Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts München vom 9.6.2015 14 K 608/13
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
1
|
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war mit anderen Personen als Erfinder tätig. Er
schloss zusammen mit drei anderen Personen als Lizenzgeber
Lizenzverträge mit der K-KG für die Vermarktung von
Erfindungen. Die KG sollte Gutschriften erstellen.
|
|
|
2
|
Seit 1998 versteuerte der Kläger die
anteiligen Einnahmen aus der Lizenzeinräumung als
Einzelunternehmer. Die KG erstellte Gutschriften unter Anwendung
des Regelsteuersatzes. Die Gutschriften nannten im Adressfeld den
Namen und die Anschrift des Klägers und nahmen im Übrigen
auf die zwischen der KG und den Erfindern abgeschlossenen
Verträge Bezug.
|
|
|
3
|
Der Kläger ging von der Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes aus. Aufgrund der
Gutschriftserteilung unter Anwendung des Regelsteuersatzes nahm der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) aufgrund
einer Kontrollmitteilung eine Steuerhinterziehung durch den
Kläger an und änderte die Steuerfestsetzungen für
die Streitjahre 1998 bis 2010 auch insoweit, als die reguläre
Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war.
|
|
|
4
|
Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG)
hatten keinen Erfolg. Nach dem in EFG 2016, 1379 = SIS 16 15 55
veröffentlichten Urteil des FG war nicht der Kläger,
sondern die aus den Erfindern bestehende Bruchteilsgemeinschaft der
Unternehmer, der die Leistungen gegenüber der KG erbracht
habe. Der Kläger habe daher keine steuerpflichtigen
Umsätze zu versteuern. Er sei aber Steuerschuldner aufgrund
eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) sowie in den Streitjahren bis 2003 nach
§ 14 Abs. 3 UStG a.F. Die Gutschriften seien an den
Kläger persönlich gerichtet gewesen, obwohl Leistender
die Bruchteilsgemeinschaft gewesen sei. Zudem liege
Steuerhinterziehung vor, so dass der Ablauf der regulären
Festsetzungsfrist unbeachtlich sei.
|
|
|
5
|
Hiergegen wendet sich der Kläger mit
seiner Revision, mit der er geltend macht, dass Gutschriften
gegenüber Nichtunternehmern keine Steuerschuld aufgrund eines
Steuerausweises in einer Rechnung begründen können. Eine
Gutschrift liege nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur vor,
wenn über die Leistung eines Unternehmers abgerechnet werde.
Daher begründeten Gutschriften gegenüber
Nichtunternehmern keine Steuerschuld.
|
|
|
6
|
Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG und die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2000 und 2002 bis 2010
vom 12.9.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2013
aufzuheben.
|
|
|
7
|
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
8
|
Auch Gutschriften gegenüber
Nichtunternehmern könnten eine Steuerschuld aufgrund eines
Steuerausweises begründen.
|
|
|
9
|
II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an
das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht die
Voraussetzungen einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG (bis
einschließlich Streitjahr 2003: § 14 Abs. 3 UStG a.F.)
bejaht. Eine derartige Steuerschuld kommt nur in Betracht, wenn in
den Gutschriften eine andere Person als die Person, die die
Leistung tatsächlich erbracht hat, als Leistender angegeben
ist. Dies hat das FG zu Unrecht ohne Berücksichtigung der
insoweit auszuschöpfenden Auslegungsmöglichkeiten
bejaht.
|
|
|
10
|
1. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag
gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer
nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet
gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen
Betrag. Das Gleiche gilt gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2
UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und
einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer
ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
Nach der bis einschließlich 2003 geltenden Rechtslage ergab
sich dies aus § 14 Abs. 3 UStG a.F.
|
|
|
11
|
§ 14c Abs. 2 UStG beruht unionsrechtlich
auf Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach
jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist, die
Mehrwertsteuer schuldet. Damit soll einer Gefährdung des
Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht auf
Vorsteuerabzug ergeben kann (vgl. Urteile des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - Schmeink & Cofreth und Strobel vom
19.9.2000 C-454/98, EU:C:2000:469, BFH/NV 2001, Beilage 1, 33 = SIS 00 12 77, Rz 57 und 61; Karageorgou u.a. vom 6.11.2003 C-78/02 bis
C-80/02, EU:C:2003:604, BFH/NV 2004, Beilage 1, 48 = SIS 04 01 41,
Rz 50 und 53; Stadeco vom 18.6.2009 C-566/07, EU:C:2009:380, BFH/NV
2009, 1371 = SIS 09 26 03, Rz 28; LVK-56 vom 31.1.2013 C-643/11,
EU:C:2013:55, UR 2013, 346 = SIS 13 07 81; Rusedespred vom
11.4.2013 C-138/12, EU:C:2013:233, UR 2013, 432 = SIS 13 11 62, Rz
23 f.).
|
|
|
12
|
2. Die Rechnung, die i.S. von § 14c UStG
zu einem unberechtigten Steuerausweis führt, muss gewisse
Mindestangaben enthalten. Hierzu gehören nach der
Rechtsprechung des Senats Angaben zum Rechnungsaussteller, zum
Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und
zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer (Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 17.2.2011 V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II
2011, 734 = SIS 11 16 52). Ob diese Angaben unzutreffend sind und
zu einer Steuerschuld aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises
führen können, bestimmt sich nach allgemeinen
Grundsätzen. Daher sind wie bei der Prüfung, ob eine
Rechnung hinreichende Angaben enthält, die zum Vorsteuerabzug
berechtigten, auch bei Anwendung von § 14c Abs. 2 UStG
Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu
berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 16.1.2014 V R 28/13,
BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 867 = SIS 14 10 28, Leitsatz zum
Vorsteuerabzug, und Senatsurteil vom 19.11.2014 V R 29/14, BFH/NV
2015, 706 = SIS 15 08 02 zu § 14c Abs. 2 UStG). Derartige
Bezugnahmen sind auch nach der bis einschließlich 2003
bestehenden Rechtslage zu beachten.
|
|
|
13
|
Eine Berücksichtigung derartiger
Bezugnahmen ist auch unionsrechtlich geboten. Kann der
tatsächliche Inhalt einer Rechnung durch Bezugnahmen
geklärt und die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises
ausgeschlossen werden, entfällt die missbilligte
Gefährdung des Steueraufkommens (s. oben II.1.).
Unionsrechtlich ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die
Steuerverwaltung nach dem Urteil des EuGH Barlis 06 vom 15.9.2016
C-516/14 (EU:C:2016:690, Rz 44) nicht auf die Prüfung der
Rechnung selbst beschränken darf, sondern auch die vom
Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu
berücksichtigen hat.
|
|
|
14
|
3. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben.
Verweist eine Gutschrift auf einen Vertrag, aus dem sich die Person
des Leistenden ergibt, kann diese Bezugnahme der Annahme eines
unberechtigten Steuerausweises aufgrund einer unzutreffenden
Bezeichnung des Leistenden entgegenstehen. Die Gutschriften, aus
denen das FG einen unberechtigten Steuerausweis ableitet, waren
zwar im Adressfeld an den Kläger gerichtet und wiesen seine
Anschrift aus. Die Gutschriften nahmen aber auch auf den der
Leistungserbringung jeweils zugrunde liegenden Lizenzvertrag Bezug.
Ist mit dem FG davon auszugehen, dass Unternehmer die
Bruchteilsgemeinschaft, nicht aber der einzelne Erfinder war, liegt
es nahe, die Gutschriften, die auf die der Leistungserbringung
zugrunde liegenden Lizenzverträge verwiesen, aufgrund dieser
Bezugnahme als an die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft - nicht aber
als an den Kläger - als Leistenden erteilt anzusehen. Dabei
ist auch zu beachten, dass die Leistungserbringung als solche
unstreitig ist und die Pflicht zur Berücksichtigung aller vom
Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen (s.
oben II.2.) auch das FG trifft. Geht das FG daher von einer
Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft anstelle des
Gemeinschafters aus, hat es sich mit der naheliegenden
Möglichkeit auseinanderzusetzen, dass die Gutschrift aufgrund
einer Bezugnahme auf den der Leistungserbringung zugrunde liegenden
Vertrag als auf die Gemeinschaft als Leistende ausgestellt
anzusehen ist.
|
|
|
15
|
4. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben und
die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung
zurückzuverweisen.
|
|
|
16
|
Sollte im Streitfall trotz der Bezugnahme auf
den Vertrag eine Auslegung dergestalt, dass die
Erfindergemeinschaft in den Gutschriften als Leistende genannt war,
nicht möglich sein, wird sich das FG zudem mit der Frage
auseinandersetzen müssen, ob eine an einen Nichtunternehmer
vom Gutschriftenaussteller erteilte Gutschrift überhaupt eine
Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises begründen kann
(verneinend z.B. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, §
14c Anm. 101).
|
|
|
17
|
5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
|