Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.9.2015 14 K
10273/11 = SIS 15 29 56 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Streitig ist, ob die Pauschalierung der
Einkommensteuer für Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 und
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einheitlich ausgeübt
werden muss und ob der Steuerpflichtige die Ausübung des
Wahlrechts widerrufen kann.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der ... GmbH (GmbH). Die
GmbH wandte Dritten (Nicht-Arbeitnehmern) im Streitjahr (2008)
Wein- und Blumenpräsente zu. Die Einkommensteuer für
diese Sachzuwendungen erhob die GmbH mit der - im Januar 2009
eingereichten - Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2008 pauschal nach
§ 37b Abs. 1 EStG. Die Zuwendungsempfänger unterrichtete
sie von der Steuerübernahme nicht.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) führte im Jahr 2010 bei der Klägerin
u.a. für die Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume Januar 2008
bis Dezember 2008 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch.
Dabei wurde festgestellt, dass die GmbH im Jahr 2008 - über
die bisher schon unter Anwendung des § 37b EStG versteuerten
Zuwendungen hinaus - weitere Wein- und Blumenpräsente im
Gesamtwert von 6.512,56 EUR an Nicht-Arbeitnehmer erbracht und
VIP-Karten erworben hatte. Für diese VIP-Karten hatte die GmbH
einen Betrag in Höhe von 9.996 EUR (inkl. Umsatzsteuer)
aufgewendet. Lohnsteuerliche Folgen zog sie hieraus nicht. Sie
machte geltend, die auf ihre Arbeitnehmer entfallenden Kosten der
VIP-Karten habe sie im eigenbetrieblichen Interesse
getragen.
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Aufgrund der Prüfungsfeststellungen
forderte das FA u.a. für das Jahr 2008 von der Klägerin
gemäß § 37b EStG pauschale Lohnsteuer in Höhe
von 4.952,56 EUR nebst pauschaler Annexsteuern nach, ohne
bezüglich der VIP-Karten zwischen Sachzuwendungen an
Nicht-Arbeitnehmer (Dritte) gemäß § 37b Abs. 1 EStG
und an Arbeitnehmer gemäß § 37b Abs. 2 EStG zu
unterscheiden. Den dagegen erhobenen Einspruch wies es
zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
den in EFG 2015, 2226 = SIS 15 29 56 veröffentlichten
Gründen statt. Zur Begründung führte es u.a. aus,
der angefochtene Nachforderungsbescheid sei rechtswidrig. Dabei
könne dahinstehen, ob das Pauschalierungswahlrecht für
Nicht-Arbeitnehmer und Arbeitnehmer einheitlich ausgeübt
werden müsse. Denn die Klägerin habe ihre Entscheidung
zur Anwendung des § 37b EStG (spätestens) in der
mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung von § 37b EStG. Es macht geltend, das in dieser
Vorschrift eingeräumte Wahlrecht sei
empfängerübergreifend einheitlich auszuüben und
nicht widerruflich ausgestaltet.
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Es beantragt, das Urteil des
Niedersächsischen FG vom 24.9.2015 14 K 10273/11 hinsichtlich
des Streitjahres 2008 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zwar zutreffend davon
ausgegangen, dass das Wahlrecht nach § 37b Abs. 1 EStG
widerruflich ist. Es hat aber übersehen, dass die
Klägerin im Streitfall von ihrem Widerrufsrecht
tatsächlich noch nicht wirksam Gebrauch gemacht hat.
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1. Die Nachforderung von Lohnsteuer durch
Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer
vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine
eigene Steuerschuld des Adressaten handelt. Eine solche liegt vor,
wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der
Lohnsteuer nach § 37b EStG gegeben sind (Senatsurteile vom
16.10.2013 VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495 = SIS 14 00 13; VI R 57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457 = SIS 14 00 12, und VI R 52/11, BFHE 243, 233, BStBl II 2015, 455 = SIS 14 00 11, sowie vom 12.12.2013 VI R 47/12, BFHE 244, 29, BStBl II 2015,
490 = SIS 14 04 28).
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a) Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG
können Steuerpflichtige die Einkommensteuer (für
Nicht-Arbeitnehmer) einheitlich für alle innerhalb eines
Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten
Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung
oder Gegenleistung erbracht werden (§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG) und für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
EStG (§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), die nicht in Geld
bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben.
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b) § 37b Abs. 1 EStG gilt
gemäß § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG auch für
betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen
und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht
werden.
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c) Die Vorschrift räumt dem
Steuerpflichtigen (Unternehmen) nach allgemeiner Meinung ein
Pauschalierungswahlrecht („können“) ein
(Senatsurteile in BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495 = SIS 14 00 13;
in BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457 = SIS 14 00 12, und in BFHE
243, 233, BStBl II 2015, 455 = SIS 14 00 11; Eisgruber in Kirchhof,
EStG, 15. Aufl., § 37b Rz 25 f.; Graw in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37b Rz A 18; Lingemann
in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 37b EStG Rz 9, 27;
Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl., § 37b Rz 13;
Blümich/Ettlich, § 37b EStG Rz 31; Küttner/ Seidel,
Personalbuch 2016, Stichwort Lohnsteuerpauschalierung, Rz 60;
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort
Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen, Rz 41;
Niermann, DB 2015, 1242, 1243; Mohr, DStZ 2015, 588, 589; Urban,
DStZ 2007, 299, 308; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
- BMF - vom 19.5.2015 IV C 6 - S 2297 - b/14/10001, BStBl I 2015,
468 = SIS 15 11 25, Tz 3; BTDrucks 16/2712, S. 55). Der in §
37b EStG zum Steuerpflichtigen erklärte Zuwendende kann die
grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger entstehende
Einkommensteuer im Wege der Pauschalierung als eigene
übernehmen. Die Sachzuwendungen und die Pauschsteuer bleiben
dann bei der Einkünfteermittlung des Zuwendungsempfängers
außer Ansatz.
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d) Das Pauschalierungswahlrecht muss nach
§ 37b Abs. 1 Satz 1 EStG bei Sachzuwendungen an
Nichtarbeitnehmer (Kunden, Geschäftsfreunde, deren
Arbeitnehmer) „für alle“ Zuwendungen und
Geschenke eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden.
Entsprechendes gilt für die Pauschalierungsmöglichkeit
bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen
nach § 37b Abs. 2 EStG. Auch insoweit hat der Steuerpflichtige
nur die Wahl zwischen dem vollständigen Verzicht auf
Pauschalierung und der Pauschalierung sämtlicher
Sachzuwendungen.
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e) Die Pauschalierungswahlrechte nach §
37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG
können allerdings unabhängig voneinander wahrgenommen
werden (HHR/Lingemann, § 37b EStG Rz 27; Schmidt/Loschelder,
a.a.O., § 37b Rz 10; Eisgruber in Kirchhof, a.a.O., § 37b
Rz 25; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer,
Stichwort Pauschalierung der Einkommensteuer für
Sachzuwendungen, Rz 46 ff.; Lindberg in Frotscher, EStG, Freiburg
2011, § 37b Rz 10a; Stickan in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 37b Rz 43 und 73; Niermann,
DB 2015, 1242, 1244; Mohr, DStZ 2015, 588, 589; Weber, Neue
Wirtschafts-Briefe 2015, 2136, 2146; Hartmann, DStR 2008, 1418,
1419; a.A. Graw in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, §
37b Rz C 19; Blümich/ Ettlich, § 37b EStG Rz 31; Urban,
DStZ 2007, 299, 308). Davon gehen auch die Finanzbehörden aus
(BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 468 = SIS 15 11 25, Rz 4 Satz 2).
Die anderslautende Vorstellung des Gesetzgebers, nach der das
Pauschalierungswahlrecht nach § 37b Abs. 1 EStG
(Nichtarbeitnehmer) und das nach § 37b Abs. 2 EStG
(Arbeitnehmer) vom Steuerpflichtigen nur einheitlich ausgeübt
werden könne (BTDrucks 16/2712, S. 56), findet sich im
Gesetzeswortlaut nicht wieder. Die absatzweise Trennung nach
Personengruppen spricht vielmehr für zwei
„eigenständige Pauschalierungskreise“. Dem
steht die Verweisung in Abs. 2 auf Abs. 1 nicht entgegen. Aus ihr
ergibt sich lediglich, dass auch innerhalb des
Empfängerkreises der Arbeitnehmer die Einkommensteuer wie bei
Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer gemäß § 37b
Abs. 1 EStG und damit im jeweiligen
„Pauschalierungskreis“ einheitlich zu
pauschalieren ist. Auch spricht der strukturelle Unterschied der
Einkommensteuererhebung bei Nichtarbeitnehmern (Fiktion der
pauschalen Einkommensteuer als Lohnsteuer) und der
Einkommensteuererhebung im Wege der Vorauszahlung durch Abzug vom
Arbeitslohn (Lohnsteuer, § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG) bei
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für eine
personale Teilbarkeit des Pauschalierungswahlrechts (HHR/Lingemann,
§ 37b EStG Rz 27; Hartmann, DStR 2008, 1418, 1419).
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f) Ausgeübt werden die
Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2
EStG - weil antraglos ausgestaltet (Eisgruber in Kirchhof, a.a.O.,
§ 37b Rz 27; Hartz/Meeßen/ Wolf, ABC-Führer
Lohnsteuer, Stichwort Pauschalierung der Einkommensteuer für
Sachzuwendungen, Rz 41 f.; Schmidt/ Loschelder, a.a.O., § 37b
Rz 13; BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 468 = SIS 15 11 25, sowie
Senatsurteil vom 24.9.2015 VI R 69/14, BFHE 251, 247, BStBl II
2016, 176 = SIS 15 26 68, zu § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) - durch
Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung nach § 37b
Abs. 4 EStG.
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g) Die in § 37b EStG eingeräumten
Wahlrechte sind widerruflich.
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aa) Zwar verhält der Wortlaut des §
37b EStG sich hierzu nicht ausdrücklich. Antrags- oder
Wahlrechte, die - wie hier - weder ausdrücklich unwiderruflich
ausgestaltet sind noch dem Grunde nach einer zeitlichen Begrenzung
unterliegen, können jedoch nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) anderweitig ausgeübt werden,
solange der entsprechende Steuerbescheid - hier die
Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2008 - nicht formell und materiell
bestandskräftig ist (BFH-Urteil vom 9.12.2015 X R 56/13, BFHE
252, 241 = SIS 16 04 56). Außerdem darf - wie im Streitfall -
die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein (vgl. BFH-Urteil
vom 29.6.2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963 = SIS 11 25 87, betreffend die gesonderte Feststellung eines
Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die
Vortragsjahre). Nach dem Gesetzeswortlaut sind damit die Wahlrechte
des § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG widerruflich.
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bb) Nach der Gesetzesbegründung soll das
in § 37b EStG eingeräumte Pauschalierungswahlrecht
indessen nicht widerrufen werden können (BTDrucks 16/2712, S.
55). Das soll dem Rechtsschutz des unterrichteten Empfängers
dienen (BTDrucks 16/2712, S. 55). Allerdings hat es der Gesetzgeber
versäumt, den bindenden Charakter der Wahlrechtsausübung
im Gesetzeswortlaut abzubilden.
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Für die Auslegung einer
Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende
objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er
sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in
den diese hineingestellt ist (ständige Rechtsprechung, vgl.
Urteile des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21.5.1952 2
BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, unter C.III.4., und vom 30.3.2004 2 BvR
1520/01, 2 BvR 1521/01, BVerfGE 110, 226 = SIS 09 03 28, unter
IV.C.1.b; BFH-Urteile vom 19.11.2003 IX R 67/00, BFH/NV 2004, 628 =
SIS 04 17 60; vom 24.1.2008 III R 9/05, BFHE 221, 383, BStBl II
2008, 688 = SIS 08 25 78, und vom 30.9.2015 II R 13/14, BFHE 251,
569 = SIS 15 28 18, Rz 14; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH -
vom 27.6.2012 IV ZR 239/10, BGHZ 193, 369; Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30.3.2015 5 PB 17/14, nicht
veröffentlicht; jeweils m.w.N.). Nicht entscheidend ist
dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren
beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die
Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte kommt zwar zur
Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers erhebliches
Gewicht zu (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11.6.1980 1 PBvU 1/79,
BVerfGE 54, 277, unter C.III.1., und BGH-Urteil vom 12.3.2013 XI ZR
227/12, BGHZ 197, 21; jeweils m.w.N.). Es genügt aber nicht,
dass sich die Voraussetzungen oder Rechtsfolgen allein der
Gesetzesbegründung entnehmen lassen. Der sogenannte Wille des
Gesetzgebers oder der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann
hiernach bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt
werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (vgl.
BVerfG-Urteil vom 16.2.1983 2 BvE 1/83 u.a., BVerfGE 62, 1, unter
C.II.3.a, und BFH-Urteil vom 25.7.2012 I R 101/10, BFHE 238, 362,
BStBl II 2013, 165 = SIS 12 29 27; jeweils m.w.N.). Die
Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die
subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem
objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG-Urteil in BVerfGE
62, 1, unter C.II.3.a).
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cc) Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten
kein vom Wortlaut abweichendes Verständnis der
Pauschalierungsmöglichkeiten als unwiderruflich.
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(1) § 37b Abs. 1 EStG ermöglicht dem
Steuerpflichtigen, die auf Sachzuwendungen u.a. an seine Kunden
entfallende Einkommensteuer pauschal zu erheben (BTDrucks 16/2712,
S. 55). Der Steuerpflichtige kann dadurch sicherstellen, dass das
Ziel der Sachzuwendung, die laufende Geschäftsbeziehung durch
die Zuwendung zu verbessern und zu weiteren oder erstmaligen
Geschäftsabschlüssen anzuregen, nicht dadurch verfehlt
wird, dass der Empfänger für die Leistung Einkommensteuer
zu bezahlen hat. Ferner dient die Vorschrift der Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens. Die Zuwendungen werden gebündelt zu
einem einheitlichen Satz besteuert und der Empfänger wird der
Schwierigkeit enthoben, den Wert des steuerpflichtigen geldwerten
Vorteils zu ermitteln.
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(2) Soweit § 37b Abs. 1 EStG dem
Bedürfnis des Zuwendenden an einer ungestörten
Geschäftsbeziehung entspricht und es unter den weiteren
Voraussetzungen der Vorschrift in sein Belieben stellt, die auf die
Zuwendungen entfallende Einkommensteuer pauschal zu erheben, lassen
sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass das
Wahlrecht abweichend von sonstigen ertragsteuerrechtlichen
Wahlrechten unwiderruflich sein soll. Der Umstand, dass das
Wahlrecht - wie ausgeführt - nur einheitlich für alle
Zuwendungen und Geschenke eines Wirtschaftsjahres ausgeübt
werden kann, spricht im Gegenteil eher für ein
wortlautgetreues Verständnis des Wahlrechts als widerruflich.
Denn der Steuerpflichtige wird - wie der Streitfall zeigt - zum
Zeitpunkt der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung (§ 37b Abs. 4
Satz 1 EStG) aufgrund anderer rechtlicher Einschätzung nicht
immer übersehen, welche Leistungen von seinem
Pauschalierungsantrag umfasst werden. Wäre das Wahlrecht
unwiderruflich ausgestaltet, wäre seine Ausübung folglich
mit erheblichen Risiken behaftet und die Vorteilhaftigkeit des
§ 37b EStG für die Steuerpflichtigen in erheblichem
Umfang eingeschränkt.
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dd) Die Ausübung des Wahlrechts
ändert allerdings das Steuerschuldverhältnis der
Zuwendungsempfänger dergestalt, dass die pauschal besteuerten
Sachzuwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte außer
Ansatz bleiben. Dies könnte für ein unwiderruflich
auszuübendes Wahlrecht insbesondere dann sprechen, wenn der
Steuerpflichtige den Empfänger bereits von der Übernahme
der pauschalen Steuer unterrichtet hat (§ 37b Abs. 3 Satz 3
EStG). Das Spannungsverhältnis zwischen Vertrauensschutz des
Zuwendungsempfängers einerseits und Widerruf der
Wahlrechtsausübung andererseits kann jedoch in diesen
Fällen nicht nur durch eine Beschränkung des
Widerrufsrechts, sondern auch dahingehend aufgelöst werden,
dass ein wirksamer Widerruf nur vorliegt, wenn der Zuwendende den
Zuwendungsempfänger hiervon unterrichtet, damit dieser von
seinen steuerlichen Pflichten erfährt und ihnen nachkommen
kann (Schmidt/ Loschelder, a.a.O., § 37b Rz 13). Das Absehen
von einer entsprechenden Mitteilung stellt sich dann als (u.U.
strafbewehrte) Vereitelung des staatlichen Steueranspruchs und
damit als rechtsmissbräuchlich dar.
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ee) Da die anderweitige Ausübung des
Wahlrechts dazu führt, dass die Zuwendungen rückwirkend
(§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO - ) in die
Veranlagung der Zuwendungsempfänger als Einnahmen
einzubeziehen sind, ist bei einem Verständnis des Wahlrechts
als widerruflich auch nicht zu befürchten, dass die
Veranlagungen der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der
anderweitigen Ausübung des Wahlrechts
festsetzungsverjährt sind. Denn in solchen Fällen beginnt
die Festsetzungsfrist gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 AO
erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis
eintritt.
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ff) Auch die vom Gesetzgeber beabsichtigte
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann eine
Unwiderruflichkeit der Wahlrechtsausübung entgegen dem
Gesetzeswortlaut nicht begründen. Dieser Gesetzeszweck
rechtfertigt die Erhebung einer pauschalen Steuer gegenüber
einer individuell berechneten Steuerbelastung. Er kann aber der
Rückabwicklung eines steuerlichen Geschehens - auch wenn es
durch die Ausübung eines Wahlrechts ins Werk gesetzt wurde -
nicht entgegenstehen. Denn ein Verwaltungsmehraufwand ist jeder
Rückgängigmachung einer Wahlrechtsausübung
immanent.
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h) Will der Steuerpflichtige von seinem
Widerrufsrecht Gebrauch machen, genügt eine formlose
Erklärung hierfür allerdings nicht. Dies gilt auch, wenn
die entsprechende Erklärung im Klageverfahren abgegeben wird.
Der Widerruf als „actus contrarius“ der
Wahlrechtsausübung ist vielmehr schon aus Gründen der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in nämlicher Form wie das
Wahlrecht und damit durch Abgabe einer geänderten, u.U. auf
„Null“ lautenden Pauschsteueranmeldung
gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG) auszuüben.
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2. Das FG ist teilweise von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil hat daher keinen
Bestand. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Denn das FG hat aus
seiner Sicht zu Recht keine Feststellungen zur Höhe der
Sachzuwendungen und deren Empfänger getroffen. Deshalb kann
der Senat nicht beurteilen, ob der angefochtene
Nachforderungsbescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in
ihren Rechten verletzt. Die Sache ist deshalb an das FG
zurückzuverweisen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang
festzustellen haben, in welcher Höhe die Klägerin bislang
nicht nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuerte
Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer im
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum 2008 geleistet hat. Denn die
Klägerin hat ihr dahingehendes Wahlrecht mit der
Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2008 ausgeübt, aber jedenfalls
bislang nicht wirksam widerrufen.
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Soweit die Klägerin die im
Nachforderungsbescheid erfassten Sachzuwendungen an eigene
Arbeitnehmer geleistet hat, kann der angefochtene
Nachforderungsbescheid jedoch keinen Bestand haben. Denn die
Klägerin hat nach den bindenden und unstreitigen
Feststellungen des FG bezüglich der Sachzuwendungen an ihre
Arbeitnehmer keine Pauschsteueranmeldung gemäß §
37b Abs. 2 EStG abgegeben und hat damit ihr Wahlrecht nicht
ausgeübt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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