Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6.8.2014 2 K 189/13 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine in ... ansässige
Holding-Gesellschaft, hielt im Streitjahr 2007 unmittelbar und
mittelbar Beteiligungen an diversen Produktions- und
Vertriebsgesellschaften, mit denen sie aufgrund finanzieller,
organisatorischer und wirtschaftlicher Eingliederung einen
umsatzsteuerrechtlichen Organkreis bildete.
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Zu den Beteiligungsgesellschaften der
Klägerin gehörte im Streitjahr auch die A. Die im Gebiet
des inzwischen durch das Gesetz zur Aufhebung des Freihafens
Hamburg vom 24.1.2011 (BGBl I 2011, 50) mit Wirkung zum 1.1.2013
aufgehobenen Hamburger Freihafens (Freihafen) gelegene A erbrachte
im Streitjahr vornehmlich Theaterleistungen i.S. des § 4 Nr.
20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach den
Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war die A - was zwischen den
Beteiligten nicht im Streit steht - i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2
Satz 1 UStG finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das
Unternehmen der Klägerin eingegliedert.
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Die Klägerin führte auf der
Grundlage eines am 1.5.2001 geschlossenen Managementvertrags an A
Management- und EDV-Dienstleistungen gegen Entgelt aus.
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Der Verkauf der Eintrittskarten für
die Aufführungen der A wurde von zum umsatzsteuerrechtlichen
Organkreis der Klägerin gehörenden
Vertriebsgesellschaften (Organgesellschaften) übernommen.
Diese handelten dabei in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Die
im Streitjahr vereinnahmten Vorverkaufs-, Versand- und
Systemgebühren verblieben bei den Organgesellschaften.
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In ihrer Umsatzsteuererklärung
für das Streitjahr behandelte die Klägerin die
gegenüber A erbrachten Leistungen als nicht steuerbare
Leistungen innerhalb eines Organkreises, obgleich A
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs.
2 Satz 1 UStG kein im Inland gelegener Unternehmensteil sei. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) folgte dem
nicht. Mit Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom
9.4.2008 unterwarf das FA die streitgegenständlichen
Leistungen der Klägerin der Umsatzsteuer.
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Hiergegen legte die Klägerin Einspruch
ein und machte zudem (erstmals) geltend, die von ihren
Organgesellschaften gegenüber der A erbrachten
Vermittlungsleistungen seien gleichfalls als nicht steuerbare
Leistungen innerhalb eines Organkreises zu behandeln.
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Das FA, das den angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr aus anderen, nicht
streitigen Gründen mehrfach geändert hatte, wies mit
Einspruchsentscheidung vom 27.6.2013 den Einspruch der
Klägerin als unbegründet zurück.
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Auch die anschließende Klage hatte
keinen Erfolg. Das FG führte zur Begründung seiner
Entscheidung u.a. aus, die von der Klägerin als
Organträgerin sowie ihren Organgesellschaften an A
ausgeführten und im Freihafen bewirkten sonstigen Leistungen
seien keine Innenumsätze innerhalb eines
umsatzsteuerrechtlichen Organkreises. Zwar erfülle A die
Eingliederungsmerkmale i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG.
Sie sei jedoch entgegen den Anforderungen von § 2 Abs. 2 Nr. 2
Satz 2 UStG im Freihafen, mithin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG
nicht im Inland gelegen.
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Weder Wortlaut, systematische Stellung,
gesetzgeberische Intention noch Telos des § 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchst. b UStG ließen es zu, organschaftliche
Regelungen auf eine im Freihafen gelegene Organgesellschaft zu
erstrecken.
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Eine partielle Organschaft, bei der eine im
Freihafen gelegene Organgesellschaft je nachdem, ob ein Umsatz i.S.
von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG vorliege oder
nicht, als unselbständiger Unternehmensteil oder
selbständiger Unternehmer zu behandeln wäre, stünde
zudem nicht im Einklang mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL – vormals Art. 4 Abs. 4
Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Richtlinie 77/388/EWG
- ).
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Die Auslegung des § 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchst. b UStG im vorgenannten Sinne verstoße
außerdem nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie bringt im Kern vor, dass sich die
Wirkung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft infolge der
gesetzlichen Fiktion des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
UStG auch auf im Freihafen, der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG
nicht zum Inland gehöre, bewirkte Umsätze erstrecke. Die
betreffende Leistung werde so behandelt, als ob es sich um einen
Umsatz zwischen zwei inländischen Unternehmern handele. §
1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG bewirke damit auch, dass der
Unternehmensteil des Leistungsempfängers i.S. von § 2
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG als im Inland liegend behandelt werden
müsse, sodass die Rechtsfolgen der Organschaft - wie im Inland
- einträten. Es sei § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
UStG jedenfalls nicht zu entnehmen, dass gerade diese
Inlandswirkung ausgeschlossen sei.
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Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG durch das
Jahressteuergesetz (JStG) 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878)
eine partielle Organschaft bewusst in Kauf genommen. Er habe den
Fall einer im Freihafen gelegenen Organgesellschaft nicht gesehen
bzw. beachtet.
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Auch der Neutralitätsgrundsatz zwinge
dazu, die Inlandswirkung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
b UStG auf die umsatzsteuerrechtliche Organschaft zu erstrecken,
weil nicht steuerbare Leistungen als steuerbar qualifiziert
würden mit der Folge, dass mangels Vorsteuerabzugsberechtigung
eine Steuerbelastung verbleibe, obwohl die
Eingliederungsvoraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen
Organschaft gegeben seien.
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§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG
sei eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift, die verhindern
solle, dass sich Unternehmen mit steuerfreien Ausgangsumsätzen
auf dem Gebiet eines Freihafens ansiedelten, um unversteuerten
Letztverbrauch zu ermöglichen. Die Einbeziehung einer
juristischen Person in einen Organkreis führe dagegen zu
keinem missbräuchlichen Steuervorteil. Eine fehlende
Berechtigung zum Vorsteuerabzug könne dadurch nicht umgangen
werden, da die Eingangsumsätze weiterhin mit Umsatzsteuer
belastet seien, jedoch nunmehr auf der Ebene des Organträgers,
dem der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs.
4 Satz 1 UStG teilweise zu versagen sei.
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Es verstoße nicht gegen Art. 11 Abs.
1 MwStSystRL, wenn § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG auch
die Rechtsfolgen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
auslöse. Das Gebiet der Freihäfen gehöre zum
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und sei
nur aufgrund gesetzlicher Fiktion kein Inland. Im Umkehrschluss
könne eine Anwendung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft -
als Rückausnahme zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
UStG - auf die in einem Freihafen bewirkten Umsätze nicht
unionsrechtswidrig sein.
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Im Übrigen habe der Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) mit Urteil Skandia America (USA) vom
17.9.2014 C-7/13 (EU:C:2014:2225, UR 2014, 847 = SIS 14 27 90) den
Anwendungsbereich der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft weit
ausgedehnt.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 27.6.2013
aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom 26.6.2013
dahingehend zu ändern, dass an A ausgeführte Management-
und EDV-Leistungen in Höhe von ... EUR sowie
Vermittlungsleistungen ihrer Organgesellschaften in Höhe von
... EUR als nicht steuerbare Leistungen innerhalb ihres
Organkreises behandelt werden.
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20
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Das FA, das keinen Antrag gestellt hat,
verteidigt die Vorentscheidung und tritt der Revision, die es
für unbegründet hält, entgegen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet. Sie ist daher nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
streitgegenständlichen Leistungen steuerbar und
steuerpflichtig sind. Es handelt sich - wie das FG zu Recht erkannt
hat - nicht um nicht steuerbare Innenumsätze innerhalb eines
umsatzsteuerrechtlichen Organkreises.
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1. Die in Rede stehenden Umsätze gelten
als im Inland ausgeführt; sie sind demnach steuerbar und auch
nicht von der Umsatzsteuer befreit.
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a) Der Umsatzsteuer unterliegen die
Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG) und sonstigen Leistungen (§
3 Abs. 9 Satz 1 UStG), die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt
im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 UStG).
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aa) Inland ist das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme u.a. der Freizonen des Kontrolltyps I nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes, mithin der
Freihäfen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG).
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bb) Dagegen wird unionsrechtlich nach Art. 5
Abs. 2 MwStSystRL als Gebiet eines Mitgliedstaats das Gebiet jedes
Mitgliedstaats der Gemeinschaft bezeichnet, auf den der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß
dessen Art. 299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Art. 6 Abs. 2
Buchst. a und b MwStSystRL genannten Gebiete. Aufgeführt sind
in dieser Vorschrift für Deutschland nur die Insel Helgoland
sowie das Gebiet von Büsingen.
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Der hiervon abweichende deutsche
Inlandsbegriff nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG soll
unionsrechtlich auf einer Protokollerklärung zu Art. 16 der
Richtlinie 77/388/EWG - nunmehr Art. 155 MwStSystRL - beruhen (vgl.
dazu Birkenfeld, DStZ 1996, 193; Lange, DStZ 1996, 133; Oelmaier in
Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 1 Rz 1; ferner
Moog/Schweizer, UR 2011, 881).
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cc) Umsätze, die in Freihäfen
bewirkt werden, sind jedoch „wie Umsätze im
Inland“ zu behandeln, wenn u.a. sonstige Leistungen vom
Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für
eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit
verwendet werden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG).
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b) Die an A ausgeführten Umsätze der
Klägerin und ihrer Organgesellschaften sind danach im Inland
steuerbar.
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aa) Die von der Klägerin der A in Form
von entgeltlich zur Verfügung gestellten
EDV-Arbeitsplätzen erbrachten sonstige Leistungen wurden
gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 11 bzw.
Nr. 4 und Nr. 14 UStG in der für das Streitjahr 2007 geltenden
Fassung (a.F.) im Freihafen bewirkt.
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bb) Die von den Organgesellschaften der
Klägerin im Zusammenhang mit dem Kartenverkauf der A
erbrachten Vermittlungsleistungen wurden gemäß § 3a
Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. im
Freihafen bewirkt. Diese sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG der
Klägerin zuzurechnen.
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cc) Diese im Freihafen bewirkten Umsätze
der Klägerin und ihrer Organgesellschaften sind zwar nicht
i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG im Inland
ausgeführt, weil der Freihafen Hamburg nach § 1 Abs. 2
Satz 1 UStG im Streitjahr 2007 kein Inland i.S. des UStG war. Sie
sind jedoch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
UStG „wie Umsätze im Inland“ und damit als
steuerbar zu behandeln, wenn die Eingangsleistungen - was im
Streitfall auf die Theaterleistungen der A zutrifft -
ausschließlich oder zumindest zum Teil u.a. für eine
nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfreie
Tätigkeit verwendet werden.
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dd) Eine Steuerbefreiung für diese
Umsätze ist - wie das FG zutreffend erkannt hat - nicht
ersichtlich.
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2. Zu Recht hat die Vorinstanz gleichfalls
erkannt, dass die streitigen Umsätze keine nicht steuerbaren
Innenumsätze innerhalb eines Organkreises sind.
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a) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2
Abs. 1 Satz 1 UStG). Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
wird nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische
Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen
eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG), mithin eine
umsatzsteuerrechtliche Organschaft vorliegt. Die Wirkungen der
Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland
gelegenen Unternehmensteilen beschränkt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2
Satz 2 UStG).
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b) Danach liegen die Voraussetzungen einer
Organschaft zwischen der Klägerin als Organträgerin und A
als Organgesellschaft nicht vor.
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aa) Die Anforderungen an die finanzielle,
wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der A in das
Unternehmen der Klägerin i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1
UStG sind nach den gleichfalls nicht angefochtenen und den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden weiteren
Feststellungen des FG zwar erfüllt.
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bb) Einer Organschaft zwischen der
Klägerin als Organträgerin und A als Organgesellschaft
steht jedoch entgegen, dass A, anders als nach § 2 Abs. 2 Nr.
2 Satz 2 UStG vorausgesetzt, kein im Inland gelegener
Unternehmensteil war.
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Der mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgehobene
Freihafen, in dem die A gelegen ist, war im Streitjahr 2007 kein
Inland i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG (s. oben unter II.1.b
cc).
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cc) Soweit Zweifel daran bestehen, ob die
Protokollerklärung zu Art. 16 der Richtlinie 77/388/EWG
tatsächlich dazu führt, dass die Verlagerung der
Freihäfen in das umsatzsteuerrechtliche Ausland (auch nunmehr
unter Geltung des Art. 155 MwStSystRL noch) unionsrechtskonform ist
(vgl. dazu Lange, DStZ 1996, 133; Oelmaier in Sölch/Ringleb,
a.a.O., § 1 Rz 1a; ferner Moog/Schweizer, UR 2011, 881), kann
dies im Streitfall dahinstehen. Denn die Klägerin hat sich
jedenfalls nicht auf einen Anwendungsvorrang des Art. 5 Abs. 2
i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b MwStSystRL berufen (vgl. zur
Ausübung des Berufungsrechts z.B. Lippross, Umsatzsteuer, 24.
Aufl., S. 44 f., m.w.N.).
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3. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG
führt zu keiner anderen Beurteilung.
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42
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a) Die Rechtsfolge aus § 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchst. b UStG erschöpft sich darin, dass bestimmte u.a.
in Freihäfen bewirkte Umsätze „wie Umsätze
im Inland“ zu behandeln sind. Sie fingiert mithin
für eine im umsatzsteuerrechtlichen Ausland erbrachte Leistung
einen Leistungsort im Inland. Zur Ansässigkeit des
Leistungsempfängers oder zum Ort, an dem dessen
Unternehmensteile gelegen sind, verhält sie sich dagegen
nicht. Anders als die Klägerin meint, bewirkt § 1 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG daher nicht, dass auch der
Unternehmensteil des Leistungsempfängers i.S. von § 2
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG als im Inland liegend behandelt werden
müsste. Eine solche Regelungsanordnung ist dieser Vorschrift
nicht zu entnehmen.
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b) Aus der Gesetzesbegründung zur
Neufassung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG durch
das JStG 2007 (BTDrucks 16/2712, S. 74) lassen sich keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber den
Inlandsbegriff i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG oder die
Voraussetzungen der Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz
2 UStG hätte erweitern wollen. Das gilt gleichermaßen
für die Verlagerung des Orts der Ansässigkeit des
Leistungsempfängers oder des Orts, an dem dessen
Unternehmensteile gelegen sind. Der Gesetzgeber verfolgte (nur) das
Ziel, Leistungsbezüge unternehmerisch tätiger
Leistungsempfänger, welche den Vorsteuerabzug
ausschließende Ausgangsumsätze ausführen, u.a. in
den Freihäfen - durch eine Verlagerung des Leistungsorts - mit
Umsatzsteuer zu belasten, um so ungerechtfertigte Steuervorteile
i.S. von privatem und öffentlichem unversteuerten
Letztverbrauch zu vermeiden (BTDrucks 16/2712, S. 74). Ob der
Leistungsempfänger im Inland, Ausland oder Drittland
ansässig ist, spielte für ihn hierbei keine Rolle. Danach
kommt der Missbrauchsbekämpfungsvorschrift des § 1 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG nicht die Bedeutung zu, dass die nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf das Inland beschränkte
Wirkung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft hinsichtlich
bestimmter Umsätze auf im Freihafen - mithin im
umsatzsteuerrechtlichen Ausland - gelegene Unternehmensteile eines
Organkreises erweitert wird.
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44
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c) Gegen eine Erstreckung der von § 1
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG angeordneten Rechtsfolge auf die
Regelungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft spricht ferner,
dass dies - wie das FG zu Recht erkannt hat - zu einer gesetzlich
nicht vorgesehenen und systemwidrigen partiellen Organschaft in
Abhängigkeit von bestimmten, die Rechtsfolge des § 1 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG auslösenden Umsätzen
führen würde.
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45
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aa) Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft hat
zur Folge, dass die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der
in das Unternehmen des Organträgers eingegliederten
Organgesellschaft nichtselbständig ausgeübt wird; die
eingegliederte Organgesellschaft ist kein Unternehmer i.S. des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Die Organgesellschaft wird
unselbständiger Teil des Unternehmens des Organträgers,
sodass beide Gesellschaften als ein Unternehmen zu behandeln sind
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG). Grundsätzlich werden
jegliche Umsätze der Organgesellschaften einschließlich
der Verwirklichung der Entnahmetatbestände und der
übrigen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 UStG
dem Organträger zugerechnet. Dieser ist Schuldner der auf
diese Umsätze entfallenden Umsatzsteuer. Er hat alle Pflichten
zu erfüllen, die sich aus § 18 UStG für den
Unternehmer ergeben. Er allein gibt Voranmeldungen und
Jahreserklärungen für die gesamte Organschaft ab. Die
Organgesellschaft hat grundsätzlich keine
Steuererklärungspflicht (vgl. dazu z.B. Stadie in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 950 ff.;
Treiber in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 2 Rz 260 ff.; ferner
EuGH-Urteil Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, UR 2014, 847 =
SIS 14 27 90, Rz 29, m.w.N.).
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46
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bb) Diese auf eine vollumfängliche, alle
Eingangs- und Ausgangsumsätze der Organgesellschaften
umfassende Organschaft zielenden Regelungen sind mit einer
partiellen Organschaft, bei der die im Freihafen gelegene
Organgesellschaft teils als unselbständiger Unternehmensteil,
teils als eigenständiger Unternehmer anzusehen wäre, je
nachdem, ob ein Umsatz nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
UStG vorliegt oder nicht, nicht vereinbar. Insbesondere wäre -
wie das FG zu Recht erkannt hat - die Behandlung von
Innenumsätzen im Organkreis mit der Folge unvollständig
geregelt, dass entgegen der Systematik der umsatzsteuerrechtlichen
Organschaft andere von der Klägerin und ihren
Organgesellschaften an A erbrachte Leistungen, die vom
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG
nicht erfasst werden, als steuerbare Leistungen innerhalb des
Organkreises behandelt werden müssten.
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47
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d) Der Senat vermag sich daher nicht der in
der Literatur zum Teil vertretenen Ansicht anzuschließen,
wonach die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG
angeordnete Fiktion auch auf die Wirkung der Organschaft
durchschlagen müsse (vgl. dazu Nieskens in
Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 1 Rz 1501; Tehler in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 1 Rz 559;
Slotty-Harms/Busch/ Pittelkow, UVR 2014, 93; a.A. Stadie,
Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., § 2 Rz 336, Fußnote
1).
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48
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4. Das gefundene Ergebnis steht im Einklang
mit dem Unionsrecht und verstößt ebenso wenig gegen das
Verfassungsrecht.
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49
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a) Ein Mitgliedstaat ist nach Art. 11 Abs. 1
MwStSystRL nur berechtigt, in seinem Gebiet ansässige
Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch
gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische
Beziehungen eng miteinander verbunden sind, als einen
Steuerpflichtigen zu behandeln. Eine Ermächtigung zur
partiellen Organschaft in Abhängigkeit von bestimmten - hier
die Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG
auslösenden - Umsätzen sieht das Unionsrecht dagegen
nicht vor.
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50
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b) Aus dem EuGH-Urteil Skandia America (USA)
(EU:C:2014:2225, UR 2014, 847 = SIS 14 27 90) folgt entgegen dem
Revisionsvorbringen nichts anderes. Da die Verschmelzung zu einem
einzigen Steuerpflichtigen es ausschließt, dass die
Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe weiterhin getrennt
Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb wie
außerhalb ihres Konzerns weiter als Steuerpflichtige
angesehen werden (vgl. EuGH-Urteil Skandia America (USA),
EU:C:2014:2225, UR 2014, 847 = SIS 14 27 90, Rz 29, m.w.N.),
besteht auch nach dieser Entscheidung des EuGH kein Raum für
die Annahme einer partiellen Organschaft. Deshalb liegt auch der
gerügte Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz
nicht vor.
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51
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c) Zu Recht geht das FG davon aus, dass diese
Auslegung zu keiner ungerechtfertigten, gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden
Ungleichbehandlung führt. Denn Organträger mit im Inland
bzw. umsatzsteuerrechtlichen Ausland gelegenen Organgesellschaften
werden allein durch die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
UStG ausgelöste Rechtsfolge, dass bestimmte Umsätze
„wie Umsätze im Inland“ zu behandeln sind,
nicht zu vergleichbaren Steuerpflichtigen. Im Übrigen
verstößt die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
nicht gegen das Verfassungsrecht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 19.10.1995 V R 71/93, BFH/NV 1996, 273, unter II.4., Rz
26 ff., Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen,
vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2.4.1996 1 BvR
2604/95, UVR 1996, 212; BFH-Beschluss
vom 1.4.1998 V B 108/97, BFH/NV 1998, 1272 = SIS 98 16 41, unter II.1.a, Rz 7, m.w.N.).
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5. Die mit der Revision ferner geltend
gemachten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.
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53
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a) Der Senat vermag der Klägerin nicht
darin zu folgen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des §
1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG durch das JStG 2007 eine
partielle Organschaft bewusst in Kauf genommen habe. Aus der
Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchst. b UStG durch das JStG 2007 (BTDrucks 16/2712, S. 74)
ergibt sich dies - wie bereits vorstehend unter II.3.b
ausgeführt - jedenfalls nicht. Entscheidend für die
Anwendung des § 1 Abs. 3 UStG ist, dass der Ort der Leistung
in den genannten Gebieten liegt, nicht wo der
Leistungsempfänger ansässig ist.
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b) Die gesetzliche Regelung ist zudem nicht
lückenhaft, da der Fall einer im umsatzsteuerrechtlichen
Ausland gelegenen Organgesellschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz
2 UStG dahingehend geregelt ist, dass sich die Wirkungen der
Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen
Unternehmensteilen beschränkt.
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55
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO.
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