Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14.10.2014 4 K 781/12
aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
1
|
I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2010) zur
Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger war seit
Beginn des Streitjahres Geschäftsführer der in A
ansässigen X-GmbH (Arbeitgeberin), an deren Kapital er nicht
beteiligt war. Der Geschäftsführerdienstvertrag des
Klägers war auf drei Jahre befristet. Aus der Tätigkeit
als Geschäftsführer erzielte er Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
|
|
|
2
|
Der Kläger war Eigentümer eines
auf dem Flughafen B stationierten, einmotorigen Privatflugzeugs,
das er aufgrund eines ihm erteilten Flugscheins selbst steuern
durfte. Sein Privatflugzeug nutzte der Kläger im Streitjahr
für 111 Flugstunden. Davon entfielen 29,59 Flugstunden auf
Flüge zur Wahrnehmung beruflich veranlasster
Auswärtstermine.
|
|
|
3
|
Die Flugkosten von ca. 17.000 EUR hatte der
Kläger ermittelt, indem er die jeweilige Flugzeit mit den von
ihm berechneten durchschnittlichen Vollkosten einer Flugstunde
multiplizierte und zusätzlich die jeweiligen Landeentgelte in
Ansatz brachte.
|
|
|
4
|
Der Kläger machte gegenüber
seiner Arbeitgeberin für seine Dienstreisen mit dem eigenen,
selbst gesteuerten Flugzeug keine Reisekostenerstattung geltend.
Seine übrigen Reisekosten, insbesondere für Dienstreisen
mit Linienflugzeugen und mit dem Firmen-PKW, erstattete die
Arbeitgeberin dem Kläger steuerfrei.
|
|
|
5
|
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) lehnte den Abzug der Aufwendungen für die
vorgenannten Flüge mit dem Privatflugzeug als Werbungskosten
auch im Einspruchsverfahren ab.
|
|
|
6
|
Die Klage hatte aus den in EFG 2015, 542 =
SIS 15 04 47 veröffentlichten Gründen ebenfalls keinen
Erfolg.
|
|
|
7
|
Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
|
|
|
8
|
Sie beantragen, das Urteil des Hessischen
Finanzgerichts (FG) vom 14.10.2014 4 K 781/12 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 16.9.2016 dahin
abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe
von ... EUR berücksichtigt werden.
|
|
|
9
|
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
10
|
II. Die Revision der Kläger ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat den Abzug
der geltend gemachten Werbungskosten zu Unrecht dem Grunde nach
versagt. Es sind allerdings noch Feststellungen zur Höhe der
abziehbaren Reisekosten erforderlich, die das FG bisher nicht
getroffen hat. Die Sache ist deshalb an das FG
zurückzuverweisen.
|
|
|
11
|
1. Das angefochtene Urteil ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da sich während
des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen
Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte,
geändert hat (§ 127 FGO). Das FG hat über den
Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 24.1.2012 in der Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 12.3.2012 entschieden. An dessen
Stelle ist während des Revisionsverfahrens der
Änderungsbescheid vom 16.9.2016 getreten, der nach § 121
Satz 1 FGO i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens
geworden ist. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr
existierender Bescheid zugrunde. Das angefochtene Urteil ist daher
gegenstandslos geworden und aufzuheben (s. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.5.2015 IV R 27/12, BFHE 249, 544,
BStBl II 2015, 837 = SIS 15 16 24). Da sich durch die
Bescheidänderung hinsichtlich des streitigen Punktes keine
Änderungen ergeben und die Kläger auch keinen weiter
gehenden Antrag gestellt haben, bedarf es allein insoweit keiner
Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß §
127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem
Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen
Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen
sind; sie bilden nach wie vor die Grundlage für die
Entscheidung des Senats in der Sache (s. Senatsurteil vom 15.3.2007
VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076 = SIS 07 15 28).
|
|
|
12
|
2. Nach ständiger Rechtsprechung sind
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst
sind (z.B. Senatsurteile vom 23.3.2001 VI R 175/99, BFHE 195, 225,
BStBl II 2001, 585 = SIS 01 11 31; vom 22.10.2015 VI R 22/14, BFHE
251, 344, BStBl II 2016, 179 = SIS 15 28 93, und Senatsbeschluss
vom 2.2.2011 VI R 15/10, BFHE 232, 494, BStBl II 2011, 456 = SIS 11 08 88; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS
1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37, unter
C.III.1.a). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen
subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (z.B.
Senatsurteil vom 17.12.2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II
2003, 407 = SIS 03 07 75, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 30.6.2010
VI R 45/09, BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45 = SIS 10 31 10, und in
BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37, unter
C.III.1.a).
|
|
|
13
|
Mehraufwendungen für die Verpflegung des
Steuerpflichtigen sind nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht
als Werbungskosten abziehbar. Wird der Steuerpflichtige jedoch
vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner
dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich
tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden
Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser
vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem
Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend
ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag
abzuziehen.
|
|
|
14
|
a) Reisekosten sind nach ständiger
Rechtsprechung des BFH jedenfalls dann als Werbungskosten
abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu
ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.
Das ist insbesondere der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer
beruflicher Anlass (z.B. das Aufsuchen eines
Geschäftsfreundes) zugrunde liegt und die Verfolgung privater
Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (z.B.
Senatsurteile vom 21.4.2010 VI R 5/07, BFHE 229, 219, BStBl II
2010, 687 = SIS 10 15 79; vom 19.12.2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006,
728 = SIS 06 15 09, und vom 27.8.2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250,
BStBl II 2003, 369 = SIS 03 07 26; Senatsbeschluss vom 20.7.2006 VI
R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121 = SIS 06 37 91; jeweils
m.w.N.).
|
|
|
15
|
Die Reisen des Klägers, um deren
Werbungskostenabzug die Beteiligten streiten, waren nach diesen
Maßstäben beruflich veranlasst. Es handelte sich nach
den nicht angegriffenen und den Senat gemäß § 118
Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG um
berufliche Auswärtstermine des Klägers.
|
|
|
16
|
Für den Werbungskostenabzug von beruflich
veranlassten Reisekosten kommt es dem Grunde nach nicht darauf an,
welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige wählt. Dem
Steuerpflichtigen steht die Wahl des Verkehrsmittels
grundsätzlich frei. Es ist bei Reisekosten - wie auch sonst
bei der Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten -
regelmäßig unerheblich, ob die geltend gemachten
Aufwendungen objektiv gesehen zweckmäßig und notwendig
waren, selbst wenn das Handeln des Steuerpflichtigen sich
nachträglich als unwirtschaftlich herausstellt (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 15.12.1967 VI 33/65, BFHE 90,
493, BStBl II 1968, 150 = SIS 68 01 03; vom 8.10.1987 IV R 5/85,
BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853 = SIS 87 22 14, und vom 12.1.1990
VI R 29/86, BFHE 159, 341, BStBl II 1990, 423 = SIS 90 08 36;
Senatsbeschluss vom 10.1.2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II
2008, 234 = SIS 08 08 35, unter B.VI.1.c aa; Schmidt/Loschelder,
EStG, 35. Aufl., § 9 Rz 46; Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach -
HHR -, § 9 EStG Rz 201; Blümich/Thürmer, EStG,
§ 9 Rz 122, 123; jeweils m.w.N.).
|
|
|
17
|
Entgegen der Auffassung des FG steht es der
Berücksichtigung der Reisekosten des Klägers
einschließlich der geltend gemachten
Verpflegungsmehraufwendungen daher dem Grunde nach nicht entgegen,
dass der Kläger die Dienstreisen mit seinem Privatflugzeug
durchgeführt hat. Liegt einer Reise des Steuerpflichtigen ein
unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, kann aus der Wahl des
Verkehrsmittels grundsätzlich keine private Veranlassung der
Reisekosten abgeleitet werden (BFH-Urteile vom 27.2.1985 I R 20/82,
BFHE 143, 440, BStBl II 1985, 458 = SIS 85 17 12, und vom 4.8.1977
IV R 157/74, BFHE 123, 158, BStBl II 1978, 93 = SIS 78 00 56).
Insbesondere rechtfertigt die Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels
regelmäßig - und so auch im Streitfall - nicht die
Annahme, dass die Verfolgung privater Reiseinteressen den
Schwerpunkt der Reise bildet (a.A. Schleswig-Holsteinisches FG,
Urteil vom 9.5.1996 V 737/95, Revision aus anderen Gründen
zurückgewiesen durch Senatsbeschluss vom 11.12.2001 VI R
55/96, nicht veröffentlicht). Vielmehr stehen private Motive
dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, wenn die objektiv
festgestellten Tatsachen unter Berücksichtigung der dafür
von der Rechtsprechung aufgestellten Merkmale und
Maßstäbe die rechtliche Würdigung tragen, dass die
Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind
(Senatsbeschluss in BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45 = SIS 10 31 10, m.w.N.).
|
|
|
18
|
b) Die Vorentscheidung kann daher keinen
Bestand haben. Die Sache ist allerdings nicht entscheidungsreif.
Denn das FG hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bisher nicht
geprüft, ob der Werbungskostenabzug gemäß § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auf
einen angemessenen Betrag zu begrenzen ist.
|
|
|
19
|
c) Aufwendungen, „die die
Lebensführung ... berühren“, dürfen nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG den Gewinn nicht mindern,
„soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als
unangemessen anzusehen sind“. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
7 EStG gilt gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG für
die Werbungskosten sinngemäß.
|
|
|
20
|
Aufwendungen berühren die
Lebensführung eines Steuerpflichtigen dann, wenn er sie aus
persönlichen Motiven tätigt, ohne dass deshalb die
betriebliche Veranlassung zu verneinen wäre (BFH-Urteile vom
29.4.2014 VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679 = SIS 14 20 95; vom 20.8.1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108 =
SIS 87 01 14, und in BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853 = SIS 87 22 14). Da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dem Ziel dient,
unangemessenen Repräsentationsaufwand nicht
einkünftemindernd bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu
berücksichtigen, ist eine Berührung mit der
Lebensführung des Steuerpflichtigen insbesondere für
Aufwendungen im repräsentativen Bereich anzunehmen (BFH-Urteil
in BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108 = SIS 87 01 14;
Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 869). Flugzeugkosten
können nach der Rechtsprechung des BFH als die
Lebensführung des Steuerpflichtigen berührende
Aufwendungen zu behandeln sein (BFH-Urteile in BFHE 143, 440, BStBl
II 1985, 458 = SIS 85 17 12, und in BFHE 123, 158, BStBl II 1978,
93 = SIS 78 00 56; ebenso R 9.1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der
Lohnsteuer-Richtlinien 2008).
|
|
|
21
|
Ob ein unangemessener betrieblicher oder
beruflicher Aufwand i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG
i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG vorliegt, ist nach der
Rechtsprechung des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher
und gewissenhafter Steuerpflichtiger - ungeachtet seiner Freiheit,
den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu
dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die
Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde
(BFH-Urteile in BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679 = SIS 14 20 95,
und in BFHE 143, 440, BStBl II 1985, 458 = SIS 85 17 12). Danach
sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Höhe der
Einnahmen und der Einkünfte sind vor allem die Bedeutung des
Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach
der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine
Üblichkeit in vergleichbaren Fällen als
Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es kann auch
entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für
den Mehraufwand gibt (BFH-Urteile in BFHE 245, 338, BStBl II 2014,
679 = SIS 14 20 95, und in BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108 = SIS 87 01 14). Schließlich ist zu beachten, wie weit die private
Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird
(BFH-Beschluss vom 4.6.2009 IV B 53/08, juris = SIS 09 40 70; im
Anschluss an die BFH-Urteile in BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853 =
SIS 87 22 14; vom 13.11.1987 III R 227/83, BFH/NV 1988, 356, und
vom 23.11.1988 I R 149/84, BFH/NV 1989, 362 = SIS 89 07 10).
|
|
|
22
|
aa) Im Streitfall ist nach den
tatsächlichen, den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)
Feststellungen des FG davon auszugehen, dass die Aufwendungen
für die mit dem Privatflugzeug durchgeführten
Dienstreisen des Klägers dessen Lebensführung
berührten.
|
|
|
23
|
Der Kläger hat nach dem vom FG
festgestellten Sachverhalt aus privaten Motiven, nämlich aus
der Freude am Fliegen, das selbst gesteuerte Privatflugzeug
für die Dienstreisen anderen Verkehrsmitteln vorgezogen. Dies
kam nach Ansicht der Vorinstanz insbesondere dadurch zum Ausdruck,
dass der Kläger das Flugzeug ausschließlich selbst als
Pilot gesteuert habe. Ohne die - die Lebensführung
berührende - Begeisterung für das Fliegen sei es auch
nicht erklärlich, dass der Kläger die ihm durch die
Benutzung des eigenen Flugzeugs entstandenen Kosten für die
Dienstreisen selbst getragen habe, während ihm seine
Arbeitgeberin die Kosten für die Dienstreisen bei Benutzung
eines anderen Verkehrsmittels (z.B. Linienflug, Bahnfahrt) ersetzt
hätte. Diese Würdigung des FG ist im Streitfall nicht nur
möglich, sie ist sogar naheliegend.
|
|
|
24
|
bb) Allerdings hat das FG die zur Feststellung
der Unangemessenheit der Aufwendungen erforderliche
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls bisher
nicht vorgenommen. Der Senat kann diese Würdigung im
Streitfall auch nicht selbst vornehmen.
|
|
|
25
|
Zwar kommt einem Privatflugzeug ein hoher
Repräsentationswert und bei Personen, die - wie der
Kläger - eine Begeisterung für das Fliegen besitzen, auch
ein großes Affektionsinteresse zu. Die Beschaffung und
Unterhaltung des Privatflugzeugs berührte die
Lebensführung des Klägers nach den Feststellungen des FG
im Streitfall in erheblicher Weise. Der Kläger nutzte das
Flugzeug weit überwiegend privat und nicht beruflich. Der
Einsatz eines Privatflugzeugs für Dienstreisen ist bei einem
angestellten Geschäftsführer in einem Betrieb wie dem der
Arbeitgeberin des Klägers auch nicht üblich. Den
bisherigen Feststellungen des FG kann zudem nicht entnommen werden,
dass die Benutzung des Privatflugzeugs für den
Geschäftserfolg des Klägers als angestellter
Geschäftsführer oder in Bezug auf die Höhe seines
Geschäftsführergehalts von Bedeutung war.
|
|
|
26
|
Der Kläger hat allerdings für die
hier fraglichen Dienstreisen erstinstanzlich Aufstellungen
(sogenannte Kosten-Nutzen-Analysen) vorgelegt, aus denen sich nach
seiner Auffassung ergeben soll, „dass ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter genauso gehandelt hätte
wie der Kläger“. Das FG hat diese Aufstellungen zwar
in seinem Urteil berücksichtigt, sie aber nicht in Bezug auf
die Angemessenheit des Werbungskostenabzugs im Einzelnen
geprüft. Insbesondere hat sich das FG nicht hinreichend mit
der Frage beschäftigt, inwieweit gewichtige berufliche
Gründe für die Benutzung des Privatflugzeugs und die
damit etwa verbundenen Mehraufwendungen des Klägers
ursächlich waren (dazu z.B. FG München, Urteil vom
22.3.1988 XII 49/83 F, EFG 1988, 463). Das FG wird im zweiten
Rechtsgang auch die vom Kläger bei der Benutzung des
Privatflugzeugs behauptete Zeitersparnis zu überprüfen
und den Kläger insoweit zur weiteren Sachaufklärung
heranzuziehen haben (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO). In Bezug auf die
angebliche Zeitersparnis, die nach Auffassung des Klägers aus
der Benutzung des Privatflugzeugs resultieren soll, wird auch zu
berücksichtigen sein, ob und wenn ja in welchem Umfang der
Kläger bei Benutzung von Linienflügen oder der Bahn
gegebenenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die
Reisezeit für dienstliche Arbeiten oder zur Erholung zu
nutzen, was ihm bei den Selbstflügen - worauf das FG bereits
zutreffend hingewiesen hat - verwehrt war. Das FG wird ferner zu
würdigen haben, ob der Kläger zur sachgerechten
Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben als
Geschäftsführer auf die Benutzung des Privatflugzeugs bei
den Dienstreisen angewiesen war.
|
|
|
27
|
Bei der Abwägung der Vorteile und Kosten
der Benutzung des Privatflugzeugs ist im Streitfall auf die
Verhältnisse des Klägers als Steuerpflichtigen
abzustellen. Denn es ist zu prüfen, ob der Kläger, der
den Werbungskostenabzug begehrt, mit der Benutzung des
Privatflugzeugs für seine Dienstreisen einen unangemessenen
beruflichen Aufwand i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG
i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG betrieben hat. Die von der
Arbeitgeberin für die Arbeitsleistung des Klägers zu
zahlenden Personalkosten haben daher insoweit außer Betracht
zu bleiben.
|
|
|
28
|
d) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang
hiernach erneut zu der Überzeugung gelangen, dass den
fraglichen Reisen des Klägers ein unmittelbarer beruflicher
Anlass zugrunde lag, und es ferner feststellen, dass die vom
Kläger für die Dienstreisen mit seinem Privatflugzeug
aufgewandten Werbungskosten unangemessen waren, wird es den
angemessenen Teil der Werbungskosten zu ermitteln haben.
Maßstab für diese in erster Linie dem FG als
Tatsacheninstanz obliegende Feststellung des angemessenen Teils der
Werbungskosten ist die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften
Unternehmers bzw. - im Streitfall - Arbeitnehmers in derselben
Situation des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 245, 338, BStBl
II 2014, 679 = SIS 14 20 95; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz
1645). Dabei kann es sich anbieten, den angemessenen Teil der
Reisekosten unter Rückgriff auf durchschnittliche Reisekosten
einschließlich Nebenkosten (z.B. Flug- oder Bahnkosten;
Kosten für Anreise zum Flughafen oder Bahnhof; Taxen und
Parkgebühren) zu schätzen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO
i.V.m. § 162 der Abgabenordnung). Der Umstand, dass der
Kläger gegenüber seiner Arbeitgeberin keine
Reisekostenerstattung geltend gemacht hat, steht dem Abzug
angemessener Reisekosten im Übrigen nicht entgegen (s.
Senatsurteil vom 30.5.1967 VI R 172/66, BFHE 89, 187, BStBl III
1967, 570 = SIS 67 03 61).
|
|
|
29
|
e) Das FG wird im zweiten Rechtsgang auch die
vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen zu
prüfen und gegebenenfalls in gesetzlicher Höhe zu
berücksichtigen haben.
|
|
|
30
|
3. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
|
|
|