Auf die Revision des Hauptzollamts wird das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11.9.2015 4 K 52/14
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, stellte am 17.7.2012 einen Antrag auf
Entlastung von der Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur
Durchführung des Stromsteuergesetzes in der im Streitfall
maßgeblichen Fassung vom 20.9.2011 (BGBl I 2011, 1890, 1909)
- StromStV - für den im Zeitraum Oktober bis Dezember 2011
verwendeten Landstrom, mit dem insgesamt vier seinerzeit im
Reparaturdock der GmbH befindliche Schiffe zur Aufrechterhaltung
der bordeigenen Infrastruktur - wie z.B. der Versorgungssysteme -
versorgt worden waren. Mit der Begründung, dass
Werftaufenthalte, die der Wartung und Reparatur von
Wasserfahrzeugen dienten, von der in § 14a StromStV
festgelegten Steuerbegünstigung für die
Landstromversorgung nicht erfasst seien, lehnte der Beklagte und
Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA - ) die beantragte
Steuerentlastung ab. Den daraufhin eingelegten Einspruch wies das
HZA als unbegründet zurück. Die Klage hatte
Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der
von der GmbH verwendete und nachweislich nach § 3 des
Stromsteuergesetzes (StromStG) versteuerte Strom auf
Wasserfahrzeugen, die nicht der privaten nichtgewerblichen
Schifffahrt zuzurechnen seien, zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG
genannten Zweck verbraucht worden sei. Der Umstand, dass sich die
Schiffe anlässlich der Durchführung von Reparatur- bzw.
Umbauarbeiten im Liegeplatz einer Werft befunden hätten, stehe
der Annahme einer steuerbegünstigten landseitigen
Stromversorgung i.S. des § 9 Abs. 3 StromStG nicht entgegen.
Dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG, der mit dem Gesetz zur
Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes vom
1.3.2011 (BGBl I 2011, S. 282, 285) in das StromStG aufgenommen
worden sei und der auf einer Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) nach Art. 19 der Richtlinie 2003/96/EG
(EnergieStRL) des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - Nr. L 283/51) beruhe
(Durchführungsbeschluss des Rates vom 12.7.2011 zur
Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz
im Hafen gelieferten elektrischen Strom („landseitige
Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie
2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, ABlEU
Nr. L 191/22), könne die vom HZA behauptete Begrenzung der
Steuerbegünstigung unter Ausschluss von Werftaufenthalten
nicht entnommen werden.
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Eine solche Begrenzung ergebe sich auch
nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung oder aus deren
Entstehungsgeschichte. In den Erwägungsgründen der
unionsrechtlichen Ermächtigung werde darauf hingewiesen, dass
Deutschland mit der beabsichtigten Steuerermäßigung eine
Förderung der breiteren Nutzung der landseitigen
Elektrizität anstrebe, damit am Liegeplatz im Hafen liegende
Schiffe ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber
der Verbrennung von Bunkeröl an Bord weniger
umweltschädlichen Weise decken könnten, und dass die
Nutzung landseitiger Elektrizität zur Verbesserung der
Luftqualität in Hafenstädten beitrage, da mit der
Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen an
Liegeplätzen verbundene Emissionen von Luftschadstoffen
vermieden werden könnten und daher die Maßnahme zum
Erreichen der umwelt- und gesundheitspolitischen Ziele der Union
beitragen dürfte. Diese Zielsetzung spiegele auch die
Begründung des Vorschlags der Kommission wider, die auf die
Empfehlung der Kommission vom 8.5.2006 über die Förderung
der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den
Häfen der Gemeinschaft 2006/339/EG und die Mitteilung der
Kommission KOM (2009) 8 „Strategische Ziele und Empfehlungen
für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018“ Bezug nehme.
Von einer umweltpolitischen Zielsetzung der in § 9 Abs. 3
StromStG getroffenen Regelung gehe auch der Gesetzgeber aus
(BTDrucks 17/3055, S. 9).
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Weder die im Durchführungsbeschluss
verwendete Formulierung „am Liegeplatz am Hafen“ noch
die in § 9 Abs. 3 StromStG gewählte Formulierung
„im Fall einer landseitigen Stromversorgung von
Wasserfahrzeugen“ beinhalte eine nähere Eingrenzung der
konkreten Art des Liegeplatzes im Hafen noch des Anlasses, aus dem
sich ein Wasserfahrzeug für die Schifffahrt an einem
Liegeplatz im Hafen befinde. Die Zielsetzung einer
Emissionsreduzierung von Schadstoffen gelte gleichermaßen
für Liegezeiten, die beispielsweise während des Be- und
Entladens des Schiffs anfielen, wie für Liegezeiten, die durch
einen werftbedingten Aufenthalt des Schiffs entstünden, so
dass eine teleologische Reduktion der nationalen Bestimmung nicht
geboten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die
Erwägungen des Gesetzgebers auch dann Geltung beanspruchen
könnten, wenn auf einem Schiff während der Liegezeit in
einer Werft nur mit einem Teil der Besatzung zur Aufrechterhaltung
der Versorgungssysteme und aus sicherheitsrechtlichen Aspekten ein
Mindestmaß an schiffseigener Infrastruktur aufrechterhalten
werden müsse. Schließlich führe auch der Umstand,
dass die EnergieStRL bei den Steuerbegünstigungen zwischen
Schifffahrt und Wartung unterscheide und dass nach den nationalen
Bestimmungen der für die Wartung von Wasserfahrzeugen
verwendete Strom nicht steuerbegünstigt sei, zu keiner anderen
Beurteilung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die
Klägerin eine Steuerentlastung nur für den Strom
beantragt habe, der nicht zur Wartung der
streitgegenständlichen Schiffe, sondern lediglich zur weiteren
Versorgung der Schiffe am Liegeplatz anlässlich der Wartung
entnommen worden sei. Derartige Strommengen würden vom
Regelungszweck des § 9 Abs. 3 StromStG erfasst. Unerheblich
sei schließlich, ob im streitgegenständlichen Zeitraum
eine förmliche Einzelerlaubnis zur steuerbegünstigten
Verwendung des Stroms vorgelegen habe.
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Mit seiner Revision macht das HZA eine
unzutreffende Auslegung des § 9 Abs. 3 StromStG geltend.
Insbesondere habe das FG die Reichweite sowie den Sinn und Zweck
der einschlägigen Unionsrechtsakte verkannt. Im Rahmen von
Werftliegezeiten sei eine Reduktion von Schadstoffemissionen nur in
einem deutlich geringeren Umfang möglich, so dass sowohl die
Umweltwirkung der Steuerentlastung als auch die Anreizwirkung des
Durchführungsbeschlusses im Vergleich zu Schiffen an den
„regulären Schiffsliegeplätzen“ geringer
seien. Der Antrag Deutschlands auf die Erteilung einer
Ermächtigung nach Art. 19 EnergieStRL habe die
Begünstigung auf „Schiffe am Liegeplatz im Hafen“
beschränkt. In einer Stellungnahme vom 9.2.2016 habe die
Kommission bestätigt, dass die Ausnahmeregelung nur für
Strom gelte, der an Wasserfahrzeuge am Liegeplatz im Hafen
während des Be- und Entladens von Fracht bzw. des Ein- und
Aussteigens von Passagieren geliefert werde, so dass die
Begünstigung nicht für Strom gelte, der in Werften
geliefert werde. Der EnergieStRL sei eine Trennung des Verbrauchs
von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom beim regulären
Betrieb eines Schiffs und bei einem Wartungs- bzw. Werftaufenthalt
zu entnehmen. Auf eine enge Auslegung des in § 9 Abs. 3
StromStG normierten Entlastungstatbestands deuteten die Empfehlung
der Kommission vom 8.5.2006 2006/339/EG, die Richtlinie 2005/33/EG
(RL 2005/33/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6.7.2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich
des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABlEU Nr. L 191/59)
hin, auf die der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung
ausdrücklich Bezug genommen habe, und die beihilferechtliche
Anzeige der Bundesregierung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABlEU Nr. L 187/1), in der nur die Gruppen
A.03.1 (Fischerei) und H.50 (Wassersport), nicht jedoch die Gruppen
G.30.1 (Schiffbau) und G.33.1 (Reparatur und Instandhaltung von
Schiffen) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige der
Europäischen Gemeinschaft angegeben worden seien.
Schließlich seien nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), mit der sich das
FG nicht auseinandergesetzt habe, die in der EnergieStRL
festgelegten Steuerbegünstigungstatbestände eng
auszulegen.
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Die Klägerin schließt sich im
Wesentlichen den Ausführungen des FG an. Für die
Steuerentlastung komme es allein auf die Verwendung des Stroms
für die kommerzielle Schifffahrt an, nicht aber auf den Grund
der Fortbewegung oder des Festmachens des Schiffs. Ein
Reparaturdock sei im Übrigen stets auch ein Liegeplatz im
Hafen. Die meisten Schiffe blieben während ihres
Werftaufenthalts im Wasser und nicht im Dock. Für die
eigentlichen Wartungsarbeiten habe sie keine Entlastung begehrt, so
dass es auf die in Art. 14 und 15 EnergieStRL getroffenen
Unterscheidungen nicht ankomme. Definitionen der RL 2005/33/EG
könnten auf den Streitfall keine Anwendung finden. Mit der
Versteuerung des landseitigen Stroms setze sich das HZA in
Widerspruch zu den unionsrechtlichen und nationalen Vorgaben sowie
zu den vom Gesetzgeber verfolgten Umweltschutzzielen.
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II. Die Revision des HZA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil verletzt Bundesrecht
(§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Bescheid vom 22.3.2013 in der
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.2.2014 ist
rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO), denn die
Klägerin hat hinsichtlich des während der
Werftaufenthalte verwendeten Landstroms keinen Anspruch auf
Vergütung der Stromsteuer nach § 9 Abs. 3 StromStG i.V.m.
§ 14a Abs. 1 StromStV.
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1. Nach § 14a Abs. 1 Satz 1 StromStV wird
auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach §
3 StromStG versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9
Abs. 3 StromStG genannten Zweck, nämlich zur landseitigen
Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit
Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht
worden ist, wobei die Steuerentlastung nach § 14a Abs. 1 Satz
2 20 EUR je Megawattstunde beträgt. Entlastungsberechtigte
sind je nach Fallgestaltung diejenigen Personen, die den Strom
geleistet oder entnommen haben (§ 14a Abs. 2 StromStV).
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Entgegen der Auffassung des FG ist der Begriff
der „landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen
für die Schifffahrt“ dahin auszulegen, dass von ihm
Strom nicht erfasst wird, den Schiffe während eines
Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der bordeigenen
Infrastruktur verwenden. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3
StromStG ist allerdings lediglich erforderlich, dass ein für
die Schifffahrt bestimmtes Wasserfahrzeug von Land aus, d.h. nicht
unter Verwendung von an Bord des Schiffs installierten
Stromerzeugungsanlagen, mit elektrischer Energie versorgt wird. Dem
FG ist zuzugeben, dass sich dem Wortlaut eine darüber
hinausgehende Begrenzung, die sich auf den Anlass des landnahen
Aufenthalts des Wasserfahrzeugs und auf konkrete Örtlichkeiten
bezieht, nicht entnehmen lässt.
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2. Eine Einschränkung der
Begünstigungsmöglichkeit ergibt sich jedoch aus dem Sinn
und Zweck der Regelung sowie aus dem Wortlaut der Deutschland nach
Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL erteilten Ermächtigung, die sich
auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten
elektrischen Strom bezieht.
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a) Eine mit der in § 9 Abs. 3 StromStG
normierten Steuerbegünstigung vergleichbare Regelung ist der
EnergieStRL nicht zu entnehmen. Die unionsrechtliche
Zulässigkeit der Steuerverschonung ergibt sich jedoch aus
einer Deutschland antragsgemäß erteilten
Ermächtigung nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL. Danach kann der
Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat
ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen
Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, die
über die in der EnergieStRL festgelegten Begünstigungen
hinausgehen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 9
Abs. 1 Nr. 6 StromStG a.F. (BTDrucks 17/3055, S. 16), mit dem die
Regelung durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und
des Stromsteuergesetzes vom 1.3.2011 (BGBl I 2011, 282)
eingeführt worden ist, hat Deutschland von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Gesetzesbegründung ist
zu entnehmen, dass die steuerliche Förderung der landseitigen
Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt
umweltpolitisch motiviert ist. In den Seehäfen trügen die
durch schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. schiffseigene Generatoren bei
der Verstromung steuerfreien Mineralöls entstehenden Abgase
erheblich zur Beeinträchtigung der Luftqualität bei. Die
Regelung diene der Schaffung von Anreizen zur Inanspruchnahme der
Landstromversorgung von Schiffen, weil dadurch die Schadstoff-,
Kohlendioxid-, Partikel- und Lärmemissionen in Häfen
wesentlich gesenkt werden könnten. Zur weiteren Rechtfertigung
der Steuerbefreiung hat der Gesetzgeber ausdrücklich die
Empfehlung der Kommission vom 8.5.2006 2006/339/EG in Bezug
genommen und darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung diese
Empfehlung explizit umsetze. Aus beihilferechtlichen Gründen
wurde der ursprüngliche Ansatz einer vollständigen
Steuerverschonung im Verfahren nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL
nicht mehr weiterverfolgt.
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b) In dem an die Kommission gerichteten Antrag
vom 27.12.2010, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen
gelieferten elektrischen Strom gemäß Art. 19 Abs. 1
EnergieStRL einen ermäßigten Stromsteuersatz anwenden zu
können, hat Deutschland ebenfalls die Empfehlung der
Kommission 2006/339/EG sowie zusätzlich die Mitteilung der
Kommission „Strategische Ziele und Empfehlungen für
die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018“ (KOM (2009)8) in
Bezug genommen und zur Begründung des Begehrens herangezogen
(vgl. KOM/2011/0302 endg.). Auf Vorschlag der Kommission, in dessen
Begründung sie ausführt, dass dieser darauf abziele,
Deutschland zu ermächtigen, „auf elektrischen Strom,
der direkt an Schiffe an ihrem Liegeplatz in einem Hafen geliefert
wird (nachstehend ‘landseitige Elektrizität’),
einen ermäßigten Satz der Stromsteuer
anzuwenden“, wurde Deutschland mit dem
Durchführungsbeschluss 2011/445/EU des Rates vom 12.7.2011 die
beantragte Ermächtigung erteilt. Sowohl in Art. 1 dieses
Beschlusses als auch in der Empfehlung der Kommission 2006/339/EG
wird die Förderung der Landstromversorgung auf Schiffe am
Liegeplatz im Hafen begrenzt.
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In Anbetracht dieser Begrenzung ist der
Ansicht des FG nicht zu folgen, dass es sich nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch bei einem „Liegeplatz im Hafen“
um jeden aufgrund der Gegebenheiten und Ausstattung geeigneten und
vorgesehenen Platz an einer Küste oder einem Ufer -
einschließlich einer Werft - handelt, an dem ein Schiff
anlegen und sich vorübergehend aufhalten kann. Denn allgemein
wird unter einem Liegeplatz in einem Hafen ein Ort verstanden, an
dem Schiffe insbesondere an einer Steganlage ständig oder nur
für einen gewissen Zeitraum vor Anker gehen bzw. festgemacht
werden, um den Besatzungsmitgliedern oder Passagieren das Verlassen
des Schiffs bzw. das Zusteigen sowie eine Be- oder Entladung zu
ermöglichen, wobei während dieser Vorgänge ein
Ablegen des Schiffs grundsätzlich gewährleistet bleibt.
Anders verhält es sich jedoch während des Aufenthalts
eines Schiffs zu Wartungs- und Reparaturzwecken in einer Werft oder
einem Dock, so dass sich nach Auffassung des erkennenden Senats der
Begriff „Liegeplatz im Hafen“ nicht auf den
Aufenthalt eines Wasserfahrzeugs in einer Werftanlage bezieht.
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3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit eröffnet, Kraftstoffe, die bei der Fertigung,
Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen und Schiffen
verwendet werden, von der Steuer zu befreien. Dagegen sind
Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff
für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft,
mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, und an
Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom nach Art. 14 Abs. 1
Buchst. c EnergieStRL zwingend von der Steuer zu befreien. Wie der
EuGH zur Besteuerung von Flugbenzin entschieden hat, soll die
obligatorische Steuerbefreiung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b
EnergieStRL die Verwendung von Kraftstoff in der kommerziellen
Luftfahrt fördern, während Art. 15 Abs. 1 Buchst. j
EnergieStRL speziell bestimmte gewerbliche Tätigkeiten von
Flugzeugherstellern und Flugwerften fördern soll, von denen
keine unter die gewöhnlichen Tätigkeiten der im
Luftfahrtgewerbe tätigen Unternehmen fällt (EuGH-Urteil
Systeme Helmholz GmbH vom 1.12.2011 C-79/10, EU:C:2011:797, ZfZ
2012, 20 = SIS 11 39 90 Rz 37). Diese Entscheidung lässt sich
auf die gewerbliche Schifffahrt übertragen. Die aus Art. 8
Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19.10.1992
zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf
Mineralöle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.
L 316/12) nahezu wörtlich übernommene Regelung des Art.
15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL kann nur auf solche Unternehmen
Anwendung finden, die sich mit der Herstellung, Entwicklung,
Erprobung und Wartung von Wasserfahrzeugen befassen und damit
Tätigkeiten ausüben, die nicht mit der eigentlichen
Schifffahrt zusammenhängen (Jatzke, Europäisches
Verbrauchsteuerrecht, Rz F 81). Aus der für Werften
getroffenen Sonderregelung, die sich nur auf Kraftstoffe bezieht,
lässt sich schließen, dass der Richtliniengeber eine
Begünstigung des von Werften oder im Zusammenhang mit
Werftaufenthalten verwendeten Stroms in der EnergieStRL selbst oder
in Durchführungsbeschlüssen zur Erteilung von auf Art. 19
Abs. 1 EnergieStRL gestützten Ermächtigungen einer
ausdrücklichen Regelung zugeführt hätte. Deshalb
liegt es nahe, dass der zur Entscheidung berufene Rat den von der
Kommission 2011 unterbreiteten Vorschlag zur Ermächtigung
Deutschlands zur steuerlichen Begünstigung landseitiger
Elektrizität, in dem Werften keine Erwähnung finden, nur
in dem Sinne verstehen konnte, dass ausschließlich Schiffe an
ihren Liegeplätzen in Häfen, nicht jedoch Schiffe
während ihres Aufenthalts in Werften begünstigt werden
sollten. Dabei konnte er aufgrund der von der Kommission
angeführten Gründe von der Annahme ausgehen, dass der ihm
unterbreitete Vorschlag nur die Schifffahrt betraf und dass in
Werften gewartete und reparierte Schiffe während ihres
Werftaufenthalts in der Regel keine Tätigkeiten ausüben
oder ausüben können, die unmittelbar mit der Schifffahrt
zusammenhängen. Für in einem Trockendock befindliche
Schiffe liegt dies auf der Hand.
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4. Für eine restriktive Auslegung der
Deutschland erteilten Ermächtigung und des in § 9 Abs. 3
StromStG normierten Begünstigungstatbestands und für
einen Ausschluss von Werftaufenthalten sprechen auch
Praktikabilitätsgründe und Gründe der
Steueraufsicht. Die steuerliche Erfassung und die Zuordnung des
landseitig gelieferten Stroms zu bestimmten
Versorgungseinrichtungen oder zu bestimmten Tätigkeiten an
Bord eines in einer Werft befindlichen Schiffs könnte
nämlich Schwierigkeiten bzw. Abgrenzungsprobleme aufwerfen,
denn es müsste ausgeschlossen werden, dass dieser Strom nicht
für Zwecke der von der Werft durchzuführenden Wartungs-
und Reparaturarbeiten verwendet wird. Zudem hat das FG unter
Hinweis auf die Ansicht von Möhlenkamp in
Möhlenkamp/Milewski (EnergieStG/StromStG, § 9 StromStG Rz
38) zu Recht die Frage aufgeworfen, ob eine Steuerentlastung in den
Fällen zu versagen wäre, in denen nicht zuverlässig
festgestellt werden kann, ob der landseitige Strom auch für
weitere Zwecke, z.B. für größere Umbau- oder
Wartungsarbeiten, genutzt worden ist und sich der Stromverbrauch
damit als ein solcher herausstellt, der typischerweise nicht von
den Hilfsmotoren bzw. Generatoren der Schiffe gedeckt werden
könnte. Diese Probleme machen die Intention des Gesetzgebers
verständlich, die unionsrechtliche Ermächtigung und die
auf ihr beruhende nationale Regelung auf die landseitige
Stromversorgung in Häfen - unter Ausschluss von Werften - zu
begrenzen, worauf auch die in § 9 Abs. 3 StromStG verwendete
Formulierung „für die Schifffahrt“
hindeutet.
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5. Aus der Entstehungsgeschichte des § 9
Abs. 3 StromStG und dem Wortlaut der Deutschland nach Art. 19 Abs.
1 EnergieStRL erteilten Ermächtigung ergibt sich die
Beschränkung der Deutschland zugestandenen Ausnahmeregelung
auf Strom, der direkt an Schiffe an ihrem Liegeplatz (Terminal) im
Hafen während eines Zeitraums geliefert wird, in dem das
Schiff mit der Schifffahrt unmittelbar zusammenhängende
Tätigkeiten auszuüben in der Lage ist. Nicht erfasst wird
daher der „landseitige Strom“, der während
des Aufenthalts des Schiffs in Werften geliefert wird. Aufgrund der
dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben ist § 9 Abs. 3
StromStG entsprechend auszulegen und anzuwenden, so dass im
Streitfall die von der Klägerin begehrte Steuerentlastung
nicht gewährt werden kann, weshalb sich die angefochtenen
Verwaltungsentscheidungen als rechtmäßig erweisen.
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Dabei verkennt der Senat nicht, dass es im
Streitfall nicht um die steuerliche Begünstigung des von der
GmbH zur Durchführung der Wartungs- und Reparaturarbeiten
verwendeten Stroms, sondern lediglich um den Strom geht, der zur
Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur der in der Werft
gewarteten bzw. reparierten Schiffe verwendet worden ist, und dass
aufgrund der Empfehlung der Kommission 2006/339/EG aus
umweltpolitischen Gründen eine Ausdehnung der steuerlichen
Begünstigung auf Strom sinnvoll wäre, der von Schiffen
während eines Werftaufenthalts verbraucht wird. Allein der
damit verbundene umweltdienliche Effekt kann jedoch eine extensive
Auslegung des § 9 Abs. 3 StromStG unter Missachtung der
unionsrechtlichen Vorgaben nicht rechtfertigen.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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