Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.5.2015 1 K
91/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine sog.
Ein-Schiff-Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. An
der im Jahr 2006 gegründeten Gesellschaft waren zunächst
die X-GmbH und seit dem 1.1.2009 die Y-GmbH (GmbH) als
Komplementärin ohne Einlage, sowie bis zum 1.1.2009 die beiden
Kommanditisten A-KG und B-KG mit Einlagen von je 150.000 EUR
beteiligt. Zu Beginn des Streitjahres (2009) war die
Kommanditeinlage der A-KG voll und die der B-KG in Höhe von
1.000 EUR eingezahlt.
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Zweck der Gesellschaft war nach ihrem
Gesellschaftsvertrag der Erwerb und Betrieb eines Containerschiffs
sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Im Jahr
2007 schloss die Gesellschaft mit einer Werft in China einen
Vertrag über den Bau und die Lieferung des Containerschiffs zu
einem Kaufpreis von ... Mio. US-$ und ... Mio. EUR. Das Schiff
wurde im Juni 2010 abgeliefert. Die Klägerin beantragte den
Übergang zur Tonnagegewinnermittlung nach § 5a des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG) ab dem 1.1.2010.
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Der Bauvertrag sah entsprechend dem
Baufortschritt Teilzahlungen auf den Kaufpreis teils in US-$ und
teils in EUR vor. Die Bauzeitfinanzierung wurde von der Z-Bank
übernommen. Um das Kursrisiko des Dollar-Bestandteils des
Kaufpreises zu mindern, schloss die Klägerin
Devisen-Termingeschäfte mit der Z-Bank ab. Bezüglich der
bis zum Streitjahr noch nicht gezahlten drei Abschläge in
Höhe von insgesamt 10,8 Mio. US-$ erwarb sie im Februar 2008
bei der Z-Bank durch Termin-Ankaufsgeschäfte Dollarkontingente
in Höhe der vereinbarten Abschläge zu den jeweiligen
voraussichtlichen Zahlungsterminen zu einem Kurs von etwa 1,46 US-$
für 1 EUR.
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Im November 2008 schloss die Klägerin
mit der Z-Bank Termin-Verkaufsgeschäfte bezüglich der
gleichen Beträge zu einem Kurs von etwa 1,25 US-$ für 1
EUR. Im Dezember 2008 tätigte sie erneut Terminkäufe auf
Dollarkontingente für die ausstehenden Abschlagszahlungen zu
einem Kurs von etwa 1,42 US-$ für 1 EUR, für die sie im
Januar 2009 in gleicher Höhe wiederum Terminverkäufe zum
Kurs von etwa 1,29 US-$ für 1 EUR vereinbarte. Insgesamt
schloss die Klägerin bezüglich der drei
Abschlagszahlungen zwölf Termingeschäfte über
Dollar-An- oder -Verkäufe ab.
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Am 13.1.2009 ersuchte die Klägerin die
Z-Bank, die ersten Devisen-Termingeschäfte vom Februar und
November 2008 am 15.1.2009 vorzeitig zu erfüllen. Sie
begründete die vorzeitige Abwicklung dieser Geschäfte auf
den Antragsformularen der Z-Bank jeweils mit dem handschriftlichen
Vermerk: „Storno Schiffsbauverträge wurde
erwogen“. Die beiden Worte „wurde erwogen“ sind
auf den Formularen durchgestrichen. Gleiches geschah mit den
Termingeschäften vom Dezember 2008 und Januar 2009 am
27.1.2009. Mit diesen Termingeschäften realisierte die
Klägerin Erträge in Höhe von 1.281.745,95 EUR zum
15.1.2009 sowie 752.987,78 EUR zum 27.1.2009, d.h. insgesamt
2.034.733,73 EUR.
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Kurz zuvor, mit Verträgen, die das
Datum vom 2.1.2009 tragen, hatten A den voll eingezahlten
Kommanditanteil der A-KG für 150.000 EUR und C den nur zu
1.000 EUR eingezahlten Kommanditanteil der B-KG für 1.000 EUR
erworben. Am 16. und 27.1.2009 entnahmen die beiden neuen
Kommanditisten aus der Gesellschaft Beträge in Höhe von
1.280.000 EUR und 750.000 EUR, also insgesamt 2.030.000 EUR, die
auf beide je zur Hälfte entfielen.
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Devisentermingeschäfte zur Begrenzung
des Kursrisikos der an die Werft in US-$ zu leistenden
Abschläge wurden in der Folgezeit nicht mehr abgeschlossen.
Die Zahlungen wurden stattdessen bei Fälligkeit zu
tagesüblichen Wechselkursen fremdfinanziert.
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Die Klägerin erklärte die im
Streitjahr erzielten Gewinne aus den Währungsgeschäften
nicht als gesondert und einheitlich festzustellende Einkünfte
aus Gewerbebetrieb. Sie reichte auch keine
Gewerbesteuererklärung ein. Der Gewinn für das Streitjahr
wurde zunächst erklärungsgemäß unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung gesondert und einheitlich
festgestellt. Ein Gewerbesteuermessbescheid wurde nicht
erlassen.
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Im Rahmen einer Außenprüfung
wurden die von der Klägerin im Streitjahr erzielten
Währungsgewinne in Höhe eines Betrags von 2.030.000 EUR
als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb
qualifiziert. Nach Auffassung der Prüfer waren die
Währungsgewinne, soweit sie von A und C entnommen worden
waren, nicht mit der Besteuerung nach der Tonnage abgegolten und
deshalb in tatsächlicher Höhe zu besteuern. Entscheidend
sei, dass die Erträge tatsächlich nicht für die
Finanzierung des Schiffs bereitgehalten worden, sondern
unverzüglich in das Vermögen der Kommanditisten
abgeflossen seien. Durch die Entnahme der Gewinne seien die Gelder
dauerhaft der Verwendung für betriebliche Zwecke entzogen
worden und hätten nicht mehr dem Betrieb des Schiffs im
internationalen Verkehr dienen können.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) folgte der Auffassung der Prüfer und
erließ am 5.9.2012 u.a. einen Bescheid für 2009
über den Gewerbesteuermessbetrag, in dem der Gewinn mit
2.030.000 EUR angesetzt und der Gewerbesteuermessbetrag auf ... EUR
festgesetzt wurde. Den hiergegen gerichteten Einspruch, den die
Klägerin damit begründete, dass die streitigen Gewinne
nach § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG den einkommensteuerlichen Gewinn
nicht erhöhten und deshalb nach § 7 Sätze 1 und 3
des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(GewStG) auch nicht gewerbesteuerpflichtig seien, wies das FA durch
Einspruchsentscheidung vom 8.5.2013 als unbegründet
zurück.
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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen
gerichtete Klage mit Urteil vom 28.5.2015 1 K 91/13 als
unbegründet ab und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus:
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Die Klägerin habe im Streitjahr einen
Gewerbebetrieb unterhalten. Sie habe damals den nach ihrem
Gesellschaftsvertrag bezweckten Schiffsbetrieb noch nicht in Gang
gesetzt, da das Schiff noch im Bau gewesen sei. Bei einer
gewerblich geprägten Personengesellschaft wie der
Klägerin beginne die sachliche Gewerbesteuerpflicht jedoch mit
der Aufnahme jedweder auf Gewinnerzielung gerichteten
Tätigkeit. Hinsichtlich der streitigen
Währungsgeschäfte habe sich die
Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin spätestens
mit dem Ersuchen an die Z-Bank vom 13.1.2009, die
gegenläufigen Termingeschäfte vorzeitig am 15.1.2009 zu
erfüllen, manifestiert. Denn jedenfalls dadurch sei offenbar
geworden, dass die Klägerin mit den An- und
Verkaufsgeschäften Einkünfte habe erzielen wollen und den
ursprünglichen Zweck der Wechselkurssicherung nicht mehr
verfolgt habe. Der Abschluss der - für die Erreichung des
Gesellschaftszwecks weder erforderlichen noch nützlichen -
Termin-Verkaufsgeschäfte habe nur dem Zweck dienen
können, aus dem Erwerb und dem Verkauf der gesicherten
Dollarkontingente Währungsgewinne zu erzielen. Mit diesen auf
Einkunftserzielung gerichteten Handlungen habe die Klägerin
ihren Gewerbebetrieb in Gang gesetzt. Der Gewerbeertrag sei nicht
nach § 7 Satz 3 GewStG i.V.m. § 5a EStG, sondern nach
§ 7 Satz 1 GewStG i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu
ermitteln. Er sei auch nicht nach § 9 Nr. 3 GewStG zu
kürzen.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt, das FG-Urteil und die
Einspruchsentscheidung vom 8.5.2013 aufzuheben und den
Gewerbesteuermessbescheid 2009 vom 5.9.2012 dahin zu ändern,
dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 EUR festgesetzt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Im Ergebnis zu Recht hat das
FG entschieden, dass die Klägerin bereits im Streitjahr einen
Gewerbebetrieb unterhalten hat (dazu I.), dass der Gewinn aus den
streitigen Währungsgeschäften nach § 7 Satz 1 GewStG
i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 EStG der Gewerbesteuer unterliegt
(dazu II.) und dass die Voraussetzungen für eine Kürzung
des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG nicht gegeben sind
(dazu III.).
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I. Im Ergebnis zu Recht hat das FG
entschieden, dass die Klägerin bereits im Streitjahr einen
Gewerbebetrieb unterhalten hat.
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1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG
unterliegt der Gewerbesteuer nur der stehende Gewerbebetrieb.
Deshalb beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter §
2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle
tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder
fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2
GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der
Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist.
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2. Maßgebend für den Beginn des
Gewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG ist der Beginn der
werbenden Tätigkeit. Davon abzugrenzen sind die bloßen,
gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen.
Der Zeitpunkt des Beginns der werbenden Tätigkeit ist unter
Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die
verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein.
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Was als werbende Tätigkeit anzusehen ist,
richtet sich nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand
ihrer Tätigkeit. Dabei kann auch auf den im
Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens
zurückgegriffen werden. Allerdings handelt es sich lediglich
um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich
ausgeübte Tätigkeit.
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Die dargestellten Rechtsgrundsätze gelten
gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für
Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform
ihrer Gesellschafter (ständige Rechtsprechung, zuletzt z.B.
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.10.2016 IV R 21/13, BFHE
256, 156, BStBl II 2017, 475 = SIS 16 28 06).
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3. Ebenso wie der Einzelunternehmer kann auch
die Personengesellschaft mehrere Betriebe nacheinander betreiben
(z.B. BFH-Urteile vom 3.4.2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II
2014, 1000 = SIS 14 22 30, und vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204,
471, BStBl II 2004, 464 = SIS 04 16 93).
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a) Dementsprechend kann auch eine
Personengesellschaft, deren Zweck nach ihrem Gesellschaftsvertrag
(nur) der Erwerb und Betrieb eines Schiffs ist, vor Beginn dieses
Schiffsbetriebs bereits einen anderen Gewerbebetrieb unterhalten,
sofern sie tatsächlich Tätigkeiten entfaltet, die die
Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1
GewStG erfüllen und sich nicht lediglich als
Vorbereitungshandlungen des Schiffsbetriebs darstellen.
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b) Stellen sich danach bestimmte
Tätigkeiten nicht lediglich als Vorbereitungshandlungen eines
noch nicht in Gang gesetzten Gewerbebetriebs, sondern bereits als
eigenständige werbende Tätigkeit dar, bedeutet dies
andererseits nicht, dass es sich bei dem damit schon in Gang
gesetzten Gewerbebetrieb um einen gegenüber dem an sich
beabsichtigten Gewerbebetrieb eigenständigen Gewerbebetrieb
handelt, der beendet wird, bevor die andere werbende Tätigkeit
aufgenommen wird. Vielmehr kann es sich auch um ein und denselben
Gewerbebetrieb handeln, dessen Beginn zeitlich vorverlagert wurde
und der später lediglich um eine weitere Tätigkeit
erweitert wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine
Personengesellschaft - anders als ein Einzelunternehmer - zur
gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1
Satz 2 GewStG unterhalten kann, selbst wenn sie gleichzeitig
sachlich an sich selbständige Tätigkeiten ausübt
(z.B. BFH-Urteil vom 7.9.2016 IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II
2017, 482 = SIS 16 26 02). Ob im Einzelfall der bisherige
Gewerbebetrieb eingestellt und ein neuer Gewerbebetrieb in Gang
gesetzt wird oder ob ein bereits in Gang gesetzter Gewerbebetrieb
lediglich um eine weitere werbende Tätigkeit erweitert wird,
richtet sich danach, ob der „bisherige“ und der
„neue“ Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und
nach der Verkehrsauffassung identisch sind. Hierfür kann an
die Kriterien angeknüpft werden, die für die Bestimmung
der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG
entwickelt wurden.
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4. Auch die Tätigkeit einer i.S. des
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten
vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zu einem
stehenden Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG,
obwohl diese Gesellschaft keine originär gewerblichen
Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II
2004, 464 = SIS 04 16 93). Für den Beginn des Gewerbebetriebs
einer solchen Gesellschaft ist grundsätzlich auf die Aufnahme
der vermögensverwaltenden Tätigkeit abzustellen. Ist eine
Personengesellschaft allerdings zu dem Zweck gegründet worden,
eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten, und
erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, beginnt der Gewerbebetrieb nicht
allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär
gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden
vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren
Aufnahme (BFH-Urteil vom 12.5.2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl
II 2017, 489 = SIS 16 22 06). Daher können selbst mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene
vermögensverwaltende Tätigkeiten einer gewerblich
geprägten Personengesellschaft im Einzelfall noch als
Vorbereitungshandlungen einer werbenden originär gewerblichen
Tätigkeit zu werten sein. Überschreiten die
vermögensverwaltenden Tätigkeiten allerdings das
Maß dessen, was zur Aufnahme der originär gewerblichen
Tätigkeit erforderlich und üblich ist, handelt es sich
bei diesen Tätigkeiten nicht mehr um bloße
Vorbereitungshandlungen der noch nicht aufgenommenen originär
gewerblichen Tätigkeit, sondern um die Ingangsetzung eines
Gewerbebetriebs, der mit der Aufnahme der Vermögensanlage
beginnt. Ob dieser Gewerbebetrieb vor Aufnahme der originär
gewerblichen Tätigkeit endet oder um diese später
lediglich erweitert wird, richtet sich, wie dargelegt, danach, ob
der „bisherige“ und der „neue“ Betrieb bei
wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung
identisch sind. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die im Rahmen der
Vermögensanlage erwirtschafteten Mittel dem originär
gewerblichen Betrieb zugeführt oder für andere Zwecke
verwendet worden sind.
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5. Ausgehend von den dargestellten
Rechtsgrundsätzen ist die Entscheidung des FG, die
Klägerin habe bereits im Streitjahr einen Gewerbebetrieb
unterhalten, im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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Zwar hat das FG bei seiner Entscheidung nicht
berücksichtigt, dass es sich auch bei mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommenen Tätigkeiten im
Einzelfall um gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche
Vorbereitungshandlungen einer noch nicht aufgenommenen werbenden
Tätigkeit handeln kann. Auch unter Berücksichtigung der
oben dargestellten Rechtsgrundsätze ergibt sich auf der
Grundlage der Feststellungen des FG aber, dass es sich bei den von
der Klägerin getätigten Währungsgeschäften
nicht lediglich um Vorbereitungshandlungen eines erst mit
Indienststellung des Schiffs in Gang gesetzten (originär
gewerblichen) Schiffsbetriebs handelt, sondern dass sie damit
bereits eine werbende Tätigkeit aufgenommen hat.
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a) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht
streitig, dass die Klägerin - ihrem vertraglich niedergelegten
Gesellschaftszweck entsprechend - den Betrieb eines Schiffs
beabsichtigte.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin
bedeutet dies aber nicht, dass sie nicht bereits zuvor werbend
tätig gewesen sein kann. Ein entsprechender Grundsatz für
Fälle der vorliegenden Art lässt sich auch nicht aus dem
BFH-Urteil vom 22.1.2015 IV R 10/12 = SIS 15 07 86 entnehmen.
Gegenstand jener Entscheidung war allein die Frage, ob der
(einzige) Gegenstand der Tätigkeit der dortigen Klägerin
vorrangig der Betrieb des Schiffs oder vorranging dessen
Veräußerung war. Es ging nicht darum, ob die dortige
Klägerin bereits vor Ingangsetzung des auf den Betrieb eines
Schiffs gerichteten Gewerbebetriebs eine gewerbesteuerrechtlich
relevante Tätigkeit aufgenommen hatte.
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b) Im Ergebnis zu Recht ist das FG davon
ausgegangen, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer
gewerblich geprägten Personengesellschaft nach § 2 Abs. 1
Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG grundsätzlich
mit der in Einkünfteerzielungsabsicht unternommenen Aufnahme
einer vermögensverwaltenden Tätigkeit beginnt (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 = SIS 04 16 93),
und dass sich die Einkünfteerzielungsabsicht als innere
Tatsache nur anhand von äußeren Tatsachen feststellen
lässt. Davon ausgehend hat es zunächst festgestellt, dass
sich die Absicht der Klägerin, aus
Währungsgeschäften Einkünfte zu erzielen, noch nicht
im Abschluss der (ersten) Termin-Ankaufsgeschäfte manifestiert
habe, da diese, für sich alleine betrachtet, der Begrenzung
des Wechselkursrisikos der in US-$ zu leistenden Kaufpreisraten
für das Schiff gedient und daher noch zu den
Vorbereitungshandlungen für die Ingangsetzung des
Schiffsbetriebs gehört hätten. Revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden ist sodann die Würdigung des FG, dass die
Klägerin die An- und Verkaufsgeschäfte ab November 2008
in Einkünfteerzielungsabsicht getätigt habe; der
Abschluss der Verkaufsgeschäfte sei für die Erreichung
des Gesellschaftszwecks weder erforderlich noch nützlich
gewesen und habe nur dem Zweck dienen können, aus dem Erwerb
und Verkauf der gesicherten Dollarkontingente Währungsgewinne
zu erzielen.
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c) Bei den von der Klägerin ab November
2008 getätigten Währungsgeschäften handelt es sich
auch nicht lediglich um Vorbereitungshandlungen eines erst mit
Indienststellung des Schiffs in Gang gesetzten (originär
gewerblichen) Schiffsbetriebs. Denn derartige
Devisentermingeschäfte sind für die Aufnahme eines
Schiffsbetriebs weder erforderlich noch üblich. Das gilt
selbst dann, wenn die daraus erzielten Gewinne später für
den Schiffsbetrieb verwendet werden. Im Streitfall kommt hinzu,
dass der Abschluss der ersten Devisen-Verkaufsgeschäfte sowie
sämtlicher nachfolgenden Währungsgeschäfte allein
deshalb erfolgte, um eine sich bietende Chance zu nutzen, einen
Gewinn zu realisieren und zu entnehmen. Anders als die ersten
Devisen-Ankaufsgeschäfte, die jedenfalls zunächst der
Wechselkurssicherung dienten, standen die weiteren
Währungsgeschäfte in keinerlei Bezug mit dem Betrieb des
Schiffs, so dass es sich eindeutig nicht um Vorbereitungshandlungen
dieser Tätigkeit gehandelt hat.
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II. Zu Recht sind FA und FG davon ausgegangen,
dass der Gewinn aus den streitigen Währungsgeschäften
nach § 7 Satz 1 GewStG i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 EStG
der Gewerbesteuer unterliegt, da die Voraussetzungen des § 7
Satz 3 GewStG i.V.m. § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht vorliegen.
Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem bereits im Streitjahr
unterhaltenen Gewerbebetrieb und dem mit Inbetriebnahme des Schiffs
im Folgejahr gegebenen Schiffsbetrieb um den nämlichen
Gewerbebetrieb handelt oder ob von zwei unterschiedlichen, zeitlich
nacheinander unterhaltenen Gewerbebetrieben auszugehen ist.
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1. Nach § 7 Satz 1 GewStG ist
Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde
Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des
Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG)
entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist,
vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG
bezeichneten Beträge. Nach § 7 Satz 3 GewStG gilt der
nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag
gemäß § 7 Satz 1 GewStG.
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a) Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1
EStG ist anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1
oder § 5 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit
Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen
nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln,
wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland
durchgeführt wird. Nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG
gehören zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr auch die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer
Vercharterung zusammenhängenden Neben- und
Hilfsgeschäfte. Hilfsgeschäfte sind solche
Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise
mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und
Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen. Sie
können dem Hauptgeschäft auch zeitlich vorgehen (z.B.
BFH-Urteil vom 26.9.2013 IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014,
253 = SIS 13 34 18; ferner BFH-Urteil vom 24.11.1983 IV R 74/80,
BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155 = SIS 84 04 30, zu § 34c
Abs. 4 EStG a.F.).
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b) Dass die Klägerin erst mit Wirkung ab
dem 1.1.2010, dem Wirtschaftsjahr der Indienststellung ihres
Schiffs, zur Gewinnermittlung nach der Tonnage optiert hat, steht
der Anwendung des § 7 Satz 3 GewStG i.V.m. § 5a EStG im
Streitjahr nicht entgegen. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der
Antrag nach § 5a Abs. 1 EStG frühestens mit Wirkung ab
Beginn des Jahres gestellt werden kann, in dem der Steuerpflichtige
auch die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG
erfüllt, d.h. frühestens für das Jahr der
Indienststellung des (ersten) Schiffs (vgl. § 5a Abs. 3 Satz 1
EStG i.d.F. des Art. 9 Nr. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom
29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) - EStG n.F. - ; ebenso zu § 5a
Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. BFH-Urteil vom 16.1.2014 IV R 15/13, BFHE
244, 364, BStBl II 2014, 774 = SIS 14 11 44), können bereits
in Jahren, die dem Jahr der Indienststellung vorangehen,
Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG
vorliegen. Denn derartige Geschäfte können, wie
dargelegt, dem Hauptgeschäft - dem Einsatz bzw. der
Vercharterung des Schiffs - vorausgehen. Dementsprechend bestimmt
§ 5a Abs. 3 Satz 2 EStG n.F., dass vor Indienststellung des
Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne nicht zu besteuern
und Verluste weder ausgleichsfähig noch verrechenbar sind;
bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern
(§ 5a Abs. 3 Satz 3 EStG n.F.). Anders als die Klägerin
offenbar meint, werden danach vor Indienststellung allerdings nur
Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG und nicht
sämtliche betrieblich veranlassten Geschäfte erfasst.
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Dahinstehen kann, ob § 5a Abs. 3 EStG
n.F., der nach § 52 Abs. 15 Sätze 2 und 3 EStG n.F. auf
den Streitfall an sich anwendbar wäre,
verfassungsgemäß ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom
6.2.2014 IV R 19/10, BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522 = SIS 14 08 51). Denn auch im Fall seiner Verfassungswidrigkeit wären
Gewinne oder Verluste aus Hilfsgeschäften i.S. des § 5a
Abs. 2 Satz 2 EStG vor Indienststellung von der Abgeltungswirkung
des § 5a Abs. 1 EStG erfasst. Diese umfasst den Gewinn, soweit
er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
entfällt, wozu nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG, wie
dargelegt, auch Hilfsgeschäfte gehören. Da sie der
Haupttätigkeit zeitlich auch vorausgehen können,
können insoweit also auch schon vor Indienststellung des
Schiffs Gewinne anfallen. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Tonnage
vorhanden ist, sind insoweit keine Einkünfte zu
berücksichtigen. An dieser Beurteilung hat das BFH-Urteil in
BFHE 244, 364, BStBl II 2014, 774 = SIS 14 11 44 betreffend das
Erstjahr i.S. des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. nichts
geändert.
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Danach kommt es sowohl bei Anwendung des
§ 5a Abs. 3 EStG n.F. als auch bei Anwendung des § 5a
Abs. 3 EStG a.F. darauf an, ob ein Hilfsgeschäft i.S. des
§ 5a Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben ist.
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2. Ausgehend von den dargestellten
Grundsätzen unterlag der Gewinn aus den streitigen
Währungsgeschäften nach § 7 Satz 1 GewStG i.V.m.
§ 4 Abs. 1, § 5 EStG der Gewerbesteuer.
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a) Handelt es sich bei dem bereits im
Streitjahr unterhaltenen Gewerbebetrieb und dem mit Inbetriebnahme
des Schiffs im Folgejahr gegebenen Schiffsbetrieb um zwei
unterschiedliche, zeitlich nacheinander unterhaltene
Gewerbebetriebe der Klägerin, folgt dies schon daraus, dass
der Gewinn aus Gewerbebetrieb der Klägerin im Streitjahr nicht
auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, der
nach § 5a EStG ermittelt werden könnte, sondern
ausschließlich auf die Durchführung von
Währungsgeschäften entfallen ist. Der maßgebliche
Gewerbeertrag wäre allein nach § 7 Satz 1 GewStG i.V.m.
§ 4 Abs. 1, § 5 EStG zu ermitteln. Dass der dem
Gewerbesteuermessbetrag für diesen Fall zugrunde zu legende
Gewinn im angegriffenen Bescheid der Höhe nach unzutreffend
ermittelt worden wäre, behauptet auch die Klägerin
nicht.
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b) Handelt es sich bei dem bereits im
Streitjahr unterhaltenen Gewerbebetrieb und dem mit Inbetriebnahme
des Schiffs im Folgejahr gegebenen Schiffsbetrieb hingegen um den
nämlichen Gewerbebetrieb, den die Klägerin demnach
bereits im Streitjahr unterhalten hat, wäre die Klägerin
durch den angegriffenen Gewerbesteuermessbescheid ebenfalls nicht
in ihren Rechten verletzt. Denn für diesen Fall, von dessen
Vorliegen das FA im angegriffenen Bescheid ausgegangen ist, macht
die Klägerin erfolglos geltend, dass auch die Gewinne aus den
streitigen Währungsgeschäften von der Abgeltungswirkung
des § 5a Abs. 1 EStG erfasst seien, da es sich um (der
Indienststellung des Schiffs vorangehende) Hilfsgeschäfte i.S.
des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG handele. Denn Handlungen, die, wie
hier die streitigen Währungsgeschäfte, keine bloßen
Vorbereitungshandlungen der späteren
Schiffsbetriebstätigkeit darstellen, können schon dem
Grunde nach keine Hilfsgeschäfte jener Tätigkeit sein.
Auch wenn danach im Fall des nämlichen, bereits im Streitjahr
unterhaltenen Gewerbebetriebs der dem Gewerbeertrag zugrunde zu
legende Gewinn, soweit er bereits im Streitjahr auf den Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, nach
§ 5a EStG zu ermitteln wäre, wären die streitigen
Währungsgewinne von der Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1
EStG nicht erfasst, sondern nach § 7 Satz 1 GewStG i.V.m.
§ 4 Abs. 1, § 5 EStG der Gewerbesteuer zu
unterwerfen.
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III. Zu Recht ist das FG zuletzt davon
ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung
des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG nicht gegeben sind.
Dies folgt schon daraus, dass der streitige Gewerbeertrag im
Streitjahr, wie dargelegt, allein aus Gewinnen mit
Währungsgeschäften resultierte und damit nicht einmal
teilweise aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §
135 Abs. 2 FGO.
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