1
|
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob Mietaufwendungen des Klägers und Revisionsklägers
(Kläger) für betrieblich genutzte Räume in den
Streitjahren (2006 und 2007) als Betriebsausgaben abzugsfähig
sind.
|
|
|
2
|
Der Kläger war in beiden Streitjahren
als selbständiger Architekt tätig. Er ermittelte seinen
Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung und wurde
einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
|
|
|
3
|
Während des Streitjahres 2006 und im
Streitjahr 2007 (bis zum Umzug in die S-Straße) hatte der
Kläger eine Wohnung in der T-Straße in A-Stadt
angemietet.
|
|
|
4
|
In der Wohnung in der T-Straße nutzte
er ein Arbeitszimmer und den Abstellraum der Wohnung als
Büroräume. Zudem verfügte die Wohnung über ein
Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, eine Küche, eine Diele und ein
Badezimmer. Einen Kellerraum nutzte der Kläger als
Archivraum.
|
|
|
5
|
Im Anschluss an eine
Außenprüfung wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ) die auf das Arbeitszimmer, den Abstellraum und
den im Keller befindlichen Archivraum entfallenden Mietaufwendungen
für die Wohnung in der T-Straße als Betriebsausgaben
anerkannt. Die übrigen Räume der Wohnung (darunter
Küche, Diele und Badezimmer) ordneten die
Außenprüferin und ihr folgend das FA in vollem Umfang
den vom Kläger zu Wohnzwecken genutzten Räumen zu. Auch
für das Streitjahr 2007 sahen die Außenprüferin und
ihr folgend das FA nur die auf das Arbeitszimmer, den Abstellraum
und den im Keller befindlichen Archivraum entfallenden
Mietaufwendungen für die Wohnung in der T-Straße als
Betriebsausgaben an.
|
|
|
6
|
In der im Streitjahr 2007 bezogenen Wohnung
in der S-Straße in A-Stadt nutzte der Kläger im
Untergeschoss zwei Kellerräume als Büro und einen
weiteren Kellerraum als Archiv, zudem rechnete er den halben
Kellerflur diesen beruflich genutzten Räumen zu.
|
|
|
7
|
Im Obergeschoss der Wohnung befand sich
neben weiteren Zimmern ein Raum, der als Wohn- und Esszimmer
bezeichnet war und sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro
genutzt wurde. Betrat man das Zimmer von der Diele aus, befanden
sich von der Tür aus rechts bis zum Ende des Zimmers der mit
einem ca. einen Meter hohen Sideboard abgetrennte Arbeitsbereich
und links der Wohnzimmerteil. Im Arbeitsbereich des Klägers
befanden sich u.a. ein Schreibtisch mit Computer und mehrere
Aktenschränke. Vom Arbeitsbereich aus konnte der Kläger
am Sideboard vorbei den Rest des Zimmers betreten. In diesem Teil
des Raums befand sich ein Tisch mit vier Stühlen. Von dem
Arbeitsbereich aus gelangte man auch in die Küche, die jedoch
ebenfalls über die Diele erreicht werden konnte.
|
|
|
8
|
In der Außenprüfung wurden nur
Mietaufwendungen für die Kellerräume im Untergeschoss vom
FA als Betriebsausgaben anerkannt. Weder ließen die
Außenprüferin und das FA die Aufwendungen für den
im Obergeschoss liegenden gemischt genutzten Raum noch die vom
Kläger geltend gemachten anteilig auf Flächen in
Küche, Diele und Bad entfallenden Aufwendungen zum Abzug
zu.
|
|
|
9
|
Das FA erließ am 6.5.2010 für
die Streitjahre entsprechend geänderte
Einkommensteuerbescheide.
|
|
|
10
|
Der Kläger erhob Einspruch. Er hielt
daran fest, dass im Verhältnis betrieblich genutzter
Flächen zur Gesamtfläche der Wohnung in der
T-Straße neben den bereits als Betriebsausgaben anerkannten
Aufwendungen auch anteilig auf Küche, Diele und Bad
entfallende Aufwendungen abzugsfähig seien. Für die
Wohnung in der S-Straße begehrte der Kläger über
die schon als Betriebsausgaben anerkannten Mietaufwendungen hinaus
ebenfalls nach Maßgabe eines Flächenschlüssels den
vollen Abzug der auf den gemischt genutzten Raum im Obergeschoss
und der anteilig auf die gemischt genutzte Küche, Diele und
das Bad entfallenden Aufwendungen.
|
|
|
11
|
Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht
(FG) blieben erfolglos. Die Entscheidung des FG ist in EFG 2012,
1830 = SIS 12 23 71 veröffentlicht.
|
|
|
12
|
Mit der Revision begehrt der Kläger
weiterhin, Aufwendungen für die anteilig genutzten Räume
Küche, Diele und Badezimmer in beiden Wohnungen in beiden
Streitjahren sowie im Streitjahr 2007 für den gemischt
genutzten Raum im Obergeschoss in der Wohnung in der S-Straße
als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das Urteil des FG
verletze Bundesrecht, da es sich bei den geltend gemachten
Aufwendungen um gemischte und aufteilbare Aufwendungen handele, die
nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs
(BFH) vom 21.9.2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37) abzugsfähig seien. Die beruflich veranlassten
Mietaufwendungen könnten nach dem Flächenschlüssel
unmittelbar den privat und beruflich genutzten Flächen in
beiden Wohnungen zugeordnet werden.
|
|
|
13
|
Der Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 27.7.2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 = SIS 16 00 96) stehe dem nicht entgegen, da er nur eine zeitanteilige
Aufteilung der Aufwendungen mangels einer hinreichenden
Verifikationsmöglichkeit der Finanzverwaltung nicht anerkannt
habe.
|
|
|
14
|
Der durch das Sideboard abgetrennte
Arbeitsbereich im gemischt genutzten Raum in der S-Straße
müsse im Übrigen einem nahezu ausschließlich
betrieblich genutzten abgeschlossenen Raum gleichgestellt
werden.
|
|
|
15
|
Es verstoße gegen das Gebot der
Steuergerechtigkeit, wenn der Kläger, der in den angemieteten
Privatwohnungen sein einziges Büro unterhalten habe, diese
Aufwendungen nicht vollständig abziehen könne,
während ein solcher Abzug möglich wäre, wenn er ein
Büro außerhalb seiner Wohnung angemietet
hätte.
|
|
|
16
|
Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid
2006 vom 6.5.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
14.12.2010 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit um weitere Betriebsausgaben in
Höhe von 1.237 EUR gemindert werden sowie den
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 6.5.2010 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 14.12.2010 dahingehend zu ändern,
dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um
weitere Betriebsausgaben in Höhe von 1.775 EUR gemindert
werden.
|
|
|
17
|
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
|
|
|
18
|
Nach dem Beschluss des Großen Senats
des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 = SIS 16 00 96 seien
Aufwendungen nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn
sie auf einen büromäßig eingerichteten
abgeschlossenen und nahezu ausschließlich beruflich genutzten
Raum entfielen. Der Flächenanteil der beruflich genutzten
Flächen zur Gesamtfläche einer Wohnung sei nach dieser
raumbezogenen Betrachtungsweise demnach kein geeigneter
Aufteilungsmaßstab für die Abgrenzung betrieblicher und
privater Aufwendungen. Das FG habe auch keine betriebliche Nutzung
der im Zuge der beruflichen Tätigkeit mitbenutzten Küche,
Diele und des Bades in beiden Wohnungen festgestellt.
|
|
|
19
|
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
|
|
|
20
|
Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass
dem Kläger in den Streitjahren kein weitergehender
Betriebsausgabenabzug aus den Mietaufwendungen für die
Wohnungen in der T-Straße und S-Straße zusteht.
|
|
|
21
|
1. Zu Recht hat das FG keinen
Betriebsausgabenabzug aufgrund der vom Kläger geltend
gemachten betrieblichen Mitbenutzung der Küche, Diele und des
Bades in den Wohnungen in der S-Straße und T-Straße in
den Streitjahren anerkannt.
|
|
|
22
|
Nach den nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen Feststellungen des FG, die für den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend sind, sind die
Küche, Diele und das Bad in beiden Wohnungen durch den
Kläger nicht in nennenswertem Umfang betrieblich genutzt
worden. Er hat in den Streitjahren nach den Feststellungen des FG
in seinen Wohnungen insbesondere weder in größerem
Umfang Kunden empfangen noch Angestellte beschäftigt, die
Küche und Bad mitgenutzt hätten. Auf dieser Grundlage
kommt in den Streitjahren ein Abzug anteiliger Mietaufwendungen
für „betrieblich mitgenutzte
Flächenanteile“ in Küche, Diele und Bad als
Betriebsausgaben schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der
gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
erforderlichen betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen fehlt
(vgl. auch BFH-Urteil vom 17.2.2016 X R 26/13, BFHE 253, 153 = SIS 16 11 73).
|
|
|
23
|
2. Das FG hat zu Recht auch keinen Abzug der
Aufwendungen für den Arbeitsbereich des Klägers im als
Wohn- und Esszimmer bezeichneten Raum in der Wohnung in der
S-Straße im Streitjahr 2007 gewährt.
|
|
|
24
|
a) Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der für das Streitjahr
2007 anwendbaren Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 vom
8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) ist ein Raum, der seiner Lage,
Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des
Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder
-organisatorischer Arbeiten dient. Ein solcher Raum ist
typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der
Schreibtisch regelmäßig das zentrale
Möbelstück ist. Entspricht ein Raum dem Typus des
Arbeitszimmers, muss er überdies (nahezu) ausschließlich
zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Selbst wenn
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entstanden
sind, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich
betrieblich oder beruflich genutzt wird, sind diese nach § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 grundsätzlich
nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Nur wenn
kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit zur Verfügung steht (Satz 2 der Regelung) oder
das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung bildet (Satz 3 der Regelung), ist ein
Abzug in Höhe von bis zu 1.250 EUR bzw. im zuletzt genannten
Fall in tatsächlicher Höhe möglich (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 =
SIS 16 00 96).
|
|
|
25
|
b) Aufwendungen für in die private
Sphäre eingebundene Räume, die bereits nach ihrem
äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des
Arbeitszimmers zuzurechnen sind, sondern ihrer Art (z.B.
Durchgangszimmer) oder ihrer Einrichtung nach (z.B. bei einer
Arbeitsecke in einem Wohnraum) erkennbar auch privaten Wohnzwecken
dienen, können erst recht nicht als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abgezogen werden (Beschluss des Großen Senats
des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 = SIS 16 00 96, Rz
69). Denn wenn schon Aufwendungen für einen als Büro
eingerichteten und nahezu ausschließlich beruflich genutzten
Raum im Grundsatz nicht abziehbar sind, gilt dies umso mehr
für Räume, die ihrer Ausstattung nach sowohl der
Erzielung von Einkünften als auch privaten Wohnzwecken dienen.
Denn die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung
lässt sich weder bei einem gemischt genutzten und als
Arbeitszimmer eingerichteten Raum noch bei einem abgetrennten
Arbeitsbereich in einem auch zu privaten Wohnzwecken genutzten
Zimmer objektiv feststellen (siehe zur Bedeutung der fehlenden
Verifikationsmöglichkeit Beschluss des Großen Senats des
BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 = SIS 16 00 96, Rz 69, 71
ff.). Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum
kann ein zum Abzug von Betriebsausgaben berechtigendes
häusliches Arbeitszimmer i.S. der Regelung sein, denn ein
solcher Raum ist die kleinste Einheit, über die sich eine
nachprüfbare Aussage für die nahezu ausschließlich
berufliche Nutzung treffen lässt (vgl. bereits BFH-Urteil vom
21.4.1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853, Rz 13). Aufwendungen
für solche in die häusliche Sphäre des
Steuerpflichtigen eingebundene Räume, die gemischt sowohl zur
Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur
untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt werden, sind
daher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG
i.d.F. des JStG 2010 auch dann insgesamt nicht abziehbar, wenn dem
Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht oder dieser Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet.
|
|
|
26
|
c) Kein häusliches Arbeitszimmer ist
anknüpfend an diese raumbezogene Betrachtungsweise ein
Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen
offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann, der
durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist oder der auf
einer Empore oder offenen Galerie eingerichtet ist (BFH-Urteile vom
6.12.1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304 = SIS 92 07 49, unter 2.a; vom 6.12.1991 VI R 110/90, BFH/NV 1992, 380; in
BFH/NV 1994, 853).
|
|
|
27
|
d) Im Streitfall erfüllt der durch das
Sideboard abgetrennte Arbeitsbereich im gemischt genutzten Raum im
Obergeschoss der Wohnung in der S-Straße danach nicht die
Voraussetzungen für ein zum Abzug von Betriebsausgaben
berechtigendes häusliches Arbeitszimmer. Die Abgrenzung durch
das einen Meter hohe Sideboard mit daneben liegendem Durchgang zum
Rest des Zimmers ist einem durch Wände und Türen
abgeschlossenen Raum nicht gleich zu erachten (vgl. auch BFH-Urteil
vom 17.2.2016 X R 32/11, BFHE 253, 148 = SIS 16 12 24). Der Raum
mit dem abgetrennten Arbeitsbereich kann auch nicht insgesamt als
häusliches Arbeitszimmer angesehen werden, da er nicht nahezu
ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Das FG hat für
den Senat bindend festgestellt, dass der Raum vom Kläger neben
der beruflichen Nutzung im Arbeitsbereich auch zu privaten
Wohnzwecken genutzt wurde.
|
|
|
28
|
3. Der Senat ist auch von der
Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots in § 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 überzeugt, soweit
die Regelung den Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen für
einen Arbeitsbereich in einem gemischt genutzten Raum auch dann
ausschließt, wenn dieser Arbeitsbereich den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit - wie vom
Kläger geltend gemacht - darstellt.
|
|
|
29
|
Nur ein ausschließlich beruflich
genutztes „Arbeitszimmer“ führt dem Grunde
nach zu beruflich veranlasstem Aufwand, der als
„typischer“ Erwerbsaufwand nach dem objektiven
Nettoprinzip grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage
abzuziehen ist und nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz
2 EStG unterfällt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -
BVerfG - vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268 = SIS 10 19 16,
Rz 42). Das BVerfG hat im Beschluss in BVerfGE 126, 268 = SIS 10 19 16 das Abzugsverbot der früheren Fassung des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b EStG zwar unter dem Gesichtspunkt als nicht
verfassungsmäßig angesehen, dass die Regelung
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zum
Abzug zuließ, wenn für die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Senat sieht es aber anknüpfend an die Entscheidung des
BVerfG von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers als gedeckt
an, den Abzug von Aufwendungen für Arbeitsbereiche in gemischt
genutzten Räumen generell auszuschließen. Es handelt
sich in diesem Fall nicht um typischen Erwerbsaufwand i.S. des
BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 126, 268 = SIS 10 19 16, da der
Aufwand nicht auf ein ausschließlich beruflich genutztes
Zimmer entfällt. Zudem betont das BVerfG in seiner
Entscheidung, dem Gesetzgeber komme für die sachgerechte
Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer ein erheblicher Gestaltungsspielraum
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu, da eine effektive
Kontrolle der tatsächlichen Nutzung häuslicher
Arbeitszimmer wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der
privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 des
Grundgesetzes wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich
sei (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268 = SIS 10 19 16, Rz 47).
Dies gilt umso mehr für Arbeitsbereiche in gemischt genutzten
Räumen.
|
|
|
30
|
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|