Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.6.2016 10 K
285/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
1
|
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein
Seniorenpflegeheim. Sie wurde mit notariell beurkundetem Testament
vom 8.10.2008 von ihrem ledigen Heimbewohner H mit der Auflage zu
dessen Alleinerbin eingesetzt, das Erbvermögen
ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs
(Instandhaltung, Modernisierung etc.) zu verwenden; zugleich
ernannte H eine Testamentsvollstreckerin, die u.a. die Aufgabe
hatte, die zweckgebundene Verwendung des Nachlasses zu
überwachen. H wurde vom beurkundenden Notar darüber
belehrt, dass seine letztwillige Verfügung dem Annahmeverbot
des § 14 des Heimgesetzes (HeimG) unterliege und die hiernach
erforderliche Ausnahmegenehmigung von der zuständigen
Behörde bereits am 22.9.2008 erteilt worden sei. H ist am
19.11.2012 verstorben.
|
|
|
2
|
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte zum einen mit Bescheid vom 20.11.2013
für den Nachlasserwerb (Gesamtwert: 1.050.902 EUR)
Erbschaftsteuer in Höhe von 300.510 EUR fest. Zum anderen
erhöhte er den von der Klägerin erklärten Gewinn des
Streitjahrs (2012) um das ihr nach Abzug der
Testamentsvollstreckungskosten verbliebene (Erb-)Vermögen
(1.041.659,65 EUR) und setzte die Körperschaftsteuer 2012 mit
Bescheid vom 11.12.2013 auf 172.576 EUR fest. Einspruch und Klage
blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat hierzu u.a.
ausgeführt, dass die testamentarische Zuwendung das
Betriebsvermögen der Klägerin vermehrt und sie die
Zuwendung ausschließlich aufgrund ihrer gewerblichen
Betätigung erlangt habe (Niedersächsisches FG, Urteil vom
28.6.2016 10 K 285/15, EFG 2016, 1366 = SIS 16 16 28).
|
|
|
3
|
Mit der Revision beantragt die
Klägerin sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil
sowie den Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 11.12.2013 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2015 aufzuheben und
die Körperschaftsteuer 2012 auf der Grundlage eines um
1.041.659,65 EUR geminderten Einkommens festzusetzen.
|
|
|
4
|
Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision zurückzuweisen.
|
|
|
5
|
II. Die Revision ist nicht begründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht angenommen,
dass die Erbschaft das Einkommen der Klägerin im Streitjahr
(2012) erhöht hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes - KStG - i.V.m. § 5 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ; jeweils in der
für das Streitjahr geltenden Fassung).
|
|
|
6
|
1. Da die Klägerin als inländische
Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, sind alle
von ihr erzielten Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2
KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Hieraus
ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
abzuleiten, dass eine solche Kapitalgesellschaft
ertragsteuerrechtlich über keine außerbetriebliche
Sphäre verfügt, die ihr zuzurechnenden
Wirtschaftsgüter ausnahmslos als Betriebsvermögen zu
qualifizieren sind (grundlegend Senatsurteil vom 4.12.1996 I R
54/95, BFHE 182, 123 = SIS 97 09 19) und der Bereich ihrer
gewerblichen Gewinnerzielung sämtliche Einkünfte umfasst,
gleichviel in welcher Form und Art sie ihr zufließen
(Senatsurteil vom 28.2.1956 I 92/54 U, BFHE 62, 416, BStBl III
1956, 154 = SIS 56 01 10; Senatsbeschluss vom 15.2.2012 I B 97/11,
BFHE 236, 458, BStBl II 2012, 697 = SIS 12 07 31; dazu Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 12.5.2015 2 BvR
1407/12, 2 BvR 1608/12, juris). Erfasst werden deshalb auch
Vermögensmehrungen, die nicht unter eine der sieben
Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen (Senatsurteil vom
22.8.1990 I R 67/88, BFHE 162, 439, BStBl II 1991, 250 = SIS 91 04 23), mithin auch Vermögenszugänge aufgrund
unentgeltlicher Zuwendungen einschließlich des im
anhängigen Verfahren zu beurteilenden Erbanfalls
(Senatsurteile in BFHE 62, 416, BStBl III 1956, 154 = SIS 56 01 10;
vom 24.3.1993 I R 131/90, BFHE 171, 185, BStBl II 1993, 799 = SIS 93 16 36; FG Nürnberg, Urteil vom 29.7.2010 4 K 392/2009, EFG
2011, 361 = SIS 10 41 70; Neu, EFG 2016, 1367).
|
|
|
7
|
2. Der Erfolgswirksamkeit des Erbanfalls steht
das als handelsrechtlicher Grundsatz ordnungsmäßiger
Buchführung auch für den Steuerbilanzausweis zu
beachtende Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz
2 des Handelsgesetzbuchs (i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG und § 8
Abs. 1 KStG) nicht entgegen (dazu BFH-Urteil vom 14.3.2006 VIII R
60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650 = SIS 06 31 23; Tiedchen
in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 399
„Bestrittene Forderungen“ a.E.).
Zwar unterfallen letztwillige Verfügungen, die dem
Heimträger bekannt geworden sind, grundsätzlich dem
präventiven Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG i.V.m. §
134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (s. zu Einzelheiten -
einschließlich der Fortgeltung der Vorschrift in
Niedersachsen gemäß Art. 125a Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs.
1 Nr. 7 des Grundgesetzes [GG] - Dickmann/Karl, Heimrecht, 11.
Aufl. 2014, D.III. Rz 20, 23, 53). Im Streitfall wurde H jedoch vor
Errichtung des Testaments eine Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 14 Abs. 6 HeimG erteilt; hinzu kommt, dass die Wirksamkeit
der Erbeinsetzung der Klägerin nach den Feststellungen der
Vorinstanz von keiner Seite bestritten wurde.
|
|
|
8
|
3. Der auf der Erbschaft der Klägerin
beruhende steuerbilanzielle Gewinn ist nicht durch den Abzug einer
Einlage zu neutralisieren (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 5 Abs.
1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG).
|
|
|
9
|
a) Kennzeichen einer Einlage ist die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuführung von
Wirtschaftsgütern (Senatsurteil vom 15.4.2015 I R 44/14, BFHE
249, 493, BStBl II 2015, 769 = SIS 15 14 96: einschließlich
Wegfall von Passivposten). Dementsprechend hat der Senat in
ständiger Rechtsprechung auch unentgeltliche (freigebige)
Zuwendungen eines Gesellschafters ebenso wie den Sachverhalt, dass
der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft diese zur Erbin
einsetzt, als Einlage angesehen (Urteile in BFHE 62, 416, BStBl III
1956, 154 = SIS 56 01 10; in BFHE 171, 185, BStBl II 1993, 799 =
SIS 93 16 36). Im Streitfall ist dies jedoch ausgeschlossen. Dabei
hat der Senat nicht dazu Stellung zu nehmen, ob und unter welchen
Voraussetzungen die testamentarische Verfügung eines Dritten,
mit der eine Kapitalgesellschaft als Erbin bedacht wird,
ertragsteuerrechtlich als mittelbar (verdeckte) Einlage des
Gesellschafters gedeutet werden kann (s. hierzu allgemein
Gosch/Roser KStG, 3. Aufl., § 8 Rz 110). Hierauf ist deshalb
nicht einzugehen, weil die Klägerin die Erbschaft nicht
aufgrund etwaiger persönlicher oder beruflicher Beziehungen
zwischen H und ihren Gesellschaftern, sondern - so die
Feststellungen der Vorinstanz - die letztwillige Zuwendung
ausschließlich aufgrund ihrer (eigenen) gewerblichen
Betätigung erlangt habe und diese Würdigung den Senat
bindet (§ 118 Abs. 2 FGO). Sie wird zudem - im Einklang mit
den Erwägungen des BFH-Urteils in BFHE 212, 535, BStBl II
2006, 650 = SIS 06 31 23 - vor allem durch die
Verwendungsbestimmungen des Erblassers zugunsten des Betriebs der
Klägerin gestützt.
|
|
|
10
|
b) Anderes ergibt sich nicht aus der mit dem
Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur
Änderung steuerlicher Vorschriften
(Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 7.12.2011 (BGBl I
2011, 2592, BStBl I 2011, 1171) eingefügten Regelung des
§ 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), nach der als Schenkung auch die
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gilt,
die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte
natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung
einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Zu
berücksichtigen ist insoweit nicht nur, dass die Vorinstanz
keine Feststellungen zum Gesellschafterkreis der Klägerin
getroffen hat, darüber hinaus es mit Rücksicht auf die
systematische Stellung in § 7 ErbStG zweifelhaft ist, ob zu
den Leistungen i.S. von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG auch der
Erbanfall zu rechnen ist (ablehnend Gebel in
Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 414) und das FA -
mutmaßlich im Hinblick auf die Anweisung zu Tz 3.2 der gleich
lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 14.3.2012 (BStBl I 2012, 331 = SIS 12 09 85), denen zufolge
Leistungen gesellschaftsfremder Dritter an die Kapitalgesellschaft,
die darauf abzielen, diese zu bereichern, nicht unter § 7 Abs.
8 ErbStG fallen, sondern als steuerbare Zuwendung an die
Kapitalgesellschaft zu erfassen sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
- die Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin aufgrund des
Erwerbs von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) -
bestandskräftig - festgesetzt hat. Gegen die Anwendbarkeit von
§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG im anhängigen - die
Körperschaftsteuer der Klägerin betreffenden - Verfahren
spricht vor allem, dass diese Bestimmung nach dem Willen des
Gesetzgebers darauf gerichtet ist, im Wege einer Fiktion
(„gilt“) die aufgrund der
Rechtsprechung des BFH zum Schenkungsteuerrecht (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 9.12.2009 II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010,
566 = SIS 10 12 84) bestehenden Besteuerungslücken in
Fällen zu schließen, in denen (disquotale) Einlagen der
Gesellschafter oder Zuwendungen eines Dritten an die
Kapitalgesellschaft nicht auf eine originäre Bereicherung der
Kapitalgesellschaft, sondern auf die mittelbare Bereicherung der
(Mit-)Gesellschafter abzielen (so BTDrucks 17/7524, S. 20 f.). Die
Vorschrift ist mithin - selbst im Rahmen ihres Tatbestands -
lediglich auf die Modifikation der schenkungsteuerrechtlichen
Folgen solcher Zuwendungen gerichtet, nicht hingegen kann sie dazu
führen, die dargestellte und auf den tatsächlichen
Verhältnissen fußende ertragsteuerrechtliche Beurteilung
(hier: ausschließliche Absicht der Mehrung des
Betriebsvermögens der Klägerin) im Wege einer Fiktion
durch die Annahme einer Zuwendung an die Gesellschafter der
Klägerin und einer hierauf gestützten mittelbar
verdeckten Einlage umzuqualifizieren (a.A. Keß, Zeitschrift
für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV - 2015, 254,
257). Letzteres bedürfte - auch unter dem Gesichtspunkt der
Einheit der Rechtsordnung - einer ausdrücklichen gesetzlichen
Anordnung (vgl. aus Sicht des Erbschaftsteuerrechts auch BFH-Urteil
vom 17.4.1996 II R 16/93, BFHE 180, 464, BStBl II 1996, 454 = SIS 96 17 07).
|
|
|
11
|
4. Die Geltung der vorstehenden
Grundsätze wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie
unter den Voraussetzungen des Streitfalls mit einer Kumulation von
Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
und § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) einhergehen. Insbesondere
schließen beide Besteuerungstatbestände einander - auch
bezogen auf den nämlichen Vorgang (Erbanfall) - tatbestandlich
nicht aus.
|
|
|
12
|
a) Letzteres entspricht dem BFH-Urteil in BFHE
212, 535, BStBl II 2006, 650 = SIS 06 31 23, das die betrieblich
bedingte Erbeinsetzung eines Seniorenheims in der Rechtsform einer
GbR betraf und für das Verhältnis von Einkommen- und
Erbschaftsteuer eine tatbestandliche Alternativität mit der
Begründung verneinte, dass dem Gewerbebetrieb und damit dem
steuerbaren Bereich des § 15 EStG alle betrieblich
veranlassten Zuwendungen zuzuordnen und hierzu bei Vorliegen eines
wirtschaftlichen Bezugs zum Betrieb auch unentgeltliche und der
Schenkungsteuer unterliegende Zuwendungen zu rechnen seien (gl.A.
BFH-Urteil vom 6.9.1990 IV R 125/89, BFHE 161, 552, BStBl II 1990,
1028 = SIS 90 23 43).
|
|
|
13
|
b) Hieran ist auch mit Rücksicht auf die
Folgerechtsprechung des BFH jedenfalls für den im
anhängigen Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt
festzuhalten.
|
|
|
14
|
aa) Dies gilt zunächst für die
(jüngere) Rechtsprechung des II. Senats des BFH, nach der es
sich bei (nicht betrieblich veranlassten) Zuwendungen im
Verhältnis von Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern
(und umgekehrt) um gesellschaftsrechtliche Vorgänge handele,
die als Gewinnausschüttungen, Kapitalrückzahlungen oder
Einlagen anzusehen seien und damit keine unentgeltlichen
(freigebigen) Zuwendungen begründen könnten (BFH-Urteil
vom 20.1.2016 II R 40/14, BFHE 252, 453 = SIS 16 05 54;
BFH-Beschluss vom 2.9.2015 II B 146/14, BFH/NV 2015, 1586 = SIS 15 22 73). Auch dies bedarf vorliegend keiner Erörterung. Zum
einen ist im anhängigen Verfahren nicht die
Erbschaftsteuerfestsetzung, sondern die Höhe des
körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns der Klägerin im
Streit; zum anderen ist nicht über
Vermögensübertragungen, die ihre Veranlassung im
Gesellschaftsverhältnis zur Klägerin haben, sondern
über (ausschließlich) betrieblich veranlasste
Zuwendungen Dritter zu entscheiden, die mit der Klägerin nicht
gesellschaftsrechtlich verbunden sind.
|
|
|
15
|
bb) Nichts anderes ergibt sich aus den
Erwägungen des VIII. Senats des BFH, nach denen dann, wenn der
nämliche Sachverhalt sowohl der Einkommen- als auch der
Schenkung- oder Erbschaftsteuer unterfalle, die Einkommensteuer
zurücktreten müsse, weil die Schenkung/der Erbanfall
nicht Gegenstand einer auf die Einkunftserzielung am Markt
gerichteten Erwerbshandlung sei und damit nicht zu den
Einkünften i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG
gehöre (BFH-Beschluss vom 12.9.2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012,
229 = SIS 12 00 47; BFH-Urteil vom 20.10.2015 VIII R 40/13, BFHE
252, 260, BStBl II 2016, 342 = SIS 16 04 66; ähnlich
Crezelius, ZEV 2015, 392, 395: Erbeinsetzung ist privater Vorgang).
Abgesehen davon, dass auch diese Entscheidungen sich nicht mit den
Gründen des BFH-Urteils in BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650 =
SIS 06 31 23 auseinandersetzen und die Klägerin des
anhängigen Verfahrens nach den tatrichterlichen Feststellungen
wegen ihres Pflegeheimbetriebs, d.h. wegen ihrer
„Tätigkeit am Markt“ zur
Erbin des H eingesetzt wurde, ist - wie erläutert - die
Erfolgswirksamkeit einer Vermögensmehrung bei einer
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft aufgrund der Gewerblichkeitsfiktion des §
8 Abs. 2 KStG nicht daran gebunden, dass die Vermögensmehrung
den Einkunftstatbeständen des Einkommensteuergesetzes
zugeordnet werden kann.
|
|
|
16
|
cc) Ähnliches gilt für den
BFH-Beschluss vom 6.12.2013 VI B 89/13 (BFH/NV 2014, 511 = SIS 14 07 09), nach dem die Zuwendung eines Dritten an einen Arbeitnehmer
im Sinne einer tatbestandlichen Alternativität entweder als
freigebige, d.h. unentgeltliche Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG) oder als Gegenleistung für die Arbeitsleistung, d.h.
als Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), zu erfassen
und deshalb eine doppelte Besteuerung des nämlichen Vorgangs
ausgeschlossen sei. Auch diese Rechtsprechung gründet auf
einer tatbestandlichen Begrenzung des Umfangs steuerbarer
(Lohn-)Einkünfte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 535, BStBl II
2006, 650 = SIS 06 31 23) und damit auf einer Beschränkung,
die der durch die umfassende Annahme eines Gewerbebetriebs
gekennzeichnete Besteuerungszugriff gemäß § 8 Abs.
2 KStG nicht kennt.
|
|
|
17
|
5. Das durch den Erbanfall bei der
Klägerin bedingte Zusammentreffen von Körperschaftsteuer
und Erbschaftsteuer verstößt schließlich nicht
gegen Verfassungsrecht.
|
|
|
18
|
a) Auszugehen ist hierbei davon, dass die
Bundesrepublik Deutschland über kein einheitliches
Steuersystem verfügt, das Grundgesetz selbst vielmehr eine
Vielzahl von Steuern kennt (vgl. Art. 105 ff. GG) und es deshalb
auch keinen Verfassungsgrundsatz des Inhalts gibt, dass alle
Steuern aufeinander abgestimmt und Lücken sowie eine mehrfache
Besteuerung des nämlichen Sachverhalts vermieden werden
müssten (BVerfG-Beschluss vom 8.1.1999 1 BvL 14/98, BStBl II
1999, 152 = SIS 99 06 19). Demgemäß ist es
beispielsweise nicht zu beanstanden, dass der nämliche Gewinn
sowohl der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie
zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen wird. Nichts anderes
gilt - wie auch die Milderungsregelung des § 35b EStG
verdeutlicht (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 35b Rz
1; Blümich/Schallmoser, § 35b EStG Rz 1; Fischer in
Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 35b Rz 1) - für eine
Kumulation von Ertrag- und Erbschaftsteuer (BFH-Urteile vom
17.2.2010 II R 23/09, BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641 = SIS 10 14 77; vom 18.1.2011 X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680 =
SIS 11 13 23; FG Nürnberg, Urteil in EFG 2011, 361 = SIS 10 41 70; FG des Saarlandes, Urteil in EFG 2012, 922).
|
|
|
19
|
b) Das Zusammentreffen von Erbschaft- und
Körperschaftsteuer verstößt ferner nicht deshalb
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei einem Erbanfall, der bei einer
natürlichen Person neben der Erbschaftsteuer auch der
Einkommensteuer unterliegt (dazu BFH-Urteil in BFHE 212, 535, BStBl
II 2006, 650 = SIS 06 31 23), letztere Steuerbelastung durch die
Tarifvorschrift des § 35b EStG gemildert wird, während
eine solche Entlastung im Rahmen der
Körperschaftsteuerfestsetzung nicht gewährt wird (dazu
Senatsurteil vom 14.9.1994 I R 78/94, BFHE 176, 122, BStBl II 1995,
207 = SIS 95 06 15; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 35b Rz 3,
m.w.N.; Blümich/Schallmoser, § 35b EStG Rz 7). Zu
berücksichtigen ist insoweit, dass Art. 3 Abs. 1 GG kein
allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung
enthält und deshalb in der Abschirmung der
Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft und ihrer hieran
anknüpfenden eigenständigen Steuerpflicht ein
hinreichender sachlicher Grund für die unterschiedliche
steuerrechtliche Behandlung gegenüber dem Sachverhalt zu sehen
ist, dass die nämliche gewerbliche Tätigkeit durch eine
natürliche Person eigenständig oder aufgrund ihrer
Beteiligung an einer dem sog. Transparenzprinzip unterliegenden
Personengesellschaft ausgeübt wird (z.B. BVerfG-Beschluss vom
24.3.2010 1 BvR 2130/09, HFR 2010, 756 = SIS 10 22 35; Senatsurteil
vom 5.9.2001 I R 27/01, BFHE 196, 293, BStBl II 2002, 155 = SIS 02 01 32; BFH-Urteil vom 13.7.2016 VIII R 56/13, BFHE 254, 398, BStBl
II 2016, 936 = SIS 16 21 11). Demgemäß obliegt es auch
dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er die progressive
Einkommensteuerbelastung gemäß § 32a EStG mit
Rücksicht auf die Erbschaftsteuerbelastung der Einkünfte
abfedert (§ 35b EStG) und ob sowie in welcher Form er diese
Entlastung auf den linearen Körperschaftsteuertarif
gemäß § 23 Abs. 1 KStG (im Streitjahr: 15 %)
erstreckt.
|
|
|
20
|
c) Schließlich verstößt die
aus dem Erbanfall resultierende Steuerbelastung auch nicht gegen
die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Abgesehen davon, dass aus der
Vorschrift nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung
keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze im
Sinne eines
„Halbteilungsgrundsatzes“
abzuleiten ist und auch eine Gesamtbelastung von (rund) 60 % des
erworbenen Vermögens nicht gegen das Übermaßverbot
verstößt (BVerfG-Beschlüsse vom 18.1.2006 2 BvR
2194/99, BVerfGE 115, 97 = SIS 06 16 42; vom 7.4.2015 1 BvR
1432/10, HFR 2015, 695 = SIS 15 13 83; BFH-Urteil in BFHE 232, 441,
BStBl II 2011, 680 = SIS 11 13 23), kommt im Streitfall hinzu, dass
die Klägerin von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 20
des Gewerbesteuergesetzes) und der Erbanfall deshalb insgesamt mit
Steuern (Erbschaft- und Körperschaftsteuer) in Höhe von
(lediglich) 45 % belastet war.
|
|
|
21
|
6. Die Sache ist hiernach spruchreif. Das
Urteil des FG ist zu bestätigen, die Revision der
Klägerin bleibt ohne Erfolg.
|
|
|
22
|
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|