I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen
Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs.
1 AEUV) dahin auszulegen, dass eine zum 31.12.1993 im Zusammenhang
mit Direktinvestitionen bestehende Beschränkung des
Kapitalverkehrs mit dritten Ländern durch einen Mitgliedstaat
auch dann nicht von Art. 56 EG (jetzt: Art. 63 AEUV) berührt
wird, wenn die zum Stichtag bestehende, den Kapitalverkehr mit
dritten Ländern beschränkende einzelstaatliche
Rechtsvorschrift im Wesentlichen nur für Direktinvestitionen
galt, aber nach dem Stichtag dahin erweitert worden ist, dass sie
auch Portfoliobeteiligungen an ausländischen Gesellschaften
unterhalb der Beteiligungsschwelle von 10 % erfasst?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist
Art. 57 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass es als Anwendung einer am
Stichtag 31.12.1993 bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschrift
zur Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern
in Zusammenhang mit Direktinvestitionen anzusehen ist, wenn eine
der am Stichtag bestehenden Beschränkung im Wesentlichen
entsprechende spätere Rechtsvorschrift zur Anwendung kommt,
die zum Stichtag bestehende Beschränkung jedoch nach dem
Stichtag aufgrund eines Gesetzes kurzzeitig wesentlich
verändert worden ist, welches zwar rechtlich in Kraft
getreten, in der Praxis aber nie zur Anwendung gekommen ist, weil
es noch vor dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendbarkeit auf
einen Einzelfall durch die jetzt zur Anwendung kommende
Rechtsvorschrift ersetzt worden ist?
3. Falls eine der ersten beiden Fragen zu
verneinen ist: Steht Art. 56 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats
entgegen, nach der in die Steuerbemessungsgrundlage eines in jenem
Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen, der an einer in
einem anderen Staat (hier: Schweiz) ansässigen Gesellschaft zu
mindestens 1 % beteiligt ist, die von dieser Gesellschaft erzielten
positiven Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter anteilig in
Höhe der jeweiligen Beteiligungsquote einbezogen werden, wenn
diese Einkünfte einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im
erstgenannten Staat unterliegen?
1
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I. Sach- und Streitstand
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2
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine im Inland
ansässige GmbH, war zu 30 % an der im Juni 2005
gegründeten Y-AG, einer schweizerischen Kapitalgesellschaft
mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz, beteiligt.
Weitere Gesellschafterin war eine ebenfalls in der Schweiz
ansässige anderweitige Kapitalgesellschaft.
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3
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Ende Juni 2005 schloss die Y-AG mit der
(inländischen) Z-GmbH einen „Forderungskauf- und
Übertragungsvertrag“ (nachfolgend:
Forderungskaufvertrag).
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4
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Der Forderungskaufvertrag enthält
folgende Vorbemerkung:
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“Die (Z-GmbH) hat mit
vier (Sportvereinen) Verträge abgeschlossen, nach denen die
(Z-GmbH) berechtigt ist, von den Vereinen für die Dauer der
jeweiligen Verträge die Zahlung von den Vertragsparteien als
‘Erlösbeteiligungen’
bezeichnete(r) Beträge zu verlangen. Die
Erlösbeteiligungsverträge enthalten verschiedene,
uneinheitliche Regelungen zu Sicherheiten, welche die Vereine der
(Z-GmbH) zur Sicherung der zu zahlenden Erlösbeteiligungen
einräumten. Die Erlösbeteiligungsverträge sind in
der heute gültigen Form allesamt darauf ausgelegt, dass die
von der (Z-GmbH) an die Vereine einmalig oder in mehreren
Teilbeträgen bezahlten, verlorenen und nicht
rückzahlbaren Zuschüsse aufseiten der (Z-GmbH) als
Abschreibungsdarlehen behandelt werden, aufseiten des jeweils
betroffenen Vereins jedoch effektiv als unmittelbare Einnahmen
verbucht werden konnten, denen keine in den jeweiligen
Jahresabschlüssen unmittelbar auszuweisende, direkte
Verbindlichkeit entgegen steht. Die in den jeweiligen
Verträgen geregelten verlorenen Zuschüsse sind nach dem
Willen der jeweiligen Parteien die Gegenleistung und die
Rechtfertigung zur Einräumung der jeweiligen
Erlösbeteiligung an die (Z-GmbH). Die jeweils konkret
bezifferten Mindestbeträge der zu zahlenden
Erlösbeteiligungen entsprechen in der Summe über die
jeweilige Vertragslaufzeit hinweg exakt der Höhe der von der
(Z-GmbH) an den jeweiligen Verein vormals bezahlten verlorenen
Zuschüsse. Die (Z-GmbH) stellte dem jeweiligen Verein mittels
der verlorenen Zuschüsse Liquidität zur Verfügung,
die von dem Verein über die Vertragslaufzeit hinweg aus der
Sicht der (Z-GmbH), abgesehen vom Risiko der Insolvenz des
jeweiligen Vereins und dem damit verbundenen Ausfall, mit den
vereinbarten Mindesterlösbeteiligungen im ungünstigsten
Falle zinslos zurückzuführen war. Der unternehmerische
Reiz der Verträge für die (Z-GmbH) besteht in zwei
Teilbereichen:
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Je nach dem sportlichen Erfolg des jeweiligen
Vereins und dessen Einnahmen insbesondere aus (in den jeweiligen
Verträgen näher definierten) medialen Verwertungsrechten
und der darauf aufbauenden, höheren variablen
Erlösbeteiligung der (Z-GmbH) konnte und kann die (Z-GmbH) aus
den jeweiligen Verträgen attraktive Renditen erzielen.
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gleichzeitig enthalten die Verträge
jeweils Komponenten zur Erbringung weiterer Dienstleistungen durch
die (Z-GmbH) im Rahmen der Verwertung der Sportrechte der
jeweiligen Vereine, welche der (Z-GmbH) durch die Vereine aus dem
jeweils selben Vertrag, wirtschaftlich jedoch auf anderer Grundlage
separat zu vergüten sind.
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Für die Zwecke dieses Vertrages sind
‘Erlösbeteiligungen’ als
diejenigen Beträge zu verstehen, die sich aus den
tabellarischen Erlösbeteiligungsstaffeln ... als
Berechnungsgrundlage ergeben. Sie erfassen ausdrücklich nicht
konkret tätigkeitsbezogene Vergütungsansprüche der
(Z-GmbH) aus den betreffenden Verträgen - seien sie dort auch
teilweise als
‘Erlösbeteiligungen’ bezeichnet
-, solange und soweit diese das konkrete Entgelt für eine
bestimmte, noch von der (Z-GmbH) zu erbringende Leistung sind und
nicht im direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zahlung
verlorener Zuschüsse durch die (Z-GmbH)
stehen.“
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5
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Als Kaufpreis für die Abtretung der
„Erlösbeteiligungen“ zahlte die
Y-AG an die Z-GmbH einen Gesamtbetrag von X EUR, den sie in voller
Höhe fremdfinanziert hatte. Die Klägerin gewährte
der Y-AG im November 2005 ein Darlehen über X EUR.
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6
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Die Verträge der Z-GmbH mit den
Vereinen wiesen folgende Grundstruktur auf: Neben einem
„Agenturvertrag“ für die
Vermarktung medialer Verwertungsrechte des jeweiligen Vereins
gewährte die Z-GmbH dem Verein ein
„Abschreibungsdarlehen“ bzw. einen
Zuschuss („signing fee“). Als
„Gegenleistung“ sollte der Verein die
Z-GmbH für die Dauer der Vertragslaufzeit an den Einnahmen
beteiligen, die er aus Marketing- und medialen Verwertungsrechten
erzielen würde.
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7
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Mit dem Forderungskaufvertrag trat die
Z-GmbH die Forderungen auf Zahlung der Erlösbeteiligungen an
die Y-AG ab. Die sich aus den Agenturverträgen ergebenden
Rechte und Pflichten waren nicht Vertragsgegenstand.
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8
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) sah in der Y-AG eine Zwischengesellschaft
für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. von
§ 7 Abs. 6 und 6a des Gesetzes über die Besteuerung bei
Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) i.d.F. des Gesetzes
zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
(Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG - ) vom 16.5.2003
(BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) - nachfolgend: AStG 2006 - .
Er stellte zum 1.1.2006 gegenüber der Klägerin (für
das Wirtschaftsjahr 2005) einen verbleibenden Verlustabzug für
Verluste, die bei Einkünften entstanden sind, für die die
ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, in
Höhe von 95.223 EUR gesondert fest (§ 18 Abs. 1 i.V.m.
§ 10 Abs. 3 Satz 5 AStG 2006, § 10d des
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden
Fassung - EStG - ). Zum 1.1.2007 stellte das FA gemäß
§ 18 Abs. 1 AStG 2006 Einkünfte aus passivem Erwerb einer
ausländischen Gesellschaft in Höhe von 546.651 EUR fest,
die mit dem für das Vorjahr festgestellten Verlust verrechnet
wurden.
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9
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Die gegen beide Bescheide gerichtete Klage
blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom
21.10.2014 als unbegründet abgewiesen.
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10
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die - vom
FG zugelassene - Revision der Klägerin, mit der diese die
Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensmängel geltend
macht.
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11
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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil
und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
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12
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Beurteilung nach deutschem Recht
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1. Im Hinblick auf den das Wirtschaftsjahr
2005 betreffenden Feststellungsbescheid, mit dem das FA zum
1.1.2006 einen verbleibenden Verlustabzug i.S. des § 10 Abs. 3
Satz 5 AStG 2006 von 95.223 EUR festgestellt hat, ist die Revision
unbegründet und wird deshalb unabhängig von der
Unionsrechtslage gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen sein. Denn die
diesbezügliche Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig. Die Klägerin ist durch jenen Bescheid nicht
beschwert.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist die
Klage gegen einen Verlustfeststellungsbescheid, mit der ein
niedrigerer Verlust geltend gemacht wird, als von der
Finanzbehörde festgestellt, unzulässig (Senatsurteil vom
21.10.2014 I R 1/13, BFH/NV 2015, 690 = SIS 15 07 89; vgl. auch
Senatsurteil vom 23.10.2013 I R 55/12, BFH/NV 2014, 903 = SIS 14 13 63), weil dem Steuerpflichtigen durch die Feststellung eines zu
hohen Verlusts kein Nachteil entsteht. Entsprechendes muss für
den streitgegenständlichen Bescheid über die Feststellung
eines verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 18 Abs. 1
i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG 2006, § 10d EStG gelten.
Dass die Klägerin hier geltend macht, es sei mangels
hinzurechenbarer Zwischeneinkünfte kein Raum für positive
wie negative Feststellungsbescheide, ändert nichts daran, dass
sie durch den angefochtenen Bescheid keine Nachteile erlitten hat
oder noch erleiden könnte.
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16
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2. Hinsichtlich des Feststellungsbescheids
betreffend das Wirtschaftsjahr 2006 ist die Revision auf der
Grundlage innerstaatlichen Rechts ebenfalls unbegründet. Zwar
ist die Klage insoweit zulässig, weil sie sich gegen die
Feststellung eines positiven Hinzurechnungsbetrags richtet. Doch
hat das FG die aus dem Forderungsabtretungsvertrag resultierenden
Einkünfte der Y-AG ohne durchgreifenden Rechtsfehler als
Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. von § 7
Abs. 6 und 6a AStG 2006 beurteilt.
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17
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a) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an
einer Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse i.S. des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG), die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und
die nicht gemäß § 3 Abs. 1 KStG von der
Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische
Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind
gemäß § 7 Abs. 1 AStG 2006 die Einkünfte,
für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist (§ 8
AStG 2006), bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der
auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der
Gesellschaft entfällt.
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18
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Ist eine ausländische Gesellschaft
Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter i.S. des § 7 Abs. 6a AStG 2006 und ist
ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft zu
mindestens 1 % beteiligt, sind gemäß § 7 Abs. 6
Satz 1 AStG 2006 die Zwischeneinkünfte bei diesem
Steuerpflichtigen in dem in Abs. 1 bestimmten Umfang
steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 im
Übrigen nicht erfüllt sind. Nach § 7 Abs. 6 Satz 3
AStG 2006 gilt dies auch bei einer Beteiligung von weniger als 1 %,
wenn die ausländische Gesellschaft ausschließlich oder
fast ausschließlich Bruttoerträge erzielt, die
Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegen,
es sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der
ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und
regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse
stattfindet. Nach § 7 Abs. 6 Satz 2 AStG 2006 greift die
vorgenannte Steuerpflicht nicht, wenn die den
Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde
liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 % der den gesamten
Zwischeneinkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge der
ausländischen Zwischengesellschaft betragen und die bei einer
Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach
außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120.000 DM
(entspricht 61.355 EUR) nicht übersteigen.
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19
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Die Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter sind in § 7 Abs. 6a AStG 2006
definiert. Danach sind Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter Einkünfte der ausländischen
Zwischengesellschaft (§ 8 AStG 2006), die aus dem Halten, der
Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von
Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (mit
Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AStG 2006 genannten
Einkünfte) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer
Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
AStG 2006 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen
Gesellschaft dient, ausgenommen Tätigkeiten i.S. des § 1
Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes.
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20
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b) Die Y-AG war für die Klägerin
Zwischengesellschaft i.S. von § 7 Abs. 6 i.V.m. § 8 Abs.
1 AStG 2006. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und den
Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden
Feststellungen der Vorinstanz handelte es sich bei der Y-AG um eine
ausländische (Schweizer) Gesellschaft i.S. von § 7 Abs. 1
AStG 2006, an der die Klägerin im Jahr 2006 zu 30 % beteiligt
war. Diese Beteiligungsquote reicht - da weitere unbeschränkt
Steuerpflichtige nicht beteiligt waren - zwar nicht zur
Erfüllung des allgemeinen Tatbestands der
Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 AStG 2006, der eine
Beteiligung unbeschränkt Steuerpflichtiger in Höhe von
mehr als 50 % voraussetzt. Jedoch übersteigt die
Beteiligungsquote der Klägerin 1 % und ist damit ausreichend,
um die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter i.S. von § 7 Abs. 6 Satz 1 AStG 2006
auszulösen.
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21
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c) Die von der Y-AG aufgrund des
Forderungsabtretungsvertrags erzielten Einkünfte sind
Zwischeneinkünfte i.S. von § 7 Abs. 6 i.V.m. § 8
Abs. 1 AStG 2006. Nach der letztgenannten Bestimmung ist eine
ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für
Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und die
nicht aus einer der im Katalog des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 10
AStG (i.d.F. des Gesetzes über steuerliche
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften vom 7.12.2006, BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4)
aufgeführten (sog. aktiven) Tätigkeiten stammen.
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22
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aa) Nach den von der Klägerin nicht
angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz unterlagen die
Einkünfte der Y-AG - auch soweit sie aus dem
Forderungsabtretungsvertrag mit der Z-GmbH resultierten - in der
Schweiz einer niedrigen Besteuerung i.S. von § 8 Abs. 1 und 3
AStG 2006, nämlich einer Ertragsbesteuerung von weniger als 25
%.
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23
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bb) Die aus den von der Z-GmbH abgetretenen
Forderungen erzielten Einkünfte stammen nicht aus einer der in
§ 8 Abs. 1 AStG 2006 aufgeführten
„aktiven“ Tätigkeiten.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Y-AG habe im fraglichen
Zeitraum auch als
„Dienstleisterin“ für die
vier Vereine fungiert, ist diesem Vorbringen kein Anhalt dafür
zu entnehmen, dass die aus der Forderungseinziehung resultierenden
Einkünfte solche aus Dienstleistungen i.S. von § 8 Abs. 1
Nr. 5 AStG 2006 sind oder solchen Einkünften zumindest
funktional zuzuordnen sein könnten (vgl. zur funktionalen
Betrachtungsweise im Rahmen des § 8 Abs. 1 AStG, z.B.
Senatsurteil vom 13.10.2010 I R 61/09, BFHE 231, 152, BStBl II
2011, 249 = SIS 10 40 19). Die insoweit von der Klägerin
erhobenen Verfahrensrügen der unzureichenden
Sachverhaltsaufklärung (Verstoß gegen § 76 Abs. 1
Satz 1 FGO) und des Übergehens von Beweisanträgen
(Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO) bleiben daher ohne
Erfolg.
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24
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Den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist
nichts dafür zu entnehmen - und die Klägerin hat solches
auch nicht vorgetragen -, dass die Y-AG im Streitjahr 2006 neben
den hier streitigen Einnahmen aus der Einziehung der von der Z-GmbH
abgetretenen Forderungen auf Erlösbeteiligung weitere
Einkünfte (etwa aus mit den Vereinen bestehenden
Dienstleistungsverträgen) erzielt hat. Soweit sie behauptet,
das Geschäftsmodell der Y-AG sei darauf ausgerichtet gewesen,
die Vereine sowohl bei der Aufrechterhaltung der Zentralvermarktung
als auch bei der Stärkung ihres sportlichen Erfolgs zu
unterstützen, ist anhand dieses Vorbringens nichts dafür
ersichtlich, dass die Gesellschaft dieses Geschäftsmodell im
Jahr 2006 bereits durch den Abschluss konkreter Beratungs- oder
Agenturverträge mit einzelnen Sportvereinen in die Tat
umgesetzt und aus dieser Tätigkeit Einkünfte erzielt hat,
die als aus einer „aktiven“
Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG 2006 stammend
angesehen werden könnten. So ist auch nicht erkennbar, dass
die von der Klägerin behauptete Tätigkeit des
Geschäftsführers und Verwaltungsrats der Y-AG zugunsten
eines der Vereine über den Zweck, den Wert der
streitbefangenen Erlösbeteiligung zu erhöhen, hinaus
Gegenstand eines konkreten Dienstleistungsvertrags zwischen der
Y-AG und jenem Verein gewesen ist, aus dem diese Einkünfte
bezogen hat.
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Entgegen der Darstellung der Klägerin hat
der Abschluss des Forderungskaufvertrags auch keineswegs dazu
geführt, dass die Z-GmbH die Agenturverträge mit den vier
Vereinen ab diesem Zeitpunkt als
„Subunternehmerin“ der Y-AG
ausgeführt hat. Vielmehr waren die Rechte und Pflichten der
Z-GmbH und der vier Vereine (die nicht an dem Forderungskaufvertrag
beteiligt waren) aus den Agenturverträgen nach den auch von
der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des FG
nicht Gegenstand des Forderungskaufvertrags. Die Z-GmbH ist
folglich im Hinblick auf die Agenturverträge unverändert
und auf eigene Rechnung Vertragspartnerin der Vereine geblieben.
Nichts anderes ergibt sich aus den Vertragsklauseln, denen zufolge
die Z-GmbH sich gegenüber der Y-AG verpflichtet hat, ihre
Unterstützungsverpflichtungen (Beratungs- und
Vermittlungsleistungen) aus den Agenturverträgen
gegenüber den Vereinen auch künftig vollständig und
mangelfrei zu erbringen. Diese vertragliche Nebenpflicht sollte -
wie die Klägerin selbst vorträgt - der Werterhaltung bzw.
-erhöhung der abgetretenen Erlösforderungen dienen; die
Y-AG ist dadurch indessen weder zivilrechtlich noch aus
wirtschaftlicher Sicht selbst zur Dienstleisterin hinsichtlich der
Pflichten aus den Agenturverträgen geworden.
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d) Die aus dem Forderungskaufvertrag
resultierenden Einkünfte der Y-AG - das sind die von den
Vereinen auf die abgetretenen Forderungen an die Y-AG geleisteten
Zahlungen - sind solche mit Kapitalanlagecharakter. Sie stammen aus
dem Halten bzw. der Verwaltung von
„Forderungen“ i.S. der
Legaldefinition des § 7 Abs. 6a AStG 2006.
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27
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aa) Ob die an die Y-AG abgetretenen
(Geld-)Forderungen Vergütungsansprüche für i.S. von
§ 8 Abs. 1 AStG 2006
„aktive“ Tätigkeiten der
ursprünglichen Forderungsinhaberin Z-GmbH gewesen sind oder
nicht, ist für die Frage des Kapitalanlagecharakters der
streitigen Einkünfte nicht von Bedeutung. Denn durch die
Veräußerung und Übertragung der isolierten
Geldforderungen auf die Klägerin sind diese aus dem
ursprünglichen Zusammenhang gelöst geworden. So wird z.B.
zu Recht grundsätzlich auch das sog. Factoringgeschäft
unter § 7 Abs. 6a AStG 2006 subsumiert (Bundesministerium der
Finanzen - BMF -, Anwendungserlass zum Außensteuergesetz -
AEAStG - vom 14.5.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr. 1/2004, 3, Tz.
7.6.4; Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld -
F/W/B/S -, Außensteuerrecht, § 7 AStG Rz 197).
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28
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bb) Auch steht dem Kapitalanlagecharakter -
anders als die Klägerin meint - nicht entgegen, dass zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Forderungskaufvertrags die Höhe
der künftigen Erlösbeteiligungen noch ungewiss war, weil
diese wesentlich vom sportlichen und wirtschaftlichen Erfolg der
vier Vereine und - so die Klägerin - vom Weiterbestand der
Vermarktungsrechte der Vereine abhängig gewesen ist. Eine
bestehende Ungewissheit hinsichtlich der Höhe einer
Kapitalforderung beeinflusst den Kapitalanlagecharakter nicht, wie
z.B. aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG zu ersehen ist. Nach
dessen Halbsatz 2 sind Erträge aus „sonstigen
Kapitalforderungen“ ausdrücklich auch
dann den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, wenn
die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem
ungewissen Ereignis abhängt.
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cc) Auch die von der Klägerin
vorgetragenen Aktivitäten der Y-AG im Zusammenhang mit dem
Versuch, die aufgrund des Forderungskaufvertrags erhaltenen
Erlösbeteiligungen gewinnbringend an die betreffenden Vereine
selbst oder an Dritte weiter zu veräußern, vermögen
den Kapitalanlagecharakter der erzielten Einkünfte nicht zu
widerlegen. Wie das FG zu Recht angenommen hat, zählt auch die
Veräußerung der in § 7 Abs. 6a AStG 2006
aufgeführten Wirtschaftsgüter zu den von der Vorschrift
erfassten Tätigkeiten (AEAStG Tz. 7.6.4; Protzen in Kraft,
AStG, § 7 Rz 298); offenbleiben kann dabei, ob die
Veräußerung als gleichsam letzter Akt noch dem
„Halten“ des Gegenstands
zugeordnet werden kann (so Wassermeyer in F/W/B/S, a.a.O., § 7
AStG Rz 193) oder ob sie nur unter den allgemeineren Begriff der
„Verwaltung“ fällt (so
Haase/Reiche, AStG/DBA, 3. Aufl., § 7 AStG Rz 146).
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30
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Soweit die Klägerin in diesem
Zusammenhang rügt, das FG habe ihr diesbezügliches
Vorbringen und die von ihr vorgelegten Belege für die
Veräußerungsaktivitäten und den dadurch in dem Fall
eines Vereins im Oktober 2007 tatsächlich erzielten
Veräußerungserlös verfahrensfehlerhaft nicht zur
Kenntnis genommen, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Denn
etwaige Verfahrensmängel in Form eines Verstoßes gegen
den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 FGO) oder der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs.
2 FGO) wären auf der Grundlage des soeben geschilderten -
insoweit maßgeblichen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom
14.2.2008 I B 162/07, BFH/NV 2008, 1353 = SIS 08 28 43, m.w.N.) -
materiell-rechtlichen Standpunkts des FG nicht ursächlich
für die angefochtene Entscheidung und könnten daher eine
Aufhebung des FG-Urteils nicht rechtfertigen.
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31
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Zweifelhaft wäre der
Kapitalanlagecharakter allenfalls dann, wenn die Y-AG an dem
späteren Zufluss der Erlösbeteiligungen kein Interesse
gehabt hätte, sondern es ihr dabei von vornherein allein darum
gegangen wäre, die Forderungen als Handelsobjekte kurzfristig
gewinnbringend weiter zu veräußern. Von einem solchen
Sachverhalt kann aber auch auf der Grundlage des
Revisionsvorbringens nicht ausgegangen werden. Die Klägerin
trägt dort vielmehr vor, es sei Ziel der Y-AG gewesen, mit dem
Erwerb der Erlösbeteiligungen nach dem Vorbild der Z-GmbH
„nachhaltig“ in das Geschäft
der Beratung und Promotion von Sportvereinen einzusteigen; mit dem
Erlös aus etwaigen Weiterveräußerungen habe sie
Kapital für den Erwerb weiterer Erlösbeteiligungen an
anderen Vereinen generieren wollen.
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32
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e) Die Vorschriften über die
Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter gemäß § 7 Abs. 6 und Abs. 6a
AStG 2006 können nicht - wie die Klägerin meint -, im
Wege der teleologischen Reduktion auf Fälle beschränkt
werden, in denen die Gesellschafter der Auslandsgesellschaft dieser
tatsächlich Kapitalvermögen zuführen und die
Erträge hieraus durch die Abschirmwirkung der
ausländischen Gesellschaft der inländischen Besteuerung
entziehen. Die Hinzurechnung von Einkunftsteilen ausländischer
Zwischengesellschaften nach Maßgabe von §§ 7 ff.
AStG 2006 bezweckt die Abschöpfung sog. passiver
Einkünfte im niedrig besteuernden Ausland; sie dient als
solche einer typisierten Missbrauchsabwehr (Senatsurteil vom
21.10.2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774 = SIS 10 00 34). Das gilt auch für die Hinzurechnungsbesteuerung im
Hinblick auf Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter. Dem
gesetzgeberischen Konzept der typisierten Missbrauchsabwehr
würde das Erfordernis einer Missbrauchsprüfung im
jeweiligen Einzelfall zuwiderlaufen. Dies kann auch daran ersehen
werden, dass der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2008
vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) in § 8
Abs. 2 AStG aus unionsrechtlichen Gründen - zunächst
allerdings nicht für Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter - für die Gesellschafter von in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder
Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
ansässigen Zwischengesellschaften gezielt die Möglichkeit
eines Gegenbeweises für eine tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit der Auslandsgesellschaft in jenem Staat
eingeführt hat. Außerhalb dessen ist nach dem
gesetzgeberischen Konzept für eine Einschränkung der
Hinzurechnungstatbestände kein Raum.
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f) Die zuvor erwähnte Ausnahmebestimmung
des § 8 Abs. 2 AStG i.d.F. des JStG 2008 kommt im Streitfall
nicht zur Anwendung, weil sie gemäß § 21 Abs. 17
Satz 1 AStG i.d.F. des JStG 2008 erst auf Zwischeneinkünfte
aus Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2007 anwendbar ist,
außerdem die Schweiz als Ansässigkeitsstaat der Y-AG
nicht Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR ist und die
Bestimmung ursprünglich nur für jene Steuerpflichtigen
galt, die i.S. von § 7 Abs. 2 AStG i.d.F. des JStG 2008 - d.h.
zu mehr als der Hälfte - an der ausländischen
Gesellschaft beteiligt sind.
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III. Vereinbarkeit mit Unionsrecht
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Die sonach im Streitfall
steuerbegründenden Rechtsvorschriften über die
Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter nach § 7 Abs. 6 und 6a AStG 2006 gelten
nur für Beteiligungen an ausländischen
Zwischengesellschaften und könnten deshalb gegen die
unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags
über die Europäische Union, der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger
damit zusammenhängender Rechtsakte - EG -, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1, jetzt Art. 63
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags
über die Europäische Union und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft - AEUV -,
Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47)
verstoßen.
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1. Nach der zu einer britischen Regelung der
Hinzurechnungsbesteuerung ergangenen Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) verstößt
es gegen die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit
(Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV), dass in die
Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat
ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten
ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat
erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem
niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat
unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur
rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der
normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen; von der
Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich
abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von
dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die
genannte beherrschte Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von
Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat
angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen
Tätigkeiten nachgeht (EuGH-Urteil Cadbury Schweppes vom
12.9.2006 C-196/04, EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995 = SIS 06 39 02; s. zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf
§§ 7 ff. AStG Senatsurteil in BFHE 227, 64, BStBl II
2010, 774 = SIS 10 00 34, Rz 25 ff.). Der deutsche Gesetzgeber hat
auf die EuGH-Rechtsprechung mit der durch das Jahressteuergesetz
2008 in das Gesetz eingefügten Bestimmung des § 8 Abs. 2
AStG reagiert, der dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit
einräumt nachzuweisen, dass die jeweilige Zwischengesellschaft
- soweit sie in der EU oder dem EWR ansässig ist - einer
tatsächlichen Tätigkeit in dem betreffenden
ausländischen Staat nachgeht (sog. Motivtest). § 8 Abs. 2
AStG ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie
zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG - vom
26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) dahin erweitert
worden, dass der Motivtest auch für Inländerbeteiligungen
nach § 7 Abs. 6 AStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG (ab 1 %) und
damit auch für alle Fälle der Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter gilt. Doch ist die Vorschrift weder zeitlich
(die Erweiterung durch das
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz gilt erst für nach dem
31.12.2012 beginnende Wirtschaftsjahre, § 21 Abs. 21
Satz 3 AStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG) noch sachlich (die Schweiz
ist nicht Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR) auf den
Streitfall anwendbar.
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2. Ein Verstoß des § 7 Abs. 6 und
6a AStG 2006 gegen Art. 43 EG steht im Streitfall jedoch nicht in
Rede. Denn die Niederlassungsfreiheit bezieht sich - was die
Beschränkung der Gründung u.a. von Tochtergesellschaften
betrifft - gemäß Art. 43 Satz 2 EG auf Gründungen
im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten, zu denen die Schweiz
als sog. Drittstaat nicht gehört. Jedoch ist zu prüfen,
ob die Hinzurechnungsbesteuerung ohne Möglichkeit eines
Entlastungsbeweises in Bezug auf Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter gemäß § 7 Abs. 6 und 6a AStG
2006 im Streitfall gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
verstößt, die nach Art. 56 Abs. 1 EG grundsätzlich
auch den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten
Ländern schützt. Da es sich bei den
Hinzurechnungsbeträgen um zum Zwecke der Besteuerung fingierte
Beteiligungserträge der Beteiligung an ausländischen
Gesellschaften handelt (Zurechnung ausländischer
Einkünfte ohne vorhergehende Ausschüttung), die bei
Beteiligungen an Inlandsgesellschaften nicht vorgenommen wird,
könnte der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit
grundsätzlich eröffnet sein.
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a) Unter Zugrundelegung der
EuGH-Rechtsprechung wird die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit
im vorliegenden Fall nach Auffassung des vorlegenden Senats nicht
durch einen Vorrang der Niederlassungsfreiheit verdrängt.
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aa) Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt,
dass für die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine
oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, auf den Gegenstand der
betreffenden Regelung abzustellen ist. Eine nationale Regelung, die
nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen
sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft
auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt
in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Hingegen sind
nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der
alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die
Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden
soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien
Kapitalverkehr zu prüfen. Eine nationale Regelung über
die steuerliche Behandlung von Dividenden aus einem Drittland, die
nicht ausschließlich für Situationen gilt, in denen die
Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft
ausübt, die die Dividenden ausschüttet, ist nach Art. 56
EG zu beurteilen; eine in einem Mitgliedstaat ansässige
Gesellschaft kann sich daher unabhängig vom Umfang der
Beteiligung, die sie an der in einem Drittland niedergelassenen
Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, auf diese
Bestimmung berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen
Regelung in Frage zu stellen (vgl. insbesondere EuGH-Urteile Test
Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 C-35/11,
EU:C:2012:707, Rz 90 ff., IStR 2012, 924 = SIS 12 33 75, und
Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom
10.4.2014 C-190/12, EU:C:2014:249, Rz 25 ff., IStR 2014, 333 = SIS 14 10 47; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl. Reimer in
Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2015, Rz 7.95
ff.).
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bb) Nach diesen Kriterien ist die Anwendung
der Kapitalverkehrsfreiheit hier nicht aufgrund Vorrangs der
Niederlassungsfreiheit gesperrt (ebenso z.B. Schön, Jahrbuch
der Fachanwälte für Steuerrecht - JbFSt - 2013/2014, S.
85, 90; derselbe Beihefter zu IStR 2013, Heft 6, S. 3, 19;
Köhler in Strunk/ Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 7
AStG Rz 22.1; vgl. auch Schönfeld in F/W/B/S, a.a.O., § 8
AStG Rz 429 f.). Denn die Hinzurechnungsbesteuerung bei den
Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter greift
gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 AStG 2006 bereits ab der
Beteiligungshöhe eines unbeschränkt Steuerpflichtigen von
1 % und ggf. - unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Satz 3
AStG 2006 - sogar für Beteiligungen unter 1 %. Sie ist damit
auch auf Portfoliobeteiligungen und folglich unabhängig von
konkreten Einwirkungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen auf
die Unternehmensleitung anzuwenden. Dass die Beteiligungshöhe
der Klägerin an der Y-AG im vorliegenden Fall 30 % betragen
und damit möglicherweise ein „sicherer
Einfluss“ auf die Unternehmensleitung
vorgelegen hat, führt demnach nicht zu einem die
Kapitalverkehrsfreiheit verdrängenden Vorrang der
Niederlassungsfreiheit.
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b) Die Anwendbarkeit des Art. 56 EG auf den
vorliegenden Drittstaatensachverhalt könnte aber nach der
Ausnahmebestimmung des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt Art. 64 Abs. 1
AEUV) ausgeschlossen sein. Nach dieser Bestimmung (sog.
Standstill-Klausel) berührt Art. 56 EG nicht die Anwendung
derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am
31.12.1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher
Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten
Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen
einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung,
der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von
Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen.
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Die Klausel könnte hier einschlägig
sein, weil die Hinzurechnungsbesteuerung von
Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter mit dem Gesetz
zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze
(Steueränderungsgesetz 1992) vom 25.2.1992 (BGBl I 1992, 297,
BStBl I 1992, 146) eingeführt worden ist, vor dem Stichtag
31.12.1993 noch modifiziert durch Art. 12 des Gesetzes zur
Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des
Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetz - StMBG - ) vom 21.12.1993 (BGBl I 1993,
2310, BStBl I 1994, 50), welches in diesem Punkt am 30.12.1993 in
Kraft getreten ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 StMBG). Die Anwendbarkeit
des Art. 57 Abs. 1 EG auf die streitgegenständliche
Konstellation ist jedoch nicht frei von Zweifeln.
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aa) Dass im Streitfall eine Direktinvestition
i.S. des Art. 57 Abs. 1 EG vorliegt, erscheint aus Sicht des
vorlegenden Senats allerdings nicht zweifelhaft. Er versteht die
Rechtsprechung des EuGH zu Art. 57 Abs. 1 EG dahin, dass es sich
bei der betreffenden Beschränkung nicht um eine solche handeln
muss, die ausschließlich und gezielt Direktinvestitionen
betrifft, sondern dass es ausreicht, dass die zum 31.12.1993
geltende Beschränkung neben Portfoliobeteiligungen auch
Direktinvestitionen erfasst und dass im jeweiligen Anwendungsfall
eine Direktinvestition vorliegt (vgl. z.B. den Fall des
EuGH-Urteils Holböck vom 24.5.2007 C-157/05, EU:C:2007:297,
Slg. 2007, I-4051 = SIS 07 23 26). Art. 57 Abs. 1 EG ist danach im
Streitfall dann anwendbar, wenn es sich bei der 30 %-Beteiligung
der Klägerin an der Y-AG um eine Direktinvestition
handelt.
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Dies ist zu bejahen. Eine Direktinvestition
erfordert keinen tatsächlich bestehenden sicheren oder
bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft; es reicht
vielmehr aus, dass der Investor aufgrund der Investition die
Möglichkeit hat, sich tatsächlich an der Verwaltung der
Tochtergesellschaft oder deren Kontrolle zu beteiligen (z.B.
EuGH-Urteil Holböck, EU:C:2007:297, Rz 35, Slg. 2007, I-4051;
Sedlaczek/Züger in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 64 Rz 14,
jeweils m.w.N.). Auch wenn das FG keine konkreten Feststellungen zu
den Verwaltungs- und Kontrollmöglichkeiten der Klägerin
an der Y-AG nach schweizerischem Gesellschaftsrecht getroffen hat,
kann davon ausgegangen werden, dass solche bei der vorliegenden 30
%-Beteiligung bestanden haben.
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bb) Da das nationale System der
Hinzurechnungsbesteuerung insgesamt und auch in Bezug auf die
Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter nach dem
31.12.1993 Änderungen erfahren hat, ist aber fraglich, ob die
im Streitjahr 2006 geltenden Hinzurechnungsbesteuerungsvorschriften
für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter noch im
Wesentlichen mit den zum 31.12.1993 geltenden Regeln identisch
sind. Die betreffende Regelung muss nach der EuGH-Rechtsprechung im
Wesentlichen mit der früheren Regelung übereinstimmen
oder nur ein Hindernis abmildern oder beseitigen, das nach der
früheren Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen
Rechte und Freiheiten entgegenstand. Beruht dagegen eine Regelung
auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und
führt sie neue Verfahren ein, so kann sie den
Rechtsvorschriften, die zu dem im betreffenden
Gemeinschaftsrechtsakt genannten Zeitpunkt bestehen, nicht
gleichgestellt werden (EuGH-Urteil Holböck, EU:C:2007:297, Rz
41, Slg. 2007, I-4051). Eine Altregelung i.S. des Art. 57 EG liegt
nur dann vor, wenn der rechtliche Rahmen, in den sich die
betroffene Regelung einfügt, seit dem Stichtag 31.12.1993
ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung des Mitgliedstaats
ist (z.B. EuGH-Urteil Prunus und Polonium vom 5.5.2011 C-384/09,
EU:C:2011:276, Rz 34, Slg. 2011, I-3319 = SIS 11 16 21).
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aaa) Die Entwicklung der
Hinzurechnungsbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) hat sich seit dem Stichtag (in groben Zügen) wie
folgt gestaltet (vgl. im Einzelnen z.B. Wassermeyer in F/W/B/S, Vor
§§ 7-14 AStG Rz 6 ff.; Rust, Die
Hinzurechnungsbesteuerung, 2007, S. 23 ff.):
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(1) Zum 31.12.1993 galt in Deutschland das
körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren. Dieses System
beseitigte die wirtschaftliche Doppelbelastung aufgrund der
Besteuerung zum einen des Einkommens der Körperschaft und zum
anderen der an den Anteilseigner ausgeschütteten Dividenden in
der Weise, dass die bei der Körperschaft angefallene
Körperschaftsteuer auf die Steuerschuld des Anteilseigners
angerechnet wurde. Ausländische Körperschaftsteuer wurde
allerdings nicht angerechnet. Auf dieses System der
Körperschaftbesteuerung war die Hinzurechnungsbesteuerung
ausgerichtet, wobei sich die Wirkungsweise der allgemeinen
Hinzurechnungbesteuerung (§ 7 Abs. 1 bis 5 AStG i.d.F. des
StMBG) und die der Hinzurechnungsbesteuerung von
Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter (§ 7 Abs. 6
i.V.m. § 10 Abs. 6 Satz 2 AStG i.d.F. des StMBG) in
wesentlichen Punkten unterschieden:
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Im Rahmen der allgemeinen
Hinzurechnungsbesteuerung wurden die betreffenden passiven
Zwischeneinkünfte (nach Abzug der auf diese Einkünfte von
der Zwischengesellschaft gezahlten ausländischen Steuern,
§ 10 Abs. 1 Satz 1 AStG i.d.F. des StMBG) beim Anteilseigner
nicht erst - wie bei Inlandsbeteiligungen - im
Ausschüttungszeitpunkt, sondern durch
Ausschüttungsfiktion zeitnah nach ihrer Entstehung (§ 10
Abs. 2 AStG i.d.F. des StMBG) zum individuellen Steuersatz
besteuert. Auf den Hinzurechnungsbetrag wurden die Bestimmungen der
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) - insbesondere
auch die sog. Schachtelprivilegien - wie auf Ausschüttungen
angewendet (§ 10 Abs. 5 AStG i.d.F. des StMBG). Kam es
später zur tatsächlichen Gewinnausschüttung an den
Anteilseigner, wurde diese nach den allgemeinen Vorschriften
besteuert und die Hinzurechnungsbesteuerung rückgängig
gemacht (§ 11 Abs. 1 und 2 AStG i.d.F. des StMBG).
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Die Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter wurden beim Anteilseigner ebenfalls durch
Ausschüttungsfiktion zeitnah nach ihrer Entstehung besteuert
(§ 10 Abs. 2 AStG i.d.F. des StMBG). Im Unterschied zu den
allgemeinen Zwischeneinkünften fanden bei den
Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter auf den
Hinzurechnungsbetrag aber die bilateralen DBA-Vorschriften zur
Freistellung von Dividenden keine entsprechende Anwendung (§
10 Abs. 6 AStG i.d.F. des StMBG). Darüber hinaus führten
tatsächliche Ausschüttungen der Zwischengesellschaft
nicht zur Rückgängigmachung der Hinzurechnung (§ 11
Abs. 4 Satz 1 AStG i.d.F. des StMBG); vielmehr waren die
Ausschüttungen beim Anteilseigner steuerfrei (§ 11 Abs. 4
Satz 2 AStG i.d.F. des StMBG). Im Ergebnis blieb die Besteuerung
des Hinzurechnungsbetrags bei den Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter folglich
„definitiv“. Sie konnte weder
durch DBA-Regeln noch durch Gewinnausschüttungen vermieden
oder gemindert werden.
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48
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(2) Mit dem Gesetz zur Senkung der
Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(Steuersenkungsgesetz - StSenkG - ) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000,
1433, BStBl I 2000, 1428) wurde das körperschaftsteuerliche
Anrechnungsverfahren aufgehoben und durch das sog.
Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Durch dieses wurde der
Körperschaftsteuersatz von vorher 40 % auf 25 % gesenkt.
Gewinnausschüttungen wurden bei natürlichen Personen als
Anteilseignern nur noch zur Hälfte (zum individuellen
Steuersatz) besteuert (§ 3 Nr. 40 EStG i.d.F. des StSenkG).
Eine Anrechnung der Körperschaftsteuer fand nicht mehr statt.
Der Gewinn wurde folglich in pauschalierter Weise etwa zur
Hälfte bei der Körperschaft und zur Hälfte beim
Anteilseigner besteuert. Gewinnausschüttungen an
Körperschaftsteuersubjekte als Anteilseigner waren zur
Vermeidung von Kaskadeneffekten grundsätzlich steuerfrei
(§ 8b Abs. 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des
Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000, BGBl I 2000, 1850,
BStBl I 2001, 28); es wurden lediglich pauschal 5 % der
Ausschüttungen als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt
(§ 8b Abs. 5 KStG in jener Fassung).
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Der beschriebene Wechsel des
Körperschaftsteuersystems, welches zu einer steuerlichen
Entlastung der Gewinnausschüttungen führte, machte
Änderungen in der Hinzurechnungsbesteuerung erforderlich. Mit
dem Steuersenkungsgesetz wurde
zunächst eine Regelung in Kraft gesetzt, der zufolge der
Hinzurechnungsbetrag nicht mehr zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen oder aus Gewerbebetrieb gehörte, sondern
wie eine eigenständige Einkunftsart schedulenmäßig
mit einer (einheitlichen) Sondersteuer von 38 % belastet wurde, die
der tariflichen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
hinzuzurechnen war (§ 10 Abs. 2 AStG i.d.F. des StSenkG). Die
zuvor erwähnten Begünstigungen des
Steuersenkungsgesetzes für Ausschüttungen galten für
den Hinzurechnungsbetrag nicht. DBA-Vorschriften betreffend
Dividenden sollten auf die allgemeinen Zwischeneinkünfte
anwendbar sein, nicht aber auf den sich aus den
Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter ergebenden
Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 5 und 6 AStG i.d.F. des
StSenkG).
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(3) Die Neuregelung der
Hinzurechnungsbesteuerung durch das Steuersenkungsgesetz kam jedoch
in der Praxis nie zur Anwendung, weil die betreffenden Vorschriften
mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG - ) vom
20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) wieder aufgehoben
und durch ein Hinzurechnungsbesteuerungssystem nach folgenden
Maßgaben ersetzt wurden:
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51
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Die Schedulensondersteuer auf den
Hinzurechnungsbetrag wurde abgeschafft und der Hinzurechnungsbetrag
wurde wieder in das System der Einkommen- und
Körperschaftsteuer integriert. Der Hinzurechnungsbetrag wurde
danach zeitnah nach Erzielung der jeweiligen Zwischeneinkünfte
wie eine Ausschüttung besteuert; die für Dividenden
geltenden Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b
Abs. 1 KStG waren jedoch nicht anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2
AStG i.d.F. des UntStFG). DBA-Vorschriften betreffend Dividenden
sollten auf die allgemeinen Zwischeneinkünfte anwendbar sein,
nicht aber auf den sich aus den Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter ergebenden Hinzurechnungsbetrag (§ 10
Abs. 5 und 6 AStG i.d.F. des UntStFG). Durch tatsächliche
Ausschüttungen der Zwischengesellschaft wurde die
Hinzurechnungsbesteuerung nunmehr sowohl bei den allgemeinen
Zwischeneinkünften als auch bei den Zwischeneinkünften
mit Kapitalanlagecharakter nicht rückgängig gemacht;
dafür blieben die tatsächlichen Ausschüttungen
steuerfrei (§ 3 Nr. 41 Buchst. a EStG i.d.F. des UntStFG). Im
Ausland erhobene Quellensteuern auf den Ausschüttungsbetrag
wurden entsprechend den Maßgaben des § 34c Abs. 1 und 2
EStG i.d.F. des UntStFG auf Antrag auf die auf den
Hinzurechnungsbetrag zu entrichtende Steuer angerechnet oder von
dieser Steuer abgezogen (§ 12 Abs. 3 AStG i.d.F. des
UntStFG).
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52
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Für die Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter wurde mit dem
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz die für die
Hinzurechnung erforderliche Mindestbeteiligung des
unbeschränkt Steuerpflichtigen an der ausländischen
Zwischengesellschaft von bis dahin 10 % auf 1 % gesenkt (§ 7
Abs. 6 Satz 1 AStG i.d.F. des UntStFG). In den Fällen, in
denen die Zwischengesellschaft ausschließlich oder fast
ausschließlich Bruttoerträge erzielt, die
Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegen,
sollte die Hinzurechnung auch bei Beteiligungen in Höhe von
weniger als 1 % erfolgen; hiervon sollten jedoch die Fälle
ausgenommen werden, in denen mit der Hauptgattung der Aktien der
Zwischengesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger
Handel an einer anerkannten Börse stattfindet (§ 7 Abs. 6
Satz 3 AStG i.d.F. des UntStFG).
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53
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(4) Mit dem
Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.5.2003 wurde u.a. die
Regelung des § 10 Abs. 5 AStG aufgehoben. Dadurch galt nunmehr
auch für die allgemeinen Zwischeneinkünfte, dass auf die
Hinzurechnungsbesteuerung nicht die Regelungen der DBA zur
Freistellung von Dividenden anwendbar sind. Für die
Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter galt dies schon
seit 1992.
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bbb) Grundsätzlich hat das nationale
Gericht den Inhalt der Rechtsvorschriften festzustellen, die zu
einem in einem Gemeinschaftsrechtsakt festgelegten Zeitpunkt
bestehen; doch kann der EuGH die Kriterien für die Auslegung
des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs liefern, der den Bezugspunkt
für die Anwendung einer gemeinschaftlichen Ausnahmeregelung
auf zu einem festgelegten Zeitpunkt
„bestehende“ nationale
Rechtsvorschriften darstellt (vgl. EuGH-Urteil Holböck,
EU:C:2007:297, Rz 40, Slg. 2007, I-4051). Eine solche Klärung
durch den EuGH hält der vorlegende Senat im Hinblick auf eine
mögliche Fortgeltung der deutschen Regelung zur
Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter i.S. des Art. 57 Abs. 1 EG in zwei Punkten
für geboten:
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55
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(1) Was die Rechtsfolgen der Hinzurechnung der
Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter betrifft, stimmt
die im Streitfall zur Anwendung kommende, insoweit durch die
nachfolgenden Gesetzesänderungen bis zum Streitjahr 2006 in
ihrem Kern unberührt gebliebene, Rechtslage nach dem
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 (s. oben
III.2.b bb aaa (3)) im Wesentlichen mit der zum Stichtag 31.12.1993
geltenden Rechtslage überein. Es werden mit jenem Gesetz
für die Hinzurechnungsbesteuerung der Zwischeneinkünfte
mit Kapitalanlagecharakter die zum 31.12.1993 bestehenden,
ursprünglich auf dem körperschaftsteuerlichen
Anrechnungsverfahren basierenden, Rechtsfolgen wiederhergestellt
(vgl. Rust, a.a.O., S. 52 f.). So wird der Hinzurechnungsbetrag wie
eine Ausschüttung besteuert und sind die im Zuge des
Steuersenkungsgesetzes für Dividenden geltenden allgemeinen
Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1
KStG nicht anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2 AStG i.d.F. des
UntStFG). DBA-Vorschriften betreffend Dividenden dürfen nach
wie vor nicht auf den sich aus den Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter ergebenden Hinzurechnungsbetrag angewendet
werden (§ 10 Abs. 6 AStG i.d.F. des UntStFG). Durch
tatsächliche Ausschüttungen der Zwischengesellschaft wird
die Hinzurechnungsbesteuerung nicht rückgängig gemacht;
dafür bleiben die tatsächlichen Ausschüttungen
steuerfrei (§ 3 Nr. 41 Buchst. a EStG i.d.F. des UntStFG). Im
Ausland erhobene Quellensteuern auf den Ausschüttungsbetrag
können in den Grenzen des § 34c Abs. 1 und 2 EStG i.d.F.
des UntStFG auf die auf den Hinzurechnungsbetrag zu entrichtende
Steuer angerechnet oder von dieser Steuer abgezogen werden (§
12 Abs. 3 AStG i.d.F. des UntStFG).
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56
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Eine wesentliche Änderung nimmt das
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 jedoch
hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnung der
Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter vor: Die für
die Hinzurechnung erforderliche Mindestbeteiligung des
unbeschränkt Steuerpflichtigen an der ausländischen
Zwischengesellschaft wird von bis dahin 10 % auf nur noch 1 %
gesenkt (§ 7 Abs. 6 Satz 1 AStG i.d.F. des UntStFG). In den
Fällen, in denen die Zwischengesellschaft ausschließlich
oder fast ausschließlich Bruttoerträge erzielt, die
Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegen,
kann die Hinzurechnung sogar bei Beteiligungen in Höhe von
weniger als 1 % erfolgen (s. oben III.2.b bb aaa (3)).
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57
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Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter auf Portfoliobeteiligungen von unter 10 %
ist nach Auffassung des vorlegenden Senats grundsätzlich als
eine wesentliche Änderung der zum Stichtag bestehenden
Gesetzeslage zu beurteilen. Denn dadurch wird die Beschränkung
des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs in nicht
unerheblichem Maße ausgeweitet. Allerdings betrifft die
Erweiterung des Anwendungsbereichs nur Beteiligungen von weniger
als 10 % und folglich in der Regel nur Portfoliobeteiligungen und
nicht Direktinvestitionen i.S. von Art. 57 Abs. 1 EG.
Außerdem war die Klägerin im vorliegenden Fall zu 30 %
an der ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt. Ihre
Beteiligung an der Y-AG hätte demnach auch auf der Grundlage
der zum 31.12.1993 geltenden Gesetzeslage, die eine
Mindestbeteiligung des unbeschränkt Steuerpflichtigen von 10 %
vorsah, zur Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter geführt.
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Es ist daher die Frage zu beantworten, ob Art.
57 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass eine zum 31.12.1993 im
Zusammenhang mit Direktinvestitionen bestehende Beschränkung
des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern durch einen
Mitgliedstaat auch dann nicht von Art. 56 EG berührt wird,
wenn die zum Stichtag bestehende, den Kapitalverkehr mit dritten
Ländern beschränkende einzelstaatliche Rechtsvorschrift
im Wesentlichen nur für Direktinvestitionen galt, aber nach
dem Stichtag dahin erweitert worden ist, dass sie auch
Portfoliobeteiligungen an ausländischen Gesellschaften
unterhalb der Beteiligungsschwelle von 10 % erfasst (erste
Vorabentscheidungsfrage).
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Nach Auffassung des vorlegenden Senats spricht
der auf Direktinvestitionen beschränkte Zweck des Art. 57 EG
dafür, Modifikationen der zum 31.12.1993 bestehenden
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nur dann als zur Anwendbarkeit
des Art. 56 EG führende wesentliche Änderungen anzusehen,
wenn sie sich auf Direktinvestitionen auswirken können.
Änderungen und Erweiterungen, die sich nur auf
Portfoliobeteiligungen an Kapitalgesellschaften aus dritten
Ländern beziehen, würden danach der Anwendbarkeit der
Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG nicht entgegenstehen.
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(2) Wäre die erste
Vorabentscheidungsfrage zu bejahen, müsste im Zusammenhang mit
Art. 57 Abs. 1 EG außerdem noch geprüft werden, welche
Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass mit dem
Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 zwischenzeitlich eine auch die
Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter betreffende
Änderung des Hinzurechnungssystems in Kraft gesetzt worden
ist. Die Einführung des unter III.2.b bb aaa (2) beschriebenen
Systems der Schedulenbesteuerung des Hinzurechnungsbetrags
könnte nach Auffassung des Senats nicht mehr als
Fortführung des zum 31.12.1993 geltenden Systems der
Hinzurechnungsbesteuerung angesehen werden, weil deren Rechtsfolgen
auch hinsichtlich der Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter in erheblicher Weise modifiziert worden
sind. Die Hinzurechnungsbesteuerung ist mit der Behandlung des
Hinzurechnungsbetrags als eigene, mit anderen Einkünften nicht
verrechenbare Einkunftsart, die einem pauschalen Sondersteuersatz
von 38 % unterliegt, von Grund auf neu geordnet worden.
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61
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Fraglich ist aber, ob die Änderungen des
Außensteuergesetzes durch das Steuersenkungsgesetz im Rahmen
der Prüfung des Art. 57 Abs. 1 EG zu berücksichtigen
sind. Denn diese Rechtsvorschriften sind zwar gemäß Art.
19 Abs. 1 StSenkG am 1.1.2001 in Kraft getreten und damit zum
Bestandteil des geltenden nationalen Rechts geworden. Die
Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung sollte aber
gemäß § 21 Abs. 7 Satz 2 AStG i.d.F. des StSenkG
erstmals für den Veranlagungszeitraum Anwendung finden,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in
einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das
nach dem 31.12.2000 beginnt; grundsätzlich hätten die
Neuregelungen folglich erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
(Feststellungsjahr) 2002 zu einer Hinzurechnung führen
können. Schon vor diesem Zeitpunkt sind die Änderungen
jedoch mit dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom
20.12.2001, welches insoweit am 25.12.2001 in Kraft getreten ist
(vgl. Art. 12 Abs. 1 UntStFG), wieder aufgehoben und durch die oben
beschriebene Neuregelung ersetzt worden. Diese ersetzende
Gesetzesfassung sollte gemäß § 21 Abs. 7 Satz 4
AStG i.d.F. des UntStFG - in gleicher Weise wie vormals die
Änderungen des Steuersenkungsgesetzes - erstmals für den
Veranlagungszeitraum Anwendung finden, für den
Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem
Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach
dem 31.12.2000 beginnt. Damit wurden die Änderungen des
Hinzurechnungsbesteuerungssystems durch das Steuersenkungsgesetz
aufgehoben, bevor sie erstmals in einem Einzelfall zu einer
Hinzurechnung hätten führen können.
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Demnach ist die Frage zu beantworten, ob Art.
57 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass es als Anwendung einer am
Stichtag 31.12.1993 bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschrift
zur Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern
in Zusammenhang mit Direktinvestitionen anzusehen ist, wenn eine
der am Stichtag bestehenden Beschränkung im Wesentlichen
entsprechende spätere Rechtsvorschrift zur Anwendung kommt,
die zum Stichtag bestehende Beschränkung jedoch nach dem
Stichtag aufgrund eines Gesetzes kurzzeitig wesentlich
verändert worden ist, welches zwar rechtlich in Kraft
getreten, in der Praxis aber nie zur Anwendung gekommen ist, weil
es noch vor dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendbarkeit auf
einen Einzelfall durch die jetzt zur Anwendung kommende
Rechtsvorschrift ersetzt worden ist (zweite
Vorabentscheidungsfrage).
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63
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Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH,
der zufolge eine Altregelung i.S. des Art. 57 EG nur dann vorliegt,
wenn der rechtliche Rahmen, in den sich die betroffene Regelung
einfügt, seit dem Stichtag 31.12.1993 ununterbrochen Teil der
nationalen Rechtsordnung des Mitgliedstaats ist (EuGH-Urteile A vom
18.12.2007 C-101/05, EU:C:2007:804, Rz 48, Slg. 2007, I-11531 = SIS 08 10 41; Prunus und Polonium, EU:C:2011:276, Rz 34, Slg. 2011,
I-3319) könnte die Frage zu verneinen sein. Denn formal
betrachtet ist die wesentliche Änderung der zum 31.12.1993
bestehenden Rechtslage - wenn auch nur vorübergehend - Teil
der nationalen Rechtsordnung geworden und hat damit die Geltung der
zum 31.12.1993 bestehenden Beschränkungsregeln unterbrochen.
Es erscheint jedoch nicht zweifelsfrei, ob die Bestandsgarantie
für eine zum Stichtag 31.12.1993 bestehende einzelstaatliche
Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs gemäß
Art. 57 Abs. 1 EG durch eine Änderungsregelung in Fortfall
geraten kann, die praktisch nicht in einem einzigen Fall zur
Anwendung kommen konnte. Letztlich ist zu entscheiden, ob bei der
Prüfung der Änderung einer zum Stichtag bestehenden
einzelstaatlichen Beschränkungsvorschrift ausschließlich
auf die formale Gesetzeswirkung der Änderungsregelung
abzustellen ist oder ob die Änderung auch tatsächlich in
die Praxis umgesetzt worden sein muss.
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64
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Die beiden ersten Vorabentscheidungsfragen
sind im Streitfall entscheidungserheblich. Denn wären beide
Fragen zu bejahen, wäre die in Rede stehende
Hinzurechnungsbesteuerung der Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter wegen Art. 57 Abs. 1 EG nicht an der
Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG zu messen; die Revision
wäre als unbegründet zurückzuweisen. Wäre eine
der beiden Fragen jedoch zu verneinen und deshalb Art. 57 EG nicht
einschlägig, wären die im Streitfall einschlägigen
Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 56 EG zu
prüfen (dazu sogleich).
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c) Die im Streitfall in Rede stehenden
nationalen Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung der
Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter könnten auch
in Drittstaatenfällen gegen Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen,
wenn es sich dabei um eine tatbestandliche Beschränkung des
Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten
Ländern handeln würde, die nicht durch einen
einschlägigen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist. Demnach
ist die Frage zu beantworten, ob Art. 56 EG einer Regelung eines
Mitgliedstaats entgegensteht, nach der in die
Steuerbemessungsgrundlage eines in jenem Mitgliedstaat
ansässigen Steuerpflichtigen, der an einer in einem anderen
Staat (hier: Schweiz) ansässigen Gesellschaft zu mindestens 1
% beteiligt ist, die von der Gesellschaft erzielten positiven
Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter anteilig in Höhe der
jeweiligen Beteiligungsquote einbezogen werden, wenn diese
Einkünfte einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im
erstgenannten Staat unterliegen (dritte
Vorabentscheidungsfrage).
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aa) Eine tatbestandliche Beschränkung des
freien Kapitalverkehrs zwischen dem Mitgliedstaat Deutschland und
dem Drittstaat Schweiz ist hier gegeben. Hätte die
Klägerin sich an einer mit der Y-AG vergleichbaren
inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt, wäre es nicht
zu einer Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter gekommen. Die Hinzurechnungsbesteuerung
zielt ausschließlich auf Beteiligungen an ausländischen
Körperschaften ab.
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Dass nach der im Streitjahr geltenden
Rechtslage etwaige von der Y-AG an die Klägerin geleistete
Gewinnausschüttungen steuerfrei geblieben wären (§ 8
Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG),
während im Inlandsfall 5 % der Ausschüttungen als
nichtabzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln gewesen
wären (§ 8b Abs. 5 KStG), vermag die mit der
Hinzurechnungsbesteuerung verbundenen Nachteile nicht
grundsätzlich zu kompensieren. Gleiches gilt für die
Möglichkeit der Anrechnung der im Ausland auf
Ausschüttungen entrichteten Quellensteuern nach Maßgabe
von § 12 AStG 2006. Eine Beschränkung des
Auslandssachverhalts wird nicht dadurch geheilt, dass der
Auslandssachverhalt in anderen Konstellationen günstiger
gestellt wird (vgl. EuGH-Urteile Amid vom 14.12.2000 C-141/99,
EU:C:2000:696, Slg. 2000, I-11619 = SIS 01 06 02; Pensioenfonds
Metaal en Techniek vom 2.6.2016 C-252/14, EU:C:2016:402, Rz 38). Im
vorliegenden Fall ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich,
dass die bei der Klägerin in Bezug auf die Y-AG
durchzuführende Hinzurechnungsbesteuerung durch anderweitige
Steuervorteile ausgeglichen wird.
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Der im Inland ansässige und deshalb
unbeschränkt Steuerpflichtige steht im Hinblick auf
Auslandsbeteiligungen grundsätzlich in einer vergleichbaren
Situation wie hinsichtlich Inlandsbeteiligungen (z.B. EuGH-Urteil
STEKO Industriemontage vom 22.1.2009 C-377/07, EU:C:2009:29, Rz 30
ff., Slg. 2009, I-299 = SIS 09 08 64, BStBl II 2009, 95 = SIS 09 08 64). Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn insoweit
nicht nur die Situation des unbeschränkt steuerpflichtigen
Anlegers, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zusätzlich
auch die Ertragsteuerbelastung der ausländischen
Zwischengesellschaft zu berücksichtigen wäre, wie es im
Schrifttum teilweise erwogen wird (vgl. z.B. unter dem
Gesichtspunkt des Rechtfertigungsgrunds der Kohärenz Rust,
a.a.O., S. 144 ff.; dagegen Lütke, Die CFC-Legislation
(Hinzurechnungsbesteuerung) im Spannungsfeld zwischen
europäischer Kapitalverkehrsfreiheit und weltweiter
Kapitalliberalisierung (WTO), 2006, S. 135 ff.; Brähler,
Controlled Foreign Companies-Rules, 2007, S. 230 ff.). Denn die
Hinzurechnungsbesteuerung greift gemäß § 8 Abs. 1
AStG 2006 nur, wenn die Zwischengesellschaft einer
„niedrigen Besteuerung“
unterliegt, die nach § 8 Abs. 3 AStG 2006 gegeben ist, wenn
die Belastung der Einkünfte durch Ertragsteuern bei weniger
als 25 % liegt. Die Belastung von inländischen
Kapitalgesellschaften mit Ertragsteuern betrug im Streitjahr
ungefähr 38 % (25 % Körperschaftsteuer und
durchschnittlich ca. 13 % Gewerbesteuer). Im Urteil Cadbury
Schweppes (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) hat der EuGH in der
(ausländischen) Niedrigbesteuerung jedoch keinen Anlass
gesehen, die Vergleichbarkeit zwischen einer Inlandsbeteiligung und
einer Auslandsbeteiligung in Zweifel zu ziehen. Entsprechendes
dürfte für den vorliegenden Fall gelten, auch wenn es
hier - anders als im Fall des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes,
welches die Niederlassungsfreiheit betraf - um die
Kapitalverkehrsfreiheit geht und außerdem ein
Drittstaatensachverhalt zu beurteilen ist (vgl. auch Schön,
Beihefter zu IStR 2013, Heft 6, S. 3, 5).
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bb) Fraglich ist, ob die Beschränkung des
freien Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedstaat und einem
Drittstaat durch die Hinzurechnungsbesteuerung von
Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter gerechtfertigt
werden kann.
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aaa) Die Hinzurechnungsbesteuerung durchbricht
die Abschirmwirkung der Besteuerung der Kapitalgesellschaft.
Entgegen dem ansonsten geltenden Trennungsprinzip werden die im
Inland nicht steuerpflichtigen und im Sitzstaat niedrig besteuerten
(passiven) Einkünfte der ausländischen
Zwischengesellschaft unabhängig von einer
Gewinnausschüttung dem unbeschränkt steuerpflichtigen
Anteilseigner wie eine ausgeschüttete Dividende zugerechnet
und besteuert. Die bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner
für Gewinnausschüttungen geltende Steuerbefreiung (§
8b Abs. 1 KStG) kommt dabei nicht zur Anwendung. Der Zweck der
Hinzurechnungsbesteuerung besteht darin, die Verlagerung von
(passiven) Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger in
Staaten mit niedrigem Steuerniveau zu verhindern bzw. zu
neutralisieren. Es handelt sich vor dem Hintergrund einer sich
stetig internationalisierenden Wirtschaft und des Steuerwettbewerbs
zwischen den Staaten um eine Maßnahme der typisierten
Missbrauchsabwehr zur Erhaltung nationalen Steuersubstrats (vgl.
z.B. Wassermeyer in F/W/B/S, Vor §§ 7-14 AStG Rz 1; Rust,
a.a.O., S. 11 ff.).
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bbb) Zur Niederlassungsfreiheit im
Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten hat der EuGH
entschieden, dass die Notwendigkeit, einen Steuerausfall zu
vermeiden, nicht zu den zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses gehört, die eine Beschränkung einer
vom Vertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können;
auch kann der Umstand allein, dass eine ansässige Gesellschaft
eine Zweitniederlassung, wie etwa eine Tochtergesellschaft, in
einem anderen Mitgliedstaat gründet, nicht die allgemeine
Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die
Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit
beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen. Eine nationale
Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt,
kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein
künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind,
der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden
Mitgliedstaats zu entgehen (EuGH-Urteil Cadbury Schweppes,
EU:C:2006:544, Rz 49 ff., Slg. 2006, I-7995, m.w.N. aus der
EuGH-Rechtsprechung).
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72
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Wären diese Grundsätze ohne
Einschränkungen auf den Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit zu
übertragen und wären sie insbesondere auch im
Verhältnis der Mitgliedstaaten zu Drittstaaten anzuwenden,
würde die im Streitfall in Rede stehende deutsche Regelung zur
Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter gegen Art. 56 EG verstoßen. Denn die
Hinzurechnung erfolgt danach nicht nur in den Fällen rein
künstlicher Gestaltungen, die darauf ausgerichtet sind, der
Anwendung nationalen Steuervorschriften zu entgehen. Vielmehr
greift die Hinzurechnungsbesteuerung unabhängig davon ein,
welche wirtschaftliche Funktion die Zwischengesellschaft im
jeweiligen Einzelfall in dem Drittstaat oder anderweitig
ausübt. Dem Steuerpflichtigen wird nicht die Möglichkeit
geboten, gegenüber den Finanzbehörden die wirtschaftliche
Substanz seines Drittstaatenengagements darzulegen und
nachzuweisen.
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ccc) Ob insoweit im Verhältnis zu
Drittstaaten die gleichen Rechtfertigungsgründe greifen wie im
Verhältnis der Mitgliedstaaten und Teilnehmer des gemeinsamen
Binnenmarkts untereinander, ist fraglich. Der Rechtsprechung des
EuGH kann zwar entnommen werden, dass grundsätzlich im
Verhältnis zu Drittstaaten eine Beschränkung des
Kapitalverkehrs aus Gründen gerechtfertigt sein kann, die
innerhalb des Binnenmarkts diese Beschränkung nicht
legitimieren würden (z.B. EuGH-Urteil A, EU:C:2007:804, Rz 36
f., Slg. 2007, I-11531; EuGH-Beschluss Test Claimants in the CFC
and Dividend Group Litigation vom 23.4.2008 C-201/05,
EU:C:2008:239, Rz 93, Slg. 2008, I-2875 = SIS 08 32 62). Die
fehlende Gegenseitigkeit der Verkehrsfreiheiten im Verhältnis
zu Drittstaaten (EuGH-Urteile A, EU:C:2007:804, Rz 37, Slg. 2007,
I-11531; Orange European Smallcap Fund vom 20.5.2008 C-194/06,
EU:C:2008:289, Rz 87 f., Slg. 2008, I-3747 = SIS 08 27 54) oder das
Ziel einer Sicherung mitgliedstaatlicher Steuereinnahmen
(EuGH-Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische
Salinen vom 10.2.2011 C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 112
ff., 126, Slg. 2011, I-305 = SIS 11 06 28) hat der EuGH jedoch als
Rechtfertigungsgründe in Drittstaatensachverhalten nicht
akzeptiert.
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74
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Im Schrifttum wird demgegenüber
diskutiert, ob den Mitgliedstaaten gegenüber Drittstaaten eine
größere gesetzliche Typisierungsbefugnis zukommt und dem
Steuerpflichtigen gesteigerte Nachweispflichten auferlegt werden
können (vgl. Lang/Lüdicke/ Reich, IStR 2008, 709, 711
ff.; Kotthaus, Binnenmarktrecht und externe
Kapitalverkehrsfreiheit, 2012, S. 168 f.; Smit, EC Tax Review 2012,
233, 242 f.). Zudem wird erwogen, zwischen den jeweiligen
Drittstaaten danach zu differenzieren, ob sie Steuerregelungen
anwenden, die innerhalb der EU nicht akzeptiert werden
könnten, weil sie z.B. dem Beihilfeverbot unterfallen oder aus
anderen Gründen dem steuerpolitischen Grundkonsens der
Mitgliedstaaten widersprechen (unfairer Steuerwettbewerb, vgl.
Schön, Beihefter zu IStR 2013, Heft 6, S. 3, 21 f., und in
JbFSt 2013/2014, S. 85, 94 ff.).
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ddd) Falls für die Rechtfertigung im
Verhältnis zu Drittstaaten die vom EuGH im Urteil Cadbury
Schweppes (EU:C:2006:544, Rz 49 ff., Slg. 2006, I-7995)
angeführten Rechtfertigungsgründe in gleicher Weise
greifen wie im Verhältnis der Mitgliedstaaten und Teilnehmer
des gemeinsamen Binnenmarkts untereinander, bedürfte es der
Erläuterung, welche qualitativen und quantitativen
Anforderungen an die jeweilige Gestaltung zu stellen sind, damit
die Beteiligung an der Auslandsgesellschaft nicht als
„rein künstlich“ zu
beurteilen ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2008 soll die Anerkennung
der Auslandsgesellschaft als wirtschaftlicher Größe
voraussetzen, dass diese dauerhaft und umfassend in das
Wirtschaftsleben des Aufnahmestaats integriert sei, dort im Rahmen
ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aktiv,
ständig und nachhaltig am Marktgeschehen teilnehme und dort
für die Ausübung ihrer Tätigkeit ständig sowohl
geschäftsleitendes als auch anderes Personal beschäftige
und dieses Personal über die Qualifikationen verfüge, um
die der Gesellschaft übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich
und selbständig zu erfüllen (BTDrucks 16/6290, S. 92 ff.;
vgl. auch BMF-Schreiben vom 8.1.2007, BStBl I 2007, 99 = SIS 07 03 32). Im Schrifttum werden diese Anforderungen vielfach kritisiert
und als zu weit gehend angesehen (vgl. Lehfeldt in
Strunk/Kaminski/Köhler, a.a.O., § 8 AStG Rz 10.1 f.,
182.19 ff.; Kraft, a.a.O., § 8 Rz 748 ff.; Fuhrmann in
Fuhrmann, Außensteuergesetz, 3. Aufl., § 8 Rz 286 ff;
Haase/ Reiche, a.a.O., § 8 AStG Rz 134; Goebel/Palm, IStR
2007, 720, 723). Maßgeblich sei vielmehr nur, ob die
Gesellschaft ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung - bei einer
vermögensverwaltenden Tätigkeit z.B. die Tätigkeit
der Kapitalanlage - im Aufnahmestaat tatsächlich nachkomme (so
Schön, Beihefter zu IStR 2013, Heft 6, S. 3, 15 f.; vgl. auch
Senatsurteil in BFHE 231, 152, BStBl II 2011, 249 = SIS 10 40 19,
Rz 18).
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cc) Auch die dritte Vorabentscheidungsfrage
ist entscheidungserheblich. Denn von ihrer Beantwortung hängt
es ab, ob die in Rede stehenden nationalen Vorschriften über
die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter im Streitfall uneingeschränkt
angewendet werden können oder nicht.
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