Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.11.2015 3 K
3221/15 = SIS 16 01 80 in vollem Umfang sowie der
Kindergeldablehnungsbescheid vom 26.2.2015 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 2.7.2015, soweit der Zeitraum Juni 2013
bis September 2014 betroffen ist, aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für den Zeitraum
Juni 2013 bis September 2014 für die Tochter der Klägerin
in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Die Kosten des Klageverfahrens, soweit der Zeitraum September 2012
bis Mai 2013 betroffen ist, hat die Klägerin, im Übrigen
die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist der Kindergeldanspruch
für die Tochter der Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) für die Zeit von Juni 2013 bis September
2014.
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Die im Juli 1990 geborene Tochter der
Klägerin (L) wurde nach ihrem Realschulabschluss in der Zeit
vom 1.10.2007 bis 30.9.2010 an der S-Schule zur Physiotherapeutin
ausgebildet. Am 1.10.2010 erhielt sie die Erlaubnis zur
Führung der Berufsbezeichnung
„Physiotherapeutin“.
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Bereits im Mai 2010 hatte L eine Zusage zum
Besuch einer Fachoberschule, Fachrichtung Sozialwesen, die sie von
August 2010 bis Juni 2011 besuchte und mit dem Zeugnis der
Fachhochschulreife abschloss. Im Juli 2011 erhielt sie die
Zulassung der Hochschule X zum zulassungsbeschränkten
Studiengang „Physiotherapie Dual“
für das Wintersemester 2011/2012 und wurde dort im September
2011 immatrikuliert.
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Die Hochschule X führte ab
Wintersemester 2010/2011 einen neu strukturierten Studiengang
„Bachelor of Science Physiotherapie“
ein. Der Fachbereichsrat beschloss im Mai 2011 die Studien- und
Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
„Physiotherapie mit dem Profil Präventions- und
Rehabilitationssport (dual)“.
Zulassungsvoraussetzung war die allgemeine oder fachgebundene
Hochschulreife oder die Fachhochschulreife.
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Das Studium war wie folgt aufgebaut: Die
Regelstudienzeit des Studiums umfasste 9 Semester. Die duale Phase
der ersten 6 Semester (3 Jahre) bestand aus einer (externen)
Ausbildung an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für
Physiotherapie mit theoretischem und praktischem Unterricht zum
staatlich anerkannten Physiotherapeuten. Parallel wurde an der
Hochschule in jedem Semester ein Basismodul von 5
Semesterwochenstunden unterrichtet. Dieser akademische Unterricht
fand - mit Rücksicht auf die externe Ausbildung -
ausschließlich in Blöcken, je nach Art der
Lehrveranstaltung, pro Semester an 3 bis 5 Wochenenden statt (in
der Zeit von Freitag ab 15 Uhr bis Sonntag 18 Uhr). Am Ende des 6.
Semesters erwarben die Studierenden extern den Abschluss als
staatlich anerkannter Physiotherapeut. Vom 7. bis 9. Semester
folgte eine „Präsenzphase“. Im 7.
und 8. Semester waren jeweils sechs Module zu absolvieren, im 9.
drei sowie eine Bachelorarbeit. Nach erfolgreichem Studium wurde
der akademische Grad eines „B. Sc.
Physiotherapie“ verliehen.
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Studierende, die - wie die Tochter der
Klägerin - bereits vor Aufnahme dieses Studiengangs die
Ausbildung als Physiotherapeut(in) erfolgreich abgeschlossen
hatten, erhielten diese angerechnet. Sie hatten daher in den ersten
sechs Semestern nur jeweils ein Modul (fünf
Semesterwochenstunden ausschließlich in Wochenendblöcken
nebst Vor- und Nachbereitung im Eigenstudium) zu belegen; im
Übrigen hatten sie frei. Der Studiengang war in den ersten
sechs Semestern nach seiner Konzeption ein dualer und kein
berufsbegleitender, wurde jedoch für die Studieninteressenten
mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung geöffnet und
daher für diese faktisch in den ersten sechs Semestern berufs-
(oder freizeit-)begleitend.
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L arbeitete neben ihrem Studium im
Streitzeitraum 30 Stunden pro Woche als angestellte
Physiotherapeutin.
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Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) lehnte mit Bescheid vom 26.2.2015 das Kindergeld
u.a. für den Streitzeitraum ab. Einspruch und Klage blieben
erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte nach teilweise
zurückgenommener Klage für den noch verbliebenen
streitigen Zeitraum zur Begründung aus, dass das Studium zwar
eine (mehraktige) Erstausbildung darstelle, es sich aber aufgrund
des zeitlichen Umfangs der Ausbildung (5 Semesterwochenstunden)
jedenfalls in Zusammenschau mit ihrer zeitlichen Verteilung (nur
Wochenendblöcke) nicht um eine Ausbildung i.S. des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG)
handele.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die
Klägerin mit der Revision. Zur Begründung trägt sie
vor, das FG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass im
Streitzeitraum keine Berufsausbildung vorliege, weil der zeitliche
Umfang der Ausbildung zu gering sei. Die Tochter habe ihre
Ausbildung nach Maßgabe des vorgesehenen Umfangs ernsthaft
und nachhaltig betrieben. Darüber hinaus müssten noch
Vor- und Nachbereitungen hinzugerechnet werden, die mindestens
fünf weitere Stunden ausmachten. Der Wegfall der
Einkommensobergrenze rechtfertige zudem keine Bezugnahme auf eine
Untergrenze.
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Die Klägerin beantragt, die
Familienkasse unter Aufhebung des Bescheids vom 26.2.2015 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.7.2015 zu verpflichten,
für das Kind L für den Zeitraum Juni 2013 bis September
2014 Kindergeld zu gewähren.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
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Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Denn L
befand sich entgegen der Auffassung des FG im Streitzeitraum in
Berufsausbildung und hatte eine erstmalige Berufsausbildung noch
nicht abgeschlossen.
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1. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet
hat, wird gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Nach
Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines
Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine
Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger
wöchentlicher Arbeitszeit, ein
Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a
des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32
Abs. 4 Satz 3 EStG).
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a) In Berufsausbildung befindet sich, wer
„sein Berufsziel“ noch nicht
erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet
(ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 3.7.2014 III R
52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 29,
m.w.N.). Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die
als Grundlagen für die Ausübung des
„angestrebten“ Berufs geeignet
sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2.4.2009
III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298 = SIS 09 22 49, Rz
9, m.w.N.).
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b) Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt damit an,
dass von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum bei
der Gestaltung der Ausbildung besteht (BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R
33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 = SIS 99 18 09). Die
Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes
nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom
24.6.2004 III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294 = SIS 04 36 35). Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch nicht durch eine
daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit
ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig
betrieben wird (Senatsurteil vom 21.1.2010 III R 68/08, BFH/NV
2010, 872 = SIS 10 11 94, Rz 11, m.w.N.).
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2. Nach diesen Grundsätzen stellte das
von L absolvierte Studium eine Berufsausbildung i.S. des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar.
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Im Streitfall war die Erlangung des
akademischen Grads eines „Bachelor of Science
Physiotherapie“ das Ausbildungsziel von L.
Das Studium vermittelte ihr auch in den ersten sechs Semestern
aufgrund der vorgeschriebenen Basismodule Kenntnisse und
Fähigkeiten, die Grundlage für ihr angestrebtes
Ausbildungsziel waren. Zudem waren diese Basismodule Voraussetzung,
um in die „Präsenzphase“ der
nachfolgenden Semester (7. bis 9.) und damit zu einem
Studienabschluss zu gelangen.
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a) Entgegen der Ansicht des FG scheitert die
Annahme einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 Buchst. a EStG nicht an dem geringen Umfang von durchschnittlich
5 Semesterwochenstunden, die blockweise an einigen Wochenenden
während des Semesters durchgeführt wurden.
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aa) Das Tatbestandsmerkmal der
Berufsausbildung enthält kein einschränkendes Erfordernis
eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen.
Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um
Ausbildungsmaßnahmen handelt, die als Grundlage für den
angestrebten Beruf geeignet sind. Daher können die konkreten
beruflichen Pläne eines Kindes die Würdigung von
Tätigkeiten beeinflussen, deren Ausbildungscharakter
zweifelhaft ist (Senatsurteil vom 8.5.2015 III R 41/13, BFHE 245,
237, BStBl II 2014, 717 = SIS 14 19 35, Rz 17). Darüber hinaus
kann die Beurteilung als Berufsausbildung entfallen, wenn eine
ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf das Erreichen eines
bestimmten Berufsziels unterbleibt. Auch die Art der
Ausbildungsmaßnahme kann ein Abgrenzungskriterium sein. So
kann bei einem Sprachunterricht im Ausland im Hinblick auf die dann
erforderliche Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten von einer
Berufsausbildung regelmäßig nur dann ausgegangen werden,
wenn das Kind an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht
mit grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden teilnimmt
(BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 = SIS 99 18 09).
Ist hingegen der Auslandaufenthalt von einer Ausbildungs- oder
Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben oder dient er dazu,
ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum angestrebten
Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen
Fremdsprachentest (z.B. TOEFL oder IELTS) zu erlangen, kann ein
Sprachaufenthalt auch dann als Berufsausbildung anerkannt werden,
wenn der Unterricht weniger als zehn Wochenstunden umfasst
(Senatsurteil in BFHE 245, 237, BStBl II 2014, 717 = SIS 14 19 35,
Rz 17).
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Die Grundsätze, die der BFH für die
Anerkennung eines Sprachschulunterrichts im Rahmen eines
Au-pair-Aufenthalts als Berufsausbildung aufgestellt hat,
führen ebenfalls zu keiner Mindestgrenze für eine im
Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung
(Senatsurteil vom 18.3.2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II
2010, 296 = SIS 09 27 02, Rz 13). Denn anders als bei einem
Sprachunterricht im Ausland, ist bei einer Schul-,
Universitätsausbildung oder einer sonstigen
„klassischen“ Ausbildung
regelmäßig eine Abgrenzung zur „reinen
Freizeitgestaltung oder zum bloßen
Müßiggang“ (FG München,
Urteil vom 18.8.2010 10 K 2169/09, Rz 16) oder zu
„längeren Urlauben oder sonstigen
Auslandsaufenthalten, etwa zur
Persönlichkeitsbildung“ (BFH-Urteil
vom 26.10.2012 VI R 102/10, BFH/NV 2013, 366 = SIS 13 04 15, Rz 14)
nicht erforderlich. Dementsprechend hat der Senat einen
Mindestumfang für die Ausbildungsmaßnahmen
beispielsweise für die Vorbereitung auf ein Abitur für
Nichtschüler nicht als notwendig angesehen (vgl. Senatsurteil
in BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298 = SIS 09 22 49). Darüber
hinaus sollen nach dem Wegfall des Grenzbetrags in § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG a.F. auch „Ausbildungsgänge (zum Beispiel
Abendschulen, Fernstudium), die neben einer
(Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende
Berufsausbildung durchgeführt
werden“, begünstigt werden
(Gesetzesbegründung zu der ab 1.1.2012 geltenden Neufassung
des § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG - Steuervereinfachungsgesetz
2011 vom 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131, BStBl I 2011, 986 -,
BTDrucks 17/5125, S. 1, 41).
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b) Soweit allerdings Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht
ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine
„Pro-forma-Immatrikulation“
besteht, dürfte eine Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG regelmäßig ausgeschlossen
sein. Eine strenge Prüfung der Ernsthaftigkeit und
Nachhaltigkeit der Ausbildungsbemühungen trägt dazu bei,
Missbrauch zu vermeiden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II
2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 32), erfordert aber auch insoweit
keine feste Mindestgrenze im Hinblick auf den zeitlichen Umfang
einer Ausbildungsmaßnahme.
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c) Anhaltspunkte dafür, dass L ihr
Studium nicht nachhaltig und ernsthaft betrieben hat, hat das FG
nicht festgestellt. Das FG hat vielmehr ausgeführt, dass sich
L mittlerweile im 8. Fachsemester (2015) befand. Somit ist davon
auszugehen, dass sie ihrem Studium ernsthaft und hinreichend
nachgegangen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 224, 546, BStBl II
2010, 298 = SIS 09 22 49, Rz 12).
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3. Der Anspruch auf Kindergeld ist auch nicht
wegen der Erwerbstätigkeit der L in einem Umfang von 30
Wochenstunden im Streitzeitraum ausgeschlossen. Denn L hatte in
diesem Zeitraum noch keine erstmalige Berufsausbildung i.S. des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen. Das Studium stellte
vielmehr einen Teil der Erstausbildung dar. Mangels Abschlusses
einer erstmaligen Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG war die Erwerbstätigkeit der L im Streitzeitraum nicht
anspruchsausschließend. Eine Prüfung des § 32 Abs.
4 Satz 3 EStG entfällt.
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a) Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der
Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen
Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem
ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem
öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt
sein (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 25 ff.). Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das „für
einen Beruf ausgebildet wird“) engeren
Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteil vom 3.9.2015 VI
R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 = SIS 15 25 92, Rz
15).
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Für die Frage, ob bereits der erste
(objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem
öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch
der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen
Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem
öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der
Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger
Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als
integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs
darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 25; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500 = SIS 15 16 02, Rz 20; in BFH/NV 2015, 1378 = SIS 15 20 76, Rz 26; in BFHE 251,
10, BStBl II 2016, 166 = SIS 15 25 92, Rz 16). Insoweit kommt es
vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen
sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe
fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen
Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch
erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar
wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel
erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten
Abschluss beendet hat (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015,
152 = SIS 14 28 39, Rz 30).
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b) Nach diesen Grundsätzen hat der erste
berufsqualifizierende Abschluss zur Physiotherapeutin der L noch
nicht zu einem „Abschluss einer erstmaligen
Berufsausbildung“ geführt. Das
Studium steht in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme. Das von L
angestrebte Berufsziel konnte im Streitfall nur über einen
weiteren Abschluss - also eine weiterführende
Ausbildungsmaßnahme im Rahmen einer mehraktigen Ausbildung -
erreicht werden. Bereits während ihrer Ausbildung zur
Physiotherapeutin hatte sich L bei einer weiterführenden
Schule beworben, um die Fachhochschulreife zu erlangen, die
wiederum Voraussetzung für das von ihr angestrebte Studium
war. Das Studium schloss sich unmittelbar an die Schulausbildung
an. Der erforderliche fachliche Zusammenhang ergibt sich schon
daraus, dass sich die Ausbildungsgänge inhaltlich und
schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich derselben
Berufssparte bezogen und auf dasselbe Berufsfeld vorbereiteten.
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4. L ist als Kind auch dann zu
berücksichtigen, wenn sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit
möglicherweise gegenüber ihren Eltern - mangels
Bedürftigkeit - keinen Unterhaltsanspruch hatte, da eine
typische Unterhaltssituation seitens der Eltern für den
Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern nicht erforderlich
ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.10.2013 III R 22/13, BFHE 243, 246,
BStBl II 2014, 257 = SIS 14 00 94, Rz 15; vom 5.3.2014 XI R 32/13,
BFH/NV 2014, 1031 = SIS 14 15 76, Rz 21).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 1, § 136 Abs. 2 und § 135 Abs. 1 FGO.
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Da die Revision der Klägerin Erfolg hat,
kann auch die Kostenentscheidung des FG keinen Bestand haben.
Aufgrund der Klagerücknahme für den Zeitraum September
2012 bis Mai 2013 im erstinstanzlichen Verfahren hat der Senat nach
dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl.
Senatsurteil vom 13.4.2016 III R 7/13, BFH/NV 2016, 1462 = SIS 16 18 97, Rz 24) über die Kosten des gesamten Verfahrens
(Klageverfahren und Revisionsverfahren) zu entscheiden (§ 143
Abs. 1 FGO). Für das Klageverfahren hat die Klägerin,
soweit sie die Klage zurückgenommen hat (§ 136 Abs. 2
FGO), die Kosten zu tragen, im Übrigen die Beklagte (§
135 Abs. 1 FGO). Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Beklagte zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).
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