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Zur Abschreibbarkeit des immateriellen Wirtschaftsgutes "wirtschaftlicher Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung"

Zur Abschreibbarkeit des immateriellen Wirtschaftsgutes "wirtschaftlicher Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung": 1. Für die Frage der Abnutzbarkeit immaterieller Wirtschaftsgüter kommt es maßgeblich darauf an, ob sich deren Wert in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit erschöpft. - 2. Da der Inhaber eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehat, gleichbleibend in Anspruch nehmen und den aus ihr resultierenden wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 SGB V durch eine Übertragung bzw. Überleitung der Zulassung auf einen Nachfolger verwerten kann, erschöpft sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung - unabhängig von einer Altersgrenze für Vertragsärzte - nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit. - Urt.; BFH 21.2.2017, VIII R 56/14; SIS 17 08 45

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Verschiedene Bilanzierungsfragen
Fundstellen
  1. BFH 21.02.2017, VIII R 56/14 (ECLI:DE:BFH:2017:U.210217.VIIIR56.14.0)
    BStBl 2017 II S. 694
    DStR 2017 S. 1087

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 6.7.2017
    -/- in NWB 21/2017 S. 1563
    S. Bleschick in StBB 3/2018 S. 5
    A. S. Bolik in NWB 22/2017 S. 1632
    K. Tiede in StuB 14/2017 S. 548
    F. Werth in BFH/PR 8/2017 S. 255
Normen
[EStG] § 7 Abs. 1
[SGB V] § 103, § 95
[HGB] § 255 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Nürnberg, 23.09.2014, SIS 15 02 75, Kassenzulassung, Wirtschaftsgut, Absetzung für Abnutzung, Nutzungsdauer
Zitiert in... / geändert durch...
  • LfSt Niedersachsen 21.2.2022, SIS 22 08 74, Ertragsteuerliche Behandlung einer "erworbenen" Vertragsarztzulassung/kassenärztlichen Zulassung: Die Fin...
  • FinMin Schleswig-Holstein 11.12.2017, SIS 17 22 84, Vertragsarztzulassung, immaterielles Wirtschaftsgut, Bewertung: Im Hinblick auf die BFH-Urteile vom 21.2....
  • BFH 6.12.2017, SIS 18 02 74, Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau: 1. Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschafts...
  • BFH 21.2.2017, SIS 17 10 34, Zuordnung der Anschaffungskosten für den wirtschaftlichen Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung: 1. Trä...
Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.9.2014 1 K 1894/12 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

 

1

I. Streitig ist, ob der - ausnahmsweise zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisierte - wirtschaftliche Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung ein abnutzbares oder nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut darstellt.

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine in der Rechtsform einer GbR in A betriebene ärztliche Gemeinschaftspraxis, die ihren Gewinn in den Streitjahren (2005 bis 2008) gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hat. Gesellschafter der GbR sind seit dem 1.4.2005 der Beigeladene (X) und Y. Ursprünglich waren Y und dessen Vater (M) in der Gemeinschaftspraxis tätig. M schied zum 31.3.2005 aus der GbR aus.

 

 

3

X hatte bereits am 1.12.2004 mit Q (Verkäufer), der in C eine privatärztliche und vertragsärztliche Allgemeinpraxis betrieb, einen sog. Praxisübernahmevertrag geschlossen. Ausweislich dieses Vertrages übernahm X die in C geführte Praxis ohne Forderungen und Verbindlichkeiten mit Wirkung zum 1.4.2005 und führte sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fort (§ 1 Abs. 1 des Vertrages). Gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages kaufte er den Patientenstamm und damit den ideellen Wert der Praxis, allerdings ohne die Patientenkartei, die beim Verkäufer verbleiben sollte. Erst mit Zustimmung der Patienten sollte der Q dem X patientenbezogene Karteien und Krankenunterlagen überlassen (§ 2 des Vertrages). X erwarb keine Praxiseinrichtung (weder Wirtschaftsgüter des Anlage- noch des Umlaufvermögens) und übernahm auch keine Verträge (z.B. Praxismietvertrag, Arbeitsverträge, Versicherungsverträge, Lieferverträge und sonstige praxisbezogene Dauerschuldverhältnisse, § 1 Abs. 3 des Vertrages).

 

 

4

Der Kaufpreis für den Patientenstamm einschließlich der Patientenkartei sollte gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages 50.000 EUR betragen. Die Übertragung der Praxis erfolgte unter der Bedingung, dass X den Vertragsarztsitz des Q erhält. Im Rahmen der Durchführung des entsprechenden Nachbesetzungsverfahrens übernahm Q weitreichende Mitwirkungspflichten, um den Übergang der Vertragsarztzulassung auf X sicherzustellen. Unter anderem verpflichtete er sich, seine niedergelassene Tätigkeit in C zum 31.12.2004 einzustellen und die Vertragsarztpraxis zum 1.1.2005 nach A zu verlegen. Einzelheiten der bis zum 31.3.2005 geplanten Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis) sollten zu gegebener Zeit vereinbart werden (§ 4 des Vertrages). Nach den Feststellungen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA - ) war Q zu keinem Zeitpunkt in der Gemeinschaftspraxis tätig.

 

 

5

In den Feststellungserklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin die von X auf der Grundlage des Praxisübernahmevertrages geleisteten Zahlungen in Höhe von 52.320 EUR (Kaufpreis an Q: 50.000 EUR zzgl. 2.320 EUR Gebühr für die Praxisvermittlung an einen Dritten) als Sonderbetriebsausgaben des X geltend, und zwar als Absetzungen für Abnutzung (AfA).

 

 

6

Das FA sah den Praxisübernahmevertrag als Kaufvertrag über eine Vertragsarztzulassung an und berücksichtigte in den für die Streitjahre ergehenden Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die AfA nicht als Sonderbetriebsausgaben des X.

7

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG mit Urteil vom 23.9.2014 1 K 1894/12 (EFG 2015, 361 = SIS 15 02 75) teilweise statt.

 

 

8

Es war der Auffassung, X habe mit dem Praxisübernahmevertrag vom 1.12.2004 nicht die Praxis des Q bzw. dessen Anteil an der Gemeinschaftspraxis in A erworben, sondern nur den aus der Vertragsarztzulassung des Q resultierenden wirtschaftlichen Vorteil. Hierfür habe X Anschaffungskosten in Höhe von 52.320 EUR aufgewendet. Die Vorteile aus der Vertragsarztzulassung stellten ein eigenständiges, immaterielles Wirtschaftsgut dar, welches abschreibungsfähig sei.

 

 

9

Das FA rügt mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung von Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) sei das Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ nicht abnutzbar.

 

 

10

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

 

 

11

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

12

X hat keine Anträge gestellt.

 

 

13

Die Klägerin ist der Meinung, die Vertragsarztzulassung ende spätestens mit dem Tod des Inhabers. Sie sei daher von begrenzter Dauer und stelle einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der sich abnutze.

 

 

14

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

15

Das FG hat zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass X für den Erwerb des selbständigen immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus einer Vertragsarztzulassung Anschaffungskosten aufgewendet hat. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Höhe der Sonderbetriebsausgaben des X unter Berücksichtigung von AfA auf dieses entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut zu ermitteln ist.

 

 

16

1. Die Entscheidung des FG, X habe mit dem sog. Praxisübernahmevertrag nicht die Vertragsarztpraxis des Q bzw. dessen Mitunternehmeranteil an der Gemeinschaftspraxis, sondern - vom Regelfall abweichend - allein den wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung erworben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

 

17

a) Nach der Rechtsprechung des Senates wird bei dem Erwerb einer Vertragsarztpraxis in der Regel neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils“ erworben (Senatsurteil vom 9.8.2011 VIII R 13/08, BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 = SIS 11 30 20; vgl. auch Senatsurteile vom 21.2.2017 VIII R 7/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, und VIII R 24/16, nicht amtlich veröffentlicht). Zugleich hat der Senat klargestellt, dass in „Sonderfällen“ die Vertragsarztzulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorganges gemacht und damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann. In diesem Fall ist nur der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung Gegenstand der Veräußerung und Anschaffung. Dies könne (beispielsweise) der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will (Senatsurteil in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 = SIS 11 30 20, unter Verweis auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 28.9.2004 13 K 412/01, DStRE 2005, 427 = SIS 05 13 68; vgl. auch Senatsurteil vom 21.2.2017 VIII R 7/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

 

 

18

Danach ist der Regelfall des Erwerbes einer Vertragsarztpraxis samt deren wertbildender Faktoren von dem „Sonderfall“ abzugrenzen, in dem zwar vom Veräußerer und Erwerber im Nachbesetzungsverfahren (vgl. § 103 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in der in den Streitjahren geltenden Fassung - SGB V - ) gegenüber dem Zulassungsausschuss bekundet wird, es gehe um die Übernahme der ausgeschriebenen Praxis als solcher, sich der Sachverhalt aber wirtschaftlich betrachtet so darstellt, dass nur die mit der Vertragsarztzulassung verbundenen Marktchancen (d.h. die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Zulassungsbereich) übertragen werden sollen (s. Senatsurteile in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 = SIS 11 30 20, und vom 21.2.2017 VIII R 24/16, nicht amtlich veröffentlicht).

 

 

19

Ist die Vertragsarztzulassung ausnahmsweise alleiniger Gegenstand des privatrechtlichen Übertragungsvertrages, so konkretisiert sich der Vorteil aus dieser zu einem selbständigen Wirtschaftsgut - dem mit der Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil (Senatsurteil in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 = SIS 11 30 20). Hieran hält der Senat trotz der hierzu in der Literatur teilweise geäußerten Kritik (vgl. Wüllenkemper, EFG 2015, 365) fest. Die Feststellungslast bezüglich der einen Sonderfall begründenden Umstände liegt beim Finanzamt (Senatsurteil vom 21.2.2017 VIII R 7/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

 

 

20

b) Ob der Käufer die Vertragsarztpraxis oder nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung erwirbt, ist - ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten und deren tatsächlicher Umsetzung - im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen. Bei dieser Gesamtwürdigung kommt insbesondere auch der Kaufpreisbemessung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 = SIS 11 30 20, und vom 21.2.2017 VIII R 7/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

 

 

21

c) Danach ist die Entscheidung des FG, X habe mit dem Vertrag vom 1.12.2004 allein den wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung erworben, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

 

22

aa) Das FG hat seine Würdigung maßgeblich darauf gestützt, dass X ausweislich des Vertrages weder Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens noch bestehende Praxisverträge des Q (Arbeitsverträge, Mietverträge etc.) übernehmen sollte. Es hat zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Patientenstamm des Q - wie im Vertrag festgehalten - tatsächlich von X übernommen werden sollte. Dies hat es damit begründet, dass weder die Patientenkartei an X ausgehändigt wurde noch die sonstigen tatsächlichen Umstände, wie z.B. die Versorgungssituation mit Allgemeinmedizinern in C, die Entfernung zwischen C und A (ca. 25 km) und die Verlegung des Vertragsarztsitzes durch Q zum 1.1.2005 nach A, für eine Übernahme des Patientenstammes durch X sprächen. Dabei hat es auch den Umstand, dass Q nach den Feststellungen des FA zu keinem Zeitpunkt im Rahmen der Gemeinschaftspraxis in A praktiziert hat, als maßgeblich erachtet.

 

 

23

bb) Diese Würdigung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze (vgl. zur Bindung gemäß § 118 Abs. 2 FGO z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.1.2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477 = SIS 05 21 69; vom 9.12.2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860 = SIS 10 11 86; vom 24.10.2012 IX R 6/12, BFH/NV 2013, 907 = SIS 13 13 88). Sie ist vielmehr auch unter Einbeziehung der Höhe des von den Beteiligten vereinbarten Kaufpreises nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass es zu dem vertraglich vereinbarten Übernahmezeitpunkt (1.4.2005) keine Vertragsarztpraxis des Q in C mehr gab. Q sollte seine Tätigkeit in C ausweislich des Vertrages zum 31.12.2004 einstellen, seinen Vertragsarztsitz nach A verlegen und dort in die Gemeinschaftspraxis eintreten. Die Vertragsarztpraxis des Q kann mithin nicht Gegenstand des Vertrages gewesen sein. Darüber hinaus ist Q tatsächlich nicht im Rahmen der Gemeinschaftspraxis tätig geworden, so dass es zumindest fraglich erscheint, welchen Patientenstamm er mit der Übertragung eines (etwaigen) Mitunternehmeranteils zum 1.4.2005 an X hätte verkaufen können.

 

 

24

d) Das FG hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass es sich bei dem von X erworbenen wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung um ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Die Zulassung war alleiniger Gegenstand des sog. Praxisübernahmevertrages und hatte sich damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut - dem mit der Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil - konkretisiert (vgl. Senatsurteile in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 = SIS 11 30 20, und vom 21.2.2017 VIII R 7/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

 

 

25

2. Das FG hat auch zutreffend erkannt, dass es sich bei den streitigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 52.320 EUR um Anschaffungskosten des X handelt.

 

 

26

a) Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die u.a. geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben, ihn also von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen. Dazu gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Nebenkosten des Erwerbes, die alle im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten umfassen (vgl. BFH-Urteile vom 9.7.2013 IX R 43/11, BFHE 242, 51, BStBl II 2014, 878 = SIS 13 24 90; vom 19.4.1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600 = SIS 77 03 28; vom 20.4.2011 I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761 = SIS 11 19 85). Wird der wirtschaftliche Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung - wie im Streitfall - zum Gegenstand eines Anschaffungsgeschäfts gemacht, ist Erwerber dieses immateriellen Wirtschaftsgutes derjenige, der die Anschaffungskosten hierfür trägt oder dem sie steuerrechtlich zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385 = SIS 01 05 18; Schmidt/Kulosa, EStG, 36. Aufl., § 7 Rz 54). Trägt der Neugesellschafter einer Gemeinschaftspraxis, der Inhaber des höchstpersönlichen Statusrechts der Vertragsarztzulassung wird, selbst die Anschaffungskosten für den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung, ist das Wirtschaftsgut von ihm angeschafft und seinem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen (vgl. auch Senatsurteil vom 21.2.2017 VIII R 24/16, nicht amtlich veröffentlicht).

 

 

27

b) Danach ist das FG ohne Rechtsfehler von Anschaffungskosten des X in Höhe von 52.320 EUR und der Zuordnung des Vorteils zu dessen Sonderbetriebsvermögen ausgegangen.

 

 

28

aa) X hat für den Erwerb des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung, die er ab dem 1.4.2005 im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin in A nutzen wollte, Anschaffungskosten in Höhe von 50.000 EUR aufgewendet.

 

 

29

Dass die Vertragsarztzulassung des Q als öffentlich-rechtliche Berechtigung nicht übertragbar ist, sondern X nur im Rahmen eines von Q zu beantragenden Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 SGB V durch den Zulassungsausschuss - ohne dass hierfür an diesen ein „Kaufpreis“ zu zahlen wäre - erteilt werden konnte, steht dem nicht entgegen. Dies folgt aus dem Zusammenspiel des im SGB V geregelten öffentlich-rechtlichen Nachbesetzungsverfahrens und den zivilrechtlichen Vereinbarungen der Beteiligten im Zusammenhang mit der Praxisübertragung. Der Zulassungsinhaber muss - damit es zu einer Zulassung des „Erwerbers“ kommen kann - das Nachbesetzungsverfahren, in dem seine wirtschaftlichen Interessen bis zur Höhe des Verkehrswertes der Praxis zu berücksichtigen sind (vgl. § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V), durch seinen Antrag in Gang setzen. Er kann - wie die Regelung in § 4 des Vertrages vom 1.12.2004 belegt - zugunsten seines Vertragspartners Einfluss auf das Verfahren nehmen, auch wenn dem Zulassungsausschuss die alleinige - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende - Entscheidung zukommt (§ 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Damit dient - auch wenn der Vertragsarzt die Zulassung nicht auf den „Erwerber“ übertragen kann - die Zahlung des auf privatrechtlicher Ebene vereinbarten „Kaufpreises“ der Anschaffung der mit der Vertragsarztzulassung verbundenen Vorteile, die der „Erwerber“ nutzen will.

 

 

30

Der „Kaufpreis“ stellt demgegenüber kein Entgelt für die vom „Veräußerer“ vertraglich zugesagten Mitwirkungspflichten im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens dar, denn der „Erwerb“ erfolgte unter der Bedingung, dass die von den Vertragsbeteiligten angestrebte Überleitung der Zulassung auf X erfolgreich ist. Demnach zahlte X die 50.000 EUR für die erfolgreiche Überleitung der Zulassung, nicht für die Mitwirkung des „Veräußerers“ im Zulassungsverfahren.

 

 

31

bb) Das FG hat die von X gezahlte Provision zur Vermittlung des Geschäfts in Höhe von 2.320 EUR zutreffend als Anschaffungs(neben)kosten angesehen (vgl. zu Provisionszahlungen z.B. BFH-Urteil vom 14.12.2011 I R 108/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238 = SIS 12 03 19).

 

 

32

3. Jedoch ist das FG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass X AfA auf das entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut des Vorteils aus der Vertragsarztzulassung vornehmen kann. Vielmehr handelt es sich um Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind.

 

 

33

a) AfA in gleichen Jahresbeträgen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Wirtschaftsgütern vorzunehmen, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Die Absetzung bemisst sich dabei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG).

 

 

34

b) Immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar sein oder zu den nicht abnutzbaren, immerwährenden Rechten gehören (BFH-Urteile vom 16.10.2008 IV R 1/06, BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15; vom 28.5.1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775 = SIS 98 18 18, m.w.N.).

 

 

35

(1) Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist nicht abnutzbar, wenn seine Nutzung weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist (z.B. BFH-Urteile vom 21.10.2015 IV R 6/12, BFHE 252, 267, BStBl II 2017, 45 = SIS 16 06 01 - Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003; in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteile vom 19.10.2000 III R 6/05, BFHE 215, 222, BStBl II 2007, 301 = SIS 07 06 39 - Domain-Name; in BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775 = SIS 98 18 18 - Belieferungsrecht; vom 29.4.2009 IX R 33/08, BFHE 225, 361, BStBl II 2010, 958 = SIS 09 29 10 - Milchlieferrecht; in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15, und vom 17.3.2010 IV R 3/08, BFHE 229, 159, BStBl II 2014, 512 = SIS 10 18 68– jeweils Zuckerrübenlieferrecht). Bei zeitlich begrenzten Rechten kann ausnahmsweise von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, wenn sie normalerweise ohne Weiteres verlängert werden, ein Ende also nicht abzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 252, 267, BStBl II 2017, 45 = SIS 16 06 01; in BFHE 225, 361, BStBl II 2010, 958 = SIS 09 29 10; in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15, m.w.N.). Im Zweifel ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 252, 267, BStBl II 2017, 45 = SIS 16 06 01, m.w.N.).

 

 

36

(2) In diesem Sinne kommt es auch für den Bereich der immateriellen Wirtschaftsgüter maßgeblich darauf an, ob sich der Wert dieser Wirtschaftsgüter in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit rechtlich oder faktisch erschöpft (z.B. BFH-Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15; Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 212; vgl. auch Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 7 Rz 35; Claßen in Lademann, EStG, § 7 EStG Rz 18).

 

 

37

Daher begründet der Umstand, dass der Inhaber ein zeitlich unbeschränkt erteiltes Recht persönlich nicht unbefristet nutzen kann, nicht automatisch dessen Abnutzbarkeit. Diese scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Inhaber das unbefristet erteilte Recht gleichbleibend ohne Werteverzehr in Anspruch nehmen kann, solange er es innehat und er es im Rahmen einer späteren Übertragung bzw. Überleitung verwerten kann. Der Wert des Wirtschaftsgutes erschöpft sich in diesem Fall nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit.

 

 

38

(3) Danach ist der wirtschaftliche Vorteil aus einer nach Maßgabe des SGB V unbefristet erteilten Vertragsarztzulassung ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, da es sich nicht innerhalb eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums verbraucht.

 

 

39

X kann den aus der ihm unbefristet erteilten Vertragsarztzulassung resultierenden Vorteil der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung - solange er Inhaber der Zulassung ist - gleichbleibend und ohne Werteverzehr in Anspruch nehmen (vgl. auch FG Niedersachen, Urteil in DStRE 2005, 427 - betrifft Rechtslage ohne Geltung einer gesetzlichen Altersgrenze für Vertragsärzte gemäß § 95 Abs. 7 Satz 2 SGB V a.F.; vgl. auch Bartone in Korn, § 7 EStG Rz 79; vgl. auch Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 212; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7 Rz 43; Schnitter in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 7 Rz 267; a.A. wohl Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 30).

 

 

40

Dies gilt ungeachtet der im Zeitpunkt des Erwerbes der Vertragsarztzulassung durch X bestehenden Altersbegrenzung für Vertragsärzte (§ 95 Abs. 7 SGB V), die durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.12.2008 (BGBl I 2008, 2426) aufgehoben worden ist. Die Altersgrenze führt zwar dazu, dass X im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 1.12.2004 davon ausgehen musste, dass er persönlich die Vorteile aus der Zulassung nicht zeitlich unbegrenzt würde nutzen können. Jedoch kann er den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung - wie dargelegt - zum Gegenstand eines Veräußerungsvorganges machen, d.h. er kann ihn verwerten, auch wenn dabei im Falle einer Gemeinschaftspraxis die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsarztes/-ärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind (§ 103 Abs. 6 SGB V). Der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes erschöpft sich daher - trotz einer etwaigen Altersbegrenzung für Vertragsärzte - nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit.

 

 

41

Aus den genannten Gründen führt auch der Umstand, dass die Zulassung mit dem Tod ihres Inhabers endet, nicht zur Abnutzbarkeit des wirtschaftlichen Vorteils aus der unbefristet erteilten Zulassung. Nicht nur der Vertragsarzt selbst kann mit einem Antrag gemäß § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V ein Nachbesetzungsverfahren einleiten und den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung - wie dargelegt - verwerten. Ein entsprechendes Recht steht auch seinen Erben zu (§ 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V, vgl. auch § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V).

 

 

42

Eine Abnutzbarkeit kann auch nicht allein aus der abstrakten Möglichkeit einer Aufhebung bestehender Zulassungsbeschränkungen (vgl. § 103 Abs. 3 SGB V) oder allgemeinen Unsicherheiten über die weitere Gesetzgebungsentwicklung im Bereich des Vertragsarztrechts hergeleitet werden.

 

 

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4. Die Sache ist spruchreif. Die Entscheidung des FG beruht auf anderen Rechtsgrundsätzen. Sie war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des X scheidet aus, denn er hat das Verfahren nicht durch eigene Sachanträge oder in sonstiger Weise gefördert.

 

Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

1. Vertragsarztzulassung bei Praxisübernahme nur ausnahmsweise immaterielles Wirtschaftsgut:

 

Nach der Rechtsprechung des BFH ist beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis für die Frage, ob neben dem Praxiswert ein zusätzliches immaterielles Wirtschaftsgut angeschafft wird, wie folgt zu unterscheiden:

 

-

Regelfall:

 

Typischerweise wird neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils“ erworben („Chancenpaket“). Das hatte der BFH bereits zuvor entschieden (BFH, Urteile vom 9.8.2011 VIII R 13/08, BStBl 2011 II S. 875 = SIS 11 30 20), was er mit einer weiteren aktuellen Entscheidung bekräftigt hat (BFH, Urteil vom 21.2.2017 VIII R 7/14, BStBl 2017 II S. 689 = SIS 17 08 46). Ein solcher Regelfall liegt z.B. dann vor, wenn der Erwerber übernimmt:

 

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die Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens,

 

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bestehende Praxisverträge (Arbeitsverträge, Mietverträge etc.)

 

 

und/oder

 

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den Patientenstamm des Veräußerers.

 

Liegt ein Regelfall im vorgenannten Sinne vor, erwirbt der Erwerber also den Betrieb einer Vertragsarztpraxis als Sachgesamtheit (mit sämtlichen materiellen Wirtschaftsgütern und einem Praxiswert), steht ihm die AfA auf die übernommenen Wirtschaftsgüter und den Praxiswert zu.

 

 

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Sonderfälle:

 

Die Besprechungsentscheidung betrifft allerdings einen Sonderfall: Ausnahmsweise kann die Vertragsarztzulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorganges gemacht und damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden. Dann ist einzig der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung Gegenstand der Veräußerung bzw. Anschaffung. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will (BFH, Urteile vom 9.8.2011 VIII R 13/08, BStBl 2011 II S. 875 = SIS 11 30 20; vom 21.2.2017 VIII R 7/14, BStBl 2017 II S. 689 = SIS 17 08 46). Für einen Sonderfall spricht es, wenn nicht übernommen werden:

 

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Wirtschaftsgüter,

 

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Praxisverträge

 

 

und/oder

 

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der Patientenstamm des Veräußerers (z.B. wenn die Patientenkartei nicht an den Erwerber ausgehändigt wird, bei einer Praxisverlegung die Versorgungssituation am bisherigen Praxisstandort so gut ist, dass sich die bisherigen Patienten nicht mehr am neuen Standort behandeln lassen werden oder der Veräußerer nicht mehr am neuen Praxisstandort tätig wird).

Ist ein Sonderfall gegeben, darf der Erwerber der Vertragsarztzulassung für die darauf entfallenden Anschaffungskosten keine AfA abziehen (vgl. dazu unter 5.). Der BFH hat auch in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Feststellungslast bezüglich der Umstände, dass entgegen dem äußeren Anschein nicht eine Praxis als Chancenpaket, sondern nur der Vorteil aus der Zulassung veräußert und erworben werden soll, beim FA liegt (vgl. BFH, Urteil vom 21.2.2017 VIII R 7/14, BStBl 2017 II S. 689 = SIS 17 08 46).

 

 

2. Abgrenzung anhand einer Gesamtwürdigung:

 

Der BFH hat aktuell erneut deutlich gemacht, dass Regel- und Sonderfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung voneinander abzugrenzen sind, wobei von den vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten und deren tatsächlicher Umsetzung auszugehen ist. Bei dieser Gesamtwürdigung kommt insbesondere der Kaufpreisbemessung maßgebliche Bedeutung zu: Zahlt der Erwerber einen Preis i.H.d. Verkehrswertes der Vertragsarztpraxis, indiziert dies, dass die Praxis als Chancenpaket Gegenstand der Übertragung ist, da sich der Kaufpreis in diesem Fall maßgeblich nach der Patientenstruktur und der damit verbundenen Ertragskraft der Praxis richtet (BFH, Urteile vom 9.8.2011 VIII R 13/08, BStBl 2011 II S. 875 = SIS 11 30 20; vom 21.2.2017 VIII R 7/14, BStBl 2017 S. 689 = SIS 17 08 46). Der BFH hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 21.2.2017 VIII R 7/14 (BStBl 2017 II S. 689 = SIS 17 08 46) klargestellt, dass nichts anderes gilt, wenn vom Erwerber sogar ein Zuschlag zum Verkehrswert (Überpreis) gezahlt wird. Denn der Erwerber vergütet neben der Ertragskraft des Patientenstamms dann noch weitere wertbildende Faktoren der Praxis, die durch das Wirtschaftsgut Praxiswert verkörpert werden. Auch bei Zahlung eines Zuschlags zum Verkehrswert ist die Vertragsarztzulassung untrennbarer Bestandteil des veräußerten und erworbenen Wirtschaftsguts „Praxiswert“.

 

 

3. Zur Überprüfung der tatsächlichen Erfüllung des Veräußerungsvertrages:

 

Im Besprechungsfall lag der Schwerpunkt der Betrachtungen auf der tatsächlichen Umsetzung der Praxisveräußerung. Zwar bot der vertragliche Inhalt Anhaltspunkte für die Annahme des Regelfalls, weil danach der Patientenstamm übernommen werden sollte und der Veräußerer am neuen Standort tätig werden sollte. Nach der tatsächlichen Umsetzung des Vertrages war aber der Sonderfall gegeben, wonach allein die Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut angeschafft worden ist.

 

Empfehlung: Die tatsächliche Umsetzung der für den Regelfall sprechenden Umstände sollte also dokumentiert werden, da im Regelfall die AfA-Befugnis besteht.

 

 

4. Vertragsarztzulassung als Sonderbetriebsvermögen in einer Gemeinschaftspraxis:

 

Wird in den Sonderfällen des Praxiserwerbs der wirtschaftliche Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung – wie im Streitfall – zum Gegenstand eines Anschaffungsgeschäfts gemacht, ist Erwerber dieses immateriellen Wirtschaftsgutes derjenige, der die Anschaffungskosten hierfür trägt oder dem sie steuerrechtlich zuzuordnen sind (BFH, Urteil vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl 2001 II S. 385 = SIS 01 05 18). Trägt der Neugesellschafter einer Gemeinschaftspraxis, der Inhaber des höchstpersönlichen Statusrechts der Vertragsarztzulassung wird, selbst die Anschaffungskosten für den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung, ist das Wirtschaftsgut von ihm angeschafft und seinem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen.

 

 

5. Anschaffungskosten für Vertragsarztzulassung:

 

Aufwendungen eines Praxisnachfolgers sind als Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut anzusehen. Dass eine Vertragsarztzulassung als öffentlich-rechtliche Berechtigung nicht übertragbar ist, sondern nur im Rahmen eines vom bisherigen Inhaber zu beantragenden Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 SGB V durch den Zulassungsausschuss – ohne dass hierfür an diesen ein „Kaufpreis“ zu zahlen wäre – erteilt werden kann, steht der Annahme von Anschaffungskosten nicht entgegen. Dies folgt aus dem Zusammenspiel des im SGB V geregelten öffentlich-rechtlichen Nachbesetzungsverfahrens und den zivilrechtlichen Vereinbarungen der Beteiligten im Zusammenhang mit der Praxisübertragung. Der Zulassungsinhaber muss, damit es zu einer Zulassung des „Erwerbers“ kommen kann, das Nachbesetzungsverfahren, in dem seine wirtschaftlichen Interessen bis zur Höhe des Verkehrswertes der Praxis zu berücksichtigen sind (vgl. § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V), durch seinen Antrag in Gang setzen. Er kann zugunsten seines Vertragspartners Einfluss auf das Verfahren nehmen, auch wenn dem Zulassungsausschuss die alleinige – nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende – Entscheidung zukommt (§ 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Damit dient – auch wenn der Vertragsarzt die Zulassung selbst nicht auf den „Erwerber“ übertragen kann – die Zahlung des auf privatrechtlicher Ebene vereinbarten „Kaufpreises“ der Anschaffung der mit der Vertragsarztzulassung verbundenen Vorteile, die der „Erwerber“ nutzen will.

 

Zu beachten ist: Nichts anderes gilt, wenn der bisherige Inhaber der Vertragsarztzulassung seine Mitwirkung im öffentlich-rechtlichen Nachbesetzungsverfahren zusagt und das Entgelt unter der Bedingung erfolgt, dass die von den Vertragsbeteiligten angestrebte Überleitung der Zulassung vom Veräußerer auf den Erwerber erfolgreich ist. Dann ist der „Kaufpreis“ kein Entgelt für die vom Übernehmer vertraglich zugesagten Mitwirkungspflichten im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens. Vielmehr werden Entgelte dann für die erfolgreiche Überleitung der Zulassung gezahlt, nicht für die Mitwirkung des „Veräußerers“ im Zulassungsverfahren. Der BFH hat im Zusammenhang mit den Anschaffungskosten noch klargestellt, dass Provisionszahlungen zur Vermittlung der Übernahme einer Vertragsarztzulassung Anschaffungs(neben)kosten sind.

 

 

6. Vertragsarztzulassung nicht abschreibbar:

 

Zentrale Erkenntnis der Rezensionsentscheidung ist, dass die Entgelte für eine Vertragsarztzulassung Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sind, die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind. Das Recht der Vertragsarztzulassung verbraucht sich nicht innerhalb eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums. Der Erwerber einer Vertragsarztzulassung kann den aus der ihm unbefristet erteilten Vertragsarztzulassung resultierenden Vorteil der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gleichbleibend und ohne Werteverzehr in Anspruch nehmen.

 

Zu beachten ist: Dies gilt selbst bei einer im Zeitpunkt des Erwerbs der Vertragsarztzulassung noch bestehenden Altersbegrenzung für Vertragsärzte (§ 95 Abs. 7 SGB V; mittlerweile aufgehoben durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.12.2008, BGBl 2008 I S. 2426), weil der Inhaber der Vertragsarztzulassung den darin liegenden wirtschaftlichen Vorteil verwerten kann. Der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes erschöpft sich daher – trotz einer etwaigen Altersbegrenzung für Vertragsärzte – nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit. Auch dass die Zulassung mit dem Tod ihres Inhabers endet, führt nicht zur Abnutzbarkeit des wirtschaftlichen Vorteils, weil nicht nur der Vertragsarzt selbst, sondern auch sein Erbe ein Nachbesetzungsverfahren einleiten und den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung verwerten kann. Schließlich hat der BFH in der Besprechungsentscheidung noch klargestellt, dass eine Abnutzbarkeit auch nicht allein aus der abstrakten Möglichkeit einer Aufhebung bestehender Zulassungsbeschränkungen (vgl. § 103 Abs. 3 SGB V) oder allgemeinen Unsicherheiten über die weitere Gesetzgebungsentwicklung im Bereich des Vertragsarztrechts hergeleitet werden kann.

 

 

7. Fazit:

 

Die aktuelle Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass der Erwerber einer Arztpraxis regelmäßig einen abzuschreibenden Praxiswert übernimmt; erwirbt der Praxisübernehmer ausnahmsweise allein eine Vertragsarztzulassung ist dieses immaterielle Wirtschaftsgut nicht abschreibbar.