Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil
des Finanzgerichts Hamburg vom 25.11.2015 6 K 167/15 wird mit der
Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der
Abrechnungsbescheid vom 25.7.2014 dahin geändert wird, dass
die darin ausgewiesene festgesetzte Umsatzsteuer nicht - auch nicht
teilweise - durch Aufrechnung mit Insolvenzforderungen erloschen
ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
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I. Mit Beschluss vom 21.2.2003 wurde
über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger)
wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Im Jahr 2002 hatte die Schuldnerin
Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilt und die Umsatzsteuer an
den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - )
abgeführt. Im Jahr 2003 versagte das zuständige Finanzamt
X einem der Empfänger dieser Rechnungen die Erstattung der
Vorsteuer; es vertrat die Auffassung, dass die Schuldnerin keine
Lieferungen erbracht und daher unberechtigt die Umsatzsteuer in
ihren Rechnungen ausgewiesen habe. Die dagegen gerichtete Klage des
Rechnungsempfängers wurde mit Urteil des Finanzgerichts
Hamburg (FG) vom 29.4.2008 5 K 74/06 als unbegründet
abgewiesen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde
zurückgenommen (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
28.8.2008 V B 50/08).
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Zu Beginn des Jahres 2009 berichtigte der
Kläger die von der Schuldnerin erstellten Rechnungen und
beantragte beim FA die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags
nach § 14c Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 17 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Kläger ging zunächst
davon aus, die Korrektur sei für das Jahr 2002 vorzunehmen.
Das FA lehnte eine Änderung der Umsatzsteuer 2002 mit der
Begründung ab, dass die Berichtigung erst für den
Besteuerungszeitraum 2008 erfolgen könne. Der Kläger
legte dagegen Einspruch ein und erhob Klage, nahm diese aber im
Anschluss an einen Erörterungstermin am 12.12.2011 wieder
zurück.
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Im Dezember 2012 legte der Kläger dem
FA die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 vor und
machte darin eine Minderung der Umsatzsteuer wegen der nicht
durchgeführten Lieferungen aus dem Jahr 2002 geltend. Das FA
erließ am 20.6.2014 einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid
für 2008. Dieser wies aufgrund der Umsatzsteuerminderung ein
Restguthaben aus.
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Das FA hat gegen die Schuldnerin
Ansprüche aus Bescheiden über Umsatzsteuervorauszahlungen
für Oktober bis Dezember 2002. Mit diesen Ansprüchen
rechnete das FA gegen das Guthaben der Schuldnerin aus der
Umsatzsteuer 2008 auf. Der Kläger widersprach der Aufrechnung.
Daraufhin erließ das FA am 25.7.2014 den hier streitigen
Abrechnungsbescheid, mit dem es die Aufrechnungen bestätigte.
Den Einspruch des Klägers wies das FA mit Entscheidung vom
20.5.2015 als unbegründet zurück.
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Mit Urteil vom 25.11.2015 hob das FG den
Abrechnungsbescheid vom 25.7.2014 auf. Es führte im
Wesentlichen aus, der Umsatzsteuererstattungsanspruch des
Klägers sei erst im Jahr 2008 und somit nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens entstanden. Die Beseitigung der
Gefährdung des Steueraufkommens sei eine materiell-rechtliche
und nicht bloß verfahrensrechtliche Voraussetzung für
eine Berichtigung nach § 14c Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1
UStG. Im Streitfall sei diese Voraussetzung erst mit Eintritt der
Rechtskraft des Urteils des FG Hamburg vom 29.4.2008 5 K 74/06
erfüllt gewesen. Das Urteil ist abgedruckt in EFG 2016, 421 =
SIS 16 02 01.
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Mit seiner Revision trägt das FA vor,
die Aufrechnung sei zulässig gewesen; das Urteil des FG
verletze § 96 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) i.V.m.
§ 14c Abs. 2 UStG. Das FG habe übersehen, dass eine
Gefährdung des Steueraufkommens im vorliegenden Streitfall von
Anfang an ausgeschlossen gewesen sei. Das Finanzamt des
Rechnungsempfängers habe nämlich den Sachverhalt des
unberechtigten Steuerausweises gekannt, noch bevor es zu einer
Auszahlung der angemeldeten Vorsteuern gekommen sei; es habe daher
eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angeordnet, seine Zustimmung
zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai bis Juli
2002 mit Bescheid vom 19.11.2003 verweigert und den Vorsteuerabzug
aus der strittigen Rechnung zu keinem Zeitpunkt gewährt. Nach
Abschn. 14c.2 Abs. 5 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
(UStAE) sei, wenn beim Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug
erfolge, der wegen des unberechtigten Steuerausweises geschuldete
Betrag beim Aussteller der Rechnung für den Zeitraum zu
berichtigen, in dem die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG
entstanden sei; dies sei der Zeitpunkt der Rechnungserstellung.
Mithin sei im Streitfall der Berichtigungsanspruch bereits im
jeweiligen Besteuerungszeitraum der Geltendmachung der
Vorsteuerbeträge entstanden, also von Mai bis Juli 2002,
spätestens aber mit der Anordnung der
Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Auf den Berichtigungsantrag des
Rechnungsausstellers komme es nach der BFH-Rechtsprechung nicht an.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger
als Rechnungsaussteller die nach § 14c Abs. 2 UStG
unberechtigt ausgewiesene Steuer pünktlich zur Fälligkeit
gezahlt habe; schon aus diesem Grund sei zu keinem Zeitpunkt das
Steueraufkommen gefährdet gewesen, selbst dann nicht, wenn dem
Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug gewährt worden
wäre. Der Erstattungsanspruch des Klägers sei folglich
bereits im Jahr 2002 und damit noch vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstanden. § 96 Abs. 1 Satz 1 InsO stehe
der Aufrechnung nicht entgegen.
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Der Kläger schließt sich der
Auffassung des FG mit ergänzenden Ausführungen
an.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und war unter Abänderung des Tenors des erstinstanzlichen
Urteils zurückzuweisen.
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Die vom FA erklärte Aufrechnung ist nach
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.
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1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die
Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur
Insolvenzmasse schuldig geworden ist.
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a) Ob ein Insolvenzgläubiger bereits bis
zu der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur
Insolvenzmasse schuldig geworden ist oder erst danach, bestimmt
sich nach der geänderten Rechtsprechung des erkennenden Senats
zu § 17 Abs. 2 UStG danach, ob der Tatbestand, der den
betreffenden Anspruch begründet, nach den steuerrechtlichen
Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung
vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist
(Senatsurteil vom 25.7.2012 VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II
2013, 36 = SIS 12 28 19; vgl. auch Senatsurteil vom 18.8.2015 VII R
29/14, BFH/NV 2016, 87 = SIS 15 28 66, beide m.w.N.). Entscheidend
ist insoweit, ob sämtliche materiell-rechtlichen
Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung eines
Erstattungsanspruchs im Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bereits erfüllt gewesen sind
(Senatsbeschluss vom 21.3.2014 VII B 214/12, BFH/NV 2014, 1088 =
SIS 14 16 15).
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b) Beruht der Erstattungsanspruch auf der
Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises gemäß
§ 14c Abs. 2 UStG, kommt es darauf an, ob bei der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gefährdung des
Steueraufkommens beseitigt gewesen ist.
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§ 14c Abs. 2 UStG gewährt - ebenso
wie § 17 Abs. 2 UStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 238, 307,
BStBl II 2013, 36 = SIS 12 28 19) - einen eigenständigen
Berichtigungsanspruch. Die (zu berichtigende) Umsatzsteuer entsteht
mit der Vornahme des unberechtigten Steuerausweises und besteht
materiell-rechtlich nach § 14c Abs. 2 UStG bis zu einer
Berichtigung des Steuerbetrags fort (BFH-Urteile vom 26.1.2012 V R
18/08, BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962 = SIS 12 06 35; vom
16.9.2015 XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428 = SIS 16 02 71;
BFH-Beschluss vom 19.5.2015 V B 133/14, BFH/NV 2015, 1116 = SIS 15 15 37). Ob es zu einer solchen Berichtigung tatsächlich kommt,
ist auch hier - wiederum ebenso wie bei § 17 Abs. 2 UStG (vgl.
auch Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 = SIS 12 28 19, und in BFH/NV 2016, 87 = SIS 15 28 66) - zum Zeitpunkt der
Entstehung der Umsatzsteuer ungewiss. Kommt es tatsächlich zu
einer Rechnungsberichtigung, so wirkt diese erst für den
Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den
Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung (so BFH-Urteil in BFHE
236, 250, BStBl II 2015, 962 = SIS 12 06 35, unter Berufung auf den
Normzweck des § 14c UStG und unter Hinweis auf die zu §
14 Abs. 2 UStG in der bis 2003 geltenden Fassung ergangene
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19.3.2009 V R 48/07, BFHE 225,
215, BStBl II 2010, 92 = SIS 09 16 48, m.w.N.). Die Berichtigung
führt also nicht dazu, dass die nach § 14c UStG
geschuldete Steuer rückwirkend auf den Zeitpunkt der
Rechnungserteilung entfällt (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 428 =
SIS 16 02 71, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1116 = SIS 15 15 37, beide m.w.N.).
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Dies ist letztlich auch für die Frage
entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch des
Rechnungsausstellers in Bezug auf § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO
entstanden ist. Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 4.2.2005
VII R 20/04 (BFHE 209, 13, BStBl II 2010, 55 = SIS 05 21 68) zu
§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1999 in der bis zum Inkrafttreten des
Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I, 2645)
geltenden Fassung entschieden hat, dass ein entsprechender Anspruch
insolvenzrechtlich bereits im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe
entsteht, hält er daran im Hinblick auf die mit Senatsurteil
in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 = SIS 12 28 19 geänderte
Rechtsprechung nicht mehr fest.
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c) Besteuerungszeitraum der Berichtigung des
geschuldeten Steuerbetrags ist nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG
der Zeitraum, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens
beseitigt worden ist.
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Nach § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG ist die
Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt, wenn ein
Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht
durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer der
Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Dies ist in dem
Sinne zu verstehen, dass endgültig feststehen muss,
dass jedwede Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen
ist (vgl. bereits Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union - EuGH - Schmeink & Cofreth und Strobel vom 19.9.2000
C-454/98, EU:C:2000:469, Slg. 2000, I-6973 = SIS 00 12 77, Rz 67;
ebenso BFH-Urteil vom 22.2.2001 V R 5/99, BFHE 194, 506, BStBl II
2004, 143 = SIS 01 07 79, Rz 15; s.a. EuGH-Urteil Rusedespred vom
11.4.2013 C-138/12, EU:C:2013:233, HFR 2013, 546 = SIS 13 11 62:
„endgültig versagt“; BFH-Urteil in BFHE
194, 506, BStBl II 2004, 143 = SIS 01 07 79: „rechtzeitig
und vollständig beseitigt“; BFH-Urteil vom
10.12.2009 XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497 = SIS 10 21 67:
„wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens
rechtzeitig und endgültig ausgeschlossen ist“; vgl.
ferner Meurer in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch,
§ 168 Rz 543; Weymüller, Umsatzsteuergesetz, § 14c
Rz 269).
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Daran hat sich durch die EuGH-Urteile Senatex
vom 15.9.2016 C-518/14 (EU:C:2016:691, HFR 2016, 1029 = SIS 16 19 41) und Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turisticos
C-516/14 (EU:C:2016:690, DStR 2016, 2216 = SIS 16 19 40) nichts
geändert. Denn diese Urteile betreffen die Frage, ob eine
Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf den
Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt, und
sind für die sich aus § 14c UStG ergebende Steuerschuld
ohne Bedeutung (so ausdrücklich bereits BFH-Urteil in BFHE
236, 250, BStBl II 2015, 962 = SIS 12 06 35, Rz 34, in Bezug das
EuGH-Urteil Pannon Gép vom 15.7.2010 C-368/09,
EU:C:2010:441, HFR 2010, 994 = SIS 10 22 16; ebenso BFH-Beschluss
in BFH/NV 2015, 1116 = SIS 15 15 37).
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2. Im vorliegenden Streitfall ist die
Gefährdung des Steueraufkommens erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beseitigt worden.
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Der erkennende Senat lässt offen, ob sich
dies bereits aus dem Umstand ergibt, dass das FA die nach §
14c Abs. 2 Satz 5 UStG erforderliche Zustimmung zu der
Steuerberichtigung für den Besteuerungszeitraum 2008 erteilt
hat. Nach den Verwaltungsregelungen zur Anwendung des § 14c
UStG entscheidet das FA im Anschluss an die von ihm vorzunehmende
Prüfung nicht nur darüber, ob die Gefährdung des
Steueraufkommens beseitigt ist, sondern auch darüber, für
welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die
Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags vorgenommen werden kann
(Abschn. 14c.2 Abs. 5 Satz 4 UStAE). Diese Entscheidung ist ein
Verwaltungsakt (so auch Leipold in Sölch/Ringleb,
Umsatzsteuer, § 14c Rz 385; Stadie in Rau/
Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 14c Rz 299; Korn
in Bunjes, Umsatzsteuergesetz, 15. Aufl., § 14c Rz 51;
Fleckenstein-Weiland in Reiß/Kraeusel/Langer,
Umsatzsteuergesetz, § 14c Rz 148; Weymüller, a.a.O.,
§ 14c Rz 304; Meurer in Birkenfeld/ Wäger, a.a.O., §
168 Rz 582). Wenn aber das FA in einem besonderen Verfahren mittels
Verwaltungsakt darüber entscheidet, für welchen
Besteuerungszeitraum eine Steuerberichtigung vorzunehmen ist, dann
spricht einiges dafür, dass dieser Entscheidung, wenn sie -
wie im Streitfall - bestandskräftig geworden ist,
Bindungswirkung für das weitere Verfahren zukommt, sei es als
Grundlagenbescheid (so Weymüller, a.a.O., § 14c Rz 304)
oder als Freistellungsbescheid (so Stadie in Rau/
Dürrwächter, a.a.O., § 14c Rz 299). Andernfalls
wäre es nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber mit
§ 14c Abs. 2 Satz 5 UStG ein eigenständiges,
antragsabhängiges Zustimmungsverfahren geschaffen hat (vgl.
auch BFH-Urteil vom 23.9.1999 IV R 4/98, BFHE 190, 328, BStBl II
2000, 5 = SIS 00 01 40, m.w.N.).
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Doch braucht diese Frage hier nicht
entschieden zu werden; denn auch das FG ist im vorliegenden
Streitfall - ebenso wie das FA in seiner ursprünglichen
Entscheidung - zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gefährdung
des Steueraufkommens erst im Jahr 2008 beseitigt wurde. Das ist
zutreffend.
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Offenbleiben kann schließlich auch, ob
die Rechnungsberichtigung zu den materiell-rechtlichen
Tatbestandsvoraussetzungen gehört, die erfüllt sein
müssen, damit ein Erstattungsanspruch nach § 14c Abs. 2
UStG entsteht (vgl. etwa EuGH-Urteile Stadeco vom 18.6.2009
C-566/07, EU:C:2009:380, BFH/NV 2009, 1371 = SIS 09 26 03, und
Rusedespred, EU:C:2013:233, HFR 2013, 546 = SIS 13 11 62). Zwar hat
der Kläger im vorliegenden Streitfall die maßgeblichen
Rechnungen nach den Feststellungen des FG erst zu Beginn des Jahres
2009 berichtigt. Doch bliebe es auch insoweit bei dem Ergebnis,
dass die Gefährdung des Steueraufkommens erst nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beseitigt worden ist.
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3. Allerdings hat das erstinstanzliche Gericht
in einem Klageverfahren gegen einen Abrechnungsbescheid selbst die
zutreffende Abrechnung zu ermitteln und den angefochtenen Bescheid
teilweise aufzuheben oder zu ändern; das Gericht darf sich
nicht darauf beschränken, die Abrechnung des FA als
unzutreffend zu verwerfen (s. Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl.,
§ 218 Rz 40, m.w.N.). Hat es dies gleichwohl getan, ist eine
Zurückweisung der Revision unter Abänderung des Tenors
des FG-Urteils zulässig und geboten (vgl. BFH-Urteile vom
13.12.1985 III R 204/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245 = SIS 86 05 03, Rz 20; vom 24.2.1988 I R 95/84, BFHE 153, 101, BStBl II
1988, 663 = SIS 88 17 54, Rz 8; vom 20.1.1998 VII R 8/97, ZfZ 1998,
236, Rz 39; vom 27.9.1988 VIII R 98/87, BFHE 155, 91, BStBl II
1989, 229 = SIS 89 04 52).
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Dementsprechend war auch im vorliegenden
Streitfall der Tenor zu ändern.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.
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