Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.9.2014 1 K 1894/12
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht
erstattet.
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I. Streitig ist, ob der - ausnahmsweise zu
einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisierte -
wirtschaftliche Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung ein
abnutzbares oder nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut
darstellt.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine in der Rechtsform einer GbR in A
betriebene ärztliche Gemeinschaftspraxis, die ihren Gewinn in
den Streitjahren (2005 bis 2008) gemäß § 4 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch
Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hat. Gesellschafter der
GbR sind seit dem 1.4.2005 der Beigeladene (X) und Y.
Ursprünglich waren Y und dessen Vater (M) in der
Gemeinschaftspraxis tätig. M schied zum 31.3.2005 aus der GbR
aus.
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X hatte bereits am 1.12.2004 mit Q
(Verkäufer), der in C eine privatärztliche und
vertragsärztliche Allgemeinpraxis betrieb, einen sog.
Praxisübernahmevertrag geschlossen. Ausweislich dieses
Vertrages übernahm X die in C geführte Praxis ohne
Forderungen und Verbindlichkeiten mit Wirkung zum 1.4.2005 und
führte sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fort
(§ 1 Abs. 1 des Vertrages). Gemäß § 1 Abs. 2
des Vertrages kaufte er den Patientenstamm und damit den ideellen
Wert der Praxis, allerdings ohne die Patientenkartei, die beim
Verkäufer verbleiben sollte. Erst mit Zustimmung der Patienten
sollte der Q dem X patientenbezogene Karteien und Krankenunterlagen
überlassen (§ 2 des Vertrages). X erwarb keine
Praxiseinrichtung (weder Wirtschaftsgüter des Anlage- noch des
Umlaufvermögens) und übernahm auch keine Verträge
(z.B. Praxismietvertrag, Arbeitsverträge,
Versicherungsverträge, Lieferverträge und sonstige
praxisbezogene Dauerschuldverhältnisse, § 1 Abs. 3 des
Vertrages).
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Der Kaufpreis für den Patientenstamm
einschließlich der Patientenkartei sollte gemäß
§ 3 Abs. 1 des Vertrages 50.000 EUR betragen. Die
Übertragung der Praxis erfolgte unter der Bedingung, dass X
den Vertragsarztsitz des Q erhält. Im Rahmen der
Durchführung des entsprechenden Nachbesetzungsverfahrens
übernahm Q weitreichende Mitwirkungspflichten, um den
Übergang der Vertragsarztzulassung auf X sicherzustellen.
Unter anderem verpflichtete er sich, seine niedergelassene
Tätigkeit in C zum 31.12.2004 einzustellen und die
Vertragsarztpraxis zum 1.1.2005 nach A zu verlegen. Einzelheiten
der bis zum 31.3.2005 geplanten Zusammenarbeit
(Gemeinschaftspraxis) sollten zu gegebener Zeit vereinbart werden
(§ 4 des Vertrages). Nach den Feststellungen des Beklagten und
Revisionsklägers (Finanzamt - FA - ) war Q zu keinem Zeitpunkt
in der Gemeinschaftspraxis tätig.
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In den Feststellungserklärungen
für die Streitjahre machte die Klägerin die von X auf der
Grundlage des Praxisübernahmevertrages geleisteten Zahlungen
in Höhe von 52.320 EUR (Kaufpreis an Q: 50.000 EUR zzgl. 2.320
EUR Gebühr für die Praxisvermittlung an einen Dritten)
als Sonderbetriebsausgaben des X geltend, und zwar als Absetzungen
für Abnutzung (AfA).
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Das FA sah den Praxisübernahmevertrag
als Kaufvertrag über eine Vertragsarztzulassung an und
berücksichtigte in den für die Streitjahre ergehenden
Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen die AfA nicht als Sonderbetriebsausgaben
des X.
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Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobenen Klage gab das FG mit Urteil vom 23.9.2014 1 K 1894/12
(EFG 2015, 361 = SIS 15 02 75) teilweise statt.
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Es war der Auffassung, X habe mit dem
Praxisübernahmevertrag vom 1.12.2004 nicht die Praxis des Q
bzw. dessen Anteil an der Gemeinschaftspraxis in A erworben,
sondern nur den aus der Vertragsarztzulassung des Q resultierenden
wirtschaftlichen Vorteil. Hierfür habe X Anschaffungskosten in
Höhe von 52.320 EUR aufgewendet. Die Vorteile aus der
Vertragsarztzulassung stellten ein eigenständiges,
immaterielles Wirtschaftsgut dar, welches abschreibungsfähig
sei.
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Das FA rügt mit seiner hiergegen
gerichteten Revision die Verletzung von Bundesrecht. Entgegen der
Auffassung des Finanzgerichts (FG) sei das Wirtschaftsgut
„Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ nicht
abnutzbar.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
der Vorinstanz aufzuheben und die Klage insgesamt
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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X hat keine Anträge gestellt.
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Die Klägerin ist der Meinung, die
Vertragsarztzulassung ende spätestens mit dem Tod des
Inhabers. Sie sei daher von begrenzter Dauer und stelle einen
wirtschaftlichen Vorteil dar, der sich abnutze.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zwar in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise entschieden, dass X für den Erwerb des
selbständigen immateriellen Wirtschaftsgutes des
wirtschaftlichen Vorteils aus einer Vertragsarztzulassung
Anschaffungskosten aufgewendet hat. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft
davon ausgegangen, dass die Höhe der Sonderbetriebsausgaben
des X unter Berücksichtigung von AfA auf dieses entgeltlich
erworbene immaterielle Wirtschaftsgut zu ermitteln ist.
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1. Die Entscheidung des FG, X habe mit dem
sog. Praxisübernahmevertrag nicht die Vertragsarztpraxis des Q
bzw. dessen Mitunternehmeranteil an der Gemeinschaftspraxis,
sondern - vom Regelfall abweichend - allein den wirtschaftlichen
Vorteil einer Vertragsarztzulassung erworben, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senates wird
bei dem Erwerb einer Vertragsarztpraxis in der Regel neben dem
erworbenen Praxiswert kein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut in
Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen
wirtschaftlichen Vorteils“ erworben (Senatsurteil vom
9.8.2011 VIII R 13/08, BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 = SIS 11 30 20; vgl. auch Senatsurteile vom 21.2.2017 VIII R 7/14, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt, und VIII R 24/16, nicht
amtlich veröffentlicht). Zugleich hat der Senat klargestellt,
dass in „Sonderfällen“ die
Vertragsarztzulassung zum Gegenstand eines gesonderten
Veräußerungsvorganges gemacht und damit zu einem
selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann. In
diesem Fall ist nur der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung
Gegenstand der Veräußerung und Anschaffung. Dies
könne (beispielsweise) der Fall sein, wenn ein Arzt an einen
ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung
der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu
übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort
verlegen will (Senatsurteil in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 =
SIS 11 30 20, unter Verweis auf das Urteil des
Niedersächsischen FG vom 28.9.2004 13 K 412/01, DStRE 2005,
427 = SIS 05 13 68; vgl. auch Senatsurteil vom 21.2.2017 VIII R
7/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
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Danach ist der Regelfall des Erwerbes einer
Vertragsarztpraxis samt deren wertbildender Faktoren von dem
„Sonderfall“ abzugrenzen, in dem zwar vom
Veräußerer und Erwerber im Nachbesetzungsverfahren (vgl.
§ 103 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in der in den
Streitjahren geltenden Fassung - SGB V - ) gegenüber dem
Zulassungsausschuss bekundet wird, es gehe um die Übernahme
der ausgeschriebenen Praxis als solcher, sich der Sachverhalt aber
wirtschaftlich betrachtet so darstellt, dass nur die mit der
Vertragsarztzulassung verbundenen Marktchancen (d.h. die Teilnahme
an der vertragsärztlichen Versorgung im Zulassungsbereich)
übertragen werden sollen (s. Senatsurteile in BFHE 234, 286,
BStBl II 2011, 875 = SIS 11 30 20, und vom 21.2.2017 VIII R 24/16,
nicht amtlich veröffentlicht).
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Ist die Vertragsarztzulassung ausnahmsweise
alleiniger Gegenstand des privatrechtlichen
Übertragungsvertrages, so konkretisiert sich der Vorteil aus
dieser zu einem selbständigen Wirtschaftsgut - dem mit der
Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil
(Senatsurteil in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 = SIS 11 30 20).
Hieran hält der Senat trotz der hierzu in der Literatur
teilweise geäußerten Kritik (vgl. Wüllenkemper, EFG
2015, 365) fest. Die Feststellungslast bezüglich der einen
Sonderfall begründenden Umstände liegt beim Finanzamt
(Senatsurteil vom 21.2.2017 VIII R 7/14, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt).
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b) Ob der Käufer die Vertragsarztpraxis
oder nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung
erwirbt, ist - ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen der
Beteiligten und deren tatsächlicher Umsetzung - im Rahmen
einer Gesamtwürdigung zu bestimmen. Bei dieser
Gesamtwürdigung kommt insbesondere auch der Kaufpreisbemessung
maßgebliche Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile in BFHE 234,
286, BStBl II 2011, 875 = SIS 11 30 20, und vom 21.2.2017 VIII R
7/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
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c) Danach ist die Entscheidung des FG, X habe
mit dem Vertrag vom 1.12.2004 allein den wirtschaftlichen Vorteil
einer Vertragsarztzulassung erworben, revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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aa) Das FG hat seine Würdigung
maßgeblich darauf gestützt, dass X ausweislich des
Vertrages weder Wirtschaftsgüter des Anlage- oder
Umlaufvermögens noch bestehende Praxisverträge des Q
(Arbeitsverträge, Mietverträge etc.) übernehmen
sollte. Es hat zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
gesehen, dass der Patientenstamm des Q - wie im Vertrag
festgehalten - tatsächlich von X übernommen werden
sollte. Dies hat es damit begründet, dass weder die
Patientenkartei an X ausgehändigt wurde noch die sonstigen
tatsächlichen Umstände, wie z.B. die Versorgungssituation
mit Allgemeinmedizinern in C, die Entfernung zwischen C und A (ca.
25 km) und die Verlegung des Vertragsarztsitzes durch Q zum
1.1.2005 nach A, für eine Übernahme des Patientenstammes
durch X sprächen. Dabei hat es auch den Umstand, dass Q nach
den Feststellungen des FA zu keinem Zeitpunkt im Rahmen der
Gemeinschaftspraxis in A praktiziert hat, als maßgeblich
erachtet.
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bb) Diese Würdigung verstößt
nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze (vgl.
zur Bindung gemäß § 118 Abs. 2 FGO z.B. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.1.2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77,
BStBl II 2005, 477 = SIS 05 21 69; vom 9.12.2009 X R 41/07, BFH/NV
2010, 860 = SIS 10 11 86; vom 24.10.2012 IX R 6/12, BFH/NV 2013,
907 = SIS 13 13 88). Sie ist vielmehr auch unter Einbeziehung der
Höhe des von den Beteiligten vereinbarten Kaufpreises
nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass es zu dem vertraglich
vereinbarten Übernahmezeitpunkt (1.4.2005) keine
Vertragsarztpraxis des Q in C mehr gab. Q sollte seine
Tätigkeit in C ausweislich des Vertrages zum 31.12.2004
einstellen, seinen Vertragsarztsitz nach A verlegen und dort in die
Gemeinschaftspraxis eintreten. Die Vertragsarztpraxis des Q kann
mithin nicht Gegenstand des Vertrages gewesen sein. Darüber
hinaus ist Q tatsächlich nicht im Rahmen der
Gemeinschaftspraxis tätig geworden, so dass es zumindest
fraglich erscheint, welchen Patientenstamm er mit der
Übertragung eines (etwaigen) Mitunternehmeranteils zum
1.4.2005 an X hätte verkaufen können.
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d) Das FG hat auch rechtsfehlerfrei
entschieden, dass es sich bei dem von X erworbenen wirtschaftlichen
Vorteil aus der Vertragsarztzulassung um ein selbständiges
immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Die Zulassung war alleiniger
Gegenstand des sog. Praxisübernahmevertrages und hatte sich
damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut - dem mit der
Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil -
konkretisiert (vgl. Senatsurteile in BFHE 234, 286, BStBl II 2011,
875 = SIS 11 30 20, und vom 21.2.2017 VIII R 7/14, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt).
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2. Das FG hat auch zutreffend erkannt, dass es
sich bei den streitigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt
52.320 EUR um Anschaffungskosten des X handelt.
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a) Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) sind Anschaffungskosten alle Aufwendungen,
die u.a. geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu
erwerben, ihn also von der fremden in die eigene
Verfügungsmacht zu überführen. Dazu gehören
nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Nebenkosten des
Erwerbes, die alle im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten umfassen (vgl. BFH-Urteile
vom 9.7.2013 IX R 43/11, BFHE 242, 51, BStBl II 2014, 878 = SIS 13 24 90; vom 19.4.1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977,
600 = SIS 77 03 28; vom 20.4.2011 I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II
2011, 761 = SIS 11 19 85). Wird der wirtschaftliche Vorteil aus
einer Vertragsarztzulassung - wie im Streitfall - zum Gegenstand
eines Anschaffungsgeschäfts gemacht, ist Erwerber dieses
immateriellen Wirtschaftsgutes derjenige, der die
Anschaffungskosten hierfür trägt oder dem sie
steuerrechtlich zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R
22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385 = SIS 01 05 18;
Schmidt/Kulosa, EStG, 36. Aufl., § 7 Rz 54). Trägt der
Neugesellschafter einer Gemeinschaftspraxis, der Inhaber des
höchstpersönlichen Statusrechts der Vertragsarztzulassung
wird, selbst die Anschaffungskosten für den wirtschaftlichen
Vorteil aus der Vertragsarztzulassung, ist das Wirtschaftsgut von
ihm angeschafft und seinem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen
(vgl. auch Senatsurteil vom 21.2.2017 VIII R 24/16, nicht amtlich
veröffentlicht).
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b) Danach ist das FG ohne Rechtsfehler von
Anschaffungskosten des X in Höhe von 52.320 EUR und der
Zuordnung des Vorteils zu dessen Sonderbetriebsvermögen
ausgegangen.
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aa) X hat für den Erwerb des
immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus
der Vertragsarztzulassung, die er ab dem 1.4.2005 im Rahmen seiner
Tätigkeit für die Klägerin in A nutzen wollte,
Anschaffungskosten in Höhe von 50.000 EUR aufgewendet.
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Dass die Vertragsarztzulassung des Q als
öffentlich-rechtliche Berechtigung nicht übertragbar ist,
sondern X nur im Rahmen eines von Q zu beantragenden
Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 SGB V durch
den Zulassungsausschuss - ohne dass hierfür an diesen ein
„Kaufpreis“ zu zahlen wäre - erteilt werden
konnte, steht dem nicht entgegen. Dies folgt aus dem Zusammenspiel
des im SGB V geregelten öffentlich-rechtlichen
Nachbesetzungsverfahrens und den zivilrechtlichen Vereinbarungen
der Beteiligten im Zusammenhang mit der Praxisübertragung. Der
Zulassungsinhaber muss - damit es zu einer Zulassung des
„Erwerbers“ kommen kann - das
Nachbesetzungsverfahren, in dem seine wirtschaftlichen Interessen
bis zur Höhe des Verkehrswertes der Praxis zu
berücksichtigen sind (vgl. § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V),
durch seinen Antrag in Gang setzen. Er kann - wie die Regelung in
§ 4 des Vertrages vom 1.12.2004 belegt - zugunsten seines
Vertragspartners Einfluss auf das Verfahren nehmen, auch wenn dem
Zulassungsausschuss die alleinige - nach pflichtgemäßem
Ermessen zu treffende - Entscheidung zukommt (§ 103 Abs. 4
Satz 3 SGB V). Damit dient - auch wenn der Vertragsarzt die
Zulassung nicht auf den „Erwerber“
übertragen kann - die Zahlung des auf privatrechtlicher Ebene
vereinbarten „Kaufpreises“ der Anschaffung der
mit der Vertragsarztzulassung verbundenen Vorteile, die der
„Erwerber“ nutzen will.
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Der „Kaufpreis“ stellt
demgegenüber kein Entgelt für die vom
„Veräußerer“ vertraglich zugesagten
Mitwirkungspflichten im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens dar,
denn der „Erwerb“ erfolgte unter der Bedingung,
dass die von den Vertragsbeteiligten angestrebte Überleitung
der Zulassung auf X erfolgreich ist. Demnach zahlte X die 50.000
EUR für die erfolgreiche Überleitung der Zulassung, nicht
für die Mitwirkung des
„Veräußerers“ im
Zulassungsverfahren.
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bb) Das FG hat die von X gezahlte Provision
zur Vermittlung des Geschäfts in Höhe von 2.320 EUR
zutreffend als Anschaffungs(neben)kosten angesehen (vgl. zu
Provisionszahlungen z.B. BFH-Urteil vom 14.12.2011 I R 108/10, BFHE
236, 117, BStBl II 2012, 238 = SIS 12 03 19).
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3. Jedoch ist das FG rechtsfehlerhaft davon
ausgegangen, dass X AfA auf das entgeltlich erworbene immaterielle
Wirtschaftsgut des Vorteils aus der Vertragsarztzulassung vornehmen
kann. Vielmehr handelt es sich um Anschaffungskosten für ein
nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des
Anlagevermögens, die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4
EStG erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als
Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind.
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a) AfA in gleichen Jahresbeträgen sind
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Wirtschaftsgütern
vorzunehmen, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem
Jahr erstreckt. Die Absetzung bemisst sich dabei nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes
(§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG).
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b) Immaterielle Wirtschaftsgüter
können abnutzbar sein oder zu den nicht abnutzbaren,
immerwährenden Rechten gehören (BFH-Urteile vom
16.10.2008 IV R 1/06, BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15; vom 28.5.1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775 =
SIS 98 18 18, m.w.N.).
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(1) Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist nicht
abnutzbar, wenn seine Nutzung weder unter rechtlichen noch unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist (z.B.
BFH-Urteile vom 21.10.2015 IV R 6/12, BFHE 252, 267, BStBl II 2017,
45 = SIS 16 06 01 - Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform
2003; in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15, m.w.N.;
vgl. auch BFH-Urteile vom 19.10.2000 III R 6/05, BFHE 215, 222,
BStBl II 2007, 301 = SIS 07 06 39 - Domain-Name; in BFHE 186, 268,
BStBl II 1998, 775 = SIS 98 18 18 - Belieferungsrecht; vom
29.4.2009 IX R 33/08, BFHE 225, 361, BStBl II 2010, 958 = SIS 09 29 10 - Milchlieferrecht; in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15, und vom 17.3.2010 IV R 3/08, BFHE 229, 159, BStBl II 2014,
512 = SIS 10 18 68– jeweils Zuckerrübenlieferrecht). Bei
zeitlich begrenzten Rechten kann ausnahmsweise von einer
unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, wenn sie
normalerweise ohne Weiteres verlängert werden, ein Ende also
nicht abzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 252, 267, BStBl
II 2017, 45 = SIS 16 06 01; in BFHE 225, 361, BStBl II 2010, 958 =
SIS 09 29 10; in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15,
m.w.N.). Im Zweifel ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von
einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen (z.B. BFH-Urteil in
BFHE 252, 267, BStBl II 2017, 45 = SIS 16 06 01, m.w.N.).
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(2) In diesem Sinne kommt es auch für den
Bereich der immateriellen Wirtschaftsgüter maßgeblich
darauf an, ob sich der Wert dieser Wirtschaftsgüter in einer
bestimmten oder bestimmbaren Zeit rechtlich oder faktisch
erschöpft (z.B. BFH-Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28
= SIS 09 30 15; Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 212; vgl.
auch Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 7 Rz 35;
Claßen in Lademann, EStG, § 7 EStG Rz 18).
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Daher begründet der Umstand, dass der
Inhaber ein zeitlich unbeschränkt erteiltes Recht
persönlich nicht unbefristet nutzen kann, nicht automatisch
dessen Abnutzbarkeit. Diese scheidet jedenfalls dann aus, wenn der
Inhaber das unbefristet erteilte Recht gleichbleibend ohne
Werteverzehr in Anspruch nehmen kann, solange er es innehat und er
es im Rahmen einer späteren Übertragung bzw.
Überleitung verwerten kann. Der Wert des Wirtschaftsgutes
erschöpft sich in diesem Fall nicht in einer bestimmten bzw.
bestimmbaren Zeit.
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(3) Danach ist der wirtschaftliche Vorteil aus
einer nach Maßgabe des SGB V unbefristet erteilten
Vertragsarztzulassung ein nicht abnutzbares immaterielles
Wirtschaftsgut, da es sich nicht innerhalb eines bestimmten oder
bestimmbaren Zeitraums verbraucht.
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X kann den aus der ihm unbefristet erteilten
Vertragsarztzulassung resultierenden Vorteil der Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung - solange er Inhaber der Zulassung ist - gleichbleibend und ohne
Werteverzehr in Anspruch nehmen (vgl. auch FG Niedersachen, Urteil
in DStRE 2005, 427 - betrifft
Rechtslage ohne Geltung einer gesetzlichen Altersgrenze für
Vertragsärzte gemäß § 95 Abs. 7 Satz 2 SGB V
a.F.; vgl. auch Bartone in Korn, § 7 EStG Rz 79; vgl. auch
Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 212; Schmidt/Kulosa, a.a.O.,
§ 7 Rz 43; Schnitter in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, §
7 Rz 267; a.A. wohl Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18
EStG Rz 30).
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Dies gilt ungeachtet der im Zeitpunkt des
Erwerbes der Vertragsarztzulassung durch X bestehenden
Altersbegrenzung für Vertragsärzte (§ 95 Abs. 7 SGB
V), die durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der
Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom
15.12.2008 (BGBl I 2008, 2426) aufgehoben worden ist. Die
Altersgrenze führt zwar dazu, dass X im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses am 1.12.2004 davon ausgehen musste, dass er
persönlich die Vorteile aus der Zulassung nicht zeitlich
unbegrenzt würde nutzen können. Jedoch kann er den
wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung - wie
dargelegt - zum Gegenstand eines Veräußerungsvorganges
machen, d.h. er kann ihn verwerten, auch wenn dabei im Falle einer
Gemeinschaftspraxis die Interessen des oder der in der Praxis
verbleibenden Vertragsarztes/-ärzte bei der Bewerberauswahl
angemessen zu berücksichtigen sind (§ 103 Abs. 6 SGB V).
Der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes erschöpft sich
daher - trotz einer etwaigen Altersbegrenzung für
Vertragsärzte - nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren
Zeit.
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Aus den genannten Gründen führt auch
der Umstand, dass die Zulassung mit dem Tod ihres Inhabers endet,
nicht zur Abnutzbarkeit des wirtschaftlichen Vorteils aus der
unbefristet erteilten Zulassung. Nicht nur der Vertragsarzt selbst
kann mit einem Antrag gemäß § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB
V ein Nachbesetzungsverfahren einleiten und den wirtschaftlichen
Vorteil aus der Vertragsarztzulassung - wie dargelegt - verwerten.
Ein entsprechendes Recht steht auch seinen Erben zu (§ 103
Abs. 4 Satz 1 SGB V, vgl. auch § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V).
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42
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Eine Abnutzbarkeit kann auch nicht allein aus
der abstrakten Möglichkeit einer Aufhebung bestehender
Zulassungsbeschränkungen (vgl. § 103 Abs. 3 SGB V) oder
allgemeinen Unsicherheiten über die weitere
Gesetzgebungsentwicklung im Bereich des Vertragsarztrechts
hergeleitet werden.
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4. Die Sache ist spruchreif. Die Entscheidung
des FG beruht auf anderen Rechtsgrundsätzen. Sie war daher
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO. Eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten des X scheidet aus, denn er hat das
Verfahren nicht durch eigene Sachanträge oder in sonstiger
Weise gefördert.
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