Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.11.2014 9 K
10128/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr im Januar 2006
verstorbener Ehemann M werden in den Streitjahren (2004 und 2006)
zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Streitig ist zum einen, in
welcher Höhe M (2004) im Zusammenhang mit Ausschüttungen
aus dem steuerlichen Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft einen
Veräußerungsgewinn gemäß § 17 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat. Zum andern ist
streitig, in welcher Höhe die Klägerin (2006) aus der
Veräußerung von Geschäftsanteilen einen
Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG
erzielt hat. Beides hängt davon ab, ob bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns jeweils die historischen
Anschaffungskosten der Anteile zugrunde zu legen sind oder ob M
sämtliche Anteile im Jahr 2001 nach einer gescheiterten
Veräußerung zu höheren Anschaffungskosten
zurückerworben hat.
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M war ursprünglich mit drei
Geschäftsanteilen zu insgesamt etwas mehr als 13 % am
Stammkapital der A-GmbH beteiligt. Die historischen
Anschaffungskosten für die Anteile betrugen zusammen 800.000
DM (409.033,50 EUR). M war außerdem mit zwei
Geschäftsanteilen zu insgesamt 50 % am Stammkapital der B-GmbH
beteiligt. Die historischen Anschaffungskosten für diese
Geschäftsanteile betrugen zusammen 250.000 DM (127.822,97
EUR).
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Mit Vertrag vom 29.12.1998
veräußerte und übertrug M zwei der drei
Geschäftsanteile an der A-GmbH sowie seine beiden Anteile an
der B-GmbH an die D Holding AG (D) mit Sitz in ... Der Kaufpreis
betrug 4.940.000 DM (2.525.781,89 EUR) und 15.504.300 DM
(7.927.222,71 EUR). D gab am 29.12.1998 außerdem zugunsten
von M ein unwiderrufliches Angebot zum Erwerb des dritten
Geschäftsanteils an der A-GmbH ab. Das Angebot war
ursprünglich befristet. Es wurde von D mehrfach
verlängert, zuletzt bis zum 31.3.2001.
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Zur Abwendung drohender
Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH schlossen M und D im Mai 1999
ein Stillhalteabkommen, in dem sich M zur Stundung des Kaufpreises
verpflichtete. D verpflichtete sich im Gegenzug, sich bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises jeder Einflussnahme auf
die Geschäftsführung der A-GmbH zu enthalten. D durfte
die Geschäftsanteile jedoch zu ihren Gunsten verpfänden,
was auch geschah. Die Stundung des Kaufpreises war befristet. M
verlängerte sie jedoch mehrfach, zuletzt bis zum 31.3.2001. D
entrichtete den vereinbarten Kaufpreis nicht.
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Am 30.3.2001 vereinbarten M und D die
Rückabwicklung sämtlicher Verträge (sofortige
Rückabtretung sämtlicher Anteile an der A-GmbH und B-GmbH
an M, Wegfall der Zahlungsverpflichtungen der D gegenüber M,
Widerruf des Angebots der D zum Erwerb des dritten
Geschäftsanteils an der A-GmbH). Dieser Vertrag wurde wie
vereinbart durchgeführt.
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Im Jahr 2004 erhielt M gemäß
Beschluss vom 7.1.2004 eine Ausschüttung aus dem steuerlichen
Einlagekonto der A-GmbH in Höhe von 3.858.498 EUR. Bereits im
Jahr 2002 hatte M Ausschüttungen aus dem steuerlichen
Einlagekonto der A-GmbH in Höhe von 169.300 DM (86.561,72 EUR)
erhalten.
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M ist beerbt worden von seiner Ehefrau, der
Klägerin, und den drei gemeinsamen Töchtern. Im Februar
2006 setzten sich die Miterben über den Nachlass auseinander.
Die Klägerin erhielt unentgeltlich u.a. die
Geschäftsanteile an der A-GmbH und an der B-GmbH. Mit Vertrag
vom 7.7.2006 veräußerte die Klägerin sämtliche
Anteile an der A-GmbH und der B-GmbH. Der
Veräußerungserlös betrug 10.431.893,38 EUR, die
Veräußerungskosten beliefen sich auf 107.110,63
EUR.
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Im Einkommensteuerbescheid der
Klägerin für 1998 ist ein Veräußerungsgewinn
aus dem Vertrag vom 29.12.1998 nach dessen Rückabwicklung
nicht mehr erfasst. Der Bescheid ist bestandskräftig.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für 2004 machten die Klägerin und M keine Angaben zu den
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto bei der
A-GmbH. Der Einkommensteuerbescheid für 2004 erging
zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für 2006 erklärte die Klägerin einen
Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der
Geschäftsanteile an der A-GmbH und der B-GmbH in Höhe von
1.886.734 EUR.
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In der Zeit von April 2008 bis März
2009 führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt
- FA - ) eine Außenprüfung bei der Klägerin als
Rechtsnachfolgerin nach M u.a. für die Einkommensteuer 2002
bis 2006 durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die
Rückabwicklung der Verträge vom 29.12.1998 im März
2001 wirke auf den Zeitpunkt der Veräußerung (Dezember
1998) zurück. Die in den Streitjahren 2004 und 2006 erzielten
Veräußerungsgewinne seien deshalb unter
Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten zu
ermitteln. Danach habe M im Jahr 2004 einen
Veräußerungsgewinn von 3.536.026,22 EUR erzielt. Ein
Teil davon (1.730.100 EUR) sei allerdings vorrangig als verdeckte
Gewinnausschüttung zu erfassen (Veräußerungsgewinn
danach: 1.805.926,22 EUR). Die Klägerin habe 2006 einen
Veräußerungsgewinn von 10.196.959,78 EUR erzielt
(steuerpflichtig: 5.098.479 EUR).
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Dem folgte das FA, änderte den
Einkommensteuerbescheid für 2004 gemäß § 164
Abs. 2 der Abgabenordnung und erließ den
Einkommensteuerbescheid für 2006 mit entsprechendem Inhalt.
Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.
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Mit der dagegen gerichteten Klage begehrte
die Klägerin die Berücksichtigung höherer
Anschaffungskosten. Die Rückabwicklung der Verträge von
Dezember 1998 im März 2001 sei als Anschaffungsvorgang zu
behandeln. Die Anschaffungskosten entsprächen dem Wert der
erlassenen Kaufpreisforderung.
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage
abgewiesen. Mit der Revision rügt die Klägerin die
Verletzung materiellen Rechts und eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
Niedersächsischen FG vom 26.11.2014 9 K 10128/11 aufzuheben
und die Bescheide für 2004 und 2006 über Einkommensteuer
vom 26.5.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.2.2011
dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer 2004 auf ... EUR und
die Einkommensteuer 2006 auf ... EUR festgesetzt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die in den Jahren 2004
und 2006 erzielten Veräußerungsgewinne zu Recht unter
Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten
ermittelt. Die Rückabwicklung der Verträge von Dezember
1998 im März 2001 ist ein Ereignis mit steuerlicher
Rückwirkung und keine Anschaffung. Der geltend gemachte
Verfahrensmangel greift nicht durch (§ 126 Abs. 6 Satz 1
FGO).
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1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der in
den Streitjahren (2004 und 2006) geltenden Fassung gehört zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft,
wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf
Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu
mindestens 1 % beteiligt war. Als Veräußerung gilt auch
die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus
dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes, es sei denn, dass die Bezüge
zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören (§ 17
Abs. 4 EStG).
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Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig,
dass M im Jahr 2004 im Zusammenhang mit Rückzahlungen aus dem
steuerlichen Einlagekonto der A-GmbH einen gemäß §
17 EStG steuerbaren Vorgang verwirklicht hat und dass die
Klägerin im Jahr 2006 einen steuerbaren
Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 EStG erzielt
hat.
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2. Veräußerungsgewinn ist der
Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt. Bei einer Ausschüttung oder Rückzahlung
aus dem steuerlichen Einlagekonto ist als
Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem
Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten
Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen (§ 17 Abs. 4
Satz 2 EStG). Hat der Veräußerer den Anteil
unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils
die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend,
der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.
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Unstreitig ist danach ferner, dass die von M
erhaltenen Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto der A-GmbH
mit dem Nominalwert zu bewerten sind und dass die Klägerin bei
der Ermittlung des von ihr 2006 erzielten
Veräußerungsgewinns die Anschaffungskosten des M
abziehen darf, da sie dessen Geschäftsanteile im Wege der
Erbauseinandersetzung unentgeltlich erworben hat.
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3. Anschaffungskosten sind nach § 255
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sämtliche Aufwendungen,
die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu
erwerben, ihn also von der fremden in die eigene
Verfügungsmacht zu überführen. Eine Übertragung
der Verfügungsmacht findet zwar auch statt, wenn ein teilweise
erfüllter Veräußerungsvorgang später
rückgängig gemacht wird. In der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) ist jedoch anerkannt, dass die
Rückabwicklung eines beiderseits noch nicht vollständig
erfüllten Kaufvertrags keine Anschaffung ist, soweit das
spätere Ereignis mit steuerlicher Wirkung auf den Zeitpunkt
der Veräußerung zurückwirkt. Die
Rückübertragung der Verfügungsmacht stellt in diesem
Fall keinen gesonderten marktoffenbaren Vorgang, sondern nur einen
notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (vgl.
Senatsurteil vom 27.6.2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II
2007, 162 = SIS 06 38 97, zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,
bestätigt durch Senatsurteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE
227, 349, BStBl II 2010, 539 = SIS 10 02 69, zu § 17 Abs. 1
EStG).
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a) Der Große Senat des BFH hat zu §
16 Abs. 2 EStG entschieden, dass es nur auf den tatsächlich
erzielten Veräußerungsgewinn ankommt. Dies erfordert es,
später eintretende Veränderungen beim ursprünglich
vereinbarten Veräußerungspreis solange und soweit
materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung
zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur
Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Dabei ist es
unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder
Erhöhung des (tatsächlich erzielten) Erlöses
maßgebend waren (Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 19.7.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 = SIS 93 23 33, zu Forderungsausfall). Entsprechendes gilt für die
Ermittlung des Veräußerungspreises i.S. des § 17
Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE
174, 324, BStBl II 1994, 648 = SIS 94 15 51, und vom 23.5.2012 IX R
32/11, BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675 = SIS 12 17 05).
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b) In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung
hat der erkennende Senat entschieden, dass es für die
Bewertung der als Gegenleistung (Veräußerungspreis)
erhaltenen Sachgüter auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Erfüllung der Gegenleistungspflicht ankommt, wenn sie von
den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des
Veräußerungsgewinns abweichen. Nach Maßgabe dieser
Rechtsprechung wirkt auch eine Veränderung der
wertbestimmenden Umstände (dort: Börsenkurs)
materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des
Veräußerungsgewinns zurück. Der Senat ist damit der
Auffassung entgegen getreten, die eine materielle Rückwirkung
nachträglicher Veränderungen nur beim Vorliegen
vertraglicher Leistungsstörungen annehmen wollte (zum Ganzen
vgl. Senatsurteil vom 13.10.2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl
II 2016, 212 = SIS 15 30 19, m.w.N.).
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c) Diese Rechtsprechung betrifft
ausdrücklich nur Umstände, die sich auf die Höhe des
Veräußerungspreises auswirken. Sie ist jedoch zu
übertragen auf die Frage, ob ein Anschaffungsvorgang dem
Grunde nach anzunehmen ist (so schon BFH-Urteil in BFHE 174, 324,
BStBl II 1994, 648 = SIS 94 15 51). Der Fall, dass der
Veräußerungspreis rückwirkend in voller Höhe
entfällt, ist danach genauso zu behandeln wie der Fall, dass
die Veräußerung insgesamt rückgängig gemacht
wird. Dies gebietet der Zweck des § 17 EStG, nur den
tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn zu
erfassen. Danach liegt grundsätzlich eine steuerlich
zurückwirkende Rückabwicklung und keine
Veräußerung/Anschaffung vor, wenn der ursprüngliche
Vertrag im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch nicht beiderseits
vollständig erfüllt war. Unerheblich ist dagegen, ob der
Vertrag wegen einer Leistungsstörung rückabgewickelt
worden ist, und ob eine Leistungsstörung wirklich vorlag (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212 = SIS 15 30 19, Rz
20). Darin liegt keine unzulässige Durchbrechung des
Grundsatzes, wonach ein einmal verwirklichter Sachverhalt im
Steuerrecht nicht einvernehmlich rückgängig gemacht
werden kann. Ihre Rechtfertigung findet diese Ausnahme in § 17
EStG und der dort gebotenen Stichtagsbetrachtung (so schon
BFH-Urteil in BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648 = SIS 94 15 51).
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d) Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung,
wenn die Gegenleistung vollständig erfüllt ist. Eine
Rückabwicklung des Vertrags nach diesem Zeitpunkt wirkt
materiell-rechtlich nur dann zurück, wenn der Rechtsgrund
für die spätere Änderung im ursprünglichen
Rechtsgeschäft angelegt war (vgl. BFH-Urteile vom 19.8.2003
VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107 = SIS 03 51 63; in
BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212 = SIS 15 30 19; zustimmend Hils, DStR 2016, 1345, 1352).
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e) War ein Veräußerungsgewinn
bereits entstanden, bewirkt die steuerlich zurückwirkende
Rückabwicklung des Vorgangs, dass der
Veräußerungsgewinn rückwirkend entfällt. Dies
schließt es zugleich aus, den Vorgang der Rückabwicklung
aus der Sicht des ursprünglichen Veräußerers als
Anschaffung zu behandeln.
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4. Nach diesen Maßstäben hat das FG
ohne Rechtsfehler die im März 2001 zwischen M und D
vereinbarte Rückabwicklung der Verträge vom 29.12.1998
als materiell zurückwirkendes Ereignis behandelt und eine
Anschaffung im Jahr 2001 verneint.
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a) Nach den insoweit bindenden Feststellungen
des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hatte M die am 29.12.1998
veräußerten Geschäftsanteile an der A-GmbH und der
B-GmbH zivilrechtlich wirksam an die Erwerberin D abgetreten. Diese
hatte in der Folgezeit über die Anteile verfügt und sie
z.B. im eigenen Namen verpfändet. Das FG ist deshalb zu Recht
davon ausgegangen, dass M seine Verpflichtung aus den
Verträgen vom 29.12.1998 an diesem Tag erfüllt hatte.
Damit war zugleich der Anspruch auf die Gegenleistung realisiert
und ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG
entstanden. Auf die Stundung der Kaufpreisforderung kommt es nicht
an. Die Verträge vom 29.12.1998 waren bis zu ihrer
Rückabwicklung nicht vollständig erfüllt. Das FG hat
insoweit festgestellt, dass der Kaufpreis von der Erwerberin zu
keinem Zeitpunkt gezahlt worden ist. Darin lag zugleich eine
Leistungsstörung, die M unter weiteren Voraussetzungen auch
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt hätte.
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b) Die am 30.3.2001 vereinbarte und
durchgeführte einvernehmliche Rückabwicklung der
Verträge vom 29.12.1998 wirkt deshalb steuerlich auf den
Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns
zurück mit der Folge, dass der entstandene
Veräußerungsgewinn rückwirkend entfallen ist. Dies
schließt es aus, den Vorgang zugleich als Anschaffung zu
behandeln. M hat die Anteile im Jahr 2001 nicht
zurückerworben, sondern zurückerhalten.
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5. Der Senat weicht damit nicht von der
Rechtsprechung des I. Senats ab. Soweit der I. Senat unter
vergleichbaren Umständen in der Rückabwicklung eines
Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäfts auf der Seite
des ursprünglichen Erwerbers eine Veräußerung und
keine Rückabwicklung der Anschaffung erkannt hat (BFH-Urteil
vom 21.10.1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424 =
SIS 00 03 72), hat er auf Anfrage mitgeteilt, hieran nicht mehr
festzuhalten.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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