt
noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose,
Stärke oder Glucose enthaltend; kein Erzeugnis der Pos. 3003
KN, da es weder zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken im
Sinne dieser Position noch intravenös verabreicht
wird“.
|
|
|
5
|
In ihrem Einspruch führte die
Klägerin aus, die Aminosäuremischungen würden zu
Produkten verarbeitet, die hauptsächlich zur Therapie von
Kuhmilchallergie, anderen Nahrungsmittelallergien, Erkrankungen des
Magen-Darm-Trakts und zur Prophylaxe verwendet würden und von
ihrem Abnehmer für den Einzelverkauf aufgemacht seien. Der
zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA - ) wies den Einspruch
mit Einspruchsentscheidung vom 5.1.2011 als unbegründet
zurück.
|
|
|
6
|
Die daraufhin erhobene Klage blieb
ebenfalls erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Ware sei
nicht in die Pos. 3003 KN einzureihen, weil sie keine Arzneiware
i.S. des Tarifs sei. Da nach den Erläuterungen zum
Harmonisierten System (ErlHS) zu Pos. 3003 Rz 20.0
Lebensmittelzubereitungen mit einem arzneilichen Wirkstoff
ausnahmsweise der Pos. 3003 unterfielen, während nach den
ErlHS zu Pos. 3003 Rz 17.0 Satz 2 solche, die nur Nährstoffe -
wie Eiweißstoffe, Kohlehydrate und Fette - enthielten, nicht
als Arzneimittel einzureihen seien, setze die Pos. 3003 KN aber auf
jeden Fall das Vorhandensein eines arzneilichen Wirkstoffs voraus.
Dementsprechend seien die streitgegenständlichen
Aminosäuremischungen, welche nur die für die
Ernährung jeweils erforderlichen Eiweißbestandteile
„als Paket“ zur Verfügung stellten, als
„Nährstoffe“ anzusehen. Eine arzneiliche Wirkung
der Aminosäuremischungen sei nicht festzustellen und habe die
Klägerin auch auf Nachfrage nicht dargelegt.
|
|
|
7
|
Mit ihrer Revision trägt die
Klägerin vor, die Feststellungen des FG ließen eine
Einreihung der Aminosäuremischungen als Arzneiware zu. Danach
seien die eingesetzten Aminosäuren zu therapeutischen und
prophylaktischen Zwecken gemischte Bestandteile, die zu diesen
Zwecken verwendet würden und durch deren Einsatz diese Zwecke
erreicht würden. Außerdem handele es sich bei den
Aminosäuremischungen nicht nur um bloße Austauschstoffe,
sondern sie verbesserten und heilten ein Krankheitsbild. In jedem
Fall seien die streitgegenständlichen Erzeugnisse
naturgemäß zu einer medizinischen Verwendung bestimmt,
weshalb die therapeutische oder prophylaktische Wirkung nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
entbehrlich sei.
|
|
|
8
|
Mit Beschluss vom 20.5.2014 VII R 37/12
(BFHE 246, 94, ZfZ 2015, 102 = SIS 14 18 73) hat der Senat das
Verfahren ausgesetzt und die Frage der Tarifierung dem EuGH
vorgelegt.
|
|
|
9
|
Mit seinem Urteil Kyowa Hakko Europe vom
17.9.2015 C-344/14 (EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18 = SIS 15 25 76) hat
der EuGH entschieden, Aminosäuremischungen, die für die
Nahrungszubereitung für Säuglinge und Kleinkinder mit
Kuhmilchproteinallergie verwendet werden, seien als
„Lebensmittelzubereitungen“ in die Pos. 2106 KN
einzureihen, soweit sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und
Eigenschaften keine genau umschriebenen therapeutischen und
prophylaktischen Eigenschaften aufwiesen, deren Wirkung sich auf
bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriere, und
daher nicht zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder
eines Leidens angewandt werden könnten und auch nicht
naturgemäß zu einer medizinischen Verwendung bestimmt
seien; dies festzustellen sei Sache des nationalen
Gerichts.
|
|
|
10
|
Die Klägerin beantragt festzustellen,
dass die vZTA DE M/4995/08-1 und DE M/4993/08-1 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung des HZA rechtswidrig waren.
|
|
|
11
|
Das HZA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
12
|
Es schließt sich den
Ausführungen des FG an. Die vZTA seien mit Ablauf des
22.10.2014 ungültig geworden. Im Fall einer erneuten
Beantragung einer vZTA bleibe es (das HZA) bei seiner
Tarifauffassung.
|
|
|
13
|
II. Die Revision ist als unbegründet
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das erstinstanzliche Urteil entspricht dem Bundesrecht
(§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das HZA hat die
streitgegenständlichen Aminosäuremischungen zu Recht in
die Unterpos. 2106 90 92 KN eingereiht.
|
|
|
14
|
1. Ist eine angefochtene vZTA - wie im
Streitfall - ungültig geworden, ist nach ständiger
Senatsrechtsprechung ein berechtigtes
Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz
4 FGO anzuerkennen, wenn der Kläger eine neue vZTA zur
(tariflich) gleichen Ware beantragen will und eindeutig feststeht,
dass eine materielle Rechtsänderung der Tariflage nicht
eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die
Zollverwaltung an der von ihr im erledigten Verfahren vertretenen
Auffassung bei der Erteilung einer neuen vZTA festhalten wird
(Urteile vom 23.7.1998 VII R 36/97, BFHE 186, 188, ZfZ 1999, 16 =
SIS 98 21 44, Rz 9; vom 28.4.1998 VII R 83/96, BFH/NV 1998, 1400,
ZfZ 1998, 372, Rz 17). Dies ist vorliegend der Fall, da die
Klägerin erklärt hat, die Waren weiter einführen und
erneut eine vZTA beantragen zu wollen.
|
|
|
15
|
2. Nach dem EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe
(EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 29) ist für die Einreihung
der Erzeugnisse in Kap. 30 KN zu prüfen, ob eine Ware
eindeutig bestimmbare therapeutische und prophylaktische
Eigenschaften aufweist, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen
des menschlichen Organismus konzentriert, und ob sie zur
Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens
angewandt werden kann. Erzeugnisse seien dagegen nicht als Mittel
mit einem eigenen therapeutischen Zweck anzusehen, wenn diese
Erzeugnisse, ohne auf eine Krankheit (hier: die Allergie)
einzuwirken oder sie heilen zu können, als bloße
Austauschstoffe verwendet würden, die nur dazu dienten, die
krankheitsauslösenden (hier: allergenen Eiweiß-) Stoffe
zu ersetzen (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ
2016, 18, Rz 32). Aber auch wenn das betroffene Erzeugnis keine
eigene therapeutische Wirkung habe, es aber bei der Verhütung
oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens Anwendung finde,
sei es als zu einem therapeutischen oder prophylaktischen Zweck
zubereitet anzusehen, sofern es eigens für diese Verwendung
bestimmt sei (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ
2016, 18, Rz 29, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Nutricia vom
30.4.2014 C-267/13, EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191 = SIS 14 16 68, Rz
20). Ein Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven Merkmale und
Eigenschaften naturgemäß zur medizinischen Verwendung
bestimmt sei, könne in Kap. 30 KN eingereiht werden
(EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz
30, unter Hinweis auf die Urteile Thyssen Haniel Logistic vom
1.6.1995 C-459/93, EU:C:1995:160, Rz 14, und Nutricia,
EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191, Rz 21).
|
|
|
16
|
3. Die Aminosäuremischungen sind in die
Pos. 2106 KN einzureihen. Es handelt sich dabei nicht um
Arzneiwaren i.S. des Kap. 30 KN, die gemäß Anm. 1
Buchst. f zu Kap. 21 KN aus diesem Kapitel ausgenommen sind.
|
|
|
17
|
a) Zu Kap. 30 KN gehören nach Anm. 1
Buchst. a nicht: „Nahrungsmittel oder Getränke (wie
diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel,
Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und
Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende
Nährstoffzubereitungen“. Diese Anmerkung wird weiter
ausgeführt in den Erläuterungen. Danach heißt es in
den ErlHS zu Pos. 3003 in Rz 17.0: „Die verschiedenen
Bestimmungen in der Überschrift zu dieser Position gelten
weder für Lebensmittel noch für Getränke (z.B.
für diätetische Lebensmittel, angereicherte Lebensmittel,
Lebensmittel für Diabetiker, tonische Getränke und
natürliche oder künstliche Mineralwässer), die nach
ihrer Beschaffenheit einzureihen sind. Dies gilt vor allem für
Lebensmittelzubereitungen, die nur Nährstoffe enthalten. Die
wichtigsten Nährstoffe, die in Lebensmitteln vorkommen, sind
Eiweißstoffe, Kohlenhydrate und Fette.“
|
|
|
18
|
Die Ausweisungsanmerkung und die inhaltlich
dazugehörende Erläuterung stellen klar, dass die
besondere Eignung einer Ware für eine bestimmte Art der
Ernährung (z.B. eine diätetische) nicht zu ihrer
Einreihung als Arzneimittel führt, auch wenn diese Art der
Ernährung zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit
oder eines Leidens notwendig oder sinnvoll ist, z.B. im Fall von
Sojaprodukten bei Laktoseüberempfindlichkeit, fettreduzierten
Lebensmitteln bei erhöhten Cholesterinwerten. Ein
therapeutischer oder prophylaktischer Zweck ist hier mangels
unmittelbarer Kausalität nicht gegeben, kausal ist vielmehr
die Vermeidung gesundheitsbeeinträchtigender Stoffe.
|
|
|
19
|
Der EuGH hat hierzu ausgeführt, schon aus
dem Wortlaut der Anm. 1 Buchst. a zu Kap. 30 KN folge,
diätetische Nahrungsmittel oder Getränke, die
ausschließlich zu ernährungsbedingten Zwecken verwendet
würden, gehörten nicht zu diesem Kapitel, mit Ausnahme
intravenös zu verabreichender Nährstoffzubereitungen
(EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz
35, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Nutricia, EU:C:2014:277, ZfZ
2014, 191, Rz 28). Auch ergebe sich aus den ErlHS, dass
Lebensmittelzubereitungen, die nur Nährstoffe enthielten,
nicht als „Arzneiwaren“ in die Pos. 3003 KN
eingereiht werden könnten (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe,
EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 36, unter Hinweis auf das
EuGH-Urteil LTM vom 6.11.1997 C-201/96, EU:C:1997:523, Rz 48). Dies
treffe insbesondere auf Erzeugnisse zu, bei denen es sich um eine
reine Austauschnahrung handele, die keine arzneilichen Wirkstoffe
gegen Allergien enthalte (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe,
EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 36).
|
|
|
20
|
Das FG hat - für den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend - festgestellt, die
Aminosäuremischungen enthielten keinen Wirkstoff, der die
Aufnahme allergener Stoffe verhindere. Vielmehr werde durch die
Gabe der Aminosäuremischungen lediglich die Möglichkeit
geschaffen, auf die Ernährung mit allergenen Stoffen zu
verzichten. Damit werden das Ausbleiben der allergischen Reaktion
und ggf. die Überwindung der Allergie durch die Vermeidung
anderer, allergieauslösender Stoffe erreicht (sog. Karenz).
Die streitgegenständlichen Aminosäuremischungen ersetzen
einen - allergieauslösenden - Ernährungsbaustein durch
einen anderen - nicht allergieauslösenden -
Ernährungsbaustein in Form der Aminosäuremischungen, der
eine gleichermaßen gute Versorgung des Körpers mit
Nährstoffen ermöglicht, ohne aber unmittelbar kausal eine
Wirkung auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus
aufzuweisen. Wenn jedoch mit der Gabe der Aminosäuremischungen
nicht gleichzeitig auf die Zufuhr allergieauslösender Stoffe
verzichtet würde, träte der vom FG angesprochene
therapeutische und prophylaktische Zweck nicht ein. Damit ist die
Vermeidung der allergieauslösenden Kuhmilchproteine
ursächlich für die Verbesserung des Krankheitsbildes und
nicht die Gabe der streitgegenständlichen
Aminosäuremischungen. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das FG,
das eine eigene pharmakologische Wirkung der
Aminosäuremischungen verneint.
|
|
|
21
|
b) Nach der Rechtsprechung des EuGH
können Erzeugnisse auch nicht als naturgemäß zu
einer medizinischen Verwendung bestimmt angesehen werden, wenn sie
nicht notwendigerweise im Rahmen einer medizinischen Behandlung
zugeführt würden und die Aufnahme auch keine medizinische
Überwachung erfordere (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe,
EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 34).
|
|
|
22
|
Sowohl die EuGH-Rechtsprechung als auch die zu
einer Ausweisung aus Kap. 30 KN führende Anm. 1 Buchst. a zu
Kap. 30 KN für „andere, nicht intravenös zu
verabreichende Nährstoffzubereitungen“, stellen
insoweit auf die Art der Verabreichung eines Nahrungsmittels oder
eines Getränks ab. Weist die Art der Verabreichung auf einen
medizinischen Zweck hin, so ist eine Einreihung als Arzneimittel in
Kap. 30 KN geboten.
|
|
|
23
|
Aus den Feststellungen des FG ergibt sich
hierfür nichts. Die hier streitgegenständlichen
Aminosäuremischungen werden zu Säuglingsnahrung
verarbeitet und oral verabreicht. Eine Aufnahme der
Aminosäuren über die übliche Säuglingsnahrung
erfolgt nicht im Rahmen einer medizinischen Behandlung, sondern
wird von den Sorgeverpflichteten übernommen. Auch ist
während der Verabreichung der Aminosäuremischungen
über die Nahrung keine medizinische Überwachung
erforderlich. Damit sind die Aminosäuremischungen aufgrund der
Gabe über die Säuglingsnahrung keine Arzneiwaren, weshalb
eine Einreihung in die Pos. 3003 KN nicht in Betracht kommt. Die
streitgegenständlichen Aminosäuremischungen sind nicht
aus dem Kap. 21 KN aufgrund der dazugehörigen Anm. 1 Buchst. f
ausgenommen.
|
|
|
24
|
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
|