Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.8.2014 9 K 106/12 G
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den
Streitjahren (2004 bis 2009) zwei Dialysezentren; sie
beschäftigte Krankenfachkräfte und -pfleger, die die
Patienten während der Dialyse betreuten.
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Im Anschluss an eine Betriebsprüfung
ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
davon aus, dass der Betrieb eines Dialysezentrums nicht von der
Befreiung des § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes in der bis
zur Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen
Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 - Kroatien-AnpG -
(BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126) geltenden Fassung (GewStG
a.F.) erfasst sei und erließ entsprechende
Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre.
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Die dagegen gerichtete Klage blieb
erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Münster wies sie mit Urteil
vom 25.8.2014 9 K 106/12 G (EFG 2015, 315 = SIS 15 02 40) als
unbegründet ab.
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Die Klägerin rügt die Verletzung
materiellen Rechts und beantragt, das vorinstanzliche Urteil
aufzuheben und die Gewerbesteuermessbeträge für die
Streitjahre auf 0 EUR festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht dahin erkannt,
dass die Klägerin, die kraft Rechtsform einen Gewerbebetrieb
unterhält (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) und damit
gemäß § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer
unterliegt, nicht nach § 3 Nr. 20 GewStG a.F. von der
Gewerbesteuer befreit ist.
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1. Gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b
GewStG a.F. sind Krankenhäuser von der Gewerbesteuer befreit,
wenn im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der
Abgabenordnung (AO) bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
worden sind.
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Im Streitfall kann offen bleiben, ob - wozu
sich das FG nicht geäußert hat - die Dialysezentren der
Klägerin in den Erhebungszeiträumen dem Gesetz über
die Entgelte für voll- und teilstationäre
Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG - ) oder
der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Bundespflegesatzverordnung - BPflV - ) unterstanden und mindestens
40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf
Patienten entfielen, bei denen nur Entgelte für allgemeine
Krankenhausleistungen (§ 7 KHEntgG, § 10 BPflV) berechnet
werden (§ 67 Abs. 1 AO), oder ob mindestens 40 % der
jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten
entfielen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein
höheres Entgelt als nach § 67 Abs. 1 AO berechnet wird
(§ 67 Abs. 2 AO). Die Dialysezentren der Klägerin sind -
wie das FG zu Recht angenommen hat - keine Krankenhäuser i.S.
des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F.
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a) Der Begriff des Krankenhauses ist
gewerbesteuerrechtlich nicht definiert. § 3 Nr. 20 Buchst. b
GewStG a.F. knüpft jedoch über den Verweis auf § 67
AO an das Sozialrecht an, so dass insbesondere die in § 2 Nr.
1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der
Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG - ) und in § 107 Abs. 1
des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) enthaltenen
Definitionen erläuternd heranzuziehen sind (Senatsurteile vom
22.10.2003 I R 65/02, BFHE 204, 278, BStBl II 2004, 300 = SIS 04 05 67; vom 22.6.2011 I R 59/10, BFH/NV 2012, 61 = SIS 11 39 12;
Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2.10.2003 IV R 48/01, BFHE
204, 80, BStBl II 2004, 363 = SIS 04 04 35; vom 9.9.2015 X R 2/13,
BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286 = SIS 15 23 74; BFH-Beschluss vom
1.3.1995 IV B 43/94, BFHE 177, 126, BStBl II 1995, 418 = SIS 95 12 29; s. für § 67 Abs. 1 AO Senatsurteil vom 6.4.2005 I R
85/04, BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545 = SIS 05 25 21; vgl. auch
BFH-Urteil vom 2.3.1989 IV R 83/86, BFHE 156, 183, BStBl II 1989,
506 = SIS 89 16 14).
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Krankenhäuser i.S. des § 2 Nr. 1 KHG
sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische
Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder
Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden
Personen untergebracht und verpflegt werden können. Auch die
ähnliche Definition des § 107 Abs. 1 SGB V (s. im
Einzelnen Senatsurteile in BFHE 204, 278, BStBl II 2004, 300 = SIS 04 05 67; in BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545 = SIS 05 25 21)
erfordert - neben fachlich-medizinischen Voraussetzungen - in
seiner Nr. 4 eine Einrichtung, in denen die Patienten untergebracht
und verpflegt werden können. Ebenso setzt der für Zwecke
der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 39 Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 1 SGB V; § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 BPflV) verwendete
Begriff der Krankenhausbehandlung voraus, dass Patienten Unterkunft
und Verpflegung erhalten.
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Letzteres erfordert die Möglichkeit der
Übernachtung sowie der Vollverpflegung und damit die
Möglichkeit stationärer Behandlung (Senatsurteil in BFHE
204, 278, BStBl II 2004, 300 = SIS 04 05 67; BFH-Urteil in BFHE
251, 59, BStBl II 2016, 286 = SIS 15 23 74; ebenso Sächsisches
FG, Urteil vom 10.10.2013 4 K 1898/11 = SIS 13 31 51). Da sich die
Begriffe der Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V)
und der Pflegesätze (§ 2 Nr. 4 KHG) sowohl auf
stationäre als auch auf teilstationäre Leistungen des
Krankenhauses erstrecken, ist jedoch eine ganztägige
ärztliche und pflegerische Leistung nicht zwingend
erforderlich. In der Folge können auch teilstationäre
Einrichtungen, insbesondere in der Form von Tag- oder
Nachtkliniken, als Krankenhäuser anzusehen sein (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 156, 183, BStBl II 1989, 506 = SIS 89 16 14; s.
zu § 107 SGB V Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom
28.1.2009 B 6 KA 61/07 R, BSGE 102, 219; s.a. die Begründung
des Gesetzentwurfs zu § 2 Nr. 1 KHG in BTDrucks VI/1874, S.
11). Hingegen fehlt es Einrichtungen, die ausschließlich der
ambulanten Behandlung der Kranken dienen, jedenfalls an der
Möglichkeit der - auch im Rahmen der teilstationären
Aufnahme vorzuhaltenden - Vollverpflegung (vgl. Bührer in
Bergemann/Wingler, GewStG, § 3 Rz 142; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 18.10.1984 1 C 36/83,
BVerwGE 70, 201 zu § 30 der Gewerbeordnung - GewO - ; s.
für § 107 Abs. 1 SGB V Kingreen/Bogan in
Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher
Online-Kommentar Sozialrecht, § 107 SGB V Rz 6;
Altmiks/Joussen in Bergmann/ Pauge/Steinmeyer, Gesamtes
Medizinrecht, 2. Aufl., § 107 SGB V Rz 4; Wahl in
Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 107 Rz 38).
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Auch die Dialysezentren der Klägerin
boten nach den bindenden Feststellungen des FG keine solche
Versorgungsmöglichkeit (vgl. zur Einordnung der Dialyse als
ambulante Behandlung BFH-Beschluss in BFHE 177, 126, BStBl II 1995,
418 = SIS 95 12 29; Senatsurteile vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE
243, 180, BStBl II 2015, 123 = SIS 13 33 31, und I R 31/12, BFH/NV
2014, 185 = SIS 14 00 43; s.a. BSG-Urteil vom 20.12.1978 3 RK
40/78, BSGE 47, 285 zu § 185b der Reichsversicherungsordnung;
BVerwG-Urteil in BVerwGE 70, 201 zu § 30 GewO); es wurden
weder stationäre noch teilstationäre Leistungen erbracht.
Vor diesem Hintergrund ist eine mögliche Vergleichbarkeit der
technischen Ausstattung der Dialysezentren mit entsprechenden
Fachabteilungen von Krankenhäusern - anders als die
Klägerin meint - für sich genommen nicht hinreichend, um
eine teilstationäre Einrichtung zu begründen.
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b) Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten
ist eine Befreiung der Klägerin von der Gewerbesteuer nicht
geboten.
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Zwar sind Einrichtungen, in denen sowohl eine
stationäre als auch eine ambulante Versorgung - etwa in Form
eines krankenhäuslichen Dialysezentrums - stattfindet, auch
hinsichtlich der ambulant erbrachten Leistungen nach § 3 Nr.
20 Buchst. b GewStG a.F. von der Gewerbesteuer befreit, sofern ein
wesentlicher Teil der Gesamtleistungen auf die stationären -
einschließlich der teilstationären - Leistungen
entfällt (vgl. Senatsurteile in BFHE 243, 180, BStBl II 2015,
123 = SIS 13 33 31; in BFH/NV 2014, 185 = SIS 14 00 43; BFH-Urteil
in BFHE 156, 183, BStBl II 1989, 506 = SIS 89 16 14; s.a.
Senatsurteil vom 29.6.1994 I R 102/93, BFHE 175, 82, BStBl II 1995,
249 = SIS 94 20 28). Jedoch verstößt der Umstand, dass
die Klägerin demgegenüber mit vergleichbaren Leistungen
nicht unter den Tatbestand des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG
a.F. fällt, - ungeachtet der Frage, ob die Klägerin
daraus eine Gewerbesteuerbefreiung ableiten kann (vgl.
Senatsbeschluss vom 18.9.2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II
2009, 126 = SIS 08 10 20) - nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes ableitbaren Grundsatz der Wettbewerbsneutralität
des Steuerrechts.
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Der Gesetzgeber hat den ihm bei der
Entscheidung, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen mit
einer steuerlichen Verschonungsregelung gefördert werden
sollen, zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. z.B. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 20.4.2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110,
274 = SIS 04 28 99) nicht dadurch überschritten, dass er
Einrichtungen, die rein ambulante Leistungen erbringen, nicht in
den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F.
einbezogen hat. Der Zweck dieser Vorschrift liegt insbesondere
darin, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung
kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die
Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten
(Senatsurteile vom 22.6.2011 I R 43/10, BFHE 233, 551, BStBl II
2011, 892 = SIS 11 27 09; in BFH/NV 2012, 61 = SIS 11 39 12; in
BFHE 204, 278, BStBl II 2004, 300 = SIS 04 05 67; Senatsbeschluss
vom 8.9.2011 I R 78/10, BFH/NV 2012, 44 = SIS 11 38 96; s.a. die
Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F. in
BTDrucks 12/5764, S. 43). Der Umstand, dass der Gesetzgeber zur
Erreichung dieses Zwecks Krankenhäuser aufgrund der besonderen
Bedeutung der Vollversorgung und deren sich - insbesondere aufgrund
der vorzuhaltenden Möglichkeit der Unterkunft und
Vollverpflegung - von einer rein ambulanten Behandlung
unterscheidenden Kostenstruktur von der Gewerbesteuer befreit hat,
nicht aber sämtliche Einrichtungen, deren Leistungen über
die Sozialversicherungsträger abgerechnet werden können,
stellt eine zulässige Differenzierung dar. Ob es dem Zweck der
Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F.
steuerpolitisch entspricht, auch ambulante Dialysezentren zu
erfassen, ist insoweit ohne Bedeutung (BFH-Urteil in BFHE 251, 59,
BStBl II 2016, 286 = SIS 15 23 74).
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2. Das FG hat auch zu Recht angenommen, dass
die Dialysezentren der Klägerin die Voraussetzungen des §
3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F. nicht erfüllen.
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Nach dieser Vorschrift sind Einrichtungen zur
vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und
Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und
pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn
im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der
Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung
oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen
worden sind.
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a) Weder der Begriff der Einrichtungen zur
vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen noch
der in der Begründung (BTDrucks 12/5764, S. 43) des Entwurfs
des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur
Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetz) vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl
I 1994, 50) verwendete Begriff der Kurzzeitpflegeeinrichtungen
haben eine unmittelbare Entsprechung im Sozialrecht. Dabei muss der
Senat nicht entscheiden, ob die Definition der ambulanten
(Pflegedienste, § 71 Abs. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch
- SGB XI - ) sowie stationären (Pflegeheime, § 71 Abs. 2
SGB XI) Pflegeeinrichtungen oder die sozialrechtlichen Vorschriften
über die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) erläuternd
heranzuziehen sind (s. für eine Bezugnahme auf § 71 SGB
XI Senatsbeschluss in BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126 = SIS 08 10 20; offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 251, 59, BStBl II 2016,
286 = SIS 15 23 74).
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Dies kann offen bleiben, weil es sich bei den
Dialysezentren der Klägerin nicht um Einrichtungen
„zur“ Aufnahme
pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d
Variante 1 GewStG a.F. handelt. Nach den gleichlautenden
Begriffsbestimmungen des § 14 Abs. 1 SGB XI in der bis zum
31.12.2016 geltenden Fassung und des § 61 Abs. 1 Satz 1 des
Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch in der bis zum 31.12.2016
geltenden Fassung sind Personen pflegebedürftig, die wegen
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem
Maße der Hilfe bedürfen.
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Ein auf die Unterstützung bei solchen
Verrichtungen oder auf deren Übernahme gerichteter Zweck liegt
nicht bereits dann vor, wenn zu den aufzunehmenden Personen auch
pflegebedürftige Personen gehören und diese während
des Aufenthalts in der Einrichtung Hilfestellung in dem für
die Inanspruchnahme der angebotenen nichtpflegerischen Leistungen
erforderlichen Maß erhalten. Vielmehr muss die Aufnahme in
die Einrichtung gerade zum Zweck der Erbringung pflegerischer
Leistungen erfolgen (BFH-Urteil in BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286
= SIS 15 23 74). Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass im
Streitfall neben der Dialyse, die nicht zu den gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen gesunder
bzw. nicht behinderter Personen gehört (BSG-Urteile vom
12.11.2003 B 3 P 5/02 R, Sozialrecht - SozR - 4-3300 § 14 Nr.
3; vom 8.10.2014 B 3 P 4/13 R, SozR 4-3300 § 14 Nr. 8), auch
Leistungen der Grundpflege erbracht wurden, die auch bei einem
häuslichen Aufenthalt der Patienten erforderlich gewesen
wären. Solche Leistungen wurden lediglich erbracht, um die
Inanspruchnahme einer anderen Leistung - der Dialyse - auch
für pflegebedürftige Personen zu ermöglichen.
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b) Offen bleiben kann, ob - wie die
Klägerin geltend macht - die im Streitfall vorgenommenen
Hilfeleistungen bei der Dialyse als Pflege kranker Personen i.S.
des § 3 Nr. 20 Buchst. d Variante 2 GewStG a.F. anzusehen ist
(vgl. zum Begriff der krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen
BSG-Urteil vom 19.2.1998 B 3 P3/97 R, BSGE 82, 27). Denn die
Klägerin erfüllt die Anforderungen der - für die
Auslegung des Begriffs der Einrichtungen zur ambulanten Pflege
heranzuziehenden (Senatsbeschluss in BFHE 219, 184, BStBl II 2009,
126 = SIS 08 10 20; BFH-Urteil in BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286
= SIS 15 23 74; ebenso Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom
21.2.2001 II 279/00, EFG 2001, 645 = SIS 02 90 83; Sächsisches
FG, Urteil vom 10.10.2013 4 K 1898/11 = SIS 13 31 51; Güroff
in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., § 3 Nr. 20 Rz 435;
vgl. auch BFH-Urteil vom 8.9.1994 IV R 85/93, BFHE 175, 451, BStBl
II 1995, 67 = SIS 95 01 16) - Legaldefinition des § 71 Abs. 1
SGB XI nicht. Danach sind unter ambulanten Pflegeeinrichtungen
(Pflegedienste) Einrichtungen zu verstehen, die unter
ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft
Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und
hauswirtschaftlich versorgen. Sämtliche Leistungen der
Klägerin wurden jedoch in ihren Einrichtungen, nicht aber im
häuslichen Bereich der Dialysepatienten erbracht.
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3. Der Senat muss ebenfalls nicht entscheiden,
ob es sich bei den von der Klägerin geführten
Dialysezentren um Einrichtungen zur ambulanten oder
stationären Rehabilitation i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. e
GewStG i.d.F. des Art. 5 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc
Kroatien-AnpG handelt. Nach Art. 28 Abs. 1 Kroatien-AnpG ist das
Gesetz am Tag nach der Verkündung - damit am 31.7.2014 - in
Kraft getreten und ist nach § 36 Abs. 1 GewStG in der
ebenfalls durch das Kroatien-AnpG geänderten Fassung erstmals
für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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