Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.1.2014 1 K 1829/12 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) erzielt gewerbliche Einkünfte sowie
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. In seiner
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 hat er
einen Betrag in Höhe von 8.760 EUR als Sonderausgaben
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemacht.
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Mit Hofübergabevertrag vom 5.7.2006
bzw. Änderungsvertrag vom 31.7.2006 haben die Eltern des
Klägers diesem ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
übertragen. Die Eltern haben sich an dem übertragenen
Hausgrundstück ein lebenslängliches Wohnrecht
vorbehalten, das sie unter Ausschluss des Eigentümers zur
alleinigen Nutzung sämtlicher Wohnräume des Wohnhauses in
S berechtigt. Nach § 3a des Übergabevertrags hat der
Kläger die auf die Wohnräume entfallenden Kosten für
Schönheitsreparaturen, Heizung, Strom, Wasser, Abwasser und
Müllabfuhr zu tragen. Er muss das Gebäude in einem gut
bewohnbaren und beheizbaren Zustand erhalten und ggf. wieder
aufbauen.
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Weiter wurde im Übergabevertrag
Folgendes geregelt:
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“§ 3b Verpflegungs- und
Pflegerecht im heute übertragenen Haus
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1. Der Erwerber verpflichtet sich
persönlich - nicht jedoch seine Erben - die Übergeber in
dem heute übertragenen Objekt ab sofort mitzuverpflegen. Die
Übergeber haben das Recht, sämtliche Mahlzeiten am
Familientisch des Erwerbers einzunehmen oder sie in ihr Zimmer
bringen zu lassen.
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Der Erwerber übernimmt ferner die
Verpflichtung, unentgeltlich für die Reinigung und
Instandhaltung der Kleidung, Wäsche und Räume zu
sorgen.
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Er hat auch die Übergeber bei Bedarf
mit seinem Auto für die erforderlichen Arztbesuche
unentgeltlich zu befördern.
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2. Des Weiteren verpflichtet sich der
Erwerber, persönlich - nicht jedoch seine Erben - die
Übergeber in alten und kranken Tagen in seinem Haushalt bis zu
1,5 Stunden täglich zu betreuen und zu verpflegen, soweit eine
häusliche Pflege unter Berücksichtigung des
Gesundheitszustandes der Übergeber und ohne Inanspruchnahme
geschulter Kräfte möglich ist und soweit es für ihn
unter Berücksichtigung der eigenen beruflichen und
familiären Verhältnisse zumutbar ist.
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Die Verpflichtung zur Pflege ruht insoweit,
als die Übergeber Leistungen aus einer Pflegeversicherung
beanspruchen können. Soweit dem Erwerber Pflegegeld
überlassen wird, hat er jedoch die Leistungen, die dem
Pflegegeld ihrer Art nach entsprechen, zu erbringen. Der Erwerber
übernimmt vertraglich nicht die Verpflichtung zur Tragung der
Arzt- und Krankheitskosten, eines Pflegeheims, einer Heilbehandlung
oder der Apotheke, ferner keine Beiträge zu einer
Krankenversicherung.
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Das Pflege- und Verpflegungsrecht
entfällt, wenn und so lange die Übergeber nicht mehr im
übertragenen Haus wohnen.
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Die Umwandlung des Pflege- und
Verpflegungsrechtes in eine Geldentschädigung wird für
diese Zeit ausgeschlossen.
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Der Notar hat darauf hingewiesen, dass bei
Bezug von Sozialhilfe der Sozialhilfeträger eventuell dennoch
versuchen könnte, einen Wertersatzanspruch gegen den Erwerber
wegen ersparter Aufwendungen geltend zu machen.
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Er hat auch auf die gesetzliche
Unterhaltspflicht aller Kinder gegenüber ihren Eltern
hingewiesen. Bei einer Inanspruchnahme soll es bei der gesetzlichen
Regelung verbleiben. Der Erwerber braucht seinen Bruder im
Innenverhältnis nicht freizustellen.
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§ 3c ‘Dauernde Last’
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Der Erwerber verpflichtet sich, an die
Übergeber und auch an den Längstlebenden allein,
monatlich auf Lebenszeit eine ‘Dauernde Last’ von
300,00 EUR (in Worten dreihundert EURO) zu zahlen.
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2. Schuldrechtlich soll die Höhe der
vorstehend vereinbarten ‘Dauernden Last’ abhängig
sein:
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a) von der gesamten wirtschaftlichen
Entwicklung, insbesondere von der Entwicklung des allgemeinen
Lebensstandards, jedoch nicht vom Mehrbedarf des Übergebers in
Folge auswärtiger Unterbringung.
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b) von der Leistungskraft des Erwerbers,
insbesondere der Gewinnentwicklung des ihm übertragenen
Objektes.
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2. Die Bestimmungen des § 323 ZPO
finden mithin auf diesen Vertrag Anwendung.“
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Im Einkommensteuerbescheid für 2010
hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - )
die Aufwendungen für die Verpflegung der Eltern wie beantragt
mit dem amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 5.160 EUR im
Rahmen des Sonderausgabenabzugs als dauernde Last
berücksichtigt. Die monatlichen Zahlungen von 300 EUR hat das
FA hingegen nur als Leibrente mit einem Ertragsanteil von 26 %
(insgesamt 936 EUR) steuermindernd anerkannt. In den
Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid wird dies mit der
fehlenden Abänderbarkeit der Zahlungen im Falle der
Unterbringung der Eltern im Alten- oder Pflegeheim sowie dem
Ausschluss der Übernahme von Pflegeaufwendungen, die über
die eigenen häuslichen und körperlichen Pflegeleistungen
hinausgehen, begründet.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, im
Streitfall sei bei der Barleistung von einer dauernden Last
auszugehen. Die Barleistung sei abhängig von der gesamten
wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der Entwicklung des
allgemeinen Lebensstandards und der Gewinnentwicklung des
übertragenen Betriebs. Auf § 323 der Zivilprozessordnung
(ZPO) sei verwiesen worden. Ausgenommen worden seien lediglich die
Übernahme der Kosten von geschulten Pflegekräften und die
durch die Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim entstehenden
Aufwendungen. Die Abänderbarkeit sei in zivilrechtlicher
Hinsicht bezogen auf die Versorgungsbedürftigkeit des
Empfängers und die aus dem übertragenen Wirtschaftsgut
resultierende Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Diese
bestimmten den Korridor, innerhalb dessen die Beteiligten auf eine
Änderung des Bedarfs der Berechtigten und/oder der
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reagieren könnten.
Im Streitfall könnten die Altenteilsleistungen insoweit
abgeändert werden, als sich bei einer erheblichen
Veränderung der Verhältnisse ein Anspruch auf Natural-
und Versorgungsleistungen ergebe. Leistungen für die
Fremdpflege und die Heimunterbringung seien nur deshalb vertraglich
ausgeschlossen worden, weil es an die Leistungsfähigkeit des
Verpflichteten gehen könne, wenn solche Zahlungen aus dem
übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb erbracht werden
müssten.
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In steuerrechtlicher Hinsicht seien die
Versorgungsleistungen der Höhe nach begrenzt auf die aus dem
übertragenen Wirtschaftsgut erzielbaren Erträge. Bei
Abschluss des Übergabevertrags sei nicht absehbar gewesen, ob
ein derartiger Versorgungsfall für die Eltern eintreten werde.
Er sollte bewusst ausgenommen werden, da der landwirtschaftliche
Betrieb auch für folgende Generationen erhalten werden sollte.
Zudem sollten aber auch Geschwister zu Leistungen herangezogen
werden, denn die gestiegene Bedürftigkeit der Eltern sollte
gleichmäßig verteilt werden, da sich die Kinder
zivilrechtlich eines möglichen Anspruchs des Sozialamts nicht
entziehen könnten.
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Angesichts des gesellschaftlichen Wandels
lebten heute auch auf einem landwirtschaftlichen Hof nicht mehr
mehrere Generationen zusammen. Zudem werde die Bevölkerung
immer älter und deshalb trete immer häufiger der
Pflegefall ein. Die dadurch entstehenden Kosten könnten eine
existenzielle Belastung für den übergebenen
landwirtschaftlichen Betrieb darstellen. Diese Leistungen seien
auch im Extremfall nicht aus den Nettoerträgen des
übertragenen Betriebs mehr zu leisten, so dass die
übersteigenden Beträge Zuwendungen i.S. von § 12
EStG seien. Deshalb könne der Ausschluss der Übernahme
von Pflege- und Heimkosten nicht dazu führen, eine steuerlich
zu beachtende Änderungsklausel zu verneinen, da nach dem
Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
15.7.1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 = SIS 91 22 01) der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO
genüge.
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Mit der Revision rügt das FA
Verletzung materiellen Rechts. Der Hofübergabevertrag enthalte
zwar die Bezugnahme auf § 323 ZPO und sei damit
vordergründig abänderbar. Die Anpassung sei jedoch nach
dem Vertrag zum einen von der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung
abhängig, insbesondere von der Entwicklung des allgemeinen
Lebensstandards sowie von der Leistungskraft des Erwerbers,
insbesondere der Gewinnentwicklung des übertragenen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs. Vor allem aber sei vertraglich
unter § 3c Ziff. 2 Buchst. a und unter § 3b Ziff. 2 die
Abänderbarkeit im Grunde für alle wesentlich
veränderten Versorgungsbedürfnisse vollständig
ausgeschlossen worden. So werde der Kläger von den Kosten des
Mehrbedarfs infolge einer dauernden Pflegebedürftigkeit oder
auswärtigen Unterbringung der Versorgungsberechtigten
vollständig freigestellt. Der Vertrag sehe nicht einmal eine
teilweise Übernahme dieser Kosten z.B. im Rahmen der
häuslichen Pflege oder mit einer betragsmäßigen
Begrenzung vor. Zwar habe der Kläger unter § 3b Ziff. 2
die persönliche Betreuung und Pflege der
Versorgungsberechtigten in seinem Haushalt übernommen. Diese
Verpflichtung erfasse jedoch nur seine eigene persönliche
Leistung und nicht einen entsprechenden baren Mehrbedarf der
Berechtigten. Deshalb könne auf die persönliche
Pflegeverpflichtung keine Abänderbarkeit der wiederkehrenden
Barleistungen gestützt werden. Darüber hinaus sei die
persönliche Leistung vertraglich auf maximal 1,5 Stunden
täglich begrenzt worden und vom Kläger auch nur dann zu
erbringen, wenn es für ihn unter Berücksichtigung seiner
eigenen beruflichen und familiären Verhältnisse zumutbar
sei.
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Diese Regelungen im Versorgungsvertrag
zeigten, dass dem tatsächlichen Versorgungsbedürfnis der
Vermögensübergeber in gravierend veränderten
Lebenssituationen - ohne Prüfung der tatsächlichen
Ertragslage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs - nicht
Rechnung getragen worden sei. Das Gesamtbild der Verhältnisse
lasse eine Zuordnung der wiederkehrenden Barleistungen zur
dauernden Last nicht mehr zu. Die vertraglichen Vereinbarungen
dokumentierten vielmehr die Absicht der Vertragsparteien für
gleichbleibende Barleistungen im Sinne einer Rente.
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Das FG habe allein wegen der Bezugnahme auf
§ 323 ZPO die Abänderbarkeit des Hofübergabevertrags
anerkannt. Gerade wegen der demographischen Entwicklung gehöre
heute die Pflegebedürftigkeit oder die Unterbringung in einem
Alten- und Pflegeheim zu den wesentlichen Änderungen, die im
Alter zu erwarten seien. Schließe man die Anpassung der
Barleistungen in diesen Fällen vertraglich aus, reduziere sich
die Anwendbarkeit von § 323 ZPO für die
Versorgungsberechtigten auf eine Art
„Wertsicherungsklausel“, da die Vertragspartner von
gleichmäßigen Leistungen in der Zukunft ausgingen, die
nur an die Veränderung der allgemeinen Lebensverhältnisse
anzupassen seien.
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Ob bei der Vermögensübertragung
im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge die Erträge
ausreichten, um auch erhöhte Versorgungsleistungen im Fall
einer Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung der
Vermögensübergeber ganz oder zumindest teilweise zu
erbringen, habe das FG nicht festgestellt. Hätte es dies
getan, hätte es bereits nach Aktenlage feststellen
können, dass aufgrund der Ertragslage des übergebenen
Betriebs im Wirtschaftsjahr der Betriebsübergabe und den
beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren sowie der in den Jahren
nach der Betriebsübergabe erwirtschafteten Gewinne die
nachhaltig erzielbaren bzw. erzielten Erträge ausgereicht
hätten, entsprechend erhöhte Versorgungsleistungen ganz
oder zumindest in weitaus überwiegendem Umfang zu
tragen.
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Zudem könnten die Träger der
Sozialhilfe den Kläger im Falle der Pflegebedürftigkeit
bzw. Heimunterbringung der Eltern in Regress nehmen. Darauf habe
der beurkundende Notar auch ausdrücklich hingewiesen. Die
Parteien des Hofübergabevertrags hätten dennoch auf der
beurkundeten Regelung bestanden. Grundlage einer Inanspruchnahme
des Klägers im Falle der Pflegebedürftigkeit oder
Heimunterbringung seiner Eltern wäre angesichts der Regelungen
im Hofübergabevertrag jedoch nicht dieser, sondern die
Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs. Deshalb würde den Bruder
des Klägers die gleiche Zahlungsverpflichtung treffen und die
Geschwister würden gleichmäßig belastet
werden.
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Ertragsteuerrechtlich seien die
Versorgungsleistungen auf die erzielbaren Nettoerträge der
übergebenen Wirtschaftseinheit begrenzt (Senatsurteil vom
13.12.2005 X R 61/01, BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16 = SIS 06 16 44). Deshalb hätte der Kläger die Aufwendungen für
die Pflege und Heimunterbringung seiner Eltern akzeptieren
können. Auf die Substanz des übergebenen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs hätte er niemals zugreifen
müssen.
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Im Übrigen sprächen auch weitere
Vereinbarungen im Übergabevertrag für gleichbleibende
bare wiederkehrende Leistungen:
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Die vereinbarte Abhängigkeit der
„dauernden Last“ von der gesamten wirtschaftlichen
Entwicklung, insbesondere von der Entwicklung des allgemeinen
Lebensstandards, sichere die baren Versorgungsleistungen nur im
Umfang ihres realen Werts.
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Die Zahlungsverpflichtung reduziere sich
nicht nach dem Tod eines Vermögensübergebers. Dies sei
eine eindeutige und klare vom Versorgungsbedürfnis des
Übergebers unabhängige Vereinbarung (Urteil des FG
München vom 18.6.2012 7 K 1217/09).
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Das den Berechtigten eingeräumte
lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht entfalle
vollständig und ersatzlos, wenn die Berechtigten -
unabhängig vom Grund - aus dem Gebäude auszögen.
Eine Geldentschädigung stehe ihnen nicht zu.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FG habe zutreffend auf das BFH-Urteil
in BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16 = SIS 06 16 44 verwiesen,
dessen Ausführungen nur so verstanden werden könnten,
dass es sich im Streitfall nicht um eine Leibrente, sondern um eine
dauernde Last handele. Insoweit sei der Senatsbeschluss vom
9.5.2007 X B 162/06 (BFH/NV 2007, 1501 = SIS 07 24 09) irritierend,
der so verstanden werden könne, dass schon dann keine dauernde
Last mehr vorliege, wenn zwar grundsätzlich eine Anpassung an
geänderte Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse vorgesehen
und damit auch auf § 323 ZPO Bezug genommen sei, aber der Fall
der Heimunterbringung und Pflegebedürftigkeit aus der
Anpassung ausgeschlossen werde.
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In vielen Hofübergabeverträgen
sei geregelt, dass die baren Altenteilsleistungen zunächst an
die Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen seien. Im
Hofübergabevertrag im Streitfall sei zudem geregelt, dass
§ 323 ZPO anwendbar sei.
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Ausgeschlossen sei nur eine Anpassung der
Versorgungsleistungen wegen des Mehrbedarfs des Übergebers
infolge einer auswärtigen Unterbringung.
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In der Land- und Forstwirtschaft sei es
üblich, dass die Altenteiler auf der Hofstelle wohnen bleiben
und dafür ein unentgeltliches Wohnrecht erhalten. Meistens
würden sie noch - auf freiwilliger Basis - solange auf dem Hof
mitarbeiten, wie dies alters- und krankheitsbedingt möglich
sei. Sie würden auf dem Hof verpflegt und - wenn sie
älter würden - betreut und bis zu einem gewissen Grade
auch gepflegt. So sei es im Streitfall im Hofübergabevertrag
geregelt. Verließen die Altenteiler die Hofstelle und damit
ihr unentgeltliches Wohnrecht, entstünden höhere
Wohnkosten, die der Altenteilsverpflichtete meistens nicht
zusätzlich übernehmen wolle. So sei es auch im Streitfall
im Hofübergabevertrag geregelt. Außerdem werde dem
Verlassen der Hofstelle der Altenteiler dadurch entgegengewirkt,
dass das Wohnrecht erlösche, wenn sie endgültig
auszögen. Das gelte auch dann, wenn sie in ihrem letzten
Lebensabschnitt wegen Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim
umsiedelten. Wenn mit ihrer Rückkehr nicht mehr zu rechnen
sei, erscheine es sinnvoll, das Wohnrecht zu beenden, sodass der
Eigentümer die Wohnung vermieten könne. Gelegentlich
einigten sich Altenteiler und Grundstückseigentümer auch
darauf, dass die Altenteiler in eine Mietwohnung zögen (ohne
dass das Wohnrecht gelöscht werde), der Eigentümer die
Wohnung vermieten könne und andererseits die Mietkosten der
Altenteiler - zumindest bis zur Höhe der erzielten Miete -
übernehme (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 28/12, BFH/NV
2013, 914 = SIS 13 13 91).
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Das FA vermenge unzulässig die
Regelungen in § 3b des Übergabevertrags zum Verpflegungs-
und Pflegerecht im übertragenen Haus und die
Abänderungsmöglichkeiten zu den baren Geldleistungen in
§ 3c des Vertrags.
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In § 3b des Übergabevertrags sei
u.a. geregelt, dass der Übernehmer die Arzt- und
Krankenhauskosten, die Kosten eines Pflegeheims, einer
Heilbehandlung oder einer Apotheke nicht übernehme. Die
üblichen Arzt- und Krankenhauskosten sowie Heilbehandlungen
und Apothekenkosten würden von der Krankenversicherung
übernommen; bei landwirtschaftlichen Altenteilern sei dies
meist die gesetzliche Krankenversicherung. Eine Unterbringung in
einem Pflegeheim führe jedoch zu monatlichen Kosten - je nach
Pflegstufe - in Höhe von 2.000 EUR bis 4.000 EUR. Die Regelung
in § 3b des Vertrags besage nur, dass der Übernehmer
diese Kosten nicht zusätzlich tragen müsse. In der Praxis
würden die durch die Heimunterbringung entstehenden Kosten je
nach Pflegestufe teilweise von der gesetzlichen Pflegeversicherung
gezahlt, daneben werde die gesetzliche Rente zur Finanzierung
herangezogen und dann auch andere Einkünfte, z.B. der
Baraltenteil. Neben den Kosten des Pflegeheims falle in dieser
Sondersituation der Rundumversorgung kein weiterer Unterhaltsbedarf
für den Heimbewohner an. Nur wenn nach Berücksichtigung
dieser Finanzierungsmöglichkeiten noch ein zusätzlicher
Zuschussbedarf bestehe, was heute - jedenfalls auf dem Lande -
nicht so häufig vorkomme, müssten zusätzliche
Finanzierungsquellen herangezogen werden. Dies könne
grundsätzlich auch eine Erhöhung des Baranteils nach
§ 3c des Übergabevertrags zur Folge haben. Dagegen
könnte sich der Übernehmer nur durch den Hinweis auf die
Regelung zur Wehr setzen, dass der Mehrbedarf „infolge
auswärtiger Unterbringung“ entstanden sei, also nicht
z.B. durch Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Ob dies gelinge,
hänge vom Einzelfall ab.
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Jedenfalls lasse sich nicht sagen, dass der
Übernehmer mit der Pflege und ggf. auch der
Pflegebedürftigkeit der Altenteiler nichts zu tun habe, denn
in § 3b des Übergabevertrags sei differenziert geregelt,
in welchem Umfang der Übernehmer hierfür zuständig
sei und was geschehe, wenn Leistungen aus der Pflegeversicherung
beansprucht werden könnten. Dabei sei auch zu
berücksichtigen, dass der Erwerber von dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb nicht leben könne und deshalb
auch noch einer anderen Tätigkeit nachgehen
müsse.
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Auch wenn eine Pflegebedürftigkeit
keine Anpassung der Geldleistungen nach § 3c des
Übergabevertrags zur Folge habe, sei der übrige
Mehrbedarf, der bei älter werdenden Personen anfallen
könne, nicht nach § 3c von der Anpassung ausgeschlossen
gewesen. Von Pflegebedürftigkeit spreche man erst, wenn eine
Pflegestufe festgestellt worden sei. Wie schwierig dies sei,
erlebten heute viele Menschen, z.B. auch Demenzkranke. Krankheits-
und altersbedingte Vorstufen der Pflegebedürftigkeit bzw.
Pflegestufen könnten zu beachtlich veränderten
Lebensverhältnissen führen, die Mehrkosten verursachten
und die nach den vertraglichen Regelungen des
Übergabevertrags, aufgrund des vereinbarten § 323 ZPO
oder nach dem Wesen von Altenteilsverträgen im Rahmen der
Leistungsfähigkeit des Erwerbers aus dem übernommenen
Vermögen bzw. dessen Erträgen ganz oder teilweise zu
leisten seien.
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Zutreffend habe das FG erkannt, dass die
monatlichen Barleistungen über eine Anpassung nach dem
Lebenshaltungsindex hinaus änderungsfähig und deshalb als
dauernde Last in voller Höhe abziehbar seien. Nur dies
entspreche dem Wesen des Rechtsinstituts der
„Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen“, bei dem ein Einkünftetransfer
vom Vermögensübernehmer auf den
Vermögensübergeber stattfinden solle. Der
Hofübergabevertrag entspreche unter Berücksichtigung des
Umstands, dass es sich um keinen Vollerwerbsbetrieb handele, einem
typischen Generationenvertrag mit einer Regelung des Leibgedings,
bei dem die Besonderheiten des Einzelfalles angemessen
berücksichtigt worden seien.
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II. Die Revision ist gemäß §
126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unbegründet. Zu
Recht hat das FG erkannt, dass die Altenteilsleistungen des
Klägers an seine Eltern als dauernde Last abziehbar sind.
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1. Mit Vertrag vom 5.7.2006/31.7.2006
übergaben die Eltern des Klägers diesem einen
landwirtschaftlichen Betrieb gegen Versorgungsleistungen (unten
2.). Diese sind bei den Sonderausgaben als dauernde Last abziehbar
(unten 3.).
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2. Zu Recht hat das FG den Vertrag vom
5.7.2006/31.7.2006 als Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen gewürdigt.
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29
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Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf
besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und
dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang
stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vor
Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008, BGBl I 2007, 3150 -
EStG a.F. - ; die Neufassung ist nur auf Versorgungsleistungen
anzuwenden, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten
Vermögensübertragungen beruhen; vgl. § 52 Abs. 18
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der derzeit geltenden Fassung
- EStG n.F. - ). Dauernde Lasten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Satz 1 EStG a.F. in vollem Umfang abziehbar. Leibrenten können
- nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz
2 EStG a.F. - nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich
aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG
aufgeführten Tabelle ergibt.
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Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem
Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten),
stellen diese weder Veräußerungsentgelt beim
Übergeber noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar,
sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den
wiederkehrenden Bezügen zugeordnet (Senatsurteil vom 27.8.1997
X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 = SIS 98 02 06, unter
II.1.b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Für die
Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht
auf das Verhältnis des Kapitalwerts der zugesagten
wiederkehrenden Leistungen zum Wert des übertragenen
Vermögens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den
Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht
werden können (Beschluss des Großen Senats des BFH vom
12.5.2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 = SIS 03 42 57). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nach den Feststellungen
des FG erfüllt.
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3. Die Würdigung des FG, die vereinbarten
Versorgungsleistungen seien abänderbar gewesen, hält
einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
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a) Die Auslegung von Verträgen
gehört zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des
§ 118 Abs. 2 FGO, die das Revisionsgericht nur darauf
überprüfen kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln
(§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ),
die Denkgesetze und mögliche Erfahrungssätze zutreffend
angewendet worden sind. Ist demgemäß die Würdigung
durch das Tatsachengericht zwar nicht zwingend, aber doch
möglich, so ist sie revisionsrechtlich bindend (BFH-Urteil vom
23.1.2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467 = SIS 03 19 27, unter 1.a cc).
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b) Für die Einordnung von
Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last haben der
Große Senat und im Anschluss daran der erkennende Senat u.a.
folgende Grundsätze aufgestellt:
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aa) Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen,
die in sachlichem Zusammenhang mit einer
Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde
Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 =
SIS 91 22 01, unter C.II.3.).
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bb) Für eine steuerrechtlich zu
beachtende Änderungsklausel genügt der Vorbehalt der
Rechte aus § 323 ZPO, weil dies so zu verstehen ist, dass der
Vertrag nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das diese
Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein soll. Eine solche
ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch
nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die
Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten
Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen
abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel
entsprechen (Senatsurteile vom 15.3.1994 X R 93/90, BFH/NV 1994,
848, m.w.N. der älteren Rechtsprechung, und in BFHE 184, 337,
BStBl II 1997, 813 = SIS 98 02 06, unter II.1.b aa).
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36
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cc) Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO,
kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit
aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den
Bedürfnissen des Übergebers oder der
Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 =
SIS 91 22 01, unter C.II.3.c). Diese muss jede Vertragspartei bei
veränderten Verhältnissen verlangen können.
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Die Abänderbarkeit kann aber auch aus der
Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrags folgen (Senatsurteil
vom 11.3.1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 = SIS 92 09 01, unter 3., 4.). Die Rechtsprechung geht im Anschluss an
die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus,
dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der
Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, „im
Regelfall“ abänderbar sind (BFH-Urteile vom
25.3.1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595 = SIS 92 13 01; vom 26.1.1994
X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27.8.1996 IX R 86/93,
BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47 = SIS 96 23 04, unter 2.d aa, und
vom 16.3.1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12 = SIS 00 50 13, unter
II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die
Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben
(Senatsentscheidungen vom 27.11.1996 X R 85/94, BFHE 182, 110,
BStBl II 1997, 284 = SIS 97 08 02; in BFH/NV 2000, 12 = SIS 00 50 13, und vom 2.11.2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592 = SIS 01 64 19).
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c) Das FG hat die vorstehend dargestellten
Grundsätze beachtet. Seine Auslegung des im Streitfall zu
beurteilenden Vertrags, dieser lasse eine Abänderung der
wiederkehrenden Leistungen zu, erweist sich zumindest als
möglich.
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In den Urteilen vom 28.1.1986 IX R 12/80 (BFHE
146, 68, BStBl II 1986, 348 = SIS 86 08 01) und IX R 5/80 (BFH/NV
1986, 526) hat der IX. Senat des BFH erkannt, eine Verpflichtung zu
wiederkehrenden Barleistungen in einem
Vermögensübergabevertrag sei als Leibrente zu beurteilen,
wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe
der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen
abhängig gemacht hätten, die einer Wertsicherungsklausel
entsprächen, selbst wenn sie in diesem Zusammenhang auf §
323 ZPO Bezug nehmen. In den Urteilen in BFH/NV 1994, 848 und in
BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 = SIS 98 02 06 hat der erkennende
Senat diese Entscheidungen bestätigt und im Beschluss in
BFH/NV 2007, 1501 = SIS 07 24 09 dahingehend konkretisiert, dass
die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind,
wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw.
Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird. An dieser
Rechtsprechung hält der erkennende Senat aus folgenden
Erwägungen fest:
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(1) Mit dem den Anwendungsbereich des §
10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG n.F.)
abgrenzenden steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmal der
„Vermögensübergabe“ ist ein
Vertragstypus umschrieben, der sich grundsätzlich an dem
zivilrechtlichen Typus der Hof- und Betriebsübergabe
orientiert. Infolge der Übertragung von existenzsicherndem
Vermögen zur Weiterführung durch die nachfolgende
Generation sind die Lebensverhältnisse von Übergeber und
Übernehmer in besonderer Weise miteinander verknüpft
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 = SIS 98 02 06, m.w.N.). Die Vereinbarung bezweckt die Vorwegnahme der
künftigen Erbregelung mit wirtschaftlicher Sicherung der
übergebenden Generation. Die Gegenleistung wird nicht nach dem
Wert des übergebenen Vermögens, sondern nach dem
Versorgungsbedürfnis des Übergebers einerseits und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Übernehmers
andererseits bemessen. Die Beteiligten lassen sich von dem Gedanken
leiten, dass die übertragene existenzsichernde
Wirtschaftseinheit der Familie erhalten bleiben soll (so schon
Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl
II 1992, 78 = SIS 91 22 01). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
hat im Beschluss vom 17.12.1992 1 BvR 4/87 (HFR 1993, 264, DStR
1993, 315) hervorgehoben, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei
die Sonderstellung der „Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen“ - d.h. der Ausschluss der
ansonsten gebotenen Wertverrechnung mit einer Gegenleistung -
allein durch den Gesichtspunkt, dass es den Beteiligten
typischerweise darauf ankomme, dass die Kinder nur aus dem Ertrag,
den die übergebene Ertragsgrundlage abwerfe, die
Versorgungsleistungen erbringen sollten; auch die Besteuerung beim
Bezieher als wiederkehrende Bezüge sei allein deshalb
verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sich der Sache nach die
Eltern einen bestimmten Ertrag des bereits übergebenen
Vermögens vorbehielten.
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(2) Zwar kann der Senatsbeschluss in BFH/NV
2007, 1501 = SIS 07 24 09 dahingehend interpretiert werden, dass
bei einer vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübergabe
gegen Versorgungsleistungen eine Leibrente und nicht eine dauernde
Last vorliegt, sofern die Abänderbarkeit der Barleistungen bei
Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit vertraglich
ausgeschlossen ist. Der Streitfall bietet jedoch Anlass zur
Klarstellung, dass nicht nur auf die vereinbarten Barleistungen,
sondern auf die gesamten vereinbarten Versorgungsleistungen bei der
Abgrenzung Leibrente/dauernde Last abzustellen ist.
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Im Streitfall haben die Vertragsparteien auf
§ 323 ZPO Bezug genommen. Zwar hat der
Vermögensübernehmer, der Kläger, vertraglich u.a.
die Übernahme der Kosten eines Pflegeheims ausgeschlossen. Er
hat sich jedoch dazu verpflichtet, den
Vermögensübergebern, den Eltern, sämtliche
Mahlzeiten ab Vermögensübertragung zuzubereiten
(einzunehmen an seinem Familientisch oder im Altenteilerhaus - je
nach deren Wunsch - ). Er hat die Verpflichtung übernommen,
unentgeltlich für die Reinigung und Instandhaltung der
Kleidung, Wäsche und Räume zu sorgen. Er hat sich zudem
verpflichtet, die Vermögensübergeber bei Bedarf mit
seinem Auto zu den erforderlichen Arztbesuchen unentgeltlich zu
befördern. Und vor allem hat er sich persönlich dazu
verpflichtet, seine Eltern in alten und kranken Tagen in seinem
Haushalt bis zu 1,5 Stunden täglich zu betreuen und zu
verpflegen. Zudem wurde die Anpassung der Barleistung infolge
Pflegebedürftigkeit der Eltern nicht ausgeschlossen.
Ausgeschlossen wurde sie lediglich hinsichtlich des Mehrbedarfs der
Übergeber infolge auswärtiger Unterbringung bei deren
Aufnahme in ein Pflegeheim. Aufgrund dieser vom Kläger
eingegangenen Verpflichtungen erweist sich die Beurteilung des FG
als möglich, die Höhe der Rentenleistungen sei
materiell-rechtlich nicht von Voraussetzungen abhängig, die
nur einer Wertsicherungsklausel entsprächen. Dass der
Kläger sich nicht zur Tragung der Arzt- und Krankheitskosten,
einer Heilbehandlung, der Apothekenkosten sowie der Beiträge
zur Krankenversicherung verpflichtet hat, ist demgegenüber
ohne Belang. Die Arzt- und Krankheitskosten, die Kosten einer
Heilbehandlung sowie die Kosten der Heilmittel werden von der
gesetzlichen Krankenkasse getragen, im Streitfall wohl der
Krankenversicherung der Landwirte. Zudem war bereits im
Übergabevertrag geregelt, dass die Übergeber ihre
Krankenversicherungsbeiträge selbst zahlen müssen. Auf
den Umstand, ob die vereinbarten Leistungen abänderbar sind
oder nicht, hat diese Vertragsklausel keinen Einfluss.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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