Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.1.2013 5 K
4164/09 = SIS 14 05 78 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin)
einen oder mehrere „Betriebe“ unterhält.
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Die Klägerin, eine
Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in X, betrieb in den
Streitjahren (2002 und 2003) eine Rechtsanwaltskanzlei in X sowie
zwei Rechtsanwaltskanzleien in Y.
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Partner der Klägerin waren in den
Streitjahren die Rechtsanwälte A, B, C, D, E, F, G und H (seit
31.12.2003, 13:00 Uhr). Rechtsanwältin G hielt ihren Anteil
treuhänderisch für die Rechtsanwälte A, B, C und
F.
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Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die
Partner der Klägerin u.a. verpflichtet, alle ihnen
übertragenen Mandate im Namen der Partnerschaft anzunehmen und
zu bearbeiten. Das Vermögen der Partnerschaft setzte sich aus
dem in den Kanzleien in X und Y befindlichen Vermögen
zusammen. Sämtliche Einnahmen aus freier Berufstätigkeit
der Partner sollten der Partnerschaft zufließen. Im
Außenverhältnis war jeder Partner alleine zur Vertretung
der Partnerschaft berechtigt.
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Für das Innenverhältnis sah der
Gesellschaftsvertrag abweichende Regeln vor: Danach waren z.B. die
Einnahmen jeweils der Kanzlei zuzurechnen, in der das entsprechende
Mandat geführt wurde. Das Vermögen der Partnerschaft war
im Innenverhältnis getrennt zu halten und auch der Gewinn und
Verlust waren für jede Kanzlei getrennt zu ermitteln. Zu
diesem Zweck waren getrennte Buchführungen zu erstellen. Auch
die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter waren im
Innenverhältnis abweichend geregelt: Während die
Gesellschafter A, B und C unmittelbar bzw. als Treugeber an allen
Kanzleien beteiligt waren, waren die Herren D, E und H (ab
31.12.2003) nur an der Kanzlei in X und Herr F unmittelbar bzw. als
Treugeber an den Kanzleien in Y beteiligt. In diesem Sinne waren
auch die Gewinnbeteiligung und die Vertretungsberechtigung
geregelt.
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Die Klägerin erstellte entsprechend
den gesellschaftsvertraglichen Regelungen für jede der
Kanzleien eine gesonderte Buchführung einschließlich
gesonderter Einnahmenüberschussrechnung, auf deren Grundlage
die auf die einzelnen Partner entfallenden Gewinnanteile berechnet
wurden. Sie gab für die Streitjahre jeweils eine
Feststellungserklärung ab, in der sie einen Gesamtgewinn
erklärte und diesen nach Maßgabe der
gesellschaftsvertraglichen Abreden und der für die Kanzleien
erstellten Einnahmenüberschussrechnungen den Partnern
zurechnete. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA
- ) erließ entsprechende, unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung) stehende
Feststellungsbescheide.
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Im Rahmen einer Außenprüfung,
die sich u.a. auf die Streitjahre erstreckte, gelangte der
Prüfer zu der Auffassung, die Klägerin habe nur einen
„Betrieb“ unterhalten, so dass der Höchstbetrag
gemäß § 7g Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Abs. 6 des
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden
Fassung (EStG) nicht für jede der drei Kanzleien, sondern nur
einmal zu gewähren sei. Auch bei der Ermittlung der
gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren
Schuldzinsen ergaben sich hieraus für die Klägerin
nachteilige Auswirkungen, die der Höhe nach zwischen den
Beteiligten unstreitig sind.
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Das FA folgte der Auffassung des
Prüfers und erließ am 22.4.2008 für die Streitjahre
geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in denen es die
Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit
erhöhte.
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Der hiergegen eingelegte Einspruch der
Klägerin blieb ohne Erfolg, ebenso die nachfolgende
Klage.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin, die angefochtene Entscheidung, die auf der Annahme
beruhe, dass eine Personengesellschaft nur einen
„Betrieb“ führe, verstoße gegen den
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 des Grundgesetzes - GG - ). Der von
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom
10.2.1989 III R 78/86, BFHE 156, 320, BStBl II 1989, 467 = SIS 89 16 31) zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von
Personengesellschaften einerseits und Einzelunternehmern
andererseits herangezogene Grundsatz der freien Rechtsformwahl
greife für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte mit Blick
auf die bis zum 12.12.2007 geltenden berufsrechtlichen
Beschränkungen der Berufsausübung (§ 59a
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO a.F. - ) nicht. Zudem sei die vom
Finanzgericht (FG) herangezogene Rechtsprechung des BFH zu §
15 EStG zu der vorliegend nicht relevanten Frage ergangen, ob
gewerbliche Tätigkeiten im Rahmen einer Mitunternehmerschaft
nichtgewerbliche Tätigkeiten infizierten.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Bescheide für 2002 und 2003
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen, jeweils vom 22.4.2008, und die
Einspruchsentscheidung vom 16.9.2009 aufzuheben und die Berechnung
des Höchstbetrags gemäß § 7g Abs. 3 Satz 5
EStG i.V.m. Abs. 6 EStG sowie die Berechnung der nicht abziehbaren
Schuldzinsen wegen Überentnahmen gemäß § 4
Abs. 4a EStG aufgeteilt auf die drei Kanzleien der Klägerin
vorzunehmen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend
auf die mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist zu
Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin in den Streitjahren
nur einen „Betrieb“ unterhalten hat, so dass
weder der Höchstbetrag des § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG
mehrfach zur Anwendung gelangt (s. hierzu unter II.2.) noch die
Kürzung des Schuldzinsenabzuges gemäß § 4 Abs.
4a EStG für mehrere „Betriebe“ vorzunehmen
ist (s. hierzu unter II.3.).
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1. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe
des in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 und 2003 vom
22.4.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung festgestellten
Gesamtgewinns der Klägerin.
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Ein Feststellungsbescheid fasst einzelne
Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zusammen, die - soweit
sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten und
eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind -
selbständiger Gegenstand des Klagebegehrens sein können.
Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die
Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer
Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des
laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines
Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (vgl. z.B. BFH-Urteil
vom 1.7.2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246 = SIS 10 35 62,
m.w.N.).
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Im Streitfall hat die Klägerin im
Klageverfahren nur die Höhe des in den streitigen Bescheiden
festgestellten Gesamtgewinns angefochten. Allein diese Frage ist
auch Gegenstand des Revisionsverfahrens.
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2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die
Klägerin die Ansparabschreibung des § 7g EStG nicht
für ihre jeweiligen Kanzleien in Anspruch nehmen kann.
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Die Klägerin hat in den Streitjahren im
Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit nur über einen
einheitlichen „Betrieb“ i.S. des § 7g Abs.
3 Satz 5 EStG verfügt, so dass sie nur Rücklagen in
Höhe von insgesamt maximal 154.000 EUR bilden konnte.
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a) Nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG
können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung
oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des
Anlagevermögens - wenn die weiteren Voraussetzungen des §
7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 4 EStG erfüllt sind - eine den
Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die am
Bilanzstichtag insgesamt gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1
EStG gebildeten Rücklagen dürfen je
„Betrieb“ des Steuerpflichtigen in den
Streitjahren den Betrag von 154.000 EUR nicht übersteigen
(§ 7g Abs. 3 Satz 5 EStG).
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aa) Die Regelung des § 7g EStG hat der
Gesetzgeber betriebs- und nicht personenbezogen konzipiert (vgl.
BTDrucks 12/4487, S. 33, vgl. auch BFH-Urteil vom 12.12.2001 XI R
13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 = SIS 02 06 15). Die
Abzugsbegrenzung des § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG gilt demnach
für jeden „Betrieb“ des Steuerpflichtigen
gesondert (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002,
385 = SIS 02 06 15; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, §
7g EStG Rz 94, Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 57, §
7g EStG a.F. Rz 56).
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bb) § 7g EStG definiert den Begriff des
„Betriebes“ nicht. Nach der Rechtsprechung des
BFH kann ein gewerblicher Einzelunternehmer mehrere
„Betriebe“ unterhalten, während gewerbliche
Personengesellschaften wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (ebenso
wie Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nur einen
„Betrieb“ unterhalten können (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 9.8.1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989,
901 = SIS 89 21 46; vom 10.2.1989 III R 78/86, BFHE 156, 320, BStBl
II 1989, 467 = SIS 89 16 31; vom 23.4.2009 IV R 73/06, BFHE 225,
343, BStBl II 2010, 40 = SIS 09 21 90; vom 15.12.1992 VIII R 52/91,
BFH/NV 1993, 684; vom 24.10.2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252 = SIS 13 01 83; vom 25.6.1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997,
202 = SIS 97 03 29; auch: z.B. Seiler, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz B 141).
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cc) Die für gewerbliche
Mitunternehmerschaften entwickelten Grundsätze gelten
entsprechend für Personengesellschaften, die - wie im
Streitfall - nur Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
i.S. des § 18 EStG erzielen. Auch freiberufliche
Personengesellschaften, deren Tätigkeit in besonderer Weise
durch die persönliche Arbeitsleistung ihrer Gesellschafter
gekennzeichnet ist, unterhalten grundsätzlich nur einen
„Betrieb“.
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Demnach können auch ausschließlich
freiberuflich tätige Personengesellschaften grundsätzlich
nur eine maximale Förderung von 154.000 EUR in Anspruch nehmen
(vgl. HHR/Meyer, § 7g EStG Rz 94; vgl. auch
Blümich/Brandis, § 7g EStG a.F. Rz 56; Bugge, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 7g Rz B 8a;
Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 7g Rz 27).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG zutreffend erkannt, dass der für die selbständige
Tätigkeit der Klägerin maßgebliche
Höchstbetrag nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG insgesamt
lediglich 154.000 EUR beträgt.
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aa) Die Klägerin ist als
Partnerschaftsgesellschaft einkommensteuerrechtlich eine andere
Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 18 Abs. 4 EStG (z.B. HHR/Brandt, § 18 Rz 431;
Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 313).
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bb) Sie unterhielt in den Streitjahren
lediglich einen „Betrieb“ i.S. des § 7g
EStG. Die Kanzleien in X und Y waren nicht als jeweils
selbständige „Betriebe“ i.S. des § 7g
EStG, sondern allenfalls als Teilpraxen anzusehen. Sie waren weder
rechtlich selbständige Gesellschaften noch
einkommensteuerrechtlich gesondert zu betrachtende
Mitunternehmerschaften.
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Ausgehend von den gemäß § 118
Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG bestanden nicht mehrere
(Außen-)Gesellschaften, sondern lediglich eine
Partnerschaftsgesellschaft – die Klägerin. Deren
Gegenstand war der Betrieb der Rechtsanwaltskanzleien in X und
Y.
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Die im Partnerschaftsvertrag enthaltenen
Regelungen, wonach die Rechte der Partner der Klägerin im
Innenverhältnis in verschiedener Weise auf eine Teilhabe an
den in X bzw. Y betriebenen Kanzleien beschränkt waren,
können nicht dahin verstanden werden, dass die Gesellschafter
einkommensteuerrechtlich gesondert zu betrachtende
Mitunternehmerschaften (ggf. als Innengesellschaften)
gegründet haben.
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Insoweit unterscheidet sich der Streitfall
maßgeblich von dem der Entscheidung des BFH in BFHE 225, 343,
BStBl II 2010, 40 = SIS 09 21 90 zur sog. Tracking-Stock-Struktur
zugrundeliegenden Sachverhalt.
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3. Ebenso zutreffend hat das FG erkannt, dass
die Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 4a EStG
bezogen auf einen „Betrieb“ der Klägerin zu
ermitteln ist.
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a) Gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1
EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen
getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag,
um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des
Wirtschaftsjahrs übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG).
Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 v.H. der
Überentnahme des Wirtschaftsjahrs zuzüglich der
Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und
abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen
Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen
überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt (§ 4 Abs.
4a Satz 3 EStG). Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens
jedoch der um 2.050 EUR verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr
angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 4
Abs. 4a Satz 4 EStG).
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b) Das Gesetz knüpft die
Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des
Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit an
(BFH-Urteil vom 12.12.2013 IV R 17/10, BFHE 244, 23, BStBl II 2014,
316 = SIS 14 01 47). Dementsprechend steht der Mindestabzug nicht
jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu (BFH-Urteil vom
29.3.2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420 = SIS 07 28 49) und auch der Höchstbetrag gilt „je
Betrieb“ des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom
20.3.2014 VIII S 13/13 = SIS 14 27 98; vgl. auch BFH-Urteil vom
10.8.2011 I R 45/10, BFHE 234, 412, BStBl II 2012, 118 = SIS 11 37 53). Maßgeblich für die Ermittlung von
Überentnahmen ist die jeweilige
„Gewinnermittlungseinheit (Einzelbetrieb, Betrieb der
Mitunternehmerschaft)“ (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 217,
514, BStBl II 2008, 420 = SIS 07 28 49).
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Hat der Steuerpflichtige mehrere
„Betriebe“ oder ist er an mehreren
Personengesellschaften beteiligt, ist der Schuldzinsenabzug
für jeden „Betrieb“ bzw.
Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln (BFH-Urteile in
BFHE 244, 23, BStBl II 2014, 316 = SIS 14 01 47; in BFHE 217, 514,
BStBl II 2008, 420 = SIS 07 28 49, und vom 22.9.2011 IV R 33/08,
BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10 = SIS 11 36 21, vgl. auch Bode in
Kirchhof, a.a.O., 15. Aufl., § 4 Rz 194).
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c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG zu Recht erkannt, dass die der Höhe nach unstreitige,
betriebsbezogene Ermittlung des Schuldzinsenabzuges für die
Klägerin zutreffend erfolgt ist. Sie war nicht für die
drei von der Klägerin betriebenen Kanzleien
durchzuführen, sondern nur für die Klägerin. Die
Kanzleien sind aus den bereits dargelegten Gründen nicht als
selbständige Gewinnermittlungseinheiten anzusehen. Dass
für die Kanzleien tatsächlich gesonderte
Einnahmenüberschussrechnungen erstellt worden sind,
ändert hieran nichts. Gewinnermittlungseinheit war - weil die
Kanzleien nicht als eigenständige Gesellschaften bzw.
Mitunternehmerschaften geführt wurden - allein die
Klägerin.
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4. Die dargelegte Anknüpfung der
Regelungen der §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG an den
„Betrieb“ des Steuerpflichtigen bzw. die
Gewinnerzielungseinheit führt zwar im Ergebnis dazu, dass
Steuerpflichtige, die aus nicht steuerlichen Gründen
verschiedene „Betriebe“ unterhalten können,
steuerlich anders behandelt werden als jene, die nur einen
„Betrieb“ haben können. Entgegen der
Auffassung der Klägerin folgt hieraus jedoch keine Verletzung
des Gleichheitssatzes.
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a) Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein
allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung
(vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60, in Bezug auf
die Begünstigung gewerblicher Einkünfte nach § 32c
EStG a.F.).
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Dementsprechend ist es verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, wenn es aufgrund der Anwendung der für
die Besteuerung von Personengesellschaften geltenden
Grundsätze in Teilbereichen (hier: §§ 7g, 4 Abs. 4a
EStG) im Vergleich zu einem Einzelunternehmer zu einer steuerlichen
Ungleichbehandlung kommt (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 15.1.2008
1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65, zur
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 15 Abs. 3
Nr. 1 EStG).
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b) Dies gilt in Bezug auf die von §§
7g, 4 Abs. 4a EStG gewährten betriebsbezogenen
Begünstigungen auch deshalb, weil der (gewerbliche)
Einzelunternehmer, der mehrere „Betriebe“
unterhält und daher die Begünstigungen mehrfach in
Anspruch nehmen kann, den Finanzierungsaufwand für den Betrieb
jeweils allein trägt, während die Gesellschafter einer
Personengesellschaft - und damit auch die Gesellschafter der
Klägerin - diesen Aufwand gemeinschaftlich tragen (vgl. auch
BFH-Urteil in BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420 = SIS 07 28 49, zur
Anknüpfung in § 4 Abs. 4a EStG).
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c) Zudem resultiert die von der Klägerin
gerügte Ungleichbehandlung nicht unmittelbar aus der in
§§ 7g, 4 Abs. 4a EStG vorgesehenen Anknüpfung
bestimmter Vergünstigungen an den „Betrieb“
bzw. der Rechtsprechung zum Begriff des
„Betriebes“ bei Personengesellschaften, sondern
vorrangig aus in den Streitjahren (noch) geltenden
berufsrechtlichen Einschränkungen. Der Klägerin war es
wegen § 59a BRAO a.F. aus berufsrechtlichen Gründen nicht
möglich, die jeweiligen Kanzleien durch selbständige
Schwester- oder Tochterpersonengesellschaften zu betreiben.
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Hieraus folgt indes kein Verstoß der
§§ 7g, 4 Abs. 4a EStG gegen Art. 3 GG. Denn weder den
Gesetzgeber noch die Rechtsprechung trifft eine Verpflichtung, eine
steuerliche Meistbegünstigung für Gesellschaften oder
Gesellschafter sicherzustellen, die berufsrechtlichen
Beschränkungen in der Rechtsformwahl unterliegen.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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