Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts München vom 9.4.2014 4 K 1852/11
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Der Ehemann (E) der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) war an der A-KG neben
weiteren Kommanditisten zunächst mit einer
Kommanditbeteiligung von 250.000 DM beteiligt.
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Mit in Deutschland notariell beurkundetem
Vertrag vom 22.12.2000 übertrug E einen Kommanditanteil von
125.000 DM unentgeltlich auf die Klägerin. In § 7 des
Vertrags behielt sich E das Recht vor, die
Rückübertragung des Kommanditanteils auf sich u.a. dann
zu verlangen, wenn die Klägerin ohne seine Zustimmung
über den Kommanditanteil verfügt, ihn insbesondere
veräußert oder belastet. Aufschiebend bedingt durch die
Ausübung des Rückübertragungsrechts trat die
Klägerin bereits bei Vertragsschluss ihren Kommanditanteil an
E ab. In § 8 des Vertrags verpflichtete sich die
Klägerin, im Falle einer entgeltlichen Veräußerung
des Kommanditanteils durch E an andere Personen als
Abkömmlinge ihren Kommanditanteil zu den gleichen Bedingungen
an denselben Erwerber zu veräußern.
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Mit in der Schweiz notariell beurkundetem
Anteilskaufvertrag ebenfalls vom 22.12.2000 verkauften die
Klägerin, E und die weiteren Kommanditisten (Verkäufer)
sowie die Komplementärin der A-KG ihre Anteile. Der Kaufpreis
betrug insgesamt 33.909.697 DM. In Ziff. III dieses Vertrags hatte
sich E zur Durchführung folgender
Restrukturierungsmaßnahme vor Übergang der Anteile
verpflichtet: E überträgt noch im Jahr 2000 die
Hälfte seines Kommanditanteils an der A-KG auf die
Klägerin, die somit als Kommanditistin mit einem Anteil in
Höhe von 125.000 DM in die Gesellschaft eintritt.
Gemäß § 4 dieses Vertrags war der Kaufpreis unter
bestimmten Voraussetzungen anzupassen.
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Mit Änderungsvertrag vom 25.6.2001
wurde der Anteilskaufvertrag vom 22.12.2000 u.a. dahingehend
geändert, dass der Kaufpreis für die Anteile auf
27.909.697 DM festgelegt wurde. Vom Gesamtkaufpreis, der am
26.6.2001 an die Verkäufer überwiesen wurde, entfiel auf
die Klägerin nach Abzug der Veräußerungsnebenkosten
ein Betrag in Höhe von 6.448.003 DM.
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Dem Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ) wurde nur eine Abschrift des Schenkungsvertrags
zwischen E und der Klägerin übermittelt. In der
Schenkungsteuererklärung der Klägerin vom 6.11.2001 war
der Wert des Kommanditanteils mit 218.495 DM angegeben. Das FA
übersandte der Klägerin am 20.3.2002 die Mitteilung, dass
Schenkungsteuer nicht festzusetzen sei.
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Aufgrund einer Kontrollmitteilung der
Betriebsprüfungsstelle erhielt das FA am 24.5.2007 erstmals
Kenntnis vom Abschluss und Inhalt des Anteilskaufvertrags vom
22.12.2000 sowie von dessen Änderung am 25.6.2001.
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Das FA ging anschließend davon aus,
dass Gegenstand der Schenkung des E an die Klägerin nicht der
Kommanditanteil, sondern der Veräußerungserlös sei.
Mit Bescheid vom 18.9.2008 änderte es den Bescheid vom
20.3.2002 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung (AO) und setzte gegen die Klägerin
Schenkungsteuer in Höhe von 1.111.120 DM (568.106,64 EUR)
fest. Im Änderungsbescheid vom 26.10.2009 setzte das FA unter
Berücksichtigung von Erwerbsnebenkosten und einem
steuerpflichtigen Erwerb von 4.208.800 DM die Schenkungsteuer auf
799.672 DM (408.865,80 EUR) herab. Der Einspruch blieb
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
der Begründung ab, der Festsetzung der Schenkungsteuer stehe
die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nicht entgegen. Diese habe mit Ablauf des
Jahres 2007 zu laufen begonnen, weil das FA erst mit
Übersendung der Kontrollmitteilung am 24.5.2007 positive
Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt habe. Die
Entscheidung ist in EFG 2014, 1270 = SIS 14 17 59
veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung von § 170 Abs. 5 Nr. 2 2.
Alternative AO und die Verletzung formellen Rechts.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung sowie die Schenkungsteuerbescheide vom 18.9.2008
und vom 26.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
30.5.2011 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend erkannt,
dass Gegenstand der Schenkung nicht der von E auf die Klägerin
übertragene Kommanditanteil, sondern der Erlös aus der
Weiterveräußerung dieses Anteils war (mittelbare
Geldschenkung), und dass die Festsetzung der Schenkungsteuer
innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgte.
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1. Der Schenkungsteuer unterliegt als
Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG - ) jede
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie
auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG).
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a) Die Besteuerung richtet sich danach, wie
sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim
Beschenkten darstellt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
28.3.2012 II R 39/10, BFHE 238, 208, BStBl II 2012, 712 = SIS 12 21 20, Rz 24, m.w.N.). Dementsprechend bestimmt sich der
steuerpflichtige Erwerb gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1
ErbStG nach der Bereicherung des Erwerbers und knüpft die
Wertermittlung (§ 11 ErbStG) über § 9 Abs. 1 Nr. 2
und § 12 ErbStG an den Gegenstand an, über den der
Beschenkte endgültig verfügen kann (BFH-Urteil in BFHE
238, 208, BStBl II 2012, 712 = SIS 12 21 20, m.w.N.).
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Es ist nicht erforderlich, dass der
Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich vorher in
derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden hat und
wesensgleich übergeht.
„Entreicherungsgegenstand“ und
„Bereicherungsgegenstand“ brauchen nicht
identisch zu sein. Danach muss gegebenenfalls in der Hingabe von
Vermögensgegenständen mittelbar die Schenkung eines
anderen Vermögensgegenstands gesehen werden. Dies setzt
voraus, dass der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht
über das ihm unmittelbar Zugewendete, sondern (erst) über
das Surrogat desselben, z.B. über den Verkaufserlös,
verfügen kann; denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um
das unmittelbar Hingegebene, sondern erst um den Verkaufserlös
bereichert. Dies gilt nicht nur für die Fälle der
mittelbaren Grundstücksschenkung, sondern grundsätzlich
bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekt in Betracht
kommenden Gegenstände oder Rechte (BFH-Urteil in BFHE 238,
208, BStBl II 2012, 712 = SIS 12 21 20, Rz 25, m.w.N.).
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b) Unter diesen Voraussetzungen kann in der
Hingabe von Gesellschaftsanteilen die mittelbare Schenkung des
Erlöses aus einem späteren Weiterverkauf der
Gesellschaftsanteile liegen. Dies ist dann der Fall, wenn der
Erwerber der Anteile im Verhältnis zum Schenker nur über
den Verkaufserlös, nicht aber über die Anteile frei
verfügen darf, sondern sich insoweit den Verfügungen des
Schenkers unterzuordnen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 208,
BStBl II 2012, 712 = SIS 12 21 20, Rz 26, m.w.N.).
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2. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine
Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht
mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die
Festsetzungsfrist beträgt für die Schenkungsteuer
regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer
entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt
geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO).
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a) Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt
für die Schenkungsteuer die Festsetzungsfrist nach § 170
Abs. 1 oder 2 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der
vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist
dabei die Alternative, die als erste eingetreten ist (BFH-Urteil
vom 5.2.2003 II R 22/01, BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502 = SIS 03 23 73, unter II.2.). § 170 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative AO
enthält einen auf die Schenkungsteuer beschränkten
selbständigen Hemmungstatbestand, der den Beginn der
Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 170
Abs. 1 und 2 AO) auf den Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung
des FA von der vollzogenen Schenkung festlegt (vgl. BFH-Urteil vom
6.6.2007 II R 54/05, BFHE 217, 393, BStBl II 2007, 954 = SIS 07 34 56, unter II.3.a aa, m.w.N.). § 170 Abs. 5 Nr. 2 2.
Alternative AO verlangt positive Kenntnis des FA von der
vollzogenen Schenkung.
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b) Positive Kenntnis i.S. des § 170 Abs.
5 Nr. 2 2. Alternative AO ist gegeben, wenn das für die
Verwaltung der Schenkungsteuer zuständige Finanzamt nicht
durch Anzeige gemäß § 30 ErbStG, sondern
anderweitig in dem erforderlichen Umfang (Name und Anschrift des
Schenkers und des Bedachten, Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis
erlangt hat (BFH-Urteil in BFHE 217, 393, BStBl II 2007, 954 = SIS 07 34 56, unter II.3.b aa, m.w.N.). Die Kenntnis von
Umständen, die nur zur Prüfung Anlass geben, ob ein
schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, genügt nicht
(BFH-Urteil vom 28.5.1998 II R 54/95, BFHE 186, 128, BStBl II 1998,
647 = SIS 98 20 07, unter 1.). Bei einer mittelbaren Schenkung, bei
der der Bedachte nicht durch den zugewendeten Gegenstand (etwa
Gesellschaftsanteile), sondern durch den Verkaufserlös bei
späterer Veräußerung dieses Gegenstands bereichert
ist, hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der
vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kennt, die die
mittelbare Schenkung begründen. Dazu gehört auch die
Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker
übertragenen Gegenstands (vgl. Frotscher in Schwarz, AO,
§ 170 Rz 73a; Paetsch in Beermann/Gosch, AO § 170 Rz
58.1).
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aa) Der Wortlaut des § 170 Abs. 5 Nr. 2
2. Alternative AO verlangt die Kenntnis der Finanzbehörde
„von der vollzogenen Schenkung“. Für den
Vollzug einer Schenkung ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der
Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG abzustellen (vgl. Gebel in
Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 9 Rz 3). Nach dieser
Vorschrift entsteht die Steuer bei Schenkungen unter Lebenden mit
dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Im Falle einer
mittelbaren Schenkung ist diese erst dann i.S. des § 9 Abs. 1
Nr. 2 ErbStG ausgeführt bzw. vollzogen, wenn die
Vermögensverschiebung endgültig ist, also der Beschenkte
gegenüber dem Schenker die freie Verfügung über den
Gegenstand der freigebigen Zuwendung erhält und insoweit die
endgültige Vermögensmehrung des Beschenkten auf Kosten
des Schenkers eintritt.
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Bei einer mittelbaren Geldschenkung entsteht
die Schenkungsteuer demnach nicht bereits mit der Übertragung
des Vermögensgegenstands (etwa den Gesellschaftsanteilen),
sondern erst in dem Zeitpunkt, zu dem der Bedachte über den
ihm zugewendeten Verkaufserlös im Verhältnis zum
Zuwendenden frei verfügen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238,
208, BStBl II 2012, 712 = SIS 12 21 20, Rz 27 und 34). Erst dann
ist die mittelbare Geldschenkung vollzogen (vgl. Frotscher in
Schwarz, AO, § 170 Rz 73a). Auf eine rein zivilrechtliche
Betrachtung des Schenkungsvertrags kommt es im Rahmen einer
mittelbaren Geldschenkung nicht an.
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bb) Diese am Wortlaut der Norm ausgerichtete
Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des § 170 Abs. 5 Nr. 2
AO. Die Vorschrift dient der Sicherung des Steueranspruchs und
trägt dem Umstand Rechnung, dass die Finanzbehörde von
Schenkungen regelmäßig erst spät - meist
anlässlich des Todes des Schenkers - Kenntnis erlangt (vgl.
Baum in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., § 170 Rz 16;
Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 170 Rz 51;
Bartone in: Kühn/v. Wedelstädt, 21. Aufl., AO, § 170
Rz 19; Forchhammer in Leopold/Madle/ Rader, AO, § 170, Rz 19;
Frotscher in Schwarz, AO, § 170 Rz 70; Kruse in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 170 AO Rz 25). Bei
einer mittelbaren Geldschenkung ist die Finanzbehörde erst mit
Kenntniserlangung von dem der Schenkung des
Vermögensgegenstands nachfolgenden
Veräußerungsgeschäft in der Lage zu prüfen, ob
dem Grunde und der Höhe nach ein schenkungsteuerpflichtiger
Erwerb vorliegt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass
im Rahmen einer mittelbaren Geldschenkung der steuerliche Wert des
hingegebenen Vermögensgegenstands (etwa der
Gesellschaftsanteile) mit der Höhe des hiermit im Rahmen einer
nachfolgenden Veräußerung erzielten
Veräußerungserlöses nicht übereinstimmen
muss.
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cc) Diese Auslegung des § 170 Abs. 5 Nr.
2 2. Alternative AO führt nicht zur Aufhebung des
Regelungsbereichs der verlängerten
Verjährungsvorschriften für die vorsätzliche und
leichtfertige Steuerverkürzung nach § 169 Abs. 2 Satz 2
AO. § 170 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative AO enthält einen
selbständigen Hemmungstatbestand, der auf die Schenkungsteuer
beschränkt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 393, BStBl II
2007, 954 = SIS 07 34 56, unter II.3.a aa, m.w.N.). Durch die
Regelung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative AO kann zwar
der Eintritt der Festsetzungsverjährung weit über die
Dauer der (verlängerten) Festsetzungsfrist hinausgeschoben
werden. Diese Folgewirkung ist jedoch einer Vielzahl von
Hemmungstatbeständen des § 170 AO immanent (vgl. Paetsch
in Beermann/Gosch, AO, § 169 Rz 11) und vor dem Hintergrund
des mit der Vorschrift des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO verfolgten
Sinn und Zwecks - Sicherung des Steueranspruchs (vgl. Baum in
Koch/Scholtz, a.a.O., § 170 Rz 16; Koenig/Cöster, a.a.O.,
§ 170 Rz 51; Bartone in: Kühn/v.Wedelstädt, a.a.O.,
§ 170 Rz 19; Forchhammer in Leopold/Madle/Rader, AO, §
170, Rz 19; Frotscher in Schwarz, AO, § 170 Rz 70; Kruse in
Tipke/Kruse, a.a.O., § 170 AO Rz 25) - hinzunehmen.
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c) Im Falle einer mittelbaren Geldschenkung
führt die Abgabe einer Steuererklärung, in der
ausschließlich die Schenkung des Vermögensgegenstands
angezeigt wird, nicht zur Beendigung der Anlaufhemmung nach §
170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Eine unvollständige Erklärung
beendet die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO
nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Veranlagung auf der
Grundlage der Erklärung dennoch möglich ist. Die
Finanzbehörde muss aufgrund der eingegangenen Erklärung
ausreichend Zeit haben, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und
ggf. zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 7.4.2005 IV R 39/04,
BFH/NV 2005, 1229 = SIS 05 31 46, unter II.2.; BFH-Beschluss vom
17.9.2007 I B 18/07, BFH/NV 2008, 18 = SIS 08 04 45; Banniza in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 170 AO Rz 41). Bei einer
mittelbaren Geldschenkung, bei der die Finanzbehörde in der
Steuererklärung keinerlei Hinweise auf die
Veräußerung des hingegebenen Vermögensgegenstands
erhält, ist dieser - mangels Kenntnis vom eigentlichen
Schenkungsgegenstand - eine ordnungsgemäße Veranlagung
nicht möglich.
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3. Diesen Grundsätzen entsprechend hat
das FG im Streitfall zu Recht entschieden, dass Gegenstand der
Schenkung nicht der auf die Klägerin übertragene
Kommanditanteil, sondern der Erlös aus der
Weiterveräußerung dieses Anteils ist. Der nach §
173 Abs. 1 Nr. 1 AO ergangene Änderungsbescheid vom 18.9.2008,
in dem das FA erstmals eine mittelbare Geldschenkung besteuerte,
ist innerhalb der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 AO ergangen.
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a) Nach den vom FG getroffenen Feststellungen
war die Klägerin gegenüber E nicht berechtigt, über
den auf sie übertragenen Kommanditanteil an der A-KG frei zu
verfügen. E hatte sich im notariell beurkundeten
Übertragungsvertrag vom 22.12.2000 ein
Rückübertragungsrecht des Kommanditanteils für den
Fall vorbehalten, dass die Klägerin ohne seine Zustimmung
über den Kommanditanteil durch Veräußerung oder
Belastung verfügt (§ 7 des Übertragungsvertrags).
Des Weiteren war die Klägerin verpflichtet, im Falle einer
entgeltlichen Veräußerung des Kommanditanteils durch E
ihren Kommanditanteil zu den gleichen Bedingungen an denselben
Erwerber zu veräußern (§ 8 des
Übertragungsvertrags). Diese Regelungen ermöglichten E,
das Geschehen bezüglich des Kommanditanteils der Klägerin
zu beherrschen. Die Klägerin musste sich den Verfügungen
des E über die Anteile unterordnen und hat dies auch getan. Im
Rahmen des Anteilskaufvertrags ebenfalls vom 22.12.2000
veräußerte sie ihren Kommanditanteil an der A-KG zu den
gleichen Bedingungen wie E. Damit konnte sie erst über den
Veräußerungserlös verfügen.
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b) Die Anteilsveräußerung stellt
eine rechtserhebliche Tatsache dar, von der das FA erst im Jahr
2007 und damit nach dem Erlass der Nichtfestsetzungsmitteilung vom
20.3.2002 Kenntnis erlangte. Daher konnte es die Steuerfestsetzung
nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern.
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c) Für den Änderungsbescheid vom
18.9.2008 war die vierjährige Festsetzungsfrist wegen der nach
§ 170 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative AO eingetretenen
Anlaufhemmung noch nicht abgelaufen. Das FA wurde erst im Jahr 2007
durch den Eingang der Kontrollmitteilung der
Betriebsprüfungsstelle über die Veräußerung
des Kommanditanteils durch die Klägerin mit Vertrag vom
22.12.2000 informiert. Die Festsetzungsfrist begann daher mit
Ablauf des Kalenderjahres 2007 und endete am 31.12.2011.
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Für die Frage der Anlaufhemmung war nicht
auf § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO abzustellen. Die
Klägerin hat zwar nach Aufforderung des FA am 6.11.2001 eine
Steuererklärung eingereicht. Diese war jedoch nicht geeignet,
die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz AO
zu beenden, da ihr keinerlei Hinweise auf die
Veräußerung des Kommanditanteils und damit auf die
mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses zu
entnehmen waren.
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4. Die von der Klägerin erhobenen
Verfahrensrügen greifen nicht durch.
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Insbesondere hat das FG die ihm obliegende
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 76 Abs. 1 Satz
1 FGO nicht verletzt. Ein Verstoß gegen die
Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO liegt nur
vor, wenn das Gericht eine konkrete Möglichkeit, den von
seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt
aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die
Notwendigkeit der - weiteren - Aufklärung nach Lage der Akten,
dem Beteiligtenvorbringen oder aufgrund sonstiger Umstände
hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 4.10.2016 II B 24/16, BFH/NV 2017, 164 =
SIS 16 27 80, Rz 7).
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Das FG musste ausgehend von seinem
Rechtsstandpunkt den Sachverhalt von Amts wegen nicht weiter dahin
aufklären, ob - wie von der Klägerin im
Revisionsverfahren behauptet - bereits vor dem 22.12.2000 ein
wirksamer mündlich geschlossener Schenkungsvertrag zwischen E
und der Klägerin zustande gekommen ist. In dem notariell
beurkundeten Übertragungsvertrag vom 22.12.2000, in dem
ausdrücklich vermerkt ist, dass für die Überlassung
des Kommanditanteils keine Gegenleistung zu erbringen ist
(„Schenkung“ laut § 4 des Vertrags), finden
sich keine Hinweise auf eine bereits zuvor erfolgte Schenkung. Der
Übertragungsvertrag wäre auch nicht erforderlich gewesen,
wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses
Vertrags bereits Inhaberin des Kommanditanteils gewesen wäre.
Hinzu kommt, dass keine Gründe dafür zu erkennen sind,
warum sich die Klägerin im Übertragungsvertrag erst
nachträglich mit den Verfügungsbeschränkungen
einverstanden erklärt haben sollte. Ein Anhaltspunkt für
eine vor dem 22.12.2000 erfolgte Schenkung des Kommanditanteils
ergibt sich auch nicht daraus, dass im Übertragungsvertrag vom
22.12.2000 vereinbart wurde, dass der Klägerin das
Gewinnbezugsrecht vom 1.12.2000 an zusteht. Denn insoweit
enthält der Vertrag ebenfalls keine Bezugnahme auf eine
frühere Schenkung.
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Von einer weiteren Begründung sieht der
Senat ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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